C1 21 144
URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
V _________ GMBH , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Truffer
gegen
W _________ und X _________ , Kläger 1 und Berufungsbeklagte
Y _________ , Klägerin 2 und Berufungsbeklagte,
Z _________ , Klägerin 3 und Berufungsbeklagte
alle vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold
(Kaufvertrag Stockwerkeigentum)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Verfahren
A. Mit Klage vom 2. November 2018 verlangten die Kläger als Käufer von Stockwerkei-
gentumseinheiten in einer Überbauung in Brig-Glis von der Beklagten als Verkäuferin
die Montage von Rafflamellenstoren in ihrer jeweiligen Wohnung. Nachdem das Bezirks-
gericht das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der grundsätzlichen
Haftung der Beklagten sowie die Frage der Verjährung der Sachgewährleistungsansprü-
che beschränkt hatte, fällte es am 3. April 2020 nachstehendes (Teil-)Urteil (S. 358):
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten wird bezüglich sämtlicher Kläger bejaht.
Die Verjährung der Sachgewährleistungsansprüche wird bezüglich sämtlicher Kläger verneint.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’100.-- werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beklagte bezahlt den Klägern
a)
Fr. 2’100.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b)
Fr. 3'500.-- als Parteientschädigung.
B. In der Folge wurde die Beschränkung des Verfahrens aufgehoben und dieses mit
dem Beweisverfahren fortgesetzt. Kläger und Beklagte reichten am 13. April 2021 ihre
schriftlichen Parteivorträge ein (S. 425 ff. bzw. 409 ff.) mit folgenden Schlussbegehren:
Kläger 1 (S. 429):
Die V _________ GmbH sei zu verpflichten, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kauf-
vertrags vom 20. Juni 2016 auf eigene Kosten in der Wohnung der Kläger 1 (STWE-Anteil Nr. xx1,
Haus xxx, Wohnung Nr. yy1) gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, innert 30 Tagen ab
rechtskräftigem Urteil zu montieren.
Die Beklagtenpartei bezahlt den Klägern 1 eine Parteientschädigung gemäss GTar.
Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Beklagtenpartei.
Klägerin 2 (S. 429):
Die V _________ GmbH sei zu verpflichten, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kauf-
vertrags vom 08. Oktober 2014 in der Wohnung der Klägerin 2 in Brig-Glis (STWE-Anteil Nr. xx2,
Haus xxx, Wohnung Nr. yy2) gelegen auf Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert
30 Tagen ab rechtskräftigem Urteil zu montieren.
Die V _________ GmbH sei zu verpflichten, der Klägerin 2 für den erlittenen Schaden den Betrag von
CHF 3'262.25 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Dezember 2018 zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei bezahlt der Klägerin 2 eine Parteientschädigung gemäss GTar.
Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Beklagtenpartei.
Klägerin 3 (S. 429):
Die V _________ GmbH sei zu verpflichten, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kauf-
vertrags vom 03. März 2016 in der Wohnung der Klägerin 3 in Brig-Glis (STWE-Anteil Nr. xx3,
Haus xxx, Wohnung Nr. yy3) gelegen auf Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert
30 Tagen ab rechtskräftigem Urteil zu montieren.
Die Beklagtenpartei bezahlt der Klägerin 3 eine Parteientschädigung gemäss GTar.
Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Beklagtenpartei.
Beklagte (S. 423):
a) betreffend die Kläger 1
2.Der Beklagten ist unter solidarischer Haftung der Kläger eine angemessene Parteientschädigung nach
GTar zuzusprechen.
3.Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der
Kläger.
b) betreffend Klägerin 2
1.Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Klägerin wird abgewiesen.
2.Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 der Klägerin wird nicht eingetreten.
Eventualiter:
Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 der Klägerin wird abgewiesen.
3.Der Beklagten ist zu Lasten der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzu-
sprechen.
4.Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
c) betreffend Klägerin 3
1.Die Klage wird vollständig abgewiesen.
2.Der Beklagten ist zu Lasten der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzu-
sprechen.
3.Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
C. Das Bezirksgericht fällte am 17. Mai 2021 folgenden Entscheid (S. 453):
Die Beklagte wird verpflichtet, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kaufvertrags vom
gen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert 90 Tagen ab rechtskräftigem
Urteil zu montieren.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kaufvertrags vom
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert 90 Tagen ab rechtskräfti-
gem Urteil zu montieren.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kaufvertrags vom
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert 90 Tagen ab rechtskräfti-
gem Urteil zu montieren.
Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'960.-- werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Die Beklagte bezahlt den Klägern
a)
Fr. 930.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b)
Fr. 3'000.-- als Parteientschädigung.
D. Gegen dieses am gleichen Tag versandte und von ihr tags darauf in Empfang ge-
nommene Urteil erhob die Beklagte am 14. Juni 2021 beim Kantonsgericht Berufung mit
den Rechtsbegehren (S. 470):
Die Berufung gegen das Urteil Z1 18 98 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Kläger 1, 2 und 3 ist abzuweisen.
Eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Berufungsklägerin ist unter solidarischer Haftung der Berufungsbeklagten eine angemessene Par-
teientschädigung nach GTar zuzusprechen.
Die Kosten des erst -und zweitinstanzlichen Verfahrens und Entscheides einschliesslich der Expertise
sind den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Die erstinstanzlichen Kläger erstatteten am 27. August 2021 ihre Berufungsantwort und
stellten folgende Anträge (S. 493):
Die Berufung gegen das Urteil im Verfahren Z1 18 98 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und
Goms vom 17. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. Mai 2021 sei zu bestätigen.
Den Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren eine angemessen Parteientschädigung ge-
mäss GTar zuzusprechen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
Die Berufungsklägerin replizierte unaufgefordert am 2. September 2021 (S. 495 ff.).
Diese Eingabe wurde den Berufungsbeklagten zugestellt, welche sich nicht mehr ver-
nehmen liessen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Die Ansprüche der Kläger, welche eine einfache
Streitgenossenschaft bilden, schliessen sich nicht gegenseitig aus, weshalb sie für die
Bestimmung des Streitwerts zusammenzurechnen sind (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Mithin wa-
ren zuletzt Fr. 70'450.25 strittig (Nachbesserungskosten betreffend alle Kläger sowie
Schadenersatzforderung der Klägerin 2, s. angefochtenes Urteil E. 6). Bei diesem Streit-
wert ist die Berufung zulässig. Nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden die
von der Klägerin als Schadenersatz eingeklagten und vom Bezirksgericht abgewiesenen
Fr. 3'262.25, so dass nunmehr effektiv noch Fr. 67'188.-- strittig sind; praxisgemäss
stellt das Kantonsgericht für die Festsetzung der Prozesskosten auf diesen tieferen Be-
trag ab. Trotz Zusammenrechnung des Streitwerts bleibt die Verfahrensart, vorliegend
das vereinfachte Verfahren, erhalten (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO), so dass
ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte).
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht hat sein
Urteil am 17. Mai 2021 versandt, womit es von den Prozessparteien frühestens am Tag
darauf in Empfang genommen werden konnte. Mit ihrer Eingabe vom 14. Juni 2021 hat
die Beklagte fristgerecht Berufung erhoben. Da auf Seiten der Berufungsbeklagten meh-
rere Personen ins Recht gefasst werden, sind nachstehend zwecks besseren Verständ-
nisses die erstinstanzlichen Parteibezeichnungen zu verwenden.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit die-
ser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244
E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letz-
teren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in
fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schran-
ken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Grün-
den der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll
(Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in
seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver-
weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie-
den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün-
dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe-
los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bun-
desgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach-
stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz
muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl.
Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,
2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen,
indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stützt sich der
angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru-
fungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen;
ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstandeten Begrün-
dung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbüh-
ler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen
an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesge-
richtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni
2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vor-
gaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru-
fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem
die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be-
rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht
werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be-
reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus
irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un-
echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster
Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat
der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen,
weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensicht-
lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1.
September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Be-
rufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tat-
fragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Be-
anstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Par-
teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der
ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und
verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer ande-
ren Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ers-
ten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2. Die in der Verwaltung und im Handel mit Immobilien tätige Beklagte erstellte als Bau-
herrin zusammen mit zwei Konsortanten – darunter die mit der Planung, der Realisierung
und zum Teil mit dem Verkauf betraute A _________ AG (Parteibefragung des alleinigen
Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten, S. 287 f. F/A 1 und 9) – auf einem
Grundstück in Brig-Glis eine Überbauung mit zwei Wohnhäusern mit insgesamt 44 Woh-
nungen und einer gemeinschaftlichen Autoeinstellhalle mit Parkplätzen, an welchen im
Januar 2014 Stockwerk- bzw. Miteigentum begründet wurde. In der Folge übertrug die
Beklagte als Eigentümerin der entsprechenden Anteile den Klägern 1 und 3 mit separa-
ten öffentlich beurkundeten Kaufverträgen an verschiedenen Daten Wohnungen unter-
schiedlicher Grösse samt Keller und Parkplatz/Parkplätzen zu Stockwerk-/Miteigentum.
Mit einem weiteren Vertrag verkaufte die Beklagte dem Sohn und der Tochter der Klä-
gerin 2 in gleicher Weise Stockwerk-/Miteigentum, an welchem im selben Akt zugunsten
der Mutter der Käufer ein lebenslängliches, unentgeltliches Nutzniessungsrecht begrün-
det wurde.
In allen drei Verträgen wurden die Pläne und der Baubeschrieb, welche von den Kom-
parenten mitunterzeichnet wurden, als massgeblich und zum integrierenden Bestandteil
der Vertragsurkunde erklärt. Der Baubeschrieb bezifferte die Raumhöhe auf ca. 2.44 m;
unter dem Stichwort «Storen» sah er als Sonnenschutz und Lichtschutz Rafflamellenst-
oren vor, wobei die «Storenkästen» auf der Aussenseite angebracht sein sollten. Im
Wohnbereich eingebaut wurden beim Balkon raumhohe Fenster ohne Rafflamellensto-
ren. Im Berufungsverfahren ist einzig strittig, ob laut Vertrag solche Storen an diesem
Ort geschuldet waren und ob die Kläger deren nachträgliche Montage durch die Beklagte
auf deren Kosten verlangen dürfen.
Gemäss gerichtlicher Expertise beträgt der Höhenbedarf für ein passendes Storenpaket
(«Storenkasten») auf der Kaltseite des Fensters 30 cm ab Unterkannte der Balkonde-
cke, so dass bei einer Rahmenbreite der raumhohen Fenster im Sturzbereich innen von
11 cm für die Montage einer Rafflamellenstore eine Höhe von 19 cm fehlt. Dies würde
laut Gutachter die nachträgliche Montage eines Lamellenstorens zwar nicht grundsätz-
lich verunmöglichen, hätte aber zur Folge, dass das Storenpaket durch das Fenster hin-
durch von hinten auf einer Höhe von 19 cm sichtbar wäre, was nicht dem Standard einer
Neubauwohnung entspreche und nicht toleriert werden könne. Demzufolge müssten für
den Einbau eines Lamellenstorens die Fenster ausgebaut und durch solche mit entspre-
chenden Rahmenverbreiterungen ersetzt werden. Falls die Fenster so belassen würden,
könnten somit keine Rafflamellenstoren eingebaut werden (Expertise, S. 386). Die Kos-
ten eines nachträglichen Einbaus mit Auswechseln der Fenster bezifferte der Experte
auf Fr. 24'280.-- für die Wohnung der Kläger 1 und auf jeweils Fr. 21'454.-- für die Woh-
nungen der Klägerinnen 2 und 3 (Expertise, S. 388).
3. In seinem (Teil-)Urteil vom 3. April 2020 (nachfolgend: Zwischenentscheid) bejahte
das Bezirksgericht im Zusammenhang mit den Wohnungskäufen die grundsätzliche Haf-
tung der Beklagten und verneinte gleichzeitig die Verjährung der Sachgewährleistungs-
ansprüche, beides jeweils bezüglich sämtlicher Kläger. Entgegen der verwendeten Ter-
minologie handelt es sich hierbei nicht um einen Teil-, sondern einen Zwischenentscheid
(Art. 237 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 76 E. 3.2.2; Abbet, Les décisions du tribunal de premi-
ère instance en procédure civile suisse, typologie, procédure et voies de recours, ZWR
2012 S. 351 ff., 383). Mit Urteil vom 17. Mai 2021 (nachfolgend: Endentscheid), in wel-
chem es an die in seinem Zwischenentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden
ist (BGE 128 III 191 E. 4a), verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, auf ihre Kosten
in der jeweiligen Wohnung der drei Klägerparteien die Rafflamellenstoren gemäss Bau-
beschrieb zu montieren.
Der Zwischenentscheid ist selbständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusam-
men mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO sowie Abbet,
a.a.O., S. 386 f.). Da keine Partei ein Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid erho-
ben hat, ist dieser vorliegend im fortgesetzten Verfahren verbindlich. Diese Bindungswir-
kung tritt ein, soweit eine Frage im Zwischenentscheid entschieden worden ist. Inwieweit
dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Zwischenentscheides, zu welcher dessen gan-
zer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar kann der unangefochtene Zwischenentscheid nur in
jener Form Bindungswirkung entfalten, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt,
denn nur dieses kann angefochten werden. Doch ergibt sich die Tragweite des Disposi-
tivs vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen. Zu beachten ist zudem, dass
den Erwägungen eines Entscheides innerhalb eines Verfahrens eine Bindungswirkung
zukommen kann, die ihnen ausserhalb des Verfahrens abgeht. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Rechtskraft eines Urteils kann daher nicht für die Tragweite der
Bindungswirkung des Zwischenentscheides gemäss der ZPO herangezogen werden.
Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid zu fällen, wurde aus Gründen der Pro-
zessökonomie in die ZPO aufgenommen. Mit dem Zwischenentscheid werden gewisse
Fragen vorab für den weiteren Verfahrensablauf verbindlich geklärt. Mit diesem Zweck
wäre es nicht vereinbar, wenn der Zwischenentscheid in Punkten, die für das Dispositiv
wesentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren Verfah-
ren wieder in Frage gestellt werden könnte. Der guten Ordnung und einem beförderli-
chen Prozessverlauf liefe es zuwider, wenn die Parteien und das Gericht die vorange-
gangenen Etappen desselben Prozesses immer wieder in Frage stellen könnten. Mit
Blick auf die Prozessökonomie kann dem unangefochtenen Zwischenentscheid die Bin-
dungswirkung nur in Punkten versagt werden, in denen keine Anfechtung möglich war
(Bundesgerichtsurteil 4A_591/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.1, 2.2.2, 2.3 und 2.3.1 sowie
2.3.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
3.1 Das Bezirksgericht qualifizierte die jeweiligen Verträge als reine Kaufverträge (Zwi-
schenentscheid E. 3.3) und die im Baubeschrieb – welcher unstrittig zusammen mit dem
entsprechenden Wohnungsplan integrierender Bestandteil des jeweiligen Kaufvertrages
gebildet habe (Zwischenentscheid E. 4.2) – enthaltenen Angaben zu den vorgesehenen
Rafflamellenstoren im Sinne einer objektiv bestimmten körperlichen Eigenschaft des
Kaufobjekts, die von den Kaufinteressenten in guten Treuen als vorbehaltlose Konkreti-
sierung des Vertragsinhalts habe verstanden werden dürfen, als Zusicherung, dass alle
Fenster der Wohnung mit Rafflamellenstoren ausgestattet würden. Zwar sei nicht zu
übersehen, dass die Erklärung relativ allgemein gehalten sei und neben der Zweckbe-
stimmung («Sonnenschutz und Lichtschutz») und der vorgesehenen Storenart («Raffla-
mellenstoren») namentlich einen montagetechnischen und wohl energetischen Hinweis
(«die Storenkasten sind auf der Aussenseite angebracht») enthalte. Im Gegenzug ent-
halte die infrage stehende Position aber (noch) keinerlei Einschränkung oder einen Hin-
weis, dass bestimmte Bereiche oder Fenster, so namentlich der hier strittige Balkonbe-
reich bzw. die davor befindliche Fensterfront, hiervon ausgenommen seien. Allein schon
die (allgemeine und ausnahmslose) Formulierung erwecke den Eindruck, dass alle
Fenster der Wohnung, insbesondere auch die hier strittige Fensterfront, mit Rafflamel-
lenstoren ausgestattet würden. Das müsse umso mehr gelten, als dass der Baube-
schrieb in der (ersten) Position «Elektroinstallationen» ausdrücklich auf «elektrische Sto-
ren im Wohnbereich» hinweise (S. 55) und die strittigen Storen die Fensterfront im
Wohnzimmer und damit zweifelsohne den Wohnbereich beträfen. Bei einer Auslegung
des Baubeschriebs als Ganzes habe die Beklagte damit gegenüber der jeweiligen Käu-
ferschaft betreffend die Beschaffenheit der Kaufsache in Erweiterung des üblichen Be-
schriebs zum Ausdruck gebracht, dass in der gesamten Wohnung ausnahmslos Raffla-
mellenstoren montiert würden. Für diese Interpretation spreche auch, dass die Beklagte
in ihrem Schreiben vom 21. September 2017 ausdrücklich anerkannt habe, dass die
fehlenden Rafflamellenstoren im Bereich des Balkons nicht dem Baubeschrieb entspre-
chen würden und dieser zukünftig mit einem entsprechenden einschränkenden Hinweis
ergänzt werde und auch ergänzt worden sei (Zwischenentscheid E. 4.3.1).
Die Beklagte habe die Zusicherung vorbehaltslos gemacht. Die Änderungsvorbehalte im
Baubeschrieb wie auch in den Kaufverträgen würden die Beklagte ohne Einverständnis
der Käuferschaft nicht berechtigen, mit Verweis auf eine ihr bei Vertragsabschluss be-
reits bekannte technische Problematik bei raumhohen Fenstern, welche auf einer einge-
standenermassen (B _________, S. xxx; V _________, S. xxx) durch die Bauherrschaft
freiwillig vorgenommene Abänderung der ursprünglichen Bauplanung beruhe, eine vom
Baubeschrieb abweichenden Ausführung der Wohnung ohne Rafflamellenstoren umzu-
setzen (Zwischenentscheid E. 4.3.2). Nichts anderes ergebe sich aus der Mitunterzeich-
nung des jeweiligen Wohnungsplanes durch die Käufer. Daraus und aus der im Grund-
rissplan angeblich festgelegten Raumhöhe von 2.38 m ergebe sich für einen Laien nicht
ohne weiteres, dass im Bereich des Balkons im Unterschied zu den übrigen Fenstern
der Wohnung keine Storen geplant seien. Nur die vorgelagert eingezeichneten «Pos.
8a» und «Pos. 8b», deren Bedeutung unklar sei, würden sich unterscheiden. Von einem
durchschnittlichen Käufer dürfe nicht erwartet werden, dass er entsprechende von Fach-
personen erstellte Planunterlagen im Detail studiere und deren konkrete bautechnische
Umsetzbarkeit kontrolliere. Und selbst wenn raumhohe Fenster aus den Plänen ersicht-
lich wären, vermöchte ein vernünftiger, nicht sachkundiger Dritter nicht zu erkennen,
dass dies zwingend einen Widerspruch zum Baubeschrieb darstelle. Gemäss Art. 7 Abs.
3 und Art. 21 SIA-Norm 118 gehe der Baubeschrieb den Plänen ebenfalls vor.
Nicht gelten lassen liess das Bezirksgericht den Einwand der Beklagten, dass in den
Innenvisualisierungen des Verkaufsprospekts die Fensterfront im Bereich des Balkons
bis an die Decke gereicht habe. Allein aus der (positiven) Darstellung raumhoher Fenster
sei nicht zwingend auf eine andere (negative) Tatsache – das Fehlen von Rafflamellens-
toren – zu schliessen. Im Übrigen sei weder behauptet noch Beweis darüber geführt
worden, dass das fragliche Verkaufsprospekt der jeweiligen Käuferschaft vor Vertrags-
abschluss zur Verfügung gestanden habe (Zwischenentscheid E. 4.3.3). Das Fehlen der
Rafflamellenstoren im Bereich des Balkons stelle demnach einen Mangel dar (Zwischen-
entscheid E. 4.3.4). Es handle sich um einen sog. offenen Mangel (Zwischenentscheid
E. 4.3.4), der dem durchschnittlich aufmerksamen Käufer bei einer Kontrolle nicht habe
verborgen bleiben können (Zwischenentscheid E. 5.3) und der von sämtlichen Klägern
nach der sinngemäss anwendbaren SIA-Norm 118 (Zwischenentscheid E. 5.1) innert
der zweijährigen Rügefrist von Art. 172 Abs. 1 SIA-Norm 118 geltend gemacht worden
sei (Zwischenentscheid E. 5.3.1-5.3.3).
3.2 In seinem Urteil gab das Bezirksgericht einleitend in aller Kürze den Inhalt seines
Zwischenentscheids wieder (Endentscheid E. 3). Alsdann legte es die in die Kaufver-
träge aufgenommenen Garantieklauseln, welche auf die SIA-Norm 118 und subsidiär
auf die Vorschriften des OR (Art. 216 ff.) zum Grundstückkauf verweisen, dahingehend
aus, dass mit «Garantie» bzw. «Handwerkergarantie» die Sachgewährleistung gemeint
sei und die massgebenden Bestimmungen der SIA-Norm 118 sinngemäss zur Anwen-
dung gelangten (Endentscheid E. 4.1). Zunächst habe der Bauherr einzig das Recht,
vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist zu ver-
langen. Soweit Letzterer den Mangel nicht fristgerecht behebe, könne der Erstere – bei
einer Mehrzahl von Handlungsmöglichkeiten – weiterhin auf der Verbesserung beharren,
jedoch nur wenn diese im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht
übermässige Kosten verursache (Art. 169 ff. SIA-Norm 118; Art. 368 Abs. 2 OR; Endent-
scheid E. 4.2).
3.2.1 Bezüglich der Kläger 1 hielt das Bezirksgericht fest, dass diese von der Beklagten
in rechtsgültiger Weise Nachbesserung verlangt hätten. Es verwarf den Einwand der
Beklagten, dass die Kläger 1 eine Nachbesserung verunmöglicht hätten. Dem sei ent-
gegenzughalten, dass die A _________ AG, welche unbestrittenermassen gegenüber
den Klägern als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei, den Klägern 1 mit Schreiben
vom 30. August 2017 mitgeteilt habe, dass die Storen im Bereich des Balkons nie vor-
gesehen gewesen seien und auch nicht von der Bauherrschaft nachgerüstet würden
(anerkannte TB 39, S. 182). Die Beklagte habe sich damit erkennbar deutlich geweigert,
eine Nachbesserung durchzuführen. In den Schreiben vom 1. Februar 2018 und 24. Juli
2018 (KAB 19, S. 179 und KAB 20, S. 198 f.) sei von der Beklagten ein «Storen resp.
Sonnenschutz, der bezüglich Licht- und Sichtschutz funktionell ist» angeboten worden,
womit nicht die im Baubeschrieb vorgesehenen Rafflamellenstoren gemeint gewesen
seien, sondern eine Alternativlösung, weil die gemäss Baubeschrieb vorgesehenen Sto-
ren nicht mehr montiert werden könnten. Diese Begründung stehe in Widerspruch zur
Gerichtsexpertise (Endentscheid E. 4.3.1). Bezüglich der Klägerinnen 2 (Endentscheid
E. 4.3.2) und 3 (Endentscheid E. 4.3.3) erkannte das Bezirksgericht ebenfalls, dass die
Nachbesserung gehörig verlangt worden war.
3.2.2 In E. 4.4 des Endentscheids befasste sich das Bezirksgericht mit dem Vorbringen
der Beklagten, wonach sowohl nach der Regelung der SIA-Norm wie auch nach jener
des OR ein Nachbesserungsanspruch nur durchgesetzt werden könne, wenn die Ver-
besserung im Verhältnis zu den Interessen des Bauherrn an der Mängelbeseitigung nicht
übermässige Kosten verursache, und dem Einwand der Beklagten, dass die Kläger nie
behauptet hätten, dass sie aus der Montage der Storen auch nur irgendeinen Nutzen
ziehen würden, womit der Nutzen als inexistent zu qualifizieren sei, demzufolge eine
nachträgliche Montage in casu in Abwägung von Kosten und Nutzen offensichtlich zu
übermässigen Kosten führen würde (Endentscheid E. 4.4.1). Mit Hinweis auf Rechtspre-
chung und Lehre führte das Bezirksgericht aus, dass die Kosten schon dann übermässig
seien, wenn das Interesse des Käufers an der Mängelbeseitigung und mithin an einem
mängelfreien Werk die Kosten der Nachbesserung nach Treu und Glauben nicht zu
rechtfertigen vermöchten. Ein grobes Missverhältnis sei hingegen nicht verlangt, uner-
heblich sei das Verhältnis zwischen Nachbesserungskosten und Werkpreis und die Be-
weislast für die Umstände, die auf ein Übermass schliessen liessen, liege beim Verkäu-
fer (Endentscheid E. 4.4.2).
Alsdann setzte das Bezirksgericht es als allgemein bekannt voraus, dass (Rafflamellen-
)Storen u.a. Sonnenschutz, Verdunkelungsregulierung und Blickschutz bezweckten. Die
Kläger hätten daher nicht behaupten müssen, dass sie aus der Montage der Storen ei-
nen Nutzen ziehen würden. Ausserdem habe die Beklagte mit «Stellungnahme Bauherr-
schaft» vom 19. und 20. April 2017 implizit den Nutzen von Storen bzw. Vorhängen an-
erkannt, wenn sie darin ausgeführt habe, Vorhänge könnten eine Verdunkelung, zusätz-
liche Beschattung oder evtl. gewünschten Einblickschutz bieten und das Einholen ent-
sprechender Offerten in Aussicht gestellt habe (KB 7, S. 75). Überdies hätten die Kläger
in ihrer Replik zweimal erwähnt, dass durch die nicht montierten Storen der nötige Son-
nenschutz fehle und in den Wohnungen gerade in den Sommermonaten ein Hitzestau
entstehen würde, der die Wohnqualität stark einschränke (ad TB 48, ad TB 66,
S. 214 f.), was die Kläger anlässlich ihrer Einvernahmen, welche das Bezirksgericht ein-
zeln anführte, auch ausdrücklich und glaubhaft bestätigt hätten (Endentscheid E. 4.4.4).
Das konkrete Interesse der Käuferschaft an einer Licht-, Sonnen- sowie Blickschutzre-
gulierung durch den nachträglichen Einbau der Rafflamellenstoren gewichtete das Be-
zirksgericht umso höher, als dass es sich bei der infrage stehenden Räumlichkeit jeweils
um das Wohnzimmer und damit den eigentlichen Hauptraum und nicht um eine Neben-
räumlichkeit der jeweiligen Wohnung handle. Das Interesse der Käuferschaft an einer
ansprechenden Wohnqualität, welche durch den Einbau von Rafflamellenstoren gewähr-
leistet werden könne und somit das Interesse an einem mangelfreien Werk sei dabei
deutlich höher zu gewichten als die der Beklagten durch die Nachbesserung entstehen-
den Kosten (Endentscheid E. 4.4.5).
3.2.3 In E. 4.5 legte das Bezirksgericht das Argument der Beklagten dar, dass die raum-
hohen Fenster (auch im Balkonbereich), so wie sie in den von den Parteien mitunter-
zeichneten Plänen eingezeichnet seien, unbestrittenermassen Vertragsbestandteil bil-
den würden. Bei Belassen der Fenster könnten gemäss Experte keine Rafflamellensto-
ren eingebaut werden. Die Kläger hätten nun den angeblichen Mangel «raumhohe Fens-
ter» selbst nach Vorliegen der Expertise nicht gerügt und diesbezüglich keine Tatsa-
chenbehauptungen vorgebracht, weshalb kein Anspruch auf den Ausbau der nicht man-
gelhaften Fenster im Balkonbereich bestehen würde und das Begehren auf Montage der
Rafflamellenstoren vollumfänglich abzuweisen sei.
Diese Argumentation erachtete das Bezirksgericht als spitzfindig. Die Rahmenverbreite-
rung sei eine nicht zu umgehende Folge des Einbaus der Rafflamellenstoren. Die Kläger
hätten nie darauf abgezielt, die raumhohen Fenster als Sachmangel zu rügen. Wollte
man überhaupt die raumhohen Fenster als Vertragsinhalt ansehen und diesbezüglich
eine Rügepflicht annehmen, so hätten die Kläger bzw. die Rechtsvorgänger der Klägerin
2 bei Vertragsabschluss darauf vertrauen dürfen, dass die im Baubeschrieb festgehalte-
nen Details technisch umsetzbar seien, zumal sie von Fachpersonen erstellt worden
seien (Endentscheid E. 4.5.1 mit Hinweis auf Zwischenentscheid E. 4.3.3).
Nicht gelten liess das Bezirksgericht den Vorhalt der Beklagten an die Adresse der Klä-
ger, dass es ihnen möglich gewesen wäre, Sonderwünsche in der Gestalt von nicht
raumhohen Fenstern anzubringen, wie dies durch einen anderen Stockwerkeigentümer
erfolgt sei. Die Kläger hätten nie raumhohe Fenster, sondern Rafflamellenstoren ge-
wünscht. Dass deren Montage bei raumhohen Fenstern nicht möglich ist, hätten sie als
Laien nicht wissen können und müssen (Endentscheid E. 4.5.2).
4. In ihrer Berufung thematisiert die Beklagte die rechtliche Relevanz der raumhohen
Fenster, die Verhältnismässigkeit der Nachbesserung sowie deren Vereitelung durch die
Kläger 1.
4.1 In seinem Zwischenentscheid hat das Bezirksgericht mit Blick auf die Fragen der
Haftung der Beklagten sowie der Verjährung der Sachgewährleistungsansprüche den
Inhalt der Kaufverträge sowie die Mangelhaftigkeit der Sache geprüft. Dabei erkannte
es, dass die Verkäuferin den Käufern Rafflamellenstoren an sämtlichen Fenstern der
Wohnung vertraglich zugesichert hatte und dass deren Fehlen im Wohnbereich einen
Mangel darstellt (s. vorne E. 3.1). Vertragsinhalt und Mangelhaftigkeit des Kaufobjektes
wurden damit insoweit verbindlich festgelegt (s. vorne E. 3). Hatte somit die Beklagte
sich vertraglich verpflichtet, bei den Balkonfenstern des Wohnbereichs Rafflamellensto-
ren anzubringen, und stellt diese Unterlassung einen Mangel dar, so haben die Kläger
grundsätzlich einen Nachbesserungsanspruch. Laut Gerichtsgutachten, welches schlüs-
sig erscheint und von den Parteien nicht beanstandet wurde, bedingt der vertraglich ver-
einbarte Einbau von Rafflamellenstoren im Wohnbereich den Ersatz der raumhohen
Fenster durch solche mit entsprechender Rahmenverbreiterung (s. vorne E. 2 letzter
Abschnitt).
Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe in ihrem Zwischenent-
scheid nicht ausgeführt, dass auch die raumhohen Fenster einen Mangel darstellen wür-
den. In ihren Darlegungen will sie aufzeigen, dass die raumhohen Fenster nicht als Sach-
mangel zu qualifizieren seien. Dabei nimmt sie Bezug auf die Frage bzw. Antwort 4 des
Experten, wonach in einer anderen Stockwerkeigentumswohnung im Balkonbereich Raf-
flamellenstoren hätten montiert werden können, weil das Storendetail bereits mit der not-
wendigen Rahmenverbreiterung geplant und entsprechend ausgeführt worden sei. Die
Kläger hätten – so die Berufungsklägerin – gestützt auf Art. 7 des Kaufvertrages eben-
falls die Möglichkeit gehabt, einen Sonderwunsch anzubringen und wie der fragliche
Stockwerkeigentümer eine vom Baubeschrieb abweichende Ausführung verlangen kön-
nen. Die raumhohen Fenster entsprächen klarerweise den mitunterzeichneten Plänen
und dem Baubeschrieb. Die anderen Stockwerkeigentümer würden die nicht vorhande-
nen Rafflamellenstoren nicht als Mangel werten, da diese auf eine Klageeinreichung ver-
zichtet hätten. Die zusätzliche Lichteinstrahlung durch die raumhohen Fenster würde
von den übrigen Wohnungseigentümern als positiv qualifiziert. Weiter seien die raumho-
hen Fenster, wie der als Zeuge einvernommene Architekt ausgesagt habe, auf den bei
Vertragsabschluss mitunterzeichneten Plänen ersichtlich und Vertragsbestandteil gewe-
sen. Indem die Vorinstanz die fehlenden Rafflamellenstoren als Mangel qualifiziere,
ohne dies bezüglich der raumhohen Fenster zu tun, was sie bereits im Zwischenent-
scheid hätte schlussfolgern müssen, wende sie das Recht in verschiedenster Hinsicht
falsch an. Namentlich hätten die Kläger entgegen den Art. 55 Abs. 1 und 221 Abs. 1 lit. d
ZPO nirgends behauptet, dass die Beklagte einen Fenstertypus montiert habe, der ohne
Zusatzarbeit einen nachträglichen Einbau von Rafflamellenstoren nicht zulasse. Selbst
wenn man E. 4.5.1 der Vorinstanz folge, dass die Kläger nie die raumhohen Fenster als
Sachmängel hätten rügen wollen und dass diese bei Vertragsabschluss darauf hätten
vertrauen dürfen, dass die von Fachpersonen erstellten technischen Details des Baube-
schriebs umsetzbar seien, wäre trotzdem eine Mangeltrüge hinsichtlich der raumhohen
Fenster spätestens dann erforderlich gewesen, als sich die Kläger der Unvereinbarkeit
raumhoher Fenster mit Rafflamellenstoren bewusst geworden seien. Ein Ausbau der
Fenster komme somit nicht in Frage, da diesbezüglich kein Mangel vorliege und dem-
entsprechend auch keine Mangelrüge erhoben worden sei.
Mit dieser Argumentation wiederholt die Beklagte weitestgehend ihren bereits vor Be-
zirksgericht vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz wei-
ter auseinanderzusetzen. Das genügt den Begründungsanforderungen an eine Berufung
nicht (s. vorne E. 1.2.1). Wie das Bezirksgericht in E. 4.5 seines Endentscheides treffend
festhält, ist der Ersatz der raumhohen Fenster durch solche mit Rahmenverbreiterung
eine nicht zu umgehende Folge des Einbaus der Rafflamellenstoren. Die Beklagte ver-
kennt nun offensichtlich den Unterschied zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, zwi-
schen Mangel und Mangelbehebung. Bezüglich des Mangels sind die Kläger rüge-, be-
hauptungs- und beweispflichtig, während sich die Art der Mängelbehebung aus dem
Gutachten ergibt, wozu es keinerlei zusätzlicher Rügen oder Behauptungen der Kläger
bedarf. Die Kläger durften zudem darauf vertrauen, dass die Beklagte den einmal gerüg-
ten Mangel in fachkundiger Art und Weise behebt. Die raumhohen Fenster sind denn
auch nicht deshalb zu ersetzen, weil sie in sich mangelhaft wären, sondern weil die fach-
kundige Beseitigung des Mangels fehlender Rafflamellenstoren anders nicht möglich ist.
Das Bezirksgericht hat in seinem Zwischenentscheid mit ausführlicher Begründung er-
kannt, dass das Fehlen der Rafflamellenstoren im Wohnbereich einen Mangel darstellt.
Der Zwischenentscheid wurde nicht angefochten und ist demnach diesbezüglich ver-
bindlich. Ohnehin hat sich die Beklagte in ihrer Berufung mit den diesbezüglichen Erwä-
gungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt, weshalb an dieser Stelle darauf
in jedem Falle verwiesen werden darf. Der blosse Umstand, dass die grosse Mehrheit
der Stockwerkeigentümer offenbar die raumhohen Fenster ohne Rafflamellenstoren ak-
zeptiert hat, ist nicht geeignet, die Begründung der Mangelhaftigkeit durch die Vorinstanz
zu widerlegen. Die Beweggründe der Stockwerkeigentümer für ihr Stillhalten (Gefallen
an den raumhohen Fenstern ohne Rafflamellenstoren oder drohende Prozesskosten so-
wie mit der Nachbesserung verbundene Unannehmlichkeiten für die Bewohner bei Be-
harren auf der vertraglich zugesicherten Ausführung) sind ohnehin nicht aktenkundig.
Gleiches gilt sinngemäss für die beklagtenseits angeführte zusätzliche Lichteinstrahlung,
zumal die Kläger darin wegen der fehlenden Rafflamellenstoren eine Minderung ihrer
Wohnqualität sehen (s. dazu auch nachstehende E. 4.2). Es handelt sich dabei letztlich
um eine individuelle Abwägung, ob die bessere Lichteinstrahlung oder die Beschattungs-
möglichkeit höher gewichtet wird. Weiter bildeten die Rafflamellenstoren auch im Wohn-
bereich nach dem nicht angefochtenen und somit verbindlichen Zwischenentscheid Ge-
genstand des Vertrages, was die Beklagte in ihrer Berufung nicht beanstandet. Insofern
haben die Kläger sowohl in der vertraglichen Abmachung als auch in der Parteibefra-
gung nach Vorliegen des Gutachtens bestätigt, dass sie die Beschattungsmöglichkeit
höher gewichten (S. 400 F/A 5 f., 401 F/A 5, 403 F/A 7). Es ist deshalb mehr als spitz-
findig, wenn sich die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen versucht,
indem sie Mangel und Mangelbehebung umkehrt und sich in angebliche prozessuale
Unterlassungen flüchtet. Dass der planende Architekt, welcher über seine AG Mitkon-
sortant war, aus seinen eigenen Plänen raumhohe Fenster herauslesen konnte, darf
wohl angenommen werden. Das heisst aber nicht, dass dies, wie vom Bezirksgericht
argumentiert, auch für einen Laien erkennbar war. Dies auch deshalb, weil lediglich ein
Grundriss und keine Aufrisse der Fensterfront Teil der Vertragsunterlagen sind. Jeden-
falls setzt sich die Beklagte damit nicht weiter auseinander. Mit der bezirksgerichtlichen
Erwägung, dass ohnehin der Baubeschrieb – mit darin ausdrücklich erwähnten Raffla-
mellenstoren – den Plänen – evtl. mit von Laien nicht erkennbaren raumhohen Fenstern
– vorgehe, befasst sich die Berufung, die diesbezüglich nicht gehörig begründet ist, so-
dann mit keinem Wort.
4.2 Zur Thematik, dass der Käufer nur dann berechtigt ist, auf der Verbesserung zu
beharren, wenn die Verbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbe-
seitigung nicht übermässige Kosten verursacht, stört sich die Beklagte in ihrer Berufung
eigentlich bereits daran, dass die Vorinstanz in E. 4.4.4 des Endentscheids als allgemein
bekannt voraussetzt, dass (Rafflamellen-)Storen Sonnenschutz, Verdunkelungsregulie-
rung und Blickschutz bezweckten und dass die Kläger daher nicht zu behaupten hätten,
dass sie aus der Montage der Storen einen Nutzen ziehen würden. Bei einer wohl offen-
kundigen und gerichtsnotorischen Tatsache müsse das Gericht allerdings mit Rücksicht
auf den Gehörsanspruch (Art. 53 Abs. 1 ZPO) Gelegenheit zur Stellungnahme geben,
damit sie allenfalls den Gegenbeweis gegen den betreffenden Erfahrungsgrundsatz füh-
ren könnte. Würden dabei ernsthafte Zweifel am Erfahrungssatz vorgebracht, müsse das
Gericht – so die Berufungsklägerin – darüber Beweis abnehmen (Hasenböhler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., 2016, N. 10 zu Art. 151 ZPO).
Vorliegend soll die Vorinstanz laut der Berufungsklägerin ihren Gehörsanspruch verletzt
haben. Dies insbesondere deswegen, weil sie im schriftlichen Parteivortrag vom 13. April
2021 explizit aufgegriffen habe, dass zumindest die anderen Stockwerkeigentümer die
nicht vorhandenen Rafflamellenstoren nicht als Mängel werten würden, da sie auf eine
Klageeinreichung verzichtet hätten, selbst nachdem darüber, wie von der ihr in ihrem
schriftlichen Schlussvortrag vom 3. April 2020 dargelegt, an einer Stockwerkeigentü-
merversammlung und unter den Stockwerkeigentümern gesprochen worden sei. Dass
einzig drei Eigentümer sich zur Klageeinreichung hätten bewegen können, deute darauf
hin, dass die Storen nicht einen derart grossen Nutzen resp. nicht eine derart negative
Auswirkung auf die Wohnqualität bewirkten, wie es die Vorinstanz ihrem Urteil in E. 4.4.4
des Endentscheids zu Grunde lege.
In ihrem Baubeschrieb hat die Beklagte unter dem Stichwort Storen den Verwendungs-
zweck der Rafflamellenstoren mit «als Sonnenschutz und Lichtschutz» angegeben (s.
vorne E. 2 Abschnitt 2). Damit ist derselbe sowie der grundsätzliche Nutzen der Storen
nicht nur einfach gerichtsnotorisch, sondern er ergibt sich aus dem eigenen Beschrieb
der Beklagten in ihren Verkaufs- bzw. Vertragsdokumenten. Daher ist für das Kantons-
gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beklagte in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sein sollte, indem die Vorinstanz auf deren eigene Darstellung
abgestellt hat. Ausserdem zitiert das Bezirksgericht die Stellungnahme der Bauherr-
schaft zu den fehlenden Storen im Balkonbereich, in welcher ebenfalls von Sonnen-
schutz, Verdunkelung, zusätzlicher Beschattung und evtl. gewünschtem Einblickschutz
die Rede ist (S. 75 Ziff. 20), sowie Äusserungen der Kläger in ihrer Replik, in welcher sie
das Fehlen des nötigen Sonnenschutzes durch die nicht montierten Storen mit Hitzestau
vorab im Sommer und Einschränkung der Wohnqualität als Folgen daraus geltend ma-
chen (s. vorne E. 3.2.2 Abschnitt 2). Zu diesen Verweisen schweigt sich die Beklagte
aus. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass es ihr in ihrer Duplik nicht möglich gewesen
wäre, zu den klägerischen Ausführungen in der Replik Stellung zu nehmen. Die Berufung
ist insoweit nicht rechtsgenügend begründet.
Dass die Mehrzahl der Stockwerkeigentümer im Zusammenhang mit den fehlenden Sto-
ren offenbar auf eine Klage verzichtet haben, ist rechtlich weder für die Frage eines
Mangels noch für jene nach Nutzen bzw. Interesse von Belang. Erstens wurden die
Gründe für einen Klageverzicht im Prozess nicht weiter thematisiert und infolgedessen
nicht geklärt. Zweitens wurde nicht dargetan, dass die in zwei Nachbarhäusern auf meh-
rere Stockwerke verteilten und unterschiedlich ausgerichteten Wohnungen der gleichen
Besonnung ausgesetzt sind. Drittens ist die Interessenbeurteilung konkret und fallbezo-
gen vorzunehmen. Das Bezirksgericht hat dazu die Aussagen der betroffenen Kläger zur
jeweiligen konkreten Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität einzeln wiedergegeben, wel-
che es als glaubhaft beurteilte (s. vorne E. 3.2.2 Abschnitt 2). Die Berufung der Beklagten
stellt diese Beweiswürdigung nicht begründet in Frage, wenn sie einwendet, es müsse
ausreichend berücksichtigt werden, dass der jeweils darüber liegende Balkon bereits
einen ausreichenden Sonnenschutz sowie eine genügende Verdunkelungsregulierung
bewirke. Denn einerseits hat sie im Verfahren einen genügenden Lichtschutz durch her-
ausstehende Balkone nie behauptet; jedenfalls verweist sie dazu auf keine Aktenstellen.
Anderseits ergibt sich ein solcher in keiner Weise aus den von ihr dazu angerufenen
Beweisen. So belegen weder der Wohnungsgrundriss in Beleg 23 noch der Prospekt
unter Beleg 10 die Auswirkungen der Balkone auf den Licht- bzw. Sonneneinfall auf die
Wohnungen der Kläger. Der planende Architekt hat schliesslich in seiner Zeugenaus-
sage die ausformulierte Frage der Beklagten, ob der darüber liegende Balkon der darun-
ter liegenden Wohnung Schatten spende, mit einem knappen «Richtig» beantwortet
(S. 270 F/A 7 der Beklagten). Beweismässig ist mit dieser Kürzestantwort auf die ohne-
hin allgemein gehaltene Frage nichts gewonnen. Weiter hat die Beklagte zwar behaup-
tet, dass die heutige Ausführung gegenüber jener mit Storen keine Wertminderung be-
deute (S. 184 TB 48). Nachdem dies von den Klägern bestritten wurde (S. 214 TB ad.
48), verzichtete sie aber offenbar auf das hierzu als Beweis offerierte Gutachten (S. 244)
und unterlies es, eine entsprechende Frage zu formulieren (S. 372). Der als Zeuge be-
fragte Architekt konnte die entsprechende Frage nicht klar beantworten, sondern meinte,
dies sei eine persönliche Frage (S. 270 F/A 6).
Bei der Interessengewichtung betont das Bezirksgericht treffend, dass das Wohnzimmer
den eigentlichen Hauptraum der jeweiligen Wohnung darstellt. Laut den hinterlegten Plä-
nen ist es ein Raum mit kombinierter Verwendung «Wohnen/Essen/Küche», wo sich die
Bewohner – fürs Kochen, Essen, Verweilen, Fernsehen, eben Wohnen – am häufigsten
aufhalten dürften (vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnzimmer, besucht am
Wohnqualität gerade in diesem Bereich zentral ist. Sodann handelt es sich um Neubau-
wohnungen. In solchen fällt eine Einbusse bei der Wohnqualität stark ins Gewicht, zumal
über lange Zeit hinweg kaum Renovationen anstehen werden, mit welchen sich ein der-
artiger Mangel beheben liesse. Der vorerwähnte Verkaufsprospekt dokumentiert einen
zumindest ordentlichen Standard. Insgesamt ist somit das Interesse der Kläger an einer
guten Wohnqualität, welche sich über Jahre hinweg auf den Alltag der Bewohner aus-
wirken wird und deren Voraussetzungen zudem vertraglich zugesichert wurden, deutlich
höher zu gewichten als die der Beklagten für die Nachbesserung erwachsenden Kosten.
Dies beurteilt der als Gerichtsexperte beigezogene Architekt aus fachtechnischer Sicht
offensichtlich gleich, wenn er die weniger aufwendige Variante mit Sichtbarkeit des Sto-
renpakets durch das Fenster hindurch als nicht dem Standard einer Neubauwohnung
entsprechend qualifiziert und in der Folge die Kosten der standardgemässen Nachbes-
serung mit nachträglichem Einbau der Rafflamellenstoren und mit Auswechseln der
Fenster beziffert, ohne deren Höhe weiter zu kommentieren (s. vorne E. 2). Dass eine
weniger aufwändige Massnahme zu einem ebenso befriedigenden Ergebnis führen
würde, wird in der Berufung nicht geltend gemacht und wurde im Prozess offenbar auch
nie behauptet. In den Akten findet sich dazu nur der Hinweis auf senkrechte Storen an
der Balkonbrüstung, welche die Kläger gegen Aufpreis hätten nachrüsten lassen können
(S.83). Die Kläger haben demzufolge einen Rechtsanspruch auf die begehrte Nachbes-
serung.
4.3 Den Klägern reicht es nicht zum Nachteil, dass sie bei gegebener Wahlmöglichkeit
(s. vorne E. 3.2) nicht Dritte mit der Mängelbeseitigung beauftragt haben, sondern wei-
terhin gegenüber der Beklagten auf einer Verbesserung beharren. Zutreffend ist, dass
die Beklagte den Klägern im Rahmen des Nachbesserungsrechts angeboten hat, einen
Storen resp. Sonnenschutz zu montieren, der bezüglich Licht- und Sichtschutz funktio-
nell ist. Dabei handelte es sich indessen, wie das Bezirksgericht mit Hinweis auf das von
der Beklagten in der Berufung zitierte Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. Juli
2018 zu Recht festhält (s. vorne E. 3.2.1), nicht um die vertraglich vereinbarten Raffla-
mellenstoren, sondern um eine Alternativlösung. Mit einer solchen mussten sich die Klä-
ger, welche nach den vorstehenden Erwägungen Anspruch auf Rafflamellenstoren ha-
ben, nicht zufriedengeben, zumal die Gleichwertigkeit der von der Beklagten in ihren
Rechtsschriften nicht näher substantiierten Ersatzlösung nicht aktenkundig ist.
4.4 Zusammengefasst ist die Berufung im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Infolge Bestätigung des angefochtenen Urteils
bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kosten, welche nicht separat beanstandet wur-
den, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
5.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt
(Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum
und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der An-
sätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres nament-
lich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von effektiv noch Fr. 67’177.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in
einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2'700.-- bis Fr. 9'600.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar).
Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-
Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsver-
fahren waren Fragen sachverhaltsmässiger wie auch rechtlicher Natur von einem gewis-
sen Schwierigkeitsgrad zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündli-
che Verhandlung angeordnet, wobei die Berufungsklägerin in Ausübung ihrer Partei-
rechte replizierte. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebo-
tenen Kürze dar. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Be-
rücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren Be-
reich von Fr. 3’600.-- angemessen. Diese ist mit dem von der Berufungsklägerin geleis-
teten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen
Streitwert auf Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'200.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von
60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im
Prinzip minimal Fr. 3'040.-- und maximal Fr. 4'080.--, in welchen Honraransätzen die
Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf
ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht-
liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent-
schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er-
wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet mit spontaner
Replik der Berufungsklägerin. Die Berufungsbeklagten nahmen zu den einzelnen Punk-
ten der vom Umfange her mittleren Berufung gleichermassen umfassend wie auch ge-
rafft Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte
und die Rechtsfragen waren die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben
genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den
Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 3’200.-- (Honorar mitsamt
Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet die Berufungsklä-
gerin der Berufungsbeklagten diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Ra-
ron und Goms vom 17. Mai 2021 bestätigt, wie folgt:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kaufvertrags vom
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert 90 Tagen ab rechtskräf-
tigem Urteil zu montieren.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kaufvertrags vom
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert 90 Tagen ab rechtskräf-
tigem Urteil zu montieren.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Rafflamellenstoren gemäss Baubeschrieb des Kaufvertrags vom
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Brig-Glis, auf eigene Kosten innert 90 Tagen ab rechtskräf-
tigem Urteil zu montieren.
Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'960.-- werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Die Beklagte bezahlt den Klägern
a)
Fr. 930.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b)
Fr. 3'000.-- als Parteientschädigung.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 3’600.--, werden der
Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
Die Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.--.
Sitten, 22. Februar 2022