C1 23 169
URTEIL VOM 15. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner,
Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Lanz,
Laufenburg
gegen
Y _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Gasser, Bern
(Widerspruchsklage)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
Verfahren
A. X _________ reichte am 25. Januar 2022 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-
Raron gegen Y _________ Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 2):
Es sei in der Betreibung gegen die Schuldnerin, Betreibung Nr. xxxx1 des Betreibungsamts Oberwallis
(Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018), festzustellen, dass die Liegenschaft A _________ (Grundbuch
B _________, Grundstück Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, C _________) im Eigentum der Schuldnerin steht,
und die Pfändung sei unter Einschluss der erwähnten Liegenschaft weiterzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14. Juni 2022 die kosten- und entschädi-
gungspflichtige Klageabweisung (S. 139).
B. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte am 14. Juli 2023 nachstehendes
Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 408 ff.):
Die Klage von X _________ vom 25. Januar 2022 im Widerspruchsverfahren in der Betreibung
Nr. xxxx1 des Betreibungsamts Oberwallis wird abgewiesen und das Grundstück Nr. xx-xx1, Plan
Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde D _________, aus der Pfändung entlassen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'510.00 (Gebühr Fr. 4'820.00, Auslagen Fr. 690.00) gehen zu Lasten von
X _________. Diese werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
X _________ erstattet Y _________ Fr. 1'130.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'126.00 (inkl. Mehrwertsteuer
7.7% und Auslagen).
C. X _________ reichte am 16. August 2023 Berufung beim Kantonsgericht Wallis mit
nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 433):
(Hauptantrag)
Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Eventualiter
Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) des vorinstanzlichen und des kantonsgericht-
lichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten.
D. Die Vorinstanz hinterlegte am 21. August 2023 die Akten (S. 494). Y _________ be-
antragte am 26. September 2023, auf die Berufung nicht einzutreten und eventualiter die
Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru-
fungsklägers (S. 498).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid
in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 58'764.25
(vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils), bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht
zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Der erstinstanzliche
Kläger hat das Urteil des Bezirksgerichts am 17. Juli 2023 in Empfang genommen (S.
Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2 Art. 311 Abs. 1 ZPO statuiert eine Begründungspflicht für die Berufung, ohne aus-
drücklich Rechtsbegehren zu verlangen. Die Begründung dient aber der Erläuterung der
Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil
5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 34 zu Art. 311 ZPO). In der Berufung sind daher Rechtsbegehren zu stellen
(BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
1.2.1 Mit Blick auf die grundsätzlich reformatorische und nur ausnahmsweise kassato-
rische Natur der Berufung (s. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c ZPO; vgl. dazu
STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 2-5 zu Art. 318 ZPO mit weiteren Hinweisen)
kann sich der Berufungskläger im Allgemeinen nicht damit begnügen, einen kassatori-
schen Antrag zu stellen, etwa einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen,
sondern ist gehalten, einen Antrag in der Sache zu formulieren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2,
133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2,
5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1, 4D_8/2013 vom 8. April E. 2.2; HUNGERBÜH-
LER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 20 zu Art. 311 ZPO; REETZ/THEILER, a.a.O., N.
34 zu Art. 311 ZPO). Ein Rechtsbegehren hat so bestimmt zu sein, dass es im Falle der
Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Bundesgerichtur-
teile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2, 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1,
4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; HUNGERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., N.
16 zu Art. 311 ZPO).
Das Nichteintreten auf ungenügende Rechtsbegehren steht unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren
nach Treu und Glauben auszulegen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechts-
begehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung im Zusam-
menhang mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sa-
che verlangt resp. im Falle von unbezifferten Anträgen, welcher Geldbetrag zuzuspre-
chen ist. Die Rechtsbegehren sind daher im Lichte der Berufungsbegründung auszule-
gen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Bundesgerichturteil 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2).
1.2.2 Der Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren einzig die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage. Damit stellte er zwar ein mate-
rielles Rechtsbegehren, aber ein ungenügendes. Denn dieses Begehren könnte im Falle
einer Gutheissung der Berufung nicht ohne weiteres zum Urteil erhoben werden. Man-
gelhafte Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben auszulegen (Bundesge-
richtsurteil 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.9). Das erstinstanzlich gestellte Rechts-
begehren ist nicht umfangreich oder kompliziert aufgebaut und wurde im Laufe des erst-
instanzlichen Verfahrens auch nicht abgeändert. Die Vorinstanz wies die Klage vollum-
fänglich ab. Vor diesem Hintergrund kann das Rechtsbegehren auf Gutheissung der
Klage zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass das Grundstück Nr. xx-xx1,
Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde D _________, nicht aus der Pfändung
zu entlassen sei. Es ist demzufolge von einem hinreichenden Berufungsbegehren aus-
zugehen, womit in den gestellten Rechtsbegehren, entgegen der Ansicht der Berufungs-
beklagten, kein Nichteintretensgrund gegeben ist.
1.3 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger (und gleichermassen
vom Anschlussberufungskläger), dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vor-
instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Diese
Anforderung erfüllt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig-
lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochte-
nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön-
nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er-
wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2;
REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in diesem
Sinne einlässlich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzuset-
zen.
Deshalb genügt es gerade nicht, in der Berufungsbegründung nur darzutun, weshalb
das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Berufungskläger dies will. Vielmehr obliegt es
diesem, in seiner Berufung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der
daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Ent-
scheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel ausnahmsweise zu-
lässig sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch nachstehende E. 1.4) und einen
anderen Schluss aufdrängen (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November
2016 E. 3.1). Denn abgesehen von offensichtlichen Mängeln ist die Berufungsinstanz
nicht gehalten, eigenständig und losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru-
fungsbegründung nach allen denkbaren, möglichen Fehlern zu forschen (BGE 142 III
413 E. 2.2.4; vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BU-
CHER, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die oben umschriebenen Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinnge-
mäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, soweit die Berufungsbeklagte das an-
gefochtene Urteil ihrerseits rügt (Bundesgerichtsurteil 5A_361/2019 vom 21. Februar
2020 E. 3.3.2).
Ob und inwieweit Berufung und Berufungsantwort dem Begründungserfordernis genü-
gen, ist nachstehend bei den jeweiligen Streitpunkten zu prüfen. Dabei wendet das
Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwä-
gungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann
daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit
einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen
(Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1, 4A_376/2016 vom
1.4 Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster
Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätz-
lich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständi-
gung des vorinstanzlichen Verfahrens oder dem Nachholen vor erster Instanz versäum-
ter Prozesshandlungen, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In aller Regel
wird das Berufungsverfahren denn auch als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchfüh-
rung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und
2.2.2).
Demensprechend setzt Art. 317 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit von Noven im Berufungs-
verfahren enge Grenzen. Berücksichtigt werden nur noch neue Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche entweder (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die je-
weilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte (sog. echte Noven)
oder welche zu diesem Zeitpunkt zwar bereits bestanden, die jedoch trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte No-
ven); in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Verzug – im Prinzip im ersten
Schriftenwechsel, also in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort, unter Umständen
bis zur Phase der Urteilsberatung – vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.3 -
2.2.6). Dabei hat die jeweilige Partei darzulegen, weshalb sie das Novum – sei es eine
Tatsache oder sei es ein Beweismittel – erst jetzt vorbringt und nicht schon früher im
Verfahren vorgebracht hat.
Der Berufungskläger reichte zusätzlich zu seiner Berufung eine Stellungnahme mit Be-
legen ein. Darin enthalten sind diverse neue Tatsachenbehauptungen betreffend die
Umstände des Verkaufs und die Geschehnisse nach dem Verkauf in Bezug auf die an-
gestrebte Rückabwicklung des Kaufvertrags. Im Weiteren sind die im Berufungsverfah-
ren eingereichten Belege in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten. Er führte damit
in seiner Stellungnahme neue Tatsachen und Beweismittel an, welche ausnahmslos vor
der letzten Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht datieren. Somit handelt es sich
hierbei um unechte Noven. Einen Grund, weshalb diese erst mit der Berufung vorgetra-
gen werden, nannte der Berufungskläger nicht. Die neu in der Stellungnahme vorge-
brachten Tatsachen sowie die neuen Beweismittel sind demzufolge im Berufungsverfah-
ren unbeachtlich.
2.
2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht der Verkauf des Grundstücks
Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde D _________, vom
befindende Wohnhaus wurde durch die Eltern der Parteien, das Ehepaar E _________
und F _________, bewohnt, weshalb ein Verkauf gemäss Art. 169 ZGB der Zustimmung
des Ehegatten bedurfte. Die Zustimmung wurde durch den Notar eingeholt. Der Beru-
fungskläger bestreitet die Urteilsfähigkeit von F _________ und verlangt nun im Rahmen
des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens mit Klage vom 25. Januar 2022, die
Pfändung unter Einschluss des erwähnten Grundstücks weiterzuführen.
Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und die Vorinstanz hat das Rahmengeschehen
in ihrer E. 2 ausführlich und grundsätzlich korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen wer-
den kann. Ebenfalls kann auf die Zusammenfassung der Beweismittel, insbesondere der
Zeugenaussagen, verwiesen werden (E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Urteils). Soweit
der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit gewissen Aus-
lassungen wiedergegeben, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen,
sofern diese überhaupt urteilsrelevant sind.
2.2 Die Vorinstanz sah die Urteilsfähigkeit von F _________ im Zeitpunkt, als dieser
dem Verkauf zustimmte, als gegeben an. Zur Begründung führte sie an, aufgrund der
Aussagen der einvernommenen Personen sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass
F _________ am 3. Juni 2016 bei Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zum Ver-
kauf urteilsunfähig gewesen sei. Im Weiteren spreche auch die Tatsache, dass
F _________ gemäss Dr. med. G _________ in den Jahren 2015 und 2016 nur selten
in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sodass sich der Gesundheitszustand seit 2014
nicht sehr stark verschlechtert haben könne, gegen die Urteilsunfähigkeit. Die Angaben
der Dres. H _________ und I _________, er sei schwer dement gewesen, sei aufgrund
der Antworten von J _________, Oberärztin der Geriatrie am Spitalzentrum Oberwallis,
widerlegt. Aktuellere Tests seien später nicht gemacht worden. Zudem sei aufgrund der
Zeugenaussage des Hausarztes offensichtlich, dass es sich beim Attest vom 5. Septem-
ber 2016 eher um ein Gefälligkeitsattest handle, das auf Bitte der verzweifelt wirkenden
Ehegattin unter der Annahme eines völlig falschen Hintergrunds in Abwesenheit des Be-
troffenen ausgestellt worden sei.
Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass die Übertragung der Liegenschaft, d.h.
des grosselterlichen Hauses an X _________ und des elterlichen Hauses an
Y _________, bereits seit Jahren in der Familie resp. unter den Eltern ein Thema gewe-
sen sei. Ferner sei diesen die Gleichbehandlung der beiden Kinder wichtig gewesen.
Das bestätige auch der Kläger. Die Frage der Übertragung des Hauses an die Tochter
sei F _________ demnach geläufig und von früher her bekannt gewesen. Der Verkauf
habe für ihn mithin kein komplexes neues Rechtsgeschäft dargestellt, insbesondere
auch deshalb, weil er im Haus habe wohnen bleiben können.
Das Bezirksgericht kam ferner zum Schluss, Art. 169 ZGB bezwecke den Schutz der
Ehegatten. Die Verletzung dieser Bestimmung hätte einzig F _________ als berechtigter
Ehegatte geltend machen können. Schliesslich führte es an, der Berufungskläger habe
sich widersprüchlich verhalten. Er habe sich zu 50 % an der Schuldenlast resp. am Haus-
kauf beteiligen wollen. In seiner E-Mail vom 4. August 2016 an die Berufungsbeklagte
sei nicht die Rede von einer fehlenden Urteilsfähigkeit des Vaters gewesen. Erst nach-
dem sich die Berufungsbeklagte damit nicht einverstanden erklärt habe, habe er die Ur-
teilsunfähigkeit des Vaters geltend gemacht. Es falle auch auf, dass F _________ nach
Ansicht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung urteilsunfähig ge-
wesen sein soll, demgegenüber solle E _________ mit rechtsgültiger Zustimmung von
F _________ drei Monate nach dem Verkauf das Attest eingeholt haben.
2.3 Der Berufungskläger wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stelle
den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie die Urteilsfähigkeit von F _________ damit
begründe, dass Dr. med. G _________ ihn in den Jahren 2015 und 2016 nur selten
ärztlich behandelt habe, so dass sich der Gesundheitszustand seit 2014 nicht stark ver-
ändert haben könne und es sich beim Attest vom 5. September 2016 um ein Gefällig-
keitsattest handle. Aufgrund seiner Hausarzttätigkeit habe Dr. med. G _________ engen
Kontakt mit F _________ gehabt und habe seine geistige Verfassung dementsprechend
sehr gut beurteilen können. Er habe selbst angegeben, F _________ in den September
2016 vorangehenden Monaten jeweils ca. einmal pro Monat betreut zu haben. In dieser
Zeit habe es immer wieder Phasen gegeben, in welchen F _________ kaum gesprochen
und höchstens mit Ja oder Nein auf Fragen geantwortet habe. Aufgrund der Aussagen
von Dr. med. G _________ sei klar ersichtlich, dass F _________ im fraglichen Zeitraum
bereits seit längerem nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und sich der Zustand von
F _________ seit 2014 zudem stark verschlechtert habe. Aus diesem Grund habe der
Hausarzt am 5. September 2016 E _________ das Attest ausgestellt. Es handle sich
dabei nicht bloss um eine Gefälligkeit. Ebenfalls würden die Aussagen von
Dr. med. I _________ und Dr. med. H _________ die Diagnose der schweren Demenz
bestätigen.
Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die
Urteilsfähigkeit von F _________ in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung damit be-
gründet habe, dass die Übertragung der Liegenschaft an die Beklagte bereits seit Jahren
ein Thema gewesen sei und der Verkauf kein komplexes Rechtsgeschäft für ihn darge-
stellt habe, insbesondere da er im Haus habe wohnen bleiben können. F _________
habe zu verstehen gehabt, dass seine Frau das Haus mit der ehelichen Wohnung an die
gemeinsame Tochter habe verkaufen wollen. Zudem habe er verstehen müssen, was
dies für die zukünftige Wohnsituation bedeute. Insbesondere sei den Ehegatten kein le-
benslanges Wohnrecht eingeräumt worden, weshalb die Aussage, dass sich an der
Wohnsituation nichts ändern würde, nicht gesichert gewesen sei. Wenn selbst der Mutter
nicht bewusst gewesen sei, was sie mit dem Kaufvertrag unterzeichnet und welche Kon-
sequenzen dieser Vertrag habe, sei es mehr als offensichtlich, dass der Vater in Bezug
auf denselben Vertrag über keinen gefestigten eigenen Willensbildungsprozess verfügt
habe.
Der Berufungskläger legte in seiner Berufung weiter dar, die fehlende, rechtsgültige Zu-
stimmung von F _________ führe nicht nur dazu, dass dieser gegen den Kaufvertrag
hätte vorgehen können, sondern dass der Vertrag gestützt auf Art. 20 OR nichtig sei. Es
könne sich nicht einzig der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte auf den Schutz
dieser Bestimmung berufen, es benötige ein schutzwürdiges Interesse zur Prozessfüh-
rung. Eine Gutheissung der Klage führe zur Feststellung, dass die betreffende Liegen-
schaft im Eigentum der Schuldnerin stehe und die Pfändung unter Einschluss dieser
Liegenschaft weiterzuführen sei. Er habe demnach ein wirtschaftliches, schutzwürdiges
Interesse. Schliesslich habe er nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Nach dem Verkauf
der Liegenschaft habe er helfend unterstützen wollen. Auch seine Mutter habe den Kauf-
vertrag rückgängig machen wollen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, was sie mit dem
Kaufvertrag unterzeichnet habe. Aus diesem Grund sei sie zu Dr. med. G _________
gegangen und habe das Attest verlangt.
2.4 Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters,
infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die
Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht
abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeit-
punkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl.
zum Ganzen BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. Sep-
tember 2020 E. 3.1.1). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18
ZGB). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem
der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren
Beweis ausgeht (Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1).
Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat dem-
nach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus fol-
gende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Haupt-
beweis; BGE 144 III 264 E. 6.1.2).
Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der
streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16
ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln
ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig
war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Per-
sonen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krank-
heitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.1.3).
Die Herabsetzung des Regelbeweismasses auf überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt
eine «Beweisnot» voraus. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach
der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von
der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewie-
sen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine
Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich
wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel
fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Be-
weiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2, 141 III 569 E. 2.2.1). Von einem auf
überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzten Beweismass ist auszugehen, wenn
der Geisteszustand einer verstorbenen Person in Frage steht, weil in diesem Fall die
Natur der Sache einen absoluten Beweis unmöglich macht (zum Ganzen BGE 144 III
264 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen).
Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag
kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere
Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169
Abs. 1 ZGB). Das Fehlen der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB zieht die abso-
lute Nichtigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts mit sich, ohne dass es auf den allfälligen
guten Glauben des Vertragspartners ankäme (BGE 142 III 720 E. 4.2.2; Bundesgerichts-
urteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.2). Dies ist allerdings nicht dahingehend
zu verstehen, dass sich jedermann und zu jeder Zeit auf die Nichtigkeit berufen dürfte.
Einzig der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte kann sich im betreibungsrechtlichen
Zusammenhang auf den Schutz durch diese Bestimmung berufen, nicht etwa der
Schuldnerehegatte (BGE 142 III 720 E. 4.2.1 sowie 4.2.2, 139 III 7 E. 2.3.1; Bundesge-
richtsurteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.2). Art. 169 ZGB entfaltet keine
Wirkung mehr, wenn der durch diese Bestimmung geschützte Ehegatte die Familien-
wohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit verloren hat (BGE 136 III 257 E. 2.1). Zu-
dem bleibt die Schranke des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB zu beachten (HAUS-
HEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 59 zu Art. 169 ZGB).
2.5 Mit der Vorinstanz ist zunächst einig zu gehen, dass aus den Aussagen der Parteien
und den Aussagen von Personen, welche mit F _________ im Jahre 2016 Kontakt ge-
habt haben, nicht hervor geht, dass dieser am 3. Juni 2016 bei der Unterzeichnung der
Zustimmungserklärung urteilsunfähig war (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4, S. 459).
Auch der Berufungskläger stellt diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht substanti-
iert in Abrede. Vielmehr sieht er den Beweis der Urteilsunfähigkeit mit den Aussagen
und dem Attest von Dr. med. G _________ sowie gestützt auf die Ausführungen von
Dr. med. I _________ und Dr. med. H _________ als erbracht.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt aufgrund der Akten als erstellt, dass
F _________ ab Februar 2013 an einer mittelgradigen bis schweren vaskulären Demenz
litt. Dass er dement war, wird denn auch von der Berufungsbeklagten nicht bestritten.
Streitig ist hingegen, inwiefern sich diese Demenzerkrankung auf seine Urteilsfähigkeit
im Zeitpunkt der Zustimmung für den Verkauf der Familienwohnung auswirkte. Der Be-
rufungskläger behauptete nicht, dass ein Fall einer generellen Urteilsunfähigkeit und da-
mit ein dauernder Schwächezustand vorlag. Aus dem Umstand einer Demenzerkran-
kung kann nicht bereits auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Selbst bei einer
schwergradigen Demenz kann je nach Komplexität eines Rechtsgeschäfts die Urteilsfä-
higkeit gegeben sein (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.3.1), weshalb sich eine differenzierte
Diagnose umso mehr aufdrängt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass das allgemein gehaltene Attest von Dr. med. G _________ nicht aus-
reicht, um eine Urteilsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Das
Attest enthält keine differenzierten Aussagen über den Gesundheitszustand von
F _________. Insbesondere verwies Dr. med. G _________ auf einen Spitalbericht aus
dem Jahre 2014. Es wurde nicht im Nachgang eines Hausarztbesuchs erstellt, sondern
auf Bitte der Ehefrau, was vom Berufungskläger so nicht bestritten wurde. Im Übrigen
sind die Aussagen von Dr. med. G _________ anlässlich der vorinstanzlichen Verhand-
lung vage. Dieser gab zwar zu Protokoll, dass es Phasen gegeben habe, in denen
F _________ kaum geredet und er nicht sicher gewesen sei, ob er alles verstanden habe
(S. 329 A zu F9). Für die Diagnose stützte er sich aber auf die ihm zugegangenen Spi-
talberichte. Eigene Test hat er nicht durchgeführt. Dies ergibt sich zumindest nicht aus
seinen Aussagen. Ferner geht aus den Aussagen von Dr. med. G _________ nicht in
klarer Weise hervor, wie häufig F _________ bei seinem Hausarzt vorstellig wurde. Ei-
nerseits gab er an, ihn in den Jahren 2015 und 2016 wenig gesehen zu haben und an-
derseits schätzte er, dass er ihn vor September 2016 einmal pro Monat gesehen habe.
Insgesamt reichen die Aussagen von Dr. med. G _________ sowie sein Attest entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers nicht aus, um auf eine überwiegende Wahrschein-
lichkeit der Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklä-
rung zu schliessen.
Was die Ausführungen von Dr. med. I _________ und Dr. med. H _________ betrifft,
sind auch diese wenig aussagekräftig. Sie äussern sich einzig dahingehend, dass
F _________ an einer schweren Demenz gelitten habe und verweisen diesbezüglich auf
den Spitalbericht. Sie konnten insbesondere keine Aussagen über den Gesundheitszu-
stand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung machen, zumal
F _________ ab 2014 nicht mehr Patient in ihrer Praxis war. Im Übrigen lassen sie sich,
wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht mit den Aussagen von
Dr. med. J _________ untermauern. Diese machte in ihrer Stellungnahme vom
Angaben über den Gesundheitszustand von
F _________, auch wenn sich diese Beurteilung ebenfalls nicht direkt auf den Zeitpunkt
der Unterzeichnung bezog. So legte sie im Wesentlichen dar, dass auch bei der bei
F _________ im Dezember 2014 vorliegenden mittelschweren Demenz einfache Wil-
lensäusserungen möglich gewesen seien. Zudem erklärte sie, dass im Rahmen der zum
Teil noch funktionierenden Fähigkeit zur Informationsverarbeitung die Bildung einer ei-
genen Meinung bis zu einem gewissen Grad möglich gewesen sein dürfte.
Damit kommt den Umständen und der Art des Rechtsgeschäftes für die Beurteilung der
Urteilsfähigkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Vorinstanz schlussfolgerte, der
Verkauf habe kein komplexes neues Rechtsgeschäft für F _________ dargestellt, ins-
besondere auch deshalb, weil er zusammen mit seiner Frau im Haus habe wohnen blei-
ben können. Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, jedenfalls nicht substantiiert,
dass die Übertragung der Liegenschaften an die Kinder in der Familie bzw. unter den
Eltern bereits seit Jahren ein Thema gewesen ist. Was seinen Einwand betrifft, es sei
aus keinem Dokument und aus keiner Zeugenbefragung ersichtlich, dass zusätzlich
auch die zwei Grundstücke übertragen werden sollten, ist ihm entgegenzuhalten, dass
es sich bei diesen zwei Grundstücken nicht um zustimmungsbedürftige Familienwoh-
nungen im Sinne von Art. 169 ZGB handelte, weshalb dies irrelevant ist für die Beurtei-
lung der Komplexität des hier strittigen Rechtsgeschäfts. Im Weiteren erschöpfen sich
seine Ausführungen in seiner Berufung darin, das bereits in seiner Replik Vorgebrachte
zu wiederholen. Damit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinan-
der. Die Berufung erfüllt insoweit die Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf
nicht eingetreten werden kann, womit es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt,
wonach der Hausverkauf im gegebenen Gesamtkontext kein komplexes Rechtsgeschäft
darstellte.
2.6 Der Vorinstanz ist im Weiteren zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass
einzig F _________ als berechtigter Ehegatte eine Verletzung von Art. 169 ZGB hätte
geltend machen können. Als Gläubiger hat der Berufungskläger zwar grundsätzlich ein
Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück,
welches in die Pfändung einbezogen werden soll. Jedoch kann er sich für die Nichtigkeit
des Kaufvertrages nicht auf Art. 169 ZGB stützen, weil er sich dadurch einzig im Betrei-
bungsverfahren einen Vorteil verschaffen will und er diese Bestimmung gerade nicht
zum Schutz des berechtigen Ehegatten anruft. Es entspricht nämlich nicht dem Sinn
dieser Bestimmung, dass sich eine beliebige Person ausschliesslich zu ihrem eigenen
Nutzen auf diese Bestimmung berufen darf. Die Anrufung dieser Norm muss darauf hin-
zielen, dass der betreffende Ehegatte vor einem Verkauf der Familienwohnung ge-
schützt wird. Art. 169 ZGB entfaltet keine Drittschutzwirkung. Die unter vorstehender E.
2.4 in fine zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar und konstant. Bei Klage-
einleitung am 25. Januar 2022 war der am 17. Juni 2018 verstorbene Ehegatte sodann
bereits seit mehreren Jahren tot, womit Art. 169 ZGB längst seine Schutzwirkung verlo-
ren hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus Art. 20 OR zu
seinen Gunsten ableiten will. Eine Nichtigkeit gestützt auf Art. 20 OR kommt in Frage,
wenn der Vertrag unmöglich oder widerrechtlich ist. Inwiefern der Kaufvertrag unmöglich
ist oder gegen eine zwingende Norm verstösst, wird vom Berufungskläger nicht näher
ausgeführt. Jedenfalls ergibt sich die Widerrechtlichkeit aufgrund der vorstehenden Aus-
führungen nicht aus einem Verstoss gegen Art. 169 ZGB.
2.7 Die vom Berufungskläger seiner Berufung beigelegte Stellungnahme samt Belegen
ist unbeachtlich (vgl. vorstehende E. 1.4). Aber selbst wenn man diese berücksichtigen
könnte, würde dies am Ausgang der vorliegenden Streitigkeit nichts ändern. Denn mit
seinem Verweis auf diese Stellungnahme verkennt der Berufungskläger, dass es im Wi-
derspruchsverfahren nicht darum geht, allfällige Ausgleichszahlungen und erbrechtliche
Streitigkeiten zu beurteilen, womit die Ausführungen in Bezug auf die Gründe für eine
mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrags irrelevant sind. Selbst mit der Frage der Ur-
teilsfähigkeit von F _________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungser-
klärung hat dies nichts zu tun. Der Berufungskläger setzte sich sodann in seiner Beru-
fung mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass er sich rechtsmissbräuchlich verhielt,
nicht rechtsgenügend auseinander. Insbesondere erklärte er nicht, weshalb er erst ver-
spätet, d.h. nachdem seine Beteiligung am Kaufvertrag gescheitert war, plötzlich eine
Urteilsunfähigkeit seines Vaters geltend gemacht hat. Sein Verhalten war damit offen-
sichtlich berechnend und widersprüchlich. Das Gegenteil hat er in seiner Berufung in
keiner Weise auch nur ansatzweise dargetan. Ebenso wenig helfen ihm seine Ausfüh-
rungen weiter, wonach Dr. med. G _________ davon habe ausgehen können, dass
E _________ Auskünfte über den Gesundheitszustand von F _________ habe geben
dürfen. Damit erklärte er nicht, weshalb er im Zeitpunkt des Attests von einer gültigen
Zustimmung von F _________ für die Erlangung des Attests (vgl. Tatsachenbehauptung
Nr. 23 der Replik, S. 159) und damit von einer zeitweisen Urteilsfähigkeit ausging, im
Zeitpunkt der Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag, mithin drei Monate vor dem At-
test, hingegen nicht.
2.8 Zusammenfassend stellte der Verkauf des (elterlichen) Wohnhauses an die Beru-
fungsbeklagte für F _________ kein komplexes neues Rechtsgeschäft dar. Vor diesem
Hintergrund und nach einer Gesamtwürdigung der Akten erscheint die Urteilsunfähigkeit
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung nicht als überwiegend
wahrscheinlich. Im Übrigen kann sich der Berufungskläger ohnehin nicht auf Art. 169
ZGB berufen, um die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend zu machen, da er nicht zum
durch diese Gesetzesbestimmung geschützten Personenkreis gehört. Schliesslich ver-
hielt sich der Berufungskläger rechtsmissbräuchlich, was zum vornherein keinen Rechts-
schutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB), indem er sich am Kaufgeschäft selber beteiligen
wollte und erst als er damit nicht Erfolg hatte, die Unzurechnungsfähigkeit seines Vaters
vorbrachte. Die Berufung ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie
auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 58'764.25 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli-
chen Rahmen von Fr. 2’700.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das
Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient
von höchstens 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 5'510.00 im gesetzlichen Rahmen festge-
setzt, was denn auch von keiner Partei beanstandet wurde, weshalb das Kantonsgericht
hier keine Änderung vornimmt. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die vo-
rinstanzlichen Verfahrenskosten.
Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher
Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne
mündliche Verhandlung angeordnet. Die jeweiligen Rechtsvertreter legten ihre Stand-
punkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar, wobei der Berufungskläger eine
umfassende Stellungnahme mitsamt Beilagen zu seiner Berufung einreichte. Das Dos-
sier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorste-
hend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren bis mittleren Bereich von
Fr. 4'000.00 angemessen. Diese ist mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang dem Be-
rufungskläger aufzulegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 6'800.00 bis Fr. 9'200.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60 % für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 2’720.00 und maximal Fr. 3’680.00, in welchen Honoraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erst-
instanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 9'126.00 festgesetzt.
Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und wurde in der Be-
rufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei
der erstinstanzliche Kläger der dortigen Beklagten mit Rücksicht auf den Prozessaus-
gang diese Parteientschädigung schuldet.
Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers vor-
nehmlich auf die Begründung der Berufung und jener der Berufungsbeklagten auf ihre
einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren
dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den
Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In An-
wendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierig-
keit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung auf
Fr. 3’000.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen. Infolge des Prozessausgangs
schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht beschliesst
Die mit der Berufung eingereichten Dokumente werden aus den Akten gewiesen.
und erkennt
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 14. Juli 2023 vollumfänglich bestä-
tigt:
Die Klage von X _________ vom 25. Januar 2022 im Widerspruchsverfahren in der Betreibung
Nr. xxxx1 des Betreibungsamts Oberwallis wird abgewiesen und das Grundstück Nr. xx-xx1, Plan
Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde D _________, aus der Pfändung entlassen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'510.00 (Gebühr Fr. 4'820.00, Auslagen Fr. 690.00) gehen zu Lasten
von X _________. Diese werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen ver-
rechnet. X _________ erstattet Y _________ Fr. 1'130.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'126.00 (inkl. Mehrwert-
steuer 7.7% und Auslagen).
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 4’000.00 werden
X _________ auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 15. April 2024