C1 21 119
URTEIL VOM 9. JUNI 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Y _________ als
deren gesetzliche Vertreterin, und Y _________ , Berufungsklägerin beide vertreten
durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Z _________ , Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________
(Besuchsrecht)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 19. April 2021 [xxx Z2 20 xxx]
Verfahren
A. Am 23. Dezember 2020 stellte Y _________, Mutter der am xxx geborenen
X _________, in deren Namen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit
welchem sie Auskunfts- und Unterhaltsanträge stellte (S. 1 ff., 2 f.). Der Vater,
Z _________, beantragte seinerseits am 25. Januar 2021, auf das Gesuch nicht einzu-
treten, eventualiter dieses abzuweisen und subeventulaliter die Fr. 1'200.-- übersteigen-
den Unterhaltsbeiträge nicht an die Mutter auszuzahlen, sondern nur zu hinterlegen
(S. 49 ff., 57). Die Mutter reichte am 5. Februar 2021 eine spontane Stellungnahme zu
den Akten, mit er sie an ihren Anträgen festhielt (S. 67 ff., 68).
B. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2021 forderte das Bezirksgericht die Eltern auf,
Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzureichen (S. 77 f.), was diese am 19. Feb-
ruar 2021 (Mutter, S. 83 ff.) bzw. 4. März 2021 (Vater, S. 148 ff.) taten. In seiner Eingabe
führte der Vater aus, er habe sein Arbeitspensum aufgrund der gelebten Betreuungsre-
gelung auf 90% reduziert. Diese sei durch die Mutter einseitig dahin abgeändert worden,
dass sie bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Urteils jedes Besuchsrecht verweigern
werde (S. 149). Aufgrund dieser Angaben teilte das Bezirksgericht am 18. März 2021
mit, es werde auch über den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Tochter entschei-
den. Gleichzeitig lud es zu einer Verhandlung auf den 8. April 2021 vor, an der sich die
Parteien unbeschränkt zum Prozessstoff äussern konnten (S. 205 ff.). Am 31. März 2021
hinterlegte die Mutter die Klagebewilligung im Hauptverfahren. Im Schlichtungsverfahren
stellte sie umfassende Anträge zu den Kinderbelangen, unter anderem zum persönli-
chen Umgang des Vaters mit seiner Tochter (S. 210 ff.).
C. An der Verhandlung vom 8. April 2021 konnte keine Einigung erzielt werden (S. 218).
Die Mutter erachtete die Ausweitung des Verfahrens auf den persönlichen Umgang als
unzulässig, hielt an ihren Anträgen fest und verwies im Übrigen auf ihre bisherigen
Rechtsschriften (S. 217). Der Vater stellte im Rahmen der Schlussbegehren folgende
Anträge (S. 218):
Es ist ein Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 275.-- zu bezahlen,
sofern der Kindsvater diese bezieht.
Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet, sekundär falls Betreuungsunterhalt geschuldet ist, ist er
zu hinterlegen, resp. auf ein Betreuungskonto sicherzustellen.
Der Kindsvater hat ein Besuchsrecht jeden Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr, alternierend die Wochen-
enden samstags und sonntags, Mittwochabend zwischen 17.00 und 19.00 Uhr, dem Kindsvater ist ein
entsprechendes Ferienrecht von drei Wochen im Jahr zu gewähren.
Das Gesuch um Bezahlung sämtlicher ausserordentlicher Kosten an die Kindsmutter nach Art. 286
Abs. 3 ZGB ist abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner wird eine angemes-
sene Parteientschädigung zugesprochen.
D. Am 19. April 2021 fällte das Bezirksgericht A _________ folgendes Urteil (S. 213 ff.,
272 f.):
X _________, geb. am xxx, wird für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens unter die Obhut von
Y _________ gestellt. Die gemeinsame elterliche Sorge verbleibt bei den Eltern.
Z _________ und X _________ haben gegenseitigen Anspruch, dass die Tochter wie folgt durch den
Vater betreut wird:
Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr.
Jeden Freitag von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
Jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Besuche in gegenseitiger Absprache.
Y _________ und Z _________ werden angehalten, den Pflichten nachzukommen, die aus den Dis-
positivziffern 1 und 2 fliessen.
Y _________ und Z _________ werden darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 292 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu
10'000 Franken bestraft werden können, wenn sie den Dispositivziffern 1 und 2 nicht Folge leisten.
Z _________ wird eingeladen, sich bei seinem Arbeitgeber um eine Verlegung des arbeitsfreien Tages
von Freitag auf Mittwoch oder Donnerstag zu bemühen.
Z _________ wird verpflichtet, ab dem 1. Juli 2020 für X _________ einen monatlichen Unterhaltsbei-
trag von Fr. 2'523.-- (davon Fr. 1'266.-- als Barunterhalt) zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus an die Obhutsinhaberin Y _________ zu leisten. Die
Kinder- und Ausbildungszulagen, die Z _________ für X _________ zustehen, sind zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen zu zahlen.
Vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 sind bis zum Urteilszeitpunkt geleistete Unter-
haltszahlungen von Fr. 10'800.-- in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe
von Fr. 392.-- für den Monat Oktober 2020 und ab November 2020 monatliche Beiträge in der Höhe
gemäss Ziffer 5.
Die Ziffern 1.1 und 1.3 der Gesuchsbegehren werden abgewiesen. Ebenso wird auf die Festsetzung
eines Ferienbesuchsrechts verzichtet.
Die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens werden auf Fr. 1'600.-- festgesetzt und auf den Haupt-
prozess genommen, sofern dieser fristgemäss eingeleitet wird.
Andernfalls gehen sie je hälftig mit je Fr. 800.-- zulasten von Z _________ und Y _________.
Die Parteientschädigungen werden auf den Hauptprozess genommen, sofern dieser fristgemäss ein-
geleitet wird.
Andernfalls schuldet Z _________ X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.—und
Y _________ schuldet Z _________ ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.--.
Das Urteil wurde am 22. April 2021 an die Anwälte verschickt und von diesen am Folge-
tag entgegengenommen (S. 274 f.).
E. Mutter und Tochter erhoben am 3. Mai 2021 Berufung ans Kantonsgericht und stell-
ten folgende Anträge (S. 293 ff., 294):
Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A _________ wird
betreffend Ziff. 1, 2, 3, 4 sowie 8 und 9 aufgehoben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Ver-
fahrens gehen vollständig zulasten des Beklagten.
Der Berufungsklägerin wird eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren sowie für das
erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.
F. Der Kindsvater reichte 17. Mai 2021 die Berufungsantwort zu den Akten und bean-
tragte (S. 354 ff., 355):
Die aufschiebende Wirkung wird nicht zuerkannt.
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheids und des Entscheids des Bezirksgerichts tragen die Be-
rufungsklägerin 2 und die Berufungsklägerin 1 solidarisch.
4
Die Berufungsklägerin 2 und die Berufungsklägerin 1 bezahlen dem Berufungsbeklagten eine ange-
messene solidarisch geschuldete Parteientschädigung für das Verfahren vor Bezirksgericht und Kan-
tonsgericht.
Die Berufungsantwort wurde den Berufungsklägerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.
G. Am 26. Mai 2021 informierte das Bezirksgericht, dass die Berufungsklägerinnen das
Hauptverfahren am 19. Mai 2021 mit Einreichung der Klage beim Bezirksgericht fortge-
setzt hatten. Darin stellten sie auch Anträge zum persönlichen Umgang zwischen Vater
und Tochter (S. 363 ff.). Das Schreiben des Bezirksgerichts wurde den Parteien zur
Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). War vor Bezirksgericht das summarische Ver-
fahren anwendbar (Art. 271 ZPO), fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzel-
richters, der das Verfahren an den Gerichtshof überweisen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c EG-
ZPO).
1.2 Der Streit um Kindesunterhalt ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung
nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Strittig ist vorliegend allerdings die Besuchsrechtsregelung, weshalb die
Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_888/2016
vom 20. April 2018 E. 1.1, 5A_960/2016 vom 24. April 2017 E. 1.1). In diesen Fällen
erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist bei seinem Entscheid
nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind
in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel noch im Berufungsverfahren un-
begrenzt zulässig (BGE 144 III 349).
Die Unterhaltsregelung in den Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils wurde von den
Parteien mit ihren Anträgen nicht angegriffen. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid
in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsklägerinnen beanstanden in ihrer Begründung,
dass die Vorinstanz keine Ferienrechte bestimmt hat. Damit hat Ziffer 7 des angefoch-
tenen Urteils als teilweise eventualiter mitangefochten zu gelten. Soweit die Auskunfts-
gesuche und die Verpflichtung des Vaters, für die ausserordentlichen Kosten vollum-
fänglich aufzukommen, abgewiesen wurden, ist diese Ziffer nicht angefochten und in
Rechtskraft erwachsen.
1.3 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318
und 157 ZPO), wobei sie sich bei reinen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt. Hingegen obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO
verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo-
rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). In Er-
messensfragen haben die Berufungskläger insbesondere darzulegen, welche Ermes-
sensfehler vorliegen oder aber aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un-
angemessen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in
seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver-
weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie-
den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün-
dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe-
los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu
Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). Diese
Anforderungen gelten auch für die berufungsbeklagte Partei. Soweit sie mit den erstin-
stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder deren rechtlichen Erwägungen nicht einver-
standen ist, hat sie dies in ihrer Berufungsantwort darzulegen. Es ist auch aufzuzeigen,
weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zuläs-
sig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht
nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler,
a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311
ZPO). Vielmehr haben die Parteien diese aufzuzeigen, indem sie sich mit den vo-
rinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen.
1.4 Die erstinstanzliche Kostenregelung wird von der Offizialmaxime nicht erfasst und
im summarischen Verfahren ist die Anschlussberufung nicht zulässig. Auf die vom Be-
rufungsbeklagten beantragte Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung zu sei-
nen Gunsten ist daher nicht einzutreten. Die Kostenverlegung der Vorinstanz erfolgte
zudem unter dem Vorbehalt, dass diese nur gelte, wenn das Hauptverfahren nicht mit
Klage fortgesetzt werde. Da dies nun erfolgt ist, fehlt es diesbezüglich an einem anfecht-
baren Endentscheid. Die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf
Fr. 1'600.-- wurde nicht besonders gerügt, sodass auf die Berufung, soweit die Ziffern 8
und 9 des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden, nicht eingetreten werden könnte.
Hingegen ist die Erfüllung der Bedingung zu berücksichtigen und im Sinne einer Präzi-
sierung die Formulierung dieser Ziffern anzupassen.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Berufung ist damit im Hinblick auf
die Ziffern 1 (Obhut und elterliche Sorge), 2 (Besuchsrecht), 3 (Strafandrohung),
4 (Wechsel des arbeitsfreien Tags des Berufungsbeklagten) und 7 (Ferienrecht) einzu-
treten.
2. Y _________ und Z _________ sind die unverheirateten Eltern der am xxx 2019 ge-
borenen X _________. Im Juli 2020 trennten sich die Eltern, die zuvor zusammenge-
wohnt hatten (S. 5 Rz. 2 f., unbestritten). Umstritten ist im vorliegenden Berufungsver-
fahren, ob das Bezirksgericht im Rahmen eines Massnahmeverfahrens im Sinne von
Art. 303 ZPO während hängigem Schlichtungsverfahren bzw. während der durch die
Klagebewilligung ausgelösten Frist auch die Betreuungszeiten regeln durfte.
3. Art. 303 ZPO erlaubt es, den Kindsvater im Verfahren vorsorglicher Massnahmen zur
Leistung oder Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Im Allgemeinen
knüpfen vorsorgliche Unterhaltsleistungen an eine hängige Unterhaltsklage an, wobei
die Rechtshängigkeit nach dem Wortlaut von Absatz 1 der genannten Bestimmung bei
einem feststehenden Kindesverhältnis keine zwingende Voraussetzung bildet. Die ge-
setzliche Sonderregelung von Art. 303 ZPO ist erforderlich, da bei einer Leistungsklage
(wie der Unterhaltsklage) in der Regel keine vorsorglichen Massnahmen gewährt wer-
den, welche den Entscheid in der Hauptsache bereits vorwegnehmen (BGE 138 III 728
E. 2.7; Urteil des Obergerichts Zürich LE200016 vom 25. Mai 2020 E. 2.2). Diese Son-
derregel kann hingegen nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie den allgemei-
nen Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO verdrängt,
sondern sie erweitert ihn. Art. 263 ZPO erlaubt ausdrücklich vorsorgliche Massnahmen
vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache.
Weiter ist Art. 304 ZPO Rechnung zu tragen. Dessen Absatz 1 regelt die sachliche Zu-
ständigkeit für die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 303 ZPO. In Absatz 2, der seit
dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, wird das mit der Kindesunterhaltsklage befasste Gericht
verpflichtet, auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange zu entschei-
den. Angesichts des Regelungsgehalts von Absatz 1 dieses Artikels ist aus systemati-
scher Sicht nicht ersichtlich, weshalb Absatz 2 im Verfahren nach Art. 303 ZPO keine
Anwendung finden sollte. Soweit sich die Berufungsklägerinnen auf Lehrmeinungen stüt-
zen, welche vor dem 1. Januar 2017 publiziert wurden, dürfen diese als durch die dann
in Kraft getretene Gesetzesrevision überholt gelten.
Dazu kommt, dass das Bundesgericht die vorsorglichen Zahlungen nach Art. 303 Abs. 1
ZPO bei Minderjährigen, wenn das Kindesverhältnis feststeht, den Eheschutzmassnah-
men angeglichen hat (BGE 137 III 586; Bundesgerichtsurteile 5A_446/2019 vom
ist vorliegend gegeben, haben die Eltern doch am xxx 2019 die Erklärung über die ge-
meinsame elterliche Sorge unterzeichnet (S. 15). Demnach sind die in diesem Massnah-
meverfahren gesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Hauptverfahrens defi-
nitiv und können mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr abgeändert, sondern
nur für die Zukunft ab dem Urteilszeitpunkt festgesetzt werden. Entgegen dem, was die
Berufungsklägerinnen beliebt machen wollen (S. 300), haben sie mit dem Gesuch nach
Art. 303 ZPO tatsächlich eine Unterhaltsklage anhängig gemacht, wenn auch nur für die
Dauer
des
Hauptverfahrens.
Damit
greift
die
Kompetenzattraktion
von
Art. 304 Abs. 2 ZPO (siehe zu diesem Vorgehen der Erstinstanz auch das Urteil des
Kantongerichts Freiburg 101 2019 107 vom 4. Dezember 2019 Sachverhalt B, was vor
der Rechtsmittelinstanz nicht beanstandet wurde). Zwar hat das Obergericht Zürich er-
kannt, dass in Fällen, in denen die Kindesunterhaltsklage bei der Schlichtungsbehörde
eingereicht wird, die Zuständigkeit der KESB zur Regelung des persönlichen Verkehrs
bestehen bleibt (Urteil PQ190072 vom 18. November 2019 E. 4.8.3). Allerdings unter-
scheidet sich der Sachverhalt insoweit, als in jenem Verfahren offenbar keine vorsorgli-
chen Massnahmen nach Art. 303 ZPO beantragt worden waren, jedenfalls wird keine
entsprechende Sachverhaltsfeststellung getroffen. Das genannte Urteil ist hier damit
nicht einschlägig.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet war, in ihrem Entscheid auch über die Elternrechte zu befinden. Die Parteien
wurden vor der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Absicht des Bezirksge-
richts hingewiesen und hatten Gelegenheit, den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt
vorzutragen und Anträge zu stellen. Das rechtliche Gehör wurde gewahrt.
4. Hat das Bezirksgericht zu Recht über die elterliche Sorge, Obhut und die Betreuungs-
zeiten entschieden, kann sich nur noch die Frage stellen, ob der Entscheid der Vo-
rinstanz auch inhaltlich angemessen ist. Dabei handelt es sich um einen Ermessensent-
scheid der Vorinstanz, in den das Kantonsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.
4.1 Bei der Festlegung der Betreuungszeiten hat sich das Bezirksgericht an den zwi-
schen den Eltern ursprünglich vereinbarten und bis Weihnachten 2020 gelebten Zeiten
orientiert (S. 228 A. 24). Die Berufungsklägerinnen unterlassen es, in der Berufungs-
schrift detailliert darzulegen, weshalb andere, keine oder kürzere Betreuungszeiten
durch den Vater dem Kindeswohl eher dienlich wären. Auch den übrigen Akten lassen
sich dazu keine genaueren Details entnehmen. Die Aussagen der Mutter in ihrem Par-
teiverhör vermitteln eher den Eindruck, dass sie den Kontakt zwischen Tochter und Vater
unterbunden hat, um im Hinblick auf das Unterhaltsverfahren Druck und Verhandlungs-
spielraum aufzubauen (S. 228 A. 26 a.E.). Die blosse Möglichkeit einer anderen Betreu-
ungsregelung im Endentscheid ist sodann nicht geeignet, einen vollständigen Kontakt-
abbruch zwischen Vater und Tochter während des Verfahrens zu begründen. Die Beru-
fungsklägerinnen müssten vielmehr im Detail darlegen, aus welchen Gründen eine an-
dere Betreuungsregelung im Endentscheid wahrscheinlich wäre und weshalb diese be-
reits heute vorweggenommen werden sollte. Dies haben sie in der Berufung allerdings
unterlassen.
4.2 Bezüglich der Ferienrechte ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Rege-
lung einstweilen für die Dauer des Hauptprozesses gilt. Angesichts der im Massnahme-
verfahren bereits erhobenen Unterlagen und den durch das Gericht geleisteten Vorar-
beiten dürfte das Hauptverfahren nicht übermässig lange dauern, sodass die Bestim-
mung von Ferienrechten dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten bleiben kann,
zumal dazu keine konkreten Berufungsanträge formuliert wurden. Es steht den Parteien
darüber hinaus frei, der Vorinstanz etwa mit Blick auf den bevorstehenden Sommer für
genauer geplante Ferien einen Abänderungsantrag zu unterbreiten, worüber das Be-
zirksgericht umgehend zu befinden hätte.
4.3 Was die Strafandrohung nach Art. 292 StGB und die Aufforderung an den Vater
betrifft, sich um einen Wechsel seines arbeitsfreien Tags zu bemühen, so wurden diese
durch den Vater nicht angefochten. Letztere Anordnung ist weiter dadurch veranlasst,
dass die Mutter am Mittwoch und Donnerstag arbeitstätig ist und in jedem Fall eine Be-
treuungslösung gefunden werden muss.
Die Strafdrohung nach Art. 292 StGB ist dadurch motiviert, dass die Mutter die verein-
barte Betreuungsregelung schon ein erstes Mal einseitig gebrochen hat. Die Anordnun-
gen des Bezirksgerichts liegen innerhalb von dessen Ermessensspielraum und die Par-
teien zeigen nicht auf, inwiefern diese losgelöst von der Frage, ob das Bezirksgericht
den persönlichen Verkehr überhaupt regeln durfte, zu beanstanden wären. Das Kan-
tonsgericht seinerseits sieht keinen Anlass, hier aufgrund der Akten anders zu entschei-
den.
Der angefochtene Entscheid ist damit zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
6. Für den Fall, dass die Klage in der Hauptsache fortgesetzt wird, hat das Bezirksge-
richt die Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung dem Endentscheid
in der Hauptsache vorbehalten. Dem ist im Judikatum Rechnung zu tragen. Die Parteien
begründen nicht näher, weshalb sich eine sofortige Verlegung der Kosten und Entschä-
digungen im Massnahmeverfahren aufdrängen würde. Auch gegen die Höhe der vo-
rinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten wurden keine Rügen erhoben, sodass es da-
mit sein Bewenden hat.
7. Es bleiben damit noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah-
rens zu regeln.
7.1 In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermes-
sen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was aber eine Verteilung nach Obsiegen im
Sinne von Art. 106 ZPO nicht ausschliesst. Unterliegt eine Partei mit ihren Anträgen voll-
ständig, bleibt es gerechtfertigt, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen
und der Gegenpartei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.
Vorliegend ist zu beachten, dass X _________ selbst nichts zum Berufungsverfahren
beigetragen hat, sie ihr auferlegte Kosten aus Unterhaltsbeiträgen begleichen müsste
und die Berufung in erster Linie im Interesse der Mutter, Y _________, erhoben wurde.
Die Kosten-
und Entschädigungsfolgen sind daher allein der unterliegenden
Y _________ aufzuerlegen.
7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt
(Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum
und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge-
setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer nicht geldwerten Streitigkeit im summarischen Ver-
fahren bewegt sie sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis 4’800.-- für das Verfahren vor
Bezirksgericht (Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen
Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19
GTar). Vorliegend war das Dossier nicht besonders umfangreich; zu beurteilen war der
persönliche Umgang des Berufungsbeklagten mit seiner Tochter. Es rechtfertigt sich da-
her, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 1‘000.-- festzuset-
zen und diese Y _________ aufzuerlegen.
7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). In familienrechtlichen Verfahren, inkl. jenen zur Festsetzung von Unter-
haltsbeiträgen, ist die Parteientschädigung nach Art. 34 GTar zwischen Fr. 1'100.-- und
Fr. 11'000.-- festzulegen. Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduk-
tions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausseror-
dentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar).
Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse
oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechts-
beistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29
Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens
bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles,
dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten
Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Der Berufungsbeklagte hat auf ca. 5 eher eng beschriebenen Seiten (ohne Deckblatt,
Anträge und Unterschrift) zur Berufung Stellung genommen, was nach Art und Umfang
(strittiger persönlicher Verkehr, kein besonders umfangreiches Dossier) angemessen ist.
Für das Berufungsverfahren ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Aus-
lagen und MWST) zuzusprechen und Y _________ aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 5 (Festlegung Unterhalt) und 6 (Anrechnung
bisheriger Zahlungen) nicht angefochten wurden und in Rechtskraft wachsen sind.
Die Berufung vom 3. Mai 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,
und das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 19. April 2021 wie folgt bestä-
tigt:
1
X _________, geb. am xxx, wird für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens unter die Obhut
von Y _________ gestellt. Die gemeinsame elterliche Sorge verbleibt bei den Eltern.
Z _________ und X _________ haben gegenseitigen Anspruch, dass die Tochter wie folgt
durch den Vater betreut wird:
Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr.
Jeden Freitag von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
Jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Besuche in gegenseitiger Absprache.
Y _________ und Z _________ werden angehalten, den Pflichten nachzukommen, die aus den
Dispositivziffern 1 und 2 fliessen.
Y _________ und Z _________ werden darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 292 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit
Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden können, wenn sie den Dispositivziffern 1 und 2
nicht Folge leisten.
Z _________ wird eingeladen, sich bei seinem Arbeitgeber um eine Verlegung des arbeitsfreien
Tages von Freitag auf Mittwoch oder Donnerstag zu bemühen.
[…]
[…]
Die Ziffern 1.1 und 1.3 der Gesuchsbegehren werden abgewiesen. Ebenso wird auf die Festset-
zung eines Ferienbesuchsrechts verzichtet.
Die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens werden auf Fr. 1'600.-- festgesetzt und auf den
Hauptprozess genommen.
Die Parteientschädigungen werden auf den Hauptprozess genommen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden
Y _________ auferlegt.
Y _________ hat Z _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
Sitten, 9. Juni 2021