C1 21 208
URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
W _________ SA , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Pierre Schmid,
gegen
X _________ , Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
Miro Prskalo,
sowie
Y _________ GMBH , betroffene Dritte als erstinstanzliche Streitverkündungsbeklagte 1,
vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx
Z _________ , betroffener Dritter als erstinstanzlicher Streitverkündungsbeklagter 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer,
(Miete & Pacht)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 16. Juli 2021 [LEU Z1 19 6]
Verfahren
A. In dem von der Klägerin beim Bezirksgericht in Leuk mit Klage vom 21. Februar 2019
eingeleiteten Verfahren, in welchem die Beklagte zwei Drittpersonen den Streit verkün-
dete, stellten die Prozessparteien bzw. -beteiligten nach Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels sowie des Beweisverfahrens an der Hauptverhandlung vom 4. Mai
2021 nachstehende Schlussanträge:
Klägerin (S. 435):
La demande de W _________ SA est admise.
En conséquence X _________ est reconnu devoir et vouloir payer à la société W _________ SA, les
sommes de CHF 77'888.- au titre de réparation du dommage matériel et CHF 44'000.- au titre de pertes
locatives, soit au total CHF 121'888.- avec intérêt de 5% dès le 07.01.2019.
la demanderesse, sont mis à la charge de X _________.
Beklagter (S. 433 mit Verweis auf S. 227):
1.1 Die Klage vom 21. Februar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.
1.2 Die Y _________ GmbH sei im Falle eines Unterliegens des Beklagten zu verurteilen, den von der
Klägerin im Rechtsbegehren 1 gemäss Klage vom 21. Februar 2019 gemachten Anspruch unter Vorbe-
halt einer Anpassung durch die Klägerin im Laufe des Verfahrens in der Höhe von CHF 86`505.55 zzgl.
Zins zu 5% seit 7. Januar 2019 zu bezahlen.
1.3 Eventualliter sei Herr Z _________ im Falle eines Unterliegens des Beklagten zu verurteilen, den von
der Klägerin im Rechtsbegehren 1 gemäss Klage vom 21. Februar 2019 gemachten Anspruch unter
Vorbehalt einer Anpassung durch die Klägerin im Laufe des Verfahrens in der Höhe von
CHF 86`505.55 zzgl. Zins zu 5% seit 7. Januar 2019 zu bezahlen.
1.4 Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Klägerin aufzuerlegen.
1.5 Dem Beklagten und Streitverkündungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Streitverkündungsbeklagte 1 (S. 444):
Die Streitverkündungsklage ist vollumfänglich abzuweisen.
Der Streitverkündungsbeklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
Streitverkündungsbeklagter 2 (S. 454):
Auf jeden Fall:
Die Klage sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Streitverkündungsklägers und der Klägerin un-
ter solidarischer Haftung
B. Das Bezirksgericht fällte am 16. Juli 2021 folgenden Entscheid (S. 470):
Die Forderungsklage der W _________ SA vom 21. Februar 2019 wird abgewiesen.
Die Streitverkündungsklage von X _________ vom 3. September 2019 gegen die Y _________ GmbH
und Z _________ wird abgewiesen.
Fr. 4'817.00) werden der W _________ SA auferlegt und mit deren geleisteten Kostenvorschüssen von
Fr. 7’212.00 verrechnet. Der Saldo von Fr. 6'088.00 wird der W _________ SA in Rechnung gestellt.
SA bezahlt X _________
eine Parteientschädigung von Fr. 13’000.00
(Honorar Fr. 12’700.00 inkl. MwSt.; Auslagen Fr. 300.00).
auferlegt und mit dessen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 5'590.00 verrechnet. Der Saldo von
Fr. 1'350.00 wird X _________ zurückerstattet.
Der Y _________ GmbH wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 35.00 und Z _________ sein Kostenvor-
schuss von Fr. 90.00 zurückerstattet.
Fr. 13'000.00 (Honorar Fr. 12’700.00 inkl. MwSt.; Auslagen Fr. 300.00).
C. Gegen dieses am gleichen Tag versandte Urteil erklärte die Klägerin am
(S. 484 f.):
tricts le Loèche et de Rarogne occidental est admis.
Le chiffre 1 des conclusions du dispositif du jugement rendu le 16.07.2021 est annulé.
X _________ est reconnu devoir et vouloir payer à W _________ SA les sommes de CHF 77'888.- au
titre réparation du dommage matériel et CHF 44'000.- au titre de perte économique (pertes locatives) le
tout avec intérêt à 5% dès le 06.01.2019.
X _________ qui versera en outre à la demanderesse une juste et équitable indemnité pour les dépens.
Der erstinstanzliche Streitverkündungsbeklagte 2 stellte am 19. Oktober 2021 nachfol-
gende Anträge (S. 515):
Auf die Berufung der Berufungsklägerin W _________ SA ist nicht einzutreten.
Eventualiter ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestäti-
gen.
Die Berufungsklägerin W _________ SA trägt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Die Berufungsklägerin W _________ SA bezahlt Z _________ eine angemessene Parteientschädigung
gemäss noch beizubringender Honorarnote zzgl. MwSt. von 7.7 %.
Die erstinstanzliche Streitverkündungsbeklagte 1 beantragte am 22. Oktober 2021
Folgendes (S. 529):
Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Der Streitverkündungsbeklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
Der erstinstanzliche Beklagte erstattete am 25. Oktober 2021 seine Berufungsantwort
mit den Anträgen (S. 533):
1.1 Auf die Berufung vom 8. September 2021 sei nicht einzutreten.
1.2 Eventualliter sei das Urteil des Bezirksgerichts von Leuk und Westlich Raron vom 16. Juli 2021
(Z1 19 6) zu bestätigen.
1.3 Der Berufungsklägerin seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
1.4 Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschä-
digung zu bezahlen.
Unter Formelles erklärte er, dass er die Streitverkündungsklage gegen die vorinstanzlich
Streitverkündungsbeklagten nicht mehr aufrecht halte.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.-- liegt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend strittige Schadenersatzfor-
derung ist vermögensrechtlicher Natur und beläuft sich auf Fr. 121'888.--. Die Streitwert-
grenze für die Berufung ist damit überschritten.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat das
Urteil des Bezirksgerichtes vom 16. Juli 2021 während den Sommergerichtsferien
(Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) in Empfang genommen. Die Berufungsfrist begann mit dem
ersten Tag nach Ende des Stillstands – also am 16. August 2021 – zu laufen
(vgl. BGE 138 III 610 E. 2.8 zur Urteilseröffnung während der Sommergerichtsferien) und
endete somit erst am 14. September 2021. Folglich ist die Berufungsfrist mit der Eingabe
vom 8. September 2021 gewahrt.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit die-
ser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244
E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letz-
teren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er
in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be-
gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1;
Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012
vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Ha-
senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach-
stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz
muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen
(vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-
tar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese auf-
zuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stützt
sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich
der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinan-
dersetzen; ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstandeten
Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3;
Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den An-
forderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten
(Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufungsschrift
den gesetzlichen Vorgaben genügt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
1.2.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welcher gleichermassen für die Kla-
geantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO) sowie einen zweiten Schriftenwechsel gilt, müssen die
Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsschriften die Tatsachenbehauptungen und die Be-
zeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Mit er-
folgtem doppeltem Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein.
Danach können neue Tatsachen in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt wer-
den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich dabei entweder um echte
Noven handelt oder um unechte Noven, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher
beigebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und
140 III 312 E. 6.3.2). Unter echten Noven sind Tatsachen oder Beweismittel zu verste-
hen, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei
sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Demgegenüber sind unechte Noven
Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungs-
möglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend ge-
macht worden sind. Nach Massgabe von Art. 229 ZPO können die Parteien echte oder
unechte Noven ausnahmsweise auch noch in ihren Schlussvorträgen vortragen, na-
mentlich wenn im Beweisverfahren Tatsachen und/oder Beweismittel entdeckt werden,
welche der beweislasteten Partei vorher unbekannt waren (Killias, Berner Kommentar,
2012, N. 5 zu Art. 232 ZPO).
Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1
ZPO ebenfalls nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im
Berufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor-
gebracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind
ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer
Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1
lit. a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger und gegebenenfalls der An-
schlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher
im Verfahren vorbringt.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensicht-
lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom
Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und
Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen
Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Par-
teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der
ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und
verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer ande-
ren Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ers-
ten
Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzlich Streitbe-
rufenen durften sich als Nebenintervenienten im Berufungsverfahren der Hauptforde-
rung widersetzen (Art. 74 ZPO), auch wenn der (Berufungs-)Beklagte seine Streitver-
kündungsklage nach erfolgter Nebenintervention nicht aufrechterhalten hat.
2.
2.1 Der von der Vorinstanz in E. 2 ihres Urteils ausführlich wiedergegebene Sachverhalt
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
2.1.1 Die Klägerin betreibt in einer Oberwalliser Gemeinde in einem Gebäude, welches
sie in der zweiten Jahreshälfte 2017 ziemlich umfassend renovierte und neu einrichtete,
ein Hotel. Nebst Zimmern für Hotelgäste werden auch eine Gemeinschaftswohnung im
und einer Gemeinschaftsküche – sowie, in einem anderen Trakt mit einem separaten
Zugang, Zimmer für Saisonarbeiter vermietet.
Am 27. April 2018 schloss der Beklagte mit der Klägerin im eigenen Namen für zwei
Personen – laut Mietgesuch für sich sowie eine saisonale Angestellte seiner damaligen
Arbeitgeberin (Letztere Streitverkündungsbeklagte 1) als Mitmieterin – einen Mietvertrag
für das Zimmer Nr. 2 in der Gemeinschaftswohnung im 1. Stock für die Monate Mai bis
Juli 2018. Als Mietobjekt wurde im Vertrag ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft, be-
stehend aus einem privaten Zimmer, einer Gemeinschaftsküche und einem Gemein-
schaftsbad, genannt. Im Mietzins von monatlich Fr. 630.-- inbegriffen waren das einmal
wöchentliche Putzen des Zimmers sowie der Wechsel von Bettwäsche und Handtü-
chern.
Nachdem die Saisonangestellte, für welche das Zimmer bestimmt war, die Schweiz nach
nur vier Tagen bereits wieder verlassen hatte, suchte der Beklagte dafür neue Mieter. Er
fand sie schliesslich in zwei polnischen Mitarbeitern des Streitverkündungsbeklagten
Vertrag zwischen der Klägerin und dem Streitverkündungsbeklagten 2 wurden nicht ab-
geschlossen. Die Monatsmieten Mai, Juni und Juli 2018 wurden hingegen bezahlt.
2.1.2 Am 21. Juni 2018 machte ein Bewohner der Gemeinschaftswohnung eine Reini-
gungskraft des Hotels darauf aufmerksam, dass sich in der Küche, im zweiten Bad ne-
ben der Küche sowie im Gang ca. 2-3 cm hoch Wasser angesammelt hatte. In der Folge
entstopfte ein in einem Sanitärbetrieb angestellter Handwerker, welcher im Hotel ein
Zimmer gemietet hatte, in Absprache mit seinem Firmenchef die Toilette und reinigte
das Badezimmer, nachdem er zuvor die Geschäftsführerin der Klägerin telefonisch nicht
hatte erreichen können. Zwei Männer wischten während dieser Zeit den Küchenboden
auf.
Am 25. Juni 2018 entdeckte die Assistentin der Geschäftsführerin der Klägerin und An-
sprechperson im Hotel (nachfolgend: Assistentin) in dem unter der Gemeinschaftswoh-
nung im Erdgeschoss liegenden Bankettsaal Wasserschäden an Parkett, Mauern sowie
Tisch und Stühlen. Tags darauf informierte sie den Gesellschafter einer GmbH, welche
ebenfalls zwei Saisonarbeiter aus Rumänien in der Gemeinschaftswohnung im dafür an-
gemieteten Zimmer Nr. 4 einquartiert hatte, per E-Mail, dass die Benutzung des Bade-
zimmers neben der Küche nicht möglich sei. Sie würde versuchen, die Ursache des
Problems schnellstmöglich zu beheben. Der angeschriebene Gesellschafter antwortete
am 29. Juni 2018, dass nach Angaben seiner rumänischen Mitarbeiter die Probleme im
Badezimmer bereits am 18. Juni 2018 bestanden hätten, als sie nach einem verlänger-
ten Wochenende aus Österreich zurückgekehrt seien; gleichzeitig beschwerte er sich
über die mangelhafte Ordnung und Sauberkeit der polnischen Mitbewohner.
Im Auftrage der Klägerin kam am 27. Juni 2018 ein spezialisiertes Unternehmen auf
Platz. Deren Mitarbeiter stellte fest, dass die Toilette verstopft und der Boden feucht war,
ohne dass das Wasser aus der Toilette übergelaufen sei. Mit einer Kamera suchte er
den Verstopfungspunkt. Aufgrund des vielen Wassers musste er nach der Kamera ein
Rohr durchs WC bis zur Abwasserleitung (Ablaufrohr, wo die verschiedenen Leitungen
zusammenkommen) hineinschieben. Dadurch wurde die Leitung entstopft, Wasser floss
heraus und die Leitung wurde entleert. Anschliessend stellte er mit der Kamera fest,
dass sich in den älteren (rostigen) Rohren aus Gusseisen noch Dreck, d.h. Toilettenpa-
pier und auch Präservative, befanden. Schliesslich kontrollierte er im Untergeschoss den
Abwasserschacht, wo er Fettablagerungen entdeckte.
Im Anschluss an diese Arbeiten musste die Gemeinschaftswohnung entfeuchtet werden.
Dabei kam im Kleber der Böden Asbest zum Vorschein, welcher fachgerecht entsorgt
werden musste. Weiter wurden umfangreiche Renovationsarbeiten ausgeführt, deren
Kosten die Klägerin zusammen mit dem damit einhergehenden Mietausfall vorliegend
geltend macht. Im Hinblick auf eine auf den Nachmittag des 11. Juli 2018 angesetzte
Ortsschau teilte der Gesellschafter der GmbH der Klägerin am Vormittag per E-Mail mit,
seine beiden Mitarbeiter hätten ihm gesagt, sie hätten diese Toilette nie benutzt. Ferner
seien sie während dem Zeitraum, als die Toilette verstopft worden sei, für ein verlänger-
tes Wochenende in Österreich gewesen. Als sie am Montagabend spät zurückgekom-
men seien, hätten die beidem polnischen Mieter sie darauf hingewiesen, dass die Toi-
lette verstopft sei und sie deshalb auch in der Küche das Wasser nicht anstellen sollten.
Bei der nachmittäglichen Ortsschau vertrat der Vater des vorerwähnten Gesellschafters
denselben und weigerte sich, etwas zu bezahlen.
2.2 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe die Mietsache in Verletzung von
Art. 267 OR nicht in dem Zustand zurückgegeben, der sich aus dem vertragsgemässen
Gebrauch ergebe. Eine Untervermietung sei ohne ihre erforderliche Zustimmung als Ver-
mieterin untersagt gewesen. Der Beklagte als Mieter bzw. die beiden polnischen Arbeiter
hätten ihre Sorgfaltspflichten gemäss Art. 257f OR verletzt, indem sie den Wasserscha-
den verursacht hätten.
2.2.1 In E. 3.1 des angefochtenen Entscheids legte die Vorinstanz die sich aus den
Art. 267 und 257f OR ergebenden Pflichten des Mieters einlässlich und korrekt dar. Da-
rauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, zumal diese allgemeinen rechtlichen Aus-
führungen von den Parteien nicht in Frage gestellt werden. Im Berufungsverfahren strit-
tig, ist vielmehr deren konkrete Anwendung auf den vorliegenden Fall.
2.2.2 In E. 3.2 zitierte die Vorinstanz die Geschäftsführerin der Klägerin, wonach das
spezialisierte Fachunternehmen habe kommen müssen, weil die Ursache des Wasser-
schadens zu weit unten in den Leitungen gewesen sei, wohin der erstintervenierende
Handwerker mit seinen Geräten nicht habe vordringen können. Laut Vorinstanz hat der
Facharbeiter mit der Kamera dann effektiv festgestellt, dass sich die Verstopfung nicht
unmittelbar bei der Toilette resp. in der von dieser wegführenden Leitung befand, son-
dern in der senkrechten Hauptleitung, in welche auch die übrigen Leitungen einmünden.
Dies wird gemäss Vorinstanz auch durch den gerichtlich bestellten Gutachter in seiner
Antwort zu Frage 1 gestützt, welcher dort (S. 407 f.) ausführte, dass durch die verstopfte
vertikale Ablaufhauptleitung, welche das Ablaufen des Abwassers verhindert und somit
eine kleine Überschwemmung ausgelöst habe, sich das Wasser in der ganzen Wohnung
auf einer Fläche von ca. 82 m2 und sich sodann die Feuchtigkeit durch die Kapillarwir-
kung in sämtliche verputzten Zwischenräume Richtung Wohnungsdecke ausgebreitet
hätten; ferner sei das Wasser über die Sockelleisten in die Trittschallisolation unterhalb
des Zement-Unterlagsbodens eingedrungen und schlussendlich über die Lehrrohre der
elektrischen Installationen in den Decken über dem Erdgeschoss in den Bankettraum
sowie in einer weiteren Phase entlang der vertikalen Heiz- und Wasserzuleitungen auch
bis ins darunterliegende Kellergeschoss gelangt.
Aufgrund des Umstands, dass sämtliche Leitungen der übrigen Zimmer in diesem Trakt
und auch des anderen WCs beim Eingang der Gemeinschaftswohnung in diese vertikale
Ablaufhauptleitung führen, verwarf die Vorinstanz die These, dass wegen der Abwesen-
heit der rumänischen Mitarbeiter der GmbH diese nicht für die Verstopfung verantwort-
lich sein könnten. Als wenig glaubhaft beurteilte die Vorinstanz in diesem Zusammen-
hang die Aussage des Vaters des Gesellschafters, wonach die Arbeiter erzählt hätten,
bei ihrer Rückkehr aus Österreich habe es eine grosse «Gillu» gegeben, zumal sein
Sohn in seiner E-Mail vom 29. Juni 2018 bloss von Problemen in der Toilette berichtet
und sich insbesondere über die Unordnung beschwert hätte. Bezüglich gewisser Aussa-
gen und diverser Fotos stellte die Vorinstanz klar, dass diese den Zustand der Räum-
lichkeiten nach dem Wasserschaden beträfen.
2.2.3 Gestützt auf das Beweisergebnis erachtete die Vorinstanz in ihrer E. 3.3. wesent-
liche Fragen als offen, nämlich wie so viel Wasser auf 82m2 der Gemeinschaftswohnung
in Küche, Gang und Bad in 2-3 cm Höhe aufgrund einer Verstopfung der Leitung über
die nicht ständig laufende Toilette hätte herausfliessen können. Ungeklärt sei weiter,
welcher Bewohner die Reinigungskraft wegen des Wasserschadens informiert habe und
weshalb sich weder diese noch die Assistentin oder die Geschäftsführerin der Klägerin
um die erforderlichen Aufwischarbeiten und Nachkontrollen gekümmert hätten, damit die
spezialisierte Firma früher auf Platz gekommen wäre (Schadenminderungspflicht).
Die Klägerin schaffe es nicht, die Vertragsverletzung des Beklagten resp. seiner
«Untermieter», der beiden polnischen Mitarbeiter des Streitverkündungsbeklagten 2, zu
beweisen. Einerseits sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass das Badezimmer neben der Kü-
che nur durch die polnischen und nicht auch die beiden rumänischen Bewohner genutzt
worden sei, was allein die Bewohner wüssten und wie es nach der Verstopfung ja offen-
sichtlich geschehen sein müsse. Anderseits zeige das Gutachten zwar auf, wie sich
durch die verstopfte vertikale Ablaufhauptleitung mit Rückstau des Wassers dieses in
der Wohnung und den darunterliegenden Räumlichkeiten ausgebreitet habe. Zur Ver-
antwortlichkeit für die Verstopfung in der Ablaufhauptleitung habe sich der Gutachter
aufgrund der bereits erfolgten Schadensbehebungsarbeiten aber nicht äussern können.
Insbesondere stelle sich die Frage, weshalb der Mitarbeiter des spezialisierten Fachun-
ternehmens 6 Tage nach der Erstintervention durch den im Hotel wohnhaften Handwer-
ker, der die Leitung gemäss seiner Aussage entstopft und die Leitung in Küche/WC frei-
gelegt hatte, wiederum eine Verstopfung festgestellt habe und zwar gestützt auf die Ka-
merabilder nachweislich in der vertikalen Abwasserhauptleitung. Für das Gericht sei mit-
hin nicht bewiesen, dass der Wasserschaden (allein) durch den unsorgfältigen Gebrauch
der «Untermieter» des Beklagten entstanden sei, die gerade einmal ca. 6 Wochen in der
Wohnung gelebt hätten. Schliesslich führe nicht nur das Abwasser des WC neben der
Küche in die vertikale Hauptleitung, sondern auch das Hauptwasser des zweiten WCs
in der Gemeinschaftswohnung und wohl auch jenes der anderen an die Arbeiter vermie-
teten Zimmer in diesem Trakt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im
Rahmen
der
im
Herbst
2017
durchgeführten
Renovationsarbeiten
die
Steigleitungen aus Gusseisen mit einer Lebensdauer von 30 Jahren nicht ersetzt oder
saniert habe und diese verrostet gewesen seien. Schliesslich habe dieser Zeuge abge-
sehen von Präservativen, die klein seien, und Toilettenpapier, was normal sei, keine
anderen Dinge in den Leitungen gesehen, die zur Verstopfung geführt hätten. Einzig
Fettablagerungen im Schacht im Untergeschoss seien dokumentiert.
Derart gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin die Folgen der nicht be-
wiesenen Vertragsverletzung durch den Beklagten (und damit der Kausalität) resp. des
Beweises des Beklagten, dass ihn kein Verschulden trifft, zu tragen habe, weshalb die
Klage abzuweisen sei.
2.3 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung unter «II. FAITS» ihre eigene Sach-
verhaltsdarstellung vorbringt, ohne insoweit Bezug auf das angefochtene Urteil zu neh-
men, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.2.1).
Unter «IV. EN DROIT» setzt sie sich mit einzelnen der vorstehend wiedergegebenen
Ausführungen der Vorinstanz, v.a. in deren E. 3.3, auseinander.
2.3.1 Zu der von der Vorinstanz als ungeklärt aufgeworfenen Frage, wie sich so viel
Wasser auf einer Fläche von 82m2 in einer Höhe von 2-3 cm über die Toilette hätte
ausbreiten können, wendet die Berufungsklägerin ein, dass bei dieser direkten Über-
schwemmung immer bloss von Bad und Küche die Rede gewesen sei, welche weniger
als einen Drittel der Gesamtfläche umfassten, und dass aufgrund der Verbindung der
Abflüsse in Küche und Bad eine solche mengenmässige Überflutung mehr als wahr-
scheinlich, wenn nicht gar sicher sei. Durch diese örtlich begrenzte Überschwemmung
sei eine Feuchtigkeit erzeugt worden, welche Böden, Anstrich und Fliesen beeinträchtigt
habe und zur Totalsanierung gemäss Expertise geführt habe.
Tatsächlich scheint die Vorinstanz in ihrer Begründung den ersten und zweiten Vorfall
miteinander zu vermischen, erwähnt sie doch in ihrem Urteil die Wasserhöhe von
2-3 cm lediglich bei der ersten Verstopfung mit damit verbundener Beeinträchtigung von
Küche und Bad, welches Wasser von anwesenden Bewohnern beseitigt worden sein
soll. Die Ausdehnung von Wasser und Feuchtigkeit über die gesamte Wohnung und via
Zwischenräume bis zu den darunterliegenden Stockwerken, welcher Wasserschaden
die nachfolgenden Renovationsarbeiten notwendig machte, schreibt die Vorinstanz in
ihrer E. 3.2 gestützt auf das Gerichtsgutachten jedoch unmissverständlich der zweiten,
von der vertikalen Ablaufhauptleitung ausgehenden Verstopfung zu. Mit dieser Argu-
mentation und insbesondere mit dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zi-
tierten Gutachten setzt sich die Berufungsklägerin nun aber nicht auseinander. Sie be-
gnügt sich damit zu behaupten, dass der gesamte Schaden auf die erste Überflutung
des Küchen-/Badebereichs zurückzuführen sei. Damit stellt sie sich in Widerspruch zum
Gerichtsgutachten, ohne Gründe und Beweise gegen dessen Schlüssigkeit zu nennen.
Ein Gutachten unterliegt zwar wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswür-
digung, wobei das Gericht in Fachfragen indes nur aus triftigen Gründen von einem Ge-
richtsgutachten abweichen darf (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil
4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Solche Gründe, welche die gutachterli-
chen Darlegungen als zweifelhaft erscheinen liessen, wurden von der Berufungsklägerin
jedoch nicht vorgebracht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
2.3.2 Weiter stört sich die Berufungsklägerin am Vorhalt, auf den ersten Vorfall nicht
gehörig reagiert und ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Die-
ser Punkt war für die Vorinstanz indessen letztlich nicht von Belang, weil sie trotz ent-
sprechender Ausführungen keine Reduktion infolge Verletzung der Schadenminde-
rungspflicht vorgenommen, sondern eine Haftung des Beklagten aus anderem Grunde
verneint hat.
Unbestreitbar ist dennoch, dass die Klägerin nach der spontanen Intervention des im
Hotel wohnenden Handwerkers tatsächlich keine Kontrolle durchgeführt hat. Eine solche
erachtete sie als nicht notwendig, weil sie davon ausgegangen sei, und nach ihrer Auf-
fassung bei einem Berufsmann einer Sanitärfirma mit entsprechender Gerätschaft auch
darauf habe vertrauen dürfen, dass das Abflussproblem gelöst sei. Sofern die Verstop-
fung fachgerecht und vollständig gelöst worden sein sollte, kann nun aber nicht der erste
Vorfall die Totalrenovation nötig gemacht haben. Soweit hingegen der genannte Ange-
stellte bzw. seine Arbeitgeberfirma die Verstopfung nicht korrekt behoben haben sollte,
müsste sich die Klägerin deren unsorgfältiges Handeln anrechnen lassen und sich für
die Deckung des dadurch bewirkten Schadens an diese halten. Denn der Beklagte hat
in keinem Falle dafür einzustehen, dass die im Auftrage der Klägerin handelnde Hand-
werksfirma das Abflussrohr nicht ordnungsgemäss gereinigt hat, wodurch es erst zur
zweiten, weitreichenderen Verstopfung gekommen ist.
2.3.3 Zum laut Vorinstanz fehlenden Nachweis, dass die polnischen Arbeiter bzw.
«Untermieter» des Beklagten den Schaden verursacht hätten bzw. dass die neuerliche
Überschwemmung nur 6 Tage nach der ersten nur von den polnischen Arbeitern alleine
verursacht worden sei, bringt die Berufungsklägerin vor, das an den Beklagten vermie-
tete Zimmer Nr. 2 grenze an das Bad neben der Küche, in welchem der Abfluss verstopft
gewesen sei, dass ausserdem einzig ein zweites von insgesamt drei Zimmern besetzt
gewesen sei, welches ebenfalls über ein angrenzendes Bad verfüge, wo es nie ein Prob-
lem gegeben habe, und dass logischerweise die Bewohner des Zimmers Nr. 2, also die
Polen, das entsprechende WC (schlecht) benutzt und dadurch die Überschwemmung
verursacht hätten. Das sei umso sicherer, als dass die Bewohner des Zimmers Nr. 4,
d.h. die rumänischen Arbeiter, während des verlängerten Wochenendes, an welchem
sich der Schaden ereignet habe, nicht in der Gemeinschaftswohnung anwesend gewe-
sen seien.
Diesbezüglich wenden die Gegenparteien zu Recht ein, dass die Klägerin in ihren
Rechtsschriften solches nie behauptet hat, v.a. dass die beiden Bäder zur Nutzung fak-
tisch so zugeteilt gewesen und benutzt worden wären. Mithin kann diese Argumentation
der Berufungsklägerin schon aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Überdies
ist die verspätet behauptete Benutzung nicht bewiesen. Dass der Arbeitgeber der beiden
Rumänen dies so ausführte, genügt beweismässig nicht, da er selbst nicht dort lebte und
seinerseits ein offensichtlich grosses Interesse am Verfahrensausgang hat, will er sich
doch an den Kosten der Schadensbehebung nicht beteiligen. Die Vorinstanz merkte
dazu treffend an, dass nur die Bewohner selbst etwas dazu sagen könnten. Diese wur-
den jedoch nicht befragt und mussten mangels entsprechender Tatsachenbehauptun-
gen und Beweisofferten dazu auch nicht befragt werden. Ausserdem sieht der Mietver-
trag ebenfalls keine Zuweisung der jeweiligen Zimmer zu einem konkreten Bad vor.
2.3.4 Schliesslich behauptet die Berufungsklägerin, die durch die polnischen Arbeiter
verursachte Verstopfung habe sich im Abfluss des Badezimmers befunden, die erstin-
tervenierende Sanitärfirma habe ihre Arbeiten mangelhaft ausgeführt, indem sie das
Knäuel aus Papier und Präservativen bloss ein wenig weitergestossen habe, ohne die-
ses in das Hauptabflussrohr zu bewegen, worauf die polnischen Arbeiter den Abfluss
des zu ihrem Zimmer gehörenden WC ein zweites Mal verstopft hätten. Dem Facharbei-
ter der spezialisierten Firma sei es vorerst nicht gelungen, die Kamera über den Verstop-
fungspunkt hinaus in den WC-Abfluss einzuführen; erst mit Hilfe einer Stange habe er
den Abfluss bis zum vertikalen Hauptabflussrohr freilegen können und das Knäuel dort
visualisieren können. Die Gegenparteien wenden dazu wiederum treffend ein, dass sol-
ches weder je behauptet noch bewiesen worden ist. Es handelt sich hierbei um einen
zwar denkbaren, prozessual jedoch nicht erstellten Ablauf, welcher sich nicht mit dem
Gerichtsgutachten deckt (zu dessen Bedeutung s. vorne E. 2.3.1); überdies würde sich
bei dieser Sachverhaltsvariante die Frage der Haftbarkeit des erstintervenierenden Un-
ternehmens stellen (s. dazu vorne E. 2.3.2).
2.3.5 Schliesslich setzt sich die Berufung nicht mit allen Erwägungen der Vorinstanz
auseinander. So hat diese betont, dass die Polen während einer bloss kurzen Zeit in
einem Zimmer in der Gemeinschaftswohnung gelebt hätten, dass die Gussrohre trotz
Rost und beschränkter Lebensdauer nicht ersetzt bzw. saniert worden seien und dass
abgesehen von Präservativen, welche klein seien, und vom WC-Papier, welches normal
sei, keine anderen Dinge in den Leitungen gefunden worden seien, die zur Verstopfung
geführt hätten. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz, dass in den Abflussrohren keine
eine Verstopfung auslösende Gegenstände vorhanden gewesen seien und dass diese
mit der unterlassenen Sanierung der veralteten Rohre im Zusammenhang stehe, befasst
sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungseingabe mit keinem Wort. Die Gegenseite
wendet hier sodann zutreffend ein, dass die Klägerin in ihren Rechtsschriften nie be-
hauptet hatte, dass die beiden Polen die Präservative in das WC geworfen hätten.
2.3.6 Zusammenfassend stützt sich die Berufung einerseits in weiten Teilen auf Tatsa-
chenbehauptungen, welche nie korrekt in den Prozess eingeführt und auch nicht bewie-
sen wurden, ohne dass die Berufungsklägerin Ausführungen dazu macht, weshalb jene
im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zulässig sein sollten. Anderseits setzt sich die
Berufungsklägerin teilweise mit wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt
nicht auseinander. Die Berufung genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht,
was zum Nichteintreten auf dieselbe führt.
2.4 Die ganze Beweisproblematik erklärt sich vorliegend einerseits aus der Nutzung der
Gemeinschaftswohnung und anderseits aus der Weiterverwendung der veralteten Ab-
wasserrohre. Die Wohnung wird von der Vermieterin nicht einem oder mehreren Mietern
über einen längeren Zeitraum hinweg zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung ge-
stellt. Vielmehr werden die Zimmer einzeln vermietet und von wechselnden Bewohnern
genutzt, wobei sie sich die Gemeinschaftsräume teilen. Auch wenn über die Belegung
der Wohnung vor dem Mietantritt durch den Beklagten bzw. die beiden polnischen Ar-
beiter nichts bekannt ist, kommen so bei einem allfälligen Schaden – namentlich bei
Verstopfung der Abwasserleitungen – grundsätzlich eine Mehr- oder sogar Vielzahl von
Personen als Verursacher in Frage. Sodann sind die Rohre, wie vom Beklagten im seiner
Duplik in seiner Tatsachenbehauptung 3.108 (S. 190) aufgeworfen – in einem schlech-
ten Zustand. Die Klägerin hat nie behauptet, dass diese bei der Renovation 2017 zumin-
dest gespült bzw. gereinigt worden wären. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass den
beiden polnischen Arbeitern keine konkreten Handlungen vorgeworfen wurden und
nachgewiesen werden konnten, welche die Verstopfungen (mit)verursacht hätten. Dazu
hat die Gegenseite richtigerweise eingewendet, dass die Klägerin nie – selbst nicht nach
Durchführung des Beweisverfahrens – gehörig behauptet habe, dass die beiden Polen
Präservative ins WC geworfen hätten; solches lässt sich auch nicht ohne weiteres aus
ihrem sechswöchigen Nächtigen in einem zusammen genutzten Doppelzimmer ableiten.
Können sie damit insoweit nicht verantwortlich gemacht werden, so kann auch der Be-
klagte als formeller Mieter dafür nicht belangt werden. Das Mietrecht kennt keine derart
strenge Kausalhaftung des Mieters bzw. einzelner Mieter bei einer Gemeinschaftsmiete
für die Dauer des Mietverhältnisses bezüglich beliebiger Schäden an der gemeinschaft-
lichen Mietsache. Dass der Beklagte das Zimmer eventuell unberechtigterweise unter-
vermietet hat, ist hier nicht von Belang. Die Klage der Vermieterin wurde daher durch
das Bezirksgericht zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist die Berufung, soweit auf diese
mit Blick an die Begründungsanforderungen überhaupt einzutreten ist, abzuweisen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung der Berufungsklägerin wird, soweit darauf überhaupt eingetreten wird, ab-
gewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. In-
folge Bestätigung des angefochtenen Urteils bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen
Kosten, welche nicht separat beanstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts
(Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt
(Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum
und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der An-
sätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres nament-
lich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von rund Fr. 121'888.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem
ordentlichen Rahmen von Fr. 4'500.-- bis Fr. 18'000.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für
das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffi-
zient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren waren Fragen vorab sachverhaltsmässiger wie auch rechtlicher
Natur von durchschnittlicher Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriften-
wechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte
und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt nicht um-
fangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine
Gerichtsgebühr im unteren Bereich von Fr. 6’800.-- angemessen. Diese ist mit dem von
der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3
lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach
dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 11'100.-- bis Fr. 15'400.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 4'440.-- und maximal Fr. 6'160.--, in welchen Honoraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beru-
fungsbeklagte nahm zu den einzelnen Punkten der kurz gehaltenen Berufung gleicher-
massen umfassend wie auch gerafft
Stellung. Der Streitverkündungsbeklagte
2 nahm seinerseits zur Berufung einlässlich und gleichzeitig konzis Stellung, während
sich die Streitverkündungsbeklagte 1 mit einer knappen Antwort begnügte. Eine mündli-
che Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren
die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbe-
sondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es
gerechtfertigt, die Entschädigung auf für den Beklagten sowie für den Streitverkündungs-
beklagten 2 auf jeweils Fr. 5’000.-- sowie jene für die Streitverkündungsbeklagte 1 auf
Fr. 1'000.-- (Honorare mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsge-
mäss schuldet die Berufungsklägerin diese Beträge.
Das Kantonsgericht erkennt
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das
Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 16. Juli 2021, dessen Ziff.
2, 5 und 6 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, bestätigt wie folgt:
Die Forderungsklage der W _________ SA vom 21. Februar 2019 wird abgewiesen.
Die Streitverkündungsklage von X _________
vom 3. September 2019 gegen die
Y _________ GmbH und Z _________ wird abgewiesen.
Fr. 4'817.00) werden der W _________ SA auferlegt und mit deren geleisteten Kostenvorschüssen
von Fr. 7’212.00 verrechnet. Der Saldo von Fr. 6'088.00 wird der W _________ SA in Rechnung
gestellt.
(Honorar Fr. 12’700.00 inkl. MwSt.; Auslagen Fr. 300.00).
X _________ auferlegt und mit dessen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 5'590.00 verrech-
net. Der Saldo von Fr. 1'350.00 wird X _________ zurückerstattet.
Der Y _________ GmbH wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 35.00 und Z _________ sein Kosten-
vorschuss von Fr. 90.00 zurückerstattet.
Fr. 13'000.00 (Honorar Fr. 12’700.00 inkl. MwSt.; Auslagen Fr. 300.00).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 6’800.--, werden der
Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
Die Berufungsklägerin bezahlt für das Berufungsverfahren folgende Parteientschä-
digungen:
a) Fr. 5'000.-- an den Berufungsbeklagten;
b) Fr. 1'000.-- an die Streitverkündungsbeklagte1;
c) Fr. 5'000.-- an den Streitverkündungsbeklagten 2.
Sitten, 24. Februar 2022