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Zivilrecht - Erbrecht - KGE (I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom
24. Februar 2022, X. und weitere c. Y. - TCV C1 21 167
Enterbung: Gründe und Beweislast (Art. 477 ff. ZGB); Informationsan-
sprüche bei Wiedererlangung der Erbenstellung (Art. 607 Abs. 3 und
Art. 610 Abs. 2 ZGB)
Das Gesetz knüpft die Enterbung an qualifizierte Verfehlungen des pflichtteils-
geschützten Erben gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen (E. 2.3 und
2.3.1).
Der Beweis für den Bestand eines gesetzlichen Enterbungsgrundes obliegt den aus
der Enterbung Begünstigten (E. 2.3).
Mit der erfolgreichen Anfechtung seiner Enterbung erlangt der Übergangene wiederum
Erbenstellung; als Erbe hat er gegenüber seinen Miterben einen umfassenden An-
spruch auf Informationen zur Erbschaft sowie zu ihrem Verhältnis zum Erblasser, so-
weit dies für eine gleichmässige und gerechte Verteilung des Nachlasses erforderlich
ist (E. 3).
Exhérédation : motifs et fardeau de la preuve (art. 477 ss CC) ; droit à
l’information en cas de rétablissement de la qualité d’héritier (art. 607
al. 3 et 610 al. 2 CC)
La loi pose comme condition à l'exhérédation la commission de fautes qualifiées par
l'héritier réservataire à l'encontre du défunt ou de ses proches (consid. 2.3 et 2.3.1).
La preuve de l’existence d’un motif d’exhérédation incombe à celui à qui profite celle-
ci (consid. 2.3).
Lorsqu’il conteste avec succès son exhérédation, le demandeur acquiert à nouveau la
qualité d'héritier ; en cette qualité, il a un droit étendu à l'information à l'égard de ses
cohéritiers concernant la succession et leurs relations avec le de cujus, dans la mesure
où cela est nécessaire pour une répartition juste et équitable de la succession
(consid. 3).
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der 2018 verstorbene Erblasser hinterliess als gesetzliche und grund-
sätzlich pflichtteilsgeschützte Erben (Art. 462 und Art. 457 ZGB sowie
Art. 471 ZGB) seine Witwe X. sowie mehrere volljährige Kinder. Am
beurkunden lassen, in welchem er seine Tochter wegen langjähriger
Verletzung verschiedener familienrechtlicher Pflichten sowie Delin-
quenz im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht enterbte.
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Aus den Erwägungen
2.2 Mit ihrer Klage beansprucht die Tochter als erstinstanzliche Kläge-
rin ihren Pflichtteil. Laut der von der Vorinstanz in ihrer E. 3.1 korrekt
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, auf welche
Ausführungen an dieser Stelle verwiesen werden darf, handelt es sich
dabei um eine besondere Art der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff.
ZGB). Zentraler Streitpunkt bildet in diesem Zusammenhang die Frage,
ob die vom Erblasser verfügte Enterbung gültig ist. Davon hängt letzt-
lich
die
Erbenstellung
der
Klägerin
ab
(Bundesgerichtsurteil
5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.6).
2.3 Gemäss Art. 477 ZGB mit der Marginalie "Enterbung" ist der Erb-
lasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den
Pflichtteil zu entziehen, wenn der Erbe entweder gegen den Erblasser
oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straf-
tat begangen (Ziff. 1) oder gegenüber dem Erblasser oder einem von
dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten
schwer verletzt hat (Ziff. 2). Art. 479 ZGB regelt die Beweislast und die
Folgen der Beweislosigkeit: Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn
der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben
hat (Abs. 1). Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit die-
ser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung
Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen (Abs. 2). Kann dieser Nach-
weis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angege-
ben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit
dem Pflichtteil des Enterbten verträgt; vorbehalten bleibt ein offensicht-
licher Irrtum des Erblassers über den Enterbungsgrund (Abs. 3).
In E. 3.4.1 des angefochtenen Teilentscheids hat die Vorinstanz die
Lehre und die Rechtsprechung zu den Art. 477 sowie 479 ZGB, insbe-
sondere zur Konkretisierung des Enterbungsgrundes in der Verfügung
von Todes wegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen bei profes-
sioneller Beratung s. Breitschmid, Enterbung - knappe aktuelle Überle-
gungen zu differenzierter Handhabung eines alten Instituts, successio
2021 S. 209-212, 212 FN 10) sowie zur Beweislast der aus der Enter-
bung Begünstigten, treffend dargetan, worauf verwiesen sei. Zu beto-
nen bleibt, dass das schwere Verbrechen gemäss Art. 477 Ziff. 1 ZGB
allein dann als Enterbungsgrund gilt, wenn es entweder gegen den Erb-
lasser oder gegen eine diesem nahestehende Person gerichtet war
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(BGE 106 II 304 E. 2). Wesentlich ist weiter, dass ein Enterbungsgrund
im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB einzig dann vorliegt, wenn der Ent-
erbte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und rechtswidrig in gesin-
nungs-
und
wirkungsmässig
schwerer
Weise
gegen
seine
familienrechtlichen Pflichten verstossen hat. Widerrechtlichkeit ist nicht
schon dann gegeben, wenn das dem Enterbten zur Last gelegte Ver-
halten sittenwidrig oder den Wünschen des Erblassers entgegenge-
setzt war oder bloss moralische Pflichten verletzte, sondern nur bei
einer Gesetzesverletzung im Bereich des Familienrechts, die dazu an-
getan ist, die Familiengemeinschaft zu untergraben, und die diese Wir-
kung im einzelnen Fall auch tatsächlich gehabt hat. Ob eine schwere
Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt oder nicht, hängt
von den Umständen des konkreten Einzelfalles, von den Sitten und An-
schauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erb-
lassers selbst ab. Bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ist
dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum gewährt (BGE 106 II
304 E. 3a und b). Verlangt wird eine schwere Form einer Verletzung
der familiären Solidaritäts- und Loyalitätspflicht, ein qualifiziert unbot-
mässiges Verhalten, eine systematische Illoyalität, wobei eine blosse
Entfremdung im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern als Enter-
bungsgrund nicht ausreicht (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 209 ff. N. 1-2,
6-7). Ob der Vater seine verheiratete Tochter, welche mit ihrem Gelieb-
ten durchbrennt und Ehemann sowie kleine Kinder zurücklässt, in je-
dem Fall enterben darf – so der in der Berufung angerufene, vor gut
hundert Jahren ergangenen BGE 46 II 9 –, darf hier offenbleiben, weil
vorliegend unbestreitbar nicht dieser Sachverhalt gegeben ist.
2.3.1 Der Erblasser wirft der Klägerin in seinem Testament vor, sich
früh ungerechtfertigt vollständig von der Familie abgewendet und ihre
familiären Pflichten schwerstens vernachlässigt zu haben. Im Zusam-
menhang mit ihrer schweren Drogenabhängigkeit soll sie der gesamten
Familie wiederholt und langjährig schwerste ehrverletzende, in keiner
Weise gerechtfertigte Vorwürfe gemacht haben und soll es aufgrund
der damit einhergehenden Gesetzesverstösse, insbesondere gegen
das BetmG, zu mehreren Anklagen und Verurteilungen gekommen
sein. Die Tochter soll schweres Leid über den Erblasser und seine Fa-
milie gebracht und die Familiengemeinschaft nachhaltig und dauernd
untergraben und durch ihr Verhalten ihre familienrechtlichen Beistands-,
Rücksichts- und Achtungspflichten auf das Schwerste verletzt haben,
was er ihnen niemals verzeihen könne.
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Eventuelle Betäubungsmitteldelikte haben sich nicht gegen den Erblas-
ser und die Familie gerichtet, weshalb der Enterbungsgrund von
Art. 477 Ziff. 1 ZGB ausscheidet. Was die Verletzung familienrechtli-
cher Pflichten nach Art. 477 Abs. 2 ZGB betrifft, bleibt der Erblasser in
seinem Testament – trotz professioneller Beratung durch einen Notar –
weitgehend allgemein und vage. Etwas konkreter ist immerhin das
frühe und vollständige Abwenden von der Familie, ohne allerdings die
Umstände zu benennen, sowie die schwere nicht näher umschriebene
Drogenabhängigkeit, während die ehrverletzenden Vorwürfe wiederum
in keiner Weise substantiiert werden. Zu alldem haben die Beklagten,
welche aufgrund der Bestreitung der Klägerin nach Art. 479 Abs. 2 ZGB
beweisbelastet sind, in ihren Klageantworten und Dupliken keinerlei
Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie haben sich damit begnügt,
den bekannten, inhaltlich vagen Wortlaut des Testamentes wiederzu-
geben. Mit Abschluss des doppelten Schriftenwechsels tritt der Akten-
schluss ein. Unechte Noven, ausschliesslich um solche handelt es sich
beim Verhalten der Klägerin zu Lebzeiten des Erblassers, sind danach
grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beweisverfahren bezweckt die Klä-
rung behaupteter und in der Folge bestrittener Tatsachen. Soweit es an
Tatsachenbehauptungen fehlt oder diese nicht bestritten werden, un-
terbleibt das Beweisverfahren. Dieses dient nicht dazu, versäumte Tat-
sachenbehauptungen, etwa im Rahmen der Parteibefragung, nach-
zuschieben (Bundesgerichtsurteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E.
6.2.3). Der von den Beklagten in ihrer Berufung erhobene Einwand, die
Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die Durchführung des Beweis-
verfahrens mit Parteibefragung ihr rechtliches Gehör sowie ihren An-
spruch auf Beweisführung verletzt, geht daher fehl. Vielmehr bleibt es
bezüglich der Gründe der Enterbung bei den rudimentären Angaben im
Testament. Ohnehin wurde die Parteibefragung nicht zum Beweis der
Enterbungsgründe offeriert, sondern lediglich betreffend allfälliger leb-
zeitiger Zuwendungen.
Ein frühes Abwenden von der Familie, welches so nicht belegt ist, ver-
mag vorliegend eine Enterbung nicht zu begründen, insbesondere weil
die Umstände und damit die fehlende Entschuldbarkeit eines solchen
Handelns nicht aktenkundig sind. Bei einer schweren Drogenabhängig-
keit, wie sie im Testament geltend gemacht wird und welche das fami-
liäre Umfeld zweifellos stark belastet, handelt es sich gemäss
Klassifikation nach ICD-10 um eine Krankheit. Eine solche stellt grund-
sätzlich keinen Enterbungsgrund dar; jedenfalls haben die Beklagten
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keine Umstände dargetan, welche zu einem anderen Schluss führen
könnten. Ehrverletzende Äusserungen sind nicht dokumentiert, obwohl
diese wiederholt, über Jahre hinweg und auf massivste Weise erfolgt
sein sollen. Ausserdem standen diese selbst nach Darstellung des Erb-
lassers im Zusammenhang mit der Suchterkrankung seiner Tochter.
Ebenso wenig rechtfertigen im Allgemeinen Gesetzesverstösse aus-
serhalb des Familienrechts und Verurteilungen für Straftaten, die sich
nicht gegen ein Familienmitglied richteten, eine Enterbung (s. die Ver-
untreuungen und Betrügereien in BGE 106 II 304 E. 3c und d). Bei Be-
täubungsmitteldelikten müsste in jedem Falle der Suchtproblematik der
Täterin Rechnung getragen werden. Eine subjektiv schwere Verletzung
familienrechtlicher Pflichten durch die Klägerin ist damit nicht dargetan.
Liegt demnach kein gesetzlicher Enterbungsgrund vor, so ist das Tes-
tament insoweit unbeachtlich und die Klägerin hat Anspruch auf ihren
gesetzlichen Pflichtteil.
3. Mit der (Wieder-)Erlangung der Erbenstellung hat die Klägerin ge-
genüber den Beklagten als ihren Miterben gestützt auf Art. 607 Abs. 3
sowie Art. 610 Abs. 2 ZGB einen umfassenden Informationsanspruch
bezüglich der Erbschaft und deren jeweiligen Verhältnisses zum Erb-
lasser, soweit dies für die gleichmässige und gerechte Verteilung des
Nachlasses in Betracht fällt. (…)
Die Rügen der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem klägeri-
schen Auskunftsbegehren betreffen mehrheitlich den Fall, dass die
Enterbung gültig wäre, womit sie mit der Gutheissung der Herabset-
zungsklage dahinfallen. Der gesetzliche Informationsanspruch be-
zweckt, jeden einzelnen Erben, vorliegend die Berufungsbeklagte, in
die Lage zu versetzen, sich selbst ein vollständiges Bild über den Nach-
lass bilden zu können, um gestützt darauf allfällige Ausgleichungs- und
Herabsetzungsansprüche einschätzen und ihre Erbansprüche geltend
machen und beziffern zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn jeder
einzelne Erbe bzw. hier die Berufungsbeklagte nicht nur über den ak-
tuellen Bestand des Nachlassvermögens Auskunft erhält, sondern
auch über frühere, lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Miter-
ben und/oder Dritte. Dabei obliegt es im Streitfall dem Gericht zu ent-
scheiden, ob ein Geschäft mit Blick auf die Erbteilung, Ausgleichung
oder Herabsetzung, von Relevanz ist (…). Die Miterben und Berufungs-
kläger dürfen der Berufungsbeklagten demzufolge nicht Geschäfte mit
dem Erblasser oder Zuwendungen desselben verschweigen mit dem
Argument, diese seien erbrechtlich nicht von Belang. Es ist vielmehr
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jede Auskunft zu erteilen, die für die korrekte Teilung des Nachlasses
nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung erforderlich ist. Gemeint sind
damit alle Angaben, die bei einer objektiven Betrachtungsweise mög-
licherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu
beeinflussen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Das Auskunftsrecht erstreckt
sich ebenfalls auf Vermögenswerte, etwa Bankkonten, an welchen der
Erblasser zwar nicht formell, aber wirtschaftlich Berechtigter war (BGE
142 III 116 E. 3.1.3). Die Regeln über die Beweislast und die Folgen
der Beweislosigkeit sind für das Auskunftsbegehren, entgegen der Be-
rufung, nicht von Belang.
Aufgrund der Zielrichtung der Informationsansprüche im vorstehend
umschriebenen Sinne ist die Auskunftspflicht jedes einzelnen Erben
umfassend. Dass sich laut Berufung ein Autor für eine Beschränkung
der Auskunftspflicht auf persönlich erhaltene Zuwendungen ausspricht,
vermag daran sowie an der diesbezüglichen Rechtsprechung und vor-
herrschenden Lehre, welche die Vorinstanz in ihrer E. 4.4 treffend dargetan
hat und mit welcher sich die insoweit den Begründungsanforderungen
nicht genügende Berufung nicht auseinandersetzt, nichts zu ändern.
Regelmässig wird der überlebende Ehegatte aufgrund des jahrelangen
Zusammenlebens den besten Überblick über die Erbschaft und frühere,
eventuell gemeinsame Handlungen mit dem Erblasser, welche sich auf
das Nachlassvermögen auswirkten, haben. Vorliegend standen aber
offenbar auch die Söhne dem Erblasser nahe. Zudem hat der Erblasser
in seinem Testament primär seine Ehefrau und sekundär seine Söhne
als Willensvollstrecker eingesetzt, was darauf schliessen lässt, dass
diese Personen Kenntnis der Erbschaft sowie der diesbezüglichen Ge-
schäfte haben, und woraus sich für die Berufungskläger eine zusätzli-
che Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin als
Miterbin ergibt (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.3).