C1 22 7
URTEIL VOM 4. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène
Cina, 3960 Siders
gegen
Y _________ AG , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Ro-
land Märki, 8001 Zürich
(Persönlichkeitsverletzung)
A _________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 25. November 2021 [LEU Z1 20 48]
Verfahren
A. In dem von der Klägerin mit Klage vom 29. Oktober 2020 eingeleiteten Verfahren, in
welchem sie dem Beklagten die widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte
vorhielt und gestützt darauf verschiedene Rechtsbegehren stellte, fällte das Bezirksge-
richt Leuk und Westlich-Raron am 25. November 2021 nachstehendes Urteil, welches
es gleichentags versandte (S. 275 ff.):
Auf die Widerklage vom 28. Januar 2021 wird infolge fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht
eingetreten.
Es wird festgestellt, dass folgende Aussagen von X _________ die Persönlichkeitsrechte der
Y _________ AG widerrechtlich verletzen:
a.
«im einstigen Vorzeige-Resort des B _________ stimmt etwas nicht»
b.
«dass während dieser Zeit trotzdem Leute auf die Strasse gestellt wurden, ist mehr als bedenk-
lich und mutmasslich auch gesetzeswidrig»
c.
«Das Ziel von Kurzarbeit ist es ja, Entlassungen zu verhindern. Das Verhalten des Unterneh-
mens aber widerspricht dieser Idee»
d.
«Die Frage ob sie [d.h. die entlassenen Angestellten] freigestellt sind oder sich während der
Kündigungsfrist für Arbeiten zur Verfügung halten müssen, blieb vom Arbeitgeber unbeantwor-
tet»
e.
«Wir werden die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und hoffen, dass das Unternehmen
[d.h. die Y _________ AG] sich zusammen mit uns um eine Lösung bemüht, die dem Gesamt-
arbeitsvertrag entspricht. Denn bisher ist dies nicht der Fall gewesen».
X _________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, innert 10 Arbeitstagen seit
Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf der dritten Seite der Printausgabe des Walliser Boten und der
zugehörigen Website des Walliser Boten Inserate zu schalten, in denen unter einer 1.1 cm gross
geschriebenen Überschrift «Urteilspublikation zugunsten der Y _________ AG» die folgende Be-
richtigung in der gleichen Schriftgrösse wie der Text des Artikels «Mitarbeiter auf die Strasse ge-
stellt» vom 3. Juli 2020 veröffentlich wird:
‚‚Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron beurteilte in einem Zivilprozess betreffend Persönlichkeitsverlet-
zung Aussagen von Gewerkschaftssekretär X _________ gegenüber dem Walliser Boten. Das Gericht hat ent-
schieden, dass der Gewerkschaftssekretär X _________ die Persönlichkeit der Betreiberin der C _________
und der D _________ in E _________ widerrechtlich verletzte, indem er folgende Äusserungen machte:
a)
In der D _________ und den C _________ stimme etwas nicht.
b)
Die Betreiberin der D _________ und der C _________ entlasse in bedenklicher und gesetzeswidriger Art
und Weise Angestellte.
c)
Die Betreiberin der D _________ und der C _________ sabotiere die Zielsetzung der Kurzarbeit und sei
nicht gewillt, Entlassungen zu verhindern.
d)
Die Betreiberin der D _________ und der C _________ teile entlassenen Angestellten nicht mit, ob sie
freigestellt seien oder nicht.
e)
Die Betreiberin der D _________ und der C _________ sei nicht darum bemüht, den Gesamtarbeitsver-
trag im Schweizer Gastgewerbe einzuhalten.
Der Gewerkschaftssekretär X _________ wurde vom Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron dazu verur-
teilt, solche Äusserungen inskünftig zu unterlassen, vorliegende Berichtigung zu publizieren und der Be-
treiberin der D _________ und der C _________ Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen.‘‘
X _________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, die
folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss zu wiederholen, ausgenommen an die Adresse von
Gerichten:
a.
«im einstigen Vorzeige-Resort des B _________ stimmt etwas nicht»
b.
«dass während dieser Zeit trotzdem Leute auf die Strasse gestellt wurden, ist mehr als be-
denklich und mutmasslich auch gesetzeswidrig»
c.
«Das Ziel von Kurzarbeit ist es ja, Entlassungen zu verhindern. Das Verhalten des Unterneh-
mens aber widerspricht dieser Idee»
d.
«Die Frage ob sie [d.h. die entlassenen Angestellten] freigestellt sind oder sich während der
Kündigungsfrist für Arbeiten zur Verfügung halten müssen, blieb vom Arbeitgeber unbeant-
wortet»
e.
«Wir werden die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und hoffen, dass das Unternehmen
[d.h. die Y _________ AG] sich zusammen mit uns um eine Lösung bemüht, die dem Ge-
samtarbeitsvertrag entspricht. Denn bisher ist dies nicht der Fall gewesen».
Die Strafandrohung von Art. 292 StGB lautet wie folgt:
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
X _________ bezahlt der Y _________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 12’274.75, unter Vorbe-
halt des Nachklagerechts.
X _________ bezahlt der Y _________ AG Genugtuung im Betrag von Fr. 800.00.
Die Gerichtskosten von Fr. 3’800.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit den geleiste-
ten Kostenvorschüssen von Fr. 3'800.00 verrechnet.
X _________ hat der Y _________ AG den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.00 zurückzu-
erstatten.
X _________ hat zudem der Y _________ AG die Gebühren für das Schlichtungsverfahren vor dem
Interkommunalen Richteramt F _________ von Fr. 182.60 zurückzuerstatten.
X _________ bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 5'800.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).
In E. 3.3 und 3.4 ihres Urteils wies die Vorinstanz die Noveneingabe des Beklagten vom
vom 22. September 2021 – entgegen dem insoweit übereinstimmenden Standpunkt der
Parteien – aus den Akten, ohne diese Verfügung im Judikatum festzuhalten.
B. Gegen vorstehenden Entscheid erklärte der erstinstanzliche Beklagte am 10. Januar
2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren (S. 282):
A titre principal :
Le présent appel est admis.
La décision du 26 novembre 2021 dans la cause xxx du Tribunal de district de Loèche et Ra-
rogne occidental est annulée.
L'Autorité de recours rend une nouvelle décision dans le sens de ce qui suit :
1.
Die Klage wird vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen.
Les frais de la procédure d'appel, ainsi qu'une équitable indemnité pour les dépens, sont mis à
la charge de Y _________ AG.
A titre subsidiaire :
Le présent recours est admis.
La décision du 26 novembre 2021 dans la cause xxx du Tribunal de district de Loèche et Ra-
rogne occidental est annulée.
La cause est renvoyée à l'Autorité de première instance qui rend une nouvelle décision dans le
sens de ce qui suit :
1.
Die Klage wird vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen.
Les frais de la procédure d'appel, ainsi qu'une équitable indemnité pour les dépens, sont mis à
la charge de Y _________ AG.
Die erstinstanzliche Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort am 15. März 2022. Sie
stellte folgende Anträge (S. 347):
ber 2021 gerichtete Berufung sei nicht einzutreten.
Insoweit auf die Berufung eingetreten werden kann, sei sie vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des X _________.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten grund-
sätzlich als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrecht-
liche Interessen verbunden sind; eine vermögensrechtliche Angelegenheit liegt jedoch
dann vor, wenn die Klage einzig bzw. eindeutig vordergründig wirtschaftliche Ziele ver-
folgt, was z.B. der Fall sein kann, wenn ein Wirtschaftssubjekt klagt (Bundesgerichtsurteil
5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3 sowie die von der Vorinstanz in ihrer E. 1.3
zitierte Rechtsprechung und Lehre). Die Klägerin ist wirtschaftlich im Bereich Hotellerie
und Bäder tätig. Laut Klage (S. 9 Ziff. 14 f.) behindern die Vorwürfe des Beklagten sie
massiv in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen. Damit steht vorliegend der vermögens-
rechtliche Aspekt klar im Vordergrund, wie sich auch aus Ziff. 21 der Klage (S. 12) ergibt,
in welcher die Klägerin den Streitwert vorbehältlich des gerichtlichen Beweisverfahrens
beziffert. Bei einem Streitwert von Fr. 13'074.75 (s. angefochtenes Urteil E. 1.3 in fine)
ist die Berufung zulässig und es gelangte erstinstanzlich richtigerweise (entgegen dem
angefochtenen Urteil E. 1.3) das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs.
1 ZPO), so dass ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c
EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der
Walliser Gerichte).
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Beklagte
hat das Urteil des Bezirksgerichts am 26. November 2021 in Empfang genommen (S.
280). Mit seiner Eingabe vom 10. Januar 2022 hat er unter Berücksichtigung des Fris-
tenstillstands über Weihnachten und Neujahr (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie des Fris-
tenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht Berufung erhoben.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
1.2.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Beru-
fung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt.
Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende
einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden
soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind
somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift ge-
nügt.
1.2.2 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in
fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz
im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
fehlerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt
ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen
auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all-
gemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein,
um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569
E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014
E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit weiteren
Verweisen) zur Berufung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus,
dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen
Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten
Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich
die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungs-
instanz ist somit nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten
Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mög-
liche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn-
ten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; Reetz/Theiler,
a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu
Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr
darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen
Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche
Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei
weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen
vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, wes-
halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch
mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abwei-
sen kann.
In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen zwar das
Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerüg-
ten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in
rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), je-
doch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst-
instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü-
gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge-
sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E.
4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im
Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt das Berufungsgericht
bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und
4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen
oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be-
gründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.
3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf
die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September
2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374
E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren
Behandlung zu prüfen.
1.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2. Die Klägerin betreibt mehrere Hotels und Restaurants mit einer Vielzahl von Ange-
stellten. Der Beklagte ist als Gewerkschafter tätig. Im Jahre 2020 kam es zwischen den
Parteien zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Einhaltung von arbeitsrechtlichen
Vorgaben durch die Klägerin als Arbeitgeberin, namentlich im Zusammenhang mit der
Kündigung von Mitarbeitern. Am 3. Juli 2020 erschien im Walliser Boten ein Bericht dar-
über, in welchem der Beklagte als Gewerkschafter sowie der Geschäftsführer der Klä-
gerin als Vertreter der Arbeitgeberin zu Wort kamen und überdies der Chef der kantona-
len Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit zitiert wurde. Die Klägerin sah sich durch
mehrere Aussagen des Beklagten in diesem Zeitungsartikel widerrechtlich in ihrer Per-
sönlichkeit verletzt, was sie zur Klage veranlasste. Darin beantragte sie die Feststellung
der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch mehrere Aussagen des Beklagten,
deren künftige Unterlassung, die Urteilspublikation in verschiedenen Varianten und die
Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung.
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz ge-
gen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine
Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist
(Art. 28 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 28a ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen,
eine drohende Verletzung zu verbieten (Abs. 1 Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu
beseitigen (Abs. 1 Ziff. 2), die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn
sich diese weiterhin störend auswirkt (Abs. 1 Ziff. 3), dass eine Berichtigung oder das
Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2) und auf Schadenersatz, Genug-
tuung sowie Herausgabe eines Gewinnes nach den Bestimmungen über die Geschäfts-
führung ohne Auftrag klagen (Abs. 3).
Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens,
das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Das Zivilrecht bietet grundsätzlich
Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen. Geschützt sind
auch juristische Personen, deren Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung wie auch de-
ren Anspruch auf soziale Geltung (Bundesgerichtsurteil A_456/2013 vom 7. März 2014
E. 2; BGE 121 III 168 E. 3). Um als Persönlichkeitsverletzung zu gelten, muss eine Be-
einträchtigung der Persönlichkeit stets eine gewisse Intensität erreichen, so dass ein
eigentliches "Eindringen" vorliegt. Erfolgt der Eingriff in die Persönlichkeit im Rahmen
eines Presseberichts mittels darin enthaltenen Behauptungen, ist darauf abzustellen,
welcher Gesamteindruck dadurch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, also nach ei-
nem objektiven Massstab, bei einem durchschnittlichen Leser entsteht (BGE 147 III 185
E. 4.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Vom Gesetzeswortlaut von Art.
28 ZGB her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolu-
tes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die
Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, wäh-
rend dem Verletzenden der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 144
III 1 E. 4.4).
2.2 In Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen und nach Darlegung von Rechtspre-
chung sowie Lehre qualifizierte die Vorinstanz in ihrer E. 5 die von der Klägerin gerügten
Aussagen als persönlichkeitsverletzend und mangels eines öffentlichen Interesses so-
wie infolge fehlender Einwilligung zur Veröffentlichung des Zeitungsartikels als wider-
rechtlich. Die Stellungnahme des Geschäftsführers vom 2. Juli 2020 zu Fragen des Jour-
nalisten vermöge keine Einwilligung zur Veröffentlichung der Zitate des Beklagten dar-
zustellen (angefochtenes Urteil E. 5.8).
Infolge dessen hiess die Vorinstanz die Feststellungsklage kombiniert mit dem Antrag
auf Urteilspublikation unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (angefochtenes Urteil
E. 6), die Unterlassungsklage unter Strafandrohung im Wiederholungsfall (angefochte-
nes Urteil E. 7), die Schadenersatzklage (angefochtenes Urteil E. 8) und die Genugtu-
ungsklage (angefochtenes Urteil E. 9) gut.
2.3 In seiner Berufung macht der Berufungskläger einzig geltend, dass die Berufungs-
beklagte in die Verletzung ihrer Persönlichkeit eingewilligt habe. Damit stellt er die Per-
sönlichkeitsverletzung als solche durch seine von der Klägerin gerügten Aussagen nicht
in Frage. Dies mag erstaunen, gerade bei anwaltlicher Vertretung, weil das Gesetz selbst
die unerlaubten Verhaltensweisen nicht umschreibt, diese eine gewisse Schwere auf-
weisen müssen und die Beurteilung behaupteter Persönlichkeitsverletzungen letztlich
auf einer Abwägung des jeweils zuständigen Gerichts im Einzelfall beruht, die vor erster
Instanz und im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend gleich ausfallen muss. Da nun aber
der Berufungskläger die Persönlichkeitsverletzung als solche in seiner Berufung nicht
thematisiert, bildet sie nicht Prüfprogramm im Rechtsmittelverfahren. Mangels diesbe-
züglicher Beanstandungen in der Berufung musste und konnte sich die Berufungsbe-
klagte in ihrer Berufungsantwort damit auch nicht befassen. Letztlich zu keinem anderen
Ergebnis würde man gelangen, wenn man die Rüge der Bejahung der Persönlichkeits-
verletzung durch die Vorinstanz als im allgemein gefassten Berufungsantrag auf Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage mitenthalten sehen wollte.
Denn die Berufung setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mit
keinem Wort auseinander, so dass sie nicht gehörig begründet wäre, was das Nichtein-
treten auf dieselbe nach sich ziehen würde (zu dem sich aus den in der Berufung erho-
benen Beanstandungen ergebenden Prüfprogramm des Berufungsgerichts sowie zum
Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender Begründung s. vorne E. 1.2.2).
Der Berufungskläger bringt vor, der Journalist des Walliser Boten habe die Klägerin dar-
über informiert, dass er einen Artikel im Zusammenhang mit den Entlassungen durch die
Arbeitgeberin vorbereite. Durch die Zustellung einer Liste von Fragen habe die Klägerin
gewusst, über welche Vorwürfe im Zeitungsartikel geschrieben würde, zumal daneben
noch arbeitsrechtliche Streitigkeiten hängig gewesen seien und der Geschäftsführer in
seiner Antwort bestätigt habe, von Gerüchten im Zusammenhang mit der Klägerin gehört
zu haben. Es sei daher erstaunlich, dass die Klägerin nicht versucht habe, das Erschei-
nen des Artikels mittels superprovisorischer Massnahmen zu verhindern. Daraus folge,
dass die Klägerin durch ihr passives Verhalten stillschweigend bzw. konkludent ihre Ein-
willigung zur Publikation im Walliser Bote und derart zur Verletzung ihrer Persönlichkeit
gegeben habe. Dieser Standpunkt ist rechtlich nicht haltbar. Die Einwilligung der Kläge-
rin müsste sich auf die Aussagen des Beklagten beziehen. Deren Billigung durch Still-
schweigen gegenüber den Zeitungsverantwortlichen käme zum vornherein nur dann in
Frage, bliebe indes dennoch fraglich, wenn die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt über
die Aussagen des Beklagten und deren Wiedergabe im WB-Artikel im Bilde gewesen
wäre. Solches wird in der Berufung jedoch nicht geltend gemacht. Konsultiert man den
vom Berufungskläger zitierten Mailverkehr zwischen Journalist und Klägerin (S. 126 ff.),
stellt man sogar fest, dass darin die Aussagen des Beklagten nicht thematisiert und de-
ren Aufnahme in die geplante Publikation nicht erwähnt wurde. Ohnehin darf aus dem
Verzicht einer Partei, umgehend ein Verfahren zur superprovisorischen Untersagung ei-
ner Publikation einzuleiten, nicht auf die Billigung deren Inhalts geschlossen werden.
Eine Einwilligung der Klägerin zu den von ihr gerügten Behauptungen des Beklagten
liegt daher offensichtlich nicht vor. Anderweitige Rechtsfertigungsgründe werden in der
Berufung nicht vorgebracht; der Berufungskläger bemängelt denn auch nicht den Ent-
scheid der Vorinstanz, den Kontrollbericht der Kontrollstelle L-GAV aus den Akten zu
weisen.
Die von der Vorinstanz erkannten Rechtsfolgen der widerrechtlichen Persönlichkeitsver-
letzung – deren Feststellung kombiniert mit Urteilspublikation, deren Unterlassung,
Schadenersatz und Genugtuung – wurden vom Berufungskläger nicht zum Gegenstand
seiner Berufung gemacht; er beschäftigt sich darin in keiner Weise mit den diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz, so dass auf die Berufung, sofern die genannten
Rechtsfolgen aufgrund des allgemein gefassten Berufungsantrags Prüfprogramm des
Rechtsmittelverfahrens wären, nicht eingetreten werden könnte (zu dem sich aus den
Berufungsbeanstandungen ergebenden Prüfprogramm des Berufungsgerichts sowie
zum Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender Begründung s. vorne E. 1.2.2). Glei-
ches gilt sinngemäss für die Widerklage des Beklagten, die durch die Vorinstanz abge-
wiesen und vom Widerkläger in seiner Berufung mit keinem Wort thematisiert wurde.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung, soweit darauf eingetreten wer-
den kann, demzufolge abzuweisen. Es bleibt damit, auch bezüglich der erstinstanzlichen
Kosten, welche nicht separat beanstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts
(Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen, weshalb er sämtliche Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von rund Fr. 13'074.75 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem
ordentlichen Rahmen von Fr. 900.-- bis Fr. 3'600.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das
Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient
von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren war einzig die rechtlich unkomplizierte Frage der Einwilligung zur
Persönlichkeitsverletzung strittig. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündli-
che Verhandlung durchgeführt. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände
entsprechend kurz dar. Das Dossier war nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berück-
sichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren Bereich
von Fr. 1’000.-- angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 2'300.-- bis Fr. 3'300.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 920.-- und maximal Fr. 1’320.--, in welchen Honoraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beru-
fungsbeklagte nahm zum einzigen Punkt der kurz gehaltenen Berufung gleichermassen
umfassend wie auch gerafft Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht
statt. Ein besonderer Aufwand war aufgrund der in zulässiger Weise (Art. 7 Abs. 1 EG-
ZPO) in Französisch gehaltenen, kurzen Berufung nicht gegeben. In Anwendung der
oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls
und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 1’200.-- (Honorar
mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet der Beru-
fungskläger der Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, womit das Urteil des
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. November 2021 vollumfänglich
Bestand hat.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden
X _________ auferlegt; nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss werden ihm
durch das Kantonsgericht Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
X _________ bezahlt der Y _________ AG für das Berufungsverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.--.
Sitten, 4. Mai 2022