C1 21 232
URTEIL VOM 20. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ GMBH , Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Eberhart, 3001 Bern
gegen
Y _________ , Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts-
anwalt Philippe Schwarz, 3602 Thun
(Werkvertrag)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 26. August 2021 [BRG Z1 18 xxx]
Verfahren
A. In dem vom Kläger mit Klage vom 1. November 2018 eingeleiteten Verfahren, in wel-
chem die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 27. Dezember 2018 Widerklage erhoben
hatte, stellten die Parteien nach einem doppelten Schriftenwechsel, einer Instruktions-
verhandlung und der teilweisen Abnahme von Beweisen an der Hauptverhandlung vom
Kläger und Widerbeklagter (S. 430 f.)
Klage
Der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Brig, Nordstrasse 20, 3900 Brig, sei gerichtlich an-
zuweisen, das gemäss Entscheid Z2 18 xxx des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms vom
stück der Beklagten A _________ Nr. xxx eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfand-
summe von CHF 122`936.20, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 37‘238.40 seit 10. Januar 2018, 5%
auf CHF 9`963.00 seit 31. Januar 2018, 5% auf CHF 34‘832.85 seit 10. März 2018, 5% auf CHF
22‘442.00 seit 9. April 2018, 5% auf CHF 11‘200.80 seit 16. April 2018 und 5% auf CHF 7‘259.15
seit 16. April 2018, definitiv im Grundbuch einzutragen.
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 122`936.20, zuzüglich Zins zu 5% auf
CHF 37‘238.40 seit 10. Januar 2018, 5% auf CHF 9‘963.00 seit 31. Januar 2018, 5% auf
CHF 34`832.85 seit 10. März 2018, 5% auf CHF 22‘442.00 seit 9. April 2018, 5% auf CHF
11`200.80 seit 16. April 2018 und 5% auf CHF 7‘259.15 seit 16. April 2018, zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die Gerichtskosten von CHF 600.00 für das Verfahren
betreffend die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück
A _________ Nr. xxx gemäss Entscheid Z2 18 xxx des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms
vom 2. August 2018 zurückzuerstatten und es seien die Parteikosten des Klägers von
CHF 4‘295.30, für dieses Verfahren der Beklagten aufzuerlegen.
Replik und Widerklageantwort
Die klägerischen Rechtsbegehren vom 1. November 2018 werden bestätigt.
Die Widerklage vom 27. Dezember 2018 sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beklagte und Widerklägerin (S. 450)
Dem Kläger sei die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grund-
stück der Beklagten A _________ Nr xxx für eine Summe von CHF 122‘936.20 zuzüglich Zins
zu 5% seit 10. Januar 2018 zu verweigern.
Das gemäss Entscheid Z2 18 xxx des Bezirksgerichtes Brig - Östlich Raron - Goms vom 2. Au-
gust 2018 zugunsten des Klägers im Grundbuch vorläufig vorgemerkte Bauhandwerkerpfand-
recht sei zu löschen.
Die Klage sei abzuweisen.
Der Widerbeklagte sei zu verurteilen, der Widerklägerin einen Betrag von CHF 120'514.25 zu
bezahlen.
B. Bereits am 8. Oktober 2020 hatte das Bezirksgericht das Verfahren im Einverständ-
nis mit den Parteien vor Einholung des Gutachtens «vorderhand auf die materiellrechtli-
chen Fragen beschränkt, ob sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung
gestellten Regiestunden und Materialkosten bestimmt oder ob die vertraglich vereinbar-
ten Leistungen des Klägers auf dem System des Ausmasses basieren» (S. 424).
Am 26. August 2021 fällte das Bezirksgericht dazu folgenden Zwischenentscheid
(S. 478):
Es wird festgestellt, dass sich der Werklohn des Klägers gemäss den in Rechnung gestellten
Regiestunden und Materialkosten bestimmt.
Die Prozesskosten gehen mit der Hauptsache.
C. Gegen den vorstehenden Entscheid erklärte die erstinstanzliche Beklagte und Wi-
derklägerin am 23. September 2021 Berufung beim Kantonsgericht mit den Rechtsbe-
gehren (S. 480):
Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die vertraglich vereinbar-
ten Leistungen des Berufungsbeklagten auf dem System des Ausmasses basieren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu-
lasten des Berufungsbeklagten.
In seiner Berufungsantwort vom 8. November 2021 stellte der erstinstanzliche Kläger
und Widerbeklagte folgende Anträge (S. 520):
Die Berufung vom 23. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der Zwischenent-
scheid des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms vom 26. August 2021 im Verfahren Z1 18 97
zu bestätigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Am 28. März 2022 räumte das Kantonsgericht den Parteien die Möglichkeit ein, sich bis
zum 20. April 2022 zur Frage der Zulässigkeit der Berufung beziehungsweise allenfalls
eines anderen Rechtsmittels vernehmen zu lassen. Die Berufungsklägerin vertrat in ihrer
Eingabe vom 13. April 2022 den Standpunkt, dass es sich erstinstanzlich um einen Zwi-
schenentscheid handle, welcher aufgrund der darin behandelten Kernfrage der Art der
Entschädigungsbemessung sowie des Streitwerts mit Berufung anfechtbar sei. Nach der
vom Berufungsbeklagten am 20. April 2022 eingenommenen Position stellt der ange-
fochtene Entscheid des Bezirksgerichts keinen Zwischenentscheid gemäss Art. 237
Abs. 1 ZPO dar, was gegen die Zulässigkeit der Berufung spreche; in diesem Falle sei
auf die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), d.h. der
Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und
Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 8
zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kommentar, 2. A., 2016, N. 24 zu Art. 308 ZPO), über Fr. 10‘000.--
beträgt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels – die Berufung wurde grundsätzlich frist- (Art.
314 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 142 Abs. 3 ZPO) und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben
– ist von Amtes wegen zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 5D_13/2017 vom 4. Dezember
2017 E. 5.2; vgl. Art. 60 ZPO).
1.2 Mit seiner Klage macht der Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin
vermögensrechtliche Ansprüche, nämlich eine Werklohnforderung und damit einherge-
hend die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts geltend, mit Streitwer-
ten von jeweils über Fr. 10'000.--. Die widerklageweise geltend gemachte Gegenforde-
rung beruht auf demselben Werkvertragsverhältnis. Dabei ist zwischen den Parteien
strittig, ob sich die entsprechende Vergütung für die geleisteten Arbeiten und Material-
lieferungen nach Aufwand – so der Berufungsbeklagte – oder nach Ausmass – so die
Berufungsklägerin – bemisst. Allein darüber hat das Bezirksgericht im angefochtenen
Entscheid befunden. Es hat erkannt, dass sich der Werklohn des Klägers gemäss den
in Rechnung gestellten Regiestunden und Materialkosten bestimmt.
Dieser Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht nicht zu Ende, so dass es sich
um keinen Endentscheid handelt (vgl. Art. 236 ZPO). Ebenso wenig stellt der angefoch-
tene erstinstanzliche Entscheid indessen einen Zwischenentscheid im Sinne des Geset-
zes dar. Laut der Definition von Art. 237 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegt ein selbständig
anfechtbarer bzw. selbständig anzufechtender Zwischenentscheid dann vor, wenn durch
eine abweichende obergerichtliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt
und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann. Im Umkehr-
schluss ist ein Zwischenentscheid unzulässig, wenn die obere Instanz bei abweichender
Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid erlassen oder dadurch keine erhebliche
Einsparung an Zeit bzw. Kosten bewirkt werden kann. Vorliegend ist bereits die erste
Voraussetzung nicht erfüllt, weil bei einem gegenteiligen Urteil des Kantonsgerichts, d.h.
bei Massgeblicherklärung des Ausmasses für die Festsetzung des Werklohns, kein so-
fortiger Endentscheid herbeigeführt würde. Die Berufung ist folglich nicht gegeben, wes-
halb darauf nicht einzutreten ist. Eine Anfechtung der Bemessungsgrundlage des Wer-
klohns wird nur mit dem Endentscheid möglich sein (vgl. Bundesgerichtsurteil
4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 4, nicht publ. in BGE 139 III 478, PRA 2014 46;
Entscheid ZK 15 500 des Obergerichts Bern vom 11. Dezember 2015; s. auch BGE 132
III 785 E. 3.2 und 4.1 sowie Bundesgerichtsurteil 5A_555/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
1.3 zum vergleichbaren Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3.
A., 2017, N. 18 zu Art. 237 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N. 9
zu Art. 237 ZPO). Nach dem Gesagten macht eine Verfahrensbeschränkung gemäss
Art. 125 lit. a ZPO nur dann Sinn, wenn sie entweder zu einem Zwischenentscheid im
Sinne des Gesetzes (so Bundesgerichtsurteil 4A_267/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2)
oder zu einem Endentscheid führt, Letzteres namentlich bei Verneinung von Haftungs-
voraussetzungen und sich daraus ergebender Klageabweisung.
Die Frage der Zeit- oder Kostenersparnis als zweite gesetzliche Voraussetzung für einen
Zwischenentscheid darf daher offenbleiben. Immerhin sei angemerkt, dass bei Behand-
lung der Berufung durch das Kantonsgericht wenig gewonnen wäre, selbst wenn das
Bezirksgericht gestützt darauf das Gutachten thematisch eingrenzen wollte. Denn der
das Verfahren nicht abschliessende Entscheid des Kantonsgerichts als letzte kantonale
Instanz könnte nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG; vgl. dazu auch die im vorstehenden Absatz angeführte Rechtsprechung),
womit die Art der Werklohnbemessung in der Schwebe bliebe und vom Bundesgericht
erst auf eine eventuelle spätere Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid hin
definitiv festgelegt würde. Eine alsdann in diesem Punkt anderslautende Beurteilung des
Bundesgerichts hätte zur Folge, dass das Bezirksgericht das Beweisverfahren nach län-
gerer Zeit und Erschöpfung des Instanzenzugs wieder aufnehmen und ausweiten
müsste.
2.
2.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98, 104 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Partei-
entschädigung umfassen (95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kan-
tonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allge-
meinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wäh-
rend die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs.
1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie
kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Infolge Nichteintretens auf die Berufung sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese kann aus der falschen Rechtsmittelbelehrung
auch bezüglich der Prozesskosten und deren Verteilung nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten, weil sie durch einen Anwalt vertreten war und dieser den Fehler in der Rechtsmittel-
belehrung durch eine blosse systematische Lektüre des Gesetzestextes hätte entdecken
können (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3 und 138 I 49 E. 8.3.2 und 8.4; Bundesgerichtsurteil
5A_706/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.1 und 3.3).
2.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt oder bloss eine Teilfrage entschieden wird
(Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 122'936.20, ohne zusätzliche Berücksichtigung des Begeh-
rens um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in nämlicher Höhe so-
wie der Widerklage (s. zu Letzterem Art. 94 ZPO), bewegt sich die Gerichtsgebühr in
einem ordentlichen Rahmen von Fr. 4'500.-- bis Fr. 18'000.-- bzw. für das Rechtsmittel-
verfahren mit einem Reduktions-Koeffizienten von höchstens 60% zwischen Fr. 1'800.--
bis Fr. 7'200.-- (Art. 19 GTar). Das Berufungsverfahren endet mit einem Nichteintreten-
sentscheid. Das Kantonsgericht hatte sich dabei ausschliesslich mit prozessualen Fra-
gen auseinanderzusetzen. Es ist daher gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr mit Fr. 2'000.-
2.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar bei genanntem
Streitwert auf Fr. 11'100.-- bis Fr. 15'400.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 4'440.-- und maximal Fr. 6'160.--, in welchen Honraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar). Im Falle des
Prozessabstandes, des Beschwerderückzuges, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des
Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, können
die Honorare entsprechend gekürzt werden (Art. 29 Abs. 3 GTar).
Vorliegend war der angefochtene Entscheid auf die Frage der für den Werklohn anwend-
baren Bemessungsart beschränkt. Ausserdem wird das Rechtsmittelverfahren mittels
eines Nichteintretensentscheids erledigt. Mit Blick auf den Aufwand des Rechtsvertreters
des Berufungsbeklagten, welcher die Berufung zur Kenntnis zu nehmen hatte und sich
insbesondere auch zur Frage des Zulässigkeit des Rechtsmittels äusserte, erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden
der X _________ GmbH auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet; der Saldo von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kan-
tonsgericht zurückerstattet.
Die X _________ GmbH bezahlt Y _________ für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.--.
Sitten, 20. Mai 2022