C1 22 274
URTEIL VOM 27. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Nicolas Kuonen, 3930 Visp
gegen
Y _________ AG , Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsan-
walt Urban Carlen, 3900 Brig-Glis
(Provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 4. November 2022 [Z2 22 73]
Verfahren
A. Die Y _________ AG reichte am 23. August 2022 beim Bezirksgericht Visp ein
Gesuch um superprovisorische bzw. provisorische Vormerkung eines Bauhandwerker-
pfandrechts gegen X _________ mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1 in A _________, im Eigentum des X _________, wird zu Gunsten der
Y _________ AG, mit Sitz in A _________, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Summe von
CHF 53'237.05 plus Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2022 superprovisorisch vorgemerkt.
Das derart superprovisorisch vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht wird nach Anhörung des
Gesuchsgegners provisorisch bestätigt.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchstellerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
B. Das Bezirksgericht verfügte am 24. August 2022 die superprovisorische Vormerkung
des Bauhandwerkerpfandrechts.
C. Der Gesuchgegner hinterlegte am 31. Oktober 2022 eine Stellungnahme und stellte
folgende Rechtsbegehren:
Das superprovisorisch vorgemerkte Pfandrecht auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. y1, Gemeinde
A _________, im Eigentum vom Gesuchsgegner für die Summe von Fr. 53'237.05 nebst Zins zu 5 %
seit dem 1. Juni 2022 wird auf Kosten der Gesuchstellerin gelöscht.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Für vorliegendes Verfahren sind dem Gesuchsgegner zu Lasten der Gesuchstellerin eine angemes-
sene Parteientschädigung zuzusprechen.
D. Das Bezirksgericht fällte am 4. November 2022 nachfolgenden Entscheid:
Die mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2022 angeordnete vorläufige Eintragung eines
gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts zu Gunsten der Y _________ AG mit Sitz in A _________
und zu Lasten des Grundstücks Nr. xxx1, Plan y1, Gemeinde A _________, im Eigentum von
X _________, gemäss Beleg Nr. xxx.xxx wird bestätigt.
Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 18. Januar 2023 gesetzt, um Klage auf definitive Eintra-
gung des Pfandrechts einzuleiten. Wird die Klage nicht fristgemäss eingereicht, verliert die Vormer-
kung ihre Wirkung und kann auf Antrag des belasteten Grundeigentümers im Grundbuch gelöscht
werden.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden auf den Hauptprozess genommen, sofern dieser fristge-
mäss eingeleitet wird. Andernfalls gehen sie zulasten der Gesuchstellerin, die in jedem Fall vorschuss-
pflichtig bleibt.
Die Parteientschädigungen werden auf den Hauptprozess genommen, sofern dieser fristgemäss ein-
geleitet wird. Andernfalls schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1’600.--.
E. Dagegen reichte der Gesuchsgegner am 17. November 2022 Berufung beim
Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Primär:
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 4. November 2022 sei in Gutheissung der Berufung aufzuhe-
ben.
Das Gesuch um provisorische Bestätigung des Bauhandwerkerpfandrechts sei abzuweisen und das
Grundbuchamt Brig sei gerichtlich anzuweisen, die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Bauhand-
werkerpfandrechts zu Gunsten der Y _________ AG und zu Lasten des Grundstücks Nr. xxx1,
Plan y1, Gemeinde A _________, im Eigentum von X _________, zu löschen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen sowie für das Berufungsverfahren sind
der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche sowie für das Berufungs-
verfahren eine angemessene Parteientschädigung nach GTar.
Subsidiär:
Die Berufung sei gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sind der Berufungsbeklagten auf-
zuerlegen.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene
Parteientschädigung nach GTar.
F. Die Vorinstanz hinterlegte am 23. November 2022 die Akten. Die Y _________ AG
als Gesuchstellerin bzw. Berufungsklagte stellte mit Berufungsantwort vom 1. Dezember
2022 nachfolgende Rechtsbegehren:
Die Berufung vom 17. November 2022 wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Abzuweisen sind mithin sowohl die Primär- als auch die Subsidiärbegehren. Das ange-
fochtene Urteil des Bezirksgerichts Visp wird bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungskläger zu überbinden.
Der Berufungsbeklagten ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide
sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu auch Entscheide betreffend die
provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zählen (Thurnherr, Basler
Kommentar, 6. A., 2019, N. 38 zu Art. 839/840 ZGB). In vermögensrechtlichen Angele-
genheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte-
nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte verlangte vorinstanzlich die provisorische
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von Fr. 53'237.05 zuzüglich
Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2022. Aufgrund dieser Pfandsumme ist die Streitwertgrenze
überschritten und die Berufung zulässig.
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantonsge-
richts zuständig, über die Berufung zu entscheiden, da die vorläufige Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts erstinstanzlich im summarischen Verfahren ausgesprochen
worden ist (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO i.V.m. Art. 837 ff. ZGB).
1.3 Der Gesuchsgegner und Berufungskläger hat das Urteil vom 7. November 2022 in
Empfang genommen und am 17. November 2022 innert zehntägiger Frist eine Berufung
eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).
1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs-
instanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies
bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erst-
instanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen
zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat
sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen
BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger
hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend ge-
nau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November
2018 E. 2.2).
1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch
berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumut-
barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss
ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden.
Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver-
handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsver-
fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor-
gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Beru-
fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn
sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vor-
gebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb sie
die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte
(BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E.
4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).
Der Gesuchsgegner und Berufungskläger hinterlegte mit seiner Berufung einen gis-Aus-
zug. Dieser Auszug ist zwar allgemein zugänglich, jedoch ist die damit einhergehende
Tatsachenbehauptung, «dass die Wegbeleuchtung die massagebende Parzelle
Nr. xxx1, wenn überhaupt streift und sicher nicht die gesamten, nicht behaupteten
Arbeiten auf diesem Grundstück ausgeführt wurden», im Berufungsverfahren neu und
hätte bereits bei der Vorinstanz vorgebracht werden können und müssen, zumal der
Berufungskläger keine Gründe für sein verspätetes Vorbringen nennt.
2.
2.1 Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Zur Begründung führt er an, er habe zahlreiche Arbeitspläne und Bauprogramme
hinterlegt. Diese Arbeitspläne und Bauprogramme würden aufzeigen, dass die letzten
relevanten Arbeiten am 25. November 2022 ausgeführt worden seien. Auch ein Baupro-
gramm bzw. einen Zeitplan betreffend Nachbesserungsarbeiten habe er hinterlegt. Die
Vorinstanz gehe auf diese Belege nicht ein. Diese stütze sich einzig auf die angeblichen
Arbeitsrapporte, die überdies falsch zitiert und in nicht substantiierter Form vorgebracht
worden seien. Die Vorinstanz hätte sich zumindest damit befassen und darlegen müs-
sen, weshalb der Berufungsbeklagten die Glaubhaftmachung dennoch gelungen sei und
dies in nachvollziehbarer Weise begründen müssen.
2.2 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs.
2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichten
das Bezirksgericht nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzu-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2,
134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene
muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge-
ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können
(BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalis-
tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3).
2.3 Die Vorinstanz befasst sich in ihrem Entscheid insofern mit den Vorbringen des
Gesuchsgegners und Berufungsklägers, als sie auf die Kritik in Bezug auf die Datumsan-
gabe im Gesuch eingeht. Sie berücksichtigt jedoch die vom Gesuchsgegner und Beru-
fungskläger eingereichten Beweismittel nicht und stützt sich für die Beurteilung der
4-monatigen Frist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839
Abs. 2 ZGB einzig auf die Arbeitsrapporte, welche die Gesuchstellerin und Berufungs-
beklagte einreichte. Damit erklärt sie implizit die nicht berücksichtigten Belege als irrele-
vant. Ohnehin braucht sich das Gericht nicht mit jedem Beleg und selbst nicht mit jeder
Behauptung auseinanderzusetzen. Gemäss oben zitierter Rechtsprechung des Bundes-
gerichts sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Dennoch wäre es natürlich aus Sicht des
Gesuchsgegners und Berufungsklägers wünschenswert gewesen, wenn sich die
Vorinstanz in ihren Ausführungen mit den von ihm eingereichten Belegen zur Glaubhaft-
machung des Zeitpunktes der letzten Arbeiten ausführlich befasst hätte, damit dieser die
vorinstanzlichen Überlegungen besser nachvollziehen kann. Das Kantonsgericht wird
aber nachfolgend auf diese Belege und die damit verbundene Argumentation des
Gesuchsgegners und Berufungsklägers eingehen, so dass eine allfällige Gehörsverlet-
zung in jedem Falle geheilt würde.
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin sei in ihrem Gesuch einem Irrtum unter-
legen. Sie habe jeweils die unter «W-Nr.» rechts oben auf dem Rapport als Datumsan-
gabe betrachtet, wohingegen es sich um die Kalenderwoche handle. So betreffe Beleg
8a die Kalenderwoche 18 vom 2. – 8. Mai 2022 und nicht den 18. Mai 2022. Beleg 8b
beziehe sich auf die Kalenderwoche 19 vom 9. – 15. Mai 2022 und nicht auf den 19. Mai
den 18. Mai 2022 keine Stunden für sein Bauprojekt eingetragen seien und es sich beim
genannten Beleg, dass B _________ für den 19. Mai und den 20. Mai 2022 Arbeitsstun-
den für das Bauvorhaben C _________ N + M mit dem Vermerk «Wegbeleucht» einge-
tragen habe.
Demselben Irrtum sei die Gesuchstellerin bei den Wochenrapporten der weiteren Arbeit-
nehmer unterlegen. So mache sie geltend, D _________ habe am 19. und am 20. Mai
2022 Arbeiten am Wohnhaus auf Parzelle Nr. xxx1 ausgeführt. Auch hier beziehe sich
Beleg 8f auf die 19. Kalenderwoche vom 9. – 15. Mai 2022 und nicht auf den 19. Mai
2022, was die Gesuchstellerin übersehen habe. Für den 19. Mai 2022 sei somit nicht
Beleg 8f massgebend, sondern, wie für den 20. Mai 2022 auch, Beleg 8g. Insofern könne
dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, D _________ habe
nicht an den zwei aufeinanderfolgenden Tagen an der gleichen Anlage ausgeführt. In-
dessen seien für den 20. Mai 2022 Arbeiten für das Projekt «C _________ N» angeführt.
Die Vorinstanz kommt so zum Schluss, dass die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht
habe, dass noch im Mai 2022 Arbeiten ausgeführt worden seien. Dies reiche für die
beanspruchte vorläufige Eintragung des Pfandrechts. Die nähere Abklärung des Zeit-
punkts der letzten fristauslösenden Arbeiten seien dem Hauptverfahren vorbehalten.
Der Gesuchsgegner und Berufungskläger rügt zunächst, die Gesuchstellerin und Beru-
fungsbeklagte habe ihre Behauptungen ungenügend substantiiert. Im Weiteren bringt er
vor, der Zeitpunkt der Arbeiten sei nicht glaubhaft gemacht worden.
3.2 Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht für die Forderungen der Handwerker oder
Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch-
arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit
oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück ein Anspruch auf Errichtung
eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Bauhandwerkerpfandrecht). Die Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrecht hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate
nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Als vollendet gelten Bauarbeiten grundsätz-
lich dann, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt
sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll-
kommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber feh-
lerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber
dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten we-
niger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGE
125 III 113 E. 2b S. 116; Bundesgerichtsurteil 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2).
Das Gericht bewilligt die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerker-
pfandrechts, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat
(Art. 961 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO). Die vorläufige Eintragung bewirkt,
dass das durch die spätere definitive Eintragung geschaffene Pfandrecht in seinen Wir-
kungen auf den Tag der vorläufigen Eintragung zurückbezogen wird (Art. 961 Abs. 2 i.
V. m. Art. 972 ZGB). Im Falle der Verweigerung der vorläufigen Eintragung verliert der
Berechtigte seinen Anspruch auf pfandrechtliche Sicherung seiner Forderung endgültig,
während die Bewilligung, sofern das Pfandrecht im nachfolgenden ordentlichen Prozess
nicht anerkannt wird, für den Grundeigentümer nur eine vorübergehende Belastung sei-
ner Liegenschaft zur Folge hat, die zudem durch Leistung einer anderweitigen hinrei-
chenden Sicherheit vermieden werden kann (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Angesichts dieser
besonderen Interessenlage soll die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-
rechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen
erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer
Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem or-
dentlichen Gericht zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_395/2020
vom 16. März 2021 E. 2). Trotz der Qualifikation der vorläufigen Eintragung als vorsorg-
liche Massnahme werden damit an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB
weniger strenge Anforderungen gestellt als es diesem Beweismass sonst entspricht
(BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567). Wie bei den vorsorglichen Massnahmen bezieht sich
die Glaubhaftmachung nach Art. 961 Abs. 3 ZGB nicht nur auf Sach-, sondern auch auf
Rechtsfragen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c).
Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert nichts an der Behaup-
tungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei. Diese muss in ihrem Ge-
such mit substantiierten Behauptungen ihren Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfand-
recht begründen. Die Anforderungen an die Darlegung der anspruchsbegründenden Tat-
sachen ergeben sich dabei insbesondere aus den Tatbestandsmerkmalen der angeru-
fenen Norm, hier namentlich Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 2 ZGB, d.h. Art und
Dauer der Arbeiten auf dem entsprechenden Grundstück. Massgebend ist auch, inwie-
weit die Gegenpartei den Tatsachenvortrag bestreitet. Im summarischen Verfahren ist
dabei der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass nur ausnahmsweise ein zweiter
Schriftenwechsel stattfindet (vgl. Art. 252 f. ZPO). Die gesuchstellende Partei kann sich
im Gesuch somit nicht auf schlüssige Tatsachenbehauptungen beschränken, sondern
hat ihre Behauptungen zumindest hinsichtlich der zu erwartenden Bestreitungen der Ge-
genpartei auch bereits zu substantiieren sowie die dazugehörigen Beweismittel zu be-
nennen und – soweit möglich – vorzulegen (vgl. Urteil des Obergerichts Schaffhausen
10/2021/4/A vom 11. November 2022 E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zürich LF210071
vom 30. November 2021 E. 2.6).
Der Beweis ist im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs.
1 ZPO). Andere Beweismittel sind – abgesehen von hier nicht anwendbaren Fällen (Art.
254 Abs. 2 ZPO) – nicht zulässig.
3.3 Nach dem Gesagten trifft die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte die Behaup-
tungs- und Beweislast bezüglich sämtlicher Voraussetzungen, welcher es für die vorläu-
fige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bedarf. Die Gesuchstellerin hat in ih-
rem der Vorinstanz eingereichten Gesuch zunächst allgemeine Ausführungen in Bezug
auf ihre Geschäftstätigkeit gemacht. Im Weiteren legt sie dar, dass der Gesuchsgegner
und Berufungskläger Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ sei und dass sie
bei diesem Wohnhaus Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt habe. Diese Vorbringen
sind als genügend zu erachten. Die Art der Arbeiten wurde im Gesuch als Elektroinstal-
lationsarbeiten beschrieben und es wurde bei der Tatsachenbehauptung 7 auf die Be-
lege 4, 5 und 6 verwiesen, welche Rechnungen enthalten, worin die in Rechnung ge-
stellten Arbeiten bezeichnet wurden. So ist der Rechnung Nr. 20220710 (Beleg 6) die
Artikelbezeichnung «Installation Wegbeleuchtung und Installation Rampenheizung ge-
mäss Ausmass 2200783 vom 30.06.2022» zu entnehmen. Zudem wurden in den Wo-
chenrapporten die Arbeiten beschrieben, indem teilweise ein Vermerk «Wegbeleucht»
gemacht wurde. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte hat in ihren Ausführungen
für die Beschreibung der Arbeiten klar auf die Wochenrapporte und damit mittelbar auf
dessen Inhalt hingewiesen. Nähere Ausführungen sind demnach nicht notwendig, zumal
der Gesuchsgegner und Berufungskläger die Art der Arbeiten nicht konkret bestreitet.
Gleiches gilt für die genaue Umschreibung des Ortes der Arbeiten. Die Gesuchstellerin
und Berufungsbeklagte gibt in ihrem Gesuch ausdrücklich an, dass an der Parzelle Nr.
xxx1 des Gesuchgegners und Berufungsklägers Arbeiten ausgeführt worden sind. Die
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte musste somit weder genauer angeben, dass es
sich beim Chalet um eines der beiden Chalets C _________ handelt noch an welchen
Gebäuden die Arbeiten ausgeführt worden sind. Dass die beiden Chalets C _________
sich auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden, ergibt sich einerseits aus den Behauptungen der
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten, indem diese darlegt, es seien auf der Parzelle
Nr. xxx1 Arbeiten ausgeführt und anderseits aus den Arbeitsrapporten, in welchen
«C _________ N + M» bzw. «C _________ N» bzw. «C _________ M+N» bzw.
« C _________ Haus N» vermerkt wurden. Es bleibt zu erwähnen, dass es in einem
einfachen und dringenden Summarverfahren wie dem vorliegenden genügen muss, im
Gesuch deutlich auf die Beilage in demjenigen Zusammenhang hinzuweisen, auf den
sie sich beziehen soll, ohne dass deren Inhalt noch umfassend im Gesuch wiedergegen
werden müsste (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_395/2020 vom 16. März 2020 E. 5.2). Da-
mit ist auch gesagt, dass die Vorbringen in Bezug auf die Frist trotz des Irrtums der
Gesuchstellerin in ihrem Gesuch genügend sind, ergeben sich die Daten der Arbeitsaus-
führung doch hinreichend aus den dem Gesuch beigelegten und insoweit eigentlich kla-
ren Wochenrapporten. Dass die Daten falsch abgelesen wurden, ist folglich nicht von
Bedeutung.
3.4 Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte hat auf dem Grundstück Nr. xxx1 in
A _________ Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt, was vom Gesuchsgegner und
Berufungskläger so nicht bestritten worden ist. Entsprechende Arbeiten wurden zudem
durch die von den Parteien eingereichten Beweismittel glaubhaft dargelegt. Streitig ist
vorliegend, wann die letzten Arbeiten beendet worden sind und damit einhergehend, ob
die gesetzliche Frist von 4 Monaten für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
eingehalten wurde.
Der Gesuchsgegner und Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass aus den
hinterlegten Arbeitsplänen bzw. Bauprogrammen hervorgehe, dass diese Arbeiten be-
reits am 25. November 2021 vollendet worden seien. Zudem gehe aus einem weiteren
Dokument (Beleg Nr. 8) hervor, dass bereits Mitte Dezember 2021 diverse Mängelrechte
geltend gemacht worden seien. Der Berufungskläger verkennt, dass es sich bei den von
ihm eingereichten Dokumenten grossmehrheitlich um Bauprogramme handelt, worin
einzig Fristen zur Vollendung vorgesehen sind. Diese Bauprogramme sagen nichts über
den tatsächlichen Zeitpunkt der Vollendung der Arbeiten aus. Aus diesen Bauprogram-
men sowie auch aus der Mängelliste kann zwar geschlossen werden, dass die Arbeiten
wohl nächstens hätten abgeschlossen werden sollen, womit bis zu Arbeiten im Mai 2022,
also etwa 5 Monate später als geplant, zwar ein gewisser Zeitraum vergangen wäre, was
jedoch nicht bereits als völlig unüblich erscheint. Der Tabelle des Protokolls vom
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten noch auszuführen waren. In der Rubrik
«Fait le» wurde nämlich nur teilweise ein Datum angegeben. Dieser Umstand spricht
gerade nicht dafür, dass bereits im November 2021 alle Arbeiten abgeschlossen worden
sind. Daran ändert auch nichts, dass im Protokoll folgender Satz vermerkt wurde:
«CSDK rappelle à toutes les entreprises que les chalets sont terminés pour le 25
novembre 2021.». Es kann sich hierbei sehr wohl um eine Zielvorgabe handeln. Folglich
kann nicht ausgeschlossen werden, dass später als im November 2021 noch Arbeiten
ausgeführt wurden, auch wenn im Dezember 2021 eine Mängelliste versandt wurde. So
ist es durchaus möglich, dass später noch die Aussenbeleuchtung angefertigt worden
ist. Ob zwischen den damals bereits abgeschlossenen Arbeiten und den von der Ge-
suchstellerin und Berufungsbeklagten behaupteten Arbeiten im Mai noch ein hinreichend
funktioneller Zusammenhang bestanden hat, um eine einheitliche Frist auszulösen, ist
im Rahmen dieses Summarverfahren jedoch nicht abschliessend zu beurteilen. Ange-
sichts des Umstandes, dass die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten im Allge-
meinen nicht bestritten werden, erscheint ein funktioneller Zusammenhang jedenfalls
nicht ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist somit fest-
zuhalten, dass es insbesondere mit Blick auf die eingereichten Wochenrapporte glaub-
haft erscheint, dass die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte im Mai 2022 Arbeiten
auf dem Grundstück des Gesuchsgegners und Berufungsklägers ausführte.
3.5 Nach dem Ausgeführten ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Gesuchstel-
lerin und die in diesem Verfahren Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für eine vor-
läufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft gemacht hat. Die Beru-
fung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
3.6 Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der
gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage auf definitiven Grundbuch-
eintrag, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf
der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 263 ZPO).
Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten ist eine Frist bis zum 31. März 2023 zur
Einreichung der Klage auf definitiven Grundbucheintrag anzusetzen. Bei ungenutztem
Ablauf dieser Frist wird die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im
Grundbuch gelöscht
4.
4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung
der Prozesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt
und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei
nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105
Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb ihm die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens werden praxisgemäss auf den Hauptprozess genommen
(vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1). Der Kostenpunkt wurde mit der Berufung nicht (sub-
stantiiert) gerügt und erscheint nachvollziehbar, weshalb kein Anlass besteht, diesen an-
zupassen.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich,
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Sie
beträgt im summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar),
wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt wer-
den kann (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren war das Dossier nicht umfangreich und es waren vorab Fragen
von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne
mündliche Verhandlung durchgeführt. Deshalb erscheint unter Berücksichtigung der vor-
stehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.00 angemessen. Aus-
gangsgemäss sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in
entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1
und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffi-
zient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip Fr. 440.00 bis
Fr. 4’400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei einem
ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen
der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unter-
schritten werden dürfen (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der genannten Kriterien
sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit einfa-
chem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine
volle Parteientschädigung von Fr. 1’400.00, Auslagen und MWST inklusive, für die be-
rufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs schuldet
der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
Die mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2022 angeordnete vorläu-
fige Eintragung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts zu Gunsten der
Y _________ AG mit Sitz in A _________ und zu Lasten des Grundstücks Nr. xxx1,
Plan y1, Gemeinde A _________, im Eigentum von X _________, gemäss Beleg
Nr. xxx.xxx wird bestätigt.
Der Y _________ AG wird eine einzige Frist bis 31. März 2023 angesetzt, um
Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Wird
die Klage nicht fristgemäss eingereicht, verliert die Vormerkung ihre Wirkung und
kann auf Antrag des belasteten Grundeigentümers im Grundbuch gelöscht werden.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'200.00 werden auf
den Hauptprozess genommen, sofern dieser fristgemäss eingeleitet wird. Andern-
falls gehen sie zulasten der Y _________ AG, die in jedem Fall vorschusspflichtig
bleibt.
Die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf den
Hauptprozess genommen, sofern dieser fristgemäss eingeleitet wird. Andernfalls
schuldet die Y _________ AG X _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 1'600.00.
Die
Gerichtskosten
des
Berufungsverfahrens
von
Fr. 1’200.00
werden
X _________ auferlegt und mit von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
X _________ bezahlt der Y _________ AG für das Berufungsverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'400.00.
Sitten, 27. Januar 2023