C1 22 18
URTEIL VOM 5. JULI 2022
Kantonsgericht Wallis
Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
KESB BEZIRK BRIG , 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Erwachsenenschutz; Entschädigung)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 4.Januar 2022
Verfahren
A. Mit Entscheid vom 10. Februar 2020 errichtete die KESB Region Visp für A
_________, geb. am xxx 1995, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 und Art. 395 ZGB. X _________ von der
B _________ GmbH wurde mit diesem Entscheid als Berufsbeiständin ernannt.
B. Mit Schreiben vom 29. März 2021 stellte die KESB Region Visp bei der KESB Bezirk
Brig aufgrund des am 1. April 2021 vorgesehenen Wohnsitzwechsels von A _________
nach C _________ ein Gesuch um Übernahme und Weiterführung der Massnahme. Mit
Beschluss vom 31. Mai 2021 übernahm die KESB Bezirk Brig per 1. Juni 2021 die be-
stehende Vertretungsbeistandschaft. Am 30. August 2021 genehmigte die KESB Region
Visp den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 10. Februar 2021 bis
erste Halbjahr 2021 antragsgemäss auf Fr. 3'502.40 festgesetzt.
C. A _________ stellte bei der KESB Bezirk Brig ein Gesuch um Aufhebung der Bei-
standschaft (Posteingang 27. August 2021). Nach Anhörung von A _________ hob die
KESB Bezirk Brig mit Beschluss vom 22. November 2021 die bestehende Beistandschaft
auf.
D. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 genehmigte die KESB Bezirk Brig die von der
Beiständin X _________ eingereichte Schlussabrechnung sowie den Schlussbericht und
entliess die Beiständin aus dem Mandat. Zudem wurde die Entschädigung der Beistän-
din für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. November 2021 auf Fr. 450.-- festgesetzt.
E. Gegen den Beschluss vom 4. Januar 2022 reichte die Beiständin X _________ am
die Aufhebung des Beschlusses in Bezug auf die Festsetzung ihrer Entschädigung. Die
KESB Bezirk Brig reichte am 9. März 2022 die Akten sowie eine Stellungnahme ein.
A _________ liess sich nicht vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsge-
richt erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB,
Art. 450b ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c und 2 EGZGB). Auch gegen
Entscheide über die Festlegung der Entschädigung und der Spesen kann Beschwerde
geführt werden (Droese/Steck, Basler Kommentar, 6. A., N. 19 zu Art. 450 ZGB).
1.2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2022 wurde die Entschädigung
der Beschwerdeführerin festgesetzt. Dieser Beschluss betrifft die Beschwerdeführerin in
ihrer Stellung als Beiständin, womit sie grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 31 Abs. 5 EGZGB sehen vor, dass bei Berufsbeiständen
die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber fallen. Diese Bestimmung
gilt nicht nur für die Berufsbeistände, sondern grundsätzlich, wenn eine Beistandsperson
ihr Amt im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zum Gemeinwesen oder zu einer
privaten Institution ausübt (Affolter-Fringeli, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.221; KOKES-Praxisanleitung Er-
wachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 6.31 und 6.42). Unabhängig davon, ob die Entschä-
digung der B _________ GmbH als Arbeitgeberin oder der Beiständin zusteht, was vor-
liegend nicht ganz klar erscheint, kann die Beschwerdeführerin entweder als Gesell-
schafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Namen der
B _________ GmbH oder auch persönlich Beschwerde führen. Die Beschwerdeführerin
hat den am 10. Januar 2022 versandten Entscheid frühestens am 11. Januar 2022 in
Empfang genommen, womit am Folgetag die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen be-
gann. Mit Einreichung der Beschwerde am 28. Januar 2022 beim Kantonsgericht erfolgt
die Beschwerde fristgerecht.
1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff.
1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein voll-
kommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenen-
schutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085).
1.4 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und es gilt das Rügeprinzip,
so dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die in der Beschwerde vorgebrachten
und hinreichend konkreten Rügen prüft. Allerdings sind bei Laienbeschwerden geringere
formelle Anforderungen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin rügt den angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und bringt
dagegen konkrete Kritik vor. Ihre Beschwerde ist damit als genügend begründet zu qua-
lifizieren.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei mit Entscheid der
KESB Region Visp vom 10. Februar 2020 als Berufsbeiständin für die Mandatsführung
von A _________ eingesetzt worden. Die KESB Bezirk Brig habe die bestehende
Beistandschaft übernommen, weshalb sie davon ausgegangen sei, sie werde weiterhin
als Berufsbeiständin bzw. als private professionnelle Beiständin die Massnahme
weiterführen und entsprechend entschädigt. Die KESB Bezirk Brig habe die
Entschädigung analog einer Entschädigung einer privaten Beiständin festgelegt. Sie
habe dargelegt, aus welchen Gründen die Kosten für den besagten Zeitraum die
üblichen Kosten von Fr. 1'800.-- pro Halbjahr überschreiten würden. Das Führen der
Beistandschaft für A _________ sei aufwändig und zeitintensiv gewesen. Nebst den
monatlichen Gesprächen mit A _________
hätten Systemsitzungen mit dem
Arbeitgeber, der Sozialpsychiatrischen Spitex und der Sozialberatung der Stiftung
D _________ stattgefunden. Aufgrund diverser Probleme beim Wohnen hätten weiter
Kontakte
mit dem Vermieter, der Polizei und den weiteren Hausbewohnern
stattgefunden. Zudem habe das Zusammenziehen von A _________ und seiner
Partnerin ein effizientes Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten
erschwert. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei vorgängig nicht über allfällige
Änderungen in Bezug auf die Entschädigung in Kenntnis gesetzt worden. Sie verfüge
über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen, um als Berufsbeiständin bzw.
als private professionnelle Beiständin tätig zu sein.
2.2 Demgegenüber führt die KESB Bezirk Brig aus, bei der monatlichen Entschädigung
von Fr. 300.-- handle es sich um den oberen Grenzbetrag gemäss Art. 31 EGZGB. Um
den monatlichen Betrag von Fr. 300.-- auszusprechen, müssten bereits komplexe Ver-
hältnisse vorliegen. Ausserhalb dieses Rahmens dürfe eine Entschädigung nur dann zu-
gesprochen werden, wenn die Mandatsführung mit ausserordentlichen Aufwänden ver-
bunden sei bzw. wenn sehr spezifische Kompetenzen gefragt seien. Es werde vorlie-
gend aufgrund der Quantität der Sitzungen auf ein komplexes Dossier geschlossen. Zu-
dem sei bei der Aufzählung der zu erledigenden Tätigkeitsbereichen nicht klar, wie sich
diese von einer Standardbeistandschaft unterscheiden würden. Zumindest sei in den
vermögensrechtlichen Belangen nicht aufgezeigt worden, was mehr zu leisten gewesen
sei als in einem Standardfall. Es sei der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag von
Fr. 100.-- zugesprochen worden, was in einem halben Jahr Fr. 600.-- ergebe. Gestützt
auf Art. 31 Abs. 4 EGZGB sei die Entschädigung auf 70 % gekürzt worden, wonach eine
monatliche Entschädigung von Fr. 75.-- zugesprochen worden sei und für ein halbes
Jahr Fr. 450.-- ergebe. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb die KESB hier
Recht verletzt hätte, zumal es offensichtlich sei, dass die Entschädigung nicht dem Ver-
mögen des Verbeiständeten entnommen werden könne. Implizit tue die Beschwerdefüh-
rerin dies zwar mit der (behaupteten) Stellung als Berufsbeiständin. Diese Argumenta-
tion schlage jedoch fehl. Die Berufsbeistandschaft sei eine kommunale Einrichtung (Art.
18 Abs. 1 EGZGB). Die Beschwerdeführerin behaupte weder, dass die Gemeinde sie
als Berufsbeiständin eingesetzt habe, noch zeige sie auf, weshalb sie die Voraussetzun-
gen von Art. 18 Abs. 1 EGZGB in anderer Form erfülle. Sie sei somit nicht Berufsbei-
ständin im Rechtssinne. Nicht zu hören seien weiter die Argumente, dass mit der KESB
Region Visp eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden und diese im ersten
Halbjahr zur Anwendung gelangt sei. Eine solche Leistungsvereinbarung besteht zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der KESB Bezirk Brig nicht. Ohnehin sei die Recht-
mässigkeit einer solchen Vereinbarung in Zweifel zu ziehen, da die Gemeinde die Be-
rufsbeistandschaft zu organisieren habe und nicht die KESB. Schliesslich könne auch
nicht die Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden und dem Sozialmedizini-
schen Zentrum Oberwallis (SMZO) als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung
dienen, da die Beschwerdeführerin dieser Vereinbarung nicht angeschlossen sei.
3.
3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürli-
che Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die
dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei beson-
deren Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB).
Der Vorentwurf für eine Revision des ZGB von 2003 differenzierte noch explizit zwischen
Privat-, Fach- und Berufsbeiständen (Art. 387 Abs. 1 Vorentwurf ZGB 2003, S. 43). Im
Gesetzestext ist heute lediglich der Begriff «Berufsbeistand» zu finden. Unterschieden
wird zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten – je-
doch nicht ausdrücklich in dieser Form bezeichneten – Privatbeiständen (vgl. Art. 404
Abs. 1 Satz 2, Art. 421 Ziff. 3, Art. 424 Satz 2 und Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Reusser,
Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 400 ZGB). Es kann somit faktisch zwischen drei
Kategorien von Beiständen unterschieden werden. Werden Privatpersonen ohne spezi-
fische berufliche Qualifikationen mit Bezug auf den Erwachsenenschutz (sogenannte
private Mandatsträgerinnen und -träger oder Privatbeistände) als Beistände eingesetzt,
handelt es sich dabei regelmässig um Angehörige oder Personen aus dem Umfeld der
verbeiständeten Person oder um Personen aus der Freiwilligenarbeit. Für Privatperso-
nen mit spezifischen beruflichen Qualifikationen, welche neben anderen Aufgaben auch
Beistandsmandate führen, wird der Begriff Fachbeistand verwendet. Darunter fallen na-
mentlich Mitarbeitende öffentlicher Sozialdienste, der Pro-Werke (Pro Infirmis, Pro
Senectute, Procap) sowie von privaten Unternehmen, welche Sozialarbeit anbieten.
Dazu gehören auch freiberuflich tätige Fachbeistände, die für eine oder mehrere Er-
wachsenenschutzbehörden eine Mehrzahl von Mandaten führen, sowie Personen die
aufgrund ihres spezifischen Sachverstands als Beistände ernannt werden. Als dritte Ka-
tegorie ist die Berufsbeistandschaft zu erwähnen. Darunter fallen Mitarbeitende von Be-
rufsbeistandschaften oder Sozialdiensten, die hauptsächlich Beistandsmandate führen.
Diese Personen müssen bestimmte Kompetenzen verfügen, wobei neben den berufli-
chen Grundvoraussetzungen auch persönliche Eigenschaften von Bedeutung sind (vgl.
zum Ganzen BGE 145 I 183 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 9C_669/2019 vom 7. April 2020
E. 4.1, 4.2; Affolter-Fringeli, a.a.O., Rz. 8.159; Reusser, a.a.O., N. 15 zu Art. 400 ZGB).
Das heutige kantonale Recht unterscheidet zwischen einem privaten Beistand bzw. ei-
ner Privatperson und einem Berufsbeistand (vgl. Art. 32a VKES) und definiert die Be-
rufsbeistandschaft in Art. Art. 18 Abs. 1 EGZGB als kommunale Einrichtung. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 EGZGB übernimmt die Berufsbeistandschaft Betreuungs- und Verwal-
tungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder einer Privat-
person noch dem kantonalen Jugendamt übertragen kann (Art. 17 Abs. 1 EGZGB). Die
Behörde überträgt dem Berufsbeistand insbesondere die Mandate, die aufgrund ihres
Aufwandes oder ihrer Komplexität keiner Privatperson anvertraut werden können (vgl.
Art. 19a Abs. 2 EGZGB). Die Gemeinde erfüllt diese Aufgabe gemäss Art. 18 Abs. 2
EGZGB durch Errichtung einer eigenen Berufsbeistandschaft (lit. a); durch Delegation
an eine andere Gemeinde, an eine Gemeindevereinigung oder an Dritte (lit. b); durch
einen interkommunalen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertrag oder durch eine Ge-
meindevereinigung als Träger einer Berufsbeistandschaft (lit. c).
3.2 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf angemessene Entschädigung
und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person.
Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der
Spesenersatz an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbe-
hörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den
Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Auf-
gaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und re-
geln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen
der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Es sind Grunds-
ätze für die Entschädigung und den Spesenersatz zu erlassen, die unabhängig davon
anwendbar sind, ob es sich um eine Privat- oder einen Berufsbeistand handelt (Reusser,
a.a.O., N. 43 zu Art. 404 ZGB). Die Schutzbehörde beschliesst die Entschädigung des
Beistands und die Vergütung der notwendigen Spesen grundsätzlich im Rahmen der
periodischen Berichts- und Rechnungsführung (Art. 31 Abs. 1 EGZGB). Die monatliche
Entschädigung wird zwischen 50 und 300 Franken festgelegt. Die Erwachsenenschutz-
behörde kann jedoch eine höhere Entschädigung festlegen, wenn die Mandatsführung
mit einem ausserordentlichen Aufwand oder spezifischen Kenntnissen verbunden war,
bzw. eine tiefere Entschädigung festlegen, wenn zwischen der effektiv erbrachten Leis-
tung und dem Minimaltarif ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Dem Beistand
steht es frei, auf jegliche Entschädigung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 EGZGB). Die Best-
immungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge-
richts- und Verwaltungsbehörden bezüglich Reiseentschädigungen und den Ersatz der
effektiven oder pauschalen Spesen finden analoge Anwendung (Art. 31 Abs. 3 EGZGB).
Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem
Vermögen der betroffenen Person belastet werden können, erhält der Beistand zusätz-
lich zum Spesenersatz 70 Prozent der regulären Entschädigung und übernimmt die
Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. Diese ist
verpflichtet, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzuzahlen, sobald sie
zu neuem Vermögen kommt (Art. 31 Abs. 4 EGZGB). Die Entschädigung des Berufsbei-
standes fällt an den Arbeitgeber, sofern er die Tätigkeit vollamtlich ausführt (Art. 404
Abs. 1 ZGB; Art. 31 Abs. 5 EGZGB).
3.3 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so über-
nimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen
Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die Übernahme einer Massnahme
muss nicht zwingend zu einem Beistandswechsel führen. Ein privater Mandatsträger, mit
dem die verbeiständete Person ein Vertrauensverhältnis hat, kann und soll nach Mög-
lichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort eingesetzt werden. Unter Umständen
(mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich
und gegebenenfalls angezeigt (KOKES Empfehlung vom März 2015, in: ZKE 2016, 167).
Der Beistand wird jedoch aus der Aufsicht der vorherigen Behörde entlassen und er hat
das Amt ordentlich abzuschliessen und es am neu zuständigen Ort durch Bestätigung
neu anzutreten (Biderpost, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], a.a.O, S. 314 Rz. 8.395).
4.
4.1 Die B _________ GmbH, bei welcher die Beschwerdeführerin Gesellschafterin ist,
schloss mit der KESB Region Visp am 1. Dezember bzw. am 14. Dezember 2020 eine
Leistungsvereinbarung ab. Unter Ziffer 4 „Mandatskosten / Spesen, Rechnungsstellung“
wurde in Bezug auf die Entschädigung unter anderem ein Stundenansatz in der Höhe
von Fr. 110.-- festgesetzt. Für administrative Arbeiten und Reisezeiten wurde ein Stun-
denansatz von Fr. 60.-- vereinbart. Weiter enthält diese Ziffer Regelungen in Bezug auf
die Spesen. Diese Entschädigungsbestimmungen weichen von den gesetzlichen Best-
immungen ab, wonach nebst den Auslagen eine monatliche pauschale Entschädigung
zwischen 50 und 300 Franken festgelegt wird und eine höhere Entschädigung gewährt
werden kann, wenn die Mandatsführung mit einem ausserordentlichen Aufwand oder
spezifischen Kenntnissen verbunden war. Die Beschwerdeführerin wurde von der KESB
Region Visp als Berufsbeiständin eingesetzt und gestützt auf diese Leistungsvereinba-
rung entschädigt.
4.2 Es ist im Folgenden in einem ersten Schritt zu prüfen, wie die Beschwerdeführerin
als Beiständin rechtlich zu qualifizieren ist.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der B _________ GmbH. Sie führt
diesbezüglich aus, diese Gesellschaft biete ergänzend zu den bestehenden Angeboten
des SMZO und der Pro Senectute professionelle Dienstleistungen für die KESB im Ober-
wallis an. Die Gesellschaft sei zudem Mitglied des Schweizerischen Verbandes der Be-
rufsbeistandspersonen. Es ist der KESB Bezirk Brig insoweit zuzustimmen, dass diese
Gesellschaft nicht als Berufsbeistandschaft im Sinne von Art. 18 EGZGB zu qualifizieren
ist, zumal dieses Unternehmen keine kommunale Einrichtung darstellt. Wie in den recht-
lichen Erwägungen dargelegt, können als Berufsbeistände im Weiteren auch Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen eines öffentlichen oder privaten Sozialdienstes verstanden werden,
die im Angestelltenverhältnis hauptberuflich oder neben anderen Aufgaben auch die
Führung von Beistandschaften übernehmen. Dies trifft bei kommunalen und regionalen
polyvalenten Sozialdiensten sowie bei privaten Sozialdiensten, namentlich von Pro
Senectute, Pro Infirmis und Pro Cap zu (Reusser, a.a.O., N. 15 zu Art. 400 ZGB; vgl.
auch BGE 145 I 183 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Auch das kantonale Recht subsu-
miert Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des SMZO, der Pro Senectute oder des Amtes für
Kindesschutz (AKS) unter den Begriff des Berufsbeistandes (vgl. Botschaft zum Geset-
zesentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz-
buch Professionalisierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden [Botschaft EG-
ZGB], S. 19). Gestützt auf diese Definition des Berufsbeistandes kann die Beschwerde-
führerin mangels eines Angestelltenverhältnisses zu einer Berufsbeistandschaft oder ei-
nem Sozialdienst nicht als Berufsbeiständin im Rechtssinne ernannt werden.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin legt dar, als private professionelle Beiständin und nach
Art. 401 ZGB verfüge sie über die erforderlichen Qualifikationen, Ausbildungen und Kom-
petenzen, um komplexe Mandate zu führen und entsprechend entschädigt zu werden.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Fachkompetenz der Be-
schwerdeführerin an sich nicht in Frage steht. Der private berufliche Beistand wird in der
Botschaft zum neuen EGZGB als bei einer privaten beruflichen Einrichtung tätiger Bei-
stand, der auf Anfrage der KESB eine grosse Anzahl an Schutzmandate betreut, definiert
(vgl. Botschaft EGZGB, S. 19). Das neue Gesetz, welches am 1. Januar 2023 in Kraft
tritt, sieht in Art. 19d EGZGB vor, dass die Schutzbehörde professionelle Beistände und
Vormunde bezeichnen kann, die nicht einer Berufsbeistandschaft, sondern einer ande-
ren professionellen Einrichtung angehören. Diese Bestimmung betrifft – im Gegensatz
zu Art. 19c EGZGB, welcher die Berufsbeistände und Berufsvormunde der Berufsbei-
standschaft umfasst – die anderen beruflichen Beistände und Vormunde, welche beim
SMZ, bei Pro Senectute, beim AKS oder bei einer privaten beruflichen Struktur tätig sind
(vgl. Botschaft EGZGB S. 20). Art. 19d EGZGB ist zwar noch nicht in Kraft. Jedoch be-
stehen bekanntlich in der Praxis bereits heute Leistungsvereinbarungen zwischen den
KESB und dem SMZ oder der Pro Senectute, obschon auch für diese Zusammenarbeit
zum jetzigen Zeitpunkt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb eine Leistungsvereinbarung mit
der B _________ GmbH als nicht zulässig erachtet werden sollte. Die Beschwerdefüh-
rerin könnte damit grundsätzlich als private berufliche Beiständin ernannt werden.
4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels eines An-
gestelltenverhältnisses zu einer Berufsbeistandschaft oder einem Sozialdienst nicht als
Berufsbeiständin im Rechtssinne qualifiziert werden kann. Da sie also nicht für eine kom-
munale Einrichtung arbeitet, beruht ihre Tätigkeit auf privater Basis. Eine Einsetzung als
private professionelle Beiständin ist grundsätzlich möglich. Zwischen der B _________
GmbH und der KESB Bezirk Brig besteht indes unbestrittenermassen kein entsprechen-
des Leistungsmandat. Es bleibt zu prüfen, ob die zwischen der B _________ GmbH und
der KESB Region Visp abgeschlossene Leistungsvereinbarung und damit zusammen-
hängend die Entschädigungsbestimmungen dennoch von der KESB Bezirk Brig zu be-
rücksichtigen sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dem Beschluss der KESB Bezirk Brig vom
A _________ per 1. Juni 2021, ohne Änderungen vorzunehmen, übernommen worden
sei. Sie sei aufgrund dieses Beschlusses davon ausgegangen, dass sie die Beistand-
schaft weiterhin als Berufsbeiständin bzw. als professionelle Beiständin führen könne
und auch entsprechend entschädigt werde. Dem ist insofern entgegenzuhalten, dass bei
einer Übernahme einer Beistandschaft die Beistandsperson nicht automatisch übernom-
men wird. Vielmehr hat die Beiständin ihr Mandat bei der früheren KESB abzuschliessen
und bei der neuen KESB anzutreten. So hat die Beschwerdeführerin denn auch den
Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 10. Februar 2021 bis 31. Mai
2021 bei der KESB Region Visp eingereicht. Durch den Wechsel der zuständigen KESB
konnte sie nicht davon ausgehen, dass auch die Leistungsvereinbarung ohne Weiteres
übernommen wird, zumal dieser Vertrag lediglich mit der KESB Region Visp abgeschlos-
sen wurde und die KESB Bezirk Brig nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist. In
diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beistandschaft selbst, unabhängig
von der Person der Beiständin, eine öffentliche Aufgabe beinhaltet, deren Wahrnehmung
dem Kanton obliegt und in welchem Bereich, die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV)
nicht gilt (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.2.2). Deshalb hat die Beschwerdeführerin (wie deren
GmbH) bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch darauf, dass ihr durch die
KESB Beistandschaftsmandate übertragen werden. Ebenso wenig kann sie den staatli-
chen Stellen, hier der KESB, Vorgaben über die Höhe der Vergütung machen. Die KESB
Brig hatte denn auch bei der Übernahme der Massnahme am 31. Mai 2021 keine Kennt-
nis von dieser Leistungsvereinbarung; diese war zumindest nicht aktenkundig. Auch der
Entschädigungsentscheid der KESB Region Visp für das erste Halbjahr, mit welchen die
Entschädigung auf Fr. 3‘502.40 festgesetzt wurde, erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt,
weshalb die KESB Bezirk Brig auch nicht aus diesem Entscheid die Entschädigungsan-
sätze ersehen konnte. Vor diesem Hintergrund und mangels eines entsprechenden Leis-
tungsmandats gelten die gesetzlichen Entschädigungsbestimmungen.
4.3.2 Die KESB ist aufgrund der Kann-Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 EGZGB nicht
verpflichtet, bei ausserordentlichem Aufwand oder spezifischen Kompetenzen automa-
tisch eine höhere Entschädigung festzulegen. Sie hat jedoch bei der Festsetzung der
Höhe der Entschädigung insbesondere den Umfang und die Komplexität der übertrage-
nen Aufgaben zu berücksichtigen (Art. 404 ZGB). Wesentliche Kriterien für die Bemes-
sung sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der
verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruf-
lichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (Reusser, a.a.O., N. 18 zu Art. 404 ZGB
mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Die Beschwerdeführerin ist wie ausgeführt zwar nicht als Berufsbeiständin zu qualifizie-
ren, indes steht auch ihr eine angemessene Entschädigung zu. Sie macht für den Zeit-
raum vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Aufwand von insgesamt 44.83
Stunden geltend (21.75 Stunden für Soziale Arbeit, 21.25 Stunden für administrative Ar-
beiten, 1.83 Stunden Reisezeit). Sie legt in ihrer Stundenabrechnung die einzelnen Po-
sitionen nachvollziehbar dar. Daraus lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin mit diversen involvierten Fachpersonen in Kontakt getreten ist und
auch immer wieder von der verbeiständeten Person kontaktiert wurde. Zu entschädigen
sind auch die Tätigkeiten in Bezug auf die Beendigung der Beistandschaft, welche im
Dezember 2021 erfolgten. Mit Blick auf die Zusammenstellung spricht einiges dafür,
dass die Beistandschaft mit einem gewissen Aufwand und Zeitbedarf verbunden war.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person zeichneten
sich zwar durch keine besondere Komplexität aus. Jedoch beschränkte sich die Bei-
standschaft nicht nur auf finanzielle Angelegenheiten. Die Beiständin hatte gestützt auf
den Errichtungsentscheid vom 10. Februar 2020 A _________ in allen Angelegenheiten
mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und ihn in administrativen Angelegenheiten zu un-
terstützen. Die Beschwerdeführerin legt plausibel dar, dass die verbeiständete Person
aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung und ihrer grossen Schutzbedürftigkeit viel Un-
terstützung und Begleitung gebraucht hat. So hat die KESB Region Visp denn auch eine
Fachperson als Beiständin eingesetzt und die KESB Bezirk Brig hat diese Beistandschaft
übernommen. Die KESB Bezirk Brig lässt in ihrem Beschluss den effektiven Aufwand
sowie die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin völlig unberücksichtigt, zumal
die von der KESB festgesetzte monatliche Entschädigung von Fr. 100.-- im unteren Be-
reich des von Art. 31 Abs. 2 EGZGB vorgesehenen Entschädigungsrahmens liegt. Vor
diesem Hintergrund erscheint die festgesetzte Entschädigung von Fr. 450.-- als nicht
angemessen. Zudem wurden die Spesen nicht vergütet. Die KESB Bezirk Brig ist gehal-
ten, die von der Beschwerdeführerin hinterlegte Leistungsabrechnung zu berücksichti-
gen und unter Bezugnahme auf einzelne Verrichtungen ausreichend zu begründen, wes-
halb von dem in Rechnung gestellte Betrag abgewichen wird (vgl. Reusser, a.a.O., N.
38 zu Art. 404 ZGB mit Hinweisen). Die Sache ist deshalb der Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit diese im Sinne der Erwägungen eine angemessene Entschädigung (inkl.
Spesen) nachvollziehbar festsetzt.
5.
5.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO
(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 VKES). Danach hat das Gericht in seinem
Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach
kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezi-
algesetzgebung vorbehalten bleiben.
5.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.--
(Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60
% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende
geführt wird, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Be-
hörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs.
2 GTar).
Die Akten waren vorliegend nicht besonders umfangreich und es stellte sich einzig die
Frage der Höhe der Entschädigung der Beiständin. Es rechtfertigt sich daher, die Ge-
richtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzulegen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Entscheids der KESB Bezirk Brig aufzuerlegen.
5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Mangels eines beachtlichen Aufwands ist der Beschwerdeführerin, welche nicht
anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Bezirk Brig vom
Die Sache wird zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Bezirk
Brig zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.--, werden
der KESB Bezirk Brig auferlegt und mit dem Vorschuss von X _________ in dersel-
ben Höhe verrechnet. Die KESB Bezirk Brig schuldet X _________ für geleisteten
Vorschuss Fr. 500.--.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. Juli 2022