C1 22 249
URTEIL VOM 26. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
P _________ AG,
Q _________ AG,
R _________,
S _________,
T _________ AG,
U _________ AG,
V _________ AG,
W _________,
diese bildend die X _________ und sind vertreten durch den Verwalter Y _________,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 3900 Brig-Glis
gegen
Z _________ , 3920 A _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 3930 Visp
(Zufahrts- und Durchfahrtsrecht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 23. September 2022
[Z1 20 26]
Verfahren
A. In dem mit Unterlassungs- und Beseitigungsklage vom 3. April 2020 gegen
Z _________ eingeleiteten Verfahren hinsichtlich der Ausübung einer Dienstbarkeit
(Zufahrts- und Durchfahrtsrecht) fällte das Bezirksgericht Visp am 23. September 2022
nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, einer Hauptverhandlung mit Be-
weisaufnahmen sowie schriftlichen Schlussvorträgen der Parteien folgendes Urteil
(S. 160 ff.):
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in entsprechender
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
B. Gegen dieses, am gleichen Tage versandte und von beiden Parteien am 26. Sep-
tember 2022 in Empfang genommene Urteil erklärte die Klägerschaft am 26. Oktober
2022 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 191):
Die Berufung gegen den Entscheid vom 23.09.2022 im Verfahren Z1 20 26 ist gutzuheissen.
Der Entscheid vom 23.09.2022 im Verfahren Z1 20 26 wird aufgehoben und die Klage vom 03.04.2020
mit den folgenden Rechtsbegehren wird gutgeheissen.
Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit unter Androhung der Zwangsvollstreckung
im Unterlassungsfall verpflichtet, sämtliche Bodenschwellen auf dem Grundstück Nr. xxx1, Plan
Nr. yyy1, in A _________ gelegen, innert einem Monat nach Rechtskraft des Urteils zu entfer-
nen.
Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit unter Androhung der Bestrafung gemäss Art.
292 StGB mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.00 – wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen gemäss Art. 292 StGB – verpflichtet, Störungen des im Grundbuch zu Gunsten
der klägerischen Liegenschaft Nr. xxx2 (Plan yyy2) und zu Lasten der beklagtischen Liegen-
schaft Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1, beide in A _________ gelegen, eingetragenen Zufahrts- und
Durchfahrtsrecht gemäss Beleg Nr. xx-xx1 insbesondere den Klägern sowie den anderen Be-
wohnern, Besuchern, Mieter, Kunden und Lieferanten inskünftig zu unterlassen.
scheid.
sene Parteientschädigung.
C. Mit der Berufungsantwort vom 20. Januar 2023 stellten die Beklagten folgende An-
träge (S. 222):
darauf überhaupt einzutreten ist.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid ergehen unter solidarischer Verantwortung zulasten der Kläger.
Die Kläger bezahlen den Beklagten unter solidarischer Verantwortung eine angemessene Parteientschä-
digung.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich um einen Endentscheid handelt. Der Streit um die Frage, ob die Eigentümer des
belasteten Grundstücks die Ausübung eines Zufahrts- und Durchfahrtsrechts erschwe-
ren und dies zu unterlassen haben, ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Bundesgerichts-
urteile 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 1, 5A_483/2020 vom 24. November 2020
E. 1.1, 5A_47/2019 vom 5. September 2019 E. 1.1). Aufgrund der zuletzt aufrecht erhal-
tenen Rechtsbegehren, welche durch die Klägerschaft und die Vorinstanz auf
Fr. 10'000.00 beziffert wurden (E. 1.1), ist die Streitwertgrenze für die Berufung über-
schritten.
1.2 Die Spruchkompetenz für die Berufung liegt bei einem Einzelrichter, da das verein-
fachte Verfahren anwendbar ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO,
Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Klägerschaft hat das
Urteil des Bezirksgerichtes am 26. September 2022 in Empfang genommen und am 26.
Oktober 2022 fristgerecht Berufung erhoben (Art. 142 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 143 Abs.
1 ZPO). Die Berufungsantwort vom 20. Januar 2023 erfolgte aufgrund der Verfügung
vom 5. Dezember 2022, womit den Berufungsbeklagten eine 30-tägige Frist angesetzt
worden ist und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien
(Art. 145 Abs. 1 lit. C ZPO) sowie des Fristenlaufs übers Wochenende (Art. 142 Abs. 3
ZPO) ebenfalls innert offener Frist.
1.4 Legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind zunächst die Prozessparteien,
also der Kläger und der Beklagte. Zudem können die Parteien im Streit um ihre eigene
Partei- und Prozessfähigkeit ein Rechtsmittel ergreifen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Bundes-
gerichtsurteile 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2.2, 5A_194/2011 vom 30. Mai
2011 E. 3.2).
Vorliegend kam das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Stockwer-
keigentümergemeinschaft und nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer hätten eine
Klage eingereicht. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei im Zusammenhang mit
der Ausübung des Zufahrts- und Durchfahrtsrechts nicht prozessfähig. Die Berufungs-
klägerschaft rügt in der Berufung, entgegen dem erstinstanzlichen Urteil hätten die ein-
zelnen Eigentümer eine Klage eingereicht und nicht die Stockwerkeigentümergemein-
schaft. Zudem sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft als klagende Partei ebenfalls
prozessfähig.
Im Streit um ihre eigene Parteistellung und die Prozessfähigkeit ist die Klägerschaft zur
Berufung legitimiert. Im Übrigen sind die doppelrelevanten Behauptungen, welche auf
die Partei- und Prozessfähigkeit sowie auf die Sachlegitimation einen Einfluss haben, im
Eintretensstadium als wahr zu unterstellen und erst bei der materiellen Prüfung in der
Sache zu beurteilen (vgl. BGE 145 II 153 E. 1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_440/2020 vom
1.5 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die
Berufungsinstanz verfügt mithin über eine volle Kognition in allen Rechts- und Sachfra-
gen und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel
hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Beru-
fungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle
sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen, oder den erstinstanzlichen Entscheid los-
gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung in jede Richtung hin
auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli-
chen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; Hun-
gerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Sie darf sich vielmehr
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstin-
stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schran-
ken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Grün-
den der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll.
In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen zwar das
Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerüg-
ten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in
rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), je-
doch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst-
instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü-
gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge-
sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E.
4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Sofern eine
Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, ver-
fügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144
III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argu-
mentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten In-
stanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom
1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven
sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in
welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie
sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor-
gebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, wel-
che bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch
aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung
unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster
Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat
die jeweilige Partei darzulegen, weshalb sie diese erst jetzt und nicht schon früher im
Verfahren vorbringt.
1.7 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Das Bezirksgericht erkannte im angefochtenen Urteil, die Klage sei von der Stock-
werkeigentümergemeinschaft eingereicht worden und nicht von den einzelnen Stock-
werkeigentümern. Zwar sei in der Klage und den Rechtsbegehren mehrmals von den
Klägern die Rede. Indes seien keine Vollmachten der Eigentümer hinterlegt worden,
sondern ein Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung. Schliesslich mache die
Äusserung zur Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Schlussvor-
trag auch nur Sinn, wenn diese als Klägerin auftrete. Sodann hätten beide Parteien er-
kannt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klägerin sei und Parteifragen hinter-
legt, anstatt Zeugenfragen an den Verwalter (E. 1.4).
Diese Erwägungen werden von der Berufungsklägerschaft bestritten. Die Vorinstanz
verkenne, dass in der Klage sämtliche Kläger aufgeführt würden, welche die Stockwer-
keigentümergemeinschaft bildeten. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, denn
sonst mache die Frage an den Verwalter, ob die Q _________ AG nach wie vor Eigen-
tümerin eines Stockwerkanteils sei, keinen Sinn. Sodann hätten die Beklagten die TB 2
in Ziffer 2.1 – wonach die Kläger Stockwerkeigentümer seien – ausdrücklich anerkannt.
Schliesslich hätten die einzelnen Eigentümer bzw. deren Vertreter in der Versammlung
dem Verwalter eine Vollmacht erteilt, Klage einzureichen. Dies sei ohne weiteres möglich
und zulässig. Folglich hätten die einzelnen Stockwerkeigentümer geklagt und nicht die
Stockwerkeigentümergemeinschaft.
2.2 Die Parteistellung wird durch die klägerische Bezeichnung in der Klage im Prozess
fixiert (Art. 64 Abs. 1 lit. a i.V.m. 221 Abs. 1 lit. a und Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO). Die
Parteibezeichnung ist für die Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit sowie der Legiti-
mation zentral (Bundesgerichtsurteile 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1,
4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.4, 4A_116/2015 vom 9. November 2015
E. 3.5.3, nicht publ. in: BGE 141 III 539). Deshalb sind in der Klage die Parteien und
allfällige Vertreter so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht (vgl.
BGE 131 I 57 E. 2.2). Das Gericht hat die klagende Partei gestützt auf die gerichtliche
Fragepflicht aufzufordern, eine ungenaue Parteibezeichnung zu klären (Art. 56 ZPO;
Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 18 zu Art. 221 ZPO). Bei offen-
sichtlicher Ungenauigkeit kann es auch von Amtes wegen eine Berichtigung vornehmen
(Art. 124 Abs. 1 ZPO; Leuenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 221 ZPO). Eine Berichtigung
der Parteibezeichnung ist nur dann zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung aus-
geschlossen werden kann und die Identität der Partei trotz ungenauen Angaben feststeht
(BGE 136 III 545 E. 3.4.1, 131 I 57 E. 2.2, 120 III 11 E. 1b, 114 II 335 E. 3a). Dies ist
etwa auch dann möglich, wenn aufgrund des Streitgegenstands die Identität der Partei
eindeutig ist (Bundesgerichtsurteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.4 E. 3.4). Ist
der Mangel in der Parteibezeichnung aber derart gravierend, dass die Identität der Par-
teien gänzlich unbestimmt bleibt oder klagt eine nicht existierende Partei, ist auf die
Klage nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E.
3.1, 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141
III 539). Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist vom Parteiwechsel zu unterschei-
den und darf nicht zu einem solchen führen (vgl. auch BGE 131 I 57 E. 2.2). Ein Partei-
wechsel ist – unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Ver-
äusserung des Streitobjekts – nur mit dem Einverständnis der Gegenpartei zulässig (Art.
83 Abs. 1 und 4 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.4).
2.3 Wird eine Liegenschaft im Stockwerkeigentum in ein Verfahren involviert, so muss
in den Gerichtseingaben unmissverständlich angegeben werden, ob die Stockwerkei-
gentümergemeinschaft oder die einzelnen Stockwerkeigentümer als Partei(en) auftre-
ten. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sind deshalb ausschliesslich entweder die
Stockwerkeigentümergemeinschaft oder die Stockwerkeigentümer als Partei anzuführen
und die Eigentümer bzw. die Gemeinschaft ohne Parteistellung unerwähnt zu lassen
(Wermelinger, Zürcher Kommentar, 2. A., 2019, N. 130a zu Art. 712l ZGB). Indes wird
die Formulierung «Stockwerkeigentümergemeinschaft X., bestehend aus...» in der Pra-
xis üblicherweise dazu verwendet, um die Gemeinschaft durch Bekanntgabe ihrer Mit-
glieder noch näher zu umschreiben und damit anzugeben, dass die Stockwerkeigentü-
mergemeinschaft unter ihrem Namen als Klägerin auftritt (Art. 712l Abs. 2 ZGB; Bundes-
gerichtsurteile 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.3.1, 4A_242/2016 vom 5. Oktober
2016 E. 3.5, nicht publiziert in BGE 142 III 623). Nähere Angaben zur Parteistellung
können in der Rechtsschrift erfolgen.
2.4 Vorliegend führte die Klägerschaft in ihrer Klage vom 3. April 2020 zuerst die einzel-
nen neun Stockwerkeigentümer auf und hielt weiter fest: «diese bilden die X _________
und sind vertreten durch den Verwalter Herrn Y _________, B _________ AG in
A _________, diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Christian Perrig, Bahn-
hofstrasse 14, Postfach 588, 3900 Brig, als Kläger». Nähere Ausführungen zur Partei-
stellung wurden in der Klage keine gemacht. Die Parteibezeichnung im Rubrum versteht
sich so, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer die Stockwerkeigentümergemein-
schaft bilden, welche durch den Verwalter handelt und durch den Rechtsanwalt vertreten
ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass im Rubrum zur gehörigen Identifizierung die
gesamte Adresse der Stockwerkeigentümergemeinschaft angegeben worden ist, nicht
aber für die einzelnen natürlichen sowie juristischen Personen, welche bloss mit Namen
sowie ohne Sitz und ohne Adresse oder anderweitige Angaben aufgeführt worden sind
(vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.5, nicht publiziert in
BGE 142 III 623). Die Auffassung, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine
Klage eingereicht hat, wird dadurch bestärkt, dass sich der Rechtsanwalt in der Klage
zwecks Vollmacht auf den Protokollauszug der Stockwerkeigentümerversammlung vom
den Rechtsvertreter mit der – gütlichen sowie gerichtlichen – Einforderung des uneinge-
schränkten Durchgangsrechts zu beauftragen (S. 11). Ein entsprechender Beschluss
der Versammlung der Stockwerkeigentümer ist nur dann notwendig, wenn ein Zivilpro-
zess ausserhalb des summarischen Verfahrens (durch den Verwalter) geführt werden
soll (vgl. Art. 712t Abs. 2 ZGB). Dementsprechend impliziert der Protokollauszug, dass
die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen hat, handelnd durch den Verwalter
und durch einen mandatierten Rechtsanwalt, den Prozess auf Durchsetzung der Dienst-
barkeit zu führen. Entgegen der Darstellung in der Berufung würde der Protokollauszug
auch keine hinreichende Vollmacht für alle Stockwerkeigentümer darstellen, weil zumin-
dest eine Eigentümerin – die U _________ AG – nicht an der Versammlung der Stock-
werkeigentümer anwesend gewesen ist und sich auch nicht vertreten lassen hat (S. 10).
Im Übrigen ist eine Vollmacht aller Stockwerkeigentümer in Form eines protokollierten
Beschlusses zwar denkbar, aber keineswegs Usanz und andere Formen der Ermächti-
gung, wie namentlich die Unterzeichnung einer Vollmacht durch jeden einzelnen Stock-
werkeigentümer, sind geläufiger.
Mangels klar anderslautender Angaben seitens der Klägerschaft konnten und mussten
alle am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten zweifelsfrei davon ausgehen, die Stock-
werkeigentümergemeinschaft trete als Klägerin auf. Dementsprechend formulierte die
Vorinstanz den Betreff des Verfahrens in sämtlicher Korrespondenz mit «Z1 20 26
X _________ <> Z _________». Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezem-
ber 2020 und ebenso in der Hauptverhandlung vom 24. November 2021 wurde die
Stockwerkeigentümergemeinschaft unmissverständlich als Klägerin aufgeführt, welche
Protokolle ihr Rechtsvertreter widerspruchslos unterzeichnete (S. 89, 119 ff.). In der
Schlussdenkschrift äusserte sie sich unter dem Titel «III. Rechtliches 3.1 Legitimation»
ausdrücklich zur Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft und bezeich-
nete diese als Klägerin. Explizit führte sie aus: «Im Bereich der gemeinsamen Nutzung
und Verwaltung kommt der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer*–*in casu der Klä-
gerin*–*von Gesetzes wegen (neben Vermögens, Handlungs-, und Betreibungsfähigkeit)
Prozessfähigkeit zu (Art. 712g ff., insbes. Art. 712l Abs. 2 ZGB)» (S. 142). Erstinstanzlich
ging die Klägerschaft damit zweifelsfrei selber davon aus, sie klage als Stockwerkeigen-
tümergemeinschaft, was sie durch ihr Verhalten bestätigte und in ihrer Schlussdenk-
schrift klar sowie unmissverständlich festhielt.
Insoweit in der Klage zuweilen fälschlicherweise von «den Klägern» in der dritten Person
Plural die Rede ist (vgl. Rechtsbelehrung und TB 2, S. 4) und behauptet wurde, «Die
Kläger sind Eigentümerin der StWE-Anteile Nr. xxxxx1 bis xxxxx4» (S. 4), vermag dies
die anfängliche Parteibezeichnung nicht in Zweifel zu ziehen und bestand zu keinem
Zeitpunkt die Gefahr einer Verwechslung. Der Aufbau des Rubrums, das Verhalten der
Klägerschaft während dem Prozess und die die Ausführungen zur Legitimation im
Schlussvortrag machten klar, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft als klagende
Partei im Verfahren auftritt. Der nachträgliche Berichtigungsversuch in der Berufung, wo-
nach die einzelnen Eigentümer geklagt hätten bzw. klagen würden, ist unter diesem Ge-
sichtspunkt unbehilflich und ohnehin verspätet. Ob eine frühere Klarstellung zulässig ge-
wesen wäre oder zu einem unzulässigen Parteiwechsel und damit zu einem Nichteintre-
ten auf die Klage geführt hätte, kann demnach offen bleiben.
3.
3.1 Das Bezirksgericht setzte sich in einem weiteren Schritt mit der Prozessfähigkeit
und der Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft auseinander. Es be-
gründete, diese bestehe nur im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung (Art. 712l
ZGB), wozu alle Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zählten, die dazu be-
stimmt seien, das Rechtsgut zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entspre-
chenden Verwendung zuzuführen (E. 3.1, S. 170). Nach einer differenzierten und einge-
henden Darstellung der Rechtsprechung und Lehre erwog die Vorinstanz, die Grund-
dienstbarkeit sei zugunsten der Stockwerkeigentumsanteile Nr. xxxxx1 bis und mit
Nr. xxxxx2 sowie Nr. xxx3/A und Nr. xxx3/B begründet worden. Eine Errichtung der
Dienstbarkeit zugunsten der Nr. xxxxx3 bis Nr. xxxxx4 sei nicht behauptet worden. Somit
würden nicht alle Stockwerkeigentümer von der Durchsetzung des Durchfahrtsrechts
profitieren. Der Fall sei nicht mit BGE 142 III 551 vergleichbar. Das Bezirksgericht er-
kannte auch sonst keine Betroffenheit der gemeinschaftlichen Teile, denn die Grund-
dienstbarkeit sei nicht zugunsten der Grundparzelle Nr. xxx2, sondern zu deren Lasten
eingetragen worden. Die Klägerin könne daraus keine Aktivlegitimation ableiten, um an
Stelle der Stockwerkeigentümer, eine actio confessoria gegen andere Dienstbarkeitsbe-
lastete einzureichen. Gestützt auf diese Erwägungen verneinte das Bezirksgericht die
Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft und trat auf die
Klage nicht ein (E. 3.2, S. 171 ff.).
Die Berufungsklägerschaft rügt, selbst wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft als
Klägerin auftrete, sei diese aktivlegitimiert. Durch die Grunddienstbarkeit sei die Stamm-
parzelle belastet und die einzelnen Stockwerkanteile seien begünstigt, womit die Tätig-
keit der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchaus im Interesse der Stockwerkeigen-
tümer liege, zumal damit auch die Ausübung der Dienstbarkeit auf der Grundparzelle
gesichert werde (S. 189).
3.2 Die Partei- und Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c
ZPO) und vom Gericht von Amtes wegen in jedem Prozessstadium in Anwendung der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime zu prüfen (Art. 60 ZPO; vgl. BGE 148 III 322 E.
3.7; Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2; Zürcher, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 ff. zu Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzuge-
hen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft Umstände, welche die Zulässig-
keit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Bundesgerichtsurteile
4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Dies entbindet die Parteien nicht davon,
mit Bezug auf die Zulässigkeit der Klage an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwir-
ken. So hat die klagende Partei in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, die
Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen,
die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 141 III 294 E. 6.1,
139 III 278 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 5A_624/2019 vom 5. November 2019 E. 3.2.2).
3.3 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, die zur gemeinschaftlichen Verwaltung des
Stockwerkeigentums berufen ist (vgl. Art. 712l Abs. 1 ZGB), hat zwar keine Rechtsper-
sönlichkeit (BGE 125 II 348 E. 2), ist aber von Gesetzes wegen beschränkt prozess- und
betreibungsfähig. Sie kann gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB unter ihrem Namen klagen und
betreiben sowie beklagt und betrieben werden (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum,
Zweck begrenzt und besteht nur im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums
(vgl. BGE 142 III 551 E. 2.1 f.; Bundesgerichtsurteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015 E.
2; Gäumann/Bösch, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 14 ff. zu Art. 712l ZGB; Domej,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021,
N. 3 zu Art. 66 ZPO; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, a.a.O., N. 160 zu Art. 712l
ZGB). Dazu werden gemeinhin alle Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ge-
zählt, welche das betreffende Verwaltungsgut erhalten, mehren oder der seinem Zweck
entsprechenden Verwendung zuführen (BGE 142 III 551 E. 2.2). Die gemeinschaftliche
Verwaltung im Sinne von Art. 712g ff. ZGB lässt sich von der Verwaltung bzw. Nutzung
und Benutzung durch den einzelnen Stockwerkeigentümer im Sinne von Art. 712a Abs. 2
ZGB dadurch abgrenzen, dass sie im Interesse aller Stockwerkeigentümer erfolgt (BGE
142 III 551 E. 2.2). Eine Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft im eigenen Na-
men erfordert nebst Prozessfähigkeit in materieller Hinsicht Sach- bzw. Aktivlegitimation,
d.h. die Rechtszuständigkeit für den betreffenden Streitgegenstand (BGE 142 III 551
E. 2.2; Wermelinger, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. xxx2 zu Art. 712l ZGB).
3.4 Die Klage auf Beseitigung oder Unterlassung einer Störung hinsichtlich eines Zu-
fahrts- und Durchfahrtsrechts stützt sich auf Art. 641 Abs. 2 ZGB, wonach der Eigentü-
mer sowie der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts befugt sind, jede unge-
rechtfertigte Einwirkung abzuwehren (sog. actio negatoria; Bundesgerichtsurteil
5A_47/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann sich
zudem entsprechend Art. 737 Abs. 3 ZGB gegen jede unzulässige Behinderung in der
Ausübung seiner Dienstbarkeit zur Wehr setzen (sog. actio confessoria; BGE 142 III 551
E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 5A_47/2019 vom 5. September 2019 E. 2.1, 5A_770/2017
vom 24. Mai 2018 E. 3.1, 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 6.1, 5A_652/2010 vom
procès, Diss. Freiburg 2015, AISUF Band Nr. 354, N. 254).
Die einzelnen Eigentümer von Stockwerkanteilen, zu deren Gunsten eine Grunddienst-
barkeit eingetragen ist, sind regelmässig allein berechtigt, eine entsprechende Klage auf
Beseitigung oder Unterlassung einer Störung im Sinne von Art. 737 Abs. 3 ZGB oder
Art. 641 Abs. 2 ZGB zu erheben (Piccinin, a.a.O., N. 256), allenfalls zusammen als ein-
fache aktive Streitgenossen (Art. 71 ZPO). Darüber hinaus kann auch die Stockwerkei-
gentümergemeinschaft eine solche Klage erheben, wenn diese den Bereich der gemein-
schaftlichen Verwaltung betrifft (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Bei der Frage, ob die gemein-
schaftliche Verwaltung berührt ist, gilt es zu bedenken, dass die Liegenschaft nicht zum
diesbezüglichen Sondervermögen, dem sog. Gemeinschaftsvermögen gehört, weil sie
nicht der Verwaltung dient, sondern vielmehr überhaupt erst Anlass für die Gemeinschaft
bildet (vgl. BGE 142 III 551 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015
E. 2). Hinsichtlich der Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Grundparzelle sind zudem
immer die aktuellen Stockwerkeigentümer als solche dienstbarkeitsberechtigt, nicht aber
die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 730 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 551 E. 2.2).
Allein aus der Betroffenheit der Grundparzelle kann keine Partei- und Prozessfähigkeit
der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeleitet werden und es bedarf einer Konstitu-
ierung im konkreten Einzelfall.
In der Lehre zählt die Geschäftsführung im Interesse aller Stockwerkeigentümer an der
gemeinschaftlichen Sache zur Verwaltungstätigkeit (Wermelinger, Zürcher Kommentar,
a.a.O., N. 110 zu Art. 712l ZGB, mit Hinweisen) und der Stockwerkeigentümergemein-
schaft wird die Berechtigung zugesprochen, eine Klage zum Schutz des Eigentums (Art.
641 Abs. 2 ZGB) oder aus Nachbarrecht (Art. 679 ZGB) einzureichen, wenn ein gemein-
schaftlicher Teil betroffen ist (Wermelinger, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 142 zu Art.
712l ZGB).
In diesem Sinne bejahte das Bundesgericht die Aktivlegitimation (sowie Partei- und Pro-
zessfähigkeit) der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Urteil BGE 142 III 551, in wel-
chem die Durchsetzung einer Pflanzungsbeschränkung auf dem Nachbargrundstück
dem Werterhalt der Grundparzelle diente und dies die gemeinschaftliche Verwaltung be-
traf. Das Bundesgericht begründete, von einer Dienstbarkeit des Inhalts, die Bäume auf
dem belasteten Grundstück nicht höher als 5 m wachsen zu lassen, profitierten die
Stockwerkeigentümer des berechtigten Grundstücks insgesamt, und zwar nicht nur in
subjektiver Hinsicht (persönliches Wohlbefinden durch bessere Besonnung, Weitsicht,
etc.), sondern potentiell auch wertmässig, indem die genannten Faktoren den Verkehrs-
wert sowie den Mietwert der Stockwerkeinheiten zu beeinflussen vermöchten (vgl. E.
2.4).
Im besagten Urteil BGE 142 III 551 erkannte das Bundesgericht aber auch, dass die
Ausübungsbefugnis einer Dienstbarkeit tendenziell bei den einzelnen Stockwerkeigen-
tümern liegt, was insbesondere für die Benutzung eines Wegrechtes gelte, welches nicht
durch die Gemeinschaft als solche, sondern nur durch die einzelnen Eigentümer benutzt
werden könne (vgl. E. 2.3). Es verwies in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung
von Wermelinger, wonach die Stockwerkeigentümergemeinschaft kein Wegrecht benut-
zen könne, weil es ihr an Körperlichkeit fehle (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum,
a.a.O., N. 76 zu Art. 712l ZGB). Mit ähnlicher Begründung lehnte es das Bundesgericht
im Urteil 5A_657/2014 vom 27. April 2015 ab, die Stockwerkeigentümergemeinschaft in
einen von den Stockwerkeigentümern eingeleiteten Prozess miteinzubeziehen. Es er-
wog, das streitige Benützungsrecht am Autoabstellplatz laute zwar zugunsten des
Stammgrundstücks, aber die Ausübungsbefugnis stehe den einzelnen Stockwerkeigen-
tümern zu und nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. E. 2.2). Im Zusammen-
hang mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Grundparzelle hat sich das Bun-
desgericht nicht näher mit der Aktivlegitimation einer einzelnen Stockwerkeigentümerin
auseinandergesetzt, welche in ihrer Stockwerkeinheit eine Arztpraxis betrieb und sich
gegen den beschwerten Grundeigentümer zur Wehr setzte, weil vor dem Umbau die
Weganlage rollstuhlgängig gewesen war (Bundesgerichtsurteil 5A_640/2016 vom 28.
Juni 2017 E. 4.5). Auch in einem weiteren Fall mit einer Bau- und Pflanzungsbeschrän-
kung zugunsten der Grundparzelle wurde die Aktivlegitimation zweier von mehreren
Stockwerkeigentümern, welche die Dienstbarkeit durchsetzen wollten, vor Bundesge-
richt nicht näher thematisiert (Bundesgerichtsurteil 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018
E. 2; vgl. zur Rechtsprechung auch Wermelinger, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 149a
zu Art. 712l ZGB; Wermelinger, La propriété par étages, 4. A., 2021, N. 183 zu Art. 712l
ZGB; Graham-Siegenthaler, Grunddienstbarkeiten zugunsten und zulasten des Stamm-
grundstücks im Stockwerkeigentum, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2019, S.
68 ff.). Mithin ist es in beiden Fällen jeweils stillschweigend von der Aktivlegitimation
einzelner Stockwerkeigentümer ausgegangen.
3.5 Die Ausübung eines Wegrechts betrifft also regelmässig nur die einzelnen Eigentü-
mer des Stockwerkeigentums und grundsätzlich sind einzig diese berechtigt, eine ent-
sprechende Klage zu erheben, weil es der Stockwerkeigentümergemeinschaft an Kör-
perlichkeit fehlt. Hingegen gibt es im Lichte der erwähnten Lehre und Rechtsprechung
durchaus Argumente die dafürsprechen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft
auch in solchen Fällen je nach Konstellation ausnahmsweise partei- sowie prozessfähig
sein kann.
Für das berechtigte Grundstück hat die Grunddienstbarkeit regelmässig eine Tragweite,
die über die unmittelbare Ausübungsbefugnis hinausgeht. Mit einem Wegrecht kann der
Zugang zu einem Grundstück gesichert werden, so dass dieses überhaupt erst bebaut
und genutzt werden kann. Dementsprechend hat die Zugänglichkeit auch einen Einfluss
auf den Verkehrswert eines Grundstücks. Soweit alle Stockwerkanteile gleichermassen
von einem Wegrecht profitieren, kann dieses als ökonomische Komponente die Wert-
quoten beeinflussen, denn letztere werden gemäss Art. 712e ZGB im Begründungsakt
nach objektiven Bemessungskriterien wie Flächen- und Rauminhalten oder weiteren
Faktoren, wie Lage, Aussicht, Immissionen oder eben Zugänglichkeit bestimmt (BGE
116 II 55 E. 5c; Bundesgerichtsurteil 4A_35/2008 vom 13. Juni 2008 E. 4.3). Insbeson-
dere bei Überbauungen mit unterschiedlichen Gebäuden kann es sich aufdrängen, auf
qualitative Elemente und subjektive Wertungen abzustellen (BGE 116 II 55 E. 5c; Bun-
desgerichtsurteil 4A_35/2008 vom 13. Juni 2008 E. 4.3), etwa, wenn gewisse Stockwer-
kanteile von einer besonders optimalen Erschliessung profitieren. Ein Wegrecht kann
dergestalt ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung der Wertquoten des Stockwerkei-
gentums bilden. Liegt nun die Durchsetzung einer solchen Grunddienstbarkeit im Inte-
resse sämtlicher Stockwerkeigentümer, weil alle dadurch berührt sind, kann dies unter
Umständen den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung betreffen, in welchem die
Gemeinschaft handlungs- und prozessfähig ist. Entscheidend sind aber stets die kon-
kreten Gegebenheiten, welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Partei aus-
drücklich aufzuzeigen hat.
3.6 Vorliegend waren bei der Begründung des Wegrechts alle damaligen Stockwerkei-
gentümer als Parteien beteiligt. In der öffentlichen Urkunde vom 9. September 1993
wurde ein Teil der Grundparzelle Nr. xxx2 abparzelliert und die neu gebildete Parzelle
Nr. xxx1 zu Alleineigentum verkauft (S. 24 ff.). Im gleichen Akt wurde auf der neuen
Parzelle Nr. xxx1 sowie auf der Grundparzelle Nr. xxx2 eine Dienstbarkeit zugunsten der
Stockwerkanteile Nr. xxxxx1 bis und mit Nr. xxxxx2 sowie der angrenzenden Stockwer-
kanteile Nr. xxx3/A und Nr. xxx3/B begründet, wonach diese die im Plan rot eingezeich-
nete Fläche als Zufahrt und Durchfahrt zu ihren Räumlichkeiten bzw. zu ihren Liegen-
schaften benutzen können (S. 29, 43, vgl. TB 4 und 6 der Klage). Die Beteiligung sämt-
licher Stockwerkeigentümer am Begründungsakt und die Begünstigung aller damaligen
Stockwerkanteile impliziert zumindest eine gewisse Relevanz der Dienstbarkeit für das
gesamte Stockwerkeigentum und deren Gemeinschaft.
Andererseits existieren Elemente, welche gegen ein Interesse aller Stockwerkeigentü-
mer an der Ausübung der Dienstbarkeit sprechen. So behaupteten die Beklagten (TB 25
der Klageantwort), die offizielle Zufahrt für Nicht-Miteigentümer des Areals erfolge über
die Galerie bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht über die Privatstrasse.
Dazu hinterlegte sie eine E-Mail an die Klägerpartei mit dem entsprechenden Einwand
(S. 51). Die Klägerschaft hat diese Tatsachenbehauptung ohne nähere Begründung o-
der Gegenbehauptung bestritten (S. 78), obwohl der Einspruch berechtigt erscheint. Ge-
richtsnotorisch ist A _________ ein autofreies Dorf, in welchem Häuser und Wohnungen
mehrheitlich von Fussgängern aufgesucht werden. Im X _________ bestehen mehrere
Durch- bzw. Zugänge, was auch auf dem hinterlegten Plan zur öffentlichen Urkunde so-
wie der entsprechenden Fotodokumentation ersichtlich ist (S. 43, 68 ff.). So sind bei-
spielsweise die öffentlichen Geschäftsräumlichkeiten der W _________ direkt von der
Bahnhofstrasse zugänglich (S. 70). Sodann geht aus dem Protokollauszug der Stock-
werkeigentümerversammlung hervor, dass das hier strittige Wegrecht vorab für gewisse
Stockwerkeigentümer bzw. deren Mieter und Kunden – die W _________, Q _________
und die D _________ – von Interesse zu sein scheint (vgl. TB 6 der Klage). So sind die
Bodenschwellen offenbar v.a. für die Pferdekutschen der Q _________ eine Behinde-
rung (S. 124). Einzelne andere Stockwerkeigentümer zeigten anlässlich der Versamm-
lung aber auch ihr Verständnis für die Anliegen der belasteten Eigentümer. So konsta-
tierten C _________ und S _________ laut Protokoll, dass Hotelportiers, welche wegen
eines Briefes mit dem Elektro zur D _________ fahren, ein Problem darstellten (S. 11).
Damit polarisiert das Durchfahrts- und Durchgangsrecht auch innerhalb der Gemein-
schaft und sorgt für Diskussionen, was wiederum nahelegt, dass einzelne Stockwerkei-
gentümer mehr von der hier strittigen Zufahrt profitieren, bzw. ein gewichtigeres Inte-
resse daran haben als andere.
Dass die Gemeinschaft, welche mangels Körperlichkeit das Zufahrts- und Durchfahrts-
recht nicht persönlich ausüben kann, als solche ein Interesse an der Grunddienstbarkeit
hätte, erschliesst sich dem Gericht aufgrund der Akten nicht. Anhand der beschriebenen
Ausgangslage und ohne nähere Begründung seitens der Klägerschaft ist kein Aus-
übungsinteresse der Stockwerkeigentümergemeinschaft hinsichtlich der Grunddienst-
barkeit zu Gunsten der Stockwerkanteile ersichtlich. Es ist nicht dargetan, dass die Klage
den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung betrifft und die Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft prozessfähig ist. Dagegen spricht schliesslich, dass die Grunddienstbar-
keit nicht zu Gunsten des Stammgrundstücks, sondern zu Gunsten der einzelnen Stock-
werkanteile begründet worden ist, womit das Wegrecht insoweit individuell und gerade
nicht gemeinschaftlich ausgestaltet wurde. Mithin ist auf die Klage entsprechend den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten.
4.
4.1 In Eventualerwägungen setzte sich das Bezirksgericht mit der materiellen Zulässig-
keit der Klage auseinander und schlussfolgerte, die Klägerschaft habe für die betreffen-
den Grundstücke nur eine Bescheinigung des Registerhalters (Nr. xxx2 und Nr. xxx3)
bzw. einen Katasterauszug (Nr. xxx1), aber kein grundbuchamtliches Lastenverzeichnis
mit der eingetragenen Dienstbarkeit hinterlegt. Deshalb erscheine fraglich, ob der Inhalt
und der Umfang der Dienstbarkeit aufgrund der Akten in Anwendung von Art. 738 ZGB
überhaupt hätte ermittelt werden können bzw. die Klage mangels Belegen ohnehin ab-
zuweisen gewesen wäre (vgl. E. 4 ff.).
Laut den Klägern übersieht die Vorinstanz, dass der Bestand der Grunddienstbarkeit von
der Gegenpartei überhaupt nicht bestritten sei. Sie verweisen dabei auf die anerkannten
TB 4 und 5 der Klage. Zudem lasse das Bezirksgericht den Dienstbarkeitsvertrag
(Grundbuchbeleg Nr. xx-xx1) mit der Eintragungsbestätigung des Grundbuchs völlig
ausser Acht bzw. verhalte sich widersprüchlich, indem es sich selbst darauf abstütze.
Weiter sei in A _________ das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt und
habe das kantonale Grundbuch nur negative Wirkung.
4.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Geltung der Verhand-
lungsmaxime dem Gericht diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, dar-
zulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Be-
weisführungslast ergibt sich grundsätzlich aus der objektiven Beweislast gemäss Art. 8
ZGB (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 18 N. 45). Dem-
nach hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der
aus ihr Rechte ableitet, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Gegenstand des
Beweises sind indes nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Als
bundesrechtliches Regelbeweismass gilt das strikte Beweismass, nach welchem der Be-
weis gelingt, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirkli-
chung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene «Rest-Zweifel» unerheblich
erscheinen und gesamthaft nicht ins Gewicht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1; Hasenböh-
ler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 4. A., 2016, N. 22, 25 zu Art. 157 ZPO; Lardelli/Vetter, Basler
Kommentar, 7. A., 2023, N. 17 zu Art. 8 ZGB). Demgegenüber ist das Gericht grund-
sätzlich frei zu bestimmen, welches Gewicht oder welche Überzeugungskraft es einem
erhobenen Beweis beimisst und es ist nicht an förmliche Beweisregeln gebunden (Art.
157 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1; Hasenböhler,
a.a.O., N. 3 zu Art. 157 ZPO).
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tat-
sachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist
(Art. 9 Abs. 1 ZGB). Das Grundbuch vermag für die dinglichen Rechte einen solchen
vollen Beweis zu erbringen (vgl. Art. 971 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber hat das Kataster
als Gesamtheit aller kantonalen Vermessungswerke und öffentlichen Register in den
Gemeinden keine Publizitätswirkung, d.h. die Eintragungen haben weder positive, noch
negative Rechtskraft (ZWR 1982 S. 217; 1972 S. 96 ff.; Schnyder/Steiner/Mur-
mann/Guntern Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis – Allgemeiner Teil, 2018, S.
192). So belegt das Kataster weder das Mass noch die Grenzen des Eigentums und ist
nur ein Indiz für die Existenz des Grundstücks und den Eigentümer (ZWR 1976 S. 352;
Schnyder et. al., a.a.O., S. 192). Dafür haben andere kantonale Register eine auf die
negative Rechtskraft beschränkte Wirkung: Für den Erwerb und die Übertragung von
Grundeigentum, das Eintragungsregister (Transkriptionsregister) und für die Errichtung,
die Änderung oder die Löschung von Grundpfandrechten, die Grundpfandregister (sog.
Hypothekarregister mit Lastenverzeichnis; Art. 209 Abs. 1 EGZGB; Art. 48 Abs. 1 SchlT
ZGB; Schnyder et. al., a.a.O., S. 166 ff., 192 f.). Seit den 70er Jahren wurden neben den
Grundpfandrechten, die auf den Grundstücken in Katastergemeinden lasten auch wei-
tere Belastungen – Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen – aufgenom-
men, wobei keine lückenlose Aufnahme garantiert ist (Schnyder et. al., a.a.O., S. 166
ff.; Volken, Klageaufforderung, Auskündverfahren und ausserordentliche Ersitzung von
Dienstbarkeiten, in: ZWR 1991 S. 504).
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist der Grundbucheintrag
massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1
ZGB). Massgeblich ist die Eintragung auf dem Blatt des belasteten Grundstücks
(Schmid/Arnet, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 4 f. zu Art. 968 ZGB). Bei unklarem
Wortlaut ist im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begrün-
dungsakt, also den Dienstbarkeitsvertrag, zurückzugreifen, der als Beleg beim Grund-
buch aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil desselben bildet (Art.
942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der
Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB;
BGE 137 III 145 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1
und 5A_47/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1.; Schmid/Arnet, a.a.O., N. 15 f. zu Art.
971 ZGB sowie N. 1, 10 und 38 zu Art. 973 ZGB).
4.3 Vorliegend ergibt sich der Nachweis der Dienstbarkeit einzig aus dem Dienstbar-
keitsvertrag, welcher als Beleg Nr. xx-xx1 beim Grundbuchamt einregistriert worden ist
(S. 18 ff.). Im Übrigen liegen für die Parzellen Nr. xxx2 und Nr. xxx3 Bescheinigungen
des Registerhalters und für die Parzelle Nr. xxx1 ein Katasterauszug vor (S. 12 ff.). Die
Bescheinigung und der Katasterauszug liefern keine Informationen zu eingetragenen
Belastungen oder Begünstigungen, da in A _________ das eidgenössische Grundbuch
noch nicht eingeführt worden ist. Die Ermittlung von Inhalt und Umfang des Wegrechts
anhand des Grundbucheintrags ist folglich unmöglich und es ist auf andere Beweise
abzustellen, soweit dies überhaupt strittig ist. Die belasteten Eigentümer haben die Be-
gründung des Zufahrts- und Durchfahrtsrechts nämlich anerkannt (anerkannte TB 4 und
5 der Klage) und lediglich die Art der Ausübung kritisiert. So haben sie zur Verkehrsbe-
ruhigung Bodenschwellen installiert, damit das Unfallrisiko auf ein Minimum minimiert
werde (TB 19 der Klageantwort) und sind der Meinung, die Berechtigten könnten den
Durchgang nach wie vor nutzen, wobei der offizielle Zugang zur D _________ über die
Galerie erfolge (TB 24 f. der Klageantwort). Über die Existenz der Dienstbarkeit braucht
damit kein Beweis abgenommen zu werden, dafür aber über den Umfang und die Art
der zulässigen Ausübung. Diesbezüglich bildet das Lastenverzeichnis neben der öffent-
lichen Urkunde ein Beweisinstrument, dem zudem negative Publizitätswirkung zukommt.
Ob das Fehlen des Lastenverzeichnisses nun zur Abweisung der Klage geführt hätte,
braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da ohnehin nicht darauf einzutreten ist.
4.4 Bei einer Klage der einzelnen Stockwerkeigentümer wäre überdies die Aktivlegiti-
mation hinsichtlich der erst später begründeten Stockwerkanteile Nr. xxxxx2-xxxxx4
fraglich (E. 3). Im aktuellen Zustand existieren im Vergleich zur öffentlichen Urkunde, mit
welcher das Zufahrts- und Durchfahrtsrecht errichtet worden ist, nämlich drei weitere
Stockwerkanteile (Nr. xxxxx3-xxxxx4). Diese Stockwerkanteile gab es anlässlich der Be-
gründung der Dienstbarkeit noch nicht und sie sind erst später entstanden. Soweit diese
durch eine Teilung eines Anteils in mehrere neue Anteile entstanden sind (mutmasslich
Nr. xxxxx6, welcher früher eine Wertquote von 115.4 und heute noch eine von 83.2 auf-
weist und deren Differenz von 32.2 genau dem Gesamtwert der neuen Anteile entspricht
[Nr. xxxxx3 = 6.1, xxxxx5 = 20 und xxxxx4 = 6.1]; vgl. S. 12 ff., 21 f.), hätte besagte
Mutation mitsamt Übergang der Dienstbarkeitsberechtigung auf die neuen Anteile mittels
Tatsachenbehauptungen in der Klage erläutert und mit Beweisen belegt werden müs-
sen.
5.
5.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung ist abzuweisen, weshalb die Berufungsklägerschaft sämtliche Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.
5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bemessen
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von noch Fr. 10'000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem
ordentlichen Rahmen von Fr. 900.00 bis Fr. 3’600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für
das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffi-
zient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren
waren mehrere Rechtsfragen von einem gewissen Schwierigkeitsgrad strittig. Es wurde
ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien
legten ihre Standpunkte und ihre Einwände im sachlich gebotenen Umfang dar. Das
Dossier war nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend an-
geführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 angemessen. Diese ist mit dem
von der Berufungsklägerschaft geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.3 Die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Berufungsbeklagten haben eine Par-
teientschädigung beantragt und Anspruch auf eine solche.
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be-
rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be-
gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und
c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert
(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 600.00 und maximal Fr. 1'000.00, in welchen Honoraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsbeklagten nahmen zur Berufung auf die wesentlichen Punkte bezogen Stellung.
Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. In Anwendung der oben genann-
ten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Ar-
beitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 1’800.00 (Honorar mitsamt
Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet die Berufungsklä-
gerschaft den Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Visp Z1 20 26
vom 23. September 2022 bestätigt, wie folgt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in ent-
sprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Klägerin schuldet den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.00.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden
der Berufungsklägerschaft auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt den Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.00.
Sitten, 26. Juli 2023