C1 22 194
URTEIL VOM 21. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Tochter und Berufungsklägerin, vertreten durch die Kindsmutter
Y _________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen,
3900 Brig-Glis
gegen
Z _________ , Kindsvater und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin
Graziella Walker Salzmann, 3904 Naters
(Annäherungs- und Kontaktverbot; Art. 28b ZGB)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 22. Juli 2022 (Z2 22 12)
Verfahren
A. X _________ beantragte mit Gesuch vom 11. Februar 2022 beim Bezirksgericht
Leuk und Westlich-Raron gegenüber ihrem Vater Z _________ superprovisorische und
vorsorgliche Massnahmen, insbesondere ein Annäherungs- und Kontaktverbot sowie
die Zuweisung der Familienwohnung, die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut so-
wie des Kindesunterhalts.
B. Das Bezirksgericht belegte den Vater mit superprovisorischem Entscheid vom
Februar 2022 mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot zu seiner Tochter:
Z _________ wird bis auf weiteres verboten, sich in einem Umkreis von 100m um die aktuelle Wohnung
in der A _________, der Primarschule in B _________ aufzuhalten oder sich zu nähern, sich
X _________ in einem Abstand von weniger als 100m zu nähern oder diese in irgendeiner Weise zu
kontaktieren sowie die Wohnung an der A _________, zu betreten.
gesetzbuch (StGB), die folgenermassen lautet:
Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen:
«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf-
drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft».
wiesen. X _________ und ihre Mutter Y _________ werden bis auf Weiteres berechtigt, die Wohnung
ausschliesslich zu nutzen.
(…)
C. Anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2022 schlossen die Parteien einen gericht-
lichen Vergleich. Dabei wiesen sie die Familienwohnung der Kindsmutter zu, hielten an
der gemeinsamen elterlichen Sorge fest und unterstellten die Tochter der Obhut der
Kindsmutter. Weiter regelten sie Unterhaltszahlungen des Vaters an die Tochter
zwischen März bis Ende Mai 2022. Sodann vereinbarten sie:
(…)
der noch zu ernennenden Beiständin bestehen.
Diese versucht in Zusammenarbeit mit der Kinderpsychologin C _________ (ZET Visp) Kontakte
zwischen dem Kindsvater und X _________ aufzubauen, um einer Entfremdung zwischen dem Kinds-
vater und der Tochter entgegenzuwirken.
Die Beiständin wird beauftragt, dem Gericht alle vier Monate (erstmals Ende Juli 2022) Zwischenbericht
zu erstatten.
D. Mit Verfügung vom 14. April 2022 ernannte die KESB Leuk und Westlich-Raron
D _________ zur Besuchsrechtsbeiständin. Dieses Mandat wurde mit Verfügung vom
aktuellen Situation hinterlegte und sich mit Brief vom 13. Juli 2022 für die Aufrechterhal-
tung des Kontaktverbots und den Aufschub des Kontaktaufbaus zwischen Vater und
Tochter aussprach.
E. Das Bezirksgericht fällte am 22. Juli 2022 folgenden Entscheid:
herungsverbot wird aufgehoben.
Zusammenarbeit mit der Kinderpsychologin C _________ und in Berücksichtigung des Kindeswohls so
rasch wie möglich aufzubauen.
Z _________ wird die Weisung erteilt, sich an die Anordnungen und Vereinbarungen mit der Beiständin
zu halten.
terhaltsbeiträge:
a.
Ab dem 1. März 2022 bis am 30. April 2022: Fr. 2'145.00 (Barunterhalt Fr. 987.00; Betreuungsun-
terhalt Fr. 1'158.00);
b.
Ab dem 1. Mai 2022 bis am 31. Juli 2022: Fr. 2'056.00 (Barunterhalt Fr. 1'009.00; Betreuungsun-
terhalt Fr. 1'047.00);
c.a. Ab dem 1. August 2022 bis er eine neue Arbeitsstelle findet resp. solange er Arbeitslosengeld er-
hält: Fr. 1'671.00 (Barunterhalt Fr. 856.00, Betreuungsunterhalt Fr. 815.00);
c.b. Ab Antritt der neuen Arbeitsstelle: Fr. 1'891.00 (Barunterhalt Fr. 844.00, Betreuungsunterhalt
Fr. 1'047.00).
Die seit März 2022 von Z _________ bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’000.00 können ver-
rechnungsweise von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 3a-c in Abzug gebracht werden.
Z _________ informiert Y _________ umgehend, sobald sich seine Arbeitssituation verändert.
Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern der Kindsvater diese bezieht,
haltsprozess einzuleiten.
Wird die Unterhaltsklage nicht fristgemäss eingereicht, fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss
Ziff. 3 dieses Entscheids ohne weiteres dahin.
Das Verfahren Z2 22 12 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 450.00) auferlegt. Diese
gehen aufgrund der beiden Parteien gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu
Lasten des Staates Wallis.
(Honorar Fr. 2'330.00, Auslagen Fr. 70.00). X _________ hat dem Staat Wallis die ihr auferlegten Ge-
richtskosten und die ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin Chantal
Carlen die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald
sie dazu finanziell in der Lage ist.
Fr. 2'420.00 (Honorar Fr. 2'330.00, Auslagen Fr. 90.00). Z _________ hat dem Staat Wallis die ihm
auferlegten Gerichtskosten und die ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen sowie Rechts-
anwältin Graziella Walker Salzmann die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol-
len Honorar zu erstatten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist.
F. Dagegen reichte die Tochter (Berufungsklägerin) am 10. August 2022 eine Berufung
beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Raron im Verfahren Z2 22 12 werden aufgehoben.
dem Berufungsbeklagten auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot bleibt bis zu einem gegenteiligen
Entscheid der zuständigen Beiständin aufrecht erhalten. Dieses Verbot lautet wie folgt:
Z _________ wird bis auf weiteres verboten, sich in einem Umkreis von 100m um die aktuelle Wohnung
in der A _________ und der Primarschule in B _________ aufzuhalten oder sich zu nähern, sich
X _________ in einem Abstand von weniger als 100m zu nähern oder diese in irgendeiner Weise zu
kontaktieren sowie die Wohnung an der A _________ zu betreten.
Diese Verbote erfolgen unter Strafdrohung von Art. 292 StGB.
baus zwischen Kindsvater und X _________ unter Wahrung des Kindswohls zu geschehen hat,
X _________ genügend Zeit gegeben wird, um die Situation zu verarbeiten und die Herstellung des
Kontakts nicht zu erzwingen ist.
scheids (Aufhebung des Kontaktverbots, Auftrag an zuständige Beiständin) ist aufzuschieben.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Berufungsklägerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit Bestellung der unterzeichnen-
den Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin.
Die Vorinstanz hinterlegte am 23. August 2022 die Akten.
G. Der Vater stellte am 29. August 2022 mit der Berufungsantwort folgende Rechtsbe-
gehren:
1.Primärbegehren:
Die Berufung vom 10.08.2022 ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen und
der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 22.07.2022 vollumfänglich zu bestäti-
gen.
2.Subsidiärbegehren:
Sollte die angerufene Instanz auf die Berufung eintreten, wird beantragt, dass für X _________ eine
Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet wird.
nenden als Rechtsbeiständin zu gewähren.
Lasten der Berufungsklägerin.
H. Die Berufungsklägerin deponierte am 8. September 2022 eine Replik.
I. Das Kantonsgericht gewährte der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten
mit den Entscheiden vom 20. September 2022 (C2 22 49 und C2 22 50) die unentgeltli-
che Rechtspflege und ernannte deren Rechtsanwältinnen als Offizialanwältinnen. So-
dann fällte es gleichentags folgenden Entscheid (C2 22 48):
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 22. Juli 2022 (Z2 22 12) wird gutgeheissen und die Voll-
streckung in diesen zwei Punkten aufgeschoben. Das superprovisorische Kontaktverbot des Kindsvaters
Z _________ zu seiner Tochter X _________ bleibt bis zum gegenteiligen Entscheid der Beiständin bzw.
bis zum Berufungsurteil bestehen.
Das Gesuch betreffend Ernennung einer Kindesvertretung wird abgewiesen.
Die Strafakten SAO 22 156 werden beigezogen und die Beiständin E _________ (Amt für Kindesschutz)
um Beantwortung von Fragen zur aktuellen Situation ersucht.
Die Beiständin hinterlegte am 14. November 2022 (Postaufgabedatum) den verlangten
Bericht zur aktuellen Situation. Der Kindesvater hinterlegte am 6. Dezember 2022 eine
Stellungnahme, worauf die Tochter am 13. Dezember 2022 replizierte.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen, wozu auch der Entscheid über die Aufhebung eines superprovisorisch
ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbots im Sinne von Art. 28b ZGB zählt
(Art. 28b ZGB, Art. 248 lit. d i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). In vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zu-
letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).
Das strittige Kontakt- und Annäherungsverbot des Vaters zu seiner Tochter ist eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb die Berufung ohne Streitwert zulässig ist
(Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b ZPO durch vorsorgliche Massnahme gemäss Art.
303 i.V.m. 261 ff. ZPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_608/2018 vom 11. Februar 2019
E. 1.1).
1.2 Wird ein Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Art. 28b ZGB – wie vorliegend –
im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 248 lit. d ZPO beantragt, gelangt
gemäss Art. 261 ff. ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung. Andernfalls ist für
selbständige Klagen gemäss Art. 28b ZGB das vereinfachte Verfahren vorgesehen (Art.
243 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2.3).
1.3 Vorliegend ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zuständig, über die Berufung zu
entscheiden, da diese eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat und erstin-
stanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b und c
EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG; Art. 248 lit. d ZPO).
1.4 Vorliegend ficht die Berufungsklägerin Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des erstinstanzlichen
Entscheids an, womit die übrigen Ziffern – zumal auch keine Anschlussberufung möglich
ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. 248 lit. d ZPO) – in (formelle) Rechtskraft erwachsen sind (Art.
315 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Kindsvaters in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2022
– die Kindsmutter anzuweisen, die Tochter nicht in den Paarkonflikt mit einzubeziehen
– ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
2.
2.1 X _________ ersuchte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron aufgrund eines
Missbrauchsvorwurfs gegenüber ihrem Vater Z _________ um Erlass diverser super-
provisorischer und vorsorglicher Massnahmen, unter anderem um Anordnung eines
Kontakt- und Annäherungsverbots. Am 14. Februar 2022 sprach das Bezirksgericht su-
perprovisorisch ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Vater aus und begrün-
dete dies mit dem Schutz der Tochter und der Beruhigung der familiären Situation. Im
gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2022 einigten sich die Parteien darauf, das Kon-
taktverbot bis zu einem gegenteiligen Entscheid der noch zu ernennenden Beiständin
aufrechtzuerhalten. Zudem sollte die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Kinderpsy-
chologin einen Kontakt zwischen Vater und Tochter aufbauen und einer Entfremdung
entgegenzuwirken versuchen. Am 22. Juli 2022 hob das Bezirksgericht das Kontakt- und
Annäherungsverbot auf. Es erwog, der Berufungsbeklagte habe sich bislang daran ge-
halten und die räumliche Distanz sei mit dem Wegzug des Kindsvaters aus dem Wallis
gegeben. Zudem müsse die Massnahme auch hinsichtlich der Dauer verhältnismässig
sein. Mit der angeordneten Beistandschaft würden die erforderlichen Schutzmassnah-
men laufen und dem Berufungskläger werde die Weisung erteilt, sich an die Anordnun-
gen und Vereinbarungen mit der Beiständin, welche mit der Kinderpsychologin zusam-
menarbeite, zu halten. Diesen Entscheid hat die Tochter angefochten und verlangte die
Aufrechterhaltung des Kontakt- und Annäherungsverbots.
2.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt und
sei in Willkür verfallen, indem es vom Vergleich abgewichen sei und ohne Vorankündi-
gung das Kontakt- und Annäherungsverbot aufgehoben habe.
In Kinderbelangen gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die
Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO (Bundesgerichtsurteil 5A_1031/2019
vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Dabei entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Partei-
anträge. Eine Übereinkunft der Eltern in diesem Bereich verpflichtet das Gericht nicht.
Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Ent-
scheidung einfliessen lässt (vgl. Art. 285 Bst. d ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB; zum Gan-
zen BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020
E. 2.2, 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.4.1). Verlangt ein Kind, wie vorliegend, vor-
sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 303 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO und einigen sich
die Parteien in einem Vergleich über die strittigen Punkte, so bedarf dieser der gerichtli-
chen Genehmigung. Die Vereinbarung ist im Dispositiv des Entscheids aufzunehmen
(Art. 279 Abs. 2 ZPO analog). Dies ist vorliegend unterblieben. Das Bezirksgericht hat
im Endentscheid einzig über die offenen Punkte (zukünftiger Kindesunterhalt) sowie über
das Kontakt- und Annäherungsverbot entschieden, wobei sich Vater und Tochter hin-
sichtlich Letzterem bereits geeinigt hatten. Im gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2022
hatten die Parteien vereinbart, dass das angeordnete Kontaktverbot «bis zum gegentei-
ligen Entscheid der noch zu ernennende Beiständin» aufrechterhalten bleibt (S. 186).
Indes musste die Berufungsklägerin trotzdem damit rechnen, dass das Bezirksgericht
die Vereinbarung – im Sinne von Anträgen – nicht genehmigen und insbesondere auch
abändern könnte.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass vorliegend superprovisorisch über das Kontakt- und
Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB entschieden worden war (Art. 261 ff. ZPO; vgl.
Bundesgerichtsurteil 5A_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.1). Werden entspre-
chende Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der verletzenden Person superprovi-
sorisch angeordnet, hat das Gericht den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, allfällige weitere Beweise zu erheben und anschliessend
neu zu entscheiden. Dies führt zu einem neuen Entscheid der sachlich zuständigen Be-
hörde innert Tagen oder wenigen Wochen, welcher an die Stelle der superprovisorisch
angeordneten Massnahme tritt (Art. 265 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 529 E. 2.2.1, 140 III
289 E. 2.6.1). Zwar würde ein gerichtlicher Vergleich hinsichtlich vorsorglicher Massnah-
men die superprovisorische Entscheidung regelmässig ebenfalls hinfällig machen und
den Prozess unmittelbar beenden (vgl. Art. 242 ZPO), indes sind hier, wie vorerwähnt,
Kinderbelange betroffen, über welche die Parteien nicht frei verfügen können. Auch
wenn sich die Parteien in einem Vergleich für die vorsorgliche Aufrechterhaltung der
superprovisorischen Massnahme ausgesprochen hatten, ersetzte dies nicht den
anschliessenden Gerichtsentscheid in der Sache, weil die zu schützende Person ein
Kind war. Die Berufungsklägerin musste also damit rechnen, dass sich das Gericht noch-
mals mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot befasst. Die
Vorinstanz ist demnach
mit der Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots nicht in Willkür verfallen und
hat auch nicht das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, weil sich diese von
sich aus nochmals dazu hätte äussern können. Selbst bei einer allfälligen Verletzung
des rechtlichen Gehörs wäre diese hier als geheilt zu betrachten, weil sich die Beru-
fungsklägerin in der Berufung umfassend zum Kontakt- und Annäherungsverbot äussern
konnte und die Berufungsinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen
kann. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung wäre von einer Rückweisung abzu-
sehen, weil dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, was mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der Tochter an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.; Bundesgerichtsurteil
2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2). Ausserdem entsprach die von den Parteien
gewählte Lösung, den Entscheid über das Kontakt- und Annäherungsverbot der noch
nicht bestimmten Beiständin zu überlassen, nicht der gesetzlichen Ordnung, gemäss
welcher dafür entweder das Gericht oder die Kindesschutzbehörde zuständig ist (Art.
301a Abs. 5 ZGB; vgl. auch nachstehende E. 2.7).
2.3 Mithin ist die Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots materiell zu prüfen.
Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person
dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: sich ihr
anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1;
Annäherungsverbot); sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plät-
zen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot); mit ihr Kontakt aufzunehmen, na-
mentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer
Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot; Art. 28b Abs. 1 ZGB). Dies setzt zunächst
eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB voraus (Meili, Basler Kommen-
tar, 7. A., 2022, N. 4 zu Art. 28b ZGB). Die Persönlichkeit kann durch «Gewalt» verletzt
werden, indem das Opfer unmittelbar in seiner physischen, psychischen, sexuellen oder
sozialen Integrität beeinträchtigt wird (Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28b ZGB). Indes reicht
laut dem Gesetzeswortlaut auch bereits eine ernst zu nehmende «Drohung», welche die
physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität des Opfers oder eines ihm nahe-
stehenden Menschen verletzten könnte (Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli
2016 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BBl 2005 6874, 6883, 6884). «Nachstellungen» sind bei
zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit gegeben
(Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28b ZGB). In jedem Fall ist eine gewisse Intensität erforderlich
(Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28b ZGB). Ob die Persönlichkeit verletzt wird, ist nicht nach
dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab
zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2). Die An-
ordnung von Massnahmen setzt kein Verschulden voraus (Meili, a.a.O., N. 7 zu Art. 28b
ZGB). Weil mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrecht-
lich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten: Es hat die Massnahmen anzuordnen,
die für die verletzte Person genügend wirksam sind und für die verletzende Person am
wenigsten einschneidend sind (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 144 III 257 E. 4.1).
Ferner müssen die Schutzmassnahmen das auferlegte Verhalten (Gebot, Verbot) hin-
reichend klar umschreiben (BGE 144 III 257 E. 4.4.1).
2.4 Vorliegend erzählte die siebenjährige Tochter (geb. xx.xx 2015) ihrer Mutter am
die Beine gegriffen, mit der Zunge ihre Vagina («Mumu») geleckt und einen Finger in
diese gestossen. Später habe er die Badewanne verlassen und sie habe alleine weiter-
gebadet. Er habe ihr erzählt, sie dürfe dies niemandem sagen, ansonsten komme er ins
Gefängnis. Das Mädchen habe während dem Erzählen zu weinen begonnen und Angst
gehabt, der Vater komme nun ins Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin
ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und nahm den Kinds-
vater für einige Tage in Untersuchungshaft. Auf den elektronischen Geräten des Beru-
fungsbeklagten wurden 900 Fotos von jungen Frauen bzw. jugendlichen Mädchen fest-
gestellt, wovon die Polizei 360 Fotos als Kinderpornografie einstufte (S. 4, SAO 22 156).
Der Berufungsbeklagte bestritt im Strafverfahren am 7. Februar 2022 die Tatvorwürfe.
Er erklärte, das Mädchen sei beim Baden über ihn drübergeklettert. Dabei sei vom
Bereich ihrer Vagina, Wasser auf sein Gesicht getropft und er habe dieses ausgepus-
tet/ausgespuckt (S. 51). Seine Verteidigerin schlug an Stelle von Untersuchungshaft na-
mentlich ein Annäherungs- und Kontaktverbot als Ersatzmassnahme vor (S. 68). Die
Kindsmutter gab am 6. Februar 2022 gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie lebe seit
2013 mit dem Kindsvater in einem Konkubinat, aber sie würden aneinander vorbeileben.
Der Berufungsbeklagte trinke viel Alkohol, etwa sechs Dosen Bier am Abend. Er komme
von der Arbeit und begebe sich ins Zimmer vor den Computer. Er sei sehr passiv, helfe
auch nicht im Haushalt. Zudem kiffe er täglich Marihuana (S. 80 F10, S. 81 F21). Er sei
nicht gewalttätig, aber habe oft gedroht, er nehme X _________ und verlasse das Land
(S. 82 F30).
Die Kindsmutter hielt sich nach der Anzeige mit ihrer Tochter vorübergehend bei
Verwandten auf. Nach der Haftentlassung zog der Kindsvater aus der gemeinsamen
Wohnung in A _________ aus zu seiner Mutter nach F _________. Zudem wurde er von
seiner Arbeit bei der G _________ krankgeschrieben. Die Mutter kehrte mit der Tochter
in die vormalig gemeinsame Wohnung zurück.
Im Zivilverfahren erklärte der Vater in der Stellungnahme vom 8. März 2022, er habe
seiner Tochter nichts angetan, er liebe sie und wisse nicht, was passiert sei. Er sei völlig
vor den Kopf gestossen. Er würde ihr nie abpassen oder sonst Angst machen. Ein An-
näherungs- und Kontaktverbot sei völlig unverhältnismässig. Es sei einer Entfremdung
entgegenzuwirken. Mit der Replik vom 22. März 2022 ersuchte die Tochter darum, das
superprovisorisch ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot auf ihre Mutter
auszudehnen, weil diese aufgrund diverser Kontakt- und Druckversuche seitens des
Vaters unter grosser psychischer Belastung stehe (S. 138 ff.).
Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 24. März 2022 hielt die Kindsmutter gegenüber
dem Bezirksgericht fest, der Tochter gehe es den Umständen entsprechend; mal super,
mal schlecht. Es gebe Stunden, in denen sie weine und Angst habe. Sie mache sich
auch wegen der Zukunft Sorgen und wie es bei einem Wohnungswechsel weitergehe.
Auch die Situation mit dem Vater sei für sie belastend. Sie gehe zur Psychologin
C _________ in eine Therapie; zuerst wöchentlich, dann alle zwei Wochen und später
monatlich oder nach Bedarf. Sie spreche selten von ihrem Papa, wenn dann nicht positiv.
Sie rede darüber, was passiert sei, dass sie traurig sei und er damit die Familie kaputt
gemacht habe. Sie könne nicht verstehen, warum, weshalb (S. 177). Die Mutter gab an,
sie sei sehr oft vom Berufungsbeklagten kontaktiert worden. Es sei belästigend gewe-
sen. Er habe gesagt, er würde sie lieben und solches blablabla. Sie habe ihn auf der
neuen Nummer blockiert. Auf der alten noch nicht, weil er sie in den letzten Tagen in
Ruhe gelassen habe. Den Kontakt zur Familie des Kindsvaters habe sie nicht blockiert,
sich aber nicht gemeldet und sie sei aus dem Familienchat ausgetreten (S. 179). Der
Kindsvater sagte in der gleichen Verhandlung, er sei zurzeit krankgeschrieben und
mache wegen den schwer belastenden Vorwürfen eine Psychotherapie. Die Trennung
von Y _________ und X _________ belaste ihn sehr. Er sei zur Zeit nicht fähig, sich
über seine Zukunft Gedanken zu machen. Er wohne aktuell bei seiner Mutter und deren
Lebensgefährten. Ins Wallis werde er eher nicht zurückkehren. Er habe hier sonst nie-
manden. Seine Ausbildung habe er in Deutschland gemacht, als Hochbaufacharbeiter
(S. 181). Seine Mutter, die Oma von X _________, habe mehrmals erfolglos versucht,
mit der Enkelin Kontakt aufzunehmen. Vorher hätten sie stundenlang per Whatsapp mit-
einander telefoniert und gespielt (S. 184). Er selbst habe die Kindsmutter nie unter Druck
gesetzt, sondern seine Gefühle gezeigt, Liebeserklärungen gemacht und sich nach der
Tochter erkundigt (S. 185).
Im Bericht zur Situation vom 6. Juli 2022 gab die Beiständin die Schilderungen der
Psychologin wieder. Laut dieser habe die Tochter den Vater zuerst vermisst, vor allem
das Spielen. Sie habe den Vater im Herbst wiedersehen wollen. Ende März habe sich
dies geändert und X _________ habe der Psychologin berichtet, sie möchte den Vater
nicht mehr sehen. Er habe ihr auf dem Weg zur Schule einmal anzurufen versucht, aber
sie habe den Anruf nicht entgegengenommen. Das habe ihr Angst gemacht und sie habe
Alpträume mit bedrohlichen Situationen. Sie verknüpfe die Grossmutter (väterlicherseits)
mit dem Vater. Die Beiständin gibt auch das Gespräch mit dem Vater wieder, welcher
berichtete, er würde sein Kind nie misshandeln. Er liebe sein Kind und sei überzeugt,
dass es beeinflusst werde. Er leide enorm unter dem Kontaktabbruch, der nun schon
fünf Monate dauere. Dazu komme, dass die Kindsmutter alle Spielzeuge, die er ihr
geschenkt habe, zurückgegeben habe. Weiter schilderte die Beiständin, die Kindsmutter
habe ebenfalls von den Alpträumen berichtet. Es beschäftige die Tochter auch die Oma,
weil diese sie nicht von sich aus auf dieses Thema angesprochen habe. Sie, die Mutter,
habe ihr anerboten, erneut mit der Oma Kontakt aufzunehmen, dies habe X _________
bisher nicht gemocht. Aus ihrer Sicht habe der Vater das Recht auf den Umgang mit
seinem Kind mit der Tat verwirkt. Aber wenn X _________ nach einem Kontakt zum
Vater frage, werde sie nicht dagegen sein. Schliesslich sprach sich die Beiständin für die
Aufrechterhaltung des Kontaktverbots und den Aufschub des Kontaktaufbaus zwischen
Vater und Tochter aus. Die Aufnahme eines begleiteten Besuchsrechts sei zum jetzigen
Zeitpunkt kontraindiziert. Die Berufungsklägerin habe noch nicht die nötige Stabilität, um
eine Begegnung mit ihrem Vater zu forcieren (S. 285 ff.). Im Brief vom 13. Juli 2022
präzisierte sie, es stünden zunächst vertrauensfördernde Massnahmen im Vordergrund,
erst dann könne ein Kontaktaufbau eingeleitet werden (S. 288).
Die Beiständin gab im aktualisierten Bericht vom 10. November 2022 die Schilderungen
der Tochter und der beiden Elternteile wieder. Die Wünsche, Ängste und Bedürfnisse
der jeweiligen Personen haben sich im Vergleich zum ersten Bericht nur wenig verän-
dert. Die Tochter möchte ihren Vater immer noch nicht sehen, die Mutter kann die
Aufhebung des Kontaktverbots nicht nachvollziehen und der Vater möchte wieder eine
Beziehung zu seinem Kind aufbauen. Laut der Beiständin hat der Vater sich an ihre
Anordnung, das Kind nicht direkt zu kontaktieren, gehalten. Es bestehe eine schlei-
chende Entfremdung des Kindes zum Vater, welche durch einen autoritativen Entscheid
(z.B. begleitetes Besuchsrecht für wenige Stunden) in der sensiblen Phase direkt nach
der Trennung allenfalls hätte verhindert werden können. Die Psychologin halte das
Forcieren des Kontaktes indes für nicht angezeigt. Die heutige Therapie – ein geschütz-
ter Rahmen, um Themen und Erlebnisse aufzuarbeiten – erachtet die Beiständin mit
dem Auftrag der Wiederannäherung von Tochter und Vater als unvereinbar. Zielführen-
der sei, damals wie heute, ein Setting, mit dem Auftrag des Kontaktaufbaus. Aus ihrer
Sicht könne das Kontakt- und Annäherungsverbot aufgehoben werden, soweit der Vater
sich weiterhin an die Anordnungen und Vereinbarungen mit der Beiständin halten
müsse. Jedoch gingen Meinungen und Strategien der involvierten Fachpersonen zum
Kontaktaufbau aufgrund des laufenden Strafverfahrens auseinander. Einerseits stehe
der Schutz des Kindes vor weiterer Verunsicherung, Destabilisierung oder gar allfälliger
Traumatisierung im Vordergrund, andererseits rücke die drohende Entfremdung ins
Zentrum. Für die Zukunft sieht die Beiständin drei mögliche Szenarien: Erstens, werde
mit dem heutigen psychologischen Setting fortgefahren, welches dem Kind einen schüt-
zenden Raum biete und dem Vater vorrangig als «Täter» und gefährdende Person
begegne. Dann könne das Kind aber keine anderen realen Erlebnisse mit dem Vater
machen und das Thema sei omnipräsent. Die Kontaktaufnahme gestalte sich so schwer,
weil das Kind ein negatives Elternbild habe. In einem zweiten Szenario werde ein neues
psychologisches Setting initiiert, welches sich am Wideraufbau des Kontakts orientiere.
Dafür müssten Rechtsgrundlagen wie ein begleitetes Besuchsrecht geschaffen werden.
Nach einem dritten Szenario werde eine kinderpsychiatrische Expertise errichtet, welche
Aufschluss darüber gebe, welches Vorgehen im Wohle des Kindes sei (S. 365 ff.).
2.5 Im Zentrum der vorliegenden Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB steht ein
Missbrauchsvorwurf. Die siebenjährige Tochter behauptet, von ihrem Vater bei einer
Begebenheit in der Badewanne in sexuelle Handlungen miteinbezogen worden zu sein.
Für den Kindsvater, dem im parallelen Strafverfahren sexuelle Handlungen mit einem
Kind vorgeworfen werden, gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Allerdings
scheint sich der Tatverdacht durch die erlebnisbasierten und klaren Schilderungen der
Tochter sowie die kinderpornographischen Fotos auf den elektronischen Geräten des
Berufungsbeklagten zu erhärten. Die Berufungsklägerin wurde durch ihren Vater mut-
masslich einmal in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Diese Konstel-
lation weicht vom üblichen Schema im Sinne von Art. 28b ZGB ab, da dieses auf wie-
derkehrende Gewalt und Bedrohungen ausgerichtet ist. Die Gefahr, dass der Vater hier
nochmals sexuelle Handlungen an seiner Tochter vornehmen könnte, ist nach der
Trennung der Eltern jedenfalls unter Aufrechterhaltung weiterer Schutzmassnahmen
(z.B. eines begleiteten Besuchsrechts) verschwindend klein. Der Vater wird nicht als
aggressiv, gewalttätig oder grob beschrieben. Aufgrund der Akten ist er eher passiv und
lebt zurückgezogen. Er hat mit der schwierigen Situation offenbar ebenfalls psychisch
zu kämpfen. Zwar versuchte er mehrmals, zur Kindsmutter Kontakt aufzunehmen, wollte
damit aber bloss die Beziehung retten. Dies unterliess er, nachdem ihm die Kindsmutter
klar signalisiert hatte, dass sie keinen Kontakt mehr wünscht. Zudem hielt er sich weit-
gehend an die Anordnungen der Beiständin und nahm nicht mehr direkten Kontakt zu
seiner Tochter auf, schickte ihr auch keine Briefe oder versuchte, jedenfalls nach dem
angefochtenen Entscheid, nicht mehr, sie anzurufen. Es ist nicht zu erwarten, dass der
Kindsvater von sich aus ohne Erlaubnis der Beiständin oder der Gerichte bzw. Behörden
wieder Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen versucht. Seit dem Wegzug aus dem
Wallis besteht auch eine gewisse räumliche Distanz, so dass ein zufälliges Aufeinander-
treffen von Vater und Tochter sehr unwahrscheinlich erscheint. Damit besteht keine
latente Gefahr mehr für eine Persönlichkeitsverletzung und es bedarf keines eigentlichen
Schutzes. Die Rahmenbedingungen gemäss Art. 28b ZGB mögen zu Beginn des
Verfahrens, als die Ausgangslage und der konkrete Tatvorwurf unbekannt gewesen sind,
erfüllt gewesen sein, sind es aber jetzt jedenfalls nicht mehr.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst bei Gutheissung der Berufung und Weitergel-
tung des gerichtlichen Vergleichs vom 24. März 2022, die Aufhebung des Kontakt- und
Annäherungsverbots absehbar wäre. In ihrem aktuellen Bericht spricht sich die
Beiständin nämlich für eine Änderung der Strategie aus. Ihres Erachtens sollte ein neues
Therapiesetting eingerichtet und ein begleitetes Besuchsrecht ausgesprochen werden.
Mithin müsste die Tochter auch in diesem Fall mit einer Kontaktaufnahme rechnen.
2.6 Damit ist die Aufhebung des Kontakts- und Annäherungsverbots jedenfalls unter
dem Titel nach Art. 28b ZGB zu bestätigen. Dies bedeutet aber nicht, dass es dem Kinds-
vater ohne weiteres erlaubt ist, wieder mit seiner Tochter Kontakt aufzunehmen und dass
jegliche Wiederaufnahme der Beziehung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Zwar haben
grundsätzlich Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte.
Wird das Wohl des Kindes aber durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen
das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2
ZGB). Dabei verbietet das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils,
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB),
aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs die gänzliche Unterbindung,
wenn die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchs-
rechts begrenzt werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_68/2020 vom 2. September
2020 E. 3.2). So dient ein begleitetes Besuchsrecht als Übergangslösung dazu, der Ge-
fährdung des Kindes vorzubeugen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzu-
bauen. Es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert
absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3;
Bundesgerichtsurteile 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 5A_728/2015 vom
Vorliegend besteht eine gewisse Gefährdung des Kindes durch eine Besuchsrechtaus-
übung. Das Kind will seinen Vater aktuell nicht sehen und unter Berücksichtigung der
Ausgangslage ist dies nicht einfach nur auf einen durch die Mutter befeuerten Loyalitäts-
konflikt zurückzuführen. Indes kann das Berufungsgericht hier nicht an Stelle der
Vorinstanz oder der Kindesschutzbehörde über eine entsprechende Besuchsrechtsre-
gelung und die Strategie des Therapiesettings oder die Kontaktaufnahme entscheiden,
wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.7 Regelt das Gericht den Unterhalt bei Veränderung der Verhältnisse, so entscheidet
es auch über die elterliche Sorge und die übrigen Kinderbelange (vgl. Art. 304 Abs. 2
ZPO; Art. 275 Abs. 2, Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; BGE 145 III 436 E. 4;
Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, ZGB, 4. A., 2022, N. 3
zu Art. 275 ZGB; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 7a zu Art. 275
Abs. 1 ZGB). Vorliegend hat die Tochter in ihrem Gesuch vom 11. Februar 2022 gestützt
auf Art. 303 Abs. 1 ZPO die vorsorgliche Regelung des Kindesunterhalts und in Ziff. 4
ausdrücklich eine des Besuchsrechts beantragt. Mithin war das Bezirksgericht im Sinne
der Kompetenzattraktion auch zuständig, über die elterliche Sorge, die Obhut und die
Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu
befinden (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Der Kindsvater hat in seiner Stellungnahme vom 8. März
2022 entsprechende Anträge zur Besuchsrechtausübung gestellt (Ziff. 5, vgl. S. 106). Im
Endurteil hat das Bezirksgericht erkannt, es obliege der Beiständin, den Kontakt
zwischen Vater und Tochter in Zusammenarbeit der Psychologin und in Berücksichti-
gung des Kindeswohls so rasch als möglich wieder aufzubauen, ohne das Besuchsrecht
zu regeln. Dadurch hat es implizit der Beiständin übertagen, den persönlichen Verkehr
zwischen Vater und Tochter zu regeln. Dieses Vorgehen ist mit den gesetzlich vorgese-
henen Kompetenzen unvereinbar, weil die Kindesschutzbehörde einzig für den Vollzug
von gerichtlich ausgesprochenen Kindesschutzmassnahmen zuständig ist (Art. 315a
Abs. 1 ZGB). Indem das Bezirksgericht das Besuchsrecht nicht geregelt hat, hat es auch
die entsprechenden Parteianträge nicht behandelt. Treffend hat die Beiständin in ihrem
Bericht festgehalten, es brauche eine autoritative Regelung des Besuchsrechts. Zudem
ist für sie nicht klar, welche Strategie bei der Therapie und der Kontaktaufnahme verfolgt
werden soll, zumal die Fachmeinungen diesbezüglich auseinandergehen. Für die
Beiständin wird es ohne gerichtliche oder behördliche Regelung des persönlichen Ver-
kehrs zwischen Tochter und Vater nicht möglich sein, ihr Mandat auszuüben.
Zwar hat der Berufungsbeklagte selbst keine Berufung erhoben, trotzdem wird durch
eine Anpassung in diesem Punkt nicht das Verschlechterungsverbot zu Ungunsten der
Berufungsklägerin verletzt. Die Berufungsklägerin hat hinsichtlich Ziff. 2 des Entscheids
selbst Berufung erhoben und die Offizialmaxime in Kinderbelangen gilt auch vor der kan-
tonalen Rechtsmittelinstanz. Schliesslich hängen die Aufhebung des Kontakts- und
Annäherungsverbots sowie die Regelung des Besuchs eng zusammen, weshalb die Auf-
hebung des Entscheids in diesem Punkt möglich ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III
617 E. 4.5.2 f.; Bundesgerichtsurteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.2). Es würde
eine Instanz verloren gehen, wenn das Berufungsgericht an Stelle der Vorinstanz den
persönlichen Verkehr regeln würde. Die Sache ist daher an das Bezirksgericht zurück-
zuweisen, um den Entscheid im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Sie hat dabei auch
zu berücksichtigen, welches der von der Beiständin erwähnten Szenarien mit dem Kin-
deswohl sowie den rechtlich geschützten Interessen von Kind und Vater am besten ver-
einbar wäre und wie der persönliche Verkehr ausgestaltet werden soll (Art. 273 f. ZGB).
Dabei ist die Meinung des Kindes, wenn möglich mit einzubeziehen (Art. 314a Ziff. 1
ZGB). Gestützt auf die Regelung des Besuchsrechts wird das Bezirksgericht den Auftrag
an die Beiständin zu formulieren haben.
2.8 Mithin ist Berufung teilweise gutzuheissen, Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzu-
heben und die Sache zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und
Tochter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung
der Prozesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin obsiegt bzw. unterliegt teilweise, weshalb den Parteien die
Prozesskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Indes ist beiden Parteien die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt worden, weshalb die Kostentragung vorab zu Lasten des
Kantons Wallis geht, unter Vorbehalt einer Nach- resp. Rückzahlungspflicht.
3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
zusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im summarischen Verfahern zwi-
schen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein
Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich, aber es waren einige Rechts-
fragen zu klären. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Gerichts-
gebühr auf Fr. 880.00 festzusetzen. Sodann sind im Zusammenhang mit dem eingehol-
ten Bericht der Beiständin Auslagen von Fr. 320.00 angefallen. Die Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 1'200.00 sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, aufgrund der
unentgeltlichen Rechtspflege aber vorab durch den Kanton Wallis zu bezahlen, unter
Vorbehalt einer Nach- resp. Rückzahlungspflicht der Parteien, sobald sie dazu in der
Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
3.3 Laut Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird die unentgeltliche prozessführende Partei vom
Kanton angemessen entschädigt, wenn sie unterliegt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird
der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls vom Kanton angemessen entschädigt,
wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei
der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. An den Nachweis der
Uneinbringlichkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; in diesem Zusam-
menhang genügt blosses Glaubhaftmachen (Bundesgerichturteil 5A_407/2014 vom
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschä-
digung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich
PC140016 vom 8. September 2014 E. 3). Während die von der Gegenpartei geschuldete
Parteientschädigung nach tariflichen Ansätzen zu bemessen ist, die für frei gewählte
Anwaltsmandate gelten (BGE 140 III 167 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_54/2014 vom
sene Entschädigung nach den reduzierten Tarifen für den unentgeltlichen Rechtsbei-
stand. Diese entspricht 70% der ordentlichen Entschädigung (Art. 30 Abs. 1 GTar).
3.3.1 Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf eine je hälftige Parteientschädigung.
Ihre Offizialanwältinnen sind durch den Kanton Wallis zu entschädigen, unter Nach-
resp. Rückzahlungspflicht, sobald die Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1
ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteient-
schädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Entspre-
chend schulden die Parteien im Umfang des Unterliegens der Gegenpartei eine Partei-
entschädigung. Die Entschädigung ist, da sie voraussichtlich nicht einbringlich sein wird,
ebenfalls durch den Staat Wallis vorab zu erbringen, unter Nach- resp. Rückzahlungs-
pflicht der Parteien, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
3.3.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten
von 60 % für summarische Verfahren ohne Streitwert vor Kantonsgericht im Prinzip
minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4‘400.00 (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b
GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten
Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problema-
tik des Falls sowie des mit der Vertretung im Verfahrens verbundenen Aufwands ohne
mündliche Verhandlung und der (erfolgreichen) Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege der Parteien, erachtet das Kantonsgericht eine volle Entschädigung von
Fr. 2’000.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 50.00 als angemessen. Die Offizialanwältinnen
sind demnach im Rahmen des Unterliegens der Parteien mit Fr. 725.00 durch den
Kanton Wallis zu entschädigen (70% von Fr. 1’000.00 zuzüglich Auslagen von
Fr. 25.00). Die Parteien schulden einander zudem Fr. 1'025.00, aber wegen voraussicht-
licher Uneinbringlichkeit hat der Kanton Wallis die Offizialanwältinnen mit Fr. 725.00 zu
entschädigen (70% von Fr. 1’000.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 25.00). Mit der Zahlung
geht der Anspruch auf den Kanton Wallis über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Das Kantonsgericht verfügt
Der Entscheid Z2 22 12 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 22. Juli 2022
ist hinsichtlich der Ziffern 3 - 8 (Unterhalt, Fristansetzung für ordentlichen Unterhaltspro-
zess, Prozesskosten) in Rechtskraft erwachsen.
und erkennt
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 des Entscheids Z2 22 12 des
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 22. Juli 2022 aufgehoben und die
Sache zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Aufhebung des Kontakts- und
Annäherungsverbots, Ziffer 1 des Entscheids Z2 22 12 des Bezirksgerichts Leuk
und Westlich-Raron vom 22. Juli 2022 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen von
Fr. 320.00) werden dem Kanton Wallis auferlegt, unter Nach- resp. Rückzahlungs-
pflicht von X _________ und Z _________ je zur Hälfte (Fr. 600.00), sobald sie dazu
in der Lage sind.
Der Kanton Wallis bezahlt der Offizialanwältin Chantal Carlen (im Rahmen des
Unterliegens von X _________) eine Entschädigung von Fr. 725.00 für das
Berufungsverfahren, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________,
sobald sie dazu in der Lage ist.
Der Kanton Wallis bezahlt der Offizialanwältin Graziella Walker Salzmann (im
Rahmen des Unterliegens von Z _________) eine Entschädigung von Fr. 725.00 für
das Berufungsverfahren, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Z _________,
sobald er dazu in der Lage ist.
X _________ bezahlt Z _________ (im Rahmen des Obsiegens des Kindsvaters)
für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'025.00; diese wird im
Teilbetrag von Fr. 725.00 wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den
Kanton Wallis direkt an die Offizialanwältin Graziella Walker Salzmann bezahlt. Mit
der Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber X _________ im
Umfange von Fr. 725.00 auf den Kanton über.
Z _________ bezahlt X _________ (im Rahmen des Obsiegens der Tochter) für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’025.00; diese wird im Teilbetrag
von Fr. 725.00 wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den Kanton
Wallis direkt an die Offizialanwältin Chantal Carlen bezahlt. Mit der Zahlung geht der
Entschädigungsanspruch gegenüber Z _________ im Umfange von Fr. 725.00 auf
den Kanton über.
Sitten, 21. Dezember 2022