URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Christian Perrig, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________
Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin
Michaela Mangisch, 3930 Visp
(Andere Verträge)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 26. April 2022 [LWR Z1 20 47]
Verfahren
A. In dem vom Kläger mit Klage vom 21. Oktober 2020 eingeleiteten Verfahren fällte
das Bezirksgericht in Leuk am 26. April 2022 nach Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels sowie des Beweisverfahrens folgendes Urteil (S. 289):
Die X _________ AG bezahlt Y _________ Fr. 326‘064.85 nebst Zins zu 5% ab dem 13. Mai 2020.
Die Gerichtskosten von Fr. 16‘900.00 (Gebühr Fr. 16‘848.00, Auslagen Fr. 52.00) gehen zu Lasten der
X _________ AG. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von Fr. 21‘060.00 ver-
rechnet. Fr. 4‘160.00 werden Y _________ zurückerstattet. Die X _________ AG bezahlt Y _________
Fr. 16‘870.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
von Fr. 170.00 gehen zu Lasten der X _________ AG. Letztere hat dem Kläger Fr. 170.00 zu erstatten.
steuer 7.7% und Auslagen).
B. Gegen dieses, am gleichen Tage versandte und von beiden Parteien am 27. April
2022 in Empfang genommene Urteil erklärte die erstinstanzliche Beklagte am 27. Mai
2022 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 275):
Die Berufung gegen den Entscheid vom 26.04.2022 im Verfahren Z1 20 47 ist gutzuheissen.
Der Entscheid vom 26.04.2022 im Verfahren Z1 20 47 wird aufgehoben und die Klage vollumfänglich
abgewiesen.
Der Berufungsbeklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid bzgl. der bisherigen Verfahren.
Der Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung bzgl. der
bisherigen Verfahren.
Zusammen mit ihrer Berufung hinterlegte die Berufungsklägerin nebst der Vollmacht und
dem angefochtenen Entscheid in Kopie ein einseitiges Dokument mit der Bezeichnung
„COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)“ mit einem maximalen Kreditbetrag von
Fr. 500’000.00, welches von ihr am 26. März 2020 unterzeichnet worden war (S. 290
[Beilage 3 zur Berufung]).
Der erstinstanzliche Kläger erstattete seine Berufungsantwort am 27. Juli 2022. Er stellte
folgende Anträge (S. 375):
weisen.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der X _________ AG aufzuerlegen.
Die X _________ AG bezahlt Y _________ eine angemessene Parteientschädigung.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit
mit einem Streitwert von Fr. 330'638.37 vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 1), bei welchem
die Berufung zulässig ist. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die
erstinstanzliche Beklagte hat das Urteil des Bezirksgerichts am 27. April 2022 in Emp-
fang genommen (S. 262), womit die Berufungsfrist tags darauf zu laufen begann
(Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Eingabe vom 27. Mai 2022 hat sie demnach fristgerecht
Berufung erhoben (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
1.2.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Beru-
fung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt.
Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende
einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden
soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind
somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift ge-
nügt.
1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit wei-
teren Verweisen) zur Berufung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch
aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanz-
lichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell-
ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern
sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Begrün-
dungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in fine i.V.m. Art.
310 ZPO) verlangt also vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz im Ein-
zelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid feh-
lerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt
ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen
auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all-
gemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein,
um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569
E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014
E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf
die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September
2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374
E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren
Behandlung zu prüfen.
1.2.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welcher gleichermassen für die Kla-
geantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO) sowie einen zweiten Schriftenwechsel gilt, müssen die
Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsschriften die Tatsachenbehauptungen und die Be-
zeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Mit er-
folgtem doppeltem Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (Art. 229 Abs. 2 ZPO
[e contrario]).
Danach können neue Tatsachen – sei es in Form einer schriftlichen Entgegnung auf
neue Tatsachenbehauptungen in der Duplik oder in der Hauptverhandlung – nur noch
berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich dabei
entweder um echte Noven handelt oder um unechte Noven, welche trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 55
E. 2.3.1 und 140 III 312 E. 6.3.2; Bundesgerichtsurteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E.
5.1). Unter echten Noven sind Tatsachen oder Beweismittel zu verstehen, welche (erst)
nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteils-
fällung letztmals äussern konnte. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und
Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit be-
standen, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden
sind. Nach Massgabe von Art. 229 ZPO können die Parteien echte oder unechte Noven
ausnahmsweise auch noch in ihren Schlussvorträgen vortragen, namentlich wenn im
Beweisverfahren Tatsachen und/oder Beweismittel entdeckt werden, welche der be-
weislasteten Partei vorher unbekannt waren (Killias, Berner Kommentar, 2012, N. 5 zu
Art. 232 ZPO).
Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1
ZPO ebenfalls nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im
Berufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor-
gebracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind
ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer
Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit.
a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschluss-
berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Ver-
fahren vorbringt.
Der Berufungsbeklagte verlangt in seiner Berufungsantwort unter Hinweis auf die
vorstehende Novenregelung, dass die als Beleg 3 der Berufung eingereichte COVID-19-
Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 aus den Akten gewiesen wird. Die Klage datiert
vom 21. Oktober 2020, worauf die Berufungsklägerin am 11. Dezember 2020 antwortete
und am 9. März 2021 auf die Replik des Berufungsbeklagten vom 19. Januar 2021
duplizierte. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 25. Juni 2021 erstatteten die
Parteien ihre schriftlichen Parteivorträge am 9. Dezember 2021. Mithin handelt es sich
beim COVID-19-Kredit sowie dem in diesem Zusammenhang hinterlegten Beleg 3 zur
Berufung um unechte Noven. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung und auch auf
den entsprechenden Einwand des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort hin
mit keinem Wort erklärt, weshalb sie den Beleg erst in der Berufung eingereicht hat bzw.
einreichen konnte. Demzufolge ist das Dokument «COVID-19-KREDIT (Kreditvereinba-
rung)» vom 26. März 2020 aus den Akten zu weisen. Ob das mit dieser Thematik in
diesem Zusammenhang stehende Tatsachenfundament gehörig in das Verfahren ein-
gebracht wurde, bildet zwar ebenfalls eine formelle Frage, wird aber nachstehend bei
der Behandlung der Berufung geprüft werden.
1.2.4 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen, oder den erstinstanzlichen Entscheid los-
gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung in jede Richtung hin
auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli-
chen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1;
Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,
2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Sie darf sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen
Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art.
311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean-
standungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen zwar das
Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerüg-
ten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in
rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO),
jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien
gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst-
instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü-
gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem
Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394
E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage
im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt das Berufungsgericht
bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und
4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen
oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be-
gründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.
3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.5 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Die Brüder Y _________ (Kläger und Berufungsbeklagter), zuständig für die Werk-
statt, und A _________ zuständig für das Büro, führten zusammen mit ihrem Vater ab
Januar 2004 die Kollektivgesellschaft B _________. Am 28. Juni 2018 gründeten die
zwei Brüder gemeinsam mit C _________, Sohn von A _________, die X _________
AG (Beklagte und Berufungsklägerin), welche mittels Sacheinlage- und Sachübernah-
mevertrag im Sinne einer Vermögensübertragung sämtliche Aktiven und Passiven der
Kollektivgesellschaft übernahm. Als Übernahmepreis wurde der Aktivenüberschuss
(Eigenkapital) der Kollektivgesellschaft von Fr. 860'643.57 gemäss konsolidierter Über-
nahmebilanz per 31. Dezember 2017 bestimmt. Die Tilgung des Übernahmepreises er-
folgte einerseits durch Ausgabe von 100 voll liberierten Namensaktien à Fr. 1'000.00,
entsprechend dem Aktienkapital von Fr. 100'000.00, wovon 40 an den Kläger und Beru-
fungsbeklagten Y _________ und 60 an seinen Bruder A _________ gingen, welcher
20 Aktien auf seinen Sohn C _________ übertrug, und anderseits durch Gutschriften in
Form von Darlehen im Betrag von Fr. 383'084.06 – später korrigiert auf Fr. 393'084.06 –
zugunsten des Klägers Y _________ und von Fr. 377'559.51 – später korrigiert auf
Fr. 367'559.51 – zugunsten dessen Bruders A _________ (s. im Einzelnen sowie zu den
Belegstellen E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die drei Gründer bildeten den Verwal-
tungsrat (S. 12 [Klagebeilage 2]).
Am 28. August 2018 unterzeichneten die beiden Brüder Y _________ (Kläger und
Berufungsbeklagter) und A _________ sowie die neu gegründete X _________ AG
(Beklagte und Berufungsklägerin) ein Schriftstück mit dem Titel «Rangrücktrittsverein-
barung», worin die AG (Beklagte und Berufungsklägerin) als Schuldnerin die jeweilige
Darlehensschuld anerkannte und die Darlehensgeber erklärten, im Teilbetrage von je-
weils Fr. 57'500.00 ihres Aktionärsdarlehens zurückzutreten. Daran anschliessend ver-
pflichteten sich die Gläubiger, für solange als diese Rangrücktrittserklärung Gültigkeit
habe, keinerlei Zahlungen der Schuldnerin oder Dritter an die Darlehensforderung ent-
gegenzunehmen, dafür keine Sicherstellungen oder Vorzugsrechte zu beanspruchen,
und alles zu unterlassen, was die Darlehensforderungen auf andere Weise in ihrem
Bestand verändern könnte, unter Vorbehalt der Umwandlung der Darlehensforderung in
Eigenkapital der AG; die Schuldnerin verzichtete ihrerseits für die Dauer der Gültigkeit
der Rangrücktrittserklärung darauf, diese Darlehen der Gläubiger ganz oder teilweise
zurückzuzahlen, durch Verrechnung zu tilgen, sicherzustellen oder sonstige Verfügun-
gen über die Forderungen zu treffen (S. 42 [Klagebeilage 9]). Diese Rangrücktrittserklä-
rung wurde gleichentags ans BAV zwecks Erteilung der Zulassungsbewilligung an die
X _________ AG (Beklagte und Berufungsklägerin) versandt; die Lizenz wurde letztmals
am 23. Februar 2021 bis zum 22. Februar 2026 für 30 Fahrzeuge erteilt (s. dazu sowie
zu den Belegstellen E. 2 des angefochtenen Entscheids).
Am 13. Dezember 2019 kündigte die X _________ AG (Beklagte und Berufungsklägerin)
das Arbeitsverhältnis mit Y _________ (Kläger und Berufungsbeklagter). An der Gene-
ralversammlung vom 6. März 2020 wurde dieser als Verwaltungsrat abgewählt. In der
Folge kündigte Y _________ (Kläger und Berufungsbeklagter) der X _________ AG
(Beklagte und Berufungsklägerin) sein Darlehen per 8. Mai 2020 (s. im Einzelnen sowie
zu den Belegstellen E. 2 des angefochtenen Entscheids).
2.2 Die Parteien streiten sich über die Kündbarkeit des Darlehens. Als Beklagte wider-
setzte sich die Berufungsklägerin der vom Kläger verlangten Rückzahlung des Darle-
hens im Schriftenwechsel unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 28. August
2018, gemäss welcher das Darlehen unbefristet und unkündbar sei. In ihrem Schluss-
vortrag vom 9. Dezember 2021 brachte sie gestützt auf die Aussage des Zeugen
D _________ vom 25. Juni 2021 vor, auch aufgrund der erhaltenen Corona Kredite bzw.
der diesbezüglichen Bestimmungen sei eine Rückzahlung ausgeschlossen.
2.2.1 Die Vorinstanz führte in ihrer E. 3.1 aus, der Darlehensvertrag sei durch den
Kläger am 30. März 2020 mit der gesetzlichen sechswöchigen Frist mit Wirkung auf den
teien sei auf dem Darlehensbetrag ab dem 13. Mai 2020 gemäss Rundschreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Februar 2018 ein jährlicher Zins von 3%
geschuldet. Die Darlehensforderung inklusive Zinsen betrage total Fr. 386'794.43.
Davon in Abzug zu bringen seien die mit dem Rangrücktritt belastete Darlehensforde-
rung von Fr. 57'500.00 sowie die darauf entfallenden Zinsen von Fr. 3'229.58, woraus
eine Rückforderung von Fr. 326'064.85 resultiere.
2.2.2 Zur Rangrücktrittserklärung erklärte die Vorinstanz, diese sei nur 2 Monate nach
der Gründung der AG abgeschlossen worden. Aufgrund ihres Wortlauts sei nicht ein-
deutig, ob sich der Passus bezüglich des Verbots der Entgegennahme von Zahlungen
an die Darlehensforderung und den Verzicht auf Rückzahlungen des Darlehens nur auf
die vom Rangrücktritt belastete Darlehensforderung oder die gesamte Forderung be-
ziehe. Die Vereinbarung sei durch die Beklagte sowie deren Treuhänder D _________
verfasst worden. Dieser wie auch der Kläger hätten ausgesagt, dass der Abschluss der-
selben zum Erhalt der Lizenzen vom BAV erforderlich gewesen sei, welches das Eigen-
kapital als ungenügend eingestuft habe. In Zusammenarbeit mit dem BAV und dem
Treuhandbüro habe man sich für einen Rangrücktritt entschieden; die andere Möglich-
keit wäre eine Kapitalerhöhung gewesen. Dadurch seien zusätzliche Nachweise der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit nicht notwendig geworden. Weiter sei der Rangrücktritt
auch zur Stabilisierung der Verpflichtungen des Geschäfts gegenüber der Bank erfolgt
(s. dazu sowie zu den Belegstellen, namentlich zur Zeugenaussage, E. 3.2 Abs. 2 des
angefochtenen Entscheids). Gemäss Aussage von A _________ und C _________ sei
der Betrag von je Fr. 57'000.00 der Beklagten durch das BAV vorgegeben worden (s.
dazu sowie zu den Belegstellen E. 3.2 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids).
Weil im Titel der Vereinbarung lediglich die «Rangrücktrittserklärung» und nicht ein
Rückzahlungsverzicht für das restliche Aktionärsdarlehen erwähnt wird, weil in den bei-
den letzten Absätzen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Darlehensrückzahlungen
an die Gültigkeitsdauer der Rangrücktrittserklärung angeknüpft wird, welche Abmachung
im Falle eines Rangrücktritts üblich sei, weil der Rangrücktritt betragsmässig durch das
BAV vorgegeben worden sei, weil ein solcher für das gesamte Darlehen aufgrund der in
der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen hypothetisch unbelasteten Immobilen nicht not-
wendig gewesen sei und die Parteien bewusst darauf verzichtet hätten, den Gesamtbe-
trag der Darlehensforderungen der Gebrüder Y und A _________ im Rang zurücktreten
zu lassen, mache ein Verzicht auf die Rückzahlung der nicht mit dem Rangrücktritt be-
lasteten Darlehensforderungen – so die Vorinstanz – keinen Sinn. Ausserdem seien
durch die Beklagte laut den eingereichten Kontenblättern und der Bestätigung des Treu-
händers trotz der erwähnten Vereinbarung mehrere Darlehensrückzahlungen erfolgt.
Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die Vereinbarung in den letzten Absät-
zen einzig die mit dem Rangrücktritt belasteten Summen von je Fr. 57'500.00 betrifft (s.
dazu sowie zu den Belegstellen E. 3.2 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids).
2.2.3 Im Zusammenhang mit der Aussage des Treuhänders, dass die Berufungskläge-
rin aufgrund der Bestimmungen im Rahmen des COVID-Kredits eine Vereinbarung habe
unterzeichnen müssen, worin auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet worden sei,
hielt die Vorinstanz fest, eine solche sei nicht in den Prozess eingeführt worden, d.h. es
seien weder entsprechende Tatsachen behauptet, noch Beweis darüber geführt worden,
und eine solche habe zumindest mit dem zu diesem Zeitpunkt bei der AG bereits aus-
geschiedenen Berufungsbeklagten nicht abgeschlossen werden können (s. dazu sowie
zu den Belegstellen E. 3.3 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids). Bei Geldschulden
gebe es grundsätzlich keine objektive Leistungsunmöglichkeit und der eigentliche Be-
weggrund für den Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung im Jahre 2018 sei die Li-
zenzerteilung durch das BAV und nicht die Kreditvergabe infolge der ausserordentlichen
Situation wegen COVID-19 im Jahre 2020 gewesen. Im Schriftenwechsel sei weder sub-
stantiiert behauptet noch bewiesen worden, dass die Beklagte einen COVID-19-Über-
brückungskredit beantragt und erhalten habe. Dies sei erst im schriftlichen Schlussvor-
trag geschehen, nachdem A _________ in seiner Einvernahme vom 25. Juni 2021 auf
richterliche Nachfrage den Erhalt von Überbrückungskrediten bestätigt habe. Im Proto-
koll der GV vom 6. März 2020 sei einzig von Kurzarbeit, einem Darlehen der UBS und
der Aussetzung der Leasinggebühren für vier Monate die Rede, wobei die Geschäftslei-
tung nach Ansicht des Treuhänders mit der Anmeldung zur Kurzarbeit gut reagiert habe.
Zudem sei die Geschäftslage kommentiert worden – Zuwarten mit Investitionen, den
Personalkosten Beachtung schenken, schuldenfreie Lokalitäten ohne Fremdfinanzie-
rung –, wobei 2019 ein grossartiges Ergebnis erzielt worden sei und sich die finanzielle
Situation der Firma nach dem Einbruch im Jahr 2020 inzwischen angesichts des gewon-
nen Bahnersatzauftrages wieder einigermassen beruhigt haben dürfte. Ausschlagge-
bend sei aber, dass bis zum Zeitpunkt der rechtmässigen Kündigung durch den Kläger
kein COVID-19-Kredit nachweislich gewährt worden sei (s. dazu sowie zu den Beleg-
stellen E. 3.3 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids). Deshalb verwarf die Vo-
rinstanz den Einwand der Beklagten bereits mangels substantiierter Behauptung der
COVID-19-Kredit-Problematik. Zudem wies sie ihn auch materiell ab, weil die einschlä-
gige Regelung die ordentlichen vertraglichen Amortisationen und Zinszahlungen für vor-
bestehende Kredite. inkl. Zinszahlungen ebenso wenig verbiete wie die Rückzahlung
von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines vorbestandenen Kre-
ditverhältnisses durch die Kreditgeberin.
2.2.4
In seiner Berufungsantwort beanstandete der Berufungsbeklagte, die Berufungs-
klägerin habe weder behauptet noch bewiesen, dass sie einen COVID-19-Überbrü-
ckungskredit beantragt und erhalten habe. Beim unzulässigen Beleg «COVID-19-Kredit-
vereinbarung» handle es sich lediglich um einen Antrag für einen Kredit, womit ohnehin
nicht bewiesen sei, dass der Kredit tatsächlich gewährt worden sei. Das Kantonsgericht
hat das von der Berufungsklägerin mit ihrer Berufung hinterlegte Dokument «COVID-19-
KREDIT (Kreditvereinbarung)» vom 26. März 2020 (S. 290 [Beilage 3 zur Berufung) in
Gutheissung des Antrags des Berufungsbeklagten aus den Akten gewiesen (s. vorne E.
1.2.3), womit es im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.
2.3 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Rangrücktrittsvereinbarung, wie von der Beru-
fungsklägerin vorgebracht, eine Kündigung und Rückforderung des Aktionärsdarlehen
durch den Berufungsbeklagten ausschliesst. Nur soweit die damalige Abmachung die
Geltendmachung der Darlehensforderung überhaupt erlaubt, bleibt zu klären, ob der Be-
rufungsbeklagte als Gläubiger des Aktionärsdarlehens gegenüber der Berufungsklägerin
als dessen Schuldnerin seinen Anspruch derzeit wegen des Bezugs eines nach der CO-
VID-19-Solidarbürgschaftsgesetzgebung verbürgten Kredits durch die AG nicht durch-
setzen kann. In diesem Zusammenhang bringt der Berufungsbeklagte vor, die Beru-
fungsklägerin habe in ihren Rechtsschriften keine Tatsachenbehauptungen zur Beantra-
gung oder Gewährung eines solchen Kredits aufgestellt; der Abschluss eines Kreditver-
trages und die Auszahlung eines solchen Kredites seien weder behauptet noch bewie-
sen worden.
2.3.1 Der vom Berufungsbeklagten sowie seinem Bruder A _________ als Darlehens-
geber und der Berufungsklägerin als Darlehensnehmerin am 28. August 2018 unter-
zeichneten Rangrücktrittsvereinbarung fehlt es in Bezug auf die Streitfrage, ob lediglich
das rangrücktrittsbelastete Teildarlehen von je Fr. 57'500.00 oder der gesamte Darle-
hensbetrag nicht zurückbezahlt werden darf, an der wünschbaren Eindeutigkeit.
2.3.1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR beurteilt sich der Inhalt eines Vertrags grundsätzlich
nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses (sog. subjektive Auslegung). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille
der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer-
den durften und mussten (sog. objektive, objektivierte bzw. normative Auslegung).
Auszugehen ist vom Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus
ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den
ersten Blick klar erscheinen mag, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Be-
wenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, namentlich dem
vom Erklärenden (oder beiden Vertragsparteien) verfolgten Regelungszweck und der
Interessenlage der Parteien, vom Erklärungsempfänger (bzw. von beiden Vertragspar-
teien) in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei darf der Erklä-
rungsempfänger (bzw. dürfen beide Vertragsparteien) im Regelfall davon ausgehen,
dass der Erklärende (bzw. der Vertragspartner) eine vernünftige, sachgerechte Rege-
lung anstrebt. In diesem Sinn darf selbst von einem klaren Vertragswortlaut abgewichen
werden, indes nur dann, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser
nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
Massgebend für die Auslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgli-
ches Parteiverhalten kann immerhin berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf
den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Nach der sog. Unklarheitsregel («in dubio
contra stipulatorem») sind mehrdeutige Vertragsbestimmungen, welche nicht das Ergeb-
nis von Verhandlungen sind, sondern von einer Partei allein verfasst wurden, im Zweifel
zu deren Lasten als deren Verfasserin auszulegen; die Unklarheitsregel gelangt indes
nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (zum
Ganzen s. BGE 148 III 57 E. 2.2, 138 III 659 4.2.1, jeweils mit weiteren Hinweisen auf
die Rechtsprechung; Urteil HG190052 des Handelsgerichts Zürich vom 21. Dezember
2021 E. 2.1.2.3; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-
ner Teil I, 11. A., 2020, N. 1196 ff.).
Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden
haben, ist Tatfrage; die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjek-
tive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung. Die Vertragsauslegung nach dem
Vertrauensgrundsatz bildet eine Rechtsfrage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2 mit weiteren Hin-
weisen auf die Rechtsprechung).
2.3.1.2 Was die Parteien des Vertrages damals wirklich gewollt haben, lässt sich heute
nur schwer ermitteln. Die Darstellung der Prozessparteien widerspricht sich völlig. Vor
allem aber wurden einerseits der Berufungskläger und dessen Bruder sowie der Sohn
des Letzteren, welcher die Vereinbarung für die AG unterschrieb, dazu nicht einlässlich
befragt. Anderseits wurde die Vereinbarung durch die Berufungsklägerin und deren
Treuhänder aufgrund von Vorgaben des BAV verfasst, offenbar ohne eigentliche vor-
gängige Verhandlungen mit dem Berufungsbeklagten. Jedenfalls wurden derartige Ge-
spräche zwischen den Brüdern bzw. der AG mit dem Berufungsbeklagten nicht dargetan.
Der Rangrücktritt der vormaligen Kollektivgesellschafter für ihre Forderungen gegenüber
der AG nach erfolgter Übernahme der Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft
erwies sich als nötig, weil das BAV die Erteilung der für den Reisebusbetrieb essentiellen
Lizenzen von zusätzlichem Eigenkapital oder dessen Absicherung abhängig machte. Es
war also das BAV, welches letztlich den Rangrücktritt und insbesondere dessen Höhe
vorgab. Diese Vorgabe zwecks Erhalts der für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Li-
zenzen erschöpfte sich dabei in einem Rangrücktritt der beiden Darlehensgeber von je
Fr. 57'500.00. Folglich sprechen die damaligen Umstände sowie der Zweck der Verein-
barung dafür, dass lediglich die rangrücktrittsbelasteten Teildarlehen im Betrage von je
Fr. 57'500.00 nicht zur Rückzahlung gelangen durften. In die gleiche Richtung geht die
gewählte Überschrift «Rangrücktrittsvereinbarung», aus welcher eine weitergehende
Verpflichtung der Darlehensgeber gegenüber der Berufungsklägerin nicht ersichtlich ist.
Zwar ist es bei einer Familien-AG durchaus denkbar, dass Aktionäre ihre Forderungen
als Darlehen stehen lassen. Jedoch wurde solches von der Beklagten in ihren Rechts-
schriften nicht, in jedem Falle nicht substantiiert behauptet, wenn sie darin ausschliess-
lich die Vorgaben des BAV darlegt. Erstmals nannte der Bruder des Berufungsbeklagten,
A _________, in seiner Parteiaussage als Zweck des Rangrücktritts auch eine für 2017-
2018 geplante, schliesslich aber nicht realisierte Expansion ins Unterwallis und die Sta-
bilisierung des Geschäftes gegenüber der Bank (s. E. 3.2 Abs. 2 des angefochtenen
Entscheids; S. 220 F/A 12). Indes hat die Berufungsklägerin im gesamten Verfahren nie
gehörig behauptet und folglich auch nicht bewiesen, dass der Rangrücktritt mit Blick auf
– später ohnehin fallen gelassene – Expansionspläne erfolgt wäre und dass ihr eine
Bank derartige Auflagen gemacht hätte. Wesentlich erscheint unter diesen Umständen,
weil dieses spätere Verhalten der Berufungsklägerin und der beiden Darlehensgeber
Rückschlüsse auf den Willen der Parteien bei Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung
erlaubt, dass die AG, wie die Vorinstanz treffend betont hat, später, d.h. nach Vertrags-
schluss und vor Kündigung des Darlehens durch den Berufungsbeklagten, an beide Dar-
lehensgeber Rückzahlungen geleistet hat, ohne dass eine der Vertragsparteien dagegen
opponiert hätte. Dies führt beim Kantonsgericht zur Überzeugung, dass nach dem ur-
sprünglichen Willen der Vertragsparteien eine Rückzahlung der restlichen Darlehen
nicht ausgeschlossen sein sollte. Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung
durfte daher der Berufungsbeklagte das von ihm gewährte Darlehen, unter Vorbehalt
des rangrücktrittsbelasteten Anteils, kündigen und zurückverlangen.
2.3.1.3 Zum gleichen Resultat gelangt man im Sinne der vorstehenden Erwägungen
aufgrund einer objektivierten Auslegung der Rangrücktrittsvereinbarung und damit selbst
dann, wenn man einen wirklichen übereinstimmenden Willen der Vertragsschliessenden
als nicht bewiesen erachten würde. Denn infolge Fehlens eines diesbezüglich unmiss-
verständlichen Wortlauts muss der redliche Unterzeichner einer Vereinbarung, welche
durch eine allen Vertragsparteien bekannte Vorgabe eines Bundesamtes initiiert wurde
und welche den diesbezüglichen Anforderungen genügt, nach Treu und Glauben nicht
davon ausgehen, dass er sich gleichzeitig zu anderen Zwecken weitergehend verpflich-
tet und damit im Ergebnis auf immer und ewig auf die Rückzahlung seines gesamten
Darlehens verzichtet, zumal dann, wenn das von ihm unterzeichnete Schriftstück aus-
schliesslich als Rangrücktritt bezeichnet und darin der dadurch blockierte Teilbetrag sei-
nes Darlehens genau beziffert wird. Vorliegend kommt hinzu, dass die fragliche Verein-
barung von der Berufungsklägerin und ihrem Treuhänder verfasst worden ist, weshalb
diese nach der Unklarheitsregel die Folgen einer zweideutigen Formulierung zu tragen
hat.
Überdies liefe die Vereinbarung eines unkündbaren Darlehens auf eine übermässige
Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB hinaus, weshalb dem Berufungsbeklagten auch
deshalb die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und unter Vor-
behalt des rangrücktrittbelasteten Teils zugestanden werden müsste (vgl. BGE 129 III
209 E. 2.2 und 2.3). Schliesslich liesse sich ein solche weitgehende, einschränkende
Verpflichtung gleicherweise gestützt auf die «clausula rebus sic stantibus» nicht halten;
dieser rechtliche Grundsatz erlaubt eine Anpassung einer vertraglichen Vereinbarung
bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses weder vorhersehbar war noch durch den Kündigenden verschuldet ist (vgl.
BGE 127 III 300 E. 5). In casu waren die Brüder Y _________ und A _________ gleich-
berechtigte Kollektivgesellschafter. Im Rahmen der Gesellschaftsgründung übernahmen
die beiden je 40% der Aktien und sie beteiligten C _________, den Sohn des Zweitge-
nannten, mit 20% der Aktien. Dadurch erlangten Vater A _________ und Sohn
C _________ zusammen die Aktienmehrheit, was es ihnen ermöglichte, das Arbeitsver-
hältnis mit dem Minderheitsaktionär Y _________ aufzulösen und diesen aus dem Ver-
waltungsrat abzuwählen. All dies war für den Kläger bzw. Berufungsbeklagten nicht vo-
raussehbar und wurde von ihm auch nicht verschuldet. Die Kündigung seines Darlehens,
unter Vorbehalt der rangrücktrittsbelasteten Fr. 57'500.00 und unter Einhaltung der ge-
setzlichen Kündigungsfrist, wäre ihm auch aus diesem Grund zuzugestehen.
2.3.2 Da die vertraglich vereinbarte Rangrücktrittsvereinbarung den Kläger bzw. Beru-
fungsbeklagten somit nicht daran hindert, von der Berufungsklägerin sein restliches
Aktionärsguthaben herauszuverlangen, bleibt zu beurteilen, ob sich Letztere dem auf-
grund einer COVID-Kreditaufnahme widersetzen darf.
In diesem Zusammenhang bezieht sich die Berufungsklägerin auf die Stellungnahme
des Klägers vom 9. März 2021, in welcher dieser zu den neuen Tatsachenbehauptungen
der Beklagten in der Duplik Stellung genommen hatte, konkret auf dessen Entgegnun-
gen zu ihren TB 56 und 57. Darin hatte sie behauptet, im Jahre 2020 sei der Betrieb
infolge COVID-19 erlahmt bzw. seien die Einnahmen eingebrochen (TB 56) und im Jahre
2021 sei davon auszugehen, dass sich die Einnahmensituation nicht ändern werde (TB
57). Der Beklagte hat TB 56 und TB 57 vorsorglich als unbekannt bestritten und, wie in
der Berufung richtig widergegeben, ergänzt, die Berufungsklägerin habe finanzielle Un-
terstützung aus öffentlicher Hand erhalten. Weiter zitiert die Berufungsklägerin ihren
Treuhänder D _________, welcher bei seiner Befragung von erhaltenen Corona Kredi-
ten und Umsatzentschädigungen infolge COVID gesprochen und ausgesagt hat, bei die-
sem Kredit verpflichte man sich, keine Darlehen zurückzuzahlen, ansonsten der Corona
Kredit unverzüglich zur Rückzahlung fällig werde. Es habe eine Vereinbarung unter-
zeichnet werden müssen, wonach auf eine Rückzahlung von Darlehen verzichtet werde.
Schliesslich gibt die Berufungsklägerin die Antwort von A _________ auf die Nachfrage
der Richterin wieder, dass die AG Überbrückungskredite der COVID-Massnahmen be-
antragt und auch erhalten habe. In der Berufung wird betont, dass der Antrag für den
COVID-Kredit am 26. März 2020 und damit vor der Kündigung des Darlehens eingereicht
und die Auszahlung am 1. April 2020 erfolgt sei. In der Kreditvereinbarung habe die
Beklagte unter anderem zusichern müssen, dass sie keine Aktivdarlehen gewähre und
keine Privat- und Aktionärsdarlehen refinanziere.
Der Berufungsbeklagte erachtet demgegenüber den Abschluss eines Kreditvertrages
weder als behauptet noch als bewiesen. Der Zeitpunkt der angeblichen Kreditgewährung
sei nicht erwiesen, insbesondere nicht ein solcher vor dem 13. Mai 2020, weshalb das
Darlehen an diesem Datum hätte zurückbezahlt werden müssen. Ausserdem dürfe nicht
auf die damals noch nicht in Kraft getretene COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzgebung
abgestellt werden.
2.3.2.1 Im Rahmen der hier anwendbaren Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO)
obliegt es grundsätzlich allein den Parteien, die Tatsachen zu behaupten und zu bewei-
sen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche ableiten, bzw. die Tatsachenbehauptungen
der Gegenpartei zu bestreiten (BGE 144 III 519 E. 5.1). Ist das Vorbringen einer Partei
unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Ge-
richt durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art.
56 ZPO). Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht besteht darin,
dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem
das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Aus-
übung der gerichtlichen Fragepflicht darf jedoch keine Partei einseitig bevorzugen und
nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen.
Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten
der Parteien auszugleichen (Bundesgerichtsurteile 4A_601/2020 vom 11. Mai 2020 E.
4.3.2 und 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2).
Unter Vorbehalt der Novenregelung von Art. 229 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl.
dazu auch vorne E. 1.2.3) sind die Tatsachen und die Beweismittel vor Aktenschluss
vorzubringen. Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal unbe-
schränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites
Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher
durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder "zu
Beginn der Hauptverhandlung" ("à l'ouverture des débats principaux", "all'inizio del dibat-
timento") vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Ordnet das Gericht einen
zweiten Schriftenwechsel an (Art. 225 ZPO), so tritt demnach mit dessen Abschluss der
Aktenschluss ein (BGE 144 III 67 E. 2.1). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu
substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufe-
nen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127
III 368 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; je mit Hinwei-
sen). Die Tatsachenbehauptung muss so konkret formuliert sein, dass ein substantiier-
tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III
322 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_780/2019 bzw. 5A_842/2019 vom 31. August
2020 E. 7.4; je mit Hinweis). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der An-
nahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entspre-
chenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen
kann (BGE 132 III 186 E. 8.2 mit Hinweis). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssi-
gen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die
Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls
nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und
klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1,
4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.1).
An sich spielt es keine Rolle, wer eine Behauptung aufstellt, da es für deren Berücksich-
tigung durch den Richter genügt, dass die Tatsachen im Rahmen des Prozesses einge-
bracht worden sind. Dennoch liegt es im ureigenen Interesse jener Partei, welche die
objektive Behauptungslast und die objektive Beweislast trägt, die einschlägigen Tatsa-
chenbehauptungen und Beweismittel selbst zu benennen, weil der gerichtliche Ent-
scheid im Falle der Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfällt (BGE 143 III 1 E. 2.2;
Walther, Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 8 ZGB). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es
das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tat-
sache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Aus dieser objektiven Beweislast ergibt
sich die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast im Zivilprozess (vgl.
Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, §
18 N. 45). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbe-
gründenden Tatsachen zu beweisen, während im Gegenzug die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der
Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1).
Die Vorschriften über die Beweis-, Behauptungs- und Substantiierungslast kommen in-
des nur dort zum Zug, wo hinsichtlich einer rechtserheblichen streitigen Tatsache Be-
weislosigkeit herrscht. Bei einem positiven Beweisergebnis sind beide Fragen letztlich
obsolet. Erachtet das Gericht einen konkreten Umstand als erstellt oder als widerlegt, so
kann im Allgemeinen dahingestellt bleiben, ob eine bestimmte Partei diese Tatsache
hätte behaupten, substantiieren und beweisen müssen (BGE 143 III 1 E. 4.1 in fine, 141
III 241 E. 3.2, 138 III 193 E. 6.1; s. auch Bundesgerichtsurteile 5A_681/2018 vom 1. Mai
2019 E. 5.2.3 und 5.2.6, [derart weitgehend insbesondere] 5A_182/2017 vom 2. Februar
2018 E. 5.2 und 4A_5/2015 vom 20. April 2015 E. 4.3). Nicht beantwortet ist damit jedoch
die in der Lehre unterschiedlich behandelte und vom Bundesgericht mehrfach offenge-
lassene Frage, ob und inwieweit das Gericht sog. "überschiessende Beweisergebnisse"
überhaupt verwerten darf (s. Bundesgerichtsurteile 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017
5.2.3, 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1 - 7.3, nicht publ.
in BGE 140 III 602; Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Be-
weisverfahrens, in: Jametti Greiner/Berger/Güngerich [Hrsg.], Rechtsetzung und
Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 313 ff.). Von einem über-
schiessenden Beweisergebnis spricht man, wenn eine nicht behauptete Tatsache auf-
grund des Beweisverfahrens erwiesen ist. Gegenstand des Beweises sind jedoch aus-
schliesslich rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt ent-
sprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite ge-
nügend substantiiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich einer Beweis-
erhebung von Amtes wegen im Sinne von Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisab-
nahme. Das Beweisverfahren dient denn auch nicht dazu, fehlende Behauptungen zu
ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E.
2.1). Daraus folgt, dass hinsichtlich nicht behaupteter Tatsachen keine Beweise zu er-
heben sind, so dass es gerade nicht zu einem überschiessenden Beweisergebnis kom-
men sollte, und dass bei einer in Missachtung dieser Vorgabe vorgenommen Beweisab-
nahme das daraus resultierende überschiessende Beweisergebnis unberücksichtigt
bleiben muss (vgl. ZWR 2018 S. 134 f. E. 2.3 und S. 237 E. 4.2). Denn es geht nicht an,
durch Berücksichtigung nicht behaupteter Tatsachen einseitig prozessuale Nachlässig-
keiten einer Partei zu Lasten der anderen auszubügeln
(Bundesgerichtsurteil
4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.4). Soweit im Beweisverfahren erstellte konkrete
Tatsachen in allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen mitenthalten sind oder im
Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde (zu den Lehrmeinungen dazu vgl. ZWR
2017 S. 249 ff. E. 2.4.3.1), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die diesbezüglich in der Pflicht
stehende Partei die strittige Tatsache mit Blick auf die Bestreitung der Gegenpartei, ein
allfälliges Informationsgefälle (vgl. BGE 115 II 1 E. 4, 133 III 43 E. 4.1) oder vorhandenes
bzw. fehlendes Fachwissen (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_412/2019 vom 27. April 2020
E. 7.4.2.1) ausreichend substantiiert behauptet hat.
2.3.2.2 In casu hat einerseits der Berufungsbeklagte als Gläubiger der Darlehensforde-
rung deren Bestand und anderseits die Berufungsklägerin als Darlehensschuldnerin jene
Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche der Durchsetzung der Rückforderung
entgegenstehen. Während Darlehensforderung, Darlehensbetrag und Darlehenskündi-
gung bewiesen sind und im Berufungsverfahren nicht thematisiert werden, bringt die
Berufungsklägerin vor, der ihr gewährte Corona-Kredit schliesse eine Rückzahlung des
Aktionärsdarlehens aus. In tatsächlicher Hinsicht stützt sie sich dabei in ihrer Berufung
ausschliesslich auf die zwei Entgegnungen des erstinstanzlichen Klägers zu den von ihr
in der Duplik aufgestellten Tatsachenbehauptungen 56 und 57, dass im Jahre 2020 der
Betrieb infolge COVID-19 erlahmt bzw. die Einnahmen eingebrochen seien und dass im
Jahre 2021 davon auszugehen sei, dass sich die Einnahmensituation nicht ändern
werde. Die Berufungskläger bringt in ihren Tatsachenbehauptungen selbst also nicht vor,
dass sie einen Corona-Kredit erhalten hätte. Im Ergebnis räumt sie dieses Versäumnis
ein, indem sie sich hier allein auf die entsprechenden Entgegnungen des Berufungsbe-
klagten bezieht. Das nötige Wissen zur Beantragung, Gewährung und Auszahlung sowie
zu den Konditionen eines derartigen Kredites liegt sodann ausschliesslich bei der Beru-
fungsklägerin, weshalb es auch unter diesem Aspekt allein bei ihr gelegen hätte, die
dazu gehörenden Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte ein zweifacher Schriftenwechsel, weshalb gemäss
den vorstehenden Erwägungen unter 1.2.3 sowie 2.3.2.1 mit der Erstattung der Duplik
durch die Berufungsklägerin der Aktenschluss eintrat. Danach waren neue Tatsachen-
behauptungen grundsätzlich ausgeschlossen. Richtigerweise setzte die Bezirksrichterin
dem Berufungsbeklagten am 17. Februar 2021 eine Frist beschränkt auf die Frage, ob
er die neuen Tatsachenbehauptungen 54 - 59 der erstinstanzlichen Beklagten aner-
kenne oder bestreite (S. 153). Soweit dieser in seiner Antwort darauf neue Tatsachen
behauptet haben sollte, so wären diese nach dem Gesagten unzulässig und unbeacht-
lich, zumal er darin keine Gründe für deren spätes Vorbringen dargetan hat (s. Bundes-
gerichtsurteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3). Ebenso wenig erläutert die Beru-
fungsklägerin, weshalb die von ihr in ihrer Berufung nachgeschobenen Tatsachen im
Zusammenhang mit dem Corona-Kredit im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu-
lässig sein und Aussagen ihr nahestehender Personen ohne entsprechende tatsächliche
Behauptungen im Verfahren genügen sollten. Mithin wurde nie gehörig behauptet, dass
die Berufungsklägerin einen Corona-Kredit erhalten hat – und noch weniger –, dass es
ihr wegen eines solchen Kredits vorderhand untersagt ist, das eingeklagte Darlehen zu-
rückzuzahlen, bzw. dass sie eine ein solche Verpflichtung eingegangen wäre. Fehlt es
nun aber bezüglich eines Corona-Kredits an jeglichen Tatsachenbehauptungen, so kann
die Berufungsklägerin unter Berufung darauf die Rückerstattung des Aktionärsdarlehens
nicht verweigern.
Im Übrigen ist dem Berufungsbeklagten beizupflichten, auch wenn dies nach dem zuvor
Gesagten für das vorliegende Urteil nicht von Bedeutung ist, dass selbst bei Berücksich-
tigung der verspäteten Behauptungen und Beweismittel aufgrund der blossen Hinterle-
gung des (aus den Akten gewiesenen) Kredit-Antrags sowie der vagen Aussagen des
Treuhänders und von A _________ der Bezug des Corona-Kredits, namentlich dessen
Höhe, das Auszahlungsdatum und die Rückzahlungsmodalitäten nicht bewiesen wären.
In Unkenntnis dieser Fakten und der aktuellen finanziellen Situation der Berufungsklä-
gerin könnte denn auch nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit ihr die gültige
Corona-Kredit-Gesetzgebung die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen untersagt. An die-
ser Stelle braucht nicht geklärt zu werden, ob und wie die Berufungsklägerin in einem
allfälligen Vollstreckungsverfahren bei Belegung eines solchen Kredites aufgrund der
Corona-Kredit-Vorschriften eine Stundung einwenden könnte.
2.3.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung demzufolge abzuweisen.
Es bleibt damit, auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten, welche nicht separat be-
anstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario]
ZPO).
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bemessen
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von noch Fr. 326'064.85 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem
ordentlichen Rahmen von Fr. 9'000.00 bis Fr. 42'000.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für
das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffi-
zient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren waren tatsächliche und rechtliche Fragen von einem gewissen
Schwierigkeitsgrad strittig. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Ver-
handlung durchgeführt. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände im
sachlich gebotenen Umfang dar. Das Dossier war nicht umfangreich. Deshalb ist unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von
Fr. 15’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen; der Saldo von Fr. 3'000.-- ist ihr durch das Kantonsge-
richt zurückzuerstatten.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 17'700.00 bis Fr. 24'000.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten
von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf
im Prinzip minimal Fr. 7’080.00 und maximal Fr. 9’600.00, in welchen Honoraransätzen
die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit
darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein of-
fensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen
der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das
erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beru-
fungsbeklagte nahm zur Berufung gleichermassen umfassend wie auch gerafft Stellung.
Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. In Anwendung der oben genann-
ten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den
Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 8’000.00 (Honorar mits-
amt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet die Berufungs-
klägerin dem Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht beschliesst
Das als Beleg 3 der Berufung eingereichte Dokument «COVID-19-KREDIT (Kreditver-
einbarung)» vom 26. März 2020 wird aus den Akten gewiesen.
und erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und West-
lich-Raron vom 26. April 2022 bestätigt, wie folgt:
Die X _________ AG bezahlt Y _________ Fr. 326‘064.85 nebst Zins zu 5% ab dem
Mai 2020.
Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts von Fr. 16‘900.00 (Gebühr Fr. 16‘848.00, Auslagen
Fr. 52.00) gehen zu Lasten der X _________ AG. Diese werden mit den geleisteten Kosten-
vorschüssen in Höhe von Fr. 21‘060.00 verrechnet. Fr. 4‘160.00 werden Y _________ zu-
rückerstattet. Die X _________ AG bezahlt Y _________ Fr. 16‘870.00 für geleisteten
Kostenvorschuss.
Die vom Kläger bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt
in Turtmann von Fr. 170.00 gehen zu Lasten der X _________ AG. Letztere hat dem Kläger
Fr. 170.00 zu erstatten.
Die X _________ AG bezahlt Y _________ für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 15‘992.70 (inkl. Mehrwertsteuer 7.7% und Auslagen).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 15’000.00, werden
der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet; der Saldo von Fr. 3’000.00 wird ihr durch das Kantonsgericht zurücker-
stattet.
Die Berufungsklägerin bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00.
Sitten, 6. Februar 2023