C1 23 181
C3 24 38
URTEIL VOM 29. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG , Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Märki, Zürich
gegen
Y _________ , Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts-
anwältin Camille Nanchen, Crans-Montana
(Arbeitsvertrag; Protokollberichtigung)
Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. März 2023 und Beschwerde
gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 14. Dezember 2023 [TRA D21.026]
Verfahren
A. In dem von Y _________ mit Klageformular vom 3. März 2021 gegen die
X _________ AG eingeleiteten Verfahren verurteilte das Arbeitsgericht am 16. März
2023 nach durchgeführtem Schriftenwechsel sowie Hauptverhandlung mit Beweisab-
nahme die Beklagte zur Zahlung von Fr. 19'520.15 brutto unter Abzug der üblichen
Sozialversicherungsbeiträge sowie zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Die weiter-
gehenden Forderungen wurden abgewiesen, keine Gerichtskosten erhoben und dem
Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 sowie der Beklagten eine solche von
Fr. 100.00 zugesprochen (S. 772 f.).
Das Arbeitsgericht versandte den Entscheid am 13. April 2023 im Dispositiv und am
B. Die Beklagte erhob am 4. September 2023 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Berufung ans Kantonsgericht und beantragte, die Klage abzuweisen und die Widerklage
im Betrag von Fr. 29'999.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2017 gutzuheissen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Eventualtier beantragte
sie die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vo-
rinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Befragung des Berufungsbeklagten
sowie die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023
beantrage der Berufungsbeklagte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
C. Am 7. November 2023 stellte die Berufungsklägerin dem Arbeitsgericht ein Begehren
um Berichtigung des Verhandlungsprotokolls und beantragte, das Berufungsverfahren
zu sistieren, welchem Antrag das Kantonsgericht mit Verfügung vom 8. November 2023
statt gab. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023, versandt am 11. Januar 2024, wies
das Arbeitsgericht das Protokollberichtigungsbegehren ab, wogegen die Berufungsbe-
klagte am 22. Januar 2024 Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerde zusam-
men mit der bereits hängigen Berufung zu beurteilen. Zur Beschwerde wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen
Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG; SGS/VS 822.1) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO im
vereinfachten Verfahren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert
von Fr. 30'000.00 nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeits-
gerichts, deren Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr beträgt, können mit Berufung beim
Kantonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Aufgrund der Verfahrensart entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Beru-
fung (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organi-
sationsreglement der Walliser Gerichte).
Da vorliegend die Streitwerte von Klage (Fr. 19'520.15) und Widerklage (Fr. 29'999.90)
zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 30'000.00 liegen ist das Kantonsgericht bzw. dessen
Einzelrichter somit zuständig, um über die vorliegende Berufung gegen das erstinstanz-
liche Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden.
1.2 Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage seit Zustellung des be-
gründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
(Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Arbeitsgericht hat sein Urteil am 6. Juli 2023 in begründeter
Form versandt, womit dieses von den Parteien frühestens tags darauf in Empfang ge-
nommen wurde, so dass die Rechtsmittelfrist nicht vor dem 8. Juli 2023 zu laufen begann
(Art. 142 Abs. 1 ZPO), zwischen dem 15. Juli und dem 15. August stillstand (Art. 145
ZPO) und nicht vor dem 7. September 2023 endete. Die von der erstinstanzlichen Be-
klagten an diesem Tag eingereichte Berufung erfolgte daher innert Frist.
1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu-
reichen.
Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schran-
ken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Grün-
den der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll
(Begründungslast). Diese Anforderung erfüllt ein Berufungskläger nicht, wenn er in sei-
ner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver-
weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie-
den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün-
dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe-
los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3 und 4A_414/2018 vom
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art.
311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in diesem Sinne einlässlich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
Deshalb genügt es gerade nicht, in der Berufungsbegründung nur darzutun, weshalb
das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Berufungskläger dies will. Vielmehr obliegt es
diesem, in seiner Berufung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Ent-
scheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel ausnahmsweise zu-
lässig sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und einen anderen Schluss aufdrängen (Bundes-
gerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Denn abgesehen von of-
fensichtlichen Mängeln ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, eigenständig und losge-
löst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern zu forschen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N.
36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 30 ff. zu Art. 311
ZPO).
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss
sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen ausei-
nandersetzen; ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstan-
deten Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3;
HUNGERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den
Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutre-
ten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
Ob und inwieweit die Berufung dem Begründungserfordernis genügt, ist nachstehend
bei den jeweiligen Streitpunkten zu prüfen.
1.4 Die Berufungsklägerin beantragt als Beweismittel die Parteibefragung des Beru-
fungsbeklagten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die
Berufungsinstanz entscheidet in der Regel aufgrund der vorinstanzlichen Akten. Erweist
es sich, dass gewisse vorinstanzlich abgenommene Beweismittel zu Unrecht nicht oder
nicht vollständig abgenommen wurden, weist sie das Verfahren an die Vorinstanz zur
weiteren Instruktion zurück. (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die unmittelbare Beweisab-
nahme durch die Berufungsinstanz hat die Ausnahme zu bleiben, um den Parteien in
jedem Fall den vollen Instanzenzug zu gewährleisten.
Der Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin wurde durch
das Arbeitsgericht als Partei befragt und seine Aussagen sind protokolliert. Sollte es sich
erweisen, dass seine Befragung unvollständig war, wird das Kantonsgericht das vo-
rinstanzliche Urteil gemäss dem Eventualantrag der Berufungsklägerin aufheben und
das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückweisen. Der Berufungsklägerin entsteht in
diesem Fall kein Rechtsverlust. Die Berufungsklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der Beru-
fungsschrift vollständig zu begründen und der Berufungsbeklagte hierzu Stellung zu neh-
men. Weitere Schriftenwechsel oder Parteivorträge sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Dem konventionsrechtlichen Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung wurde
durch das Arbeitsgericht bereits Genüge getan, sodass kein Anspruch auf eine weitere
öffentliche Parteiverhandlung vor dem Berufungsgericht besteht. Da sich die anwaltlich
vertretenen Parteien umfassend und abschliessend schriftlich äussern konnten, besteht
kein rechtliches Interesse an einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der entspre-
chende Antrag der Berufungsklägerin ist abzuweisen.
1.5 Mit der Beschwerde beantragt die Berufungsklägerin die Protokollierung diverser
behaupteter Aussagen in den Schlussvorträgen vor Arbeitsgericht. Diese sind jedoch
nur dann relevant, bzw. die Berufungsklägerin hätte an diesen nur dann ein Rechts-
schutzinteresse, wenn die Feststellung dieser Aussagen für den Ausgang des Beru-
fungsverfahrens relevant wäre. Da die beiden Verfahren aufs engste miteinander ver-
knüpft sind, ist es gerechtfertigt, die separat geführten Verfahren in einem einzigen Ent-
scheid abzuhandeln.
2. Der Kläger wurde per 1. November 2012 von der A _________ AG als Techniker
angestellt. Zufolge jeweiliger Betriebsübergänge, wurde das Arbeitsverhältnis zuletzt auf
die X _________ AG übertragen. Im Verlauf des Jahres 2018 war der Kläger wiederholt
krankheitsbedingt arbeitsunfähig, bis er dann ab Dezember 2018 nicht mehr zur Arbeit
erschien. Er bezieht seit März 2019 eine volle IV-Rente, womit das Arbeitsverhältnis per
Ende Februar 2019 endete. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten. Strittig sind die
dem Kläger durch das Arbeitsgericht zugesprochenen Entschädigungen für Überstun-
den sowie Ferien-, Feier- und Ruhetage. Die Berufungsklägerin erhob zudem verschie-
dene Schadenersatzansprüche, welche das Arbeitsgericht abwies.
3. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz in einer ersten Rüge vor, die Beweisver-
fügung gemäss Art. 154 ZPO zu spät bzw. unvollständig erlassen zu haben. Namentlich
fehlten die Tatsachenbehauptungen, zu welchen die Parteien zum Beweis zugelassen
worden seien.
3.1 Die Beweisverfügung geht der Beweisabnahme grundsätzlich voraus und benennt
die zugelassenen Beweismittel und bestimmt, welcher Partei zur Tatsachenbehauptung
der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Sie kann jederzeit abgeändert oder ergänzt
werden (Art. 154 ZPO). Die Beweisverfügung entbindet die Parteien jedoch nicht von
ihrer Pflicht, im Behauptungsverfahren die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzu-
stellen und die zugehörigen Beweismittel grundsätzlich abschliessend zu benennen.
Kern der Beweisverfügung ist somit zu bestimmen, zu welchen Tatsachenbehauptungen
welche Beweise abgenommen werden sollen. Sie dient damit in erster Linie der Vorbe-
reitung des Beweisverfahrens (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 48 vom
weisverfügung unerwähnt, kann dies mehrere Gründe haben, namentlich, dass die be-
hauptete Tatsache als für die Entscheidfindung irrelevant erachtet wird, dass eine Tat-
sachenbehauptung unbestritten oder notorisch und damit nicht beweisbedürftig ist oder
dass für eine Tatsachenbehauptung schon gar keine Beweismittel benannt wurden. Im
Gegensatz zur Konzeption der alten Zürcher Zivilprozessordnung (auf welche sich der
Anwalt der Berufungsklägerin zu beziehen scheint) dient die Beweisverfügung nach eid-
genössischer Zivilprozessordnung nicht mehr dazu, den Parteien Gelegenheit zur Be-
nennung weiterer Beweismittel für ihre Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Ebenso
lässt sich aus einer Beweisverfügung keineswegs ableiten, ob das Gericht eine be-
stimmte Tatsachenbehauptung mit den bekannten bzw. zugelassenen Beweismitteln be-
reits als erwiesen erachtet.
Die sorgfältig prozessierende Prozesspartei, namentlich wenn sie anwaltlich vertreten
ist, hat dem Gericht ohnehin alle möglicherweise relevanten Beweismittel zu beantragen.
Ein Beweismittel zurückzuhalten und dieses dann erst bei einem unsichereren oder ab-
sehbar negativen Beweisergebnis nachzuschieben, ist nicht statthaft. Entsprechend
geht die Argumentation der Berufungsklägerin, sie hätte weitere Beweismittel benennen
können oder wollen, falls die Vorinstanz gewisse Tatsachenbehauptungen noch als be-
weisbedürftig erachtet hätte, ins Leere. Die in der Berufung sodann genannte Berufungs-
beilage 4 ist eine E-Mail, welche der Rechtsanwalt der Berufungsklägerin an seine Man-
dantin gerichtet hat. Einer solchen Kommunikation kommt jedoch für die hier in Frage
stehenden Beweisthemen kein erheblicher Beweiswert zu. Namentlich lässt sich aus
dem anwaltlichen Rat, dass etwas getan werden sollte, nicht ableiten, dass dieser Rat-
schlag auch befolgt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt hätte auch eine verspätet bzw.
unvollständig erlassene Beweisverfügung keinen für die Berufungsklägerin nachteiligen
Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Die Rüge der Berufungsklägerin er-
weist sich als unbehelflich.
3.2 Die von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen beruhen auf den Zeitgut-
haben, wie sie in der von der Arbeitgeberin erstellten Lohn- bzw. Taggeldabrechnung für
den Arbeitnehmer für den Monat Februar 2019 ausgewiesen sind. Die Arbeitgeberin
trägt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Arbeitnehmer Zugriff auf das Zeiterfas-
sungssystem der Arbeitgeberin gehabt und seine eigene Arbeitszeit darin wahrheitswid-
rig erfasst habe. Im Kern unbestritten ist jedoch, dass dem Kläger bei der erfassten Ar-
beitszeit die entsprechenden Lohn- bzw. Entschädigungsforderungen zustehen. Ebenso
hat der Kläger grundsätzlich zugestanden, dass er seine Arbeitszeit selbst erfasst hat,
diese sei jedoch danach durch den Generalmanager genehmigt worden (S. 525 A. 8).
Ob er diesen Zugriff als Techniker oder als Leiter Technik hatte, ist nicht von Relevanz,
da in beiden Fällen eine Genehmigung durch den Generalmanager zu erfolgen hatte.
Da die Arbeitgeberin grundsätzlich für die Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeit ver-
antwortlich ist (Arbeitsvertrag Ziff. 8 S. 58 und Art. 21 L-GAV), erbringen die Eintragun-
gen im Kontrollsystem grundsätzlich den Vollbeweis der geleisteten Arbeit, sofern die
Arbeitgeberin diese widerspruchslos entgegengenommen hat, bzw. diese vom General-
manager validiert wurden. Dies war offenkundig der Fall, da die entsprechenden Saldi
auf der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen werden (S. 599 f.). Abweichungen
zwischen den im Kontrollsystem erfassten Arbeitszeiten und der tatsächlich geleisteten
Arbeit sind im Rahmen des Gegenbeweises im Einzelnen zu behaupten und zu bewei-
sen (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_207/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.3.1). Aus
dem Nachweis einzelner oder mehrerer fehlerhafter Eintragungen kann nicht per se auf
die Falschheit der gesamten Zeiterfassung geschlossen werden. Die fehlende oder feh-
lerhafte Kontrolle der im Zeitpunkt der Lohnabrechnung erfassten Arbeitszeit fällt viel-
mehr in die Risikosphäre der Arbeitgeberin (Urteil des Obergerichts Luzern 11 08 84
vom 17. November 2008 LGVE 2008 I Nr. 14; STREIF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsver-
trag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., 2021, N. 10 zu Art. 321c OR).
Wenn die Berufungsklägerin einen solchen Nachweis jeder einzelnen Fehleintragung in
ihrer Berufungsschrift als «lebensfremd» taxiert, muss ihr entgegengehalten werden,
dass ein solcher Nachweis für eine Arbeitgeberin, welche ihrer Kontrollpflicht nach-
kommt, ohne grössere Probleme möglich ist. Dass es der Berufungsklägerin, wie sie
selbst zugesteht (Rz. 21), nicht gelungen ist, einzelne Fehlbuchungen zu beweisen, hat
sie damit ihren eigenen Versäumnissen zuzuschreiben. Ihre selbst geschaffene Beweis-
not kann nicht zu Beweiserleichterungen oder gar einer Beweislastumkehr führen, nach-
dem der Arbeitnehmer mit den genehmigten Eintragungen im Zeiterfassungssystem be-
reits den Vollbeweis der von ihm geleisteten Arbeitsstunden erbracht hat. Die unsub-
stantiierte Bestreitung, die Einträge im Zeiterfassungssystem seien falsch, sind demnach
unbehelflich. Vielmehr müsste die Berufungsklägerin im Einzelnen darlegen, welche Ein-
träge in welchem Umfang nicht zutreffen und an welchen Daten der Arbeitnehmer die
ihm zustehenden Ferien-, Feier- und Ruhetage tatsächlich konkret beziehen konnte und
bezogen hat. Dies hat sie jedoch nur sehr beschränkt für einen Ferienbezug im Herbst
2018 getan und ihr Tatsachenvortrag blieb nach Auffassung der Vorinstanz grösstenteils
beweislos. Dies gilt namentlich auch für den von der Berufungsklägerin angeblich be-
haupteten Ferienbezug von 21 Tagen im Herbst 2018. Erachtete das Arbeitsgericht nur
schon den Bezug von 10 Tagen als nicht vollständig bewiesen, hat sie damit gleichzeitig
auch über die darüber hinausgehende Behauptung der Berufungsklägerin befunden. In
diesem Zusammenhang wäre es zudem an der Arbeitgeberin gelegen, konkret zu be-
haupten und zu beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht im Betrieb war,
was sie aber – auch unter Berücksichtigung der mit dem Protokollberichtigungsbegehren
beantragten Novenbehauptungen – nicht getan hat. Erst danach hätten vom Arbeitneh-
mer konkrete Behauptungen und Beweise dazu erwartet werden können, inwiefern seine
Abwesenheiten betriebsbedingt und damit als Arbeitszeit zu betrachten wären. Die Be-
rufungsklägerin genügt hier den Substantiierungsanforderungen in keiner Weise. Der
Verweis der Berufungsklägerin geht zudem fehl, weil es – im Gegensatz zur Schadens-
berechnung im angegebenen Bundesgerichtsurteil 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 – gerade
zu ihren Pflichten gehört, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer wirksam zu kontrollieren
und weil die zum Beweis der Forderung des Arbeitnehmers angerufenen Urkunden von
der Arbeitgeberin selbst erstellt wurden und auf deren Zeiterfassungssystem beruhen.
Unabhängig von der Behauptungs- und Bestreitungslast verbleibt zudem die Tatsache,
dass der Nachweis, dass die eingetragenen Arbeitszeiten falsch sind, nur sehr be-
schränkt gelungen ist und in diesem Umfang von der Vorinstanz auch akzeptiert bzw.
berücksichtigt wurde. Mit der vorbehaltlosen Zustellung der Lohnabrechnungen inklusive
der Zeitsaldi hat die Arbeitgeberin die natürliche Vermutung begründet, dass sie diese
Zahlen anerkennt. Daraus folgen die erhöhten Anforderungen an die Bestreitungslast,
wenn sie diese nachträglich in Frage stellen will.
Im Hinblick auf die Korrektheit der Stundenblätter sind sodann die in den Akten liegenden
Beweise zu würdigen. Dabei ist durchaus zutreffend, dass das unter dem Datum vom
rausgefüllten Eindruck hinterlässt. Ob diese Voreintragungen vom System selbst als eine
Art Standard generiert oder vom Arbeitnehmer eingetragen wurden, ist hier ohne Belang.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Eintragungen nachher im Verlauf des Novembers kor-
rigiert und damit der tatsächlich eingetretenen Realität angepasst wurden. Dies ist, wie
sich aus dem unter dem Datum 6. Mai 2021 stehenden Stundenblatt für November 2018
(S. 86) ergibt, durchaus der Fall. Darin sind auch von der Berufungsklägerin behauptete
Frei- bzw. Ruhetage ausgewiesen, welche in der Gesamtabrechnung, auf welche die
Vorinstanz abstellt, bereits berücksichtigt sind. Soweit die Berufungsklägerin aus dem
E-Mails des Arbeitnehmers vom 21. Oktober 2018 eine längere Abwesenheit ableiten
will, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer gemäss dem Stundenblatt für
Oktober 2018 (S. 85) vom 17. bis zum 19. Oktober 2018 Freitage bezogen hat. Diese
erklären sodann auch die verspätete Antwort des Berufungsbeklagten auf die am
von B_________ erbringt hier keinen Nachweis eines Ferienbezugs, weil der Zeuge dar-
über nichts weiss. Die daraus von der Berufungsklägerin gezogene Spekulation, der
Arbeitnehmer habe um seine Anwesenheit und seine Ferien bewusst ein Geheimnis ge-
macht, um nicht betriebsbedingte Abwesenheiten, welche er als Arbeitszeit deklariert
habe, zu kaschieren, bleibt mangels Nachweis ebensolcher Abwesenheiten schlicht un-
bewiesen. Dasselbe gilt für einen behaupteten Ferienbezug im November 2018. Diese
Ferienbezüge hielt das Arbeitsgericht für unbewiesen und die Berufungsklägerin trägt in
der Berufungsschrift nicht vor, aus welchen einzelnen Beweismitteln auf eine Abwesen-
heit des Berufungsbeklagten im fraglichen Zeitraum geschlossen werden könnte. Man-
gels hinreichender Begründung kann auf die Berufung in diesem Punkt nicht weiter ein-
gegangen werden. Im Übrigen zeigen die Stundenblätter (S. 76 ff.), dass der Grossteil
der geltend gemachten Überstunden im Januar und Februar 2018 verbucht wurde, also
just zu jener Zeit, welche die Berufungsklägerin als Hauptsaison bezeichnet und in wel-
cher es viel zu tun gibt. Ebenso wurde vom Arbeitnehmer in der Parteibefragung ausge-
führt, dass statt sieben nur noch zwei Mitarbeiter für die Technik des Hotelbetriebs zu-
ständig waren (S. 524). Dass es bei einer solchen Unterbesetzung zu (erheblichen)
Überstunden kommt, ist einleuchtend.
Da der Kläger seine Überstundenentschädigung letztlich einklagen musste und die
Klage geschützt wird, ist offenkundig, dass die Arbeitgeberin die Entschädigung nicht
mit der letzten Lohnzahlung ausgerichtet hat. Infolgedessen ist – auch nach dem GAV
des Gastgewerbes – der Zuschlag von 25 % geschuldet (Art. 15 Abs. 6 L-GAV). Die
gegenteilige Behauptung der Berufungsklägerin grenzt an Mutwilligkeit.
Betreffend die zugesprochenen Entschädigungen ist die Berufung der Arbeitgeberin
demzufolge abzuweisen.
4. Die in den Akten liegenden Arbeitszeugnisse der Arbeitgeberin (S. 68 ff.) enthalten
mehr Eigenwerbung eine als tatsächliche Beurteilung des Arbeitnehmers und erfüllen so
die gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis in keiner Weise. Unter
dieser Voraussetzung war der Antrag auf Ausstellung eines den gesetzlichen Anforde-
rungen entsprechenden Zeugnisses zulässig und konnte vom Arbeitnehmer kein detail-
lierter Formulierungsvorschlag verlangt werden. Insbesondere Angaben zum Aufgaben-
gebiet des Arbeitnehmers und zur Qualität der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten
fehlen weitgehend und sind kaum ausdifferenziert. Das Urteil der Vorinstanz ist in die-
sem Punkt zu bestätigen.
5. Die Arbeitgeberin macht widerklageweise eine Reihe von Schadenersatzforderungen
geltend, welche das Arbeitsgericht mit der Begründung abwies, dass die Arbeitgeberin
konkludent auf diese Forderungen verzichtet habe, da sie diese nicht während des
Arbeitsverhältnisses, sondern erstmals anlässlich der Schlichtungsverhandlung geltend
gemacht habe (E. 12.2 f.). Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, ihre Gegenforde-
rungen bereits im Februar 2019 geltend gemacht zu haben. Allerdings liegen keinerlei
Beweismittel im Recht, welche eine solche Kommunikation direkt beweisen und die
Berufungsklägerin beschreibt auch sonst nicht, wann, wie und durch wen sie den Beru-
fungsbeklagten diesbezüglich kontaktiert haben will. Als einzigen Beleg beruft sich die
Berufungsklägerin auf eine E-Mail zwischen ihr selbst und ihrem Rechtsanwalt, welche
wohl dessen Rat enthält, solche Gegenforderungen zusammenzustellen und allenfalls
gegen eine Forderung des Berufungsbeklagten in Stellung zu bringen. Hingegen wird
nicht empfohlen, den Arbeitnehmer unmittelbar mit den Gegenforderungen zu konfron-
tieren, sondern dies wird allenfalls für eine eventuell kommende Auseinandersetzung zur
Seite gelegt. Ein entsprechendes, an den Arbeitnehmer gerichtetes Schriftstück liegt je-
doch nicht bei den Akten und eine (fern-)mündliche Unterredung wird von der Berufungs-
klägerin nicht ausdrücklich oder gar substantiiert behauptet. Die bestrittene Behauptung
bleibt damit unbewiesen, womit die Sachverhaltsrüge der Berufungsklägerin scheitert.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt hat, ist der Arbeitgeber nach Treu und
Glauben verpflichtet, allfällige Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer um-
gehend bzw. vor Ende des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, ansonsten der
Arbeitnehmer davon ausgehen kann, die Arbeitgeberin habe auf diese verzichtet (BGE
110 II 344 E. 2b; Bundesgerichtsurteile 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.4.2
und 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2).
Entgegen dem, was die Berufungsklägerin vorträgt, bezieht sich die Rechtsprechung
des Bundesgerichts keineswegs nur auf Fälle, bei denen dem noch anwesenden Mitar-
beiter «en passant» mitgeteilt wird, dass da noch allfällige Schadenersatzansprüche vor-
behalten blieben. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer förm-
lich mit den gegen ihn (zumindest im Grundsatz) erhobenen Forderungen konfrontiert
wird, in einer Art und Weise, dass er zu diesen Stellung nehmen kann. Ob es am Ende
des Arbeitsverhältnisses noch zu Berührungspunkten kam, ist dabei irrelevant, da es der
Arbeitgeberseite durchaus zuzumuten ist, mit dem Arbeitnehmer in Kontakt zu treten,
wenn sie sich Schadenersatzansprüche vorbehalten will. Eine entsprechende Behaup-
tung, versucht die Arbeitgeberin denn auch im Berufungsverfahren und mit ihrem Proto-
kollberichtigungsbegehren, nachzuschieben. Die vorbehaltlose Lohnzahlung oder die
Ausrichtung einer Abschiedsfeier sind dabei weitere Indizien, welche auf einen Verzicht
auf etwaige Schadenersatzansprüche schliessen lassen, aber andererseits auch keine
notwendigen Vorbedingungen.
Im konkreten Fall wurde dem Arbeitnehmer freilich kein Lohn mehr ausbezahlt, sondern
er erhielt Taggeldleistungen der Krankenversicherung. Hingegen unterbreitete ihm die
Arbeitgeberin im Dezember 2018 eine Aufhebungsvereinbarung, mit welcher sie ihm
eine höhere als die hier strittige Entschädigung zugestehen wollte und in der von Scha-
denersatzforderungen keine Rede war (S. 260 ff.). Auch wenn der Arbeitnehmer dieses
Angebot ablehnte, durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass seitens der Ar-
beitgeberin keine Forderungen gegen ihn mehr offen sind. Die Arbeitgeberin behauptet
dagegen, den Grund für ihre Gegenforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt über-
haupt entdeckt zu haben. Angesichts des vorbestehenden Vertrauenstatbestands war
sie diesbezüglich jedoch umso mehr gehalten, den Arbeitnehmer unverzüglich mit ihren
Schadenersatzforderungen zu konfrontieren und bei der allenfalls möglichen Schadens-
reduktion beizuziehen. Dies hat die Arbeitgeberin vorliegend jedoch nicht getan, bzw.
ihre diesbezügliche Behauptung bleibt unbewiesen, sondern sie liess den Arbeitnehmer
weiterhin im guten Glauben, dass keinerlei Schadenersatzforderungen gegen ihn beste-
hen. Dazu kommt noch, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer am 1. März 2019 noch
die Lohnabrechnung für Februar 2019 zukommen liess, auf welcher ebenso weder ein
Rückbehalt noch eine Rückforderung geltend gemacht wurden und die noch für zwei
Tage ausbezahlten Lohn enthält (S. 600). Unter diesen Voraussetzungen ist von einem
Verzicht der Arbeitgeberin auszugehen, was zur Abweisung dieser Forderungen führt.
Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt unbegründet und vollumfänglich abzuwei-
sen.
6. Das Ergebnis bleibt dasselbe, selbst wenn die von der Berufungsklägerin mit ihrer
Beschwerde beantragten Berichtigungen im Protokoll vorgenommen würden. Wie vor-
stehend aufgezeigt wurde, sind diese Behauptungen entweder rechtlich irrelevant oder
blieben unbewiesen, sodass diese nicht Teil des festzustellenden Sachverhalts werden
können. Damit fehlt es der Berufungsklägerin bezüglich ihrer Beschwerde am Rechts-
schutzinteresse, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
7.
7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 f.
ZPO). Die Prozesskosten richten sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs.
2 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver-
fahrens, indem die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO).
Vorliegend werden Berufung und Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird, voll-
umfänglich abgewiesen, indem das Kantonsgericht die formellen Einwände verwirft, die
Widerklage nicht schützt und die Berufungsklägerin verpflichtet, den Berufungsbeklag-
ten im Ergebnis wie vom Arbeitsgericht entschieden zu entschädigen. Demzufolge un-
terliegt die Rechtsmittelklägerin, weshalb sie grundsätzlich die Kosten der von ihr ange-
strengten Rechtsmittelverfahren zu tragen hat.
Da aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO in den vorliegenden Streitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis mit (nicht zu addierenden) Streitwerten von unter Fr. 30‘000.00 keine Gerichts-
kosten erhoben werden, beschränkt sich die Kostenpflicht auf die Parteientschädigung
(RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 114 ZPO; URWYLER/GRÜT-
TER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozess-
ordnung ZPO, 2. A., 2016, N. 2 zu Art. 114 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den
Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und wenn eine
Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO).
7.2 Ist die Berufung materiell abzuweisen, bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Ent-
schädigungsregelung (Art. 318 Abs. 3 ZPO [e contrario]). Die geringe Entschädigung der
Berufungsklägerin liegt in deren grossmehrheitlichen Unterliegen begründet.
7.3 Da sich Klage und Widerklage vorliegend nicht gegenseitig ausschliessen, sind de-
ren Streitwerte für die Berechnung der Parteientschädigung zusammenzurechnen (Art.
94 Abs. 2 ZPO), was diese in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 5'800.00 bis
Fr. 8'200.00 situiert (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren ist ein Redukti-
onskoeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 GTar), was zu einem Tarifrah-
men von Fr. 2'320.00 bis Fr. 3'280.00 führt. Innerhalb dieses Rahmens ist die Parteient-
schädigung nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfang, der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzielle Situation der Partei
zu bestimmen (Art. 27 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsbeklagte vertrat in ihrer Berufungsantwort ihren Parteistandpunkt angemessen
kurz wie auch gleichermassen eingehend. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand
nicht statt. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf
die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädi-
gung auf Fr. 2'500.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen und
ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Da im Beschwerdeverfahren
keine Stellungnahmen eingeholt wurden, ist dafür keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Berufung abgewiesen wie folgt:
Die X _________ AG bezahlt Y _________:
Fr. 8'087.55 brutto für 47.15 nicht bezogene Ferientage;
Fr. 5'252.85 brutto für 22.83 nicht bezogene Freitage;
Fr. 6'179.75 brutto für 262.27 Überstunden;
insgesamt Fr. 19'520.15 brutto.
Die X _________ AG führt auf diesem Betrag Sozialversicherungsbeiträge von
5.125 % für die AHV/IV/EO im Betrag von Fr. 1'000.41, 1.1 % für ALV im Betrag von
214.72, 0.63 % für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 12.30,
1.296% für die Unfallversicherung im Betrag von Fr. 252.98, 7.0 % für die berufliche
Vorsorge im Betrag von Fr. 1'366.41 sowie 0.3 % Beteiligung an der Familienzulage
im Betrag von Fr. 58.56 ab,
d.h. sie bezahlt Y _________ den Betrag von Fr. 16'614.75 netto .
Die X _________ AG stellt Y _________ ein den gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechendes Arbeitszeugnis aus, aus welchem die Funktion des Technikers ein-
deutig hervorgeht.
Die übrigen Forderungen von Y _________ werden abgewiesen.
Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die X _________ AG bezahlt Y _________ Parteientschädigungen von Fr. 1'800.00
für das Verfahren vor Arbeitsgericht und von Fr. 2'500.00 für das Berufungsverfah-
ren.
Y _________ bezahlt der X _________ AG eine Parteientschädigung von Fr.
100.00 für das Verfahren vor Arbeitsgericht.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 29. April 2024