C1 22 37
URTEIL VOM 14. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
X
_________ ,
Beklagte
und
Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 3930 Visp
gegen
Y _________ , Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Williner, 3930 Visp
(Anfechtung STWEG-Beschluss)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 13. Januar 2022 [VIS Z1 20 68]
Verfahren
A. Der Kläger, Y _________, ist Miteigentümer der beklagten Stockwerkeigentümerge-
meinschaft X _________. An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Februar
2020, an welcher der Kläger nicht persönlich teilnahm, wurde beschlossen, die Terras-
sen im 1. Obergeschoss wegen Problemen mit der Dichtigkeit zu sanieren und die Kos-
ten aus dem Erneuerungsfonds zu bezahlen. Zwei Miteigentümern, welche eine solche
Sanierung zuvor auf eigene Kosten vorgenommen hatten, sollten diese zu Lasten des
Erneuerungsfonds zurückerstattet werden. Das Protokoll der Versammlung wurde am
B. Mit Schlichtungsgesuch vom 23. März 2020 focht der Kläger diesen Beschluss der
Stockwerkeigentümerversammlung an. Nachdem die Beklagte nicht zur Schlichtungs-
verhandlung erschienen war, stellte der Gemeinderichter am 3. Juli 2020 die Klagebe-
willigung aus (S. 6 f.). Der noch nicht anwaltlich vertretene Kläger erhob mit am
Da die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte, setzte ihm das Bezirksge-
richt am 8. Oktober 2020 Frist zur Verbesserung (S. 10 f.). Dieser Aufforderung kam der
Kläger zeitgerecht nach (S. 15 ff.). Mit Klageantwort vom 14. Dezember 2020 beantragte
die Beklagte die kostenpflichtige Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei
(S. 44 ff., 45). An der vor Bezirksgericht am 1. Februar 2021 durchgeführten Vergleichs-
verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (S. 89). Der nunmehr anwaltlich ver-
tretene Kläger deponierte am 19. April 2021 die Replik (S. 101), worauf die Beklagte am
C. Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte das Bezirksgericht den Parteien mit, dass
es das Verfahren als spruchreif erachte und in Kürze das Urteil ausfällen werde (S. 151).
Die Parteien reagierten nicht auf diese Mitteilung. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 (S. 152
ff., 174) hob das Bezirksgericht die unter den Traktanden 14 (Rückerstattung der Sanie-
rungskosten an zwei Miteigentümer) und 15.2 lit. b (Kosten der Sanierungskosten zu
Lasten des Erneuerungsfonds) gefassten Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemein-
schaft X _________ vom 18. Februar 2020 auf und auferlegte die Kosten von Fr.
3'500.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 der Beklagten.
D. Gegen dieses Urteil erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 21. Februar
2022 Berufung (S. 177 ff.) und beantragte im Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung an die Vorinstanz sowie subsidiär die vollumfängliche Klageabwei-
sung. Die Kosten seien zu Lasten des Klägers zu verlegen (S. 178). Der Berufungsbe-
klagte hinterlegte am 25. April 2022 die Berufungsantwort (S. 215 ff.), worin er die kos-
ten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung beantragte, soweit auf diese
einzutreten sei (S. 216). Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin zugestellt,
welche sich nicht mehr vernehmen liess.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.00 beträgt.
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Bei einem Streitwert von Fr. 76'948.36 (S. 10)
ist die Berufung zulässig.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht hat sein
Urteil am 19. Januar 2022 versandt, womit es von den Prozessparteien frühestens am
Tag darauf in Empfang genommen werden konnte. Mit ihrer Eingabe vom 21. Februar
2022 hat die erstinstanzliche Beklagte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an
Wochenenden nach Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung erhoben.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit die-
ser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244
E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letz-
teren Erfordernis die Berufungsschrift genügt. Freilich stellt die Berufungsklägerin ihren
reformatorischen Antrag nur im Eventualbegehren. Da sie aber auch eine wesentliche
Verletzung der erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften rügt, ist der kassatorische
Hauptantrag ausnahmsweise zulässig.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in
fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schran-
ken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Grün-
den der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll
(Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in
seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver-
weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie-
den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün-
dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe-
los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-
deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311
ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr
hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere
selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift
mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen; ansonsten hat der angefochtene Ent-
scheid aufgrund der nicht beanstandeten Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil
4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311
ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen,
ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom
III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei
deren Behandlung zu prüfen.
1.2.2 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensicht-
lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom
Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung aller sich stellender Rechts-
und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobe-
nen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Par-
teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der
ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und
verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer ande-
ren Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ers-
ten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.3 Der Berufungsbeklagte macht mit der Berufungsantwort geltend, dass die Verwal-
tung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht hinreichend zur Führung des Beru-
fungsprozesses ermächtigt worden sei. Zwar habe die Stockwerkeigentümerversamm-
lung zugestimmt, dass sich die Gemeinschaft gegen die vom Kläger angehobene Klage
verteidigen wolle und die Verwaltung hierzu ermächtigt. Hingegen habe nach dem erst-
instanzlichen Urteil keine weitere Stockwerkeigentümerversammlung stattgefunden,
durch welche die Verwaltung zur Führung des Berufungsprozesses ermächtigt worden
wäre. Auf die Berufung sei demzufolge nicht einzutreten.
Eine solche weitere Ermächtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und es ist ausrei-
chend, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Beschluss gefasst hat, sich ge-
gen die Klage des Berufungsbeklagten zu verteidigen (vgl. für die Beschwerde ans Bun-
desgericht Bundesgerichtsurteil 5A_79/2022 vom 16. November 2022 E. 1.3).
Auf die Berufung ist demzufolge unter Vorbehalt genügender Rügen einzutreten.
2. Mit ihrer ersten, formellen Rüge wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, keine
mündliche Hauptverhandlung durchgeführt oder schriftliche Schlussvorträge eingeholt
zu haben.
2.1 Angesichts ihres Streitwerts ist die vorliegende Klage, wie das Bezirksgericht zutref-
fend erkannt hat, im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Dieses zeichnet sich durch
einen doppelten Schriftenwechsel aus, in welchem die Parteien ihre Behauptungen samt
den zugehörigen Beweismitteln abschliessend vortragen sollen. Daran schliesst sich so-
dann nach der Konzeption der Zivilprozessordnung die Hauptverhandlung an, in der sich
die Parteien nochmals je zweimal mündlich zur Sache äussern können. Anschliessend
erfolgen die Beweisabnahmen und nochmals je zwei Schlussvorträge der Parteien.
Hauptverhandlung und Schlussvorträge sind allerdings keine zwingenden Bestandteile
des erstinstanzlichen Verfahrens und es steht den Parteien frei, gesamthaft oder teil-
weise auf diese zu verzichten (Art. 233 ZPO). Der Verzicht kann sowohl ausdrücklich als
auch konkludent erfolgen. Bei Laien werden an den Verzicht auf die Hauptverhandlung
erhöhte Anforderungen zur Nachfrage und Aufklärung gestellt (BGE 140 III 450 E. 3.2).
Hingegen darf von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er gegebenenfalls eine
mündliche Verhandlung verlangt, wenn ihm das Gericht nach Abschluss des Schriften-
wechsels ankündigt, dass das Verfahren spruchreif sei. Sein Schweigen auf eine solche
Ankündigung darf als konkludenter Verzicht gewertet werden (Bundesgerichtsurteil
5A_429/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2 nicht publiziert in BGE 144 III 257).
2.2 Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht den Parteien angekündigt, dass es das
Verfahren nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels als spruchreif erachte und
«in Kürze» ein Urteil ausgefällt werde (S. 151). Die Berufungsklägerin behauptet nicht,
auf dieses Schreiben in irgendeiner Art und Weise reagiert zu haben. Ihr Schweigen
durfte durch das Bezirksgericht nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des
Bundesgerichts als Verzicht auf eine Hauptverhandlung aufgefasst werden. Eine Ver-
trauensgrundlage, aufgrund derer die Berufungsklägerin davon ausgehen durfte, noch
einen schriftlichen Schlussvortrag einzureichen, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
In einem solchen Schlussvortrag hätten denn auch keine neuen Tatsachen vorgetragen
werden können, die Urkundenbeweise waren den Parteien hinreichend bekannt und sie
konnten dazu schon im ersten Schriftenwechsel umfassend Stellung nehmen. Die Beru-
fungsklägerin war in den mehr als zwei Monaten zwischen der Ankündigung und dem
Erlass des Entscheids denn auch nicht daran gehindert, eine entsprechende Eingabe zu
machen, hätte sie eine solche für erforderlich gehalten.
Die formelle Rüge der Berufungsklägerin erweist sich somit als unbegründet.
3. Die materielle Sachverhaltsfeststellung durch das Bezirksgericht wurde im Beru-
fungsverfahren nicht besonders gerügt. Streitgegenstand sind die Terrassen im ersten
Obergeschoss der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, welche gleichzeitig
als Dach der Ladenlokale im Erdgeschoss bzw. der offenen Passage vor diesen dienen.
Diese Terrassen, welche einzelnen Miteigentümern zur ausschliesslichen Benutzung zu-
gewiesen sind, wurden undicht. Strittig ist, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft o-
der die einzelnen Miteigentümer, denen daran ein ausschliessliches Nutzugsrecht zu-
steht, für die Sanierungskosten aufkommen müssen. Mit den angefochtenen Beschlüs-
sen der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden die Kostenpflicht der Gemeinschaft
festgestellt und gestützt darauf Ausgaben bewilligt.
3.1 Das Bezirksgericht hat erkannt, dass diese Beschlüsse reglementswidrig waren, da
gemäss Reglement die einzelnen Miteigentümer für den Unterhalt aller Gegenstände
verantwortlich sind, die in deren Sonderrecht oder Alleineigentum stehen oder an denen
sie ein ausschliessliches Nutzungsrecht haben.
3.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die fragliche
Reglementsbestimmung auf die Terrassen nicht anwendbar sei, da den jeweiligen Mit-
eigentümern freilich ein ausschliessliches Nutzungsrecht an der Terrassenfläche zu-
komme, diese aber gleichzeitig als Dach für die darunterliegenden Räume dienten. Ent-
sprechend betreffe die Sanierung einen Gebäudeteil, welcher den einzelnen Miteigentü-
mern nicht zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen werden könne und dies auch nicht
sei. Die fragliche Reglementsbestimmung sei nur auf jene Balkone und Terrassen ohne
eigentliche Dachfunktion anwendbar.
3.3 Das Reglement der Beklagten wurde im Jahre 1991 erlassen und es wird nicht be-
hauptet, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits Miteigentümer der Liegen-
schaft war. Das Reglement ist damit nach den Grundsätzen der objektiven Vertragsaus-
legung zu interpretieren (Bösch, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 12a zu Art. 712g
ZGB; Wermelinger, Zürcher Kommentar, 2. A., 2019, N. 166 zu Art. 712g ZGB). Der
fragliche Artikel 11 des Reglements enthält folgenden Wortlaut:
«Jeder Eigentümer trägt die Kosten für den Unterhalt und die Instandstellung aller Gegenstände, die in
seinem Sonderrecht oder Alleineigentum stehen oder deren Benutzung ihm ausschliesslich zusteht.»
Das Reglement selbst sieht damit vor, dass an Teilen im Gemeinschaftseigentum ein
ausschliessliches Nutzungsrecht begründet werden kann, welches eine entsprechende
Kostentragung für den Unterhalt nach sich zieht. Eine solche Regelung, welche vom
dispositiven Gesetzesrecht abweicht, ist zulässig. Daran ändert nichts, dass die fragliche
(Dach-)Terrasse den darunterliegenden Gebäudeteilen als Dach dient, denn solches
trifft in zumindest vergleichbarer Weise auch auf die höher gelegenen Balkone zu, wel-
che den darunterliegenden Balkonen als Wetterschutz dienen. Für diese stellt die Beru-
fungsklägerin aber explizit nicht in Abrede, dass deren Sanierungskosten auch bei Un-
dichtigkeit ausschliesslich durch die jeweiligen Miteigentümer zu tragen wären. Eine sol-
che dispositive Regelung ist nach Ansicht der Lehre zulässig, soweit dies nicht unzumut-
bar, unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich ist (Wermelinger, a.a.O., N. 205 Vorbemer-
kung zu Art. 712a - 712t ZGB; Schwery, Die Krux mit der Balkonsanierung im Stockwer-
keigentum, Baurecht, 2020, S. 125 ff., 131; Wermelinger, La proptiété par étages, 4. A.,
2021, N. 74 ff. zu Art. 712h ZGB). Weiter hatten zwei Miteigentümer die Dichtigkeit ihrer
Terrassen bereits vor Jahren auf eigene Kosten saniert und wollten nun aus dem Erneu-
erungsfonds schadlos gehalten werden. Dies zeigt, dass jene Miteigentümer die fragli-
che Regelementsbestimmung ursprünglich ebenfalls im Sinne des Klägers verstanden
haben.
Die Berufungsklägerin argumentiert an diesen Voraussetzungen vorbei. Die von ihr
zitierten Ausführungen von Wermelinger und von ihm zitierte Entscheide beziehen sich
auf den Fall, in dem das Reglement eben keine besondere Anordnung enthält und eine
Kostenverlegung zu Lasten des Alleinnutzungsberechtigten rein gestützt auf Art. 712
Abs. 3 ZGB bewirkt werden soll. Dieser sieht aber (nur) vor, dass ein Miteigentümer nicht
mit Kosten belastet werden darf, von denen er keinen oder nur einen sehr geringen Nut-
zen hat. Die hier zu interpretierende Reglementsbestimmung bewirkt jedoch im Gegen-
teil die Belastung des Alleinnutzungsberechtigten mit Kosten, welche auch den übrigen
Miteigentümern einen gewissen Nutzen stiften. Dies ist in den Schranken des Rechts-
missbrauchsverbots zulässig.
Die von der Berufungsklägerin angeregte Differenzierung in Sondernutzungsrechte mit
und ohne eigentliche Dachfunktion mag überlegenswert erscheinen. Auch würde es
durchaus Sinn machen, bei den Sanierungskosten zwischen solchen, welche der eigent-
lichen Dachfunktion dienen, und solchen, welche durch die Nutzung des Flachdachs als
Terrasse bedingt sind zu unterscheiden. Allein im Reglementstext findet sich für eine
solche Unterscheidung keine Stütze. Sie drängt sich für das Gericht auch nicht bereits
aus Billigkeitserwägungen auf. Soweit die Stockwerkeigentümergemeinschaft solchen
Billigkeitserwägungen Rechnung tragen will, darf sie unter entsprechenden Vorausset-
zungen für die hier fragliche Sanierung einen besonderen Kostenschlüssel vorsehen
(Wermelinger, Zürcher Kommentar a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 712h ZGB; derselbe, La
propriété par étages, a.a.O., N. 79 ff. zu Art. 712h ZGB). Die Berufungsklägerin trägt
indes nicht vor, dass die Stockwerkeigentümerversammlung einen solcher ausseror-
dentlichen Verteilschlüssel für die fragliche Sanierung beschliessen wollte, so dass auf
die einzelnen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses hier nicht
weiter einzugehen ist. Mit der Finanzierung zu Lasten des Erneuerungsfonds beschloss
sie zwar eine bestimmte Art der Finanzierung der Sanierungen, es ist jedoch aus dem
Protokoll nicht hinreichend ersichtlich, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft von
der reglementarischen Bestimmung tatsächlich abweichen wollte. Dasselbe gilt derweil
auch für den Beschluss vom 28. Juli 2020, Traktandum 6.7 (S. 60 f.), in welchem neu
eine Finanzierung über die laufende Verwaltungsrechnung beschlossen wurde. Dieser
Beschluss wurde laut Protokoll in der Annahme gefasst, dass die Versammlung die
Finanzierung zu Lasten des Erneuerungsfonds bereits gültig beschlossen hätte, was wie
aufgezeigt nicht der Fall ist. Dass mit dem Beschluss von der reglementsgemässen
Lastenverteilung abgewichen werden soll, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.
Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Berufungsklägerin als unbegründet und der
Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
4.
Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die ei-
nerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Infolge Bestätigung des angefochtenen Urteils
bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kosten, welche nicht separat beanstandet wur-
den, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von effektiv noch Fr. 76'948.36 bewegt sich die Gerichtsgebühr in
einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2'700.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3
GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduk-
tions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungs-
verfahren waren Fragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Natur von einem mittleren
Schwierigkeitsgrad zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche
Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der
gebotenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren
Bereich von Fr. 3’500.00 angemessen. Diese ist mit dem von der Berufungsklägerin ge-
leisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.
4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 7'600.00 bis Fr. 10'200.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten
von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf
im Prinzip minimal Fr. 3'040.00 und maximal Fr. 4'080.00, in welchen Honoraransätzen
die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit
darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein of-
fensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen
der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das
erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet. Der Beru-
fungsbeklagte nahm zu den einzelnen Punkten der vom Umfange her mittleren Berufung
gleichermassen umfassend wie auch gerafft Stellung. Eine mündliche Berufungsver-
handlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren die gleichen wie
vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rück-
sicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die
Entschädigung auf Fr. 3’200.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzuset-
zen. Ausgangsgemäss schuldet die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diesen
Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom
Januar 2022 bestätigt, wie folgt:
Die Klage wird gutgeheissen und folgende unter Traktandum Nr. 14 sowie Nr. 15.2 lit. b gefassten
Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft X _________, vom 18. Februar 2020 werden
aufgehoben:
Beschluss betreffend den Vorschlag des Verwalters, wonach die Sanierungskosten inkl. Fach-
experte zu Lasten der Stockwerkgemeinschaft gehen und aus dem Erneuerungsfonds finanziert
werden soll;
Beschluss, wonach die Kosten von A _________ und der B _________ AG von Fr. 15'948.35
im Rahmen der Sanierung zu Lasten der Stockwerkgemeinschaft über den Erneuerungsfonds
zurückgezahlt werden.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beklagten auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'800.-- wer-
den dem Kläger Fr. 2'300.-- durch die Gerichtskasse zurückerstattet und die Beklagte schuldet ihm
Fr. 3’500.-- für geleisteten Vorschuss.
Die Beklagte schuldet dem Kläger für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.--.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 3’500.00, werden
der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Die Berufungsklägerin bezahlt dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.00.
Sitten, 14. Juni 2023