C1 22 8
URTEIL VOM 25. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ und Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark
Sollberger, 3011 Bern
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] der Bezirke Goms, Östlich
Raron und Brig , Beschwerdegegnerin
(Kindesschutz / Pflegegeld)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 22. November 2021
Verfahren
A. Zwischen der KESB Bezirk Brig und X _________ sowie Y _________ ist strittig, ob
die Letzteren für die mehrjährige Aufnahme ihres Enkelkindes A _________ bei sich als
Pflegeeltern einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Mit Urteil C1 17 340 vom 17. Sep-
tember 2018 hob das Kantonsgericht auf Beschwerde der vormaligen Pflegeeltern einen
abschlägigen Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 9. November 2017 auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In E. 4.4.
hielt das Kantonsgericht dazu in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei erstellt, dass die KESB
Bezirk Brig bzw. das damalige Vormundschaftsamt B _________ als Vorgängerinstitu-
tion für die Platzierung von A _________ bei seinen Grosseltern zuständig gewesen sei,
bis schliesslich die KESB Region C _________ den Fall mit Entscheid vom 7. August
2014 mit sofortiger Wirkung übernommen habe (vgl. dazu Akten Oberaargau, S. 95). In
E. 5.3 führte das Kantonsgericht aus, das damalige Vormundschaftsamt B _________
habe mit Beschluss vom 30. März 2006 die Platzierung von A _________ bei seinen
Grosseltern angeordnet und sei infolgedessen auch für die Regelung der Pflegekosten
bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld bis zum Zeitpunkt der Übernahme der
Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region C _________ am 7. August 2014 zu-
ständig gewesen. Die Grosseltern würden Pflegegeldforderungen für die Zeit vom 1. Juni
2006 bis zum 15. Oktober 2014 geltend machen. Mit Ausnahme der letzten beiden Mo-
nate, d.h. für die Zeit vom 7. August 2014 bis 15. Oktober 2014 sei somit die KESB
Bezirk Brig für die Beurteilung des Anspruchs der Grosseltern auf Pflegegeld zuständig.
In E. 7 entschied das Kantonsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von
Art. 444 Abs. 3 ZGB, dass die KESB Bezirk Brig nach weiterer Klärung des Sachverhalts,
so etwa nötigenfalls in Bezug auf die von den Kindseltern geleisteten Unterhaltsbeiträge
sowie die bezogenen Kinderzulagen, über den Pflegegeldanspruch für die Zeit von Juni
2006 bis 6. August 2014 zu befinden hat.
B. Die KESB Bezirk Brig wies die Pflegegeldforderung in ihrem Entscheid vom 30. Juni
2020 erneut ab. Mit Urteil C1 20 200 vom 7. April 2021 stellte das Kantonsgericht fest,
dass die Pflegeeltern für den Zeitraum vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014
einen Anspruch auf Pflegegeld haben und wies das Verfahren zur Prüfung und neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurück. Dieser oblag namentlich die Berechnung des Ent-
schädigungsanspruchs der Pflegeeltern sowie die Abklärung allfälliger anzurechnender
Drittleistungen, soweit diese erbracht wurden oder soweit die Pflegeeltern ohne sachli-
chen Grund auf diese verzichtet hätten (E. 4.5.3). Für den Zeitraum der Platzierung vor
dem 14. November 2011 erkannte das Kantonsgericht, dass die Pflegeeltern auf eine
Entschädigung verzichtet hatten (E. 4.3 f.).
C. Mit Entscheid vom 22. November 2023 sprach die KESB Bezirk Brig den Pflegeeltern
eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 47'622.40 zu, wovon sie Unterhaltszahlungen
bzw. -verzichte von Fr. 39'651.20 in Abzug brachte und den Pflegeeltern eine Entschä-
digung von Fr. 7'971.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2014 ausrichtete. Dabei
brachte sie die Walliser Richtlinien zur Entschädigung von Pflegeeltern zur Anwendung.
D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflegeeltern mit Eingabe vom 7. Januar 2022
Beschwerde ans Kantonsgericht mit dem Hauptantrag, die Entschädigung auf
Fr. 45'452.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. April 2013 festzusetzen und dem Eventu-
alantrag, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Februar 2022 auf
eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erkun-
digten sich die Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihnen das
Kantonsgericht die Urteilsfällung in den nächsten Wochen in Aussicht stellte.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten
Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit ei-
nem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantons-
gerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG;
Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Die Grosseltern von A _________ sind durch den Entscheid, welcher ihre Pflegegeldfor-
derung teilweise abweist, unmittelbar berührt und demzufolge beschwerdelegitimiert.
Laut Vermerk und Begleitschreiben der KESB Bezirk Brig hat sie ihren Beschluss am
Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 zugestellt. Die vorliegende schriftliche
Beschwerde wurde am 7. Januar 2022 fristgerecht eingereicht und auch begründet.
Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2023 trat die Neuorganisation der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörden im Kanton Wallis in Kraft. Die bisher auf Gemeindeebene angesiedelten Be-
hörden wurden kantonalisiert und zu neun Behörden entsprechend den Gerichtsspren-
geln zusammengefasst. Das Rubrum ist daher von Amtes wegen anzupassen. Für das
Judikatum und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch die alte Bezeichnung
beizubehalten, da diese den (ehemaligen) Trägergemeinden aufzuerlegen sind.
2.
2.1 Die Tochter der Beschwerdeführer, D _________, geb. am xx.xx1 1987, gebar am
xx.xx2 2002 mit gut 15 Jahren einen Sohn, A _________ [auch A _________ oder
«A _________» genannt]. Die Kindsmutter lebte damals bei ihren Eltern in E _________
und besuchte zum Geburtszeitpunkt die Orientierungsschule vor Ort; der Kindsvater
F _________, geb. am xx.xx3 1983, absolvierte eine Berufsausbildung.
Mit Beschluss des Vormundschaftsamts G _________ vom 12. September 2002 wurde
A _________ bis zur Volljährigkeit der Mutter unter Vormundschaft gestellt. Die
Vormundsperson wurde beauftragt, die Mutter zu beraten und zu betreuen, für die an-
gemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen und Bericht zu erstatten sowie zu
gegebener Zeit über die Aufhebung bzw. nötigenfalls über die Anordnung weiterer
Kindesschutzmassnahmen Antrag zu stellen (KESB-Akten, S. 3-4).
Mit zwei separaten Eingaben vom 27. September 2002 an das Vormundschaftsamt bzw.
an die Vormundschaftskammer z.H. des Präfekten beschwerten sich Grosseltern und
Kindsmutter über diesen Beschluss, insbesondere die Ernennung einer völlig fremden
Person als Vormund, und beantragten die Übertragung der Vormundschaft auf die Gros-
seltern. Sie, die (Gross-)Eltern, hätten ihre Tochter während der ganzen Schwanger-
schaft unterstützt, mit ihr zusammen die Verantwortung übernommen und alle notwen-
digen Massnahmen getroffen, z.B. mit der Schule oder mit Blick auf eine mögliche Lehr-
stelle. D _________ besuche regelmässig die Mütterberatung. A _________ sei putz-
munter und gesund. Da der Kindsvater noch in der Lehre sei, habe man mit ihm die
Regelung getroffen, dass er bis zu deren Abschluss die Kosten der Pampers über-
nehme; danach werde erneut «über die Bücher gegangen». Ebenfalls sei auf den
Namen von A _________ ein Konto eröffnet worden, auf welches die Kinderzulagen
sowie die einmalige Geburtszulage einbezahlt und von welchem Nahrung, Kleidung etc.
bezahlt würden. Entscheidungen würden zusammen diskutiert und auch gemeinsam ge-
troffen. Zu den persönlichen Verhältnissen führten sie aus, ihre Familie sei nicht besser
oder schlechter als andere. Auch sie hätten ihre Sorgen, Pflichten und Herausforderun-
gen, wie es in jeder Familie vorkomme. Jedoch hätten sie soweit geordnete Verhältnisse.
Sie seien 16 Jahre verheiratet, hätten einen gewissen natürlichen Standard und beweg-
ten sich in einem normalen sozialen Umfeld. Sie hätten alle eine positive Grundeinstel-
lung zum Leben. Man würde sicher verstehen, wenn sie nicht wollten, dass sich fremde
Menschen in ihre Familienangelegenheiten einmischten, da sie überzeugt seien, diese
selber regeln zu können. Diese Herausforderung hätten sie alle zusammen angenom-
men und würden sie auch in Zukunft, ohne fremde Hilfe, meistern (KESB-Akten, S. 11
und 8-10).
Das Vormundschaftsamt hielt am 3. Oktober 2002 an seinem Beschluss fest (KESB-
Akten, S. 13-14), wogegen die Grosseltern des Kindes am 8. November 2002 Einspra-
che beim Bezirksgericht Brig erhoben. In der Folge ernannte das Vormundschaftsamt
G _________ am 21. November 2002 auf Vorschlag der Grossmutter eine Person aus
dem Freundeskreis der Familie zum Vormund deren Enkels, womit die Angelegenheit
zwischen den Beteiligten einvernehmlich gelöst werden konnte (KESB-Akten, S. 24-25).
Auf Aufforderung des Vormundschaftsamts liess der Vormund den Kindsvater und die
Kindsmutter sowie deren gesetzlichen Vertreter in der Person ihres Vaters Y _________
am 30. April 2003 einen Unterhaltsvertrag – mit einem monatlichen Betrag von vorerst
Fr. 100.00 bis zum 31. Juli 2003 und danach mit in ihrer Höhe vom Lohn des Unterhalts-
pflichtigen sowie vom Alter des Kindes abhängigen Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters
– unterzeichnen, welcher vom Vormundschaftsamt in seiner Sitzung vom 27. Mai 2003
genehmigt wurde (KESB-Akten, S. 31-34).
Auf den 1. Juli 2004 übersiedelte die Familie der Kindsmutter – (Gross-)Eltern, Kinds-
mutter mit Sohn, Bruder – nach H _________ im Kanton Aargau. Infolge des Wohnsitz-
wechsels übernahm die neue Wohngemeinde die Vormundschaft und ernannte den Lei-
ter ihres Regionalen Sozialdienstes zum neuen Vormund. Die Vormundschaft wurde auf
den Zeitpunkt der Mündigkeit der Mutter per xx.xx1 2005 aufgehoben.
2.2 Entgegen dem Willen ihrer Eltern zog die Kindsmutter mit ihrem Sohn A _________
auf den 1. Januar 2006 zu ihrem damaligen Freund nach G _________ zurück. Da
D _________ hier in prekären Verhältnissen wohnte und persönlich nicht in der Lage
war, altersgerecht für ihren Sohn zu sorgen und ihn zu betreuen, beschloss das Inter-
kommunale Vormundschaftsamt B _________ am 30. März 2006 im Einverständnis mit
der Kindsmutter, deren Obhut über ihren Sohn A _________ gestützt auf Art. 310 Abs.
2 ZGB aufzuheben und auf die in H _________ wohnhaften Grosseltern Y _________
und X _________ zu übertragen. Bereits zuvor hatte der Grossvater seinen Enkelsohn
am 13. März 2006 in E _________ bei dessen Urgrosseltern abgeholt, wo A _________
gegen Ende Januar 2006 untergebracht und von seiner Mutter nur sporadisch besucht
worden war.
Im Abklärungsbericht vom 23. März 2006 steht dazu, dass die Urgrosseltern den Gross-
vater informiert hätten, dass A _________ krank geworden sei, worauf jener diesen ge-
gen Ende Januar 2006 aus der Wohnung der Kindsmutter geholt und vorerst den
Urgrosseltern in Obhut gegeben habe. Aufgrund ihres Alters habe sich die Urgrossmutter
nicht mehr befähigt gefühlt, die ganze Verantwortung für ihren Urenkel zu übernehmen.
Es sei daher innerhalb der Familie vereinbart worden, dass A _________ wieder in
H _________ bei seinen Grosseltern leben solle. Zu seinem Grossvater habe
A _________ eine besonders enge Beziehung. Der Kontakt des Kindsvaters zu seinem
Sohn beschränke sich auf zwei bis drei Besuche jährlich, einige Geschenke und die Be-
zahlung von monatlich Fr. 400.00 an Alimenten, wobei er für November 2005 sowie
Februar und März 2006 keine Leistungen erbracht habe. Die Alimente würden durch den
Grossvater verwaltet. Die Kindsmutter habe bis anhin keine Kinderzulagen erhalten. Ob
ein Unterhaltsvertrag bestehe, wusste die mit der Abklärung betraute Fachfrau nicht,
weshalb sie u.a. die Ausarbeitung eines solchen mit Regelung von Höhe und Zahlung
der Alimente mit entsprechender Verpflichtung des Kindsvaters, der Kinderzulagen und
des Besuchsrechts vorschlug.
Die G _________ Vormundschaftsbehörde bat jene in H _________, für A _________
eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und das Mandat dem Gross-
vater Y _________ zu übertragen u.a. mit der Aufgabe, die Zahlung von Unterhalt und
Kinderzulagen der neuen Situation anzupassen und das Besuchsrecht zu regeln. Der
Beschluss des Interkommunalen Vormundschaftsamtes B _________ wurde sämtlichen
Beteiligten zur Kenntnis zugestellt (KESB-Akten, S. 63-74). Mit Verfügung vom 2. Mai
2006 beauftragte der Gemeinderat H _________ den Regionalen Sozialdienst, die not-
wendigen Abklärungen für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung an Y _________
und X _________ durchzuführen. Für die Anordnung und Führung der Beistandschaft
erklärte er sich als unzuständig (KESB-Akten, S. 75-76). Daraufhin errichtete das Vor-
mundschaftsamt B _________ am 18. Mai 2006 eine Beistandschaft für A _________
und ernannte Y _________ zum Beistand (KESB-Akten, S. 78). Dieser Entscheid wurde
dem Beistand mit Schreiben vom 30. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht (KESB-Akten, S.
82).
Am 20. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat H _________ Y _________ und X _________
gestützt auf den Bericht des Regionalen Sozialdiensts die Pflegeplatzbewilligung vom
ist vermerkt, dass kein Pflegevertrag bestehe. Der Grossvater mache beim Kindsvater
die Alimentenzahlungen geltend. Für alle weiteren Kosten kämen die Grosseltern auf
(Akten H _________, S. 16-17). Diesen Passus übernahm der Gemeinderat
H _________ in seinem Beschluss vom 20. Juni 2006, welcher nebst anderen den Gros-
seltern, der Kindsmutter und dem Interkommunalen Vormundschaftsamt B _________
eröffnet wurde (Akten H _________, S. 14-15).
Im Überwachungsbericht des Regionalen Sozialdienstes vom 9. Mai 2008 wird festge-
halten, dass die Alimentenzahlungen für A _________ regelmässig eingingen (Akten
H _________, S. 11-12). Mit Beschluss vom 20. Mai 2008, in welchen der Überwa-
chungsbericht wörtlich übernommen wurde, erneuerte der Gemeinderat
von
H _________ die Pflegeplatzbewilligung, worüber nebst den Pflegeeltern u.a. auch das
G _________ Vormundschaftsamt in Kenntnis gesetzt wurde (Akten H _________, S.
14-15). Im Abschlussbericht vom 10. Mai 2011 berichtete der Regionale Sozialdienst
über den Wegzug der Pflegeeltern nach I _________ im Kanton Bern. Seit dem Woh-
nortswechsel habe sich der Kontakt zur Mutter intensiviert, da diese auch in I _________
wohne. Zum Vater bestehe kein Kontakt; die Alimentenzahlungen für A _________ gin-
gen regelmässig ein (Akten H _________, S. 7-8). Gestützt auf diesen Bericht, welcher
in den Beschluss übernommen wurde, hob der Gemeinderat H _________ am 17. Mai
2011 die Pflegeplatzbewilligung auf und die Grosseltern wurden aufgefordert, in ihrer
neuen Wohngemeinde eine neue Pflegeplatzbewilligung zu beantragen. Der entspre-
chende Entscheid wurde u.a. den Pflegeeltern und dem Interkommunalen Vormund-
schaftsamt B _________ zugestellt (Akten H _________, S. 4-5).
2.3 Per 1. Oktober 2010 zog die Familie der Grosseltern mitsamt Enkelsohn um nach
I _________ im Kanton Bern. Die Einwohnergemeinde I _________ wandte sich am
nahmen und einen Schriftenwechsel betreffend Wohnsitzwechsels der Kindsmutter von
G _________ nach J _________ schriftlich an die G _________ Vormundschaftsbe-
hörde zwecks Klärung des Wohnsitzes von A _________ (Akten Oberaargau, S. 29+27-
26).
Am 22. Oktober 2010 berichteten Y _________ und X _________ der G _________
Vormundschaftsbehörde erstmals darüber, wie es ihrem Enkelkind A _________ geht.
Nebst anderem wiesen sie auf die guten und regelmässigen Kontakte zwischen
A _________ und seiner Mutter hin. Einmal komme die Mutter nach I _________, vorher
H _________, je nach Arbeitseinsatz am Wochenende oder sonst während der Woche
und ein anderes Mal brächten sie A _________ ins Wallis (Akten Oberaargau, S. 30+28).
Mit Beschluss vom 23. Mai 2011, mit Kopie an die Vormundschaftsbehörde
G _________, erteilte die Vormundschaftsbehörde I _________ den Grosseltern
X _________
und Y _________
die Bewilligung zur Aufnahme ihres Enkels
A _________ als Pflegekind (Akten Oberaargau, S. 112+117). Im diesbezüglichen
Abklärungsbericht für Familienpflegeplatz vom 11. Mai 2011 hielt die Mitarbeiterin der
Pflegekinderaufsicht der Gemeinde, K _________, fest, zu seinem Vater habe
A _________ trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Grosseltern keinen Kontakt. Die
Grosseltern erhielten vom Kindsvater regelmässig Unterhaltszahlungen. Die Grossmut-
ter beziehe die Kinderzulagen für A _________ und die restlichen Lebenskosten bezahl-
ten sie selber. Von ihrer Tochter, von Beruf Servicefachfrau, erhielten sie keinen Beitrag
an die Lebenskosten für A _________. Grossvater und Grossmutter hätten sich sehr
erstaunt über die Ansätze zur Berechnung des monatlichen Pflegegeldes gezeigt. Es
bestehe weder ein Pflegevertrag, noch sei die Unterhaltsfrage restlos geklärt. Den Grund
sah die Abklärende darin, dass die Tochter bzw. Kindsmutter D _________ lange habe
mitunterstützt werden müssen und A _________ mehrheitlich bei den Grosseltern gelebt
habe (S. 113-114).
Mit E-Mail der Gross-/Pflegemutter vom 14. November 2011 liess diese K _________
wissen, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt seien, dass
D _________ Fr. 300.00 der Kosten an «A _________» Unterhalt übernehme. Den Res-
tanteil würden sie nun wirklich beim zuständigen Amt in G _________ geltend machen
(Beschwerdebeilage 19 im Vorverfahren C1 17 340). Am 1. Dezember 2011 schlossen
die Pflegeeltern mit der Kindsmutter, also ihrer Tochter, einen Pflegevertrag, in welchem
sie ein Pflegegeld von Fr. 350.00 pro Monat vereinbarten (Akten Oberaargau, S. 51-53).
Am 22. Oktober 2013 rapportierte L _________, lic. phil./Erziehungsberaterin/Psycholo-
gin FSP, von der Kantonalen Erziehungsberatung der KESB Oberaargau, die Kindsmut-
ter D _________ habe sich nach einem erfolgreichen Lehrabschluss als Servicefachfrau
2007-2010 beruflich gut entwickelt und arbeite nun in fester Anstellung im Gastgewerbe.
Sie lebe mit ihrem Lebenspartner in M _________. Die Grosseltern Q _________ hätten
gesundheitliche Probleme. Der Grossvater beziehe aufgrund eines Unfalls eine volle IV-
Rente. Beide Eheleute hätten sich mehreren Operationen unterziehen und ihre Erwerbs-
tätigkeit aufgeben müssen, was mit einem finanziellen Engpass einhergehe (Akten Ober-
aargau, S. 54-57).
Im Bericht betreffend Aufsichtsbesuch Pflegeverhältnis vom 23. April 2014 hielt
N _________, Sozialarbeiterin FH/Pflegekinderaufsicht, zuhanden der KESB Oberaar-
gau fest, als Beistand habe Y _________ von der KESB Bezirk Brig 2006 den Auftrag
erhalten, das Besuchsrecht zu regeln sowie Unterhalt und Kinderzulagen einzufordern
und der neuen Situation anzupassen, wobei nach Auskunft des Beistands keine Behörde
je nachgefragt und ihn um Rechenschaft gebeten habe. Gemäss Aussage der Pflegeel-
tern hätten diese bisher gegenüber ihrer Tochter auf das Pflegegeld gemäss Pflegever-
trag verzichtet. Diese überweise ihnen lediglich die Kinderzulagen. Vom Kindsvater er-
hielten sie mit wenigen Ausnahmen regelmässig Alimente. Die Pflegeeltern kämen für
alle Kosten gemäss Pflegevertrag auf. Die Pflegekinderaufsicht habe die Pflegeeltern
darauf hingewiesen, den vorläufigen Verzicht auf das Pflegegeld schriftlich mit ihrer
Tochter festzuhalten sowie im Falle der ausstehenden Alimente des Kindsvaters das
Alimenteninkasso der zuständigen Gemeinde anzufordern (Akten Oberaargau, S. 81-
85, insbesondere 83). Die Pflegeeltern bestätigten, diesen Bericht gelesen zu haben
(Akten Oberaargau, S. 80).
2.4 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region C _________
vom 7. August 2014 übernahm diese mit sofortiger Wirkung die durch das Vormund-
schaftsamt B _________ am 30. März 2006 und 18. Mai 2006 errichtete Erziehungsbei-
standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und den Obhutsentzug gemäss Art. 310
Abs. 2 ZGB zur Weiterführung; der Antrag auf Wiederherstellung der elterlichen Obhut
der Kindsmutter, D _________, wurde abgewiesen und A _________ blieb bis auf wei-
teres bei seinen Grosseltern platziert. Y _________ wurde aus seinem Amt als Beistand
entlassen und es wurde ein neuer Beistand ernannt. Dieser Entscheid wurde den Gros-
seltern, der in M _________ wohnhaften Kindsmutter sowie dem in O _________ wohn-
haften Kindsvater eröffnet und u.a. der KESB Brig mitgeteilt (Akten Oberaargau, S. 93-
95).
3. Gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch Art. 300
ZGB) haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abwei-
chendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Die Höhe dieses
Anspruchs ist bundesrechtlich nicht festgelegt. Das Gesetz schweigt sich darüber aus,
was unter einem angemessenen Pflegegeld zu verstehen ist. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2
lit. b der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338) kön-
nen die Kantone zur Förderung des Pflegekinderwesens Richtlinien für die Festsetzung
von Pflegegeldern erlassen. Von dieser Möglichkeit haben die Kantone Wallis und Bern,
wo die Pflegeeltern ihren Wohnsitz hatten, Gebrauch gemacht. Bei diesen Empfehlun-
gen handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen (Anderer, Das Pflegegeld
in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der
Pflegeeltern, 2012, N. 132).
Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden; verpflichtende Wirkung entfal-
ten sie grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis zwischen übergeord-
neter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d.h. es können nicht allein gestützt auf
sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt werden und sie sind für Gerichte
nicht verbindlich. Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen
aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht
weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan-
wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Damit können Verwaltungsverordnun-
gen die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen und Aussenwirkung entfalten
(BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352, 131 V 42 E. 2.3 S. 45 f., 130 V 163
E. 4.3.1., je m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den Richtlinien nicht gänzlich ausge-
schlossen. In jedem Fall setzt eine Abweichung von den Richtlinien aber eine Begrün-
dung voraus. Da die Zuständigkeit vorliegend bei den Behörden des Kantons Wallis liegt,
sind primär die Richtlinien dieses Kantons massgebend. Da allerdings das Pflegekind im
Kanton Bern platziert wurde, sind auch die dortigen Richtlinien insofern heranzuziehen,
als kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen ist. Bei der
Festlegung des Pflegegeldes und damit des Unterhaltsbeitrags ist auf diese besonderen
Umstände hinzuweisen (BGE 141 III 401 E. 4.2.3).
3.1 Mit dem kantonalen Jugendgesetz (kJG; SGS/VS 850.4) hat der Gesetzgeber die
Kompetenz zur Festlegung der Platzierungskosten, bestehend aus Pensionspreis und
persönlichem Budget, an den Staatsrat delegiert (Art. 36 Abs. 1 und 2 kJG). Dieser hat
sich dazu entschieden, die entsprechenden Tarife nicht in der Verordnung festzuhalten,
sondern in offiziell publizierten Entscheiden (Art. 54 kantonalte Verordnung betreffend
verschiedene Einrichtungen für die Jugend [kVJ; SGS/VS 850.400]). Für das persönliche
Budget verweist er auf interne Weisungen der Dienststelle (Art. 56 kVJ). Mit für nichtpro-
fessionelle Pflegeeltern inhaltlich identischen Beschlüssen vom 11. Mai 2005 (Amtsblatt
vom 20. Mai 2005 S. 1094) und 19. September 2012 (Amtsblatt vom 28. September
2012 S. 2336) hat der Staatsrat die Tarife für die bewilligte Platzierung bei Pflegeeltern
auf Fr. 45.00 pro Tag bei Vollpension festgesetzt. Dabei hat er (entgegen der Behaup-
tung der Beschwerdeführer) nicht zwischen inner- und ausserkantonalen Platzierungen
unterschieden. Dass der Staatsrat im Januar 2015 mit Art. 55a kVJ eine Spezialbestim-
mung für ausserkantonale Pflegefamilien eingeführt hat, welche im Übrigen in erster Li-
nie die Sicherstellung der betreffenden Kosten durch den Kanton betrifft, ändert nichts
daran, dass der Staatsrat seine Regelungskompetenz auch für ausserkantonale Platzie-
rungen ausüben wollte und ausgeübt hat. Die entsprechende Begründung der Be-
schwerdeführer, der Kanton Wallis habe seine Kompetenz zur Festlegung der Pflege-
gelder für ausserkantonale Unterbringungen vor Januar 2015 nicht ausgeschöpft, ver-
fängt nicht.
Zum Tagesansatz für Kost und Logis hinzu kommt gemäss den Empfehlungen der zu-
ständigen Dienststelle eine monatliche Pauschale als persönliches Budget von Fr. 70.00
bis zum 10. Lebensjahr und Fr. 90.00 bis zum 12. Lebensjahr. Diese deckt das persön-
liche Taschengeld, Kleider, Schuhe, Körperpflege, Kommunikation, Freizeit und Sport.
Weiter können situationsbedingte Kosten erstattet werden, welche indes belegt und teils
vorgängig bewilligt werden müssen.
3.2 Auch bei der Anwendung der Walliser Tarife ist jedoch der vorstehend zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und damit den unterschiedlichen Lebenshaltungs-
kosten Rechnung zu tragen. Ein blindes Abstellen auf die Walliser Regelung verbietet
sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Behörden grundsätzlich gehalten sind, mit
den Pflegefamilien eine vertragliche Regelung unter anderem über die Entschädigung
für die Aufnahme eines Pflegekinds zutreffen. In diesen Fällen stellt sich die Frage der
anwendbaren Tarife nicht, da die vertragliche Regelung diesen vorgeht. Es ist damit zu
beachten, dass der vorliegende Tarifstreit in erster Linie durch eine Unterlassung der
Behörden ausgelöst wurde. Da vorliegend eine besondere Situation vorliegt (ausserkan-
tonaler Aufenthalt, Unterlassung der Behörde), rechtfertigt es sich, in Anwendung der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, bei begründeten Kosten ausnahmsweise von den
ordentlichen Tarifen abzuweichen. Damit kann auch dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass den Beschwerdeführern zweifellos weitere situationsbedingte Kosten er-
wachsen sind.
3.3 Die Gemeinde I _________ befindet sich im eher ländlichen Gebiet des Kantons
Bern, ca. auf halbem Weg zwischen P _________ und C _________. Bei Anwendung
der Berner Richtlinien (KESB-Akten, S. 228 - 232) wären daher und aufgrund der gene-
rell finanziell knappen Verhältnissen der Familie eher Beträge am unteren Rand einzu-
setzen. Teilweise überschneiden sich die in den Berner Richtlinien vorgesehenen Pau-
schalen mit jenen der Walliser Richtlinien.
So sind Pflege und Erziehung, Ernährung, Unterkunft, Versicherungsprämien sowie ein
Teil der allgemeinen Nebenkosten (Wäsche- und Haushaltpflege) durch den Tarif von
Fr. 45.00 pro Tag gedeckt, während Körperpflege, Freizeitaktivitäten, Mobilität, Taschen-
geld und Bekleidung aus dem monatlichen Budget zu finanzieren sind. Nach dem Ge-
sichtspunkt des Unterhaltsrechts, den die Beschwerdeführer zur Begründung ihres
Standpunkts heranziehen, würde sich der Bedarf des Kindes angesichts der knappen
finanziellen Verhältnisse voraussichtlich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum
aus Grundbedarf zzgl. Wohn- und Krankenversicherungskosten beschränken. Beim Ver-
gleich der entsprechenden Richtlinien im Wallis und im Kanton Bern fällt auf, dass der
Grundbetrag für ein Kind in Hausgemeinschaft jeweils identisch bei Fr. 400.00 bis zum
Die allgemeinen Lebenshaltungskosten dürften sich in beiden Kantonen demnach in ei-
nem ähnlichen Rahmen bewegen. Dasselbe gilt für die Versicherungskosten, wo die
geltend gemachten Fr. 75.00 in etwa der KVG Kinderprämie im Kanton Wallis entspricht.
Die Differenz zwischen den Kantonen entsteht hingegen bei den Wohnkosten, bei wel-
chen im Kanton Bern im Vergleich zum Kanton Wallis mit höheren Kosten zu rechnen
ist. Die genauen Wohnkosten der Pflegeeltern wurden im Verfahren nicht aktenkundig
gemacht, bzw. von der KESB Bezirk Brig nicht erhoben. Immerhin haben die Pflegeeltern
während der gesamten Verfahrensdauer Wohnkosten für das Pflegekind von Fr. 450.00
gefordert. Allerdings ist auch im Walliser Tarif ein Wohnkostenanteil enthalten. Nament-
lich sieht dieser für jede Hauptmahlzeit und jede Übernachtung einen Tarif von je Fr.
15.00 vor. Darin sind Anteile für Pflege und Erziehung sowie – im Fall der Übernachtung
– für ein Frühstück enthalten. Der Wohnkostenanteil kann damit auf ca. Fr. 5.00 pro Tag
geschätzt werden. Entsprechend den geltend gemachten Wohnkosten ist dieser auf Fr.
15.00 pro Tag zu erhöhen. Die Tagespauschale ist folglich um Fr. 10.00 auf Fr. 55.00 zu
erhöhen. Nach der ansonsten unangefochtenen Berechnung der Vorinstanz (E. 6.2 und
6.3) ergibt sich daraus bei 997 Pflegetagen ein Anspruch von Fr. 54'835.00 (Pflegetarif)
Punkt teilweise begründet.
4. Von diesem Betrag sind nunmehr die Drittleistungen in Abzug zu bringen. Unbestrit-
ten sind dabei die Leistungen des Kindsvaters von insgesamt Fr. 18'618.80. Umstritten
sind dagegen die von der Mutter vereinnahmten und weitergeleiteten Familienzulagen
sowie der bewusste Verzicht der Pflegeeltern, allfällige von deren Tochter geschuldete
Unterhaltsbeiträge einzuziehen.
4.1 Zur Anrechnung der von der Tochter der Pflegeeltern und Mutter des Pflegekinds
geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 20 200 vom
«Näher zu prüfen haben wird die KESB Bezirk Brig sodann, in welchem Mass sich die Kindsmutter an den
Pflegekosten beteiligt hat bzw. wie sich deren finanzielle Situation entwickelte. Laut Pflegevertrag vom
Höhe scheint für eine ausgebildete Servicefachangestellte in der Regel tragbar. Soweit hier die Pflegeeltern
gegenüber der Kindsmutter, d.h. ihrer eigenen Tochter, ohne sachlichen Grund (z.B. weil die Tochter im
fraglichen Zeitraum noch von der Sozialhilfe unterstützt wurde) auf die Bezahlung des vereinbarten monat-
lichen Pflegegeldes verzichtet haben sollten, können sie diese Beträge nicht bei der KESB Bezirk Brig gel-
tend machen, sondern haben sich diesen Verzicht anrechnen zu lassen. Letztere wird auch dies unter Ein-
bezug der Kindsmutter zu klären haben und danach auch ihr gegenüber die Möglichkeit eines Rückgriffs
prüfen müssen.»
Diese Erwägungen sind sowohl für die Vorinstanz als auch das Kantonsgericht verbind-
lich. Die Beschwerdeführer haben die KESB in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2021 aus-
drücklich dazu aufgefordert, bei der Tochter die Unterlagen zu deren finanziellen Ver-
hältnissen in den Jahren 2011 bis 2014 einzuholen (KESB-Akten, S. 453). Eben dies hat
die Vorinstanz jedoch in der Folge unterlassen und ohne Weiteres einen Verzicht der
Pflegeeltern angenommen. Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführer geht sie nicht
ein, bzw. stellt diesen in ihrer Erwägung 5.2 sogar in Abrede.
Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Rechtsmitteleingabe die ordentlichen Veranla-
gungsverfügungen ihrer Tochter für die Jahre 2011 bis 2014 ins Recht gelegt. Aufgrund
der verletzten Abklärungspflicht und des missachteten Beweisantrags durch die Vo-
rinstanz sind die neuen Beweismittel zulässig. Diesen lassen sich folgende Angaben
zum Reineinkommen bzw. zum steuerbaren Einkommen entnehmen:
Reineinkommen
steuerbares Einkommen
2011
Fr. 25'413.00
Fr.
19'663.00
2012
Fr.
23'500.00
2013
Fr.
22'332.00
2014
Fr. 22'300.00
Der Unterschied von 2011 zu 2012 ist mit dem Umzug vom Kanton Bern in den Kanton
Solothurn zu erklären. Letzterer gewährt keine allgemeinen Abzüge für jedermann oder
Abzüge bei besonders geringem Einkommen. Ein steuerbares Vermögen ist jeweils nicht
vermerkt, sodass davon auszugehen ist, dass die Kindsmutter keine Ersparnisse anle-
gen konnte.
Das Existenzminimum der Kindsmutter wurde von der Vorinstanz nicht abgeklärt. Diese
hatte ihren Wohnsitz zunächst in Derendingen und später in Zuchwil. Für den Grundbe-
trag ist jener für Alleinstehende von Fr. 1'200.00 anzurechnen. Dazu kommen Wohnkos-
ten, welche auf Fr. 800.00 geschätzt werden können. Weiter zu berücksichtigen sind die
KVG-Prämien, soweit sie den steuerrechtlichen Pauschalabzug (Fr. 2'400.00 pro Jahr,
Fr. 200.00 pro Monat) übersteigen. Im Jahr 2011 bewegte sich die mittlere Monatsprämie
im Kanton Bern, Region 2 zwischen Fr. 442.70 und Fr. 206.20, je nach Franchise. Nach
Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 100.00 für die KVG Prämie einzuset-
zen. Im Jahr 2012 bewegen sich die Prämien im Kanton Solothurn zwischen Fr. 401.00
und Fr. 167.10, je nach Franchise. Nach Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von
Fr. 50.00 für die KVG-Prämie einzusetzen. Im Jahr 2013 bewegen sich die Prämien im
Kanton Solothurn zwischen Fr. 408.10 und Fr. 171.90, je nach Franchise. Nach Abzug
der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 55.00 für die KVG-Prämie einzusetzen. Im
Jahr 2014 bewegen sich die Prämien im Kanton Solothurn zwischen Fr. 414.50 und Fr.
171.90, je nach Franchise. Nach Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 55.00
für die KVG-Prämie einzusetzen. Die steuerrechtlichen Abzüge für die Berufsaus-
übungskosten sind in die Berechnung des Existenzminimums zu übernehmen, sodass
sich daraus keine Aufrechnung zum steuerbaren Einkommen ergibt. Weiter zu berück-
sichtigen sind Steuern in der Grössenordnung von Fr. 70.00 pro Monat. Es ergibt sich
damit ein Existenzminimum welches auf mindestens Fr. 2'120.00 pro Monat geschätzt
werden kann. Das steuerrechtliche Reineinkommen der Kindesmutter war nicht hinrei-
chend, um dieses Existenzminimum zu decken.
Die Unterhaltsbeiträge hätten folglich auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden können. Damit lag ein vom Kantonsge-
richt erwähnter sachlicher Grund für einen Verzicht auf die Durchsetzung der Unterhalts-
beiträge vor, was eine Anrechnung ausschliesst. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
begründet. Die Frage, ob die Behörden wegen der Unterlassenen Einforderung der Un-
terhaltsbeiträge hätten intervenieren müssen und sie damit eine Unterlassungsschuld
treffen könnte, darf somit offen bleiben.
4.2 Bezüglich der Kinderzulagen ist unstrittig, dass die Kindesmutter im November 2011
eine Kinderzulage von Fr. 200.00 und von Dezember 2011 bis Juni 2013 insgesamt Fr.
4'118.60 bezog. Ab Juli 2013 wurde die Kinderzulage wegen Arbeitsunfähigkeit der Mut-
ter gemäss Verfügung der Familienausgleichskasse vom 23. September 2013 bis auf
Weiteres eingestellt. Nicht nachvollziehbar ist somit, weshalb die Vorinstanz ohne wei-
tere Begründung für den teilweise überschneidenden Zeitraum von August 2012 bis Juli
2014 Kinderzulagen von Fr. 230.00 pro Monat anrechnet. Vermutungsweise hätten nur
jene ab August 2013 angerechnet werden sollen.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, ihre Tochter habe seit Juli 2013 keine Kinder-
zulagen mehr bezogen, weil sie dauerhaft arbeitsunfähig war (KESB-Akten, S. 339, Be-
schwerde S. 7), widerspricht den damaligen Abklärungsberichten, welche am
gau, S. 57). Im Abklärungsbericht vom 23. April 2014, der von den Pflegeltern mitunter-
zeichnet wurde (Akten Oberaargau, S. 63), ist sodann festgehalten, dass die Kindsmut-
ter die Kinderzulagen überweise (Akten Oberaargau, S. 66). Es bestehen damit deutliche
Hinweise darauf, dass die Tochter ihre Erwerbstätigkeit ab Oktober 2013 wieder aufge-
nommen hat. Im Verfahren nach dem Urteil des Kantonsgerichts C1 20 200 vom 7. April
2021 erachteten die Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu den Kinderzulagen als
unnötig (KESB-Akten, S. 454). Der Eindruck einer wieder aufgenommenen Erwerbstä-
tigkeit wird durch das in etwa konstante steuerbare Einkommen in der Periode bestätigt.
Es ist damit davon auszugehen, dass die Kindsmutter für August und September 2013
keine Kinderzulagen mehr bezog, jedoch im Oktober 2013 ihre Arbeitstätigkeit wieder
aufnehmen und auch Kinderzulagen beziehen konnte. Es sind damit weitere Kinderzu-
langen für den Zeitraum Oktober 2013 bis und mit Juli 2014 (10 Monate) im Betrag von
Fr. 230.00 pro Monat anzurechnen, insgesamt Fr. 2'300.00. Die pro rata Berechnungen
für November 2011 (17 Tage bei Fr. 200.00 pro Monat) von Fr. 113.30 und für August
2014 (6 Tage bei Fr. 230.00 pro Monat) von Fr. 44.50 sind im Übrigen zutreffend. Daraus
ergeben sich anrechenbare Kinderzulagen von Fr. 6'576.40 (Fr. 4'118.60 + Fr. 2300.00
5. Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert ein Anspruch der Beschwerdeführer im
Betrag von:
Pflegegeld:
Fr.
57'592.40
./. Unterhalt Vater
Fr. 18'618.80
./. Kinderzulagen
Fr.
6'576.40
Total
Fr. 32'397.20
Die Beschwerdeführer obsiegen damit zu ca. 2/3.
6. Strittig ist weiter der Beginn der Verzugszinsen. Während die Vorinstanz diesen ab
dem 22. Oktober 2014 zugesprochen hat, machen die Beschwerdeführer den 23. April
2013 als mittleren Verfall geltend.
Wie das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 22 220 vom 7. April 2021 festgehalten hat,
ist die Pflegegeldforderung schuldrechtlicher Natur (E. 3). Der Schuldnerverzug richtet
sich damit nach den Art. 102 ff. OR. Der Schuldner gerät demnach in Verzug, wenn er
vom Gläubiger gemahnt oder wenn vertraglich ein bestimmter Verfalltag verabredet
wurde (Art. 102 OR). Da vorliegend kein Pflegevertrag abgeschlossen wurde, besteht
somit auch keine Verfalltagsabrede. Ein bloss gesetzlicher Verfalltag begründet keinen
Schuldnerverzug (Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 10 zu Art. 102
OR). Der Schuldnerverzug setzt damit erst mit der Mahnung durch die Gläubiger ein.
Die Mitteilung der Pflegemutter gegenüber K _________ vom 14. November 2011 (Be-
schwerdebeilage 19 im Vorverfahren C1 17 340), mit welcher die Unentgeltlichkeit der
bisherigen Pflegeaufnahme aufgehoben wurde, stellt keine Mahnung dar. Die heute
streitige Forderung war zu jenem Zeitpunkt noch nicht entstanden folglich auch noch
nicht fällig und konnte damit auch nicht gemahnt werden. Zudem fehlt es der Mitteilung
an einer irgendwie gearteten Bezifferung. Die Verzugswirkung trat damit erst ein, als die
Beschwerdeführer ihre bezifferte Forderung mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 gegen-
über der Vorinstanz geltend machten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl.
Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammenge-
setzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die
Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und
somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS
173.8; GTar).
In casu obsiegen die Beschwerdeführer zu ca. 2/3 und mussten auch wegen der unter-
lassenen Abklärungen der Vorinstanz die Beschwerde erheben, sodass die Kosten zu
1/3 ihnen und zu 2/3 der KESB Bezirk Brig bzw. den Trägergemeinden aufzuerlegen
sind.
7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich ordentlicherweise zwischen
Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei besondere Umstände eine Verdoppe-
lung dieser Grenzwerte erlauben und im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffi-
zient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier mit Akten verschiede-
ner Behörden. Es stellten sich verschiedene Sachverhalts- und v.a. Rechtsfragen mit
einer gewissen Komplexität. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, der Tatsa-
che, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einigem Aufwand verbun-
den war, aber nur noch über die Höhe der Forderung entschieden werden musste, recht-
fertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 1'500.00 festzulegen. Auslagen im
Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen. Nach Verrechnung
mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschuss von Fr. 2’000.00, sind die-
sen durch das Kantonsgericht Fr. 500.00 und durch die KESB Bezirk Brig Fr. 1'000.00
zu erstatten.
7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinder-
schutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt
(Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem
Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschrit-
ten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteientschä-
digung, worauf sie Anspruch haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat den ausführlich begründeten Beschluss der
Vorinstanz einlässlich angefochten, wobei das Verfahrensthema beschränkt war. Unter
Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien,
insbesondere des mit der Beschwerdeführung verbundenen Aufwands, sowie des teil-
weisen Unterliegens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00, Auslagen und MWST
inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Stadtgemeinde G _________
hat den Ehegatten Y _________
und
X _________ für die Pflege ihres Grosskindes A _________, geb. xx.xx2 2002, für
die Zeit vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014 ein Pflegegeld von insge-
samt Fr. 32'397.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2014 zu bezahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden zu Fr. 1'000.00 der
KESB Bezirk Brig und zu Fr. 500.00 Y _________ und X _________ auferlegt und
mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00
verrechnet; der Saldo von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern durch das Kan-
tonsgericht zurückerstattet.
Die KESB Bezirk Brig bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfah-
ren
Fr. 2’500.--
(inkl.
Auslagen
und
MWST)
als
Parteientschädigung;
Fr. 1'000.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses.
Sitten, 25. Mai 2023