C1 23 197
URTEIL VOM 6. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred
Stucky, Siders
gegen
Y _________ , Kläger und Berufungsbeklagter,
Z _________ , Klägerin und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis
(Notweg und Durchleitungsrecht [Art. 694 und 691 ZGB])
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 9. August 2023 / 8. September 2023 [LWR Z1 21 41]
Verfahren
A. In dem von den beiden erstinstanzlichen Klägern mit Klage vom 18. Juni 2021 (per-
sönlich überbracht) eingeleiteten Verfahren fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-
Raron am 9. August 2023 nachstehendes Urteil, welches es am 8. September 2023 ohne
Erhebung zusätzlicher Kosten in Bezug auf das falsche Datum des Grundbuchplanes
mit abgeänderter Nummerierung wie folgt berichtigte (S. 561, 566 und 570):
Der klägerische Beleg Nr. 53 (S. 492) wird vom Verfahren ausgeschlossen.
Zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr.yyy1, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde
A _________, und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1, gelegen auf dem Gebiet der
Gemeinde
A _________, wird ein Notwegrecht in der Breite von 3 m sowie ein Durchleitungsrecht gemäss
Grundbuchplan vom 12. Mai 2022 (Anhang Nr. 1 zum Gutachten vom 13. Mai 2022 [S. 394]) ein-
geräumt.
Y _________ und Z _________ zahlen X _________ für die Einräumung des Notwegsrechts eine
Entschädigung von Fr. 9'477.00 und für das Durchleitungsrecht eine solche von Fr. 1'895.40.
Y _________ und Z _________ werden ermächtigt, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und
gegen Nachweis der Bezahlung der Entschädigungen gemäss Ziffer 3 des Urteils, das Notwegrecht
in der Breite von 3 m sowie das Durchleitungsrecht gemäss Grundbuchplan vom 12. Mai 2022
(Anhang Nr. 1 zum Gutachten vom 13. Mai 2022 [S. 394]) entsprechend Ziffer 2 des Urteils auf
ihre Kosten im Grundbuch des Kreises B _________ eintragen zu lassen.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.00 (Gebühr Fr. 2'290.65, Auslagen Fr. 4'709.35) werden unter
solidarischer Haftung Y _________ und Z _________ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor-
schüssen von gesamthaft Fr. 5'020.00 verrechnet.
Y _________ und Z _________ haben unter solidarischer Haftung den Fehlbetrag von Fr. 1'980.00
dem Gericht nachzubezahlen.
Y _________ und Z _________ haben unter solidarischer Haftung X _________ den Betrag von
Fr. 2'960.00 für den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten von Y _________
und Z _________.
Y _________ und Z _________ bezahlen unter solidarischer Haftung X _________ eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).
B. Gegen das von der erstinstanzlichen Beklagten am 10. August 2023 in ursprünglicher
bzw. am 11. September 2023 in berichtigter Form in Empfang genommene Urteil erklärte
diese am 12. September 2023 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden
Rechtsbegehren (S. 592):
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil vom 9. August 2023 des Bezirksgerichts Leuk und
Westlich-Raron wird aufgehoben.
Die Ehegatten Z _________ und Y _________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten
von Verfahren und Entscheid.
Der Berufungsklägerin wird zu Lasten der Ehegatten Z _________ und Y _________ eine ange-
messene Parteientschädigung nach GTar unter solidarischer Haftung zugesprochen.
In ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2023 beantragten die Berufungsbeklagten,
die Berufung sei, soweit darauf eingetreten werden könne, kosten- und entschädigungs-
pflichtig abzuweisen (S. 649).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid
in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Vorinstanz hat den Streitwert in E. 1.1
des angefochtenen Entscheids in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf Fr. 12'615.00,
ausmachend 20% der Werterhöhung der begünstigten Parzelle Nr. xxx2, festgesetzt.
Für die Berechnung des Streitwertes im Notwegrechtsprozess gelten die gleichen
Grundsätze wie beim Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die
Nachteile des dienenden oder die Vorteile des herrschenden Grundstücks massgebend.
Dabei ist der Betrag der Entschädigung, die der Kläger voraussichtlich für das Notweg-
recht zu zahlen hätte, bei der Bestimmung des Streitwerts nicht vom Mehrwert, den das
Notwegrecht dem Grundstück des Klägers verleihen würde, abzuziehen (Bundesge-
richtsurteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.2.3; BGE 80 II 311 E. 1, 92 II 62). Eine
Rechtsgrundlage, um bloss 20% des Mehrwerts der begünstigten Parzelle als Streitwert
zu berücksichtigen, fehlt. Als Streitwert gelten deshalb 100% desselben, welcher im Be-
rufungsverfahren grundsätzlich von keiner Seite in Frage gestellt wird, also
Fr. 63'075.00, was aufgrund der offensichtlich unrichtigen Bemessung durch die Vo-
rinstanz von Amtes wegen zu berichtigen ist. Ein solcher höherer Streitwert erscheint
denn auch bei Erschliessung einer Parzelle zur Erstellung zweier Häuser mit je drei Woh-
nungen sowie mehreren Aussenabstellplätzen angemessen, zumal zusätzlich zum Not-
weg das Durchleitungsrecht eingeklagt wurde und strittig ist. Bei diesem Streitwert ist
die Berufung an das Kantonsgericht gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; Art.
5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Dass die Vorinstanz erstinstanzlich fälschlicherweise das vereinfachte Verfahren als an-
wendbar erklärt hat, schadet nicht. Denn mit einem doppelten Schriftenwechsel mit an-
schliessender zweigeteilter Hauptverhandlung, einem Beweisverfahren mit Expertise
samt Ergänzungsexpertise sowie schriftlichen Schlussvorträgen hat das Bezirksgericht
entgegen seinem Bekenntnis im Ergebnis ein ordentliches Verfahren durchgeführt.
Vorliegend betraf die Berichtigung ausschliesslich einen Schreibfehler in Bezug auf das
Datum des Grundbuchplanes, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Berufung, welche sich
gegen den Entscheid als solchen richtet, mit der Zustellung dessen ursprünglicher Fas-
sung zu laufen begann (BGE 143 III 520 E. 6.3 und 6.4). Die erstinstanzliche Beklagte
hat den ursprünglichen Entscheid des Bezirksgerichts am 10. August 2023 während der
Sommergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) in Empfang genommen (S. 168) und
am 12. September 2023 fristgerecht Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1
und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2
1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb
es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut-
heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1
und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch
durch die Begründungspflicht des Rechtsmittelklägers (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be-
grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des
Streits vor. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand
der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen
Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen
Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich
die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung
genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hin-
weisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Ent-
scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be-
schränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche
die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1
ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Be-
rufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1,
142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1).
In ihrer Berufungsschrift gibt die Berufungsklägerin unter «Begründung / Sachverhalt»
Letzteren aus ihrer Sicht kurz wieder. Eine solche Sachverhaltsdarstellung, welche kei-
nen Bezug nimmt auf die erstinstanzlichen Erwägungen, vermag den Begründungsan-
forderungen an eine Berufung in keiner Weise zu genügen, weshalb sie unberücksichtigt
bleibt (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und
4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
1.2.3 Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster
Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätz-
lich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständi-
gung des vorinstanzlichen Verfahrens oder dem Nachholen vor erster Instanz versäum-
ter Prozesshandlungen, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In aller Regel
wird das Berufungsverfahren denn auch als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchfüh-
rung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und
2.2.2).
Demensprechend setzt Art. 317 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit von Noven im Berufungs-
verfahren enge Grenzen. Berücksichtigt werden nur noch neue Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche entweder (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die je-
weilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte (sog. echte Noven)
oder welche zu diesem Zeitpunkt zwar bereits bestanden, die jedoch trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte No-
ven); in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Verzug – im Prinzip im ersten
Schriftenwechsel, also in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort, unter Umständen
bis zur Phase der Urteilsberatung – vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.3 -
2.2.6). Dabei hat die jeweilige Partei darzulegen, weshalb sie das Novum – sei es eine
Tatsache oder sei es ein Beweismittel – erst jetzt vorbringt und nicht schon früher im
Verfahren vorgebracht hat.
Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zu deren Begründung neue Tatsachen
vorbringt, welche vor der letzten Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht datieren, wo-
mit es sich um unechte Noven handelt, und welche nicht bewiesen sind, müssen diese
deshalb unberücksichtigt bleiben. Das Kantonsgericht wird diese bei der Behandlung der
geltend gemachten Berufungsgründe näher thematisieren.
2.
2.1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine
öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm
die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Der Anspruch richtet
sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der frühe-
ren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und
im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist (Abs. 2).
Bei der Festlegung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu neh-
men (Abs. 3).
Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Notweges gegenüber den Nach-
barn ist die sog. «Wegnot». Eine solche liegt vor, wenn einem Grundeigentümer, ohne
dass er dies persönlich zu verantworten hätte, die zur bestimmungsmässigen Benutzung
seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt
oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 E. 2) und sich
dieser Mangel nicht anderweitig, namentlich nach öffentlichem Recht, beseitigen lässt.
Die öffentlich-rechtliche Erschliessung geht insoweit vor, schliesst aber eine privatrecht-
liche «Wegnot» nicht gänzlich aus (BGE 136 III 130 E. 3.3.4 und 3.3.5). Bei in der
Bauzone gelegenem Land ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsge-
mässe Nutzung und geht der Anspruch grundsätzlich auf eine allgemeine Zufahrt zum
Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die topografischen Verhältnisse eine sol-
che überhaupt zulassen (BGE 136 III 130 E. 3.2, 3.3.3 und 4).
Wenn es um die verkehrsmässige Erschliessung von neu zu überbauendem Land geht,
kann ein Notwegrecht Bedingung dafür bilden, dass eine Baubewilligung erteilt wird. Das
gilt namentlich dann, wenn die Baubehörden die Erteilung einer Baubewilligung von der
Bereinigung der Zufahrtswege abhängig machen, die Nachbarn aber zur Einräumung
vertraglicher Dienstbarkeiten nicht Hand bieten (BGE 110 II 125 E. 4). Der Notwegan-
spruch lässt sich nicht nur mit der gegenwärtigen, sondern auch mit einer künftigen
Grundstücknutzung begründen, wenn diese mit Sicherheit feststeht (BGE 117 II 37).
Hingegen geht es nicht an, ein Notwegrecht aus andern als mit der Erschliessung zu-
sammenhängenden Gründen – etwa um eine Wertsteigerung der Parzelle zu bewirken
oder ein besseres Tauschobjekt für baureifes Land zu erhalten – zu verlangen und zu
gewähren (BGE 110 II 125 E. 4). Schliesst das öffentliche Recht die Überbaubarkeit
eines Grundstückes zum vorneherein auf Jahre hinaus aus, besteht kein Anlass, eine
«Wegnot» anzunehmen und eine solche Parzelle zivilrechtlich sozusagen „auf Vorrat“,
d.h. ohne jedes aktuelle Interesse, zu erschliessen (vgl. zum Ganzen ZWR 2018 S. 155
ff.).
In Analogie zu den Grundsätzen der Enteignung entspricht die Entschädigung der Diffe-
renz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem Notweg
belasteten Grundstücks. Insbesondere wenn es es sich beim belasteten Grundstück um
ein überbautes handelt, so bleibt die Schätzung mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom
Notwegrecht konkret beanspruchten Grundstückteils allein beschränkt (BGE 120 II 423
E. 7a).
Weiter ist gemäss Art. 691 Abs. 1 ZGB jeder Grundeigentümer verpflichtet, die Durch-
leitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschä-
digung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhält-
nismässigen Kosten erschlossen werden kann. Auf die Interessen des belasteten Grund-
eigentümers ist in billiger Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 692 Abs. 1 ZGB).
2.2 Die Vorinstanz hat in E. 4 - 9 des angefochtenen Entscheids die rechtlichen Voraus-
setzungen für die Einräumung eines Notweg- sowie eines Durchleitungsrechts im Sinne
der vorstehenden E. 2.1 korrekt sowie mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und
Lehre ausführlich dargetan. Darauf kann verwiesen werden, zumal die entsprechenden
allgemeinen rechtlichen Ausführungen von keiner Seite beanstandet werden.
In ihrer E. 2 hat die Vorinstanz den unbestrittenen Sachverhalt dargelegt: Danach sind
die erstinstanzlichen Kläger zu gleichen Teilen Miteigentümer der bisher landwirtschaft-
lich genutzten, jedoch mehrheitlich in der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. xxx2, welche
keinen direkten Zugang zum öffentlichen Strassennetz hat. Sie beabsichtigen, ihr Grund-
stück an eine Drittperson zu verkaufen, welche darauf den Bau zweier Wohnhäuser mit
je drei Wohnungen, zehn Garagen sowie sieben Abstellplätzen plant und bei der
Gemeinde ein entsprechendes Baugesuch eingereicht hat. Die Gemeinde hat die Detai-
lerschliessung der fraglichen Parzellen abgelehnt. Die Kläger verlangen von der Beklag-
ten als Alleineigentümerin des davor direkt an der Strasse gelegenen und mit einem
Einfamilienhaus überbauten Grundstückes Nr. xxx1 einen Notweg über sowie ein Durch-
leitungsrecht durch dasselbe (s. dazu den in E. 2 des angefochtenen Entscheids aufge-
nommen Situationsplan).
Im Grundsatz bejahte die Vorinstanz in ihrer E. 4.3 eine «Wegnot», welche von der
Beklagten nicht bestritten werde, weil die für die bestimmungsgemässe Benutzung des
klägerischen Grundstückes erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse fehle. So-
dann erkannte sie in ihrer E. 5.2, dass mit der Groberschliessung der Parzelle den
Klägern kein weiteres planerisches bzw. öffentlich-rechtliches Instrument zur Beseiti-
gung der «Wegnot» zur Verfügung stehe. In ihrer E. 6.1 gelangte sie zum Schluss, dass
die Kläger seit dem Erwerb der Parzelle im Jahr 1987 keine bestehenden Wegverbin-
dungen aufgegeben oder durch Teilungen, Veräusserungen oder Zusammenlegungen
von Grundstücken die Parzelle von der öffentlichen Strasse abgegrenzt hätten, womit
die «Wegnot» nicht selbstverschuldet sei. Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz in ihrer
E. 6.2 fest, dass für die klägerische Parzelle eine «Wegnot» und somit grundsätzlich ein
Anspruch auf ein Notwegrecht bestehe.
In der Folge prüfte die Vorinstanz in ihrer E. 7, gegen wen sich dieser Anspruch richtet.
Dabei liess sie das klägerische Vorbringen, dass die mit der Klage beanspruchte
Parzelle früher dem Vater des Klägers gehört und von ihm im Rahmen eines Erbvorbe-
zugs an seine Tochter, d.h. die Schwester des Klägers, abgetreten worden sei, welcher
er, der Kläger, beim Erwerb der früheren (und nunmehr mit der Nr. xxx1 vereinigten)
Parzelle Nr. xxx3 von der Eidgenossenschaft geholfen habe, nicht als «frühere Eigen-
tumsverhältnisse» im Sinne von Art. 694 Abs. 2 ZGB gelten (E. 7.2). Dem Grundsatz
nach bejahte sie, dass in der betroffenen Gemeinde sog. «Raubrechte» bestanden hät-
ten, welche den Eigentümer einer Parzelle berechtigt hätten, ab einem gewissen Zeit-
punkt eine «Madu» zu ziehen, um über den kürzesten Weg von der öffentlichen Strasse
zu seiner eigenen Parzelle zu gelangen, um diese zu bewirtschaften (E. 7.2). Sofern ein
solches «Raubrecht» in der Vergangenheit zugunsten der Parzelle der Kläger und zu-
lasten jener der Beklagten bestanden habe, könne es jedoch nicht als dauerhaftes Recht
angesehen werden, weil es auf eine kurze Zeit im Jahr beschränkt gewesen und seit der
Bebauung des belasteten Grundstücks nicht mehr ausgeübt worden sei. Deshalb stelle
es nicht ein «früheres Wegverhältnis» im Sinne von Art. 694 Abs. 2 ZGB dar (E. 7.3).
Ausgehend von dem in Art. 694 Abs. 3 ZGB verankerten Grundsatz, dass bei der Fest-
setzung des Notweges auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen sei, prüfte
die Vorinstanz in ihrer E. 7.4 die drei zur Diskussion stehenden Erschliessungsvarianten
(E. 7.4.1 Ausführungen betreffend alle drei Varianten: Realisierbarkeit, Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben; keine aussergewöhnlichen Risiken, ausser die üblichen des
Strassenverkehrs, kein Kreuzen auf den Zufahrtsstrassen mit infolgedessen unaus-
weichlichen Rückfahrmanövern bzw. notwendigen Strassenausweitungen zum Kreuzen;
E. 7.4.2 klageweise anbegehrte Variante 1 über die Parzelle der Beklagten; E. 7.4.3 von
der Beklagten vorgeschlagene Variante 2 via D _________strasse; E. 7.4.4 Variante 3).
Zusammenfassend erachtete sie alle drei Varianten aus rechtlicher, topografischer und
verkehrstechnischer Sicht als möglich. Die Varianten 2 und 3 stellten jedoch einen grös-
seren Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Eigentümer dar als Variante 1,
welche die kürzeste Option darstelle, die kleinste Bodenfläche beanspruche und als ein-
zige nur über eine einzige Parzelle führe. Ausserdem seien die Sichtweiten der Varianten
2 und 3 aufgrund von Kurvenlagen kürzer als beim anbegehrten Notweg. Variante 1
könne somit den Nachbarn, also der Beklagten, am ehesten zugemutet werden (E.
7.4.5). Gestützt auf diese Erwägungen hiess die Vorinstanz die Klage in Bezug auf den
Notweg gut.
In ihrer E. 8 erkannte die Vorinstanz das eingeklagte Durchleitungsrecht gemäss Art. 691
Abs. 1 ZGB ebenfalls zu. In ihrer E. 9 legte sie schliesslich die für den Notweg sowie das
Durchleitungsrecht geschuldeten Entschädigungen fest.
2.3 In ihrer Berufung anerkennt die erstinstanzliche Beklagte den Bestand einer sog.
«Wegnot». Aus ihrer Sicht ist die «Wegnot» jedoch selbstverschuldet (dazu nachste-
hende E. 2.3.1) und die Variante 2 die rechtlich gebotene Variante (dazu nachstehende
E. 2.3.2).
2.3.1 Gegen das durch die Vorinstanz zugesprochene Wegrecht bringt die Berufungs-
klägerin vor, die Kläger hätten bei der von ihnen 1987 erworbenen Parzelle die beste-
henden Wegverbindungen aufgegeben und die «Wegnot» damit auf doppelte Weise
selbst verschuldet. Dieses schuldhafte Verhalten der Kläger schliesse die Gewährung
des Notwegrechtes aus. Primär beruft sich die Berufungsklägerin zur Begründung ihres
Standpunktes auf eine vom Kläger bei seiner Parteibefragung getätigte Aussage. Über-
dies nimmt sie Bezug auf die Tatsachenbehauptung 176 der Replik, wonach der frühere
Pächter der Parzelle Nr. xxx2 die Heuernte direkt nach Osten zu seinem Stall auf der
Parzelle Nr. xxx4 gefahren habe. Als dann der Sohn des vormaligen Pächters auf der
Nachbarparzelle der klägerischen Parzelle ein Baugesuch eingereicht habe, hätten die
Kläger auf eine Einsprache verzichtet und damit ihren Anspruch auf eine Durchfahrt zu
ihrer Parzelle aufgegeben.
2.3.2 Weiter favorisiert die Berufungsklägerin die Erschliessungsvariante 2 von der
C _________- über die D _________strasse im Eigentum der Gemeinde sowie über die
bereits asphaltierten bzw. befestigten Flächen auf den beiden Parzellen Nr. xxx5 und
xxx6 sowie eine Weiterführung der Zufahrt über die Parzelle Nr. xxx7, für welche alle-
samt bereits Grunddienstbarkeiten bestünden, als die am wenigsten schädliche und
günstigste Lösung mit weniger Landverschleiss sowie ohne jegliche Bauten; der Kläger
habe eine solche denn auch nur wenige Jahre zuvor selbst ernsthaft in Betracht gezo-
gen. Die Variante 1 sei aus Sicherheitsgründen sowie aus ökologischen und rationellen
Gründen abzulehnen, da sie die Bewohner des Einfamilienhauses auf der Parzelle
Nr. xxx1 gefährde, den Verlust potentieller Abstellplätze bewirke, im Gegensatz zu Vari-
ante 2 eine einzige Parzelle erschliesse und weder der kantonalen und kommunalen
Raumplanungs- und Baugesetzgebung noch den einschlägigen Normen der Schweize-
rischen Strassenfachleute (VSS) genüge. Zudem würde mit dem anbegehrten Notweg-
recht ihre dadurch belastete Parzelle Nr. xxx1 auf drei Seiten von Strassen umringt und
auf der vierten Seite durch die Erstellung eines Parkplatzes im Freien mit 17 Autos zu-
sätzlich beeinträchtigt sein. Im Gegensatz zu Variante 2 erfülle die Variante 1 die VSS-
Normen nicht, weil das Kreuzen im Einfahrtsbereich ohne Behinderung des Verkehrs-
flusses auf der C _________strasse ausgeschlossen und das Einbiegen mit grossen
Fahrzeugen der Feuerwehr, Kehrichtabfuhr, Schneepflug usw. infolge des fehlenden
Radius im Einmündungsbereich nicht möglich sei, mithin insoweit auch für Zubringer-
dienste und Krankenwagen nicht hinreichend wäre. Ausserdem müsste der gemauerte
Pfosten und die darunterliegende Stützmauer auf der Nachbarparzelle Nr. xxx8 zur bes-
seren Sicht entfernt werden. Der Augenschein habe ergeben, dass in der Variante 2 ein
Grossteil der Strasse beleuchtet sei und in der befestigten Fläche alle weiteren notwen-
digen Erschliessungen (Kanalisation, Wasser und Strom sowie Strassenentwässerung)
bestünden. Die Vorinstanz habe sich ohne nähere Begründung über die tatbeständlichen
Schlussfolgerungen im Gutachten hinweggesetzt.
2.4 Da der angefochtene Entscheid keine offensichtlichen Mängel aufweist, beschränkt
sich die Prüfung des Kantonsgericht auf die von der Berufungsklägerin gehörig vorge-
brachten und begründeten Beanstandungen.
2.4.1 Gegen den Einwand der Berufungsklägerin, sie hätten ihr Recht auf Notweg ver-
wirkt, da sie ein eingetragenes Wegrecht hätten löschen bzw. untergehen lassen, brin-
gen die Berufungsbeklagten zu Recht vor, dass die erstinstanzliche Beklagte im erstin-
stanzlichen Verfahren eine solche Tatsachenbehauptung nicht aufgestellt hat. Es han-
delt sich dabei demnach um eine neue Tatsache. Sowohl erst- wie auch zweitinstanzlich
werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver-
zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon früher vorgebracht
werden konnten (Art. 229 Abs. 1 sowie Art. 317 Abs. 1 ZPO; s. auch vorstehende E.
1.2.3). Die Berufungsklägerin stützt sich bei ihrer im Berufungsverfahren neu vorge-
brachten Behauptung auf die vom Berufungsbeklagten bei seiner Befragung an der
Hauptverhandlung vom 18. November 2022 getätigte Aussage, welche ihr ab selbigen
Datum bekannt war. Eine Partei, die in der Hauptverhandlung von unechten oder auch
echten Noven Kenntnis erhalten hat, bringt diese nicht ohne Verzögerung vor, wenn sie
sie in ihrem Schlussvortrag mehrere Monate nach Abschluss der Hauptverhandlung be-
hauptet (Bundesgerichtsurteil 4A_292/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2.4). Noch
weniger ist es ihr erlaubt, damit bis zur Berufung zuzuwarten, da im Rechtsmittelverfah-
ren neue Tatsachen ausgeschlossen sind, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster
Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). In casu hat es
die Berufungsklägerin versäumt, die von ihr nunmehr angerufene Tatsache im Nachgang
zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht einzubringen. Nicht einmal in ihrem schriftli-
chen Parteivortrag vom 14. Februar 2023, welcher allerdings bereits rund drei Monate
nach der Hauptverhandlung datiert, hat sie diese thematisiert. Ein Nachschieben der
entsprechenden Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren lässt das Prozessrecht
nicht zu. Mithin bleibt diese vorliegend unberücksichtigt, womit dem diesbezüglichen Ein-
wand der Berufungsklägerin die tatsächliche Grundlage entzogen wird.
Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte vor Bezirksgericht solches so keineswegs ausge-
sagt bzw. hat die Berufungsklägerin dessen Aussage in ihrer Berufung unvollständig und
sinnentstellend wiedergegeben. Wohl widersprach der Berufungsbeklagte der Aussage
der Berufungsklägerin, wonach nie ein «Raubrecht» oder ein dingliches Recht über de-
ren Parzelle Nr. xxx1 bestanden habe mit der Erklärung, er habe das Zufahrtsrecht bei
der Neuparzellierung und der Abtretung der hälftigen D _________strasse an
E _________ im Grundbuch löschen lassen. Und auf die Zusatzfrage des Gerichtes,
zugunsten und zulasten welcher Parzellen die Dienstbarkeit, die er habe löschen lassen,
im Grundbuch eingetragen gewesen sei, antwortete er, es habe sich um ein Wegrecht
über die heutigen Parzellen Nrn. xxx1 und xxx3 gehandelt (S. 475 F/A 35 und 36). Aus
dieser Aussage lässt sich indes in keiner Weise ableiten, dass das gelöschte Zufahrts-
recht zugunsten der klägerischen Parzelle Nr. xxx2 bestanden hätte. Vielmehr hatte der
Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang zuvor unmissverständlich ausgesagt,
dass E _________, um zu ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu gelangen,
im Westen über den C _________weg und im Osten über die heutige Parzelle Nr. xxx1
habe fahren dürfen. 1974 habe sein Vater seine Grundstücke im Gebiet C _________
neu parzelliert, die Zufahrtsstrasse Nr. xxx9 ausparzelliert, die Hälfte davon an
E _________ abgetreten, womit die Eigentümer eine dinglich eingetragene Zufahrts-
strasse über die Parzelle Nr. xxx9 erhalten hätten (vgl. S. 473 F/A 21 sowie S. 478 Plan).
Damit ist einerseits erstellt, dass das im Rahmen der Neuparzellierung und Neuregelung
der Zufahrt gelöschte Wegrecht gemäss Aussage des Berufungsbeklagten ausschliess-
lich die Parzellen E _________ begünstigt hatte. Das Grundstück Nr. xxx2 war nun aber
gerade nicht ihr Eigentum, weshalb es von der besagten Löschung nicht tangiert war.
Anderseits erfolgte die Neuparzellierung und damit die Löschung des Wegrechts im Jahr
1974, während die Berufungsbeklagten die Parzelle Nr. xxx2 erst am 22. Juni 1987 von
einem aussenstehenden Dritten erworben haben (S. 38 ff.). Sie konnten daher 1974 in
Bezug auf die Jahre später gekaufte Liegenschaft auf nichts verzichten.
In TB 176 ihrer Replik (S. 172) hatten die Kläger behauptet, der frühere Pächter der
Parzelle Nr. xxx2 sei mit der Heuernte direkt nach Osten zu seinem Stall auf der Parzelle
Nr. xxx4 gefahren. Die Beklagte bestritt diese Tatsachenbehauptung «in dieser Darstel-
lung». Indessen bestätigte der Sohn des damaligen Pächters als Zeuge, dass sein Vater
die Parzelle Nr. xxx2 in den siebziger und vielleicht anfangs der achtziger Jahre bewirt-
schaftet habe und dafür direkt über seine zusammenhängenden Parzellen östlich davon
her- bzw. mit dem Heu weggefahren sei (S. 450 f. F/A 8 und 9; zur Lage und zu den
Eigentumsverhältnissen an den östlichen Parzellen vgl. auch inhaltlich deckungsgleiche
TB 50 der Klageantwort der Beklagten, S. 113). Es ist nun aber rechtlich nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit die Nutzung eigener Parzellen durch einen Pächter für die Hinfahrt
auf eine gepachtete Liegenschaft bzw. die Rückfahrt von derselben ein Wegrecht zu-
gunsten der letzteren begründen sollte. Demzufolge kann der Verzicht auf eine zum
vornherein aussichtslose Einsprache gegen den Bau eines Einfamilienhauses auf der
Nachbarparzelle zum Vornherein keinen Verlust eines Wegrechtes bewirken. Ausser-
dem ist den Berufungsbeklagten beizustimmen, dass die Berufungsklägerin nicht darge-
tan hat, dass sie die versäumte Baueinsprache in tatsächlicher Hinsicht ausreichend
thematisiert hätte.
Mithin haben die Berufungsbeklagten ein eventuelles Wegrecht über die Parzelle der
Berufungsklägerin durch ihr Handeln nicht verwirkt.
2.4.2 Beim Variantenstreit, zur Diskussion stehen vor Kantonsgericht nur noch die 1
sowie die 2, wiederholt die Berufungsklägerin über weite Strecken lediglich ihren eigenen
Parteistandpunkt, was sich u.a. darin zeigt, dass ihre Ausführungen in ihrer Berufung
sowie in ihrer Schlussdenkschrift teils wörtlich übereinstimmen. Eine solche Begründung
genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (s. vorstehende E. 1.2.2). Allerdings las-
sen sich bei einer Streitigkeit über den am wenigsten schädlichen Notweg aufgrund einer
Mehrzahl grundsätzlich möglicher Varianten gewisse Wiederholungen nicht ganz ver-
meiden, weil die Berücksichtigung der verschiedenen Interessen der Beteiligten stets
auch ein Abwägen der jeweiligen Vor- und Nachteile bedingt.
Laut dem Gerichtsexperten sind beide Varianten aus verkehrstechnischer und topogra-
phischer Sicht realisierbar und rechtskonform. Er hat sodann die Varianten, deren
Eigenheiten und die jeweiligen Anforderungen kommentiert, ohne sich auf eine Lösung
festzulegen. Dies war auch nicht seine Aufgabe. Vielmehr obliegt es dem Gericht, ge-
stützt auf die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten die rechtlich gesehen geeig-
netste Variante zu bestimmen. Insoweit geht die Kritik der Berufungsklägerin fehl, dass
sich die Vorinstanz über die Expertise hinweggesetzt habe. Falsch ist auch ihre Rüge,
dass das Bezirksgericht seine Wahl nicht begründet habe. Dieses hat in seiner E. 7.4
die denkbaren Varianten ausführlich erläutert sowie schliesslich die aus seiner Sicht re-
levanten Kriterien in E. 7.4.5 in begründeter Form nachvollziehbar zusammengefasst.
Die Variante 1 beansprucht eine einzige Nachbarparzelle – auf welchem das Einfamili-
enhaus der Berufungsklägerin steht und hinter dem genügend freier Platz für eine zweite
Baute vorhanden ist – sowie mit 145.8 m2 die kleinste Bodenfläche und weist mit einer
Achsenlänge von 54.6 m den kürzesten Weg mit beinahe geradem Strassenverlauf auf.
Die gerade Streckenführung erlaubt es, den Weg ab der Einmündung von der
C _________strasse her bis zur zu erschliessenden klägerischen Parzelle auf der gan-
zen Länge problemlos zu überblicken, so dass sich Rückfahrmanöver weitestgehend
vermeiden lassen sollten und andere Verkehrsteilnehmer wie Velofahrer oder Fussgän-
ger frühzeitig gesehen werden können, was unter dem Aspekt der Personensicherheit
positiv zu werten ist. Die Variante 2 führt via D _________strasse über drei Nachbarpar-
zellen, beansprucht eine Gesamtfläche von 235.3 m2, die Achsenlänge beträgt 83.6 m
bei zwei Kurven von rund 90°. Die Sichtweiten auf den Strassenraum sind hier durch die
Kurvenfahrten kürzer und würden sich bei einer Überbauung der Parzelle Nr. xxx10 zu-
sätzlich verkürzen, jedoch die Vorgaben gemäss den einschlägigen Normalien stets er-
füllen. Zwei der bei dieser Lösung tangierten Nachbargrundstücke sind überbaut und der
Notweg würde bei diesen über den asphaltierten Vorplatz der Garagen vor den Ein-
gangstreppen führen. Letztere hätten einen genügenden Abstand von minimal 2 m zum
Strassentrassee. Ein Abstellen von Personenwagen vor den Garagen sollte möglich blei-
ben.
Bei einem Vergleich der beiden Varianten weist die erste in den Bereichen Anzahl be-
troffener Nachbargrundstücke, beanspruchte Bodenfläche, Weg- bzw. Achsenlänge, ge-
rade Streckenführung und Sichtweite klare Vorteile auf, selbst wenn der gemauerte Pfos-
ten auf der Ecke der Parzelle Nr. xxx8 gemäss Expertise den Vorgaben nach VSS nicht
vollends Rechnung trägt (s. dazu seine Ausführungen S. 391 zuoberst sowie die Abbil-
dung auf S. 388 oben). Pluspunkt der Variante 2 bildet, dass rund die Hälfte des benö-
tigten Trassees bereits heute asphaltiert ist. Beide Varianten wären für die jeweiligen
Nachbarn mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden. Bei der Liegenschaft der Beru-
fungsklägerin würde der Notweg an ihrer freistehenden Mehrfachgarage vorbei in einiger
Entfernung zum eigentlichen Wohnhaus hindurchführen. Der hinter der Garage liegende
Aussensitzplatz würde durch die auf dem Notweg verkehrenden Fahrzeuge zweifellos
ein wenig beeinträchtigt, ist aber schon heute durch ein Gartenhäuschen etwas abge-
schirmt. Dieser Aussensitzplatz wäre aber auch bei der Variante 2 von der Parzelle Nr.
xxx2 sowie von den darauf geplanten Aussenparkplätzen einsehbar. Bei Verwirklichung
der Variante 1 wäre die Parzelle der Berufungsklägerin auf drei Seiten –
C _________strasse auf der Vorderseite und seitlich zwei private Erschliessungsstras-
sen – umgeben. Bei der Erstellung eines zweiten Einfamilienhauses auf ihrer Parzelle
müsste indes auch für dieses eine Zufahrt erstellt werden, wozu problemlos und sinn-
vollerweise der hier strittige Notweg (mit)genutzt werden könnte. Eine spätere Zufahrt
für das zweite Einfamilienhaus liesse sich zwar auch auf der gegenüberliegenden
Parzellenseite errichten, sie würde aber unmittelbar und sehr nahe am Wohntrakt des
bestehenden Einfamilienhauses vorbeiführen. Die gewählte Anordnung von Wohnhaus
und Garage spricht gegen diese Variante. Entsprechend ist auch dem raumplanerischen
Argument der Berufungsklägerin der Boden entzogen, welches zudem auf einer blossen
Spekulation zur weiteren Bebauung des Quartiers beruht. Entsprechende raumplaneri-
sche Vorgaben hätte die Gemeinde im Rahmen einer Detailerschliessung vorschreiben
können, wovon sie jedoch bewusst Abstand genommen hat. Der erste Teil des klägeri-
scherseits anbegehrten Notwegs ist ferner nicht als Parkplatz ausgebaut; soweit er trotz-
dem als Besucherparkplatz genutzt worden sein sollte, «wenn bei uns alles voll ist» oder
auch durch die Nachbarin (so die Berufungsklägerin bei ihrer Parteibefragung, S. 480
F/A6), so steht ein solche gelegentliche Nutzung der Einräumung eines Notwegs nicht
kategorisch entgegen, zumal durch denselben eine Zufahrt zum hinteren Teil des Grund-
stückes geschaffen würde, auf welchem ein zeitweiliges Parkieren ohne weiteres mög-
lich wäre. Durch die Variante 2 wären mehrere Grundeigentümer betroffen. Der Notweg
würde diesfalls recht nahe an der Zu- bzw. Eingangstreppe vorbeiführen. Der Vorplatz
der Garagen würde im Ergebnis reduziert, so dass hier das Abstellen von Fahrzeugen
nicht mehr im bisherigen Masse denkbar wäre.
Die Berufungsklägerin listet weitere Fuss- und Fahrwegrechte im Bereich der von ihr
favorisierten Variante auf, welche bei ihrer Inanspruchnahme im Rahmen einer Über-
bauung der bis anhin nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke für die dafür belas-
teten Parzellen, aber auch für die D _________strasse zu einem merklichen Mehrver-
kehr führen würde. Die C _________- wie auch die D _________strasse sind Gemein-
destrassen, laut Expertise erstere mit einer durchschnittlichen Strassenbreite von 5.50
m, letztere mit einer solchen von 3.80 m. Gerade die bescheiden dimensionierte
D _________strasse kann nicht beliebig (Mehr-)Verkehr aufnehmen, was vorliegend mit
Blick auf die zusätzlichen potentiellen Fahrwegrechte gegen die Variante 2 spricht. Bei
Realisierung der Variante 2 würde sich die Zufahrt in Berücksichtigung der Nutzung der
D _________strasse um rund 55 m verlängern, so dass ab der C _________strasse
jeweils beinahe 140 m bis zur klägerischen Parzelle zurückzulegen wären; bei der Vari-
ante 1, welche direkt in die C _________strasse mündet, wären es demgegenüber bloss
ca. 55 m. Laut den in der Expertise treffend dargelegten und von den Parteien nicht
bestrittenen rechtlichen Grundlagen darf die Gemeinde bei der Einmündung von der Ge-
meinde- auf die private Zufahrtsstrasse auf die Einlenkerausrundung verzichten bzw.
solches bewilligen. Deshalb bleiben die diesbezüglichen Vorbehalte des Experten in
casu unberücksichtigt, zumal solche Einlenkerausrundungen auch auf der Privatzufahrt
auf die benachbarte Parzelle Nr. xxx11 fehlen und laut Plan selbst bei der Einmündung
von der C _________- zur D _________strasse, welche der Experte ausdrücklich nicht
untersucht hat, nicht beidseits vorhanden sind. Gewichtet man somit die verschiedenen
für die Variantenwahl massgeblichen Kriterien, so erweist sich die 1 als die insgesamt
angemessenere. Die Differenz in den Kosten – Variante 1 ca. Fr. 70'000.00, Variante 2
ca. Fr. 63'000.00 – erscheint unwesentlich; ohnehin treffen sie die Berufungsbeklagten
und nicht die Berufungsklägerin.
2.4.3 Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten ein Notwegrecht zulasten der Parzelle
Nr. xxx1 der Berufungsklägerin gemäss Grundbuchplan vom 22. Mai 2022 in Anhang
Nr. 1 zum Gutachten vom 13. Mai 2022 zuerkannt. Dies wurde in der Berufung nicht
beanstandet. Auf dem erwähnten Plan hat der Gutachter eine Einlenkerausrundung auf
der benachbarten Parzelle Nr. xxx8 eingezeichnet. Dazu ist klärend festzuhalten, dass
diese Einlenkerausrundung nicht Teil des zugesprochenen Notwegs bildet; denn einer-
seits hat das Bezirksgericht den Notweg laut dem Wortlaut seines Judikatums aus-
schliesslich zulasten der Parzelle Nr. xxx1 zugesprochen und anderseits wurden die
Grundeigentümer der benachbarten Parzelle nicht eingeklagt.
2.5 Mit der Zusprechung des eingeklagten Notwegrechts im Sinne der Variante 1 geht
ein entsprechendes Durchleitungsrecht einher. Die Berufungsklägerin hat dieses in ihrer
Berufung denn auch nicht eigenständig angefochten, weshalb diesbezüglich auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden darf.
3. Wird der Kostenentscheid zusammen mit dem Endentscheid in der Sache angefoch-
ten, so geschieht dies mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel (Art. 110 ZPO e
contrario; Bundesgerichtsurteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1). Die Beru-
fungsklägerin erhebt demnach zulässigerweise Berufung im Kostenpunkt, indem sie die
Höhe der Parteientschädigung beanstandet. Sie kritisiert, dass das ihr erstinstanzlich
zugesprochene Honorar den Umfang der aufgewendeten Zeit des Anwalts mit Rücksicht
auf den vorliegend aussergewöhnlichen Aufwand, das umfangreiche Dossier, den dop-
pelten Schriftenwechsel, die zahlreichen Beweismittel mitsamt einer Expertise, der In-
struktionsverhandlung mit Ortsschau und einem zwei Tage dauernden Beweisaufnah-
meverfahren und doppelter Hauptverhandlung (08.40 - 11.55, 13.30 - 15.55 sowie 08.30
eine höhere Parteientschädigung zu gewähren. Nicht angefochten wurde demgegen-
über die Kostenverteilung, weshalb die von den Berufungsbeklagten in ihrer Berufungs-
antwort dazu vorgebrachten Vorbehalte nicht zu prüfen sind.
Die Bemessung der Anwaltskosten richtet sich nach den kantonalen Tarifen. Die Par-
teien können eine Kostennote einreichen, ohne indes dazu verpflichtet zu sein (Art. 105
Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Entsprechend müssen sie ihren Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung auch nicht beziffern. Die Gerichte legen die
Parteientschädigung, namentlich wenn die Parteien ihren Aufwand weder auflisten noch
beziffern, im Rahmen des vorgegebenen Tarifs nach ihrem Ermessen fest (BGE 140 III
144 E. 3.2.2). Das Anwaltshonorar soll dabei in einem vernünftigen Verhältnis zur tat-
sächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwor-
tung stehen, welche sich insbesondere, aber nicht nur, anhand des Streitwerts ermitteln
lässt (Bundesgerichtsurteil 5A_457/2019 vom 13. März 2020 E. 3.1).
Führt eine Partei gegen eine kantonale Parteientschädigung Beschwerde in Zivilsachen
beim Bundesgericht, so hat sie den Betrag, dessen Zusprechung sie verlangt, im Prinzip
zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; Bundesgerichtsurteil 4A_112/2018 vom 20. Juni
2018 E. 1.2.3 und E. 2.1, 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3). Im gleichen Sinne
hat das Bundesgericht entschieden, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz bei selb-
ständiger Anfechtung der Parteientschädigung bezifferte Berufungsbegehren verlangen
darf, ohne dass dies grundsätzlich, namentlich unter Vorbehalt des überspitzten Forma-
lismus, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Bundesgerichtsurteil 5A_466/2016
vom 12. April 2017 E. 4). Vorliegend geht aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungs-
klägerin klarerweise hervor, dass die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung
den gerechtfertigten Aufwand offensichtlich bei weitem nicht deckt. Die Berufungskläge-
rin listet die Dauer der zweiteiligen Hauptverhandlung mit Einvernahmen konkret und
korrekt auf. Danach waren die Parteien dafür während rund 10 Stunden bei Gericht.
Auch wenn die Berufungsklägerin zu ihren weiteren Verfahrenshandlungen zeitlich keine
näheren Angaben macht und ihre Auslagen weder nennt noch belegt, ist evident, dass
Fr. 3'000.00 aufgrund der Mehrzahl der Rechtsschriften den Aufwand ihres Rechtsver-
treters nicht einmal annähernd zu decken vermögen. Ein Betrag in genannter Höhe er-
scheint vielmehr allein schon für die Teilnahme ihres Rechtsvertreters an der zweiteiligen
Hauptverhandlung vor Bezirksgericht als geboten. Der in der Berufung genannte weitere
Aufwand – doppelter Schriftenwechsel, Studium der Expertise mit Zusatzfragen an den
Experten, Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung sowie Deplacement und
Urteilsstudium – bliebe derart vollends ungedeckt. Das angefochtene Urteil verletzt da-
mit in Bezug auf das Anwaltshonorar die im GTar und in der Rechtsprechung festgesetz-
ten Bemessungsgrundsätze in krassester Weise und es ist deshalb ausnahmsweise
trotz fehlender Bezifferung anhand des in der Berufungsschrift dargelegten Aufwands
auch in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten.
In casu liegt zudem die Besonderheit vor, welche für das Eintreten auf die Berufung
bezüglich der Entschädigungsfolge mitentscheidend ist, dass die Vorinstanz den Streit-
wert qualifiziert falsch festgelegt hat, was das Kantonsgericht von Amtes wegen berich-
tigt hat (s. vorstehende E. 1.1). Es wäre nun höchst widersprüchlich und wider Treu und
Glauben (Art. 52 ZPO), mithin im Ergebnis unhaltbar bzw. überspitzt formalistisch, zwar
bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit und der Gerichtsgebühr, nicht aber bei der
Parteientschädigung auf den korrekten höheren Streitwert abzustellen. Bei einem Streit-
wert von richtigerweise Fr. 63'075.00 beträgt der gesetzliche Rahmen grundsätzlich Fr.
7'600.00 bis Fr. 10'200.00, mit der Möglichkeit, diesen bei einem ausserordentlich gros-
sen bzw. kleinen Aufwand sowohl nach oben zu überschreiten als auch nach unten zu
unterschreiten (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Es handelte sich um ein für eine Notwegstrei-
tigkeit typisches Dossier von überschaubarem Umfang, in welchem sich rechtlich keine
ausserordentlichen Fragen oder Anforderungen stellten. Die Expertise war, selbst unter
Berücksichtigung deren Ergänzung, kurz. Im Beweisverfahren wurden einige Personen
einvernommen und die Parteien gaben verschiedene Dokumente zu den Akten. Die Par-
teien erstatteten, insbesondere im Zusammenhang mit dem doppelten Schriftenwechsel
und der Schlussdenkschrift, eine Mehrzahl von Eingaben. Insgesamt beinhaltete die
Rechtsvertretung mit Blick auf den Streitwert und den ordentlichen Tarif einen eher un-
terdurchschnittlichen Aufwand. Es erscheint daher angemessen, die Parteientschädi-
gung, inkl. Auslagen und MWST, auf Fr. 6'000.00 zu bemessen.
4.
4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz-
lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend obsiegt
die Berufungsklägerin einzig in Bezug auf die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschä-
digung, wohingegen sie in der Sache selbst vollumfänglich unterliegt. Es rechtfertigt sich
daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 und den Berufungsbeklagten zu
1/10 aufzuerlegen. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 63'075.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli-
chen Rahmen von Fr. 2'700.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beru-
fungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient von maximal 60% berücksichtigt werden
(Art. 19 GTar).
Das Berufungsverfahren beschäftigte sich in der Sache mit dem Notwegrecht, wobei
ausschliesslich zu prüfen war, ob die Berufungsbeklagten ihren Anspruch darauf verwirkt
haben und welche von zwei Varianten die richtige ist. Zusätzlich bildete die Höhe der
Parteientschädigung Gegenstand der Berufung. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel
ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre
Einwände in der gebotenen Kürze umfassend dar. Das Dossier war von eher beschei-
denem Umfang. Der zu lösende Streitpunkt war von mittlerer Schwierigkeit. Deshalb ist
unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1’800.00 angemessen. Anteilsmässig haben sich die Berufungsklägerin mit Fr.
1'620.00 und die Berufungsbeklagten mit Fr. 180.00 daran zu beteiligen. Nach Verrech-
nung mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher
Höhe, haben ihr die Berufungsbeklagten Fr. 180.00 zurückzuerstatten.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert
auf Fr. 7'600.00 bis Fr. 10'200.00 bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für
das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip
minimal Fr. 3’040.00 und maximal Fr. 4’080.00, in welchen Honoraransätzen die Mehr-
wertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein
höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtli-
ches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsparteien vertraten in ihrer Berufung bzw. Berufungsantwort ihren jeweiligen Partei-
standpunkt angemessen kurz wie auch gleichermassen eingehend. Eine mündliche Be-
rufungsverhandlung fand nicht statt. Streitpunkte waren nur noch die Verwirkung des
Notwegrechts durch die Berufungsbeklagten, die Notwegsvariante sowie die Höhe der
erstinstanzlichen Parteientschädigung. In Anwendung der oben genannten Kriterien, ins-
besondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es
gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 3’000.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl.
MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet die Berufungsklägerin den Berufungs-
beklagten Fr. 2'700.00 und schulden Letztere der Ersten Fr. 300.00.
Das Kantonsgericht stellt fest
Das nachstehende Urteil ist in den Ziff. 1 (Ausschluss des klägerischen Belegs), 5 - 7
(Gerichtskosten des Bezirksgerichts inkl. Abrechnung des Kostenvorschusses und des
Fehlbetrages) und 8 (Kosten des Schlichtungsverfahrens) unangefochten in Rechtskraft
erwachsen und wurde in Ziff. 3 (Entschädigung für Notweg- und Durchleitungsrecht) für
den Fall der Einräumung dieser Grunddienstbarkeiten nicht selbständig sowie in Ziff. 6
(Parteientschädigung) nur bezüglich deren Höhe angefochten; diese Ziffern werden im
nachstehenden Urteil soweit rechtskräftig lediglich zwecks Verständlichkeit pro memoria
angeführt.
und erkennt
Der klägerische Beleg Nr. 53 (S. 492) wird vom Verfahren ausgeschlossen.
Zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf dem Gebiet der Ge-
meinde A _________, und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1, gelegen
auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, wird ein Notwegrecht in der Breite von
3 m sowie ein Durchleitungsrecht gemäss Grundbuchplan vom 12. Mai 2022 (An-
hang Nr. 1 zum Gutachten vom 13. Mai 2022 [S. 394]) eingeräumt. Das Kantonsge-
richt stellt klar, dass sich das Notwegrecht nicht auf die Nachbarparzelle Nr. xxx8
erstreckt.
Y _________ und Z _________ zahlen X _________ für die Einräumung des Not-
wegsrechts eine Entschädigung von Fr. 9'477.00 und für das Durchleitungsrecht eine
solche von Fr. 1'895.40.
Y _________ und Z _________ werden ermächtigt, unter Vorlage des rechtskräfti-
gen Urteils und gegen Nachweis der Bezahlung der Entschädigungen gemäss Ziffer
3 des Urteils, das Notwegrecht in der Breite von 3 m sowie das Durchleitungsrecht
gemäss Grundbuchplan vom 12. Mai 2022 (Anhang Nr. 1 zum Gutachten vom
buch des Kreises Leuk eintragen zu lassen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'000.00 (Gebühr Fr. 2'290.65, Ausla-
gen Fr. 4'709.35) werden unter solidarischer Haftung Y _________ und Z _________
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 5'020.00
verrechnet.
Y _________ und Z _________ haben unter solidarischer Haftung den Fehlbetrag
von Fr. 1'980.00 dem Bezirksgericht nachzubezahlen.
Y _________ und Z _________ haben unter solidarischer Haftung X _________ den
Betrag von Fr. 2'960.00 für den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten von
Y _________ und Z _________.
Y _________ und Z _________ bezahlen unter solidarischer Haftung X _________
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).
zu 9/10 mit Fr. 1'620.00 und den Berufungsbeklagten zu 1/10 mit Fr. 180.00 aufer-
legt; nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss erstatten die Beru-
fungsbeklagten Y _________ und Z _________ der Berufungsklägerin X _________
hierfür Fr. 180.00.
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.00 und die Berufungs-
beklagten bezahlen unter solidarischer Haftung der Berufungsklägerin X _________
eine solche von Fr. 300.00 (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 6. März 2024