C1 23 258
ENTSCHEID VOM 21. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-
Glis
gegen
KESB REGION VISP , Vorinstanz
(Erwachsenenschutz; Errichtung Beisstandschaft)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Visp
vom 6. November 2023
Verfahren
A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Visp (KESB) eröffnete aufgrund
einer Gefährdungsmeldung vom 12. Juli 2023 ein Verfahren über X _________. Im Rah-
men des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens holte die KESB ein psychiatrisches
Gutachten ein und führte Anhörungen durch.
B . Mit Entscheid vom 6. November 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistand-
schaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395 Abs.
1 und 2 ZGB und ernannte A _________ zur Beiständin. Gleichzeitig wurde die Hand-
lungsfähigkeit von X _________ in Bezug auf die Verwaltung ihrer finanziellen Angele-
genheiten, mit Ausnahme eines Taschengeldkontos, eingeschränkt.
C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 28. Dezember 2023 Beschwerde
mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Der angefochtene Entscheid wird unter Verweis auf die weiterführende ambulante Behandlung
durch Dr. B _________ integral aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens.
D. Die KESB hinterlegte am 9. Januar 2024 die Akten und reichte keine Stellungnahme
ein. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsge-
richt erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und
Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte und in ihren
rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff.
1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein voll-
kommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenen-
schutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneinge-
schränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem
Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im
Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom 2.
September 2022 E. 3.4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise
auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1
ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E.
3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
1.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, einen ergänzenden Bericht bei Dr. B _________
und beim Gutachter Dr. med. C _________ sowie einen Bericht bei der eingesetzten
Beiständin einzuholen. Das Kantonsgericht erachtet jedoch den Sachverhalt als klar. Die
vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und
genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beur-
teilung der rechtserheblichen Fragen. Das aktenkundige Gutachten datiert von Septem-
ber 2023 und ist durchaus aktuell, zumal der Gutachter nicht davon ausgeht, dass sich
die psychische Situation der Beschwerdeführerin kurzfristig bzw. demnächst ändern
wird. Aus demselben Grund verzichtet das Kantonsgericht auf Einholung eines ergän-
zenden Berichtes von Dr. B _________ sowie eines Berichts der Beiständin. Letztere
hat sich im Übrigen innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. Ebenso wenig
wird der Polizeibericht eingeholt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser für die vor-
liegende Angelegenheit wesentliche Erkenntnisse liefern sollte.
1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a
Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A.,
2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten
und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese
Anforderungen nicht erfüllen.
2.
2.1 Die KESB errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und
schränkte die Handlungsfähigkeit in Bezug auf das Vermögen ein. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, aus den bisherigen Abklärungen und insbesondere aus
dem Gutachten gehe ein Schutzbedürfnis hervor. Die Beschwerdeführerin leide an einer
anhaltenden wahnhaften Störung. Sie benötige die Unterstützung einer Person mit Ver-
tretung (einschliesslich persönlicher Unterstützung) und Verwaltungsbefugnis, da sie
nicht in der Lage sei, ihr Verwaltungs- und Finanzleben zu regeln. Die Vertretungs- und
Verwaltungsbeistandschaft sei auch auf den therapeutischen Auftrag auszudehnen. Im
vorliegenden Fall würden die Aktenlage und der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin belegen, dass sie gegen ihre eigenen administrativen, finanziellen und persön-
lichen Interessen handeln könnte. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keine
Krankheitseinsicht. Es bestehe die Gefahr, dass sie erneut gegen ihre eigenen Interes-
sen und gegen die Handlungen der Beiständin handle.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beziehung mit D _________ in der
ersten Jahreshälfte sei wesentlich für ihre gesundheitlichen Probleme. Dieser habe sie
bestohlen und sie habe das Vertrauen verloren. Dieser Vertrauensverlust habe zur psy-
chischen Störung geführt. Im Spital Brig habe sie sich von dieser psychischen Störung
«befreien können». Und sie sei nun in ambulanter Behandlung. Der Arzt habe ihr zwi-
schenzeitlich eine positive Rückmeldung gegeben und sie halte sich strikt an die verord-
neten Medikamente. Im Jahr 2022 habe sie E _________ kennengelernt. Im Sommer
2023 seien sie nach einem Unterbruch wieder zusammengekommen. Diese Beziehung
habe zu ihrer raschen Erholung beigetragen.
2.2 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und
den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst-
bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388
Abs. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art.
389 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft wird insbesondere dann errichtet, wenn eine voll-
jährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder ei-
nes ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be-
sorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und die Unterstützung durch die Familie, an-
dere nahestehende Personen oder private sowie öffentliche Dienste nicht ausreicht oder
von vornherein ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kurz gefasst erfor-
dert die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ folgende drei Voraussetzungen: Die
betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden (1.). Auf Grund
dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
können (2.) und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkei-
ten Abhilfe bieten (3.; vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017
vom 6. Februar 2018 E. 2.1).
2.3 Die KESB erhielt eine Gefährdungsmeldung der Tochter der Beschwerdeführerin.
Diese gab telefonisch an, ihre Mutter leide seit 2017 an einem «Verfolgungswahn» und
habe einen Betrag von Fr. 127'000.00 von einem Konto abgehoben und in einer Garage
versteckt. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin am
riezentrum Oberwallis (PZO) eingeliefert wurde, wo sie bis 12. September 2023 aufgrund
einer fürsorgerischen Unterbringung in stationärer Behandlung war.
Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem von der KESB eingeholten Gutachten an
einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0). Diese Diagnose bestätigt die Wahrnehmung
der Tochter der Beschwerdeführerin. Laut Gutachten fallt bei der Beschwerdeführerin
ein ausgeprägtes Wahnsystem auf. Aufgrund der schon lange vorbestehenden Erkran-
kung und der langen Periode ohne medikamentöse Behandlung sei ein vollständiges
Verschwinden der Symptome unwahrscheinlich. Der Gutachter führte im Weiteren aus,
aufgrund der guten Alltagsfunktion könne der Beschwerdeführerin sicherlich eine ge-
wisse Eigenverantwortung zugesprochen werden. Dennoch bestehe die Gefahr, dass
eine fehlende Kontrolle zu einem Therapieabbruch und eine wahnhafte Verkennung von
realen Geschehnissen zu einer Gefahr für die Beschwerdeführerin führen könne. Der
Gutachter empfahl schliesslich eine «finanzielle Beistandschaft», um das Vermögen der
Beschwerdeführerin ausreichend zu schützen.
2.4 Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens ist mit der Vorinstanz ein Schwächezu-
stand ohne weiteres zu bejahen. Dieser Schwächezustand führte dazu, dass die Be-
schwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht hinreichend selbständig besor-
gen konnte, was sich darin zeigte, dass sie einen namhaften Betrag von ihrem Konto
abhob und versteckte. Dem Gutachten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin in der Vergangenheit wiederholt ihr Vermögen in Gefahr wähnte. Soweit die
Beschwerdeführerin den Grund ihres Zustandes in der Beziehung zu D _________ sieht,
gegen den sie ein Strafverfahren eingeleitet hat, verkennt sie, dass gemäss Gutachten
die wahnhafte Störung bereits seit längerem vorhanden und ihre gesundheitliche Situa-
tion damit nicht einzig auf diese Beziehung zurückzuführen ist. Im Übrigen ist gemäss
aktenkundigem Gutachten ein vollständiges Verschwinden der Symptome eher unwahr-
scheinlich. Auch anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 9. Oktober 2023 zeigten
sich abermals die wahnhaften Anteile, indem sie angab, ihr sei vorausgesagt worden,
dass man sie nach Deutschland hole und dass sie in der Schweiz gefoltert werde. Auf-
grund der vom Gutachter diagnostizierten Krankheit und den weiteren Umständen – na-
mentlich des Vorfalls, welcher zur fürsorgerischen Unterbringung führte – ist die Be-
schwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen, die von ihrem neuen Partner nicht er-
wartet werden kann. Im Übrigen ist diese Beziehung (noch) nicht gefestigt. Auch von
weiteren Personen im nahen Umfeld kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass
diese der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in administrativen, finanzi-
ellen und weiteren Angelegenheiten beistehen. Ohnehin führte die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde nicht näher aus, welche konkreten Personen sie unterstützen
könnte. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass sie in der Schweiz ein nahes
Umfeld hat. Die Tochter wohnt bzw. wohnte in F _________ und ist wohl zwischenzeit-
lich nach G _________ gezogen. Sie befindet sich damit nicht in unmittelbarer Nähe der
Beschwerdeführerin, um sie in den der Beiständin übertragenen Angelegenheiten hin-
reichend unterstützen zu können. Auch die ambulante Therapie allein reicht nicht als
Unterstützungsmassnahme aus. Diese kann zwar den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin stabilisieren und ist weiterhin als ergänzende Massnahme zu begrüs-
sen. Jedoch vermag diese ambulante Therapie eine Beistandschaft nicht zu ersetzen,
zumal der Gutachter schliesslich eine Gefahr darin sieht, dass eine mangelnde Kontrolle
zum Therapieabbruch führen könnte. Die Beschwerdeführerin ist damit auf professio-
nelle und behördliche Hilfe angewiesen, weshalb das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist.
Es sind denn auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, wie beispielsweise eine Be-
gleitbeistandschaft, mit denen das Ziel ebenfalls gewährleistet werden könnte.
2.5 Schliesslich erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der KESB Visp
eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezogen auf die finanziellen Angelegenhei-
ten als notwendig und nicht übermässig, mithin als angemessen und gerechtfertigt. Es
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht hat und
demnach die Gefahr besteht, dass sie ohne eine solche Beschränkung entgegen dem
Rat der Beiständin handeln könnte. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde
denn auch keine überzeugenden Gründe dar, weshalb bereits heute auf eine Einschrän-
kung der Handlungsfähigkeit vernünftigerweise verzichtet werden könnte. Ob dies in ab-
sehbarer Zukunft möglich sein wird, hängt von der persönlichen, gesundheitlichen Ent-
wicklung der Beschwerdeführerin ab, welche derzeit offen ist.
2.6 Zusammenfassend ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermö-
gensverwaltung aufgrund des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin rechtmäs-
sig. Der Entscheid der KESB Visp ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen.
3. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f
ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenen-
schutz vom 22. August 2012). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), hier der Beschwerdeführerin.
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00
(Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % be-
rücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich
und es war die Errichtung der Beistandschaft zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der
genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beweismittelanträge werden abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden
X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 21. März 2024