C1 24 144; C2 24 51
ENTSCHEID VOM 2. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Diezig, Visp
gegen
KESB VISP , Vorinstanz
und
Y _________ , betroffener Dritter
und
Z _________ , betroffene Dritter
und
AMT FÜR KINDESSCHUTZ , betroffener Dritter
(Kindesschutz)
Berufung gegen den Entscheid der KESB Visp vom 10. Juni 2024
Verfahren
A. X _________ und Y _________ sind die getrennten Eltern der am xx.xx 2010 gebo-
renen Tochter Z _________. Die KESB Stalden-Saas errichtete für diese eine Erzie-
hungsbeistandschaft, welche am 23. August 2013 aufgrund eines Wohnortwechsels
durch das Familiengericht A _________ übernommen und am 30. Oktober 2020 durch
dieses angepasst wurde.
B. Nach diversen weiteren Wohnortwechseln wurde die Kindesschutzmassnahme
schliesslich durch die KESB Visp (fortan: die KESB) übernommen. Diese holte bei ver-
schiedenen involvierten Fachpersonen Stellungnahmen ein und führte am 15. April 2024
eine Anhörung des Kindes und der Eltern durch. Mit gleichentags ergangenem Entscheid
passte sie die Erziehungsbeistandschaft an und beauftragte das Amt für Kindesschutz
(AKS) insbesondere damit, für eine geeignete Unterbringung während der Schultage so-
wie an den Wochenenden und Ferien besorgt zu sein und bis am 17. Mai 2024 einen
konkreten Vorschlag für die Platzierung zu unterbreiten, diese zu organiseren und zu
begleiten. Zudem erliess sie gegenüber den Kindseltern Weisungen.
C. Das AKS erstattete am 23. Mai 2024 seinen Bericht, woraufhin die KESB am 10. Juni
2024 nachfolgenden Entscheid erliess:
Das Recht, den Aufenthaltsort von Z _________ zu bestimmen, wird X _________ und
Y _________ entzogen.
Die örtliche Behörde ist für die Bestimmung des Aufenthaltsortes von Z _________ zuständig und
erteilt dem Amt für Kindesschutz ein Obhutsmandat, wobei es die Aufgabe hat:
a. einen seiner Mitarbeiter zur Ausführung des Mandats zu ernennen,
b. Z _________ zum Wohle des Kindes in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen,
wobei dies bis auf weiteres im B _________ erfolgt,
c. für den reibungslosen Ablauf der Unterbringung von Z _________ zu sorgen,
d. die örtliche Behörde über die Entwicklung der Lage zu informieren.
Das Amt für Kindesschutz übermittelt auf Ersuchen der örtlichen Behörde, mindestens aber jähr-
lich, einen Tätigkeitsbericht.
Das Amt für Kindesschutz ist verpflichtet, die örtliche Behörde über alle neuen Umstände, die eine
Änderung oder Aufhebung der Massnahme rechtfertigen, zu informieren.
Das Recht auf persönlichen Verkehr von Z _________ mit X _________ und Y _________ wird
vom Amt für Kindesschutz geregelt, welches die entsprechenden Modalitäten festlegt.
Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Beschwerde wird entzogen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 werden dem Staat auferlegt.
D. Dagegen reichte X _________ am 15. Juli 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine
Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Die aufscheibende Wirkung vorliegender Beschwerde sei wiederherzustellen.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid der KESB Visp vom 10.06.2024 sei aufzuheben und der Beschwer-
deführerin das Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Z _________ zuzuweisen.
Eventualiter:
Der angefochtene Entscheid der KESB Visp vom 10.06.2024 sei aufzheben und die Sache mit
verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Vorinstanz aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin sei zu Laster der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung
nach GTar zuzusprechen.
E. Die KESB hinterlegte am 18. Juli 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stellung-
nahme. Das AKS und der Kindsvater liessen sich nicht vernehmen. Auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2024 stellte das Kantonsgericht am 29. Juli 2024 die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Gleichzeitig wurde die Beschwer-
deführerin angewiesen, die Schweiz nicht mit ihrer Tochter zu verlassen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die am
Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen
und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des Entscheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das
Kantonsgericht erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 EGZGB).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter in ihren rechtlich geschützten Interessen
betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde am 13. Juni 2024 versandt und konnte
der Beschwerdeführerin frühestens am 14. Juni 2024 zugestellt werden. Mit Einreichung
der Beschwerde am 15. Juli 2024 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB,
Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.
Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Ent-
scheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann
(Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren
vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet
(Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2, 5A_770/2018
vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs-
maxime können neue Tatsachen und Beweise auch dann noch vorgebracht werden,
wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichts-
urteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E.
4.2.1).
1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3
ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Bas-
ler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz –
trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Be-
schwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appel-
latorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
2.
2.1 Die Beschwerderführerin rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur
Begründung führt sie zusammengefasst an, die KESB habe in ihrem Entscheid nicht
dargelegt, aus welchen Gründen den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Tochter entzogen werde. Die KESB nenne weder Umstände und Überlegun-
gen, welche zum Entscheid geführt hätten, noch, dass der Entzung des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts vorliegend geeignet und erforderlich sei, um das Kindeswohl zu schüt-
zen.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der
vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt-
nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsurteil 5A_121/2022 vom
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grund-
sätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V
557 E. 3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er-
hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern und diese den entsprechenden Punkt
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so-
weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä-
ren (BGE 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2).
2.3 In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden zunächst die rechtlichen
Grundsätze für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts detailliert aufgeführt. Die
Subsumption und damit die Begründung, weshalb gerade im vorliegenden Fall ein Ent-
zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts angeordnet wird, ist dagegen äusserst knapp
und umfasst lediglich folgenden Teilsatz: «dass im vorliegenden Fall aufgrund der Ent-
wicklung der Situation eine Platzierung im B _________ als angezeigt erscheint, um dem
Kindeswohl von Z _________ gerecht zu werden». Aus dem Entscheid geht demnach
nicht hervor, welche Überlegungen die KESB dazu hat leiten lassen, die streitige Kin-
desschutzmassnahme anzuordnen. Es lässt sich dem Entscheid insbesondere nicht ent-
nehmen, welche Entwicklung der Situation die angeordnete Kindesschutzmassnahme
rechtfertigt. Die KESB hätte in ihrem Entscheid genau darlegen müssen, aufgrund wel-
cher Vorkommnisse keine andere Kindesschutzmassnahme in Frage kommt, als der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Es reicht denn auch nicht aus, eingangs die
eingesehenen Dokumente (Anhörungsprotokolle vom 15. April 2024, Abklärungsbericht
vom 23. Mai 2024 etc.) aufzulisten. Die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund dieser
mangelhaften bzw. fehlenden Begründung über die Tragweite des Entscheids keine Re-
chenschaft geben. Damit konnte sie den Entscheid nicht sachgereicht, d.h. in Kenntnis
der diesem zu Grunde liegenden Überlegungen, an die höhere Instanz weiterziehen.
Vielmehr musste sie sich einer hypothetischen Begründung des Entscheids bedienen,
um ihre Auffassung beim Kantonsgericht darzutun. Die Anforderungen an die Begrün-
dung sind denn auch umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der
Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen ein-
greift (BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6377/2013 vom
Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung ist vorliegend
auch in Beachtung der Dringlichkeit nicht möglich. Das Kantonsgericht kann nicht an-
stelle der KESB die Anordnung der Kindesschutzmassnahme begründen, zumal die
KESB aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besseren Kenntnisse zur Beurteilung
der tatsächlichen Verhältnisse verfügt. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin
so eine Gerichtsinstanz verloren. Die KESB hat es im Übrigen unterlassen, in ihrer Stel-
lungnahme die Begründung nachzuholen, womit allenfalls eine Heilung der Verletzung
in Betracht hätte gezogen werden können.
2.4 Der Entscheid vom 10. Juni 2024 ist folglich wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB zurückzu-
weisen. Der Entscheid vom 15. April 2024, welcher unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen ist, bleibt hingegen bestehen. Der KESB steht es frei, nochmals den Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts anzuordnen. Zudem kann sie im Rahmen des wei-
teren Verfahrens bei besonderer Dringlichkeit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445
Abs. 2 ZGB superprovisorisch Kindesschutzmassnahmen anordnen.
3. Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 119 ZPO verlangt. Da die Beschwerde ohne Kostenfolgen für die
Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
4.
4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den
Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung
zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem GTar (vgl. auch Art. 96
ZPO).
Vorliegend wird der angefochtene Entscheid aufgehoben; die Beschwerdeführerin ist
somit obsiegend. Die KESB muss sich vorhalten lassen, den Entscheid nicht rechtsge-
nügend begründet zu haben. Sie hat insofern den Grund für das Beschwerdeverfahren
selbst gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB sämtliche
Prozesskosten aufzuerlegen.
4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00
(Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % be-
rücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich. Unter Berücksichtigung der genannten
Kriterien sowie der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht
mit einem grossen Aufwand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Ent-
scheids moderat auf Fr. 500.00 festzulegen.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00
festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das
Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen
Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit
und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch-
schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht
oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt,
hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin hat eine umfassende Beschwerdefrist eingereicht und
eine weitere Stellungnahme, wobei er die wesentlichen Rügen vorgebracht hat. Unter
Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist
eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00, Auslagen und MWST inklusive, für die be-
rufsmässige Vertretung angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der KESB Visp vom 10. Juni
2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die KESB Visp zurückgewiesen.
Das Verfahren C2 24 51 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen-
standslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden
der KESB Visp auferlegt.
Die KESB Visp bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘500.00.
Sitten, 2. August 2024