C1 23 51
URTEIL VOM 25. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X __________ AG , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Bellwald, 3930 Visp
gegen
Y __________ , 3930, Visp, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan-
walt Fernando Willisch, 3930 Visp
Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 27. Oktober 2022 [662/2020]
(Arbeitsvertrag)
Verfahren
A. In dem von Y __________ mit Klage vom 22. August 2020 (Postaufgabe) gegen die
X __________ AG eingeleiteten Verfahren fällte das Arbeitsgericht am 27. Oktober 2022
nach durchgeführtem Schriftenwechsel sowie Beweisverfahren und gestützt auf die
schriftlichen Parteivorträge nachstehenden Entscheid (S. 254):
Die Klage vom 22. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen.
X __________ AG bezahlt Y __________ CHF 8‘570.65 brutto samt Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2019
als Entschädigung für die unbegründete, fristlose Entlassung vom 24. Juli 2019:
X __________ AG führt auf diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge von 5.125% für die AHV im Be-
trag von CHF 439.25, 1.1% für die IV im Betrag von CHF 94.28, 1.46% für die Unfallversicherung im
Betrag von CHF 125.13, 0.02% für die Unfall-Zusatzversicherung im Betrag von CHF 1.71 sowie 0.3%
für Familienzulagen im Betrag von CHF 25.71 ab;
d.h. X __________ AG bezahlt Y __________ den Betrag von CHF 7‘884.57 netto.
Schadenersatz für entgangene Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge.
Die übrigen Forderungen von Y __________ werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
X __________ AG bezahlt Y __________ eine Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen
Vertretung im Betrag von CHF 2‘100.00.
Vertretung im Betrag von CHF 700.00.
X __________ AG bezahlt Y __________ Auslagenersatz von CHF 135.00.
Y __________ bezahlt X __________ AG Auslagenersatz von CHF 45.00.
Das Arbeitsgericht versandte seinen Entscheid am 14. November 2022 im Dispositiv und
am 26. Januar 2023 auf Verlangen der Beklagten in begründeter Form.
B. Die erstinstanzliche Beklagte erhob am 27. Februar 2023 gegen den Entscheid des
Arbeitsgerichts Berufung beim Kantonsgericht mit den nachstehenden Rechtsbegehren
(S. 257):
Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.
Das Urteil vom 27. Oktober 2022 des Arbeitsgerichtes wird vollumfänglich aufgehoben.
Berufungsbeklagte hat an die
Berufungsklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 2'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten.
ten.
GTar zugesprochen.
Die Vorinstanz übermittelte dem Kantonsgericht ihre Akten am 2. März 2023.
Der Berufungsbeklagte erstattete seine Berufungsantwort am 29. März 2023 und bean-
tragte, die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung (S. 297).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen
Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG; SGS/VS 822.1) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO im
vereinfachten Verfahren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert
von Fr. 30'000.00 nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeits-
gerichts, deren Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr beträgt, können mit Berufung beim
Kantonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Aufgrund der Verfahrensart entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Beru-
fung (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organi-
sationsreglement der Walliser Gerichte).
Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren im Sinne von Art. 308
Abs. 2 ZPO liegt vorliegend bei Fr. 12'661.95 (S. 209). Nicht zum Streitwert hinzuge-
rechnet werden vertragliche und gesetzliche Verzugszinsen (Rüegg/Rüegg, Basler
Kommentar, 3. A., 2017, N. 5 zu Art. 91 ZPO). Das Kantonsgericht bzw. dessen Einzel-
richter ist somit zuständig, um über die vorliegende Berufung gegen den erstinstanzli-
chen Endentscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden.
1.2 Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage seit Zustellung des be-
gründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
(Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Arbeitsgericht hat sein Urteil am 26. Januar 2023 in begrün-
deter Form versandt, womit dieses von den Parteien frühestens tags darauf in Empfang
genommen wurde, so dass die Rechtsmittelfrist nicht vor dem 27. Januar 2023 zu laufen
begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Damit hat die erstinstanzliche Beklagte mit Rücksicht auf
den Fristenlauf an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht Berufung erhoben.
1.3 Art. 311 Abs. 1 ZPO statuiert eine Begründungspflicht für die Berufung, ohne aus-
drücklich Rechtsbegehren zu verlangen. Die Begründung dient aber der Erläuterung der
Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil
5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-
enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N.
34 zu Art. 311 ZPO). In der Berufung sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137
III 617 E. 4.2.2).
1.3.1 Mit Blick auf die grundsätzlich reformatorische und nur ausnahmsweise kassato-
rische Natur der Berufung (s. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c ZPO; vgl. dazu
Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 2-5 zu Art. 318 ZPO mit weiteren Hinweisen) kann
sich der Berufungskläger im Allgemeinen nicht damit begnügen, einen kassatorischen
Antrag zu stellen, etwa einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, son-
dern ist gehalten, einen Antrag in der Sache zu formulieren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2,
133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2,
5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1, 4D_8/2013 vom 8. April E. 2.2; Hungerbüh-
ler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 20 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 34 zu
Art. 311 ZPO). Ein Rechtsbegehren hat so bestimmt zu sein, dass es im Falle der Gut-
heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Bundesgerichturteile
4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2, 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1,
4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 16
zu Art. 311 ZPO).
Das Nichteintreten auf ungenügende Rechtsbegehren steht unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren
nach Treu und Glauben auszulegen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechts-
begehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung im Zusam-
menhang mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sa-
che verlangt resp. im Falle von unbezifferten Anträgen, welcher Geldbetrag zuzuspre-
chen ist. Die Rechtsbegehren sind daher im Lichte der Berufungsbegründung auszule-
gen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Bundesgerichturteil 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2).
1.3.2 Die Berufungsklägerin beantragt einzig die Gutheissung der Berufung und die voll-
umfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne einen materiellen Antrag
in der Sache zu stellen. Aus der Berufungsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor,
dass sie eine Abweisung der Klage verlangt. Auf das formell mangelhafte Begehren der
Berufungsklägerin ist demzufolge – aufgrund des Verbots des überspitzen Formalismus
– einzutreten.
1.3.3 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger (und gleichermassen
vom Anschlussberufungskläger), dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vor-
instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Diese
Anforderung erfüllt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig-
lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochte-
nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön-
nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er-
wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3 und 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E.
2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in die-
sem Sinne einlässlich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander-
zusetzen.
Deshalb genügt es gerade nicht, in der Berufungsbegründung nur darzutun, weshalb
das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Berufungskläger dies will. Vielmehr obliegt es
diesem, in seiner Berufung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Ent-
scheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel ausnahmsweise zu-
lässig sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und einen anderen Schluss aufdrängen (Bundes-
gerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Denn abgesehen von
offensichtlichen Mängeln ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, eigenständig und los-
gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung nach allen denkba-
ren, möglichen Fehlern zu forschen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O.,
N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die oben umschriebenen Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinnge-
mäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, soweit der Berufungsbeklagte das an-
gefochtene Urteil seinerseits rügt (Bundesgerichtsurteil 5A_361/2019 vom 21. Februar
2020 E. 3.3.2).
Ob und inwieweit Berufung und Berufungsantwort dem Begründungserfordernis genü-
gen, ist nachstehend bei den jeweiligen Streitpunkten zu prüfen. Dabei wendet das Ge-
richt das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägun-
gen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher
die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von
der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesge-
richtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. De-
zember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
2.
2.1 Der Kläger war ab dem 1. September 2012 als Arbeitnehmer ohne Führungsfunktion
für die Beklagte als seiner Arbeitgeberin in deren Betrieb an deren Sitz im Wallis tätig.
Letztere ist eine Tochterfirma der A __________ AG mit Sitz im Kanton Zürich.
B __________ ist Verwaltungsratspräsident beider Gesellschaften mit jeweils Einzel-
zeichnungsberechtigung (Arbeitsgericht, E. 2.1 und 2.2). Die Verbindungen zwischen
den beiden Unternehmungen sind eng. Das Führungspersonal ist in beiden Unterneh-
mungen dasselbe (Arbeitsgericht, E. 8.3.1; vgl. auch die Handelsregisterauszüge – jener
der Beklagten auf S. 31 sowie jener der Muttergesellschaft abrufbar unter https://zh.chre-
gister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml –, welche im Sinne von Art. 151 ZPO als bekannte
Tatsachen gelten, vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.2).
Mit Schreiben vom Freitag, 19. Juli 2019, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis
ordentlich auf den 30. September 2019. Das Kündigungsschreiben war an die Mutterge-
sellschaft adressiert und wurde dieser am 22. Juli 2019 zugestellt (Arbeitsgericht, E. 2.3).
Zusätzlich orientierte der Kläger den Geschäftsleiter Technik C __________ am 21. Juli
2019 per WhatsApp über seine Kündigung, welcher umgehend den Geschäftsführer
D __________ davon in Kenntnis setzte; ebenso informierte der Kläger den Betriebslei-
ter E __________ per WhatsApp über seine Kündigung (Arbeitsgericht, E. 8.3.2).
Am 24. Juli 2019 wurde dem Kläger per Einschreiben sowie per WhatsApp die «Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung» mitgeteilt mit folgendem Text:
Hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis ausserordentlich mit sofortiger Wirkung. Nach dem Grund-
satz von Treu und Glauben ist für uns die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 337 Abs.
2 OR nicht mehr zumutbar. Diese Kündigung erfolgt, insbesondere weil Sie wiederholt ein inakzeptables
Verhalten gegenüber Ihren Arbeitskollegen und der Firma an den Tag legten.
Dieses Kündigungsschreiben erfolgte auf Geschäftspapier der Beklagten, wurde am Sitz
der Muttergesellschaft im Kanton Zürich ausgestellt und durch deren Geschäftsführer
D __________ und den Geschäftsleiter Technik C __________ unterzeichnet, welche
ihre Unterschrift unter «A __________ AG» setzten (Arbeitsgericht, E. 2.4; S. 11).
Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten (s. Arbeitsgericht E. 2).
2.2 Die Beklagte wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe wiederholt versucht,
verschiedene bzw. alle Mitarbeiter zur Kündigung zu animieren, da die Firma ohne ihn
und seine Lebenspartnerin, welche bereits zuvor als Angestellte aus der Firma ausge-
schieden war, keine Zukunft mehr habe. Teils habe er damit Erfolg gehabt, wobei die
Firma im Falle einer Vielzahl von Kündigungen in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre.
Die Verfehlungen des Klägers würden deshalb so schwer wiegen, dass man ihn habe
entlassen müssen. Es sei ihr unzumutbar gewesen, bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist zu warten. Hingegen hält die Beklagte in ihrer Berufung den Vorwurf,
der Kläger habe wiederholt verbotenerweise sein Elektroauto an der Steckdose der
Firma aufgeladen und auf deren Kosten Material für private Zwecke bestellt, nicht mehr
aufrecht.
Der Kläger bestreitet ein «wiederholtes, inakzeptables Verhalten». Er macht geltend, er
habe die fristlose Kündigung erhalten, nachdem er ordentlich gekündigt habe.
2.3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung des Arbeitsver-
trages vorab in Art. 337 OR. Danach kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jeder-
zeit das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen; er muss die fristlose
Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kün-
digenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden darf (Abs. 2).
In ihrer E. 5 machte die Vorinstanz mit Hinweisen auf die Lehre zutreffende allgemeine
rechtliche Ausführungen zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen
Grundes und den sich daraus ergebenden Konsequenzen: Unterscheidung zwischen
besonders schweren Verfehlungen und leichteren oder mittleren Vertragsverletzungen,
bei welchen es einer vorgängigen Verwarnung und eines wiederholten Vorkommens be-
darf (Arbeitsgericht, E. 5.1; E. 5.2 zum Inhalt der Verwarnung sowie zur Bindung an die
darin ausgesprochene Sanktion); erhöhte Anforderungen an eine fristlose Entlassung
nach vorgängiger ordentlicher Kündigung (Arbeitsgericht, E. 5.3); Erfordernis der umge-
henden Erklärung der fristlosen Auflösung nach kurzer Überlegungs- und nötigenfalls
Abklärungsfrist (Arbeitsgericht, E. 5.4); Beweis- und Behauptungslast für das Vorliegen
eines wichtigen Grundes sowie die Rechtzeitigkeit der Kündigung (Arbeitsgericht, E.
5.6); Verdienstersatz bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie Entschädi-
gung nach richterlichem Ermessen als Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündi-
gung (Arbeitsgericht, E. 5.5). Auf das Rechtliche wird nachfolgend, soweit urteilsrelevant,
näher einzugehen sein.
2.3.1 Die Vorinstanz würdigte Sachverhalt und Beweise in seinen E. 7 und 8 ausführlich.
Sie gelangte zur Überzeugung, dass der Kläger im Monat März 2019 den beiden Mitar-
beiterinnen F __________ und G __________ empfohlen hatte, den Betrieb der Beklag-
ten zu verlassen. Offen liess sie den genauen Wortlaut der Aufforderung sowie die
Frage, ob er H __________, Sohn der Erstgenannten, ebenso dazu aufgefordert hatte
(Arbeitsgericht, E. 8.1 in fine). Als nicht erwiesen erachtete die Vorinstanz demgegen-
über, dass der Kläger eine solche allgemeine Aufforderung an die gesamte Belegschaft
gerichtet und zu einem späteren Zeitpunkt als im Monat März 2019 eine derartige Auf-
forderung auch noch an andere Mitarbeiter ausgesprochen hätte (Arbeitsgericht, E.
8.2.3).
Weiter sah es die Vorinstanz als gesichert an, dass die Beklagte von der Kündigung des
Klägers spätestens am Montag, 22. Juli 2019, Kenntnis gehabt habe und in Wissen da-
rum den Kläger am 24. Juli 2019 fristlos entlassen habe. Es sei ohne Belang, dass er
die Kündigung an das Mutter- und nicht an das Tochterunternehmen adressiert habe
(Arbeitsgericht, E. 8.3.3). Nicht zu klären vermochte die Vorinstanz, wann, durch wen
und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte von den Kündigungsaufforderungen des Klägers
erfahren habe (Arbeitsgericht, E. 8.4 bis 8.4.5). Als von der Beklagten anerkannt erach-
tete die Vorinstanz, dass gegen den Kläger weder aufgrund der Kündigungsaufforderun-
gen noch aus anderen Gründen je eine Verwarnung ausgesprochen worden sei (Arbeits-
gericht, E. 8.5).
2.3.2 Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz die Aufforderungen des Klägers an die bei-
den Mitarbeiterinnen, ihre jeweilige Arbeitsstelle bei der Beklagten zu verlassen, als eine
nicht unerhebliche Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem
Arbeitgeber. Die Störung des Betriebsfriedens durch «Aufwiegeln» von Arbeitskollegen
sei gemäss Lehre eine Treuepflichtverletzung, die grundsätzlich, jedenfalls im Wieder-
holungsfall, eine fristlose Entlassung rechtfertige. Vorliegend hätten die Aufforderungen
des Klägers nicht unmittelbar zu Kündigungen geführt. So sei eine Mitarbeiterin lediglich
über einen Temporärarbeitsvertrag angestellt gewesen und diese habe den Betrieb in
nachvollziehbarer Weise bei erster Gelegenheit zugunsten einer Festanstellung verlas-
sen; die andere Mitarbeiterin habe die Aufforderung des Klägers nicht ernst genommen
und auch erst viel später aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Dennoch stelle
schon der entsprechende Versuch eine schwere Treuepflichtverletzung des Arbeitneh-
mers gegenüber dem Arbeitgeber dar (Arbeitsgericht, E. 9.1). Dass diese Verhaltens-
weise vorliegend auch ohne Verwarnung und nach erfolgter ordentlicher Kündigung eine
fristlose Kündigung rechtfertigen würde, erachtete die Vorinstanz als schwer vorstellbar,
liess diese Frage aber aus nachfolgenden Gründen offen (Arbeitsgericht, E. 9.2):
Die Vorinstanz argumentierte, da das fragwürdige Verhalten des Klägers lediglich für
den Monat März 2019 nachgewiesen und ihm deswegen jedoch erst am 24. Juli 2019
fristlos gekündigt worden sei, zwei Arbeitstage nachdem er selbst ordentlich gekündigt
gehabt habe, wobei nicht habe nachgewiesen werden könne, wie und wann die Beklagte
über das Verhalten des Klägers unterreichtet worden sei und welche Abklärungen sie
unternommen habe, bestehe betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kün-
digung Beweislosigkeit. Die Konsequenzen davon trage der kündigende Arbeitgeber (Ar-
beitsgericht, E. 9.3).
Sodann bliebe laut Vorinstanz das Resultat unverändert, selbst wenn man sich auf die
Aussagen von C __________ und E __________ stützen würde, wonach G __________
gegenüber Letzterem nach ihrer Kündigung erwähnt habe, dass der Kläger ihr erklärt
habe, ihre Anstellung bei der Beklagten sei nicht mehr sicher, und diesen Zeitpunkt als
Beginn der Überlegungs- oder aber der Abklärungsfrist definieren würde. Das genaue
Datum dieser Sitzung sei nicht ermittelbar, sie müsse aber vor dem 15. Juli 2019 statt-
gefunden haben, da G __________ den Betrieb auf dieses Datum hin verlassen habe
(Arbeitsgericht, E. 9.4). Würde man den Moment der Aussage als dies a quo für die
Überlegungsfrist definieren, so sei diese nicht eingehalten, weil zwischen diesem und
der fristlosen Kündigung unter allen Umständen mindestens zu lange neun Tage liegen
würden (Arbeitsgericht, E. 9.4.1). Würde man dieses Datum als Beginn der Abklärungs-
frist definieren, so hätten seitens der Beklagten innert kurzer Zeit Sachverhaltsabklärun-
gen unternommen werden müssen, welche nicht nachgewiesen seien. Bekannt sei ein-
zig eine Unterredung zwischen F __________ und D __________, die jedoch gemäss
Aussage der Ersten nach dem Aussprechen der angefochtenen Kündigung stattgefun-
den habe (Arbeitsgericht, E. 9.4.2).
Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die fristlose Kündigung des Klägers durch die Be-
klagte am 24. Juli 2019 ungerechtfertigt erfolgt sei (Arbeitsgericht, E. 9.6).
2.4
2.4.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Kläger lediglich im Monat März
2019 und zu keinem späteren Zeitpunkt sowie ausschliesslich F __________ und
G __________, nicht aber weiteren Personen oder sogar der ganzen Belegschaft emp-
fohlen habe, den Betrieb der Beklagten zu verlassen (s. dazu vorne E. 2.3.1), beruht auf
einer ausführlichen Beweiswürdigung. Es genügt daher und auch mit Blick auf die Be-
gründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht, wenn der Berufungsbeklagte in
seiner Berufungsantwort bloss wiederholt, er habe stets bestritten, mit F __________
über einen möglichen Stellenwechsel gesprochen zu haben. Umgekehrt wäre die Firma
durch das Verhalten des Klägers aber höchstens dann eventuell in ihrer Existenz bedroht
gewesen, wenn dessen Handlungen darauf abgezielt hätten, das gesamte Personal zum
Abgang zu bewegen. Dafür ist die Berufungsklägerin beweispflichtig. Schliesslich stellt
die vom Kläger an die beiden Mitarbeiterinnen gerichtete Aufforderung zu einem Stel-
lenwechsel entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung kein eigentliches Ab-
werben von Mitarbeitern dar, weil darunter im Allgemeinen das Bemühen verstanden
wird, Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens für das eigene zu gewinnen (vgl. dazu
das Fallbeispiel bei den in der Berufung zitierten Portmann/Rudolph, Basler Kommentar,
nen aufgrund des Ratschlags des Klägers gekündigt hätten, wird so im angefochtenen
Urteil nicht festgehalten bzw. verneint und in der Berufung auch nicht dargetan.
2.4.2 Die Berufungsklägerin stellt nicht in Abrede, jedenfalls nicht substantiiert, dass der
Kläger lediglich die beiden Mitarbeiterinnen und diese ausschliesslich im März 2019 an-
gehalten hat, ihre Selle bei der Beklagten aufzugeben. Jedoch bringt sie vor, es sei –
entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts, welches sachverhaltswidrig von einer Beweis-
losigkeit ausgegangen sei – klar aufgezeigt worden, wie und wann die Arbeitgeberin
von den schädigenden Aussagen des Klägers Kenntnis erhalten habe.
Konkret bringt sie an, Ausgangspunkt sei die Kündigung von G __________ gewesen,
welche Mitte Juli 2019 bei der Beklagten ausgeschieden sei und den Betriebsleiter
E __________ informiert habe, dass sie einen sicheren Arbeitsplatz suche, da der Kläger
ihr erzählt habe, dass andere Leute ihren Platz einnehmen würden. Zu diesem Zeitpunkt,
welcher in der Berufung nicht näher bezeichnet wird, habe für die Berufungsklägerin
(noch) kein Grund für weitere Abklärungen bestanden, da die Vorwürfe noch wenig kon-
kret gewesen seien. Am 19. Juli 2019 habe alsdann D __________ durch den Betriebs-
leiter E __________ erfahren, dass sich I __________ gleichentags erkundigt habe,
weshalb die Arbeitsplätze unsicher seien. Der Kläger habe ihr und ihrem Sohn mitgeteilt,
sie sollten kündigen, da der Arbeitsplatz nicht sicher sei, weil die Zukunft der Firma un-
sicher sei. Diesen Sachverhalt habe F __________ in Beleg Nr. 11, S. 32, später auch
schriftlich bestätigt. Aufgrund dieser nun gesicherten und verdichteten Informationen,
wodurch das ganze treuwidrige Verhalten des Klägers offensichtlich geworden sei, habe
sich die Berufungsklägerin unverzüglich organisiert und dem Kläger noch während der
Betriebsferien am 24. Juli 2019, also innert vier Arbeitstagen, gekündigt. Fristauslösend
sei damit einzig und allein der 19. Juli 2019 gewesen, an welchem Tag das ganze treu-
widrige Verhalten des Klägers offensichtlich geworden sei (Berufung, dortige S. 5 f. Ziff.
2 «Sachverhaltsrügen und rechtliche Würdigung»).
2.4.2.1 Im Ergebnis begnügt sich die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit ihrer
Kenntnisnahme der gerügten Verfehlungen des Klägers damit, mit Bezugnahme auf ihr
genehme Passagen in den Aussagen zweier ihrer eigenen leitenden Angestellten ihre
Sicht der Dinge zu wiederholen. Insbesondere setzt sie sich mit den ausführlichen Er-
wägungen 8.4 (8.4.1-8.4.5) des Arbeitsgerichts, worin dieses weitere Aussagen würdigt,
u.a. jene von F __________, Widersprüche offenlegt und damit einlässlich dartut, wes-
halb es auf Beweislosigkeit schliesst, nicht auseinander. Die Berufung erfüllt insoweit die
Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, womit
es bei der erstinstanzlich festgestellten Beweislosigkeit in Bezug auf die Kenntnisnahme
besagter klägerischer Verfehlungen durch die Arbeitgeberin bleibt.
2.4.2.2 Aber selbst bei Ausklammern der ungenügenden Begründung wäre der ange-
fochtene Entscheid in diesem Punkt zu schützen. Laut erstinstanzlichem Urteil hat der
Kläger den beiden Mitarbeiterinnen im März 2019 nahegelegt zu kündigen.
G __________, welche für die Beklagte bis zum 15. Juli 2019 als Temporärmitarbeiterin
tätig war, wurde als Zeugin nicht danach gefragt, ob und gegebenenfalls wann sie ihre
Arbeitgeberin über das Tun des Klägers in Kenntnis gesetzt hat. Geschäftsleiter Technik
C __________ und Betriebsleiter E __________ gaben dazu an, G __________ habe,
nachdem sie gekündigt gehabt habe, gegenüber Letzterem, erwähnt, dass der Kläger
ihr erklärt habe, ihre Anstellung bei der Beklagten sei nicht mehr sicher und dass sie
deshalb gekündigt habe. Diese Aussage soll sie anlässlich eines zweiten Gesprächs
nunmehr in Gegenwart beider leitenden Mitarbeiter bestätigt haben. Nach dem zweiten
Gespräch hat Betriebsleiter E __________ gemäss eigener Darstellung Geschäftsführer
D __________ darüber informiert. Da keiner der Aussagenden das zweite Gespräch
zeitlich einordnen konnte, folgerte die Vorinstanz aus dem Zeitpunkt des Ausscheidens
der Mitarbeiterin, dass dieses zuvor stattgefunden haben müsse. Dies wird im Beru-
fungsverfahren von keiner Seite in Frage gestellt. Da Betriebsleiter E __________ Ge-
schäftsführer D __________ im Anschluss daran entsprechend informiert hat, ist für das
Kantonsgericht erstellt, dass dieser Mitte Juli 2019 ebenfalls darüber im Bilde war.
Interessant ist hier nun die Aussage von Geschäftsführer D __________. Dieser bestä-
tigte, von C __________ und E __________ nach deren zweitem Gespräch mit der ge-
nannten Mitarbeiterin ins Bild gesetzt worden zu sein. G __________ habe, so
D __________, gegenüber E __________ gesagt, dass sie vom Kläger im vorumschrie-
benen Sinne – laut Fragestellung der Beklagten bei der Parteibefragung, dass der Kläger
Mitarbeiter aufgefordert habe, diese sollten kündigen, da die Zukunft der Firma und damit
auch die Arbeitsplätze ungewiss seien – aufgefordert worden sei, sich nach einer neuen
Stelle umzusehen. Schliesslich fügte D __________ noch an, G __________ habe ihre
Aussagen vor ihm noch einmal bestätigt (S. 148 F/A 12). Einen Zeitpunkt dafür nennt er
nicht. Doch muss dies vor dem Ausscheiden der Mitarbeiterin gewesen sein, womit
D __________ gemäss seiner eigenen Darstellung Mitte Juli 2019 umfassend über das
dem Kläger vorgeworfene Verhalten informiert war.
2.4.2.3 Betreffend F __________ sagte der Betriebsleiter E __________ – wie in der
Berufung vorgebracht – aus, diese habe ihm am letzten Tag vor Ferienbeginn, d.h. am
Arbeitsplätze seien nicht mehr sicher (Arbeitsgericht, E. 8.2.2). J __________, der Sohn
des Verwaltungsratspräsidenten, will seinerseits – zu einem nicht näher bestimmten
Zeitpunkt – von F __________ erfahren haben, dass der Kläger sie und weitere Ange-
stellte aufgefordert habe, ihre Arbeitsverhältnisse zu kündigen, worauf er seinen Vater
informiert habe und es in der Folge zur Entlassung des Klägers gekommen sei (Arbeits-
gericht, E. 8.4.3). Geschäftsführer D __________ sagte aus, es sei eigentlich nicht vor-
gesehen gewesen, den Kläger zu entlassen. Grund für die Kündigung sei dann gewesen,
dass man von Mitarbeitern erfahren habe, dass der Kläger sie zur Kündigung aufgefor-
dert habe (Arbeitsgericht, E. 8.4.4). Diese Aussagen widersprechen teils dem von der
Vorinstanz in einlässlicher Beweiswürdigung ermittelten und im Berufungsverfahren
nicht – jedenfalls nicht gehörig – bestrittenen und somit dem Kantonsgericht grundsätz-
lich vorgegebenen Sachverhalt, dass sich der Kläger bloss im März 2019 gegenüber
einem sehr begrenzten Personenkreis von zwei Mitarbeiterinnen dahingehend geäus-
sert hat. Näher zu prüfen ist die zeitliche Kenntnisnahme der klägerischen Kündigungs-
aufforderungen durch die Beklagte.
Geschäftsführer D __________ hat in diesem Zusammenhang weitere Aussagen ge-
macht. So gab er an, Mitarbeiter hätten vom Kläger die Nachricht erhalten, der Standort
der Beklagten im Wallis habe keine Zukunft mehr, und sie hätten sich nach einer neuen
Anstellung umzusehen. Dies sei ihnen von Mitarbeitern zugetragen worden. Man habe
dann mit diesen Mitarbeitern Gespräche geführt, um diesen Sachverhalt abzuklären
(S. 147 F/A 3). Zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Kläger sei ihnen das vornhin
Gesagte bekannt gewesen, was zum Vertrauensbruch geführt habe (S. 147 F/A 8). Er
vermute, dass diese Beeinflussung der Mitarbeiter in Bezug auf die Fortsetzung des Ar-
beitsverhältnisses nach der Vertragsauflösung mit dessen Partnerin eingesetzt habe.
Gründe, die zur fristlosen Entlassung geführt hätten, seien somit eher in kurzer Zeit nach
diesem Vorfall entstanden (S. 147 F/A 9). Von welchen Mitarbeitern die Nachricht
stammte und mit welchen Mitarbeitern welche Gespräche mit welchem Resultat geführt
wurden, präzisierte er nicht. Ebenso wenig nannte er den Zeitpunkt der angeblichen Ab-
klärungsgespräche. Konkreter gab er an, dass F __________ im Rahmen eines münd-
lichen Gesprächs vor der fristlosen Entlassung bestätigt habe, dass der Kläger ihr sowie
ihrem Sohn geraten habe, die Firma zu verlassen. In der Folge habe man sich dies auf
Empfehlung des Anwalts noch schriftlich bescheinigen lassen, wodurch sich das spätere
Datum der schriftlichen Bestätigung erkläre (S. 148 F/A 13).
F __________, welche ab 2010 bis Ende Juli 2021 für die Beklagte tätig war, sagte aus,
sie habe es nicht für nötig befunden, die Beklagte spontan über das Verhalten des Klä-
gers zu informieren, da sie dessen Aussage sowieso nicht ernst genommen habe. Ein-
leitend dazu hatte sie klargestellt, dass sie den Arbeitgeber diesbezüglich nie orientiert
habe (S. 136 F/A 11). Sie sei dann von D __________ darauf angesprochen worden,
könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob dies noch 2019 oder bereits 2020 gewesen
sei (Arbeitsgericht E. 8.4.1 mit Hinweis auf E. 7.3.4). Das von ihr am 13. Februar 2020
unterzeichnete Schriftstück «Aussage zur Kündigungsaufforderung durch [den Kläger]
gegenüber [ihr]» (S. 32) sei nicht von ihr verfasst worden, den Inhalt könne sie aber
bestätigen. Sie habe diese Aussagen so «Irrtum vorbehalten» gegenüber C __________
gemacht und anschliessend, nachdem sie von D __________ nach Kündigungsauffor-
derungen des Klägers gefragt worden sei, diesen Text zur Unterzeichnung vorgelegt
bekommen. Wann das zeitlich genau stattgefunden habe, noch im Jahr 2019 oder erst
2020, wüsste sie nicht mehr (Arbeitsgericht, E. 7.3.4).
All diese Aussagen führen zu keinem schlüssigen Ergebnis. Sowohl J __________ wie
auch E __________ und D __________ wollen durch F __________ über Machenschaf-
ten des Klägers informiert worden sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat
F __________ ihre Arbeitgeberin indes nicht von sich aus orientiert und insbesondere
kein Gespräch mit J __________ erwähnt. Hingegen nannte sie C __________, wobei
es sich aufgrund ihres ausdrücklichen Vorbehalts auch um E __________ gehandelt
haben könnte, sowie D __________ als ihre Gesprächspartner. Dabei geben weder sie
noch D __________ einen Zeitpunkt für diese Gespräche an; ihre Aussagen belegen
nicht einmal, dass beide Unterhaltungen am gleichen Tage stattgefunden haben. Einzig
E __________ nannte für die Unterredung mit dem 19. Juli 2019 ein exaktes Datum.
D __________ sprach von Abklärungen aufgrund von ihnen von Mitarbeitern zugetrage-
nen Informationen, wobei er in seiner Aussage insgesamt sehr vage blieb.
F __________ scheidet als solche interne Informantin aus, weil sie sich nicht aus eige-
nem Antrieb an ihre Arbeitgeberin wandte. Als interne Informantin käme namentlich nur
noch G __________ in Frage, wobei diese selbst solches nicht bestätigt hat und
D __________ nach eigener Darstellung über deren ausführliche Schilderung ohnehin
schon Mitte Juli 2019 umfassend im Bilde war (s. vorne E. 2.4.2.2 in fine). Es leuchtet
daher nicht ohne Weiteres ein, weshalb sich E __________ und D __________ ausge-
rechnet am 19. Juli 2019, dem letzten Arbeitstag vor den Betriebsferien und exakt dem
Datum der Kündigung durch den Arbeitnehmer, zusätzlich bei F __________ hätten er-
kundigen sollen. Für das Kantonsgericht wesentlich erscheint nun aber, dass
F __________ in ihrer Aussage nie den 19. Juli 2019 bzw. den letzten Arbeitstag vor
den Sommerferien genannt hat. Vielmehr gab sie an, dass ihr das Schreiben nach dem
ersten Gespräch mit C __________ (allenfalls E __________) und nach einer Nachfrage
durch D __________ zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Damit schafft sie eine zeitli-
che Nähe zwischen den Gesprächen und der Unterzeichnung des Schriftstücks am
genannten Gesprächspartner bereits am 19. Juli 2019 entsprechend informiert hätte.
Wohl räumt sie ein, nicht mehr zu wissen, ob diese Gespräche im Jahr 2020 oder noch
2019 stattgefunden hätten. Zwischen dem 19. Juli 2019 und dem 13. Februar 2020 lag
aber mehr als ein halbes Jahr. Hätte tatsächlich ein derart langes Zeitintervall zwischen
der Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung und den vorangegangenen Gesprä-
chen bestanden, so hätte F __________ letztere zeitlich zweifellos dem Jahre 2019 zu-
ordnen können. Das Kantonsgericht schliesst es daher aus, dass die beiden Gespräche
zwischen F __________ und den zwei Vertretern der Beklagten, wie von dieser in ihrer
Berufung geltend gemacht, am 19. Juli 2019 stattgefunden haben. Vielmehr muss dies
lange nach der fristlosen Entlassung geschehen sein. In jedem Falle ist die Darstellung
der Berufungsklägerin nicht bewiesen.
2.5 Erwiesen ist einzig, dass der Kläger im März 2019 zwei Mitarbeiterinnen mit der
Begründung, die Firma habe keine Zukunft, eine Kündigung nahegelegt hat. Allenfalls
hat er an den Sohn einer dieser Mitarbeiterinnen eine gleichlautende Aufforderung ge-
richtet, was die Vorinstanz offenlassen durfte. Denn in der durch die Beklagte vorberei-
teten und von F __________ unterschriebenen Bestätigung steht dazu lediglich, dass
deren Sohn eine entsprechende an seine Mutter adressierte Aufforderung des Klägers
bestätigen werde (S. 32); bei ihrer Befragung antwortete F __________, der Kläger
habe, soweit sie wisse, ihrem Sohn gesagt, er solle die Firma verlassen (S. 135 F/A 6),
mit welcher Formulierung sie sich nicht ohne Vorbehalt festlegt. Ohne in leitender Stel-
lung für die Beklagte tätig gewesen zu sein, kann darin noch kein wichtiger Grund für
eine fristlose Entlassung gesehen werden. Wohl stellt ein solches Verhalten eine Treu-
epflichtverletzung gegenüber der Arbeitgeberin dar; sie wiegt aber noch nicht besonders
schwer, weil ein anhaltendes Aufhetzen des Personals nicht nachgewiesen wurde und
infolge Beweislosigkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger sich in den
Monaten darauf insoweit nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Offenbar hat er
auch gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen mit seinem Ansinnen nicht insistiert; jeden-
falls haben diese ebenso wie der Sohn der einen ihre Arbeitsstellen bei der Beklagte
nicht wegen der Intervention des Klägers aufgegeben. Eine Verwarnung gegenüber dem
Arbeitnehmer wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausge-
sprochen, so dass auch deshalb das zweimalige (allenfalls dreimalige) Vergehen des
Klägers nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung genügt. Diese ist demzu-
folge ungerechtfertigt.
2.6 Selbst wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses vorliegt bzw. vorläge, so ist bzw. wäre die Kündigung ab dessen Kenntnis umge-
hend, d.h. im Allgemeinen innert zwei bis drei Arbeitstagen zu erklären. Muss der Kün-
digungsentscheid von einem Gremium wie beispielsweise dem Verwaltungsrat an des-
sen Sitzung gefällt werden, so kann sich die Frist bis zu einer Woche verlängern. Be-
weispflichtig ist der Kündigende (Arbeitsgericht, E. 5.4 mit Hinweis auf die Lehre; vgl.
auch die bei Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 13 zu Art. 337 OR wiedergegebene Recht-
sprechung).
2.6.1 Vorliegend hat die Berufungsklägerin, welche die fristlose Kündigung ausgespro-
chen hat, deren Rechtzeitigkeit nicht bewiesen (s. vorne E. 2.4.2.1 und 2.4.2.3). Folglich
ist die fristlose Entlassung ungerechtfertigt.
2.6.2 Stellt man auf die Darstellung des Geschäftsführers D __________ ab, so war die
Berufungsklägerin spätestens am 15. Juli 2019 über die Umstände, welche sie als wich-
tigen Grund vorbringt, vollumfänglich im Bilde (s. vorne E. 2.4.2.2). Die erst neun Tage
später ausgesprochene fristlose Kündigung erfolgte somit in jedem Falle verspätet, so
dass sie ungerechtfertigt ist. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Be-
klagte eine einfache Organisationsstruktur aufweist und der Entlassungsentscheid of-
fenbar nicht im Verwaltungsrat, sondern im kleinsten Kreise gefällt wurde, wie deren
Unterzeichnung durch den Geschäftsführer D __________ und den Geschäftsleiter
Technik C __________ sowie die Aussage des Erstgenannten (S. 151 F/A 25), dass die
Mitglieder der Geschäftsleitung über die Entlassung informiert worden seien, zeigt.
2.6.3 Laut Überzeugung des Kantonsgerichts zog die Berufungsklägerin erst im Nach-
gang zur fristlosen Kündigung Erkundigungen bei F __________ ein und liess diese da-
nach eine vorbereitete, schriftliche Erklärung unterschreiben (s. vorne 2.4.2.3). Dieses
zeitliche Vorgehen ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Arbeitgeberin den Arbeitneh-
mer als Reaktion auf dessen Kündigung fristlos entlassen hat. Ein solches treuwidriges
Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB).
2.7 Als Folge der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung, hat der Arbeitnehmer ge-
mäss Art. 337c OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Ar-
beitsverhältnis ordentlich gekündigt worden wäre oder durch Ablauf der bestimmten Ver-
tragszeit geendet hätte (Abs. 1). Der Arbeitnehmer muss sich durch die frühzeitige Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses Erspartes oder in der ordentlichen Kündigungsfrist
anderweitig erzieltes Arbeitsverdienst anrechnen lassen (Abs. 2). Der Richter kann den
Arbeitgeber überdies verpflichten, dem Arbeitnehmer eine nach freiem richterlichen Er-
messen und unter Würdigung aller Umstände festzulegende Entschädigung zu bezahlen
(Abs. 3).
Die Vorinstanz hat diese Bestimmungen mit Hinweis auf Rechtsprechung sowie Lehre
korrekt dargetan und angewandt (Arbeitsgericht, E. 10). Darauf darf an dieser Stelle ver-
wiesen werden, zumal die konkrete Berechnung, das Zwischenverdienst und die Ver-
weigerung einer zusätzlichen Entschädigung im Berufungsverfahren nicht thematisiert
wurden.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che im Allgemeinen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 96,
Art. 104 f. ZPO). Keine Gerichtskosten erhoben werden in Streitigkeiten aus dem Ar-
beitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 (Art. 114 lit. c ZPO), so dass
vorliegend einzig über die Parteientschädigung zu befinden ist (Bundesgerichtsurteil
4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Rü-
egg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Da das Kantonsge-
richt als Rechtsmittelinstanz keinen neuen Entscheid trifft, bleibt es insoweit bezüglich
der Parteientschädigung bei der erstinstanzlichen Regelung (Art. 318 Abs. 3 ZPO [e
contrario]); diese wurde den auch nicht separat beanstandet. Im Berufungsverfahren
schuldet die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten aufgrund der Abweisung ihrer
Berufung eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe sich nach kanto-
nalem Recht richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach
dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Sie beläuft sich bei einem Streitwert von Fr. Fr. 12'661.95 auf
Fr. 2'300.00 bis Fr. 3'300.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Dabei ist für das Berufungsverfah-
ren ein Reduktionsfaktor von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), womit
der vorgegebene Rahmen Fr. 920.00 bis Fr. 1'320.00 beträgt. Innerhalb desselben be-
misst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles,
dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte
Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Vorliegend handelt es sich nicht um ein umfangreiches Dossier, die zu beurteilenden
Rechtsfragen waren dieselben wie vor erster Instanz und von mittlerer Schwierigkeit.
Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten durfte sich anhand der konzis gehaltenen
Berufung mit einer kurzen Berufungsantwort begnügen. Eine mündliche Verhandlung
wurde nicht durchgeführt. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des an-
geführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien auf Fr. 1‘120.00 (Auslagen
und Mehrwertsteuer inklusive) festgelegt.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und das nachstehende Urteil des Arbeitsgerichts des
Kantons Wallis vom 27. Oktober 2022 vollumfänglich bestätigt:
2019 als Entschädigung für die unbegründete, fristlose Entlassung vom 24. Juli 2019:
X __________ AG führt auf diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge von 5.125% für die AHV
im Betrag von CHF 439.25, 1.1% für die IV im Betrag von CHF 94.28, 1.46% für die Unfallversi-
cherung im Betrag von CHF 125.13, 0.02% für die Unfall-Zusatzversicherung im Betrag von
CHF 1.71 sowie 0.3% für Familienzulagen im Betrag von CHF 25.71 ab;
d.h. X __________ AG bezahlt Y __________ den Betrag von CHF 7‘884.57 netto.
als Schadenersatz für entgangene Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge.
Die übrigen Forderungen von Y __________ werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
X __________ AG bezahlt Y __________ eine Entschädigung für die Kosten einer berufsmässi-
gen Vertretung im Betrag von CHF 2‘100.00.
gen Vertretung im Betrag von CHF 700.00.
X __________ AG bezahlt Y __________ Auslagenersatz von CHF 135.00.
Y __________ bezahlt X __________ AG Auslagenersatz von CHF 45.00.
Im Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Berufungsklägerin bezahlt dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘120.00.
Sitten, 25. Juli 2023