C1 21 180
URTEIL VOM 6. JULI 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Gru-
ber, 3930 Visp
gegen
Y _________ und Z _________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Eyer, 3900 H _________-Glis
(Aufhebung des Miteigentums)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2021
[VIS Z1 17 16]
Verfahren
A. X _________ reichte am 23. Januar 2017 beim Bezirksgericht Visp Klage auf Aufhe-
bung des Miteigentums bzw. Klage auf Teilung des Miteigentums mit nachfolgenden
Rechtsbegehren ein (S. 5):
Es ist festzustellen, dass das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen
auf Gebiet der Gemeinde B _________, per Datum Gesuchseinreichung aufgehoben ist.
Primär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet
der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle unter den Miteigentümern vor dem Be-
zirksgericht Visp zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Steigerungsgebühren den
ausscheidenden Miteigentümer gemäss ihren Quoten zuzuweisen ist.
Subsidiär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf
Gebiet der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle durch einen vom Bezirksgericht
Visp zu bezeichnenden Notar öffentlich zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Stei-
gerungsgebühren den ausscheidenden Miteigentümern gemäss ihren Quoten zuzuweisen ist.
Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y _________ und
Z _________.
Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ eine Parteientschädigung gemäss GTar und
noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden.
Mit Klageantwort vom 23. Februar 2017 stellten Y _________ und Z _________ folgende
Rechtsbegehren (S. 21):
Es sei die Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ nach Durchführung
des Beweismittelverfahrens, insbesondere der Expertise, gestützt auf die Expertise, körperlich zu tei-
len.
Eventualiter:
Es sei auf Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ nach Durchführung
des Beweismittelverfahrens, insbesondere der Expertise, gestützt auf die durch den Experten ermittel-
ten Wertquoten im Einverständnis mit der Klägerin Stockwerkeigentum zu begründen.
Subsidiär:
Die Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) sei öffentlich zu versteigern, wobei der Versteigerungserlös zu je ¼ an
die Beklagten zu verteilen sei.
Dies unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 %
MwSt.) zulasten der Klägerin.
B. Die Berufungsklägerin hielt in ihrer Replik vom 4. Mai 2017 an ihren bisherigen
Rechtsbegehren fest (nunmehr Ziff. 3-7) und stellte zusätzlich folgende Anträge mit
neuen Ziff. 1 und 2 (S. 59 f.):
Das Bezirksgericht Visp hat vorgängig in einem Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Klageän-
derung betreffend die Grundbuchberichtigung zu entscheiden.
Das Bezirksgericht Visp setzt die Miteigentumsquoten vorbehältlich der Expertise wie folgt fest:
X _________
80/100
Z _________
10/100
Y _________
10/100
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht den Antrag der
Berufungsklägerin um Erlass eines Zwischenentscheides gemäss Art. 237 ZPO ab und
sah vor, die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung im Endentscheid zu prüfen (S. 95
ff.).
In ihrer Duplik vom 20. November 2018 hielten die Berufungsbeklagten an ihren
Rechtsbegehren fest (S. 104).
Die Berufungsklägerin hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 10. Mai 2019
ihre Rechtsbegehren aufrecht (S. 119 f.).
C. Das Bezirksgericht führte am 13. Februar 2020 eine Instruktionsverhandlung durch
(S. 125 ff.) und erliess am 24. April 2020 eine Beweisverfügung (S. 133 ff.). Da die
Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung auf die Einholung von Expertisen
verzichtet hatten, gab das Bezirksgericht dem von der Berufungsklägerin in der Folge
erneut gestellten Antrag auf Einholung einer Expertise keine Folge. Ergänzend hielt es
fest, dass sich ein Experte zur Frage der Grösse der Miteigentumsanteile nicht äussern
könnte, zumal die Miteigentümer die Sache nach ideellen Bruchteilen und ohne äussere
Aufteilung in ihrem Eigentum hätten. Hingegen wurden die hinterlegten Urkunden, die
Befragung der Parteien, diverse Zeugenbefragungen sowie die Edition der
Teilungsvorschläge als Beweismittel zugelassen.
D. Die Hauptverhandlung fand am 29. September 2020 statt (S. 177 ff.). Die Parteien
verzichteten auf mündliche Parteivorträge und hinterlegten ihre schriftlichen
Schlussvorträge mit nachfolgenden Schlussanträgen:
Berufungsbeklagte am 13. November 2020 (S. 226):
Auf die Klageänderung sei nicht einzutreten.
Subsidiär:
Die Klageänderung sei abzuweisen.
Auf jeden Fall:
Die Parzelle Nr. xxx (GBV zzz) sei öffentlich zu versteigern, wobei der Versteigerungserlös zu je ¼ an
die Beklagten zu verteilen sei.
Dies unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 %
MwSt.) zulasten der Klägerin.
Berufungsklägerin am 30. November 2020 (S. 235 f.):
Das Bezirksgericht Visp setzt die Miteigentumsquoten wie folgt fest:
X _________
80/100
Z _________
10/100
Y _________
10/100
Es ist festzustellen, dass das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen
auf Gebiet der Gemeinde B _________, per Datum Gesuchseinreichung aufgehoben ist.
Primär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet
der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle unter den Miteigentümern vor dem Be-
zirksgericht Visp zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Steigerungsgebühren den
ausscheidenden Miteigentümern gemäss ihren Miteigentumsquoten zuzuweisen ist.
Subsidiär: Es ist das Miteigentum an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf
Gebiet der Gemeinde B _________ aufzuheben, indem die Parzelle durch einen vom Bezirksgericht
Visp zu bezeichnenden Notar öffentlich zu versteigern und der Steigerungserlös nach Tilgung der Stei-
gerungsgebühren den ausscheidenden Miteigentümern gemäss ihren Miteigentumsquoten zuzuwei-
sen ist.
Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y _________ und
Z _________.
Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ eine Parteientschädigung gemäss GTar und
gemäss beiliegender Kostenliste des Unterzeichnenden.
E. Das Bezirksgericht fällte am 25. Juni 2021 folgendes Urteil, welches es den Parteien
gleichentags schriftlich eröffnete (S. 259 ff.):
Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Replik (Festsetzung von Miteigentumsquoten) wird nicht eingetre-
ten.
Das Miteigentum von X _________, Y _________ und Z _________ am Grundstück Nr. xxx (GBV
zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ wird aufgehoben.
Die Aufhebung des Miteigentums hat durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. xxx (GBV
zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ zu erfolgen. Mit der Verstei-
gerung wird Notar Fabian Williner beauftragt. Der aus der Versteigerung nach Abzug der Versteige-
rungskosten resultierende Nettoerlös wird zur Hälfte X _________ und zu je einem Viertel
Y _________ und Z _________ zugewiesen.
Weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden zu 4/5, d.h. Fr. 10'400.--, X _________ und zu 1/5, d.h.
Fr. 2'600.--, Y _________ und Z _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den von X _________
geleisteten Vorschüssen werden dieser Fr. 4'100.--
aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 2'600.-- für
geleisteten Vorschuss.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- sind zu 4/5, d.h. Fr. 136.--, von X _________
und zu 1/5, d.h. Fr. 34.--, unter solidarischer Haftbarkeit von Y _________ und Z _________ zu tragen.
X _________ schuldet Y _________ und Z _________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'200.--.
Y _________ und Z _________ schulden X _________ unter solidarischer Haftbarkeit eine solche von
Fr. 2'800.--.
F. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X _________ beim Kantonsgericht Wallis
am 29. Juli 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (S. 299 f.):
Primär: Das Urteil Z1 17 16 des Bezirksgerichtes Visp vom 25.6.2021 ist mit Ausnahme der Ziff. 2
aufzuheben und die Miteigentumsquoten werden vorbehältlich einer Expertise wie folgt festgesetzt:
X _________
80/100
Z _________
10/100
Y _________
10/100
Subsidiär: Das Urteil Z1 17 xxx des Bezirksgerichtes Visp vom 25.6.2021 ist mit Ausnahme der Ziff. 2
aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidfindung zurück an das Bezirksgericht
Visp zu übergeben.
Das Miteigentum von X _________, Y _________ und Z _________ am Grundstück Nr. xxx (GBV
zzz), Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________, wird aufgehoben.
Die Aufhebung des Miteigentums hat durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. xxx (GBV
zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ zu erfolgen. Mit der Versteigerung
wird Notar Fabian Williner beauftragt. Der aus der Versteigerung nach Abzug der Versteigerungskos-
ten resultierende Nettoerlös wird vorbehältlich einer Expertise wie folgt zugewiesen:
X _________
80%
Z _________
10%
Y _________
10%
Sämtliche Kosten der Verfahren vor Bezirksgericht Visp und Kantonsgericht sowie der entsprechenden
Entscheide gehen zulasten von Y _________ und Z _________.
Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ eine Parteientschädigung gemäss GTar und
noch beizubringender Kostenliste des Unterzeichnenden.
Am 20. September 2021 reichten Y _________ und Z _________ ihre Berufungsantwort
ein (S. 334 ff.) mit dem Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter auf die
Rechtsbegehren Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 Satz 3 nicht einzutreten. Weitergehend sei die
Berufung
abzuweisen
und
das
vorinstanzliche
Urteil
zu
bestätigen.
Als
Subeventualbegehren verlangten sie, die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche
Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich forderten sie die Auferlegung der Kosten
von Verfahren und Entscheid an die Berufungsklägerin sowie eine angemessene
Parteientschädigung.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor dem Bezirksgericht zu Ende, weshalb
es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Bei der Klage auf Aufhebung des Mitei-
gentums richtet sich der Streitwert nach dem Wert der ganzen Sache (Brunner/Wichter-
mann, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 17 zu Art. 651 ZGB). Das Bezirksgericht
schätzte gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert auf Fr. 250'000.-- (vgl. E. 1.2 des
angefochtenen Urteils). Bei diesem Streitwert ist die Berufung zulässig. Das Rechtsmittel
wurde zudem unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen frist- und formgerecht erho-
ben (Art. 311 ZPO).
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit
dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II
244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem
letzteren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er
in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be-
gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1;
Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012
vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art.
311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-
deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311
ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi-
vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr
hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen auseinandersetzt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selb-
ständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit
jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen; ansonsten hat der angefochtene Ent-
scheid aufgrund der nicht beanstandeten Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil
4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311
ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen,
ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; Hungerbühler/Bucher,
a.a.O., N. 46 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
1.2.2 Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung vorab das Nichteintreten auf das von
ihr in der Replik im Sinne einer Klageänderung zusätzlich gestellte Rechtsbegehren, wo-
mit sie die Festsetzung der Miteigentumsquoten durch das Gericht verlangt. In ihrer Be-
rufung wiederholt die Berufungsklägerin die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen und macht eine Verletzung vom Grundsatz iura novit curia geltend. Sie macht
sodann allgemeine Ausführungen zu diesem Grundsatz, unterlässt es jedoch darzule-
gen, inwiefern die Vorinstanz den Grundsatz verletzt haben soll. Die Berufungsklägerin
zeigt nicht auf, inwieweit und aus welchen Gründen die Ansicht des Bezirksgerichts
rechtsfehlerhaft ist und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Damit setzt
sich die Berufungsklägerin mit den Erwägungen des Bezirksgerichts in Bezug auf die
Zulässigkeit des entsprechenden Rechtsbegehrens in keiner Weise gehörig auseinan-
der. Insbesondere befasst sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz, dass an einer
urteilsmässigen Feststellung der Bruchteilsgrösse zusätzlich zur Forderung am Verwer-
tungserlös zu 80 % kein Interesse bestehe. In diesem Punkt kommt die anwaltlich ver-
tretene Berufungsklägerin mithin ihrer Begründungspflicht nicht nach, so dass auf die
Berufung insoweit mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten werden kann.
1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungs-
verfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsachen oder
Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jewei-
lige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungs-
verfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.
Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeit-
punkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen
Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven
wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne
Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten
vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungs-
kläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese
erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.
1.3.1 Die Berufungsklägerin beantragt beim Kantonsgericht das Einholen einer Exper-
tise zu den Miteigentumsverhältnissen. Hierbei handelt es sich nicht um einen neuen
Beweismittelantrag, sondern um einen solchen, welchen die Vorinstanz mit Beweisver-
fügung vom 24. April 2020 abgewiesen hat (S. 133 ff.). Die Vorinstanz hat die Abweisung
damit begründet, dass die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung auf die Ein-
holung von Expertisen verzichtet hätten. Ohnehin könne sich ein Experte zur Frage der
Grösse der Miteigentumsanteile nicht äussern, zumal Miteigentümer die Sache nach
ideellen Bruchteilen und ohne äusserliche Aufteilung in ihrem Eigentum besässen.
Die Berufungsklägerin hat in ihrer Replik vom 4. Mai 2017 eine Expertise über die Fest-
setzung der genauen Miteigentumsquoten durch die Architekten C _________ verlangt
(S. 59). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Februar 2020 haben die Par-
teien den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgezogen (S. 125). In ihrer Ein-
gabe vom 6. März 2020 stellte die Berufungsklägerin den Beweisantrag erneut (S. 130).
Nach dem Grundsatz der Eventualmaxime können die Parteien nach durchgeführtem
zweiten Schriftenwechsel mit Ausnahme allfälliger Noven indes keine weiteren Tatsa-
chen und Beweismittel vorbringen. Es tritt der Aktenschluss ein (BGE 146 III 416 E. 5.3;
BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Als Noven können neue Tatsachen und Beweismittel ab die-
sem Zeitpunkt lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht
werden. Das vorerwähnte Beweismittel ist bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels
erhebbar gewesen, womit es sich um ein unechtes Novum handelt. In Anbetracht des-
sen, dass das betreffende Beweismittel zunächst denn auch rechtzeitig vorgebracht
wurde, hätte es somit ohne Weiteres vor dem Aktenschluss in den Prozess eingebracht
werden können. Der Beweisantrag wurde indes später zurückgezogen. Die erneute Stel-
lung des Beweisantrags erfolgte nach Aktenschluss und damit nicht rechtzeitig, womit
die Vorinstanz diesem Beweisantrag zu Recht keine Folge gegeben hat.
Die Eventualmaxime gilt auch im Berufungsverfahren. Beweismittel, welche die Parteien
im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgebracht haben, werden trotz freier
Kognition grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (Staehelin/Bachofner, in: Staehe-
lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rz. 24). Wie ausgeführt,
konnte das Einholen einer Expertise bereits vor der Vorinstanz rechtszeitig vorgebracht
werden, womit keine Ausnahme gemäss Art. 317 ZPO vorliegt. Folglich ist auch im Be-
rufungsverfahren der Beweisantrag auf Einholung einer Expertise abzuweisen.
1.3.2 Soweit die Berufungsklägerin ein Parteiverhör beantragt, ist dieser Beweisantrag
abzuweisen. Die Parteien hatten im Verlauf des Verfahrens wiederholt die Möglichkeit,
sich zu äussern und wurden denn auch – mit Ausnahme von Y _________ – anlässlich
der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht befragt, weshalb aus einer Parteibefragung
keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
erneute Parteibefragung den Verfahrensausgang entscheidend beeinflussen könnte.
1.4 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die
Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit-
sache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl
auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie
hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den
Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachver-
halt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den
Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im
Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten
ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsäch-
lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz
nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund-
sätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art.
312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen be-
schränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5
sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von
Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern
den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft;
zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Par-
teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der
ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und
verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer ande-
ren Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ers-
ten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.5 Berufung und Anschlussberufung hemmen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit
des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
1.6 Auf die Berufung ist unter Vorbehalt von E. 1.2.2 hiervor einzutreten.
2.
2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Grundstück handelt es sich um die Parzelle
Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A _________, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde
B _________. Die Parteien sind unbestrittenermassen Miteigentümer am vorerwähnten
Grundstück. Das Miteigentum entstand mit Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977, bei wel-
chem neben Weiteren die Mutter der Berufungsklägerin und der Grossvater der Beru-
fungsbeklagten als Vertragsparteien beteiligt waren und die strittige Liegenschaft zu Mit-
eigentum übernahmen (S. 24 ff.). Als deren Rechtsnachfolger haben die Berufungsklä-
gerin wie auch die Berufungsbeklagten vor Bezirksgericht gestützt auf Art. 651 ZGB die
Aufhebung des Miteigentums begehrt. Die Aufhebung wie auch die Art der Teilung (öf-
fentliche Versteigerung) wurde durch das Bezirksgericht entschieden und ist im vorlie-
genden Berufungsverfahren unstrittig. Hingegen bleibt die Aufteilung des Erlöses und
damit zusammenhängend die Grösse der Miteigentumsanteile strittig, was im Verfahren
um Aufhebung des Miteigentums vorfrageweise zu prüfen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil
5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 7.4). Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht,
dass ihr 80 % und den Berufungsbeklagten je 10 % des Erlöses zustehen.
2.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vor-
handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Aus
dieser objektiven Beweislast ergibt sich die Behauptungs-, Substantiierungs- und Be-
weisführungslast im Zivilprozess (Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl.
Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019,
§ 18 N. 45). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechts-
begründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufheben-
den bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die
den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbar-
keit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1).
2.3 Die Berufungsklägerin macht zunächst zusammengefasst geltend, dass ein Eintrag
im Katasterauszug kein Beweis, sondern lediglich ein Indiz für das Eigentumsrecht bilde.
Das Bezirksgericht begehe eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO, in-
dem es in Ziff. 4 zwar die Historie des Grundstücks Nr. xxx aufliste, sich aber dabei
streng vom Gedanken leiten lasse, dass seit 1977 in mehreren Katasterauszügen überall
von ½ Miteigentum zwischen den Parteien gesprochen werde. Entsprechend sage die
Vorinstanz ohne nähere Begründung, dass die Klägerin Miteigentümerin zu ½ sei und
dementsprechend nur Anspruch auf ½ des Verwertungserlöses habe. Das Bezirksge-
richt äussere sich über das Wesen und die Eigenheiten des kantonalen Grundbuchs
nicht.
2.3.1 Auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ ist das eidgenössische Grundbuch
noch nicht eingeführt. Ist das eidgenössische Grundbuch auf dem Gebiet einer Ge-
meinde noch nicht eingeführt, bestimmt Art. 48 Abs. 1 SchlTZGB, dass die Kantone For-
men bezeichnen können, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll. Weiter sieht
Abs. 2 vor, dass diese Formen mit der Wirkung ausgestattet werden können, "dass auch
ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Um-
änderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen ver-
bunden ist". Dagegen besteht eine Grundbuchwirkung zu Gunsten des gutgläubigen
Dritten nicht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrich-
tung ihm gleichgestellt ist (Abs. 3).
Verfügt eine Gemeinde noch nicht über das eidgenössische Grundbuch, müssen dem-
zufolge die bisherigen kantonalen Einrichtungen beibehalten werden, und es bedarf ei-
ner Beantwortung der Frage, welche Wirkungen den kantonalen Einrichtungen im Rah-
men des eidgenössischen Grundbuches zukommen sollen. Der Kanton Wallis ist der
durch Art. 48 Abs. 1 und 2 SchlTZGB eingeräumten Möglichkeit nachgekommen und hat
in Art. 209 EGZGB festgelegt, dass bis zur Einführung des Grundbuches die Grundbuch-
wirkung im Sinne des Art. 48 SchlTZGB mit folgenden Formen des bisheri-gen kantona-
len Rechtes verbunden werden: "Für den Erwerb und die Übertragung von Grundeigen-
tum sowie für die Errichtung, die Änderung oder die Löschung von Dienst-barkeiten und
Grundlasten mit der Form der Eintragung (Transkription) in die öffentli-chen vom Grund-
buchverwalter geführten Eintragungsregister (Transkriptionsregister)". Das Wallis kennt
aber keine Einrichtung, welche dem Grundbuch gemäss Art. 48 Abs. 2 SchlTZGB eben-
bürtig ist. Die Wirkungen der kantonalen Einrichtungen umfassen nur, "was man die ne-
gative, nicht auch was man die positive Rechtskraft des Grundbuches nennt"
(Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., 2015,
§ 93 N 9).
Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 96 ff.) um-
fassen diese kantonalen Einrichtungen nicht ausdrücklich das Kataster bzw. den Katas-
tereintrag, wie sie in einigen Gemeinden des Kantons Wallis noch bestehen. Be-züglich
der Wirkungen des Katasters hat das Kantonsgericht wiederholt entschieden, dass dem
Kataster an sich weder die positive noch die negative Grundbuchwirkung zukommt
(ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 99 ff.; Urteil des Kantonsgerichts C1 14 117 vom 10. Oktober
2016). Nach dieser Rechtsprechung bildet ein Eintrag im Kataster lediglich ein Indiz für
das Eigentumsrecht (vgl. auch Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, Der
Notar im Kanton Wallis, 2018, S. 162).
2.3.2 Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, dass der Katasterauszug lediglich ein In-
diz darstellt, kann ihr gestützt auf obige Ausführungen gefolgt werden. Sie verkennt je-
doch, dass die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der Grösse der Miteigentumsanteile
nicht ausschliesslich auf den Katasterauszug gestützt hat. Die Vorinstanz hat in E. 4.2
zunächst den Inhalt des Katasterauszugs erwähnt und dabei ausdrücklich dargelegt,
dass die Katastereinträge zurück auf den Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 gehen. Sie
hat damit insbesondere den öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag, der zwischen den
Nachkommen der Eheleute D _________ und E _________ unter Mitwirkung der Witfrau
und Mutter abgeschlossen wurde (S. 24 ff.), in ihre Beurteilung miteinbezogen und dar-
über eingehende Ausführungen gemacht.
2.4 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, das Bezirksgericht verkenne, dass das
Grundstück Nr. xxx gemäss der Kulturart zwei Teile umfasse: Zum einen «Scheune &
Stall», zum anderen «Zukeller & Stadel». In der Erbteilung vom 30. Mai 1977 hätten die
Parteien vereinbart, dass der erste Gebäudeteil «Scheune & Stall» in zwei Teile aufzu-
teilen sei, nämlich in einen nördlichen und in einen südlichen Teil. Für diesen Teil sei
Miteigentum zu je ½ begründet worden. Der zweite Gebäudeteil «Zukeller & Stadel» sei
jedoch F _________ zugeteilt worden. Der Teil «Zukeller und Stadel» sei dementspre-
chend gerade nicht in Miteigentum zu ½ aufgeteilt, andernfalls im Beschrieb ebenfalls
eine Aufteilung in zwei Teile vorgenommen worden wäre. Bereits 1977 seien zwei Mitei-
gentumsanteile am gesamten Grundstück in unterschiedlicher Grösse geschaffen wor-
den. Es könne nicht der Wille der Vertragsparteien im Jahr 1977 gewesen sein, zwei
gleiche grosse Miteigentumsanteile mit der Quote ½ und ½ entstehen zu lassen.
2.4.1 Die Vorinstanz legt den Teilungsvertrag dahingehend aus, dass einerseits eine
Miteigentumsquote festgelegt und dass anderseits eine Nutzungsordnung vereinbart
worden sei. Es sei der Mutter der Klägerin, nämlich Frau F _________, und dem Gross-
vater der Beklagten, nämlich Herrn G _________, jeweils hälftiges Miteigentum am
Grundstück Nr. xxx übertragen worden. Sodann seien den einzelnen Miteigentümern im
Sinne einer Nutzungsordnung gewisse Gebäudeteile zur alleinigen Nutzung zugewiesen
worden, im Vertrag ausdrücklich als Benutzungsrecht bezeichnet. Namentlich habe
G _________ das Benutzungsrecht für Scheune-Stall südlicher Teil und F _________
ein solches für Scheune – Stall nördlicher Teil und Zukeller und Stadel erhalten. Diese
Nutzungsordnung habe – selbst wenn die den einzelnen Miteigentümern zur Nutzung
zugewiesenen Räumen nicht gleichwertig gewesen seien – keinen Einfluss auf die Mit-
eigentumsquoten, ansonsten im Teilungsvertrag nicht ausdrücklich eine solche von je ½
festgehalten worden wäre.
2.4.2 Für die Auslegung von Verträgen oder Vertragsbestimmungen ist in erster Linie
auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs.
1 OR; subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf
den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein über-
einstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach
dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (objektive Vertragsaus-
legung). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, son-
dern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der
Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Ver-
tragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1 mit
weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was die Parteien beim Vertragsabschluss
gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tatsächliche Ermitt-
lung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweis-
würdigung. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz bildet eine Rechts-
frage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4.3 Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien lässt sich nicht mehr feststellen. Die
Rechtsvorgänger der Parteien und vormaligen Miteigentümer der Parzelle Nr. xxx sind
verstorben. Einzig zwei Schwestern der vormaligen Miteigentümer, die auch Vertrags-
parteien des Teilungsvertrages waren, konnten im Rahmen des vorinstanzlichen Be-
weisverfahrens befragt werden. Diese Aussagen vermögen jedoch nicht nachzuweisen,
dass der tatsächliche Wille eine andere Aufteilung als die Hälftige umfasste. So ist nicht
davon auszugehen, dass sie als juristische Laien zwischen einer Nutzungsordnung und
dem Eigentum unterscheiden konnten (vgl. auch E. 2.5.1 hiernach). Unterlagen, auf-
grund welcher der Teilungsvertrag ausgearbeitet wurde, sind nicht aktenkundig. Es ist
somit eine objektivierte Vertragsauslegung vorzunehmen, wobei der Wortlaut Vorrang
vor weiteren Auslegungsmitteln hat (BGE 144 V 84 E. 6.2.1).
2.4.4 Dem öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 ist folgender
Wortlaut zu entnehmen (S. 24 ff.):
An G _________ (Grossvater der Berufungsbeklagten):
Art. 10, Fol. yyy, Nr. xxx, A _________, Scheune-Stall
Stadel, Zustellkeller
hiervon ½ Miteigentum mit Benutzungsrecht
an Scheune – Stall südlich Teil
An F _________ (Mutter der Berufungsklägerin):
Art. 11, Fol, yyy, Nr. xxx, A _________, Scheune + Stall
Stadel,
hiervon: ½ Miteigentum mit Benutzungs-
recht an Scheune – Stall nördlicher Teil
und Zukeller und Stadel
Aus dem Teilungsvertrag ist zunächst ersichtlich, dass die Parzelle Nr. xxx eine
Scheune, einen Stall sowie einen Zukeller und Stadel beinhaltet. Die Begriffe Zustellkel-
ler und Zukeller bezeichnen Räumlichkeiten, die sich im Allgemeinen nicht direkt unter
dem Hauptdach befinden. Es geht in beiden Fällen um das Gleiche. Es ist davon auszu-
gehen, dass auch beim Beschrieb von F _________ der Zukeller erwähnt hätte werde
sollen. Des Weiteren ist ein Quotenverhältnis von ½ erkennbar. Die Berufungsklägerin
stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass sich diese Quotenregelung lediglich
auf die Scheune und den Stall beziehen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, ist jedoch zwischen dem Eigentum und der Benutzungsordnung zu differenzieren.
Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung
in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Die Beteiligung
jedes Miteigentümers besteht in einer ideellen, jedoch nach aussen hin nicht in Erschei-
nung tretenden, Quote. Trotz der quotenmässigen Aufteilung geht das Recht des einzel-
nen Miteigentümers im Umfang der Quote aber auf die ganze Sache und nicht bloss auf
einzelne Teile davon (Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. A., 2014, Rz. 152
mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf eine Nutzungsordnung ist Art. 647 ZGB einschlä-
gig, wonach die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende
Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren können. In einer solchen Nutzungs-
und Verwaltungsordnung können die Miteigentümer vereinbaren, dass mit dem Mitei-
gentumsanteil ein Vorrecht des einzelnen Miteigentümers verbunden sein soll, einzelne
Räume exklusiv zu verwalten, zu gebrauchen und zu nutzen (Bundesgerichtsurteil
5A_11/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4.2; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 14 zu Art. 647
ZGB mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Teilungsvertrag wird ausdrücklich zwischen Eigentum und Benutzungs-
recht unterschieden. So werden im Beschrieb zunächst die Parzellennummer sowie die
Gebäudeteile (Scheune-Stall, Stadel, Zustellkeller bzw. Scheune + Stall, Stadel,) und
anschliessend das entsprechende Nutzungsrecht, im Vertrag eindeutig als «Benut-
zungsrecht» bezeichnet, angegeben. Aus dem Umstand, dass der Stadel und der Zu-
stellkeller alleinig der Berufungsklägerin zur Nutzung zugeteilt wurden und damit keine
hälftige Aufteilung wie bei der Scheune und dem Stall erfolgte, kann nicht abgeleitet
werden, dass sich diese Gebäudeteile im Alleineigentum der Berufungsklägerin befindet.
Gleichzeitiges Mit- und Alleineigentum an einer Parzelle ist rechtlich ohnehin nicht mög-
lich. Im Vertrag wurde explizit das Benutzungsrecht umschrieben, wobei auch der Stadel
und der Zustellkeller erwähnt wurden. Dieser klare Wortlaut lässt keinen anderen
Schluss zu, als dass sich die Quotenangabe auf das gesamte Grundstück bezieht und
die räumliche Aufteilung im Sinne einer Nutzungsordnung erfolgte. Es wurde den Mitei-
gentümern damit einzelne Räume zur exklusiven Nutzung zugeordnet. Eine äusserliche
Abteilung einer Sache im Miteigentum ist denn auch gar nicht möglich (Art. 646 Abs. 1
ZGB). Auch die Berufungsklägerin ihrerseits geht davon aus, dass eine Nutzungsord-
nung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart worden sei. In ihren nachfolgenden Ausfüh-
rungen verkennt sie jedoch, dass eine Nutzungsordnung über den Miteigentumsanteil
nichts aussagt. Zwar sollte die Nutzung dem Miteigentumsanteil entsprechen, jedoch
kann umgekehrt aus einer Nutzung nicht auf einen entsprechenden Miteigentumsanteil
geschlossen werden, zumal sich die Miteigentumsquote vorliegend eindeutig aus dem
Teilungsvertrag ergibt.
2.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut des Teilungsvertrages
vom 30. Mai 1977 auf einen Miteigentumsanteil von ½ der Berufungsklägerin zu schlies-
sen ist. Es liegen keine weiteren Umstände, wie die Nutzung bzw. der erfolgte Nutzungs-
abtausch, als ernsthafte Anhaltspunkte vor, um entgegen dem Wortlaut auf einen ande-
ren Willen zu schliessen. Die aktenkundigen Katasterauszüge, die lediglich als Indiz die-
nen und wonach in der Eigentümerrubrik ein Quotenverhältnis von ½ (F _________) und
½ (O _________) (vgl. Katasterauszug vom 21. August 1999, erneuert am 6. September
terauszug vom 25. April 2013, S. 9) ersichtlich ist, stimmen folglich mit den Miteigen-
tumsanteilen gemäss Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 überein.
Auch der Registerhalter und der damalige Notar der Berufungsklägerin gingen von ei-
nem Miteigentumsanteil von ½ aus. Die Berufungsklägerin hat ihren Miteigentumsanteil
im Rahmen eines Erbvorbezugs erhalten (S. 106 ff.). Im diesbezüglichen Vertrag wird
die Quote des Miteigentumsanteils nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch liess der Notar
später aufgrund einer Bemerkung des Registerhalters (S. 111) dem Grundbuchamt Kreis
H _________ eine notarielle Erklärung zukommen, wonach der Miteigentumsanteil der
Berufungsklägerin an der Parzelle Nr. xxx ½ beträgt. In jedem Falle konnte ihr ihre Mutter
im Rahmen des Erbvorbezugs nicht mehr zuwenden, als sie selbst durch den Teilungs-
vertrag vom 30. Mai 1977 erhalten hatte, nämlich ½ der streitigen Parzelle.
2.5 Die Berufungsklägerin rügt weiter, das Bezirksgericht sei seiner Begründungspflicht
nur ungenügend nachgekommen, als es die Zeugeneinvernahmen in seiner Urteilsfin-
dung schlicht nicht berücksichtigt habe, welche alle die Ansicht der Berufungsklägerin
stützten, dass deren Miteigentum mehr als ½ beträgt.
2.5.1 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens wurden verschiedene Perso-
nen als Zeugen einvernommen:
I _________ (Registerhalter) hat schriftlich angegeben, der Boden auf dem der Anbau
erstellt worden sei, sei gemäss mündlicher Aussage an Frau X _________ abgetreten
worden. Es sei ihm weder eine Mutation noch ein Vertrag zur Handänderung vorgelegt
worden (S. 170 A. 3). Es sei Sache der Miteigentümer, eine Anpassung der Miteigen-
tumsanteile erstellen zu lassen und dann die neue Situation im Grundbuch eintragen zu
lassen (S. 171 F. 5). Der Wortlaut entspreche der Situation vor dem Umbau. Die Festle-
gung der Miteigentumsanteile sowie der Beschrieb von der Nutzniessung sei im Tei-
lungsvertrag Beleg 13-1978 entstanden (S. 171 F. 6). Seiner Meinung nach sollte der
Miteigentumsanteil von X _________ grösser als ½ sein, da ihr neben der hälftigen
Scheune und Stall noch der Zukeller und der Stadel zugewiesen worden sei
(S. 171 A. 7).
J _________, Tante der Berufungsklägerin und Grosstante der Berufungsbeklagten, hat
anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, F _________ (Mutter der Berufungskläge-
rin) habe den Stadel und den Keller als Wohnteil erhalten. Die Scheune und der Stall
seien halbiert worden. Die Scheune sei kleiner als der Stall und der Stall grösser als der
«Christkäller» gewesen. G _________ habe einen Wohnanteil an einer anderen Liegen-
schaft erhalten (S. 180 A. 1).
K _________, ebenfalls Tante bzw. Grosstante der Parteien, hat an der Hauptverhand-
lung in Bezug auf Teilung zu Protokoll gegeben, das Gebäude gehöre F _________.
G _________ habe die Hälfte von Scheune und Stall erhalten. F _________ habe ihr
Wohnrecht dort, weil sie ansonsten keines habe. F _________ habe den Stadel, den
Keller und die Hälfte von Scheune und Stall gehabt (S. 184 F1).
L _________, Ehemann der Berufungsklägerin hat sich dahingehend geäussert, ein Stall
und eine Scheune sei Teil des Erbes gewesen, das sie umgebaut hätten. Der Stall und
die Scheune hätten ihnen gehört. Unten sei ein «Chriskäller» und ein Kuhstall gewesen.
Eine Hälfte des Gesamten habe G _________ gehört und die andere Hälfte ihnen. Der
«Chriskäller» habe ihnen gehört. Der Stadel sei vollkommen ihnen gewesen. Die
Scheune und der Stall seien hälftig ihnen gewesen (S. 199 A. 1).
Es ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Vorinstanz nicht alle Zeugenaussa-
gen gewürdigt hat. Das Bezirksgericht erwähnt zumindest die Aussagen der Zeuginnen
J _________ und K _________ in E. 4.2 ausdrücklich und würdigt diese Aussagen da-
hingehend, dass sie die hälftige Aufteilung des Miteigentums gemäss öffentlichen beur-
kundetem Teilungsvertrag und Katastereintrag nicht in Frage zu stellen vermögen, zu-
mal das Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx vor dem Umbau nicht als Wohngebäude ge-
dient haben könne. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zuzustimmen. Aus diesen Aussagen
lässt sich zwar eine Aufteilung des Gebäudes der Parzelle Nr. xxx zwischen den Parteien
erkennen. Indes ist fraglich, ob sich diese Äusserungen auf das Eigentum oder die Nut-
zung beziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass juristische Laien die Unterschei-
dung zwischen Nutzungsordnung im Sinne von Art 657 ZGB und Miteigentumsanteil
kennen, weshalb diese Zeugenaussagen nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin ge-
würdigt werden können. Auch aus den Aussagen des Registerhalters lässt sich nicht auf
einen grösseren Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin schliessen. Indem dieser
ausgeführt hat, dass nach seiner Ansicht der Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin
grösser sein müsste, weil ihr noch der Zukelller und Stadel zugewiesen worden sei, ver-
kennt er, dass gemäss Art. 646 Abs. 1 ZGB Miteigentümer eine Sache nach Bruchteilen
und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum haben. Er gibt denn auch an, dass
die Aufteilung von Miteigentumsanteilen und deren Nutzung gemäss seiner Kenntnis
nicht verändert worden sei, womit er zwischen dem Miteigentum und der Nutzung zu
unterscheiden vermag. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht dar,
inwiefern ihr aufgrund diesen Aussagen ein grösserer Miteigentumsanteil zustehen
sollte. Sie fasst mehrheitlich die Aussagen zusammen und macht selbst nur Ausführun-
gen zur Nutzung. Zudem sind die Aussagen von L _________ mit Vorsicht zu würdigen,
zumal er der Ehemann der Berufungsklägerin ist.
In Bezug auf die Zeugenaussagen von M _________ (S. 187 ff.), N _________ (S. 190
ff.) und O _________ (S. 193 ff.) ist zu erwähnen, dass auch aus diesen nichts Wesent-
liches über den hier streitigen Punkt, mithin die Grösse des Miteigentumsanteils, abge-
leitet werden kann. Insbesondere äussern sich diese lediglich bezüglich des Umbaus
bzw. Anbaus, was die Vorinstanz in E. 4.4. bzw. 4.6 als nicht entscheidend für die Grösse
des Miteigentumsanteils beurteilt hat. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung denn
auch nicht genauer dar, inwiefern der Umbau bzw. Anbau entgegen den Erwägungen
der Vorinstanz von Bedeutung für die Beurteilung der Miteigentumsanteile ist.
Schliesslich kann auch aus der Parteibefragung von Z _________ (S. 209 ff.) nicht auf
einen grösseren Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin geschlossen werden. Auch
dieser macht lediglich Ausführungen zur Nutzung und zum Umbau. Die Aufteilung der
Nutzung wird von den Berufungsbeklagten denn auch nicht bestritten, hat indes – wie
aufgezeigt – keinen entscheidenden Einfluss auf die Grösse der Miteigentumsanteile.
2.6 Die Berufungsklägerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe in ihrem
Entscheid nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagten sich der Edition der Tei-
lungsvorschläge widersetzt hätten.
2.6.1 Die Vorinstanz hat in E. 1.6 des angefochtenen Entscheids diesbezüglich ausge-
führt, Art. 160 Abs. 1 lit. b Satz 2 ZPO schliesse Unterlagen aus dem Verkehr einer
Person oder einer Drittperson mit einem Anwalt von der Pflicht der Parteien, Urkunden
herauszugeben, aus. Dazu würden etwa der Brief- und E-Mail-Verkehr, Vertrags- und
Vergleichsentwürfe gehören. An der Verweigerung, Vergleichsvorschläge einzureichen,
sei auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken, zumal die Beklagten aus
TB 14, wo diese Teilungsvorschläge angesprochen wurden, nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten könne und die Klägerin den Erhalt entsprechender Vorschläge bestreite.
2.6.2 Den Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Teilungsvorschläge resul-
tieren aus dem Verkehr mit dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, womit sich
diese zu Recht auf Art. 160 Abs. 1 lit. b Satz 2 ZPO gestützt haben. Es besteht damit
keine Obliegenheit zur Mitwirkung, was in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ge-
wesen wäre. Schliesslich liesse sich aus den Teilungsvorschlägen ohnehin nichts über
die Grösse der Miteigentumsanteile ableiten, zumal – wie dargelegt – der Teilungsver-
trag vom 30. Mai 1977 hälftiges Miteigentum begründete. Im Übrigen äussert sich die
Berufungsklägerin nicht, inwiefern etwaige Teilungsvorschläge für den Verfahrensaus-
gang entscheidend sein könnten.
2.7 Die Berufungsklägerin führt schliesslich aus, die Vorinstanz habe Art. 646 Abs. 2
ZGB falsch ausgelegt und begehe dadurch eine Rechtsverletzung. Das Bezirksgericht
erwähnt zwar den vorgenannten Artikel in seinen rechtlichen Ausführungen, kommt in-
des zum Schluss, dass sich der Katastereintrag und damit das Quotenverhältnis aus
dem Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 ergibt. Die Berufungsklägerin geht damit fälsch-
licherweise davon aus, dass das Bezirksgericht in seiner Beurteilung diese Vermutung
herangezogen hat. Die gesetzliche Vermutung ist im vorliegenden Verfahren aufgrund
des Umstandes, dass die Miteigentumsanteile durch den Teilungsvertrag festgestellt
werden konnten, nicht einschlägig.
2.8 Mithin lässt die Auslegung des Teilungsvertrages vom 30. Mai 1977 aufgrund des
klaren Wortlauts keinen anderen Schluss zu, als dass das Eigentum an der Parzelle
Nr. xxx im hälftigen Miteigentum steht und die Gebäudeteile (Scheune, Stall, Zustellkel-
ler, Stadel) im Sinne einer Nutzungsordnung zwischen den Miteigentümer aufgeteilt wur-
den, zumal Miteigentümer die Sache ohne äusserliche Abteilung im Eigentum haben.
Daran vermag auch die aktuelle Nutzung bzw. der Nutzungsabtausch nichts zu ändern.
Die aktenkundigen Katasterauszüge stützen sich denn auch auf diesen Vertrag und in-
dizieren ebenfalls die hälftige Aufteilung des Miteigentums an der Parzelle Nr. xxx. Der
Berufungsklägerin gelingt es demnach nicht zu beweisen, dass ihr an der Parzelle
Nr. xxx ein grösserer Miteigentumsanteil als den Berufungsbeklagten und entsprechend
ein grösserer Anteil am Versteigerungserlös zusteht.
2.9 Zusammengefasst haben die Rechtsvorgänger der Prozessparteien die Miteigen-
tumsquoten an der strittigen Liegenschaft mit der Mitunterzeichnung des Teilungsver-
trags vom 30. Mai 1977 einvernehmlich auf je ½ festgelegt. Dass sie dabei einem Irrtum
unterlegen wären, wurde so nicht behauptet, ist nicht bewiesen und nicht anzunehmen.
Vorab sind weitere Teilungsunterlagen, in welchen die Erbansprüche der einzelnen Er-
ben sowie deren Abgeltung aufgelistet wären und ein Mehranspruch der Rechtsvorgän-
gerin der Berufungsklägerin am Streitobjekt hervorginge, nicht aktenkundig. Ferner
wurde der damalige Vertrag unter Beiziehung eines rechtskundigen Notares öffentlich
beurkundet, der bei Vereinbarung ungleicher Miteigentumsquoten diese auch ohne wei-
teres so hätte verurkunden können und müssen. Denn grundsätzlich lässt das Gesetz
beliebige, insbesondere auch unterschiedliche Quoten zu (Brunner/Wichtermann,
a.a.O., N. 10 zu Art. 646 ZGB). Der Nachweis einer ungleichmässigen Verteilung der
Nutzung genügt nicht als Nachweis ungleicher Anteile (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz,
Berner Kommentar, 4. A., 1966, N. 32 zu Art. 646 ZGB). Die gleichzeitige Begründung
von Mit- und Alleineigentum an der gleichen Parzelle, wie dies in der Berufung geltend
gemacht wird, lässt sich aus dem Teilungsvertrag nicht ableiten und ist rechtlich ausge-
schlossen. Mithin waren im Teilungsvertrag hälftige Miteigentumsquoten begründet wor-
den. Diese wurden in der Folge nie abgeändert. Wohl bringt die Berufungsklägerin vor,
ihre Rechtsvorgängerin habe mündlich Boden dazugekauft, diesen zur strittigen Parzelle
geschlagen und darauf einen Anbau errichtet, welche Darstellung von Zeugen bestätigt
wird. Aus dem Grundbuch bzw. dessen kantonalen Ersatzform ist ein solcher Vorgang,
in dessen Zusammenhang sich noch die eine oder andere Rechtsfrage stellen würde,
jedoch nicht ersichtlich. Die Rechtsvorgängerin hat es somit in jedem Falle versäumt, in
Absprache mit dem zweiten Miteigentümer die Quoten anzupassen, wozu es der öffent-
lichen Beurkundung bedurft hätte (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 32 zu Art.
646 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. yyy und 14 zu Art. 646 ZGB; Graham-Sie-
genthaler, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Sachenrecht, 3. A., 2016, N. 11 zu Art. 646 ZGB), und die neue Situation grundbuch-
rechtlich zu korrigieren. Mithin bestehen bis heute hälftige Miteigentumsquoten der Be-
rufungsklägerin einerseits und der Berufungsbeklagten andererseits. Diese Miteigen-
tumsquoten sind nun aber grundsätzlich massgeblich für die Verteilung des Erlöses aus
einer Versteigerung des Grundstücks (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 27 zu Art. 646 ZGB;
Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 11 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, a.a.O.,
N. 10 zu Art. 646 ZGB; Domej/Schmidt, in: Bühler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,
Beizupflichten ist der Berufungsklägerin darin, dass das Bundesgericht in seinem Urteil
5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 (insbesondere E. 7.3, 7.4 und 8) eine Verteilung
des Steigerungserlöses in Abweichung von den formellen Miteigentumsquoten zwecks
Ausgleichs über den Anteil hinaus bezahlter Investitionen, Kosten und Lasten nicht aus-
schloss. Infolge Zurückweisung an das kantonale Gericht zur Beurteilung im Sinne der
Erwägungen musste es sich materiell damit jedoch nicht weiter befassen, so dass die
Voraussetzungen für ein Abweichen von der quotenmässigen Verteilung bzw. für die
Berücksichtigung einseitig getätigter Investitionen (vgl. dazu auch Art. 647 Abs. 2 sowie
Art. 647a bis 647e ZGB) höchstgerichtlich nicht beurteilt worden sind. Jede von den for-
mellen Miteigentumsquoten abweichende Verteilung des Versteigerungserlöses würde
nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen voraussetzen, dass die klagende Partei
die dafür nötigen Behauptungen rechtzeitig und substantiiert in das Verfahren einge-
bracht sowie bewiesen hat. Mit dem Verzicht auf eine Expertise ist nun aber in betrags-
mässiger Hinsicht nicht erstellt, welche Mehrinvestitionen die Berufungsklägerin bzw.
deren Rechtsvorgängerin mit dem mündlichen Hinzukauf von Boden, dessen Vereini-
gung mit der Ursprungsparzelle sowie dessen Überbauung, oder durch den Teilausbau
der oberen Stockwerke im Vergleich zu den Berufungsbeklagten bzw. deren Rechtsvor-
gänger durch den Teilausbau des Erdgeschosses getätigt hätten. Bereits deshalb fehlt
es an der Grundlage, um der Berufungsklägerin einen grösseren Teil am Versteige-
rungserlös zuzuweisen und insbesondere um diesen bemessen zu können. Es darf des-
halb offenbleiben, ob die Berufungsklägerin erstinstanzlich in ihren Rechtsschriften die
erforderlichen Tatsachenbehauptungen in substantiierter Form aufgestellt hat. In ihrer
Berufung stört sie sich daran, dass das Bezirksgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin
erstmals in ihrer Replik vom Eintrag abweichende Miteigentumsquoten thematisiert
hatte. Es mag wohl sein, dass die Miteigentumsquoten unter den Miteigentümern schon
zuvor strittig und Hauptgrund für die Klageeinreichung waren. Aus der Klage selbst und
den darin enthaltenen Rechtsbegehren ergibt sich dies jedoch keineswegs. In jedem
Falle kann der Berufungsklägerin ohne betragsmässigen Nachweis entsprechend be-
haupteter Mehrinvestitionen weder ein über ihre Miteigentumsquote hinausgehender An-
teil am Versteigerungserlös noch Ersatz gestützt auf Art. 649 Abs. 2 ZGB zugesprochen
werden.
Mithin bestehen zwar einige Indizien dafür, dass die Berufungsklägerin bzw. deren
Rechtsvorgängerin mit dem nicht im Detail nachvollziehbaren mündlichen Hinzukauf von
Boden, dessen Vereinigung mit der Ursprungsparzelle und dem Anbau sowie im Rah-
men des teilweise erfolgten Innenausbaus mehr als die Berufungsbeklagten oder deren
Rechtsvorgänger in das Miteigentum investiert haben. Gehörig nachgewiesen und na-
mentlich ziffernmässig belegt ist dies indes nicht. Das Bezirksgericht war daher aufgrund
der Akten- und Beweislage ausserstande, einen Ausgleich festzusetzen, womit es die
Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung der Berufungsklägerin wird, soweit darauf überhaupt eingetreten wird, ab-
gewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. In-
folge Bestätigung des angefochtenen Urteils bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen
Kosten, welche nicht separat beanstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts
(Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von rund Fr. 250’000.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem
ordentlichen Rahmen von Fr. 9’000.-- bis Fr. 42'000.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für
das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffi-
zient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger wie auch rechtlicher Natur
von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Im Weiteren waren Beweisanträge zu beurteilen.
Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die
Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar. Das
Dossier war insgesamt durchschnittlich umfangreich. Unter Berücksichtigung der vorste-
hend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gebühr von Fr. 9'000.-- angemessen. Die
Gerichtskosten sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 9'000.-- zu verrechnen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert
auf Fr. 14'400.-- bis Fr. 19'700.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für
das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip
Fr. 5'760.-- bis Fr. 7’880.--, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen
ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zuge-
sprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwi-
schen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif
und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Hono-
rars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb
des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die
Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art.
27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsbeklagten nahmen zu den einzelnen Punkten der Berufung gleichermassen um-
fassend wie auch gerafft Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht
statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren die gleichen wie vor erster Instanz.
In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die
Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung
für die Berufungsbeklagten auf Fr. 6'000.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST)
festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens schuldet die Berufungsklägerin diese
Entschädigung.
Das Kantonsgericht beschliesst und erkennt
Die Beweismittelanträge der Berufungsklägerin werden abgewiesen.
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das
Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2021 bestätigt, wie folgt:
Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Replik (Festsetzung von Miteigentumsquoten) wird nicht ein-
getreten.
Das Miteigentum von X _________, Y _________ und Z _________ am Grundstück Nr. xxx (GBV
zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ wird aufgehoben.
Die Aufhebung des Miteigentums hat durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks Nr. xxx
(GBV zzz), Plan Nr. yyy, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ zu erfolgen. Mit
der Versteigerung wird Notar Fabian Williner beauftragt. Der aus der Versteigerung nach Abzug
der Versteigerungskosten resultierende Nettoerlös wird zur Hälfte X _________ und zu je einem
Viertel Y _________ und Z _________ zugewiesen.
Weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden zu 4/5, d.h. Fr. 10'400.--, X _________ und zu 1/5,
d.h. Fr. 2'600.--, Y _________ und Z _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den von
X _________ geleisteten Vorschüssen werden dieser Fr. 4'100.-- aus der Gerichtskasse zurück-
erstattet. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit
Fr. 2'600.-- für geleisteten Vorschuss.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- sind zu 4/5, d.h. Fr. 138.--, von
X _________ und zu 1/5, d.h. Fr. 34.-- unter solidarischer Haftbarkeit von Y _________ und
Z _________ zu tragen.
X _________ schuldet Y _________ und Z _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 11'200.--. Y _________ und Z _________ schulden X _________ unter solidarischer Haftbar-
keit eine solche von Fr. 2'800.--.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 9'000.--, werden der
Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.--.
Sitten, 6. Juli 2022