C1 21 303
URTEIL VOM 27. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, 8038 Zürich, Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen de la Cruz Böhringer, LEXcellence AG,
6340 Baar
gegen
HOTEL X _________ AG , Beklagte
(Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten)
Verfahren
A. Am 20. Dezember 2021 erhob die SUISA gegen die Beklagte Klage beim Kantons-
gericht Wallis mit den Rechtsbegehren:
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
06.08.2019 zu bezahlen.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
05.11.2020 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3097705, BKA der Bezirke Brig, Goms und Östlich Raron in
Brig, sei zu beseitigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Par-
tei.
B. Innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 10. Januar 2022 angesetzten Frist reichte
die Beklagte keine Klageantwort ein. Am 15. Februar 2022 setzte ihr das Kantonsgericht
daher eine Nachfrist mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 223 ZPO, wonach bei Nicht-
einreichung einer Klageantwort die Behauptungen der Klägerin als anerkannt gälten und
das Urteil gefällt werde. Während die Beklagte die erste Verfügung am 11. Januar 2022
in Empfang genommen hatte, holte sie jene vom 15. Februar 2022 bei der Post nicht ab.
Mit A-Post vom 2. März 2022 brachte das Kantonsgericht der Beklagten die zweite Ver-
fügung mit Hinweis auf die rechtlichen Folgen von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Kenntnis.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus dem Sitz der Beklag-
ten im Wallis (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO ist für Streitig-
keiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum eine einzige kantonale Instanz zu-
ständig, wobei das kantonale Recht das Gericht bezeichnet. Art. 5 EGZPO erklärt das
Kantonsgericht für zuständig, um Streitigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZPO als ein-
zige kantonale Instanz zu beurteilen. Während die Untersuchung durch einen einzelnen
Kantonsrichter erfolgt, fällt das Kantonsgericht sein Urteil – ausser bei Gegenstandslo-
sigkeit, offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlich unbegründeten Begehren – als
Kollegialbehörde (Art. 5 Abs. 2 lit. a EGZPO; Art. 19 RPflG; Art. 9 sowie Art. 20 Abs. 1
und 4 ORG). Mithin ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.
1.2 Anwendbar ist das ordentliche Verfahren (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). Nach
Art. 222 ZPO stellt das Gericht die Klage der beklagten Partei zur schriftlichen Klageant-
wort zu. Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze
Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Wird auch diese versäumt, trifft das Gericht einen En-
dentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptver-
handlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht ab-
geholt wird, gilt dabei am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, als
zugstellt, sofern die Person – wie vorliegend die Beklagte aufgrund der Mitteilung des
Klageeingangs vom 21. Dezember 2021, insbesondere aber aufgrund der ihr zugestell-
ten ersten Fristansetzung zur Klageantwort am 10./11. Januar 2022 mit ausdrücklichem
Hinweis auf eine mögliche Nachfrist – mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs.
3 lit. a ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht obligatorisch; das Gericht kann einen
solchen anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 225 ZPO). Die Durchführung
der Hauptverhandlung ist nach Art. 228 ff. ZPO die Regel; gemeinsam können die Par-
teien jedoch, auch stillschweigend bzw. konkludent (BGE 140 III 450 E. 3.2; Urteil des
Handelsgerichts Zürich HG160109-O vom 18. November 2016 lit. B.), darauf verzichten
(Art. 233 ZPO*).*
1.3 Vorliegend hat das Kantonsgericht in seiner Verfügung vom 15. Februar 2022 bei
Säumnis der Klageantwort die sofortige Ausfällung eines Endentscheids ohne Hauptver-
handlung angekündigt, gegen welches Vorgehen die Parteien in der Folge nicht oppo-
niert haben. Mit Rücksicht auf den Streitwert und die Ausführungen in der Klageschrift
sowie die gleichzeitig eingereichten Belege erscheint eine Hauptverhandlung, welche für
die Beteiligten mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, denn auch nicht angezeigt.
Überdies ist die Angelegenheit spruchreif.
2.
2.1 Die Klägerin ist eine konzessionierte Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1).
Sie bezweckt die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen
von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urhe-
berinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden.
Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.
Die Beklagte bezweckt laut hinterlegtem Handelsregisterauszug primär den Betrieb von
Hotels und Restaurants sowie ferner eine Reihe weiterer Aktivitäten in diesem näheren
und weiteren wirtschaftlichen Umfeld.
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin (zu diesem Begriff
s. Art. 6 ff. URG) das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk
(zum Werksbegriff s. Art. 2 URG) verwendet wird. Dieses Recht umfasst nach Abs. 2 der
Norm im weitesten Sinne jegliche Nutzung und Verbreitung des Werks.
Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der
Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben
ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG).
Eine Vergütung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk
erlaubterweise so zugänglich macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer
Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur
von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3
URG). Diese haben für die von ihnen geforderten Vergütungen mit den Nutzerverbänden
Tarife auszuhandeln und aufzustellen, welche sie der Eidgenössischen Schiedskommis-
sion zur Genehmigung vorlegen und nach erfolgter Genehmigung veröffentlichen (Art.
46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59
Abs. 3 URG).
Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Ton-
bildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttre-
ten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
(RTVG, SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff. 2.1 und Ziff. 18). Der GT 3a
umschreibt nebst anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergü-
tung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf
die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff.
2.1).
2.3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-
Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die
Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre Nutzung gemäss GT
3a gemeldet. Nach deren eigenen Angaben führe sie abgabepflichtige Audio-Nutzungen
auf einer Fläche bis zu 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien sowie Audiovisuelle Nut-
zungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 durch. Für die entsprechende Nutzung müsse die
Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort Fr. 482.55 als Vergütung gemäss GT 3a
Ziff. 5 entrichten. In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Ur-
heberrechte und verwandten Schutzrechte habe sie, die Klägerin, der Beklagten die Ver-
gütung für das Jahr 2019 am 25. Juni 2019 bzw. für das Jahr 2020 am 29. September
2020 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungs-
periode folgenden Jahres keine Änderung ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe,
sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (GT
3a Ziff. 12). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen habe die Beklagte nicht
bezahlt. Seit dem 6. August 2019 bzw. 5. November 2020 befinde sie sich somit im Ver-
zug (GT 3a Ziff. 15). Daraufhin habe sie die Beklagte zweimal schriftlich gemahnt. Da
trotz Mahnungen weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die sie ihre Forderung an das
Inkassobüro EOS Schweiz AG zediert, welche Betreibung gegen den Beklagten einge-
leitet habe (Betreibung Nr. 3097705 des zuständigen Betreibungsamtes). Die Beklagte
habe Rechtsvorschlag erhoben. Nach erfolgter Rückzession sei sie, die Klägerin, wieder
Gläubigerin der Forderung.
Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, blieb vorstehende Sach-
darstellung der Klägerin unbestritten. Es besteht vorliegend – namentlich auch aufgrund
der Belege – kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl.
Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 23 zu Art. 223 ZPO; Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 3. A., 2016, N. 5 zu Art. 223 ZPO). Überdies sind die rechtlichen Ver-
weise der Klägerin korrekt. Mithin ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von je
Fr. 482.55 pro Jahr ausgewiesen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin diesen
Betrag zuzüglich Zins zu 5% seit Verzug zu bezahlen.
2.4 Die Klägerin verlangt die Beseitigung des von der Beklagten in der gegen sie einge-
leiteten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags. Diesem Begehren ist stattzugeben,
soweit ihr die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen wird.
Voraussetzung dafür bildet die Identität der Forderung, d.h. der eingeklagten bzw. zuer-
kannten mit der in Betreibung gesetzten (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N.
10a und 35 zu Art. 79 SchKG). Nach erfolgter Rückzession am 2. April 2020 stimmen
Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Aus
den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem
Rechtsbegehren, ergibt sich sodann, dass der eingeklagte Betrag von Fr. 482.55 für das
Jahr 2020 mit dem Zahlungsbefehl vom 9. April 2021 (S. 44) übereinstimmt. Gemäss
Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen indes erst ab dem 20. März 2021 gefordert.
Folglich ist Rechtsöffnung zu gewähren, im Hinblick auf den Zinsenlauf allerdings erst
ab diesem Datum. Der im Zahlungsbefehl angeführte Verzugsschaden von Fr. 144.70
wurde nicht eingeklagt; diesbezüglich besteht kein Rechtsöffnungstitel. Die Tragung der
Zahlungsbefehlkosten von Fr. 53.30 richtet sich nach Art. 68 Abs. 2 SchKG.
3. Ausgangsgemäss trägt die Beklagte die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche
sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95
ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105
Abs. 2 Satz 1 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11.
Februar 2009.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Wird ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt, reduziert sich die
Gebühr verhältnismässig (Art. 14 Abs. 1 GTar). Für geldwerte Streitigkeiten des Zivil-
rechts, die im ordentlichen Verfahren vor einziger Instanz entschieden werden, bewegt
sich die Gebühr bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.-- im Rahmen von Fr. 180.-- bis Fr.
1’200.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Vorliegend beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 965.10.
Aufgrund der Säumnis der Beklagten bezüglich der Klageantwort brauchte das Verfah-
ren nicht vollständig durchgeführt zu werden. Mithin ist es gerechtfertigt, die Gerichtsge-
bühr mit Fr. 400.-- tief anzusetzen. Nach Verrechnung mit dem von der Klägerin geleis-
teten Kostenvorschuss sind dieser durch die Beklagte Fr. 400.-- zu vergüten.
3.2 Die anwaltlich vertretene Klägerin, welche eine Parteientschädigung beantragt hat,
hat Anspruch auf eine solche (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Diese umfasst den Ersatz notwen-
diger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht
berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschä-
digung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich
vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit,
dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen
Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten und Zivilsachen geld-
werter Natur im ordentlichen Verfahren, das in einziger Instanz entschieden wird, bewegt
sich das Honorar bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.-- in einem Rahmen von Fr. 550.--
bis Fr. 1'400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen
Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung ge-
mäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unterschritten werden dürfen
(Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Eine Reduktion ist ebenfalls möglich, wenn das Verfahren
nicht ordentlich beendet wird (Art. 29 Abs. 3 GTar).
Eine überprüfbare Kostennote hat die Klägerin nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung
des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich des mit
der Vertretung verbundenen Aufwands – es handelte sich um eine Standardklage, wie
sie die Klägerin in praktisch identischer Form wiederholt einreicht – mit einem im Ergeb-
nis abgekürzten Verfahren (keine Klageantwort, keine mündliche Hauptverhandlung und
kein eigentliches Beweisverfahren), erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 550.--, Auslagen und MWST inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), für die berufs-
mässige Vertretung als angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Hotel X _________ AG bezahlt der SUISA Fr. 482.55 nebst Zins zu 5% seit dem
August 2019.
Die Hotel X _________ AG bezahlt der SUISA Fr. 482.55 nebst Zins zu 5% seit dem
November 2020.
Im Umfange von Fr. 482.55 nebst Zins zu 5% seit dem 20. März 2021 wird der SUISA
in der Betreibung Nr. 3097705 des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke Brig,
Goms und Östlich-Raron [nunmehr Betreibungsamt Oberwallis in Visp] definitive
Rechtsöffnung gewährt. Soweit weitergehend wird das Rechtsöffnungsbegehren ab-
gewiesen.
der Hotel X _________ AG auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der SUISA werden dieser durch die
Hotel X _________ AG Fr. 400.-- vergütet.
total Fr. 550.-- (Auslagen und MWST inkl.).
Sitten, 27. April 2022