C1 22 252
URTEIL VOM 9. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Camille Rey-Mermet, Kantonsrich-
ter, Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor
Marcolli, 3001 Bern
gegen
Y _________ und Z _________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Urban Carlen, 3900 Brig-Glis
(Persönlichkeitsverletzung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich Raron
vom 7. Oktober 2022 [LWR Z1 21 33]
Verfahren
A. In dem vom Kläger mit Klage vom 4. Mai 2021 eingeleiteten Verfahren fällte das
Bezirksgericht Leuk am 7. Oktober 2022 nachstehendes Urteil (S. 522):
Artikel «A _________ im Blick), eingereicht durch den Kläger mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2021,
werden vom Verfahren ausgeschlossen.
Nr. 17 (Brief vom 3. Februar 2019 von Z _________ an das Amt für Kindesschutz) und Nr. 18 (Brief vom
mit Stellungnahme vom 15. November 2021, werden vom Verfahren ausgeschlossen.
Die Klage vom 4. Mai 2021 wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'970.00 (Gebühr Fr. 3'516.00; Auslagen Fr. 454.00) gehen zu Lasten von
X _________ und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 3'970.00 verrechnet.
Fr. 350.00 zurückzuerstatten.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.00 gehen zu Lasten von X _________.
X _________ bezahlt Y _________ und Z _________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).
B. Gegen dieses am gleichen Tag versandte und von beiden Parteien am 10. Oktober
2022 in Empfang genommene Urteil erklärte der erstinstanzliche Kläger am 7. November
2022 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 526):
CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfall gerichtlich zu verbieten, Dritten gegenüber die Vorwürfe gemäss
ihrer Strafanzeige vom 3. Februar 2019 zu wiederholen, und insbesondere zu behaupten:
a. dass der Kläger die Kinder von C _________ (sexuell oder anderweitig) missbrauche;
b. dass Hinweise auf einen solchen Missbrauch vorliegen würden, oder dass die Kinder entsprechende
Aussagen gemacht hätten;
c.
dass das Verhalten des Klägers gegenüber den Kindern von C _________ ungebührlich wäre.
von CHF 5'000.00 zu bezahlen:
a. Schadenersatzforderung nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens;
b. Genugtuung von maximal CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens.
Persönlichkeitsverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
vorbehalten.
heben, soweit er zu den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1/2 bis 1/4 im Widerspruch steht.
korrigierenden Prozessausgangs neu zu verteilen.
den Berufungsverfahrens zu ersetzen.
C. Das Gericht wies ein am 2. Dezember 2022 deponiertes Gesuch um Kostensicherheit
am 12. Januar 2023 ab (Dossier C2 22 252).
D. Die erstinstanzlichen Beklagten erstatteten ihre Berufungsantwort am 19. Dezember
Sie stellten folgende Anträge (S. 582):
Auf die Berufung ist nicht einzutreten, eintretendenfalls ist sie vollumfänglich abzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
Den Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Es liegt keine vermögensrechtliche Streitigkeit
vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 497 E. 1.2). Die Berufung ist folglich zulässig. Die Be-
rufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das Urteil
des Bezirksgerichts am 10. Oktober 2022 in Empfang genommen (S. 523), womit die
Berufungsfrist tags darauf zu laufen begonnen hat (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit seiner
Eingabe vom 7. November 2022 hat er demnach fristgerecht Berufung erhoben (Art. 143
Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz hat die Streitigkeit zu Recht (BGE 142 III 145 E. 6.1) als nichtvermögens-
rechtlich bezeichnet, weil gleichzeitig ideelle und vermögensrechtliche Begehren gestellt
worden sind. Es ist unmöglich, die Anträge separat zu behandeln, weshalb bei der Qua-
lifikation der Klageart den erstgenannten der Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu Urteil
des Zürcher Obergerichts RU210047 vom 1. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Die Ange-
legenheit ist durch einen Hof zu beurteilen (Art. 20 RPflG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
1.2.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Beru-
fung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt.
Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende
einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden
soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind
somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift ge-
nügt.
1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit wei-
teren Verweisen) zur Berufung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch
aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanz-
lichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell-
ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern
sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Begrün-
dungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in fine i.V.m. Art.
310 ZPO) verlangt also vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz im Ein-
zelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid feh-
lerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt
ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen
auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all-
gemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein,
um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569
E. 2.3.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
Das Kantonsgericht hat auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn dieses den Anfor-
derungen an die Begründung nicht zu genügen vermag (Bundesgerichtsurteile
4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3;
vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Das Kantonsgericht hält die gesetzlichen Vorgaben
zur Berufungsbegründung als erfüllt und wird diese - wie nachfolgend ersichtlich - be-
handeln.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen, oder den erstinstanzlichen Entscheid los-
gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung in jede Richtung hin
auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli-
chen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1;
Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,
2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Sie darf sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen
Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art.
311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean-
standungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor,
indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu
überprüfen ist. Das Berufungsgericht ist jedoch im Rahmen dieser Prüfung in rechtlicher
Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), weder an die
Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es ist
ebenso wenig in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Ge-
richts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien
im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des
Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil
4A_397/2016 E. 3.1). Das Berufungsgericht verfügt, sofern eine Rechts- oder Tatfrage
im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, bei seiner Prüfung über eine
vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Beru-
fung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von
der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesge-
richtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom
1.2.4
1.2.4.1 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru-
fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem
die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im
Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht
werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be-
reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus
irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un-
echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster
Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die jewei-
lige Partei hat dabei darzulegen, weshalb sie diese erst jetzt und nicht schon früher im
Verfahren vorbringt.
1.2.4.2 Die Berufungsbeklagten kritisieren, der Berufungskläger stelle unter Ziff. IV den
Sachverhalt dar, wie er sich aus seiner Sicht abgespielt habe, ohne sich mit dem
vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Er lege auch nicht dar, inwiefern die
Voraussetzungen zum Depot von neuem Sachverhalt erfüllt wäre. Das Kantonsgericht
habe auf diese Ziffer nicht einzutreten. Analoges gelte für die Ziffer III (Zusammenfas-
sung). Das Kantonsgericht hat bereits in der Erwägung 1.2.3 festgehalten, unter welchen
Gesichtspunkten der Bezirksgerichtsentscheid geprüft wird. Die Berufung erweist sich
insgesamt als hinreichend begründet, selbst wenn Ausführungen vorhanden sind, wel-
che – separat gesehen - nicht erforderlich wären.
1.2.4.3 Die Berufungsbeklagten bringen ferner vor, die Vorinstanz habe einen Teil ihrer
am 15. November 2021 (S. 319 ff.) hinterlegten Akten zu Unrecht aus den Akten gewie-
sen. Die Bezirksrichterin hat die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Depot allfälli-
ger Dokumente nach Aktenschluss ausführlich wiedergegeben (S. 498 ff. E. 2.2). Es
kann darauf verwiesen werden.
Die Berufungsbeklagten haben die Schreiben an die Behörden nach Aktenschluss, aber
«im Zusammenhang mit den Bestreitungen des Klägers zu den neuen Tatsachenbe-
hauptungen Nr. 81 bis 89» eingereicht (S. 321). Die Vorinstanz schliesst, die Meldungen
an das Amt für Kindesschutz und an die Dienststelle seien bereits im ordentlichen Schrif-
tenwechsel thematisiert worden und die Beklagten hätten nicht dargelegt, inwiefern es
ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, diese Dokumente bereits zu jenem Zeitpunkt ein-
zureichen (S. 500 E. 2.4). Es stellt sich tatsächlich die Frage, wieso dieser Sachverhalt
im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels nicht konkreter inkl. Beweismittel in der
Duplik vom 15. Oktober 2021 behauptet und bewiesen worden ist (S. 269; vgl. dazu al-
lerdings die Antwort 29 (S. 114) in der Klageantwort vom 10. August 2021), sofern die
Berufungsbeklagten tatsächlich davon ausgehen, entsprechende Ausführungen seien
für das vorliegende Verfahren relevant. Der Wortlaut der Strafanzeige vom 3. Februar
2019 hält ausserdem fest, der Departementsvorsteher, die Kantonale Dienststelle für
Jugend sowie das Kantonale Amt für Kindesschutz erhalte ebenso Schreiben (S. 31).
Die zwei – an die sachlich für den Kindesschutz zuständigen Behördenmitglieder ver-
sandten Meldungen – würden schliesslich die Frage bestärken, warum der Betroffene
gleichzeitig auch den funktional unzuständigen Departementsvorsteher bedient, wenn
ihm doch die erstinstanzlich kompetenten Verwaltungsbehörden bekannt gewesen sind.
Der E-Mailverkehr zwischen der Journalistin und dem Berufungskläger ist im Mai 2021
(S. 326 f.) und damit deutlich vor der Replik vom 15. Oktober 2021 (S. 261) erfolgt. Eine
entsprechende Anfrage der gleichen Journalistin vom Mai 2021 befindet sich bereits in
den Akten, sie ist mit der Klageantwort hinterlegt worden (S. 167 f.; vgl. auch die Tatsa-
chenbehauptungen 75 ff. S. 134). Es ist nicht einzusehen (und am 15. November 2021
nicht hinreichend begründet), warum es den Berufungsbeklagten nicht möglich gewesen
wäre, den vollständigen digitalen Dialog bereits vor Aktenschluss zu deponieren.
Die Berufungsbeklagten legen ausserdem im Rechtsmittel zu wenig konkret begründet
dar, inwiefern die zutreffende Begründung des Bezirksgerichts falsch ist.
Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist aus allen diesen Gründen zu bestätigen.
1.2.5 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2. Sachverhalt
2.1 Y _________ und Z _________ sind die Eltern von D _________. Dieser ist mit
C _________ verheiratet gewesen. Die drei Kinder E _________ (geboren 2011),
F _________ (geboren 2013) und G _________ (geboren 2015) sind aus der Ehe her-
vorgegangen. Die Ehegatten haben sich im zweiten Teil des Jahres 2018 getrennt. Die
drei Kinder stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge und unter der Obhut der Kinds-
mutter. Letztere lebt mit ihnen mittlerweile mit dem neuen Lebenspartner X _________.
Dieser ist von Z _________ frühzeitig für die Trennung verantwortlich gemacht worden
(TB 11 [S. 4] und S. 29, 31). Die Separation gestaltet sich als emotional. Die Grosseltern
und der Berufungskläger sind dabei ebenso involviert (TB 11 [S. 4] und S. 27, S. 29; TB
63 und S. 147; S. 154 ff.).
Y _________ und Z _________ deponierten am 3. Februar 2019 bei der Staatsanwalt-
schaft Oberwallis nachfolgende Strafanzeige (S. 29):
Strafklage gegen Herrn X _________, M _________
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren Staatsanwälte
Als Grosseltern von E _________ (2011), F _________ (2013) und G _________ (2015), Kinder von
D _________ und C _________, M _________, fühlen wir uns verpflichtet, gegen Herrn X _________,
Landwirt und Lehrer an der H _________, Strafklage einzureichen.
Während des Sommers/Herbstes 2018 missbrauchte Herr X _________ die Kinder um den Weg zu
C _________ zu ebnen, indem er sie bei jeder Gelegenheit auf seinen Bauernhof lockte und ihnen alles
Mögliche versprach und sie mit Tieren auf spielerische und verlockende Art in Kontakt brachte. Zwi-
schenzeitlich ist es Herrn X _________ gelungen, dass C _________ D _________ verlassen hat und
mit ihm eine eigene Wohnung bewohnt.
Alle zwei Wochen kommt D _________ mit den Kindern zu uns. Diese leiden sehr unter den familiären
Verhältnissen und beklagten sich bei jedem Besuch, meistens weinend, über das Verhalten von
A. X _________.
Einige, von den Kindern an ihre Grossmutter Y _________ gemachte, immer wiederkehrende Aussagen:
«X _________ rief uns in die Toilette. Er stand da, den Geschlechtsteil (die Kinder sagen Piper) in der
Hand und schüttelte diesen».
«X _________ kommt mit einem Badetuch um den Körper aus der Dusche in die Stube, lässt das Tuch
fallen und tanzt nackt im Wohnzimmer umher».
«X _________ schlüpft immer wieder zu G _________ ins Bett und küsst ihn. G _________ will das
nicht und weint».
«E _________ musste auf die Toilette. X _________ liess das nicht zu, packte sie und warf sie aufs Bett,
dass sie an der Nase blutete».
«X _________ wird böse, zornig, schreit und wirft in der Wohnung Sachen umher».
Wir betrachten das Verhalten von Herrn X _________ gegenüber diesen drei kleinen Kindern als kör-
perliche und psychische Misshandlung, Nötigung und häusliche Gewalt und bitten Sie höflich wie drin-
gend, diesen Machenschaften sofortige Abhilfe zu verschaffen.
Für eine umgehende Behandlung dieser Strafklage danken wir Ihnen bestens und verbleiben mit freund-
lichen Grüssen.
Z _________ verfasste gleichentags folgende E-Mail mit dem Betreff «Strafklage
X _________» an die Adresse «sta-ow@mp-sta.vs.ch» (S. 31):
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt
Werter Rinaldo
Um Zeit zu gewinnen erlaube ich mir, dir unsere Strafklage gegen Herrn X _________, M _________,
bereits heute auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die rechtsgültig unterzeichnete Originalklage geht
morgen per Post. Ebenfalls sende ich dir eine Kopie der Schreiben an Herrn Staatsrat Christophe
Darbellay, die Kantonale Dienststelle für die Jugend und das Kantonale Amt für Kindesschutz, Regio-
nalstelle Oberwallis.
Beachte darin bitte folgende Aussagen:
Heute hat uns E _________ noch folgendes, für uns sehr bedenkliches gesagt. «Mama hat uns gesagt,
sagt niemandem etwas von X _________, sonst komme ich ins Gefängnis und dann habt ihr kein Mami
und kein Papi mehr».
Übrigens ist das nicht die erste Familie, die Herr X _________ mit gleichen oder ähnlichen Methoden
auseinanderreist.
Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du diese Strafklage baldmöglichst behandeln würdest, denn die Situa-
tion wird für die drei kleinen Kinder von Tag zu Tag prekärer, ja beinahe untragbar.
Für dein wertes Verständnis und dein Entgegenkommen danke ich dir schon im Voraus recht herzlich.
Freundliche Grüsse
Der Berufungsbeklagte verfasste ferner am gleichen Tag folgendes Schreiben an den
Departementsvorsteher Christophe Darbellay (S. 36):
Strafklage gegen Herrn X _________, M _________
Sehr geehrter Herr Staatsrat
Lieber Christophe
Informationshalber sende ich dir eine Kopie unserer Strafklage gegen Herrn X _________, Landwirt und
Lehrer an der H _________.
Heute hat uns E _________ noch folgendes, für uns sehr bedenkliches gesagt. «Mama hat uns gesagt,
sagt niemandem etwas von X _________, sonst komme ich ins Gefängnis und dann habt ihr kein Mami
und kein Papi mehr».
Ich hoffe nun, dass dieser leidigen Angelegenheit ein baldiges Ende gesetzt wird.
Übrigens ist das nicht die erste Familie, die Herr X _________ mit gleichen oder ähnlichen Methoden
auseinanderreisst.
Für deine sehr wertvolle Unterstützung danke ich dir noch einmal ehrlich und aufrichtig und verbleibe mit
besten Wünschen und freundlichen Grüssen.
Die zuständige Staatsanwältin bestätigte gestützt auf die Strafanzeige vom 3. Februar
2019 am 13. Februar 2019 schriftlich den zuvor bereits mündlich erteilten Ermittlungs-
auftrag (vor Untersuchungseröffnung nach Art. 306 Abs. 1, Art. 307 Abs. 2 und Art. 309
Abs. 2 StPO) gegen X _________ wegen Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität
nach Art. 194 StGB und evtl. weiterer Straftatbestände (S. 33 f.]; vgl. SAO 2019 209
S. 4).
Die drei Kinder wurden am 20. Februar 2019 durch eine spezialisierte Kantonspolizistin
in Anwesenheit einer Psychologin audiovisuell einvernommen (S. 196 ff.; SAO 19 209
S. 201 ff.).
Der Hauptinspektor der Kriminalpolizei informierte die zuständige Staatsanwältin am
(S. 45):
Sehr geehrter Herr I _________
Am 20. Februar 2019 wurden meine Enkelkinder E _________, F _________ und G _________ auf dem
Polizeiposten in Brig einvernommen. Das Kleinkind G _________ war offenbar ängstlich, scheu, so dass
es von seinen Schwestern E _________ und F _________ zum Gespräch begleitet werden musste.
Nach der Einvernahme sagte mir E _________, G _________ sei sehr verschwiegen gewesen und habe
wenig gesagt und sie selbst habe vergessen zu sagen, dass X _________ immer wieder zu
G _________ ins Bett schlüpft und ihn küsst. G _________ will das nicht und weint.
Meines Erachtens ist das eine ernst zu nehmende Aussage. Wer weiss, was unter der Bettdecke ge-
schieht oder nach einer gewissen Zeit geschehen könnte.
Ich bitte um Kenntnisnahme und danke Ihnen dafür bestens.
Die Staatsanwaltschaft stellte X _________ und dem Vertreter von D _________ am
bestände waren auf der Parteimitteilung Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB,
sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und Exhibitionismus nach
Art. 194 Abs. 1 StGB genannt (S. 42 ff.). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Mai 2020
die Einstellung des Strafverfahrens gegen X _________ wegen Tätlichkeiten nach
Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB
und Exhibitionismus nach Art. 194 Abs. 1 StGB. Der Verdacht der sexuellen Handlungen
von X _________ vor und an den Kindern habe sich nicht erhärtet. Die audiovisuellen
Befragungen der Geschwister hätten keinerlei Hinweise oder Anzeichen für einen sexu-
ellen Missbrauch oder den Verdacht sexueller Handlungen durch X _________ ergeben.
Auch die Vorwürfe allfälliger Tätlichkeiten seien entkräftet worden. Die Geschwister wür-
den sich wohl in einem Loyalitätskonflikt befinden. Die Vorwürfe erwiesen sich gemäss
Aktenlage als unbegründet (S. 47 ff.).
2.2 Die Vorinstanz verweist auf die Verhandlungsmaxime und schliesst auf «quod non
est in actis non est in mundo» (E. 1.5 S. 498). Das trifft so nicht vollumfänglich zu. Of-
fenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungs-
sätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung (ZPO), 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 38 zu Art. 55 Art. 151 ZPO). Tat-
sachen gelten als offenkundig, wenn sie einem grossen Personenkreis bekannt oder der
allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-
Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-
408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 151 N 3).
Es ist aufgrund der Tatsachenbehauptung 91 (S. 270) inklusive diverser aktenkundigen
Unterlagen sowie zahlreicher offizieller Belege bekannt, dass der Berufungsbeklagte,
teilweise vor 2013, J _________ gewesen ist und eine erfolgreiche politische Karriere
auf kommunaler und kantonaler Ebene […] absolviert hat (vgl. z.B. die Aussage S. 29
im Dossier SAO 20 1990 oder statt vieler vgl. das Interview auf der offiziellen Internet-
seite des Kantons Wallis:[…]; zuletzt besucht am 12. Juni 2023).
[…] Die vorinstanzliche Erörterung, beim Beklagten handle es nicht um eine rechtskun-
dige Person, sondern um Laien, kann somit in dieser Absolutheit nicht bestätigt werden.
Der Berufungsbeklagte verfügt möglicherweise nicht über eine juristische Ausbildung, er
wird aber – und das ist notorisch - zumindest die Organisation des Walliser Kindesschut-
zes und für diesen Bereich hinreichend fundiert, die Zusammensetzung, den Aufbau so-
wie die Funktionsweise der Kantonsverwaltung und der Strafverfolgungsjustiz kennen.
3. Rechtliches
Derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrecht-
lichkeit liegt vor, wenn die Verletzung nicht durch Einwilligung des Betroffenen, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist
(Art. 28 ZGB). Der Kläger kann beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine
bestehende Verletzung zu beseitigen, und/oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung
festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 ZGB). Klagen
auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entspre-
chend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben vorbehalten
(Art. 28a Abs. 3 ZGB).
4. Persönlichkeitsverletzung
4.1 Es ist zwischen den Parteien strittig, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung
vorliegt.
4.1.1 Das Zivilrecht bietet Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Ver-
letzungen (BGE 143 III 297 E. 6.4.3). Die Ehre, also das Recht auf Achtung des gesell-
schaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Ansehens, fällt darunter. Das Gericht be-
urteilt nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem ob-
jektiven Massstab, ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern.
Sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäusserungen, Kommentare und
Werturteile können die Persönlichkeit verletzen. Es kommt darauf an, ob die betroffene
Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabge-
setzt wird. Diese Vorgaben aus der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsverletzungen
durch Medien gelten auch bei Streitigkeiten um Äusserungen einer Prozesspartei in ei-
ner Rechtsschrift (Bundesgerichtsurteil 5A_458/2018 vom 6. September 2018 E. 5.1 und
E. 4.3.3 mit Hinweisen). Es ist auf die Sichtweise des konkreten Adressatenkreises ab-
zustellen. Das Gericht hat folglich, wenn die Adressaten durchwegs Personen sind, die
ständig mit subjektiven Darstellungen von Sachverhalten konfrontiert werden, zu beach-
ten, dass die Würdigung solcher Tatsachenbehauptungen zu deren Kernaufgaben ge-
hört (Urteil des Zürcher Obergerichts LF210052 vom 19. November 2021 E. 5.2).
4.1.2 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch
Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Frage, ob der Verletzer ein (privates
oder öffentliches) Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen
Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist, ist der Ebene der Rechtfertigung
zuzuordnen. Nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verletzung verfolgt, sondern auch
die Mittel, derer er sich dazu bedient, sind auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen. Dies
bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, die der Richter in Aus-
übung seines Ermessens vorzunehmen hat (BGE 143 III 297 E. 6.7.1).
Die Überprüfung erfolgt praxisgemäss in zwei Schritten. Erstens ist zu beurteilen, ob
eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und zweitens ob ein Rechtfertigungsgrund gege-
ben ist. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt
beim Betroffenen. Der Urheber muss hingegen die Tatsachen dartun, aus denen sich
das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 142 III 263 E. 2.2.1; Bun-
desgerichtsurteil 5A_1050/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 3).
4.2 Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob die Äusserungen in der Strafanzeige
und in den Begleitschreiben nach einem objektiven Massstab geeignet sind, das Anse-
hen des Berufungsklägers herabzumindern.
Die Berufungsbeklagten haben die hier hinreichend konkret behaupteten Äusserungen
zunächst in einer Strafanzeige plus Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft depo-
niert. Die Rechtsschrift ist primär an erfahrene Strafverfolgungsbehörden gerichtet ge-
wesen, deren Kernaufgabe gerade darin liegt, solche Schreiben zu analysieren und zu
interpretieren. Die Verfasser haben die Rechtsschrift auch an einen Staatsrat und andere
für den Kindesschutz zuständige Behörden adressiert. Sämtliche Empfänger sind im
Stande, solche Mitteilungen differenziert zu beachten und auszulegen.
Die Strafanzeige enthält im zweiten Absatz den Ausdruck «missbrauchte». Dieser wird
im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Beziehung zur Schwiegertochter der Beklag-
ten verwendet. Die Adressaten werden sehr wohl zu differenzieren im Stande sein, dass
der entsprechende Terminus im vorliegenden Zusammenhang nicht mit einem sexuellen
Übergriff gleichzusetzen ist. Es geht hier vielmehr um «Methoden» (S. 31), mit denen
der Berufungskläger um die verheiratete Schwiegertochter der Berufungsbeklagten ge-
worben haben soll. Er habe sich mit Hilfe seines Landwirtschaftsbetriebs und sonstiger
Versprechungen bei den Kindern beliebt gemacht, um damit eine Beziehung zur verhei-
rateten Schwiegertochter der Berufungsbeklagten aufzubauen.
Die Strafanzeige zitiert anschliessend «einige» Kinderaussagen. Die von den Enkeln
ausgesprochenen Vorwürfe wären demnach nicht vollständig im Schreiben enthalten,
was einen Interpretationsspielraum offenlässt. Das ist gerade in Bezug auf den zusam-
menfassenden zweitletzten Absatz der Anzeige vom 3. Februar 2019 relevant.
Die Strafkläger kritisieren teils Verhaltensweisen, welche von den erfahrenen Emp-
fängern auch als Folgen eines mehr oder weniger engeren Zusammenlebens inter-
pretiert werden könnten. Sie sind demnach unproblematisch.
Das nackte Tanzen vor Kindern erscheint, sofern es denn stattgefunden hätte, als
anstössig. Dies gerade in Kombination mit dem vorgeworfenen «schlüpft immer wie-
der zu G _________ ins Bett und küsst ihn. G _________ will das nicht und weint».
Derlei erweckt insgesamt den Anfangsverdacht von strafrechtlich relevanten Hand-
lungen.
Der angeblich verhinderte Gang auf die Toilette und der vorgeworfene Wurf eines
Kindes auf dessen Bett mit dem daraus resultierenden Nasenbluten könnte, so wie
er in der Mitteilung dargestellt wird, den Anfangsverdacht einer strafrechtlich rele-
vanten Handlung bewirken.
Die Verfasser schliessen, nachdem sie, wie einleitend erwähnt, «einige» der von den
Kindern an ihre Grossmutter gemachten Vorwürfe konkretisiert haben, sie selbst
würden «das Verhalten von Herrn X _________ gegenüber diesen drei kleinen Kin-
dern als körperliche und psychische Misshandlung, Nötigung und häusliche Gewalt»
betrachten. Sie werden folglich dem Berufungskläger nach einer beispielhaften Auf-
zählung von Vorwürfen, welche die Kinder «immer wiederkehrend» gegenüber der
Grossmutter geäussert haben, generell strafrechtlich relevante «Machenschaften»
vor (S. 29).
Die Strafanzeige ist zunächst per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Oberwallis übermit-
telt worden, «um Zeit zu gewinnen» (S. 31). Die Rechtsschrift, aber auch die vorgängige
elektronische Übermittlung, erwecken einen dringlichen Eindruck. Der Verfasser erachte
die Situation «von Tag zu Tag prekärer, ja beinahe untragbar». Der Wortlaut der digitalen
Botschaft enthält die ergänzende Bemerkung, es sei übrigens nicht die erste Familie, die
der Beschuldigte «mit gleichen oder ähnlichen Methoden» auseinanderreisse. Diese
letzte Bemerkung eignet sich auch gegenüber den vorliegenden Empfängern, das ge-
sellschaftliche Ansehen des Berufungsklägers herabzumindern, weil er wiederholt fami-
liäre Beziehungen mit Vorgehensweisen, sich mit seinem Betrieb bei den Kindern beliebt
zu machen, entzweit haben soll. Solche Erklärungen wären zum Depot einer Strafan-
zeige nicht erforderlich gewesen.
Das Begleitschreiben an den Staatsrat vom 3. Februar 2019 nennt die Berufe des
Beschuldigten, nämlich Landwirt und Lehrer an der H _________. Die Mitteilung erwähnt
erneut, es sei nicht die erste Familie, die der Betroffen mit gleichen oder ähnlichen
Methoden auseinanderreisse (S. 36).
Die Berufungsbeklagten werfen dem Berufungskläger somit strafbares Verhalten sowie
das wiederholte «Auseinanderreissen» von Familien in einem an Strafverfolgungsbehör-
den und Akademiker gerichteten Schreiben vor. Dieses Verhalten ist nach objektivem
Massstab geeignet, dessen Ansehen herabzumindern. Die Vorinstanz schliesst zu
Recht, es liege insgesamt eine Persönlichkeitsverletzung vor (S. 515 ff. E. 4.1).
4.3 Das Kantonsgericht hat mithin in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Persönlich-
keitsverletzung widerrechtlich ist.
Eine gesetzliche Rechtfertigung für das Vorgehen wird nicht behauptet und eine Einwil-
ligung des Verletzten liegt nicht vor. Die Berufungsbeklagten müssen folglich im konkre-
ten Fall ein überwiegendes privates resp. öffentliches Interesse oder eine gesetzliche
Rechtfertigung nachweisen. Nicht nur die Ziele, die sie verfolgt haben, sondern auch die
Mittel, derer sie sich dazu bedient haben, sind auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen.
4.3.1 Ein Teil der Aussagen ist in einem ersten Schritt auf deren Wahrheitsgehalt zu
prüfen.
Die im Einstellungsbeschluss vom 6. Mai 2020 widergegebenen Feststellungen (S. 47
ff.; S. 515 ff. E. 4.1) bestätigen Widersprüche zwischen dem vorgeworfenen und dem im
Strafprozess ermittelten Sachverhalt. Die Erörterungen der Strafuntersuchungsbehörde
sind ausführlich, detailliert und überzeugend.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die Zeugenaussagen ausführlich wieder-
gegeben (S. 506 ff. E. 3.5 ff.), worauf verwiesen werden kann. Auch sie schliesst auf das
Vorliegen von Persönlichkeitsverletzungen (S. 515 E. 4.1).
4.3.2 Die Strafanzeige konkretisiert vielfach Bemerkungen, welche die Kinder an ihre
Grossmutter wiederholt geäussert hätten (einige, von den Kindern an ihre Grossmutter
[…] gemachten, immer wiederkehrenden Aussagen). Diese Bemerkungen sind an-
schliessend in der Strafanzeige in kursiver Schrift und Anführungszeichen aufgeführt.
Ein objektiver Leser muss im konkreten Fall davon ausgehen, entsprechende Bemer-
kungen seien zumindest ähnlich und repetitiv von den Kindern an die Grossmutter vor-
getragen worden.
Es ist folglich für die hier durchzuführende Wahrheitsfindung weniger wichtig, ob sich die
geäusserten Vorwürfe im Strafverfahren bewahrheiten, sondern, ob die Kinder diese
Aussprüche tatsächlich gegenüber ihrer Grossmutter vorgebracht haben.
4.3.2.1 Die Anzeigeerstatterin ist, am Folgetag des Eingangs der Strafanzeige (Montag;
SAO 2019 209 S. 1), auf Disposition der zuständigen Staatsanwältin hin (SAO 2019 209
S. 4) polizeilich befragt worden. Sie beschreibt, wie sie von den angeblichen Vorfällen
erfahren haben will. Sie habe von ihrem Sohn «auch Sachen» erfahren. Sie habe an
einem Besuchswochenende mit den Kindern gespielt, worauf ihr eine Enkeltochter er-
zählt habe, der Berufungskläger habe sie nicht auf die Toilette gehen lassen und aufge-
fordert, in die Windeln zu urinieren. Er habe sie dann aufs Bett geworfen und dabei sein
Knie gegen deren Nase gedrückt. Der Berufungskläger sei aus der Dusche gekommen
und habe das Badetuch demonstrativ zur Seite gelegt und sich vor E _________ nackt
präsentiert. Sie habe sein Geschlechtsteil sehen können. Das Kind sei daraufhin weg-
gegangen und der Berufungskläger habe wiederum sein Badetuch umgebunden. Die
Grossmutter habe E _________ gefragt, ob der Berufungskläger sonst etwas gemacht
oder von ihr verlangt habe. Die Enkeltochter habe dies verneint. F _________ habe ihr
verraten, dass der Berufungskläger sie und G _________ auf die Toilette beordert habe.
Er soll ihnen dort sein Glied gezeigt haben. F _________ habe so Seitwärtsbewegungen
gemacht um zu demonstrieren, was X _________ mit seinem Penis ausgeführt habe.
Die Kinder hätten nichts machen müssen. Die Grossmutter habe die Kinder gefragt, ob
der Berufungskläger schimpfen würde, was F _________ bejaht habe. Sie habe erklärt,
dass er einmal eine Tasse ergriffen und diese auf den Boden geworfen habe. Er habe
dies absichtlich getan. G _________ habe erklärt, der Berufungskläger komme immer
zu ihm ins Bett, bis er einschlafe. Er gebe immer so «Munzini», was das Kind aber ei-
gentlich nicht wolle (SAO 2019 209 S. 1). Diese Aussage enthält im Kern ähnliche Aus-
führungen wie die Strafanzeige. Das nackte Tanzen, das Weinen beim Küssen oder das
Umherwerfen von Sachen in der Wohnung (einmal eine Tasse absichtlich auf den Boden
fallen lassen ist nicht das Gleiche), wird jedoch in der Strafanzeige so nicht wiedergege-
ben. Es ist auch nicht von wiederholten Ausführungen die Rede, welche die Kinder der
Zeugin gegenüber gemacht hätten.
4.3.2.2 Die Grossmutter bestätigt vor Bezirksgericht die in der Strafanzeige deponierten
Behauptung der Kinder zum Zeigen des Geschlechtsteils (S. 431 A. 1), zum nackt vor
den Kindern Tanzen (S. 431 A. 1) und dem Befördern auf das Bett («auf das Bett ge-
schlagen» [S. 433 A. 12]). Körperliche Misshandlung bedeute laut Berufungsbeklagter
«Missbrauch von einem Kind. Aber das ist nicht passiert. Er hat sie nicht angegriffen.
Ausser E _________, als er sie auf das Bett geschlagen hat» (S. 433 A. 12). Die Kinder
hätten ihr gegenüber die Aussagen so gemacht, wie vorher erwähnt. Sie habe danach
nicht mehr mit den Kindern gesprochen (S. 431 A. 1). Die Partei will dem Kläger keinen
sexuellen Missbrauch der Kinder vorgeworfen haben, sie habe das Wort «sexuell» nie
gebraucht (S. 431 A. 5). Die Grossmutter bestätigt zwar generell, von ihren Enkelkindern
gemäss Wortlaut der Strafanzeige orientiert worden zu sein. Sie erwähnt aber die Küsse
im Bett nicht. Dies ist erheblich, weil in der Strafanzeige festgehalten wird, die konkreten
Tatvorwürfe seien an die Grossmutter gerichtet worden. Die Strafanzeige enthält ferner
die Bemerkung, es lägen «immer wiederkehrende Aussagen» an die Grossmutter vor
(S. 29). Letztere hält aber vor Gericht fest, «und danach habe ich mit den Kindern nicht
mehr darüber gesprochen. Nur noch mit meinem Mann und meinem Sohn» (S. 431 A.
2). Es gibt demnach keine «immer wiederkehrende Aussagen» an die Berufungsbe-
klagte.
4.3.2.3 Die Berufungsbeklagten geben in der Berufungsantwort an, «was die Berufungs-
beklagten in der Strafanzeige schreiben, ist vollumfänglich (zumindest aber im Kern im
Sinne der Rechtsprechung) wahr (S. 593). Das trifft so nicht zu. Die Anzeige enthält –
im Vergleich mit den Äusserungen, welche die Kinder gegenüber ihrer Grossmutter tat-
sächlich getätigt haben – Übertreibungen.
4.3.3 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Behauptung von sexuellen Missbräuchen in
der Strafanzeige «Nein ich sehe das nirgends. Ich habe das weder so gesagt noch ge-
schrieben» (S. 435 A. 3). Der in einer Strafanzeige geäusserte Vorwurf, der Berufungs-
kläger «schlüpft immer wieder zu G _________ ins Bett und küsst ihn. G _________ will
das nicht und weint» erweckt aber durchaus auch bei den Empfängern einen Anfangs-
verdacht zu einer sexuellen Handlung mit einem Kind oder einer sexuellen Belästigung.
Dies wird durch die E-Mail des Grossvaters vom 22. Februar 2019 an den ermittelnden
Polizisten bestätigt, in welcher in fetten Buchstaben auf diesen Vorwurf Bezug genom-
men und ergänzt wird «Meines Erachtens ist das eine ernst zu nehmende Aussage. Wer
weiss, was unter der Bettdecke geschieht oder nach einer gewissen Zeit geschehen
könnte» (S. 45). Der Berufungsbeklagte weiss aufgrund dieser Äusserung, die freilich
nur an die Strafuntersuchungs-, nicht an Verwaltungsbehörden gerichtet ist, dass er mit
dieser Behauptung auch Sexualdelikte für möglich hält. Auch erfahrene Empfänger die-
ser Meldung werden eine solche Erklärung als Hinweis deuten, dieser Vorwurf könnte
einen bereits stattgefundenen oder bevorstehenden sexuellen Missbrauch betreffen. Die
Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe nie entsprechende Vorwürfe erhoben,
trifft so nicht zu.
4.3.4 Die in der E-Mail und im Begleitschreiben vorhandene Feststellung, es sei übri-
gens nicht die erste Familie, die der Berufungsbeklagte mit gleichen oder ähnlichen Me-
thoden auseinanderreisse, hat in Bezug auf den gewünschten Schutz der körperlichen
Integrität der Kinder keine Relevanz. Sie ist unnötig gesellschaftlich herabsetzend.
4.3.5 Die Grosseltern machen geltend, sie hätten aus Sorge für ihre Enkelkinder gehan-
delt. Die von den Kindern an die Grossmutter behaupteten Begebenheiten rechtfertigen
durchaus eine Reaktion. Die Berufungsbeklagte hat wegen der Kindesaussagen Vor-
kommnisse zur Kenntnis genommen, die eine Vorermittlung betreffend die körperliche
Integrität von Kindern erlauben. Die Kinder leben nahe beim Verursacher, weshalb es
zu weiteren vergleichbaren Begebenheiten kommen kann. Auch ein eiliges Vorgehen ist
nachvollziehbar. Das Ziel, die behaupteten Begebenheiten zu verhindern, ist schutzwür-
dig. Das zur Anzeige gebrachte Strafverfahren ist (prozessual gesehen) frühzeitig, aber
nach diversen Untersuchungshandlungen, eingestellt worden. Das Depot einer Strafan-
zeige und eine Meldung an Kindesschutzbehörden erscheint in Anbetracht der behaup-
teten Vorwürfe als geeignet.
Die Rechtsschrift enthält jedoch Ausführungen, die unnötig herabsetzend oder übertrie-
ben sind. Derlei bildet nur Teil der Problematik, teils lässt es sich mit der Situation erklä-
ren, in welcher sich die Verfasser befunden haben. Die am 3. Februar 2019 erfolgte
Zustellung dieser Strafanzeige an einen Staatsrat inkl. Begleitbrief, in welchem unnöti-
gerweise gesellschaftlich herabsetzend behauptet wird, es sei übrigens nicht die erste
Familie, die der Berufungskläger mit gleichen oder ähnlichen Methoden auseinander-
reisse, ist aber keinesfalls mehr gerechtfertigt. Dies gilt auch, weil das Schreiben einlei-
tend die Bemerkung enthält, der Berufungskläger sei «Landwirt und Lehrer an der
H _________». Diese Anstalt befindet sich im Departement des entsprechenden Exe-
kutivorgans. Es ist in diesem Prozessstadium nicht Aufgabe des Staatsrats, selbst zu
intervenieren und schon gar nicht bei der unabhängigen (Art. 23 Abs. 1 Gesetz über die
Rechtspflege [RPflG] vom 11.Februar 2009) Staatsanwaltschaft. Der Berufungsbeklagte
muss dies – anders als die Vorinstanz annimmt - aufgrund seiner früheren Tätigkeiten
und Erfahrungen wissen. Der Verfasser könnte sich freilich, sofern die KESB oder das
Amt für Kindesschutz nicht agieren, aufgrund dessen Aufsichtsfunktion an den zustän-
digen Departementsvorsteher wenden. Es hat allerdings zum Zeitpunkt der Strafanzeige
(noch) keine Notwendigkeit vorgelegen, sich über die untergeordneten Verwaltungsbe-
hörden zu beschweren, zumindest wird dies weder im Schreiben vom 3. Februar 2019
noch in der Strafanzeige geltend gemacht. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf,
dass der Berufungsbeklagte freilich den Departementsvorsteher des Amts für Kindes-
schutz, nicht aber denjenigen für die Aufsicht über die KESB anschreibt. Es erscheint im
vorliegenden Fall ungeeignet, einen Regierungsrat bereits über die Anzeigeverfassung
in Kenntnis zu setzen und dabei erneut zu betonen, der Beschuldigte habe mit gleichen
oder ähnlichen Methoden andere Familien «auseinandergerissen». Das muss dem Be-
rufungsbeklagten, der – wie erwähnt – im Vormundschaftswesen, in der kantonalen Po-
litik und in der kommunalen Verwaltung über sehr viel Erfahrung verfügt, bewusst sein.
Die im vorliegenden Fall gewählten Mittel sind mithin nicht vollumfänglich schutzwürdig.
4.3.6
Der Berufungskläger wird, bei einer Interessenabwägung, beachtlich kritischer
Handlungen beschuldigt. Die Persönlichkeitsverletzung ist, selbst wenn die Empfänger
dem Amtsgeheimnis unterliegen, von einer gewissen Schwere. Ein dezenteres Vorge-
hen muss, auch in Anbetracht der Emotionalität und Dringlichkeit, vom in jeder Hinsicht
erfahrenen Berufungsbeklagten erwartet werden.
Die verwendeten Mittel sind mithin nicht mehr schutzwürdig. Den Berufungsbeklagten
misslingt unter diesen Umständen der Nachweis einer Rechtfertigung. Es liegt eine
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor.
5. Unterlassungbegehren
5.1 Der Berufungskläger beantragt, verschiedene Unterlassungen unter Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 292 StGB.
5.2 Die Unterlassungsklage ist immer dann möglich, wenn einer Person eine Verletzung
ihrer Persönlichkeit droht (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Kläger hat eine drohende
Gefahr nachzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn eine Störung nicht ernst-
haft zu befürchten ist. Die richterliche Anordnung muss ausserdem im Vergleich zum
angestrebten Ziel verhältnismässig sein (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., 2020, S. 259).
Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit einen bevorstehenden Eingriff
kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine
Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen
werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder
wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu
vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (Bun-
desgerichtsurteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1). Der Unterlassungsan-
spruch kann sich mit Blick auf den Zeitpunkt, auf den es bei der Beurteilung der Unter-
lassungsklage ankommt, im Verlauf der Zeit verblassen und sich schliesslich als nicht
mehr nötig erweisen. Die Situation im Urteilszeitpunkt ist entscheidend zur Prüfung, ob
er noch begründet ist. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf Berufung hin entschei-
det und dabei den Sachverhalt unter Vorbehalt unzulässiger Noven (Art. 317 ZPO) frei
überprüfen kann. Das Gericht hat hinzunehmen, dass die beklagte Partei damit die Mög-
lichkeit hat, durch einen prozesstaktisch motivierten Weiterzug des erstinstanzlichen Ur-
teils ein Unterlassungsurteil zu verhindern (Bundesgerichtsurteil 5A_218/2022 vom 4.
Oktober 2022 E. 3.4.1).
5.3 Obige Ausführungen zeigen, dass die von den Kindern geäusserten Vorwürfe das
Depot einer (dezenteren) Strafanzeige oder Meldung bei Kinderschutzbehörden ge-
rechtfertigt hätten. Das Gericht erachtet ein entsprechendes Vorgehen, sofern die Beru-
fungsbeklagten erneut Vorwürfe in diese Richtung zur Kenntnis nehmen, grundsätzlich
als zulässig.
Es erscheint hingegen als ungerechtfertigt, wenn derlei Schreiben Übertreibungen ent-
halten oder auf angebliche Gegebenheiten hinweisen, welche mit den Tatvorwürfen
nichts zu tun haben (vorliegend: Auseinanderreisen von Familien). Strafanzeigen oder
Meldungen an mit dem Kindesschutz beauftragte Behörden dürfen ausserhalb eines all-
fälligen Rechtsmittelverfahrens auch nicht an andere Personen, selbst wenn diese dem
Amtsgeheimnis unterliegen, zur Kenntnisnahme weitergeleitet werden. Dies ändert erst,
wenn die erste Instanz ihre Aufgabe nicht korrekt wahrnimmt.
Die Berufungsbeklagten halten ihr Vorgehen auch in der Antwort zum Rechtsmittel für
gerechtfertigt und erkennen keine Persönlichkeitsverletzung. Eine solche Sicht erscheint
undifferenziert, was einerseits als Indiz für eine Wiederholungsgefahr gewertet werden
muss. Letztere könnte sich ferner aus dem Umstand ergeben, dass ein Medium einen
Podcast zum Konflikt vorbereiten möchte (S. 134 TB 75 ff.). Eine allfällige Berichterstat-
tung zu dieser Angelegenheit ist allerdings nicht von ihnen erwirkt worden (S. 167). Die
vertretenen Grosseltern haben sich andererseits seit Einleitung des Prozesses mit ver-
gleichbaren Äusserungen gegenüber Drittpersonen zurückgehalten. Selbst der Beru-
fungskläger gibt vor Bezirksgericht an, nach der «Penisgeschichte» habe es noch einen
Angriff durch die Verbreitung von Betreibungsregisterauszügen gegeben, danach nichts
mehr (S. 427). Die Urheberschaft zur Verbreitung dieser öffentlichen Urkunde lässt sich
trotz eingeleitetem Strafverfahren nicht nachweisen und auch dieser Vorfall ist vor der
Einleitung dieses Zivilprozesses erfolgt (S. 10 N. 35 f. und S 81). Eine Änderung des
Verhaltens ist – soweit für das Gericht ersichtlich – auch nach dem erstinstanzlichen
Urteil nicht eingetreten, obwohl dieses im Ergebnis die Anträge der Berufungsbeklagten
gutgeheissen hat. Das vorliegende Urteil, welches in der Begründung neu eine unzuläs-
sige Persönlichkeitsverletzung bestätigt, dürfte die mittlerweile anwaltlich vertretenen
Grosseltern in ihrem Standpunkt, sich zurückhalten, bestätigen. Eine Verwarnung er-
scheint genügend wirksam und am wenigsten einschneidend. Das Aussprechen eines
Verbots mit Hinweis auf die Straffolgen ist im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnis-
mässig.
Die Berufungsbeklagten werden folglich verwarnt, weil sie eine Strafanzeige inkl. Über-
mittlungsbrief plus weitere Mitteilungen mit Übertreibungen und unnötig herabsetzenden
Äusserungen an zuständige und an einen funktional unzuständigen Staatsrat übermittelt
haben.
6. Schadenersatz
6.1 Rechtliches
Das Persönlichkeitsrecht verweist für Schadenersatzansprüche auf das Recht der uner-
laubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Erforderlich sind daher ein Schaden, eine wider-
rechtliche Handlung, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen
dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden.
6.2 Lehrauftrag
6.2.1 Der Beschuldigte fordert Schadenersatz, weil sein Anstellungspensum als Dozent
an der H _________ aufgrund der Persönlichkeitsverletzung reduziert worden sei
(S. 458 f.).
6.2.2 Die Strafanzeige ist am 3. Februar 2019 übermittelt worden (S. 31). Die Schule
hat den Berufungskläger am 26. April 2019 schriftlich und mit Verweis auf die nicht
voraussehbare Entwicklung bei den Schülerzahlen auf Ende des Schuljahrs 2018/19 ge-
kündigt. Die öffentliche Arbeitgeberin hat eine Wiederanstellung vorbehalten (S. 38). Die
Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger ist am 8. Juli 2019 ange-
kündigt worden (S. 42). Letzterer ist am 26. September 2019 auf Antrag der Dienststelle
wieder beschäftigt worden (S. 25). Die Einstellungsverfügung datiert vom 6. Mai 2020
(S. 47).
Zeitliche Zusammenhänge lassen sich höchstens in Bezug auf die Strafanzeige und die
Kündigung herleiten, wobei immerhin zwei Monate dazwischenliegen. Der Betroffene ist
aber deutlich vor der Einstellung wieder beschäftigt worden. Die Chronologie wäre dem-
nach im vorliegenden Fall ein eher schwaches Beweismittel.
6.2.3 Es fällt in Bezug auf den zu prüfenden Kausalzusammenhang zwischen Persön-
lichkeitsverletzung und Reduktion des Anstellungsverhältnisses auf, dass der Beru-
fungsbeklagte einen Gemeindepräsidenten dazu verleitete, für ihn über die entspre-
chende Gemeinde einen Betreibungsregisterauszug vom Berufungskläger zu beschaf-
fen. Es sei, laut Gemeindepräsidenten um eine angemessene Verteidigung bei einer
Klage vom Berufungskläger gegangen (S. 10 N. 36; SAO 2020 1990 S. 28). Der Beru-
fungsbeklagte hat folglich seine privaten Beziehungen zu seinem Vorteil genutzt, um
über kommunale Behörden für den vorliegenden Prozess Informationen zu erlangen.
Das Kantonsgericht kann aus diesem Vorgehen jedoch nicht herleiten, die Berufungs-
beklagten seien auch Willens und im Stande, ein staatliches Anstellungsverhältnis zwi-
schen dem Berufungskläger und einer kantonalen Anstalt zu beeinflussen. Es wäre dies-
falls auch fragwürdig, warum später eine Wiederanstellung erfolgt ist.
6.2.4 Der Berufungsbeklagte bestreitet, Einfluss auf das Anstellungsverhältnis genom-
men zu haben. Er habe lange nicht einmal gewusst, dass der Berufungskläger unter-
richte oder dass ihm gekündigt worden sei (S. 436). Er wäre froh, wenn das Anstellungs-
verhältnis fortgesetzt würde, statt dass der Lehrbeauftragte teilweise von den Alimenten
seines Sohnes leben würde (S. 438). Es ist nicht klar, ab wann die Anzeigeerstatter
Kenntnis von der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers erhalten haben. Sie haben
aber sicherlich zum Zeitpunkt des Verfassens der Meldung vom 3. Februar 2019 davon
gewusst, wird der Lehrauftrag doch im dortigen Schreiben ausdrücklich erwähnt.
6.2.5 C _________ gibt an, sie sei nach Kenntnisnahme der Kündigung aus allen Wol-
ken gefallen. Ihr erster Gedanke sei gewesen, der Berufungsbeklagte stecke dahinter.
Ihr neuer Lebenspartner habe ein gutes Verhältnis zur Schule gehabt und von einer
Kündigung sei nie die Rede gewesen. Ihr damaliger Ehegatte habe ihr gedroht, der
Berufungskläger würde nicht mehr Unterricht erteilen können. Sie habe einen Tag nach
Kenntnis der Kündigung den Schulleiter angerufen und gefragt, ob der Berufungsbe-
klagte hinter der Entlassung stecke. Der Schulleiter habe zunächst nicht mit ihr darüber
sprechen wollen. Es sei eindeutig gewesen, dass sie selbst Ursache für die Kündigung
gewesen sei. Der Schulleiter habe ihr nach langem Reden bestätigt, mit dem Berufungs-
beklagten Kontakt gehabt zu haben bzw. von der «Penisgeschichte» gehört zu haben
(S. 412 f.). Diese Aussage bestätigt Einschätzungen und Wahrnehmungen der Freundin
des Berufungsklägers. Sie gibt, was im Übrigen erwiesen ist, an, der Schulleiter sei über
die Anzeige orientiert worden und kenne den Berufungsbeklagten. Dies bedeutet aber
nicht, dass die Entlassung oder Reduktion des Anstellungsverhältnisses mit der hier fest-
gestellten Persönlichkeitsverletzung zusammenhängt. Eine Art Komplott, welches laut
dieser Aussage (im Sinne von: Ihr erster Gedanke sei gewesen, da stecke der Beru-
fungsbeklagte dahinter; ihr damaliger Ehegatte habe ihr angekündigt, dafür zu sorgen,
dass der Berufungskläger nicht mehr unterrichten könne [S. 412 A. 7]) die Reduktion des
Anstellungsverhältnisses bewirkt hätte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht nach-
gewiesen. Diesfalls würde ausserdem die Kausalität zwischen angeblichem Schaden
und hier festgestellter widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung fehlen.
6.2.6 Es liegt ein schriftlicher Bericht und eine Zeugenaussage eines Mitarbeiters vor:
Der Berufungskläger, der beim Empfang der Kündigung wegen einer schweren Erkran-
kung hospitalisiert gewesen ist, hat damals einen Berufskollegen über die Mitteilung
telefonisch orientiert. Die Strafanzeige solle, laut Berufungskläger («in seinen Augen»),
Kündigungsgrund gebildet haben. Der Schulleiter habe sich fast zeitgleich beim Zeugen
gemeldet, um die Planung für die nächste Zeit zu besprechen. Der Mitarbeiter habe sei-
nen Vorgesetzten gefragt, ob dies nun auch noch sein müsse. Der Leiter habe unmiss-
verständlich zu verstehen gegeben, es sei nicht anders gegangen (S. 40). Dieses Schrei-
ben bestätigt einzig die Sicht des Berufungsklägers, er habe wegen der Strafanzeige die
Anstellung verloren.
Der Zeuge sagt im Übrigen vor Bezirksgericht aus, er habe im damaligen Moment keinen
Zusammenhang zwischen Strafverfahren und Kündigung erkannt. Dies sei für ihn als
Unbeteiligten auch jetzt schwierig zu beurteilen. Der Schulleiter habe ihn ins Büro gebe-
ten und gefragt, ob er die freiwerdenden Stellenprozente übernehmen wolle (S. 407).
Das Kantonsgericht kann aus der aktenkundigen Mitteilung und der Aussage des Be-
rufskollegen ableiten, dass der Betroffene selbst davon ausgegangen ist, die Kündigung
hänge mit der Strafanzeige zusammen. Der Zeuge hat hingegen gerade nicht bestätigt,
der Schulleiter habe die Kündigung im Zusammenhang mit der Strafanzeige, dem hän-
gigen Strafverfahren oder der an den Staatsrat übermittelten Meldung ausgesprochen.
Der Arbeitskollege gibt vor Bezirksgericht an, der Leiter habe ihn gefragt, ob er Arbeit
übernehmen wolle. Das würde nicht zum Wortlaut des Kündigungsschreibens passen,
da der Kündigungsgrund die unvorhersehbaren Schülerzahlen betrifft. Es ist allerdings
unklar, wann dieses Gespräch im Büro des Vorgesetzten stattgefunden hat. Eine solche
Unterredung könnte sich auch zu einem späteren Zeitpunkt ereignet haben oder die Zeit
der Krankheit des Berufungsklägers betreffen.
6.2.7 Die Vorinstanz hat den Leiter der H _________ zur Kündigung resp. Reduktion
des Anstellungsverhältnisses einvernommen. Dieser hat erörtert, der Berufungskläger
sei dort seit 2011 angestellt. Das Arbeitsverhältnis sei vor einem Systemwechsel aus
dem Jahr 2017 ohne Kündigung und Neuanstellung fortgesetzt worden. Die Schule habe
anschliessend das neue Vorgehen für die neu angestellten Lehrer angepasst, später auf
die bereits Beschäftigten ausgeweitet. Er habe tatsächlich vom Departement eine Mel-
dung erhalten, dass «eine Anklage» bevorsteht oder hängig sei. Dies bilde aber, laut
Departement, keinen Grund zur Kündigung. Sie hätten 2019 Probleme mit der Pünkt-
lichkeit des Lehrbeauftragten gehabt, sowie mit Aussagen gegenüber den Schülern zu
Lehrmeistern und Lehrern. Sie hätten sich jedoch im Herbst entschieden, es noch einmal
mit dem Berufungskläger zu versuchen. Das Arbeitsverhältnis habe anschliessend noch
zwei Jahre fortgedauert, sei aber wegen erneuter Probleme 2021 mit einer Nichtwieder-
anstellung beendet worden. Der Leiter habe zwischen der Wiederanstellung 2019 und
der erneuten Entlassung weder direkten noch indirekten Kontakt mit den Berufungsbe-
klagten gehabt. Die erste Wiederanstellung sei zu einem reduzierten Pensum erfolgt,
weil sie mit der Qualität des Unterrichts nicht mehr zufrieden gewesen seien und nach
einem Ersatz gesucht hätten. Die Schule habe eine neue Lehrperson gefunden und das
Pensum aufgeteilt. Letzteres sei nach der erneuten Entlassung vollständig vom anderen
Dozenten übernommen worden. Der Leiter bestreitet Kontakte mit dem obgenannten
Zeugen (E. 6.2.6) wegen der Kündigung des Berufungsklägers. Das Schreiben mit der
Kündigung werde sämtlichen Lehrpersonen übermittelt, die nicht gleichzeitig beim Staat
angestellt sind und zweitweise unterrichten müssten. Zwei langjährige Lehrer, welche
gleichermassen extern angestellt seien, hätten 2019 noch kein entsprechendes Kündi-
gungsschreiben erhalten. Dies habe sich aber nun geändert. X _________ sei 2019 der
einzige langjährig extern angestellte Lehrer gewesen, der die Kündigung übermittelt er-
halten habe. Es habe mehrere mündliche Gespräche wegen der Leistung des Beru-
fungsklägers gegeben. Der Schulleiter selbst habe 2021 entschieden, den Lehrbeauf-
tragten nicht mehr anzustellen. Die Schule habe dem Beschuldigten nach der Kündigung
noch ein Schreiben übermittelt, in welchem die tatsächlichen Kündigungsgründe enthal-
ten gewesen seien. Es sei um Verhalten während des Unterrichts und das Einhalten von
Covid-Bestimmungen gegangen (S. 387 ff.).
Vorliegen und Verlauf etwaiger Gespräche zwischen Schulleiter und oben genannten
Zeugen (Mitarbeiter/neue Lebenspartnerin des Berufungsklägers) wird zwischen den
Beteiligten nicht gleich wiedergegeben.
Die Erklärung, der Schulleiter sei vom Departement über das Strafverfahren orientiert
worden, erscheint genauso bemerkenswert wie die Ungleichbehandlung mit den beiden
anderen langjährigen externen Lehrbeauftragten. Ersteres wird aber durch den Umstand
relativiert, dass in der Meldung auch ausdrücklich erwähnt gewesen sei, das Strafver-
fahren bilde keinen Entlassungsgrund. Die Schulleitung könnte ferner durchaus ein In-
teresse haben, vom Departement orientiert zu werden, wenn gegen einen Lehrbeauf-
tragten ein Strafverfahren wegen angeblicher Delikte gegen Kinder abläuft. Die
Ungleichbehandlung mag ferner im Umstand begründet sein, dass der Schulleiter mit
dem Lehrbeauftragten tatsächlich nicht zufrieden gewesen ist.
Sowohl der Berufungskläger wie auch der Schulleiter behaupten einen Kündigungs-
grund, der demjenigen des aktenkundigen Kündigungsschreibens widerspricht. Die Ent-
lassung, Reduktion oder Nichterneuerung des Anstellungsverhältnisses ist aber, soweit
ersichtlich, nicht angefochten worden. Das Personaldossier liegt nicht vor, der entspre-
chende Beweisantrag ist von der Vorinstanz abgewiesen worden (S. 332 Ziff. 10). Die
verfahrensleitende Verfügung blieb unangefochten. Auch die Befragung des Schulleiters
beweist mithin nicht abschliessend, dass die Kündigung oder die Reduktion des Anstel-
lungsverhältnisses mit der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung zusammenhängt.
Sie kann auch wegen ungenügender Arbeitsleistungen oder anderer Pflichtverletzungen
ausgesprochen worden sein, wie der Schulleiter behauptet.
Die Akten enthalten nicht nur ein Schreiben vom 23. Juni 2020 an D _________ mit einer
unzulässigen Tonalität (S. 147 ff.). Ein weiterer Brief des Berufungsklägers vom 2. März
2021 an eine Drittperson (S. 144 ff.) enthält Äusserungen, welche diskutabel erscheinen.
Solche Botschaften bestärken als Hilfstatsache (Bundesgerichtsurteil 5P.161/2005 vom
sich gegenüber Schülern über Lehrmeister und Lehrer problematisch geäussert haben
(S. 389), was den tatsächlichen Kündigungsgrund dargestellt habe.
6.2.8 Das Kantonsgericht kommt letztlich zum Schluss, dass die Kausalität zwischen
widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung und Stellenkündigung oder Reduktion der An-
stellungsprozente nicht bewiesen ist, weil dafür auch ein anderer Grund vorliegen
könnte.
6.3 Umsatzrückgang
6.3.1
Der Beschuldigte behauptet, wegen der widerrechtlichen Persönlichkeitsverlet-
zung sei der Umsatz in seinem landwirtschaftlichen Betrieb rückläufig gewesen (vgl.
S. 459 f.).
6.3.2
Der Berufungskläger bietet als Beweismittel für den Umsatzrückgang um rund
zwei Drittel auf Fr. 18'000.00 eine Parteibefragung an (S. 7 N. 23). Er ist als Landwirt
ausgebildet und hat sich anschliessend an einer Fachhochschule zum Agraringenieur
ausbilden lassen (S. 426). Der Berufungskläger führe als Selbstständigerwerbender ver-
schiedene Arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich wie Milchhaltung und Pferdepensi-
onshaltung durch. Auftraggeber seien Gemeinden und private Haushalte. Er habe ferner
beratende Funktion im Pflanzenbau und mechanisierungstechnischen Fragen. Die Um-
satzeinbussen aus dem Jahr 2019 seien ihm beim Erstellen der Buchhaltung bewusst-
geworden, wobei sie bereits während des Jahres bemerkt hätten, dass etwas vor sich
gehe. Ein Kunde habe ihn von der Wiese verjagt und ihn aufgefordert, zunächst seine
Sachen in Ordnung zu bringen. Sie hätten teilweise auch keine Anfragen für den Klein-
ballenbereich erhalten. Die Anschuldigung vertrage es gesellschaftlich gesehen nicht.
Die Umsatzeinbussen stünden seines Erachtens im Zusammenhang mit den Anschuldi-
gungen. Das sei ein Puzzle mit vielen Sachen, die zusammenkämen. Er sei in aller
Munde gewesen. Der Berufungsbeklagte kenne viele Nebenerwerbslandwirte und habe
diese orientiert. Es gebe aber keinen Menschen, der ihn direkt auf die Vorwürfe ange-
sprochen habe. Andere Leute aus dem näheren Umfeld hätten ihn mit den Anschuldi-
gungen konfrontiert, aber keine Kunden (S. 424).
6.3.3 Der Berufungskläger hat Buchhaltungsunterlagen deponiert, woraus ersichtlich ist,
dass Einnahmen aus Arbeiten für Dritte von 54'960.60 (2017) auf 46'798.05 (2018) auf
29'070.00 (2019) abgenommen haben (S. 360 i.V.m. S. 352). Er ist hingegen am 7. Feb-
ruar 2022 nicht im Stande gewesen, die Steuerunterlagen einzureichen, weil hier noch
Gespräche mit dem Fiskus laufen würden (S. 352). Der Berufungskläger muss im
Parteiverhör zugeben, dass er erst nachträglich, am 13. Dezember 2021 (S. 339), einen
Treuhänder beauftragt hat, die definitiven Buchhaltungen und Abschlüsse für die Jahre
2013 bis 2019 vorzubereiten (S. 429). Der Beweiswert solcher kurzfristig vorbereiteten
Unterlagen, die auf Angaben und Belege des Berufungsklägers basieren, ist einge-
schränkt.
6.3.4 Ein Umsatzrückgang könnte schliesslich mit der Behandlung des Betroffenen im
Jahr 2019 zusammenhängen, da ihm Ende Januar eine schwere Erkrankung diagnosti-
ziert wurde (S. 426) und er sich im Zeitpunkt der Kündigung im Spital befunden hat. Das
damalige wirtschaftliche Umfeld ist ferner durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt wor-
den.
6.3.5
Der Betriebsmitarbeiter (arbeitet in der Freizeit im Hof des Berufungsklägers;
S. 409) gibt an, es habe während der Erntesaison (2018/19) und im Jahr 2019/2020
einen Umsatzrückgang gegeben. Die Erntesaison dauere von Mai bis September. Er
könne jetzt nicht erklären, warum dies so sei. Man finde heute niemanden mehr, der
direkt erklären könne, was sei. Der gleiche Zeuge erwähnt kurze Zeit später auf Frage
des Anwalts des Berufungsklägers, sie hätten indirekt Sachen vernommen. Die Kunden
wollten durch die «Penisgeschichten» nichts mehr mit seinem Vorgesetzten zu tun ha-
ben oder nicht in die Sache hineingezogen werden (S. 410). Die Strafanzeige ist im
Februar 2019 deponiert worden, also nach dem ersten angeblichen Umsatzrückgang in
der Erntesaison 2018/19. Das Aussageverhalten dieses Zeugens ist ausserdem wenig
konkret und teilweise widersprüchlich, weil er erst nach wiederholter Fragestellung be-
hauptet, indirekt Informationen zur Kenntnis erhalten zu haben, wonach Kunden nicht
mehr mit seinem Vorgesetzten zu tun haben wollten.
6.3.6 Die Kausalität zwischen dem angeblichen Umsatzrückgang aus privatwirtschaftli-
cher Tätigkeit und der hier festgestellten Persönlichkeitsverletzung ist schliesslich nicht
nachgewiesen.
6.3.7 Diese Schadenersatzforderung ist mangels Beweises von Schaden und Kausalität
abzuweisen.
6.4 Vorprozessuale Korrespondenz
6.4.1 Der Berufungskläger fordert schliesslich Anwaltskosten von Fr. 5'059.20 (S. 460).
6.4.2
Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen separat zu ersetzenden
Schaden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der
Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die etwaig zuzusprechende Parteient-
schädigung gedeckt sind. Letztere umfasst die Kosten der berufsmässigen Vertretung
und enthält auch die vorprozessualen Anwaltskosten. Diejenigen Kosten, die im Zeit-
punkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich für die Vorbe-
reitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung gewesen sind. Vorprozessu-
ale Vergleichsgespräche, die in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen, fal-
len darunter (Urteil des Zürcher Obergerichts HG110029 vom 26. Juni 2014 E. 5.12.2
mit Hinweisen). «Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat
substantiiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafürsprechen, dass die
geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu
betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchset-
zung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung ge-
deckt sind» (Bundesgerichtsurteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).
6.4.3 Die Akten enthalten eine Zwischenabrechnung für die anwaltlichen Bemühungen
vom 10. Dezember 2019 bis zum 19. Februar 2021 über Fr. 5’5059.20 (S. 57), welche
aber zu wenig Details enthält (vgl. die Honorarnote S. 58). Das Schreiben vom 9. April
2021 nimmt auf eine detaillierte Zusammenstellung Bezug, welche jedoch dem Gericht
nicht vorgelegt worden ist. Der Berufungskläger verweist in der Klage auf hinterlegte
Korrespondenz (S. 7 ff. N. 25 ff.; S. 61 ff.), welche im Hinblick auf die vergeblichen vor-
prozessualen Bemühungen, eine Einigung zu finden und für die Einigung des Schlich-
tungsverfahrens entstanden sei (S. 7 N. 24). Es ist alleine wegen dieser Tatsachenbe-
hauptung fragwürdig, ob die angeblichen Kosten separat als Schadenersatz geltend ge-
macht werden können.
Das Schreiben vom 18. Februar 2020 (S. 61 ff.) enthält eine Feststellung des Sachver-
halts und juristischer Erwägungen, welche gerade für das Verfassen der Klageschrift und
das Beurteilen der Prozessaussichten von Nutzen sind. Der Anwalt bietet ausserdem
Vergleichsverhandlungen an. Die Mitteilung vom 17. April 2020 bildet eine Antwort auf
die Anfrage der Berufungsbeklagten, u.a. den Schaden zu substantiieren. Der Beru-
fungskläger macht darin eine Anwaltsentschädigung von Fr. 12'000.00 geltend, welche
teilweise bei anderen Advokaten entstanden sind. Er rechnet den angeblichen Schaden
wegen der Reduktion des Pensums auf Fr. 81'600.00 hoch. Der Umsatzverlust wird auf
Fr. 32'000.00 fixiert. Diese Beträge erscheinen nachträglich gesehen als deutlich über-
setzt. Der Brief enthält erneut das Angebot, Vergleichsverhandlungen zu führen. Des
Weiteren wechseln die Anwälte Briefe aus, in welchen sie über die sich im vorliegenden
Prozess stellenden Fragen austauschen.
Die Zwischenabrechnung umfasst die Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 bis zum
2020 deponiert worden (S. 20). Das Kantonsgericht vermag auch deswegen nicht zu
prüfen, ob im eingeforderten Betrag Kosten enthalten sind, welche mit der Parteient-
schädigung ausgeglichen werden.
Der Berufungskläger vermag mit Hinweis auf die Zwischenabrechnung und die Briefe
nicht nachzuweisen, inwiefern überhaupt ein für die Forderung von Fr. 5’5059.20 geltend
gemachter Aufwand vorliegt. Die Korrespondenz betrifft ausserdem vorprozessuale Ver-
gleichsverhandlungen. Der Berufungskläger hat im Zivilverfahren von den vorgängig ge-
machten Ausführungen sowie Abklärungen profitieren können. Es ist aus diesen zwei
Gründen weder hinreichend behauptet noch bewiesen, inwiefern diese Schadenersatz-
forderung separat zur Parteientschädigung eingefordert werden könnte. Der Berufungs-
kläger unterliegt schliesslich mehrheitlich mit seinen Schadenersatzforderungen. Seine
damals vergleichsweise geltend gemachten Ansprüche fallen noch höher aus. Die vor-
prozessuale Entschädigung erscheint auch deswegen als nicht angemessen, weil er
zum damaligen Zeitpunkt deutlich zu hohe Summen eingefordert hat.
Die Forderung aus vorprozessualer Korrespondenz ist aus allen diesen Gründen abzu-
weisen.
7. Genugtuung
7.1 Der Berufungskläger fordert schliesslich ein Schmerzensgeld (S. 461 ff.).
7.2 Der Genugtuungsanspruch beurteilt sich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR.
Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem
das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht
wird. Die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags bilden Bemessungskriterien. Das Ge-
richt hat auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen. Die Festlegung der Genugtu-
ungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermes-
sen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann dem Umstand, dass es
sich um einen Grenzfall handelt, mit einer tieferen Genugtuungssumme Rechnung tra-
gen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 7.3).
Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung besteht, sofern die
Schwere der Verletzung es rechtfertigt (Art. 49 Abs. 1 OR). Es hängt weitgehend von
den Umständen des Einzelfalls ab. ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend
schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen,
(Bundesgerichtsurteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.1).
Die Persönlichkeitsverletzung muss ausserdem vom Verletzten auch subjektiv als seeli-
scher Schmerz schwer empfunden werden. Der Kläger hat die Umstände darzutun, die
auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Der Gefühlsbereich ist dem
Nachweis mitunter schwer zugänglich. Dies entbindet die Partei jedoch nicht davon, den
Beweis anzutreten. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine Genugtuung mit der Aus-
sage begründen, die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung sei als solche geeignet,
ihn psychisch erheblich zu beeinträchtigen. Diese muss sich jedoch auf die allgemeine
Lebenserfahrung abstützen lassen. «Ist die seelische Verletzung nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet, eine schwere Unbill zu verursachen, so genügt der Beweis
dieser Verletzung; die Schwere der Unbill muss dann nicht mehr bewiesen werden. Das
Gericht wird eine Genugtuung somit aussprechen, wenn sich die erlittene seelische Un-
bill auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen lässt» (Bundesgerichtsurteil
5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.2).
7.3 Es kann in Bezug auf die Schwere der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung
auf obige Ausführungen verwiesen werden, in welcher auch festgestellt worden ist, dass
sich die Grosseltern teilweise korrekt aufgeführt haben (vgl. E. 4.3.5).
Vorwürfe, der Berufungskläger habe sich im oben erwähnten Sinne inakzeptabel gegen-
über Kindern oder Familien verhalten, sind erheblich und persönlich belastend. Die er-
wähnten Mitteilungen sind freilich nur an Personen gerichtet gewesen, welche einem
Amtsgeheimnis unterliegen. Der Adressatenkreis wäre folglich beschränkt gewesen. Ein
Departementsvorsteher, also ein besonders bedeutender Magistrat des Kantons und
letztlich «höchster Vorgesetzter» des damaligen Lehrbeauftragten, hat einen Teil der
Meldungen auch zur Kenntnis erhalten. Das an jenen zugesandte digitale Übermittlungs-
schreiben ist in einem vertraulichen Ton verfasst worden und schliesst mit einem Dank
für die «sehr wertvolle Unterstützung». Letztere erweckt beim Angestellten zusätzlichen
Argwohn. Die Bedenken oder Unsicherheiten des Berufungsklägers dürften sich auch
dadurch verstärken, weil der Berufungsbeklagte seiner damaligen Schwiegertochter im
Jahr 2019 digital ankündigt, er rede «in anderen Kreisen» über den Berufungskläger und
höre nur Negatives (S. 4 N. 11 und S. 27). Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
ist insgesamt geeignet, eine erhebliche psychische Beeinträchtigung beim Berufungs-
kläger zu verursachen.
Das Verschulden des durchaus auch besorgten Berufungsbeklagten ist nicht mehr ganz
leicht, zumal er wegen der erheblichen Tatvorwürfe wissen muss, dass in einer solchen
Situation ein exaktes und dezentes Vorgehen erforderlich ist.
Die in der abschliessenden Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 enthaltenen Ausführun-
gen zur Bemessung der Genugtuungsentschädigung (S. 461 f.) stützen sich auf Behaup-
tungen, die gemäss obigen Erwägungen nicht nachgewiesen worden sind. Gerade die
vor Bezirksgericht deponierte Behauptung des Berufungsklägers, gesundheitliche Prob-
leme resultierten laut seinem Hausarzt aus einer inneren Anspannung (S. 426), beweist
keinen Zusammenhang zwischen Erkrankung und Persönlichkeitsverletzung. Die tatbe-
standsmässig erforderliche, erlittene seelische Unbill ist somit einzig aufgrund der allge-
meinen Lebenserfahrung nachgewiesen. Konkretere Nachteile, z.B. eine psychologi-
sche Behandlung oder eine aus der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung hervor-
gehende Arbeitsunfähigkeit, sind hingegen weder hinreichend behauptet noch genü-
gend belegt.
Die vorliegende Angelegenheit bildet Nebenstreitigkeit einer Ehetrennung, die zumin-
dest in den Jahr 2018-2020 allseits sehr emotional geführt worden ist und bei der die
Parteien dieses Verfahrens gewichtige Nebenrollen eingenommen haben. Der Beru-
fungskläger hat dabei auch selbst grob agiert und ist wegen Tätlichkeit und Ehrverlet-
zung, begangen an D _________, verurteilt worden. Auch der Berufungsbeklagte ist im
Schreiben vom 23. Juni 2020 mehrfach mehr oder weniger subtil angegriffen worden
(S. 153 ff.).
Der vom Berufungskläger angerufene (S. 462) Bundesgerichtsentscheid 1C.1/1998 vom
chen worden ist, ist nicht einschlägig, weil die dort behandelten Konsequenzen für den
Betroffenen weitaus einschneidender gewesen sind als diejenigen, die aus der vorlie-
genden widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung resultieren.
Der Berufungskläger wird alleine durch die implizite Feststellung, er sei in seinen Per-
sönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzt worden, eine Genugtuung erhalten.
Es rechtfertigt sich aus allen diesen Gründen, dem Berufungskläger ein Schmerzensgeld
von Fr. 750.00 zulasten des Berufungsbeklagten zuzusprechen.
8. Kosten- und Entschädigungen
8.1
8.1.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten-
vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Partei-
entschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs.
1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt
werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag
hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2
ZPO).
8.1.2 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Kantonsgericht stellt neu implizit
eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung fest. Das Unterlassungsbegehren wird
nicht antragsgemäss gutgeheissen, das Kantonsgericht verwarnt jedoch die Berufungs-
beklagten. Die mehrheitliche Abweisung dieses Begehrens folgt jedoch auch wegen des
Zeitablaufs. Der Berufungskläger unterliegt in Bezug auf die Schadenersatzbegehren
überwiegend. Das Kantonsgericht beachtet in dieser Frage schliesslich die verfahrens-
leitenden Verfügungen zur Kostensicherheit und zu den Beweisanträgen, welche abge-
wiesen worden sind. Der Berufungskläger hat das Verfahren einleiten müssen und er
hat sich folglich in einer schwierigeren Ausgangsposition befunden. Es rechtfertigt sich
unter diesen Umständen, den Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.
8.2
8.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen
(Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009. Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs
und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer
finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem
Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können
eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr recht-
fertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs.
3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
8.2.2 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenberechnung auf
die entsprechenden Ausführungen verweisen (S. 520). Es bleibt einzig zu ergänzen,
dass auch das Verfahren Z3 21 5 mitbeachtet wird. Die Gerichtskosten betragen insge-
samt Fr. 3’970.00, womit beide Parteien je Fr. 1’985.00 zu erstatten haben. Die geleis-
teten Kostenvorschüsse (Fr. 3'500.00 [Kläger: S. 99 f.]) + Fr. 350.00 [Beklagte: S. 334
f.] + Fr. 120.00 [Kläger: S. 336, S. 333]) werden mit dieser Summe verrechnet, weshalb
die Berufungsbeklagten dem Berufungskläger noch Fr. 1'635.00 (Fr. 1'985.00 –
Fr. 350.00) für geleisteten Kostenvorschuss schulden.
8.2.3 Auch die Kosten vor Gemeindegericht werden halbiert, womit die Berufungsbe-
klagten dem Berufungskläger für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 85.00 (Fr. 170.00/2)
schulden.
8.2.4 Im Berufungsverfahren sind ähnliche Fragen wie im erstinstanzlichen Prozess zu
prüfen gewesen. Es ist ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung plus
das Verfahren C2 66 26 durchgeführt worden. Eine Gerichtsgebühr von insgesamt
Fr. 2'500.00 erscheint unter diesen Umständen als angemessen, welche von beiden
Parteien je hälftig zu erstatten ist. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 (S. 577) zu verrechnen. Die Berufungsbeklagten
schulden ihm Fr. 1'250.00 für geleisteten Kostenvorschuss im Rechtsmittelprozess.
8.3 Die Parteientschädigungen werden unter Beachtung obiger Ausführungen zur Kos-
tenaufteilung wett geschlagen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Y _________ und Z _________ werden wegen einer widerrechtlichen Verletzung
der Persönlichkeit von X _________ im Sinne von Erwägung 4.3.5 verwarnt.
Z _________ schuldet X _________ eine Genugtuungsentschädigung von
Fr. 750.00.
Die Gerichtskosten betragen:
Erstinstanzlicher Prozess:
Fr. 3’970.00
Zweitinstanzlicher Prozess: Fr. 2’500.00
Diese Gerichtskosten werden den Beteiligten je hälftig auferlegt und mit den geleis-
teten Kostenvorschüssen verrechnet.
Y _________ und Z _________ schulden X _________ für geleisteten Kostenvor-
schuss.
Verfahren vor dem Gemeindegericht:
Fr. 85.00
Erstinstanzlicher Prozess:
Fr. 1'635.00
Zweitinstanzlicher Prozess:
Fr. 1’250.00
Die Parteientschädigungen werden wett geschlagen.
Alle weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Sitten, 9. Juni 2023