C1 23 74
URTEIL VOM 29. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch,
3930 Visp
gegen
KESB BRIG , Vorinstanz
(Kindesschutz; Entzug der Obhut)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Brig vom 9. Februar 2023
Verfahren und Sachverhalt
A. A _________ und X _________ zogen im Jahr xxxx1 mit ihren Kindern B _________
(geb. xx.xx1 2005) und C _________ (geb. xx.xx2 2006) von D _________ (SO) nach E
_________. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hatte zu Gunsten der Kinder eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche mit Entscheid vom xx.xxxx1 aufgehoben
wurde. Im Sommer 2017 wurde durch die Schule eine Gefährdungsmeldung erstattet,
weil die Töchter erzählt hatten, dass sie von der Mutter geschlagen würden. Weiter sei
es zu einem sexuellen Übergriff auf B _________ durch ihren Cousin gekommen. Auf
der Basis eines Abklärungsberichts des Amts für Kindesschutz errichtete die KESB
Bezirk Brig mit Beschluss vom 7. September 2017 eine Erziehungsaufsicht für die beiden
Töchter.
B. Wie das Amt für Kindesschutz am 26. April 2018 berichtete, kam es in der Folge
weiterhin zu Gewalttätigkeiten der Mutter gegenüber den Töchtern und auch der Töchter
gegenüber der Mutter. Die Familie sei sich einig, dass die Töchter, um eine weitere Es-
kalation zu vermeiden, vorübergehend im Jugendheim Mattini untergebracht werden
sollten. Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht für ihre Töchter und setzte F _________ als Erziehungsbeiständin ein.
C. Im September 2019 trennten sich die Kindseltern und die Mutter zog nach
G _________. Am 31. Oktober 2019 hatten die Mädchen zusammen mit anderen
Jugendlichen die Erlaubnis, im H _________ in Brig Halloween zu feiern. Sie gingen
jedoch nicht dorthin, sondern in das Haus des Vaters, der in den Ferien weilte. Dort
konnten sie von Mitarbeitern des Mattini betrunken und unter Betäubungsmitteleinfluss
aufgegriffen werden. Am 7. Juli 2020 wurde C _________ durch das Jugendgericht we-
gen wiederholten Canabiskonsums zu zwei Tagen Arbeitsleistung verurteilt.
D. Mit Schreiben vom 20. September 2020 beantragte X _________, dass seine Toch-
ter wieder zu ihm zurückkehren könne. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 beschloss
die KESB, die Platzierung weiter aufrecht zu erhalten und wies damit den Antrag des
Vaters auf Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab. Eine gegen diesen
Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil C1 21 294 vom
E. Am 14. November 2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Aufhe-
bung der Fremdplatzierung. Die Vorinstanz holte beim Wohnheim Mattini und der
Beiständin aktuelle Verlaufsberichte ein. Das Wohnheim berichtete in seiner Stellung-
nahme vom 30. November 2023, dass C _________ in den letzten 4,5 Jahren eine er-
freuliche Entwicklung durchgemacht und mittlerweile eine Lehre als Chemie- und Phar-
matechnologin begonnen habe. Im Wohnheim habe sie Bezugspersonen gefunden, wel-
che sie bei der Umstellung auf den neuen Lebensabschnitt begleiteten. Einer Rückkehr
zu den Eltern steht das Wohnheim skeptisch gegenüber. Die Beiständin bestätigt in ih-
rem Bericht die positive Entwicklung. Auch sie äussert sich skeptisch darüber, ob der
Vater in der Lage wäre, C _________ den notwendigen, altersgerechten Rahmen zu
bieten. Die Mutter äusserte sich per E-Mail vom 21. Dezember 2022 ebenfalls kritisch zu
einer Rückkehr von C _________ zu ihrem Vater. Am 09. Januar 2023 wurden sodann
Vater und Tochter getrennt von der KESB angehört und befragt.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 wies die KESB das Gesuch des Vaters ab.
F. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 30. März 2023 Beschwerde ans Kan-
tonsgericht und beantragte in der Hauptsache die Wiedererteilung des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts für C _________ und eventualiter die Rückweisung der Sache an die
KESB zu neuem Entscheid, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Mutter
widersetzte sich diesem Antrag auch im Beschwerdeverfahren. Die KESB übersandte
ihre Akten und Stellungnahme am 2. Mai 2023, während sich die Beiständin nicht mehr
vernehmen liess. Die Eingabe wurden den übrigen Parteien zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten
Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit ei-
nem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantons-
gerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG;
Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um den Vater des betroffenen Kin-
des, dem die Obhut entzogen bzw. nicht zurückübertragen wurde. Als solcher ist er zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurden fristgerecht erhoben, weshalb unter
Vorbehalt genügender Rügen auf diese einzutreten ist.
1.2 In Fällen des Kindesschutzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes we-
gen und ist es bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO).
Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweis-
mittel noch im Rechtsmittelverfahren unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349).
1.3 Die Beschwerde muss – auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime – begrün-
det werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip
festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie
N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich die in der
Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein ap-
pellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
2. Oberste Maxime bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen ist das Kindes-
wohl. Die übrigen Rechte und Ansprüche der Parteien haben sich diesem Gesichtspunkt
unterzuordnen. Dabei ist der Blick grundsätzlich in die Zukunft zu richten, wobei vergan-
gene Ereignisse im Hinblick auf die Prognosebildung weiterhin relevant sind.
3. Einleitend ist festzuhalten, dass C _________ im Jugendheim eine über alles gese-
hen positive Entwicklung durchgemacht und mit dem Beginn einer anspruchsvollen
Lehre den ersten Einstieg ins Berufsleben erfolgreich bewältigt hat. Dies wird auch von
Beschwerdeführer anerkannt. Für die Zukunft stellt sich nunmehr die Frage, ob diese
positive Entwicklung eher im Jugendheim oder zu Hause beim Vater weiter gefördert
werden kann. Dabei kommt der Einschätzung der involvierten Fachpersonen ein erheb-
liches Gewicht zu, auch wenn die Gerichte nicht blind auf deren Einschätzungen abstel-
len können. Diese sind vielmehr kritisch zu würdigen. Da die Mutter offenbar seit 2019
keinen Kontakt zu ihrer Tochter hat, kann zur Beurteilung der aktuellen Situation nur sehr
bedingt auf ihre Stellungnahme abgestellt werden.
Im Vergleich zur letzten Beurteilung durch das Kantonsgericht und den seinerzeit akten-
kundigen Berichten hat sich die Situation in einem positiven Sinn entwickelt und stabili-
siert. Die Besuche zu Hause verlaufen offenbar weitgehend problemlos. C _________
selbst beurteilt die Verhältnisse zu Hause und im Wohnheim als in etwa äquivalent, was
bei der letzten Beurteilung noch anders war. Dem Beschwerdeführer ist dabei zuzustim-
men, dass allein die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen C _________, deren Be-
zugsperson im Wohnheim und der Beiständin die Fremdplatzierung nicht zu rechtferti-
gen vermöchte, da solche Kontakte, insbesondere zur Beiständin, auch unabhängig von
einer Unterbringung weiter gepflegt werden könnten. Gleichzeitig betonen die Verant-
wortlichen des Mattini und des AKS, dass die Entwicklung von C _________ noch nicht
abgeschlossen ist und am besten im bisherigen Umfeld in der Jugendeinrichtung fachlich
begleitet werden kann.
Unberechtigt ist der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der mangelnden Sachverhalts-
abklärung, hat diese doch gezielt Berichte eingeholt, um sich ein aktuelles Bild von der
Situation zu verschaffen. Bei aller Zukunftsorientiertheit müssen die bisherigen Berichte
aber dennoch Eingang in die Gesamtbeurteilung finden, da sie gewisse Hinweise auf
künftiges Verhalten der involvierten Personen geben können. Die Situation mit der
Schwester B _________ ist dabei insbesondere im Hinblick darauf relevant, dass eine
Trennung der beiden Geschwister die Entwicklung von C _________ eher begünstigt zu
haben scheint.
Ernst zu nehmen sind weiterhin die Bedenken, welche die Fachpersonen gegen eine
dauerhafte Rückkehr von C _________ zu ihrem Vater vorbringen. Auch wenn sich diese
grösstenteils auf Begebenheiten stützen, welche sich vor mehreren Jahren zugetragen
haben, begründen sie dennoch Zweifel an der (alleinigen) Erziehungsfähigkeit des Va-
ters. Problematisch bleibt weiterhin, dass dem Vater bisher Strategien fehlten, um Kon-
flikte mit seinen Töchtern auszuhalten und auszutragen. Dass der Vater, mit Hilfe von
Fachpersonen, an seiner Persönlichkeit und seinen diesbezüglichen Schwächen gear-
beitet hätte, ist nicht aktenkundig. Es ist für das Kantonsgericht deshalb nicht ersichtlich,
dass sich an dieser Situation seither etwas geändert hätte.
Zukunftsgerichtet kann gesagt werden, dass C _________ weiterhin des Betreuungs-
settings bedarf, dass sich die Platzierung im Mattini über alles betrachtet bewährt hat
und keine Hinweise darauf bestehen, dass es hier in Zukunft zu Problemen kommen
könnte. Die Lage zu Hause scheint sich in den letzten Monaten stabilisiert zu haben.
Allerdings ist offen, ob diese Stabilisierung von Dauer sein wird. Als Risikofaktoren treten
dabei einerseits das Verhältnis zur Schwester B _________ und andererseits Fragen
der familieninternen Konfliktbewältigung hinzu. Auch wenn diese erkannten Risikofakto-
ren auf zwei bis drei Jahre alten Berichten beruhen und sich die Situation seither merk-
lich verbessert hat, so ist diese Verbesserung doch nicht hinreichend, um die Bedenken
der Fachpersonen und des Kantonsgerichts vollständig auszuräumen.
Hingegen bietet die verbesserte Situation Gelegenheit, eine sukzessive Ausweitung des
Besuchsrechts und dem vermehrten Einbezug des Vaters zu prüfen, womit die Beistän-
din von der Vorinstanz bereits beauftragt worden ist. Dabei wird seine vom Vater auf das
nächste Jahr angekündigte Pensionierung mitzuberücksichtigen sein. Das Kantonsge-
richt betont seinerseits die Wichtigkeit dieses Auftrags. Der Entscheid der Vorinstanz ist
insgesamt zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 In familienrechtlichen Verfahren, wozu auch die Verfahren in Kindes- und Erwach-
senenschutzsachen zählen, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen vertei-
len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und von der Grundregel der Kostenauflage nach Unter-
liegen (Art. 106 ZPO) abweichen. Dazu besteht allerdings vorliegend kein Anlass, so-
dass die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Ein Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Vorinstanz entfällt damit ebenfalls. Die
KESB und die Beiständin handeln in ihrer amtlichen Funktion und haben demnach kei-
nen Anspruch auf eine Entschädigung.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewegt sie sich
in einem Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4’800.00 für das Verfahren vor erster Instanz (Art.
18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann
ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend
war das Dossier nicht besonders umfangreich. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichts-
gebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.00 festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 30. März 2023 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, werden
X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 29. Juni 2023