C1 21 122
ENTSCHEID VOM 17. JANUAR 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet
und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène
Cina,
gegen
Y _________ , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul
Salamin,
(Abänderung Scheidungsurteil)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
Verfahren
A. Mit Urteil vom 4. Juni 2014 wurde die Ehe zwischen X _________ und Y _________
durch das Gericht von Hussein-Dey der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf ein-
seitiges Verlangen von X _________ geschieden. Eine von Y _________ dagegen er-
hobene Beschwerde wurde vom Cour Suprême der Demokratischen Volksrepublik
Algerien am 14. Oktober 2015 abgewiesen. In Bezug auf die Kinder und die Unterhalts-
beiträge hat das Gericht von Hussein-Dey mit Urteil vom 27. November 2014
nachfolgendes entschieden:
" - Attribuant la garde des deux enfants A _________ et B _________ à la mère ainsi que le droit de tutelle,
et en accordant un droit de visite au père chaque vendredi de 9h à 18h, outre les fêtes religieuse et natio-
nales, et par moitié entre les parents lors des vacances scolaires, la première moitié revenant au père.--
algériens 5000 DZD par mois à courir du mois de Juin 2013 jusqu'à la déchéance légale de son obligation
ou qu'un jugement opposé soit rendu.--
logement pour l'exercice de la garde à courir du mois de Juin 2014 jusqu'à la déchéance légale de son
obligation ou qu'un jugement opposé soit rendu.--"
B. Am 28. Februar 2017 reichte Y _________ ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen
und/oder vorsorgliche Massnahmen beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 machte X _________ geltend, dass die Scheidung mit
Entscheid vom 4. Juni 2014 in Algerien ausgesprochen und mit Entscheid vom
dung sei in Rechtskraft erwachsen und er habe am 10. Januar 2016 erneut geheiratet.
Auf die Klage sei mithin nicht einzutreten. Y _________ änderte ihre Begehren mit
Schreiben vom 18. Mai 2017 dahingegend, dass einzig das Gesuch um Kindesunterhalt
im Namen der Kinder aufrechterhalten wurde. Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 wies das
Bezirksgericht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab und mit Entscheid vom
gericht Leuk fällte am 13. November 2018 nachstehendes Urteil, welches es den
Parteien per Post eröffnete:
gutgeheissen.
b) Rechtsanwalt Jean-Pierre Guidoux wird zum Offizialanwalt von Y _________ eingesetzt.
c) Rechtsanwältin Mylène Cina wird zur Offizialanwältin von X _________ eingesetzt.
und der Beklagte X _________ verpflichtet, der Klägerin Y _________ für seine Kinder A _________
(geb. xxx.2011) und B _________ (geb. xxx.2012) ab dem 1. März 2016 monatlich neu je Fr. 62.10
und ab dem erfüllten 10. Altersjahr bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der
Ausbildung neu je Fr. 80.00 pro Monat zu zahlen. Die Zahlungen haben im Voraus zu erfolgen und
allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich zu entrichten.
d) Diese Unterhaltsbeiträge sind nach jeder Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise
um jeweils 5 Punkte der Indexentwicklung anzupassen (Ausgangspunkt: Index im Oktober 2018 =
102.1 Punkte auf der Basis: 100 Punkte im Dezember 2015).
X _________ bezahlt Y _________ den Betrag von Fr. 1'650.00 an ausstehenden Kinderzulagen
zuzüglich Zins zu 5% ab dem 28. Februar 2017.
Die weiteren von den Parteien gestellten Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden
einstweilen vom Kanton Wallis getragen, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Parteien, sobald
es ihre Verhältnisse erlauben.
licher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis Rechtsanwalt Jean-Pierre Guidoux für
X _________ mit Fr. 3'500.00; mit der Zahlung geht der Anspruch gegen X _________ auf den
Kanton Wallis über.
b) Y _________ bezahlt X _________ eine Parteienschädigung von Fr. 2'500.00. Zufolge voraussicht-
licher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis Rechtsanwältin Mylène Cina für Y _________
mit Fr. 2'500.00; mit der Zahlung geht der Anspruch gegen Y _________ auf den Kanton Wallis über.
C. Dagegen erhob Y _________ am 14. Dezember 2018 Berufung beim Kantonsgericht.
X _________ erhob Anschlussberufung und teilte mit, im April 2019 erneut Vater zu
werden. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Kantonsge-
richtsurteile C2 19 7 und C2 19 8). Mit Urteil vom 4. September 2019 (C1 18 302) ent-
schied das Kantonsgericht unter Gutheissung der Berufung und in Abweisung der An-
schlussberufung nachfolgendes:
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Ziffer 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. November 2018
(Z1 18 50) sind in Rechtskraft erwachsen.
Ziffer 2, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 13. November 2018
(Z1 18 50) werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten, wobei diese zufolge
gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorerst von der Staatskasse getragen werden. Der Berufungs-
beklagte ist zur Nach- resp. Rückzahlung des Betrages verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
Der Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung
von Fr. 2'200.--. Diese wird im Teilbetrag von Fr. 1'555.-- wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit
vorab durch den Kanton Wallis direkt an den Offizialanwalt Jean-Pierre Guidoux bezahlt. Mit der Zah-
lung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber X _________ im Umfange von Fr. 1'555.-- auf den
Kanton über.
Der Kanton Wallis bezahlt der Offizialanwältin des Berufungsbeklagten eine Entschädigung von
Fr. 1'695.-- für das Berufungsverfahren, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, so-
bald er dazu in der Lage ist.
Das Kantonsgericht erwog, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hatte,
indem sie verkannte, dass Y _________ und die beiden Kinder in der Schweiz wohnen
und nicht in Algerien (E. 4.1). Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass vom Bezirksge-
richt der Kindesunterhalt vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach altem
Recht und ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht und in Berücksichtigung des Be-
treuungsunterhalts festzulegen sei (E. 4.3) und wies auf einige Punkte der Unterhaltsbe-
rechnung hin (E. 4.4 in fine).
D. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron setzte das Verfahren nach der Rück-
weisung fort, führte einen Schriftenwechsel zur Ergänzung des Sachverhalts sowie der
Aktualisierung der Rechtsbegehren durch und erliess am 7. Juli 2020 eine Beweisverfü-
gung. Die Vorinstanz holte die nötigen Auskünfte bezüglich der beiden ältesten Kinder
und der ersten Ex-Frau des Beklagten in Portugal ein und lud die Parteien auf den
Zeugin befragt wurde. Die Parteien hinterlegten am 15. Januar 2021 resp. am 18. Januar
2021 ihre schriftlichen Schlussvorträge. Das Bezirksgericht Leuk fällte am 31. März 2021
nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags per Post eröffnete:
In teilweiser Gutheissung der Klage auf Anpassung der mit Urteil vom 27. November 2014 durch das
Gericht von Hussein-Dey der Demokratischen Volksrepublik Algerien festgesetzten Unterhaltsbei-
träge für die Kinder A _________ und B _________ werden diese wie folgt angepasst:
1.1.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von März 2016 bis und mit Dezember 2016 je einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 375.-
1.2.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Januar 2017 bis und mit September 2017 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-
Für den Zeitraum von Januar 2017 bis und mit September 2017 wird ein monatliches Manko
von Fr. 220.-- (Betreuungsunterhalt) pro Kind festgestellt.
1.3.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Oktober 2017 bis und mit Dezember 2018 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-
Für den Zeitraum von Oktober 2017 bis und mit Dezember 2018 wird ein monatliches Manko
von Fr. 520.-- (Betreuungsunterhalt) pro Kind festgestellt.
1.4.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Januar 2019 bis und mit Dezember 2020 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-
Für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit Dezember 2020 wird ein monatliches Manko
von Fr. 395.-- (Betreuungsunterhalt) pro Kind festgestellt.
1.5.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Januar 2021 bis und mit August 2021 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 387.-- und
je einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 205.-- zu bezahlen.
1.6.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von September 2021 bis und mit Dezember 2022 folgenden monatlichen Unterhalt an die Kin-
der A _________ und B _________ zu bezahlen:
—
A _________:
Fr. 587.-- Barunterhalt und Fr. 158.-- Betreuungsunterhalt
—
B _________:
Fr. 387.-- Barunterhalt und Fr. 173.-- Betreuungsunterhalt
Für den Zeitraum von September 2021 bis und mit Dezember 2022 wird ein monatliches Manko
von 47.-- für A _________ und Fr. 32.-- für B _________ (jeweils Betreuungsunterhalt) festge-
stellt.
1.7.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 587.-- und je
einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 115.-- zu bezahlen.
Für den Zeitraum von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 wird ein monatliches Manko von
Fr. 90.-- (Betreuungsunterhalt) pro Kind festgestellt.
1.8.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von August 2023 bis und mit Juli 2025 je einen Barunterhalt von Fr. 676.-- und je einen Be-
treuungsunterhalt von Fr. 340.-- zu bezahlen.
1.9.
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von August 2025 bis und mit Oktober 2027 je einen Barunterhalt von Fr. 765.-- zu bezahlen.
1.10. X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von November 2027 bis und mit April 2029 je einen Barunterhalt von Fr. 740.-- zu bezahlen.
1.11. X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ ab Mai 2029 bis
zur Volljährigkeit je einen Barunterhalt von Fr. 715.-- zu bezahlen.
1.12. Familienzulagen zugunsten von A _________ und B _________, die rückwirkend und/oder
zukünftig an den Beklagten ausgerichtet werden, sind zusätzlich geschuldet.
1.13. Die rückständigen Unterhaltsbeiträge werden mit Rechtskraft dieses Urteils fällig und sind an
Y _________ zu leisten. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den
Ersten eines jeden Monats an Y _________ zu leisten.
1.14. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald der Index der
Konsumentenpreise um 5 Punkte gestiegen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist derjenige
vom März 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).
Auf das Gesuch der Klägerin vom 27. April 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- (Gebühr Fr. 1'993.75; Auslagen Fr. 1'506.25) gehen zu einem
Fünftel, d.h. zu Fr. 700.-- zu Lasten von Y _________ und zu vier Fünftel, d.h. zu Fr. 2'800.-- zulasten
von X _________.
Die Kosten zulasten der Klägerin und des Beklagten werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt,
unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht der Klägerin bzw. des Beklagten, sobald sie bzw. er dazu in
der Lage ist.
Die Klägerin bezahlt dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.--. Diese wird im Teilbe-
trag von Fr. 1‘138.-- wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den Kanton Wallis direkt
an Offizialanwältin Mylène Cina bezahlt. Mit der Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegen-
über Y _________ im Umfang von Fr. 1'138.-- auf den Kanton über.
Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'400.--. Diese wird im Teilbe-
trag von Fr. 4'552.-- wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den Kanton Wallis
direkt je zur Hälfte (Fr. 2'276.--) an Offizialanwalt Jean-Pierre Guidoux und Offizialanwalt
Jean-Paul Salamin bezahlt. Mit der Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber
X _________ im Umfang von Fr. 4'552.-- auf den Kanton über.
Der Kanton Wallis bezahlt der Offizialanwältin des Beklagten eine Entschädigung von Fr. 4'552.--,
unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald er dazu in der Lage ist.
Der Kanton Wallis bezahlt den Offizialanwälten Jean-Pierre Guidoux und Jean-Paul Salamin eine
Entschädigung von je Fr. 569.-- unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Y _________, sobald sie
dazu in der Lage ist.
E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X _________ am 11. Mai 2021 Berufung
beim Kantonsgericht Wallis. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
beantragte in der Sache folgendes:
A titre préalable:
La présente requête d’assistance judicaire est admise.
X _________ est mis au bénéfice de l’assistance judiciaire totale et C _________ lui est désignée en
qualité d’avocate, selon la requête annexe déposée ce jour.
Tous les frais de procédure ainsi qu’une équitable indemnité à titre de dépens sont mis à la charge
de Y _________.
A titre principal :
Le présent appel est admis.
L’effet suspensif est accordé au jugement du 31 mars 2021 en la cause Z1 19 65 du Tribunal de district
de Loèche.
Le dispositif 1.4 du jugement du 31 mars 2019 [recte 2021] rendu par le Tribunal de district de Loèche
en la cause Z1 19 65 est annulé.
L’Autorité d’appel rend une nouvelle décision dans le sens de ce qui suit :
a.
X _________ est tenu de verser à ses enfants A _________ et B _________ une contribution
d’entretien mensuelle de CHF 375.- chacun et une contribution de prise en charge mensuelle de
CHF 520.- pour la période de janvier 2019 à septembre 2019.
b.
X _________ est tenu de verser à ses enfants A _________ et B _________ une contribution
d’entretien mensuelle de CHF 375.- chacun et une contribution de prise en charge mensuelle de
CHF 205.- chacun pour la période de d’octobre 2019 à décembre 2020.
Les frais de la procédure d’appel ainsi qu’une équitable indemnité à titre de dépens sont mis à la charge
de Y _________.
Y _________ reichte am 8. Juni 2021 eine Stellungnahme ein, in der sie ebenfalls um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und insbesondere die Rechtsbegehren des Beru-
fungsklägers in der Sache anerkannte:
A titre préalable:
Y _________ est mise au bénéfice de l’assistance judiciaire totale.
A titre principal :
L’appel déposé par X _________ est admis.
Le chiffre 1.4 du jugement du 31 mars 2021 rendu par le Tribunal de district de Loèche dans la procé-
dure Z1 19 65 est annulé et est remplacé comme suit
1.4
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Januar 2019 bis und mit September 2019 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-
und je einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 530.-- zu bezahlen.
1.4bis
X _________ ist verpflichtet, seinen Kindern A _________ und B _________ für den Zeitraum
von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2020 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-
und je einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 205.-- zu bezahlen
Les chiffres 1.1-1.3 et 1.5-1.14 ainsi que les chiffres 2 à 7 du jugement du 31 mars 2021 rendu par
le Tribunal de Loèche dans la procédure Z1 19 65 sont confirmés.
Les frais de la procédure d’appel sont supporté par Y _________ et payés par l’Etat du Valais compte
tenue de la mise au bénéfice de l’assistance judiciaire totale de Y _________.
Une juste indemnité à titre de dépens est allouée à X _________ à charge de Y _________ et est
supporté par L’Etat du Valais compte tenu de la mise au bénéfice de l’assistance judiciaire totale de
Y _________.
L’Etat du Valais verse à Me Jean-Paul Salamin une juste indemnité de CHF 600.-- dans la procédure
d’appel, sous réserve de l’obligation de remboursement de ce montant par Y _________ dans le cadre
de l’assistance judiciaire.
Beiden
Parteien
wurde
die
unentgeltliche
Rechtspflege
gewährt
(C2 21 16 und C2 21 19).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent-
scheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur
wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren über
Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art 313 ZPO).
In Bezug auf die Unterhaltsstreitigkeit beträgt der Streitwert mindestens Fr. 332'200.--
(18 x Fr. 850.-- + 144 x Fr. 1'000.-- + 34 x Fr. 850.-- + 144 x Fr. 1'000.--), wenn auch
vorliegend effektiv bloss noch Fr. 1'065.—(Fr. 90.—und Fr. 975.--) strittig sind, welchen
tieferen Betrag das Kantonsgericht praxisgemäss bei der Festlegung der Kosten berück-
sichtigt. Die Streitwertgrenze für die Berufung ist insoweit bei Weitem erreicht. Das Kan-
tonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neun-
ten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind
(Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO), im Scheidungs- bzw. Abänderungsverfah-
ren als Dreiergerichtshof (vgl. Art. 5 Abs. 2 [e contrario] EGZPO). Die eingereichte Be-
rufung erfolgte form- und fristgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit
dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Beru-
fungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen.
Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schran-
ken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Grün-
den der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll
(Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in
seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver-
weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie-
den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün-
dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe-
los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach-
stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz
muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen
(vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011,
N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem
er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefoch-
tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungsklä-
ger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen
(Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderun-
gen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten
(Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach
die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
1.3 Der Berufungsgegner beantragt die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2 der Hauptan-
träge). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme nach
Art. 315 Abs. 4 ZPO liegt, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Abänderung
des Scheidungsurteils ist, nicht vor. Das Gesuch wird, aufgrund der aufschiebenden Wir-
kung von Gesetzes wegen, gegenstandslos. Nicht angefochten wurden die Ziffern 1.1-
1.3 sowie 1.5-1.14, Ziffern 2 bis 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Im Berufungs-
verfahren strittig ist einzig der Kindesunterhalt für den Zeitraum vom Oktober 2019 bis
zum Dezember 2020 (Ziffer 1.4 des Dispositivs).
1.4
1.4.1 Laut Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die
Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit-
sache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl
auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG
den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssach-
verhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass
den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung
im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. zu Art 105 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz
gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer
Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln -
grundsätzlich
auf
die
Beurteilung
der
in
der
schriftlichen
Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Urteile 4A_290/2014 vom 1. September
2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht
nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vor-
nimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandun-
gen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.4.2 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrund-
satz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies bedeutet, dass das
Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind,
von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gege-
benheiten frei würdigt (BGE 128 III 411). Dies entbindet die Parteien des Unterhaltspro-
zesses nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit und davon, zum Schutz ihrer Interessen
im Rahmen des ihnen Möglichen das Tatsächliche darzutun und Belege dafür einzu-
reichen (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Schei-
dung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, N. 53 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Das Gericht
ist sodann in diesem Bereich nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide
auch ohne entsprechende Anträge treffen und die Rechtsmittelinstanz darf in ihrem Urteil
betragsmässig über die Parteianträge hinausgehen (Bundesgerichtsurteil 5A_420/2016
vom 7. Februar 2017 E. 2.2; BGE 137 III 102 E. 6.2). Mithin war das Bezirksgericht und
ist das Kantonsgericht insoweit nicht an die Vorgaben der Parteien gebunden.
2.
Der Berufungskläger rügt, nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 144 III 481 E. 4.7.6) sei es dem Elternteil, der hauptsächlich die Kinder betreut,
zumutbar, ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit
von 50% nachzugehen, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I 80% zu arbeiten und
ab dem vollendeten 16. Altersjahr einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine neue
Rechtsprechung oder eine Änderung der Rechtsprechung sei unmittelbar anzuwenden
und gelte für alle künftigen sowie für alle hängigen Fälle. Das Bundesgericht habe seine
diesbezügliche Rechtsprechung mit Entscheid vom 21. September 2018 geändert und
das Kantonsgericht habe ausdrücklich auf diesen Entscheid verwiesen. In Berücksichti-
gung der Ausbildung der Berufungsbeklagten als Coiffeuse und ihrer Französischkennt-
nisse sei es angemessen, dass diese eine Erwerbstätigkeit als Coiffeuse zu 50% per
men anzurechnen, welches gemäss den Erwägungen des Bezirksgerichts auf Fr. 1'550.-
trage gemäss Bezirksgericht Fr. 1'960.-- pro Monat, womit sich der monatliche Betreu-
ungsunterhalt ab dem Oktober 2019 bis zum Dezember 2020 auf Fr. 205.-- pro Kind
belaufe.
Die Berufungsbeklagte stimmt diesen Ausführungen zu und anerkennt die Berufung in
diesem Punkt ausdrücklich.
2.1 In seinem Leitentscheid BGE 144 III 481 hat das Bundesgericht erkannt, dass für
den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kinder-
garten- oder dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des
jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe
I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiter-
werb zuzumuten ist (dortige E. 4.7.6). Diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden
Fall zu berücksichtigen.
A _________
wurde am xxx
2011 geboren und
B _________
am xxx
August 2017 eingeschult. Seit Eröffnung des genannten Leitentscheids war für die Klä-
gerin die geforderte Umstellung voraussehbar und sie konnte, in Berücksichtigung einer
angemessenen Übergangsfrist, eine 50%-ige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Das Leiturteil des Bundesgerichts wurde am 21. September 2018 gefällt. Mit Medienmit-
teilung vom 28. September 2018 wurde der Entscheid der Allgemeinheit kommuniziert
und war ab diesem Datum auch auf der Seite des Bundesgerichts abrufbar. Die Vo-
rinstanz hat eine Übergangsphase von etwas mehr als zwei Jahren (Oktober 2018 bis
Dezember 2020) sowie die Schliessung der Coiffeurläden im Jahre 2020 aufgrund der
Covid-19-Pandemie berücksichtigt. Die Parteien sind sich einig, dass die Berufungsbe-
klagte sich im Laufe eines Jahres auf die geänderte Rechtsprechung hätte vorbereiten
und entsprechend organisieren können. Eine Anpassungszeit von einem Jahr und auf
den Schulstart 2019 hin erscheint durchaus als angemessen. Im Herbst 2019 war das
Covid-19 Virus in der Schweiz noch kein Thema, sodass es für die Berufungsbeklagte
durchaus möglich gewesen wäre, per 1. Oktober 2019 eine Erwerbstätigkeit in ihrem
erlernten Beruf aufzunehmen. Bezüglich der Berechnung des hypothetischen Einkom-
mens als Coiffeuse mit einem 50% Arbeitspensum kann auf die korrekten Ausführungen
der Vorinstanz in E. 3.2.3.1 verwiesen werden. Bezüglich der Berechnung des Bar- und
Betreuungsunterhalts von Januar 2019 bis und mit September 2019 wird auf die ent-
sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (E. 3.3.4). Die Unterhaltsbeträge
für diesen Zeitraum sind denn auch nicht angefochten. Soweit der Berufungskläger in
seinen Rechtsbegehren eine Reduktion des Betreuungsunterhalts auf Fr. 520.-- bean-
tragt, ist darauf nicht einzutreten. Eine falsche Berechnung des Betreuungsunterhalts
wurde nicht gerügt und die Begründung der Berufung zielt einzig auf die Abänderung
des Betreuungsunterhalts ab dem 1. Oktober 2019, womit es sich möglicherweise um
einen simplen Verschrieb handelt. Der Berufungsbeklagten wird ab dem 1. Oktober 2019
ein Einkommen von Fr. 1'550.-- angerechnet. Ihr betreibungsrechtliches Existenzmini-
mum für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt
Fr. 1'960.-- (E. 3.2.3.2 des Urteils des Bezirksgerichts):
Grundbetrag
Fr.
1'350.--
Wohnkosten
Fr.
500.--
Krankenversicherung
Fr.
60.--
Berufskosten
Fr.
50.--
Es ergibt sich daher ein rechnerischer Betreuungsunterhalt von Fr. 410.--
(Fr. 1’960.-- - Fr. 1'550.--), entsprechend je Fr. 205.-- für A _________ und
B _________.
2.2 Die Berufung wird nach dem Gesagten gutheissen und Ziffer 1.4 des Urteilsdispo-
sitiv insofern abgeändert, als dass der Berufungsbeklagte seinen Kindern A _________
und B _________ für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit September 2019 jeweils
einen monatlichen Barunterhalt von 375.-- und je einen monatlichen Betreuungsunter-
halt von Fr. 530.-- bezahlt und sich der monatliche Barunterhalt ab dem 1. Oktober 2019
bis und mit Dezember 2020 in Berücksichtigung der hypothetischen Teilzeiterwerbstä-
tigkeit der Berufungsbeklagten auf Fr. 205.-- pro Kind reduziert.
3. Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen
(Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä-
digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht
(Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt
(Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum
und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der An-
sätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres nament-
lich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Für Verfahren zur Änderung eines Scheidungs-, Trennungs- oder Unterhaltsurteils be-
laufen sich die Gebühren auf Fr. 280.-- bis Fr. 9'600.-- (Art. 17 GTar).
3.2 Die Gerichtskosten und deren Verteilung sowie die Höhe der Parteientschädigungen
vor erster Instanz wurden nicht angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen.
Das vorliegende Urteil würde es aufgrund der im Gesamtzusammenhang gesehenen
geringen Abänderung auch nicht rechtfertigen, die erstinstantlichen Kosten anders zu
verteilen.
3.3
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.
1 ZPO). Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat die Berufung, welche gutgeheissen
wird, anerkannt und gilt demnach als unterliegende Partei, sodass ihr die Kosten für das
Berufungsverfahren aufzuerlegen sind.
3.4 Im Berufungsverfahren war einzig zu prüfen, ab wann der Berufungsbeklagten ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Berechnungen und die Berechnungs-
grundlagen wurden nicht in Frage gestellt. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel ohne
mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Dossier war insgesamt nicht besonders um-
fangreich und mit keinem ausserordentlichen Aufwand verbunden. Deshalb ist unter Be-
rücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--
zu Lasten der Berufungsbeklagten angemessen. Der Staat Wallis bezahlt die Kosten
vorab und die Berufungsbeklagte ist zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald
sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
3.5 Laut Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird die unentgeltliche prozessführende Partei vom
Kanton angemessen entschädigt, wenn sie unterliegt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird
der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls vom Kanton angemessen entschädigt,
wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei
der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. An den Nachweis der
Uneinbringlichkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; in diesem Zusam-
menhang genügt blosses Glaubhaftmachen (Bundesgerichturteil 5A_407/2014 vom
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschä-
digung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich
PC140016 vom 8. September 2014 E. 3). Während die von der Gegenpartei geschuldete
Parteientschädigung nach tariflichen Ansätzen zu bemessen ist, die für frei gewählte
Anwaltsmandate gelten (BGE 140 III 167 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_54/2014 vom
sene Entschädigung nach den reduzierten Tarifen für den unentgeltlichen Rechtsbei-
stand (Art. 30 Abs. 1 GTar). Es wurde sowohl dem Berufungskläger (C2 21 16) als auch
der Berufungsbeklagten (C2 21 19) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.5.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in
begründeten
Fällen
eine
angemessene
Umtriebsentschädigung
(Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vor-
gegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit,
dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen
Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt zwischen
Fr. 1’100.-- bis Fr. 11’000.-- (Art. 34 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan-
tonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Hono-
rar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4’400.-- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2,
Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht
das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierig-
keit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der fi-
nanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Miss-
verhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung
gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum
des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar). Eine Kürzung des Honorars
ist ebenfalls im Falle des Prozessabstandes, der Rückzuges des Rechtsmittels, des
Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht
durch Sachurteil endet, statthaft (Art. 29 Abs. 3 GTar).
3.5.2 Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte waren anwaltlich vertreten. Der
Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hinterlegte eine Kostenliste, in der er einen Auf-
wand von etwas über drei Stunden und Auslagen von Fr. 46.30 geltend macht. In den
Rechtsbegehren beantragte er eine Entschädigung von Fr. 600.-- für das Berufungsver-
fahren, wobei er mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 180.-- pro Stunde rech-
nete. Die Rechtvertreterin des Berufungsklägers hinterlegte keine Honorarnote. Der Be-
rufungskläger hat eine kurz begründete Berufung eingereicht und die Berufungsbeklagte
eine kurze Stellungnahme. Die Anwälte werden ihren Klienten das Urteil noch zur Kennt-
nis bringen müssen. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Kopien wer-
den mit je Fr. 0.50 abgegolten (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Unter Berücksichtigung des
angeführten Rahmentarifs und der vorgenannten Kriterien erachtet das Kantonsgericht
eine volle Parteientschädigung von Fr. 800.--, inkl. Fr. 30.-- für Auslagen und inkl. Mehr-
wertsteuer, für die berufsmässige Vertretung der Berufungsbeklagten als angemessen.
Das Verfassen einer Berufung ist aufwendiger als das Verfassen einer Stellungnahme
dazu, sodass die Parteientschädigung zu Gunsten des Berufungsklägers auf Fr. 1’000.-
-, inkl. Fr. 30.-- Auslagen und inkl. Mehrwertsteuer, festgelegt wird.
Aufgrund des Verfahrensausgangs schuldet die Berufungsbeklagte dem Berufungsklä-
ger Fr. 1’000.--. Ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich, so ist
der Anwalt der obsiegenden unentgeltlich prozessführenden Partei vom Kanton zu ent-
schädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO; Art. 10 Abs. 2 VGR). Die Entschädigung wegen Unein-
bringlichkeit durch den Kanton erfolgt zu einem reduzierten Tarif (Art. 10 Abs. 3 VGR
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 GTar). Vorliegend wurde der Berufungsbeklagten die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und sie ist nicht in der Lage den obsiegenden Berufungskläger zu
entschädigen. Demzufolge hat der Staat diese Entschädigungen vorderhand auszurich-
ten, d.h. Fr. 709.-- (70% von Fr. 970.-- plus Fr. 30.-- Auslagen) für den Offizialanwalt des
Berufungsklägers. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über
(Art. 122 Abs. 2 ZPO).
5.5.4 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher
Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), d.h.
nebst den Auslagen mit 70% der ordentlichen Entschädigung (Art. 30 Abs. 1 GTar).
Der
Offizialanwalt
der
Berufungsbeklagten
ist
demnach
mit
Fr.
569.--
(70% von Fr. 770.-- plus Fr. 30.-- Auslagen), inkl. MWST, zu entschädigen.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden
müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Ziffern 1.1 bis 1.3 und 1.5 bis 1.14 sowie 2 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts
Leuk und Westlich-Raron vom 13. November 2018 (Z1 18 50) sind in Rechtskraft
erwachsen.
Ziffer 1.4 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
1.4
X _________
ist verpflichtet, seinen Kindern A _________
und
B _________
für den Zeitraum vom Januar 2019 bis und mit
September 2019 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-- und je
einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 530.-- zu bezahlen.
1.4bis
X _________
ist verpflichtet, seinen Kindern A _________
und
B _________ für den Zeitraum vom Oktober 2019 bis und mit Dezember
2020 je einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 375.-- und je einen monat-
lichen Betreuungsunterhalt von Fr. 205.-- zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 600.-- werden Y _________
auferlegt, wobei diese zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorerst von
der Staatskasse getragen werden. Die Berufungsbeklagte ist zur Nach- resp. Rück-
zahlung des Betrages verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
eine Entschädigung von Fr. 1’000.--. Diese wird im Teilbetrag von Fr. 709.-- wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den Kanton Wallis direkt an die Offi-
zialanwältin Mylène Cina bezahlt. Mit der Zahlung geht der Entschädigungsan-
spruch gegenüber Y _________ im Umfange von Fr. 709.-- auf den Kanton über.
Der Kanton Wallis bezahlt dem Offizialanwalt der Berufungsbeklagten eine Ent-
schädigung von Fr. 569.-- für das Berufungsverfahren, unter Nach- resp. Rückzah-
lungspflicht von Y _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
Sitten, 17. Januar 2022