RVJ / ZWR 2025
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Obligationenrecht
Droit des obligations
Obligationenrecht*–Aktiengesellschaft–*KGE (I. Zivilrechtliche Ab-
*teilung) vom 3. Juni 2024, X. c. Y.**–*C1 23 134
Aktionärbindungsvertrag bei einer personenbezogenen Aktiengesell-
schaft
verpflichten, einander umfassend über die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft
zu informieren und Einsicht in deren Geschäftsunterlagen zu gewähren (E. 2.2).
rechte eingeräumt werden, welche ordentlicherweise den Organen der Gesellschaft
vorbehalten sind (E. 2.3).
Convention d’actionnaires au sein d’une société anonyme à caractère
personnel
s’informer mutuellement de manière exhaustive sur l’activité de la société anonyme et
à permettre l’accès à l’intégralité des documents commerciaux (consid. 2.2).
des droits d’information qui sont normalement réservés aux organes de la société
(consid. 2.3).
Aus den Erwägungen
2.1 Bei der A. AG (nachstehend: Gesellschaft) handelt es sich um ein
Familienunternehmen, dessen Aktien ursprünglich allesamt im Besitze
der Familie waren. Mittels Erbvorausbezug übertrug der Vater am
Söhne. Seither halten der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte
je 25.5 % der Aktien der Gesellschaft. Die restlichen 49 % sind seit ei-
nem nicht aktenkundigen Zeitpunkt im Besitz der B. AG (nachstehend:
Drittaktionärin). Somit ist die A. AG keine Publikumsgesellschaft
(s. dazu Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR), sondern vielmehr eine private, ge-
schlossene sowie trotz ihrer rechtlichen Ausgestaltung personenbezo-
gene
Gesellschaft
(zum
Begriff
der
personenbezogenen
Aktiengesellschaft bei kleineren und mittleren Unternehmen vgl. FORST-
MOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 39
Rz. 141).
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Gleichzeitig mit der Aktienübernahme schlossen der Berufungskläger
und der Berufungsbeklagte am 17. April 2017 einen Aktionärbindungs-
vertrag. Dieser regelt laut dessen Ziffer 3 die Rechtsbeziehungen unter
den Aktionären im Zusammenhang mit dem vorgenannten und allen-
falls weitergehenden Aktienbesitz an der Gesellschaft, wobei die Par-
teien erklärten, vom Aktionärbindungsvertrag zwischen den Familien A.
und B. betreffend die Gesellschaft Kenntnis zu haben. In Ziffer 4 ver-
pflichteten sich die Parteien, die Interessen der Gesellschaft umfas-
send wahrzunehmen und gegenüber Dritten über die geschäftlichen
Tätigkeiten, die Klientschaft, die Geschäftsziele und die strategischen
Ziele der Gesellschaft soweit rechtlich zulässig strengstes Stillschwei-
gen zu bewahren (Absatz 1). In Absatz 2 vereinbarten sie:
Die Parteien informieren sich gegenseitig und rechtzeitig über alle Be-
lange der Gesellschaft. Namentlich hat jede Vertragspartei Anspruch
auf Einsichtnahme in vollständige Buchhaltungsunterlagen, Revisions-
unterlagen und alle anderen Geschäftsunterlagen.
Der [Beklagte und] Berufungskläger ist Direktor und Präsident des Ver-
waltungsrates der Gesellschaft. Deren Verwaltungsrat gehören weiter
F. und G. als Vertreter der Drittaktionärin an, wobei der Erstere gleich-
zeitig Verwaltungsrat der Letzteren ist. Der [Kläger und] Berufungsbe-
klagte hat in der Gesellschaft keinerlei Organstellung inne. Die Parteien
streiten sich, ob der Kläger gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag,
namentlich die in Ziffer 3 Absatz 2 vereinbarten Informationsrechte, An-
spruch auf die von ihm eingeklagten [umfassenden] Auskünfte und Ein-
sichtnahmen hat.
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.2 den Aktionärbindungsvertrag aus-
gelegt.
2.2.1 In ihrer E. 3.2.1 hat sie die Auslegungsprinzipien – primär sub-
jektive Auslegung zwecks Ermittlung des übereinstimmenden wirkli-
chen Parteiwillens und subsidiär eine objektivierende Auslegung ex
tunc – und Auslegungsmittel – wie Vertragswortlaut, -umstände und -ziel
sowie Treu und Glauben und ergänzend die Entstehungsgeschichte –
korrekt dargelegt. Auf diese allgemeinen Erwägungen kann an dieser
Stelle verwiesen werden.
2.2.2 Weiter hat die Vorinstanz in ihrer E. 3.2.2 den Wortlaut interpre-
tiert, gemäss welchem sich die Parteien verpflichteten, «sich gegensei-
tig und rechtzeitig über alle Belange der Gesellschaft» zu informieren.
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Dieser unzweideutige Wortlaut impliziere, dass sich die Vertragspar-
teien keine vertraglichen Schranken der gegenseitigen Information hät-
ten auferlegen und folglich die Informationspflicht auch nicht auf solche
Unterlagen beschränken wollten, die sie in ihrer Stellung als Aktionäre
wahrnähmen. Unterstrichen werde dies durch die Koppelung der um-
fassenden Informationserteilung in Ziffer 4 Absatz 2 an die Geheimhal-
tungspflicht nach Absatz 1, was nicht nötig gewesen wäre, wenn es nur
um die Informationsrechte als Aktionär gegangen wäre. Der klare Wort-
laut der Ziffer 4, welcher eine umfassende Orientierung in sämtliche
Urkunden vorsehe, werde durch die systematische Auslegung des Ak-
tionärbindungsvertrages gestützt, indem dieser, wie der erstinstanzli-
che Kläger in seiner Replik zu Recht vorbringe, insgesamt – etwa Ziffer
5 Absatz 2 Ehe- und Erbverträge mit den Partnerinnen zur Sicherstel-
lung, dass die Aktien im Besitz der Familie verblieben; Ziffer 7 und 9
Sicherstellung, dass die Aktien bei Verkauf oder Zwangsverwertung im
Besitz der Familie blieben; Ziffer 14 gemeinsame Ausübung des Stimm-
rechts sowie Einsetzung eines Schiedsrichters bei Uneinigkeit der Par-
teien – darauf ausgerichtet sei, dass die Gebrüder mit ihren jeweiligen
Aktienanteilen von 25.5 % mit einem engen Zusammenwirken die Kon-
trolle über die Gesellschaft beibehalten und diese als Familienunter-
nehmen weiterführen könnten.
Der Abschluss des Aktionärbindungsvertrages wie dessen Wortlaut
sind unstrittig, womit die sich daraus ergebenden rechtserheblichen
Tatsachen unbestritten bzw. bewiesen sind (Art. 177 ZPO). Zu Recht
hat die Vorinstanz daher eine Auslegung, ausgehend vom Vertrags-
wortlaut, vorgenommen. Allein deren Auslegung, wie vorstehend dar-
getan, ist stringent. Die blosse vertragliche Zubilligung von
Informationsrechten, welche einem Aktionär bereits von Gesetzes we-
gen zustehen, würde keinen Sinn machen und für die Vertragsparteien
keinerlei Mehrwert bedeuten. Die gegenseitige Verpflichtung, sich über
alle Belange der Gesellschaft rechtzeitig zu informieren und Einsicht in
die vollständigen Buchhaltungs-, Revisions- und alle anderen Ge-
schäftsunterlagen zu gewähren, geht inhaltlich denn auch weit über die
diesbezüglichen Aktionärsrechte hinaus. Mithin wird die vorinstanzliche
Auslegung schon durch den insoweit eindeutigen, unmissverstän-
dichen Wortlaut der Vereinbarung gedeckt bzw. bestätigt. Die verein-
barte Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten bezieht sich denn auch
auf die geschäftliche Tätigkeiten, die Klientschaft, die Geschäftsziele
und die strategischen Ziele der Gesellschaft, was impliziert, dass sich
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die Informationspflicht darauf erstreckt. Weiter zielen die von der Vo-
rinstanz zitierten Ziffern des Aktionärbindungsvertrages klarerweise da-
rauf ab, der Familie durch das geordnete Zusammenwirken der beiden
grundsätzlich gleichberechtigten Brüder trotz namhafter Beteiligung ei-
ner Drittperson die Entscheidungshoheit innerhalb der Gesellschaft zu
erhalten. So lässt Ziffer 14 des Aktionärbindungsvertrages, welcher die
einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Gruppe [Familie] mit einem
Gesamtaktienpaket von 51 % in den Generalversammlungen selbst bei
Uneinigkeit der Parteien garantieren soll – indem bei unterschiedlichen
Anträgen der Brüder ein namentlich genannter Einzelschiedsrichter
sich für eine Variante zu entscheiden hat, welche alsdann für beide ver-
pflichtend ist –, diesbezüglich nicht den leisesten Zweifel zu. In die glei-
che Richtung zielt Ziffer 13, wonach sich beide Parteien intern über die
Vertretung im Verwaltungsrat absprechen. Mithin ging es darum, die
bisher vom Vater ausgeübte Kontrolle trotz Aufteilung des Aktienpakets
beizubehalten. Das dafür notwendige enge Zusammengehen der Brü-
der bedingt, dass beide Parteien im Sinne von Ziffer 4 des Aktionärbin-
dungsvertrages, welcher vorliegend gesellschaftsvertraglicher Natur ist
(NOBEL, Berner Kommentar, Das Aktienrecht: Systematische Darstel-
lung, 2017, § 9 N. 165), umfassend über die Geschicke der Gesell-
schaft
im
Bilde
sind
und
dafür
Einsicht
in
sämtliche
Geschäftsunterlagen nehmen können. Die Übergabe der Aktien an
seine Söhne durch deren Vater erfolgte laut Ziffer 1 des Aktionärbin-
dungsvertrages mittels Erbvorausbezug und damit erklärterweise im
Sinne einer Nachfolgeregelung, selbst wenn der Vater offenbar nicht
umgehend aus der Gesellschaft ausschied bzw. sein Ausscheiden
nicht bereits geplant war. Zusammengefasst besteht kein Zweifel da-
ran, dass die Parteien mit dem Abschluss des Aktionärbindungsvertra-
ges den Zweck verfolgten, die Kontrolle über die Gesellschaft in den
Händen der Familie zu behalten und in diesem Zusammenhang verein-
barten, dass beide Brüder in Angelegenheiten der Gesellschaft über
alles informiert sein und in alles Einblick haben sollten. Dies entsprach
ganz offensichtlich dem damaligen Willen der Vertragsparteien. Bereits
der Wortlaut des Aktionärbindungsvertrages lässt letztlich keinen ande-
ren Schluss zu; damit in Einklang steht die bei Vertragsunterzeichnung
gegebene Konstellation mit einer Gesellschaft, welche noch zu 51 %
im Besitze der Ursprungsfamilie ist, welcher 49 % Drittaktionariat ge-
genübersteht. Diese subjektive Auslegung führt zu einem eindeutigen
Resultat, sodass sich eine objektivierende Auslegung erübrigt. Aber
auch eine solche würde zum genau gleichen Ergebnis führen.
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2.2.3 (…) Der Umstand, dass laut Darstellung des Berufungsklägers
ein erfahrender Rechtsanwalt und Notar den Vertragsschluss begleitet
hat, spricht ebenfalls dafür, dass der Passus betreffend das Auskunfts-
recht der Parteien wohlüberlegt formuliert wurde. Laut dessen Wortlaut
beinhaltet dieses, wie die Vorinstanz in ihrer E. 3.3 treffend festhält,
eine umfassende Informationspflicht und ein umfassendes Einsichts-
recht, welches die hier eingeklagten Auskünfte abdeckt.
(…)
2.3 Näher zu prüfen ist hingegen, ob die vertraglich vereinbarte Pflicht
bzw. Berechtigung auf umfassende Auskunft in Angelegenheiten der
Gesellschaft rechtlich zulässig ist. Laut Aktionärbindungsvertrag be-
schränkt sich diese Pflicht bzw. Berechtigung nicht auf Auskünfte, wel-
che den Parteien in ihrer Eigenschaft als Aktionäre ohnehin zustehen,
vielmehr erstreckt sich die entsprechende Pflicht bzw. Berechtigung auf
Auskünfte, welche einer Partei in ihrer Eigenschaft als Organ der Ge-
sellschaft – s. dazu Ziffer 13 des Aktionärbindungsvertrages, welcher
die Vertretung der Familie als gesamthafte Mehrheitsaktionärin im Ver-
waltungsrat behandelt – zugänglich sind.
2.3.1 Die Vorinstanz zitiert dazu in ihrer E. 4.1 die einschlägige Lehre,
welche im Grundsatz die Zulässigkeit der Einbindung von Mitgliedern
des Verwaltungsrates in einen Aktionärbindungsvertrag bejaht (HAM-
PEL, Der Aktionärbindungsvertrag als Instrument der Nachlassplanung,
jusletter vom 11. Februar 2019, Rz. 31; FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktio-
närbindungsverträge, 2015, N. 372). Letztere Autoren betonen, dass
zwangsläufig ein Informationsgefälle zulasten der nicht aktiv beteiligten
Aktionäre entstehe, wenn einzelne Aktionäre in der Aktiengesellschaft
als Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder in an-
derer Funktion tätig seien. Die gesetzlich vorgesehenen Informations-
rechte würden diesfalls nicht ausreichen, um dieses auszugleichen,
weshalb in Aktionärbindungsverträgen vorgesehen werde, dass die in
der Aktiengesellschaft tätigen Aktionäre die übrigen gebundenen Akti-
onäre weitergehend informierten, sei es über den Geschäftsverlauf im
Allgemeinen, sei es über bestimmte Themenbereiche im Besonderen
(FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1477, 386).
Inhaltliche Schranken für den Aktionärbindungsvertrag ergeben sich
laut den vorinstanzlichen E. 4.3 und 4.4 aus den allgemein gültigen
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 OR, aus den zwingenden Normen des
Aktienrechts, für Verwaltungsräte insbesondere aus ihrer Sorgfalts-
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und Treuepflicht, welche namentlich in Bezug auf Geschäftsgeheim-
nisse der Aktiengesellschaft eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber
den (übrigen nicht zur Geheimhaltung verpflichteten) Aktionären bein-
halteten und deren Verletzung eine Haftung aus Verantwortlichkeit
nach sich ziehen könne, sowie ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung der
Aktionäre (Art. 717 OR), aber auch aus dem Vorrang ihrer Pflichten ge-
genüber der Aktiengesellschaft im Verhältnis zu ihren Verpflichtungen
aus einem Aktionärbindungsvertrag. Würden in einem Aktionärbin-
dungsvertrag Verwaltungsräten Informationspflichten auferlegt, so sei
gemäss Lehre (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1479 f.) für die aktien-
rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung zwingend, dass im Akti-
onärbindungsvertrag zum Schutz der als Organe tätigen Aktionäre vor
einer persönlichen Haftung – und zum Schutz der Aktiengesellschaft –,
auch eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aller Vertragspar-
teien vorgesehen werde. Ergänzend zu dieser korrekten Wiedergabe
der Lehrmeinung durch die Vorinstanz verweist das Kantonsgericht auf
FAHRLÄNDER (Der Aktionärbindungsvertrag als Instrument der Unterneh-
mensnachfolge, ZSR 2019 S. 285 ff., S. 313), welcher eine in den Akti-
onärbindungsvertrag aufgenommene Zusicherung weitergehender
Informationsrechte an Aktionäre, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats
oder der Geschäftsleitung sind, offenbar selbst ohne vertragliche
Schweigepflicht als zulässig erachtet, indem er eine solche Verschwie-
genheitsvereinbarung bloss als sinnvoll bezeichnet.
Auf den konkreten Fall bezogen erkannte die Vorinstanz in ihrer
E. 4.4.1 in fine, dass die Parteien in Ziffer 4 Absatz 1 des Aktionärbin-
dungsvertrages eine solche Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart
hätten, indem sie sich zur umfassenden Interessenwahrung der Gesell-
schaft verpflichtet hätten und ihnen zeitlich unbegrenzt die Pflicht auf-
erlegt worden sei, über sämtliche Gesellschaftsbelange soweit
gesetzlich und statutarisch möglich «strengstes Stillschweigen gegen-
über Dritten» zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht stehe auf-
grund dieser konkreten Regelung im Aktionärbindungsvertrag einer
Auskunftserteilung nicht entgegen. Weiter berücksichtigte die Vor-
instanz in ihrer E. 4.4.2 die besondere Gesellschaftsstruktur mit nur drei
Aktionären – Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Drittaktionärin
– sowie einem dreiköpfigen Verwaltungsrat, welchem nebst dem Beru-
fungskläger zwei Personen aus dem familiären Umfeld der Drittaktio-
närin angehören, wovon einer gleichzeitig Verwaltungsrat der Letzteren
sei. Damit bestehe keine Gefahr einer Ungleichbehandlung der Aktio-
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näre durch die angeforderte Auskunftserteilung, da sich die Drittaktio-
närin das Wissen ihres Verwaltungsrats anrechnen lassen müsse
(Art. 718 OR) und folglich die zwei übrigen Aktionäre bereits über das
Wissen verfügten, welches der Berufungsbeklagte mit seiner Klage er-
langen möchte. Im Ergebnis bejahte die Vorinstanz deshalb die Zuläs-
sigkeit
der
Informationserteilung
auch
unter
aktienrechtlichen
Vorgaben, namentlich unter Berücksichtigung der Sorgfalts- und Treue-
pflicht des Berufungsklägers als Verwaltungsrat sowie des Gleichbe-
handlungsgebots der Aktionäre. Infolgedessen hiess sie die Klage gut.
2.3.2 Im schweizerischen Recht gilt nicht nur der Grundsatz «pacta
sunt servanda», sondern in der Ausübung der Rechte und in der Erfül-
lung von Pflichten auch jener von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB).
Vorliegend haben sich die Parteien im Aktionärbindungsvertrag ver-
pflichtet, sich gegenseitig in einem umfassenden Sinn über alle Be-
lange der Gesellschaft zu informieren und dabei Gesellschaftsinterna
offenzulegen, über die sie nur als Verwaltungsrat der Gesellschaft ver-
fügen können. Diese Verpflichtung sind sie eingegangen unbesehen
davon, wer von ihnen beiden im Verwaltungsrat Einsitz nimmt. Vorlie-
gend trifft sie den Berufungskläger. Dieser kann sich der Erfüllung sei-
ner vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht nach eigenem
Gutdünken und auch nicht leichthin entziehen. Vielmehr müssen dem
Auskunftsbegehren zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen,
damit der Berufungskläger die Auskunft verweigern darf.
Richtigerweise hat die Vorinstanz besonderes Gewicht auf die ausser-
gewöhnliche Gesellschaftsstruktur gelegt. Die Gesellschaft vereint ge-
rade einmal drei Aktionäre, d.h. die beiden Prozessparteien aus dem
familiären Umfeld des vormaligen Familienunternehmens sowie eine
Drittaktionärin, ebenfalls ein Familienunternehmen. Von den drei Aktio-
nären ist einzig der Berufungsbeklagte nicht im Verwaltungsrat vertre-
ten. Mithin verfügt er als einziger Aktionär nicht über die von ihm
klageweise verlangten Informationen. Der Grundsatz der Gleichbe-
handlung gebietet deshalb, ihm die seinen beiden Mitaktionären zur
Verfügung stehenden Unterlagen ebenfalls zugänglich zu machen. Zu-
mindest steht das für die Aktionäre geltende Gleichheitsgebot dem Of-
fenlegen der eingeklagten Informationen nicht entgegen (vgl. FORSTMOSER/
KÜCHLER, a.a.O., N. 386). Den Interessen der Gesellschaft, namentlich
jener an der Geheimhaltung von Interna, wird durch die umfassende
Geheimhaltungsverpflichtung im Aktionärbindungsvertrag angemes-
sen und genügend Rechnung getragen. Dies gilt umso mehr, als dass
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sich die Aktien auf lediglich drei Personen verteilen. Damit ist es im Er-
gebnis nicht von Belang, dass die Gesellschaft, welche ordentlicher-
weise nicht ohne weiteres Vertragspartei ist (FORSTMOSER/KÜCHLER,
a.a.O., N. 405 ff.; HINTZ-BÜHLER, Aktionärbindungsverträge, 2001, S. 9;
NOBEL, a.a.O., § 9 N. 164), auch nicht Prozesspartei ist. Ausserdem
handelt es sich bei dieser um eine geschlossene, personenbezogene
Gesellschaft (s. vorne E. 2.1), bei welcher die Interessen der zahlen-
mässig äusserst limitierten Aktionäre in den Vordergrund rücken. Nach-
dem zwei der drei Aktionäre aufgrund ihres Mitwirkens im
Verwaltungsrat fortlaufend über sämtliche Informationen betreffend die
Gesellschaft verfügen, ist es rechtlich im Sinne der Gleichbehandlung
und gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag geboten, die eingeklag-
ten Auskünfte auch dem dritten Aktionär zugänglich zu machen. Über-
dies ermöglichen es dem Berufungsbeklagten erst die dadurch
gewonnenen Kenntnisse, sich eine eigene profunde Meinung zu bilden,
um begründete Anträge im Sinne von Ziffer 14 des Aktionärbindungs-
vertrages formulieren und diese gegenüber dem Berufungskläger ver-
treten oder sich einlässlich über die Vertretung im Verwaltungsrat
gemäss Ziffer 13 aussprechen zu können. Sein Rechtsschutzinteresse
an der Klage ist damit, insbesondere aufgrund der konkreten Gesell-
schafts- und Aktionariatsstruktur, bereits deshalb gegeben.
Ferner können Treuepflichten der Vertragsparteien gegenüber einer
Aktiengesellschaft auch auf der Ebene des Aktionärbindungsvertrages
begründet werden, etwa wenn dieser auf die Entwicklung deren Ge-
schäftstätigkeit abzielt, womit sich die internen Treuepflichten der Ver-
tragsparteien auch im Verhältnis zur Aktiengesellschaft auswirken
(FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1452). In casu gibt Ziff. 4 des Aktionär-
bindungsvertrages den Parteien unmissverständlich vor, die Interessen
der Gesellschaft bei allen Gelegenheiten wahrzunehmen; diese vom
Berufungskläger und Berufungsbeklagten unterzeichnete Abmachung
beinhaltet eine Zielvorgabe im dargelegten Sinne bzw. die Begründung
einer entsprechenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Ob
Letztere gestützt darauf – im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter
(FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1454) – bei einer Verletzung dieser
Treuepflicht direkt gegen den Berufungsbeklagten klagen könnte,
braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Ent-
scheid, der die Klage gutheisst, zu bestätigen.