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RVJ / ZWR 2022
Zivilrecht
Droit civil
Zivilrecht - Kindesschutz - Wohnsitzwechsel - KGE (Einzelrichter der
I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 13. August 2021, X. c. Y. - C1 21 153
Wechsel
des
Aufenthaltsorts
des
Kindes
mit
erheblichen
Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
und den persönlichen Verkehr (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB)
Keine rechtliche Möglichkeit, die Wohnsitzverlegung des umzugswilligen Elternteils zu
verbieten (E. 3).
Neue Obhutszuteilung aufgrund der zukünftigen, veränderten Verhältnisse nach den
allgemeinen Kriterien (E. 4).
Umfassende Regelung durch die Behörde bei Uneinigkeit der Eltern (E. 4.4).
Changement du lieu de résidence de l'enfant avec des conséquences
importantes sur l’exercice de l’autorité parentale conjointe et sur les
relations personnelles (art. 301a al. 2 let. b CC)
Absence de base légale interdisant le transfert du lieu de résidence du parent
souhaitant déménager (consid. 3).
Nouvelle répartition de la garde, découlant du futur changement de la situation, réglée
conformément aux critères généraux (consid. 4).
Réglementation du ressort de l’autorité en cas de désaccord des parents (E. 4.4).
Sachverhalt (zusammengefasst)
A. ist die minderjährige Tochter der unverheirateten und voneinander
getrenntlebenden X. und Y. Sie untersteht deren gemeinsamen
elterlichen Sorge. Die Eltern wohnen im gleichen Ort im Oberwallis. Die
Mutter möchte mit der Tochter ins Unterwallis ziehen. Der Vater
widersetzt sich diesem Ansinnen.
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Aus den Erwägungen
3. Wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, kann ein Elternteil
den Aufenthaltsort des Kindes nur dann wechseln, wenn der andere
Elternteil dem zustimmt, falls der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt
oder der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der
elterlichen Sorge und den persönlichen Umgang mit dem anderen
Elternteil hat. Sind sich die Eltern einig, passen sie die Ausübung der
elterlichen Sorge, die Obhut, den persönlichen Umgang und die
Unterhaltsbeiträge den neuen Gegebenheiten an. Sind sich die Eltern
uneinig, entscheidet das Gericht oder die KESB (Art. 301a Abs. 2 und 5
ZGB).
Es ist vorliegend unstrittig und offensichtlich, dass ein Umzug des Kindes
vom Oberwallis ins Unterwallis erhebliche Auswirkungen auf die
Ausübung der elterlichen Sorge und des ausgedehnten persönlichen
Umgangs zwischen Vater und Tochter haben wird. Da sich die Eltern
über den zukünftigen Aufenthaltsort des Kindes uneinig sind, obliegt es
der KESB und auf Beschwerde dem Kantonsgericht, darüber zu
entscheiden. Dabei kann die Wohnsitzverlegung des umzugswilligen
Elternteils nicht in Frage gestellt werden. Die Behörden haben vielmehr
abzuklären, wie die Betreuung durch die Eltern im einen wie im anderen
Fall erfolgen kann und wie der persönliche Umgang mit dem jeweils
anderen Elternteil auszugestalten wäre. Nachdem diese beiden
Zukunftsszenarien auf einer Sachverhaltsebene erstellt sind, ist
abzuwägen, welches dem Kindeswohl eher entspricht. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die ideale Variante in der Regel nicht zur
Verfügung steht, sondern zwischen zwei unterschiedlichen Varianten
mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen abgewogen werden muss.
Neben dem bisher gelebten Betreuungsmodel, namentlich wenn beide
Elternteile das Kind in etwa zu gleichen Teilen betreut haben, sind die
persönlichen Betreuungszeiten durch den jeweiligen Elternteil in der
neuen Konstellation, das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die
Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung sowie -
altersabhängig - die Meinung des Kindes zu berücksichtigen (zum
Ganzen BGE 142 III 502, 142 III 481 und 142 III 498).
4. Bis zur Einleitung des Verfahrens auf Bewilligung des Umzugs waren
beide Elternteile jeweils voll berufstätig und teilten sich die Betreuung
des Kindes, wenn auch nicht genau hälftig, so doch weitgehend auf. Das
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Kriterium der hauptsächlichen Bezugsperson, auf welches die
Vorinstanz in erster Linie abstellt und das die Beschwerdegegnerin in
ihrem Plädoyer besonders betont hat, ist damit im vorliegenden
Zusammenhang stark zu relativieren, auch wenn sich die Tochter seit
der Trennung der Eltern insgesamt mehr bei der Mutter als beim Vater
aufgehalten hat. Die bis zum Aufbrechen des Paarkonflikts gelebte und
die durch das Kantonsgericht verfügte Betreuungssituation ging weit
über die alleinige Obhut mit üblichem Besuchsrecht hinaus und wurde
bewusst der geteilten Obhut angenähert, um einen Entscheid in dieser
Sache nicht zu präjudizieren. Auch an der Kindesanhörung konnte sich
das Kantonsgericht davon überzeugen, dass das Kind einen intensiven
Kontakt zu beiden Elternteilen pflegt und ihnen beiden innig verbunden
ist. Es steht ausser Frage, dass die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft
bei beiden Elternteilen in hohem Masse gegeben ist. Als Folge davon
kann nicht allein auf das ohnehin nicht stark erfüllte Kriterium der
Hauptbezugsperson abgestellt werden, sondern es sind auch die
weiteren durch das Bundesgericht festgelegten Kriterien heranzuziehen
und in einem ersten Schritt festzustellen, wie die Betreuungssituation für
das Kind an den jeweiligen Wohnorten von den Parteien angedacht ist.
4.1 Die Mutter gibt an, mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie seit 18
Monaten zusammen ist, im Unterwallis zusammenziehen zu wollen. Das
Paar beabsichtige, zu heiraten, sobald die Pandemiesituation die
Anreise der Familien erlaube. Ihr Lebenspartner arbeite im Winter als
Skilehrer und im Sommer in der Sicherung vor Naturgefahren. Dank
ihren Ersparnissen, einer angetretenen Erbschaft und des Einkommens
des zukünftigen Ehemanns sei sie finanziell unabhängig und könne ihre
Tochter persönlich betreuen. Eine Erwerbstätigkeit plane sie als
Tagesmutter und als Leiterin von Yogakursen. An der Parteiverhandlung
hinterlegte sie die Nachweise, dass sie die für die Tätigkeit als
Tagesmutter notwendigen Kurse absolviert hat und bereits zu einem
früheren Zeitpunkt als solche tätig war. Weiter bestätigte sie, diese
Tätigkeit bereits mit der Vermieterschaft besprochen zu haben. Sie gab
an, Französisch zu verstehen. Beim Sprechen sei sie jedoch noch
Anfängerin und wolle entsprechende Kurse besuchen. Sobald sich ihr
Französisch verbessert habe, wolle sie wieder eine Stelle im Verkauf
anstreben. Am neuen Wohnort habe sie mit einer befreundeten Familie
bereits ein soziales Umfeld. Den persönlichen Umgang mit dem Vater
sieht sie im üblichen Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende und
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der Hälfte der Ferien, wobei sie bereit ist, die Reiselast für die Ausübung
des Besuchsrechts zu teilen.
4.2 Der Vater gibt an, die Tochter ausserhalb der Schulzeiten ebenfalls
weitgehend selbst betreuen zu können. Soweit er im Sommer schon vor
Schulbeginn zur Arbeit müsse, könne die Tochter von einer aus einer
Vielzahl befreundeter Mütter betreut werden, mit deren Kind sie dann
zusammen in die Schule gehe. Er bewohnt bis heute die Wohnung, in
der die Parteien zusammen mit der Tochter gelebt haben, bis die Mutter
zusammen mit der Tochter auszog. Ausweislich der verschiedenen
schriftlichen Stellungnahmen, welche er im Verfahren eingereicht hat,
verfügt er über ein ausgeprägtes Kontaktnetz. Da er jeweils im Winter
als Skilehrer arbeite und sich da auch bereits einen guten Kundenstamm
erarbeitet habe, habe er bisher nur befristete Stellen angenommen. Es
sei für ihn jedoch kein Problem, jeweils eine solche Stelle zu finden und
er überlege sich, seine eigene Skischule zu eröffnen. (…) Aus
finanzieller Sicht ist bisher die Mutter für die meisten Barauslagen des
Kindes aufgekommen. Seine zukünftige Erwerbstätigkeit wird sich
danach ausrichten, wem die Obhut für die Tochter zugesprochen wird.
Er gibt an, über hinreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um für sich
und die Tochter aufkommen zu können. Dazu kämen schon bald
monatliche Mieterträge aus einer ererbten Liegenschaft. Bezüglich des
Besuchsrechts zeigt
er sich offen, der Mutter ein (möglichst)
umfangreiches Besuchsrecht einzuräumen.
4.3
Beide Elternteile bieten an, sich weitgehend persönlich um ihre
Tochter kümmern zu können und zu wollen. Der Vater hat seine
Erwerbstätigkeit in der Zwischensaison und im Winter schon bisher nach
Möglichkeit an den Bedürfnissen der Tochter ausgerichtet, während die
Mutter dies für die Zeit nach dem Umzug in Aussicht stellt. Es ist jedoch
nicht zu übersehen, dass der Vater während der Sommer- und
Winterhauptsaison auf fremde Unterstützung angewiesen sein wird,
wobei er sich dazu - nach eigenen Angaben - auf eine Vielzahl
befreundeter Familien stützen will, die sich alle jeweils gegenseitig
unterstützen. Eine geordnete Betreuungsplanung konnte er dem Gericht
bei seiner Befragung jedoch nicht darlegen.
Die Mutter wird nach dem Umzug zumindest zwischenzeitlich
voraussichtlich auf einen Vermögensverzehr und/oder Unterstützung
durch ihren Lebensgefährten angewiesen sein. Ob und wie gut sie sich
am neuen Wohnort mit der auch für sie neuen Sprache wird integrieren
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können, ist offen. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass diese neue
Situation mit gewissen Risiken verbunden ist und jedenfalls noch keine
wirklich gefestigte Situation vorliegt.
Im Hinblick auf die schulischen und persönlichen Entwicklungs-
möglichkeiten sind an den beiden Wohnorten keine ins Gewicht
fallenden Unterschiede auszumachen. Eine adäquate Beschulung ist an
beiden Orten zu erwarten. (…) An beiden Orten besteht sodann ein
reichhaltiges Angebot für Sport- und Freizeitaktivitäten. (…) Es steht für
das Kantonsgericht zusammengefasst ausser Frage, dass an beiden
Orten ein kindgerechtes Aufwachsen problemlos möglich ist. Das Kind
verfügt an beiden Orten über ein eigenes Zimmer und die Wohnsituation
weist keine erheblichen Unterschiede auf.
Der Wohnortswechsel wird für das Kind auch mit einem Wechsel der
Schulsprache verbunden sein, hin zu einer Sprache, die es bisher noch
nicht beherrscht. Wiewohl dadurch entstehende Defizite durch
Stützunterricht (teilweise) aufgefangen werden können, so ist der
Wechsel
der
Schulsprache
nicht
mit
einem
üblichen
Fremdsprachenunterricht vergleichbar. Dass das Kind im Oberwallis
Unterricht in Französisch und umgekehrt im Unterwallis in Deutsch als
Fremdsprache erhalten würde, ist für die Frage, ob dem Kind ein
Wechsel der Schulsprache im heutigen Zeitpunkt [Einschulung in die 1.
Klasse] zuzumuten ist, nicht von entscheidender Bedeutung.
An der Kindesanhörung konnte sich das Kantonsgericht davon
überzeugen, dass sich das Kind altersadäquat auszudrücken weiss und
in der deutschen Sprache einen gefestigten Eindruck macht. (…) Vor
diesem Hintergrund sind von einem Wechsel der Schulsprache keine
grossen negativen Einwirkungen auf die Entwicklung des Kindes zu
erwarten.
Bei einem 6-jährigen Kind sind dessen Meinungsäusserungen zu
seinem Wohnort mit grosser Vorsicht zu würdigen. Auffällig war an der
Kindesanhörung, dass sich das Kind ein Zusammenleben mit beiden
Elternteilen vorstellen konnte. Seine Aussagen waren allerdings auch
dadurch geprägt, dass es die neue Wohnsituation im Unterwallis noch
nicht wirklich kannte. (…) Aus Sicht des Kindes wäre es freilich die beste
Lösung, wenn beide Elternteile im gleichen Ort wohnten. Diese
Ideallösung steht allerdings vorliegend nicht zur Verfügung.
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Bei einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren ist festzuhalten, dass
sich diese über sehr weite Strecken die Waage halten. Das
Kantonsgericht konnte sich davon überzeugen, dass das Kindeswohl an
beiden Wohnorten in hohem Masse gewahrt wird, sodass letztlich nur
kleinere Nuancen den Ausschlag in die eine oder andere Richtung
geben. Diese liegen vorliegend darin begründet, dass die Mutter in der
Lage ist, das Kind vollständig selbst zu betreuen und dass das
Betreuungskonzept
des
Vaters
mit
einer
Vielzahl
beteiligter
Aussenstehender keinen stetigen und stabilen Eindruck hinterlässt und
eher auf kurzfristigen Anfragen zu beruhen scheint. Die bisherige
Mehrbetreuung durch die Mutter spricht ebenfalls für diese Lösung, auch
wenn sie nicht ausgeprägt war. (…) Der Wechsel der Sprache und des
Freundeskreises steht dem Kindeswohl mit Blick auf das Alter des
Mädchens und seine bereits vorbestehenden Sprachkenntnisse
(Ungarisch, Deutsch, Englisch, ein wenig Tschechisch) nicht entgegen.
Im Ergebnis ist die Obhut daher der Mutter zuzuteilen und der Umzug
ins Unterwallis zu genehmigen.
4.4 Die hohe Beziehungsqualität zwischen Vater und Tochter ist auch
bei der Festlegung des persönlichen Umgangs zu gewichten. Der
Beschwerdeführer sorgt sich um die Beziehung zu seiner Tochter und
es ist deutlich zu erkennen, dass er sich wesentlich stärker als dies bei
vergleichbaren Verfahren der Fall ist, in die Betreuung der Tochter
eingebracht und entsprechende Aufgaben übernommen hat. Das
gerichtsübliche Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende würde
dem nicht gerecht, sodass ein erweitertes Umgangsrecht festzusetzen
ist. Ein täglicher Umgang ist dabei aufgrund der räumlichen Distanz aber
schlechterdings nicht möglich. Vielmehr sind die Besuchswochenenden
nach folgendem Turnus zu verteilen: Mutter, Vater, Mutter, Vater, Vater,
Mutter, Vater, Mutter, Vater, Vater, Mutter, sodass sich ein Verhältnis
von 2/5 zu 3/5 ergibt. Soweit schulfreie Tage einem Besuchs-
wochenende unmittelbar vorangehen oder folgen, wird dieser zum
Besuchswochenende hinzu geschlagen. Die Schulferien werden hälftig
aufgeteilt, wobei das erste konnexe Wochenende den Ausschlag gibt,
bei wem das Kind zuerst in den Ferien ist. Dieses Wochenende ist Teil
des Zyklus. Danach ruht der Zyklus bis zum ersten nicht mehr konnexen
Wochenende. Die Besuchszeiten dauern jeweils vom Vortag nach der
Schule bis zum letzten Tag 18.00 Uhr.
Die Reiselast ist zwischen den Eltern hälftig zu teilen, sodass jeweils der
betreuende Elternteil das Kind zum anderen bringt.