C1 20 71
URTEIL VOM 4. JUNI 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
Dienststelle für Bevölkerung und Migration , Aufsichtsbehörde über das Zivilstands-
wesen und betroffene Dritte
sowie
Y _________ , Gesuchsteller und betroffener Dritter
(Eintragung streitiger Personenstandsdaten im Zivilstandsregister, Art. 42 ZGB)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 23. Januar 2020 (Z2 19 xx)
Verfahren
A. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration lehnte mit Verfügung vom 19. Sep-
tember 2019 die Eintragung von Personenstandsdaten von X _________ und deren
Sohn B _________ (geboren am xxx 2019 in A _________) in das Zivilstandsregister ab
und forderte sie auf, zur Feststellung der strittigen Angaben nach Art. 42 ZGB das zu-
ständige Bezirksgericht anzurufen.
B. X _________ und Y _________ ersuchten das Bezirksgericht A _________ am 10.
Oktober 2019 (Postaufgabedatum) um Eintragung folgender streitigen Angaben über
Personendaten gemäss Art. 42 ZGB zwecks Registrierung der Geburt ihres Kindes:
X _________:
Name:
X _________
Vorname:
X1 ________
Geschlecht:
weiblich
Geburtsdatum:
xxx 1996
Geburtsort:
C _________
Geburtsort-Zusatz [...]:
D _________
Name des Vaters:
E _________
Vorname des Vaters:
E1 ________
Name der Mutter:
F _________
Vorname der Mutter:
F1 ________
Heimatort (Nationalität):
C _________
Etat civil:
ledig
Date du mariage:
geschieden / nicht mehr verheiratet
Y _________:
Name:
Y __________
Vorname:
Y1 _________
Geschlecht:
männlich
Geburtsdatum:
xxx1993
Geburtsort:
C _________
Geburtsort-Zusatz [ ... ]:
G _________
Name des Vaters:
H _________
Vorname des Vaters:
H1 ________
Name der Mutter:
I __________
Vorname der Mutter:
I1 _________
Heimatort (Nationalität):
C _________
Etat civil:
ledig
Date du mariage:
nicht verheiratet
C. Das Bezirksgerichts A _________ forderte die Parteien auf, gewisse Unterlagen zu
hinterlegen und edierte beim Sekretariat für Migration die Migrationsakten. Nach den
Beweiserhebungen eröffnete es den Parteien am 23. Januar 2020 (Z2 19 87) folgenden
Entscheid durch Zustellung des Dispositivs:
stelle für Bevölkerung und Migration wird angewiesen, folgende Eintragungen im Zivilstandsregister vor-
zunehmen:
Name:
X __________
Vorname:
X1 _________
Geschlecht:
weiblich
Geburtsdatum:
xxx 1996
Geburtsort:
D __________
Staatsangehörigkeit:
C __________
Name des Vaters:
E __________
Vorname des Vaters:
E1 _________
Name der Mutter:
F __________
Vorname der Mutter:
F1 _________
Im Übrigen wird das Gesuch mangels Beweises abgewiesen.
Wallis bezahlt, unter Rückzahlungspflicht der Gesuchsteller, sobald sie dazu in der Lage sind.
Das Bezirksgericht lieferte am 9. März 2020 die Begründung nach, nachdem
X _________ diese am 31. Januar 2020 verlangt hatte (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
D. Dagegen reichte X _________ eine Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein und
beantragte, ihren Zivilstand im Zivilstandsregister mit «geschieden» einzutragen. Sinn-
gemäss verlangte sie überdies, die Geburt ihres Kindes mitsamt Anerkennung des
Kindsvaters Y _________ eintragen zu lassen.
E. Das Bezirksgericht hinterlegte am 26. März 2020 die Akten. Y _________ deponierte
am 30. März 2020 (Postaufgabedatum) eine Stellungnahme, worin er sich sinngemäss
der Berufung anschloss und um Anerkennung als Kindsvater von B _________ ersuchte.
Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration nahm am 8. April 2020 Stellung, ohne
explizite Anträge zu formulieren.
F. Das Kantonsgericht gewährte der Berufungsklägerin mit Entscheid vom 6. April 2020
(C2 20 12) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, indem es sie
von der Leistung eines Kostenvorschusses und der Bezahlung von Gerichtskosten be-
freite, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht, sobald sie dazu in der Lage ist.
G. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration hinterlegte am 15. Mai 2020 die edier-
ten Akten und nahm zu den ihnen gestellten Fragen Stellung.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1
lit. a ZPO), deren Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- oder mehr beträgt (Art. 308 Abs. 2
ZPO) sowie nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten.
Die gerichtliche Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand im Zivil-
standsregister stellt keine vermögensrechtliche Angelegenheit dar, weshalb die Beru-
fung gegen den Endentscheid des Bezirksgerichts zulässig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil
5A_840/2008 vom 1. April 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 389 ff.).
1.2 Im summarischen Verfahren, welches vorliegend Anwendung findet (Art. 249 lit. a
Ziff. 4 ZPO), kann ein Einzelrichter über die Berufung entscheiden (Art. 5 Abs. 2 lit. c
EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.3 Das Bezirksgericht kann den Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustel-
lung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO). Wird nicht innert
zehn Tagen eine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des
Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist
gegen Endentscheide im summarischen Verfahren beträgt zehn Tage (Art. 249 lit. a Ziff.
4 ZPO i.V.m. 314 Abs. 1 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat das Dispositiv des Entscheids vom 23. Januar 2020 frühes-
tens am 24. Januar 2020 in Empfang genommen und innert zehntägiger Frist am 31. Ja-
nuar 2020 dessen Begründung verlangt (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Nachdem
das Bezirksgericht den Parteien am 9. März 2020 die schriftliche Begründung nachge-
liefert hatte, erhob die Berufungsklägerin innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen
eine Berufung.
1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts – durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – geltend
gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über freie
Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies entbindet den Berufungs-
kläger nicht davon, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auch von einem
Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung ei-
nes Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw.
Verfahrensgegenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln
zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (Bundesgerichtsurteil 5A_552/2018 vom 3.
Juli 2018 E. 2).
Die Berufungsklägerin legt in der Laienberufung dar, weshalb sie den erstinstanzlichen
Entscheid anficht und die Anträge – sie verlangt immer noch die Eintragung der Perso-
nenstandsdaten – gehen aus der Begründung hervor. Damit sind die Anforderungen an
die Form und Begründung der Berufung erfüllt.
1.5 Da es sich bei der Klage auf Eintragung, Bereinigung oder Löschung von Angaben
über den Personenstand im Zivilstandsregister nach Art. 42 ZGB um eine Angelegenheit
der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime
und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO; vgl.
Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1). Neue Tatsachen und
Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aber auch im Bereich der beschränk-
ten Untersuchungsmaxime nur noch dann berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug
vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.2, 138 III
625 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2).
2.
2.1 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration stellte in ihrer Funktion als kantonale
Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen mit Verfügung vom 19. September 2019
fest, die Kindsmutter X _________ müsse zur Beurkundung der Geburt ihres Kindes
B _________ vorgängig in das Personenstandsregister aufgenommen werden, wobei
die Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität fehlen würden. Unter diesen Umständen
sei auch keine Erklärung über nicht streitige Angaben im Sinne von Art. 41 ZGB möglich.
Die Kindsmutter müsse zur Eintragung ihrer Personenstandsdaten ein Verfahren nach
Art. 42 ZGB vor dem zuständigen Bezirksgericht einleiten.
2.2 Die Eltern X _________ und Y _________ beantragten am 10. Oktober 2019 beim
Bezirksgericht A _________, ihre Personenstandsdaten gerichtlich feststellen zu lassen.
Mit Entscheid Z2 19 87 vom 23. Januar 2020 wies das Bezirksgericht die kantonale
Dienststelle für Bevölkerung und Migration an, vorbehältlich des Zivilstandes der Mutter,
alle beantragten Personendaten von X _________ im Zivilstandsregister einzutragen.
Im Übrigen wies es das Ersuchen mangels Beweisen ab. Es begründete, in Bezug auf
den Zivilstand der Kindsmutter (ledig, geschieden, nicht mehr verheiratet) bestünden er-
hebliche Zweifel und seien die Unterlagen unzureichend, weshalb dieser nicht festge-
stellt werden könne. Beim Kindsvater zweifelte das Bezirksgericht die Richtigkeit der be-
haupteten Personenstandsdaten insgesamt an, weil diese nur auf den eignen, nicht in
allen Punkten konstanten Angaben basieren würden.
2.3
Nach dem erstinstanzlichen Entscheid teilte die Dienststelle den Kindseltern am
bald der Entscheid rechtskräftig sei. Das Kindesverhältnis zum Vater Y _________
könne nicht hergestellt werden, weil das Gericht die Identität nicht habe feststellen kön-
nen und daher für ihn keine Zivilstandsereignisse bearbeitet werden könnten. Eine Kind-
sanerkennung werde nicht möglich sein, da der Zivilstand der Mutter weiterhin streitig
sei. Solange der Zivilstand unsicher sei, könne diese auch keine Ehe schliessen.
2.4 Mit der Berufung verlangt die Kindsmutter, den Zivilstand als «geschieden» einzu-
tragen. Ihr Kind habe zudem das Recht auf eine Geburtsurkunde mit Anerkennung des
biologischen Vaters. Der Kindsvater schloss sich in der Stellungnahme der Berufung der
Kindsmutter an und bat insbesondere um Anerkennung seiner Vaterschaft, was bislang
nicht möglich gewesen sei, weil der Zivilstand seiner Partnerin nicht anerkannt worden
sei.
2.5 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration erklärte in ihrer Stellungnahme, das
Problem liege nicht bei der Erfassung der Geburt, denn diese könne auch mit Minimal-
angaben oder unvollständigen Daten der Kindsmutter geschehen. Hingegen sei es nicht
möglich, das Vaterschaftsverhältnis zum Kind herzustellen. Eine Anerkennung der Va-
terschaft könne nicht entgegengenommen werden, so lange der Zivilstand der Kinds-
mutter streitig sei, weil sie eines Tages als «verheiratet» angesehen werden könnte. Der
Fall würde anders liegen, wenn die Mutter sich immer als «ledig», «geschieden» oder
«verwitwet» bezeichnet hätte, ohne dies beweisen zu können. Dann könnte der Zivil-
stand als «unbekannt» erfasst werden. Doch selbst dann wäre eine Anerkennung nur
möglich, sofern die Identität des Kindsvaters ebenfalls festgelegt werden könnte, was
mittels Identitätskarte, Pass oder Reiseausweis erfolgen müsste, was hier nicht der Fall
sei. Die Haltung des Bezirksgerichts verunmögliche die Anerkennung des Kindes durch
den Kindsvater. Das Verfahren nach Art. 42 ZGB ziele gerade darauf ab, die strittigen
Daten einer Person festzulegen, wenn Dokumente fehlen würden oder nicht beschafft
werden könnten. Wenn das Urteil nicht vervollständigt werde, führe dies dazu, dass die
Mutter in Zukunft keine Ehe schliessen könne.
3.
3.1 Aufgrund der dargestellten Ausgangslage ist zu klären, welche Personenstandsda-
ten das Gericht im Verfahrens nach Art. 42 ZGB unter welchen Voraussetzungen in das
Zivilstandsregister eintragen, bereinigen oder löschen lassen kann.
3.2 In der Schweiz werden sämtliche Informationen über den Personenstand (Name,
Geburtsdatum, Ehe usw.) in einem Register erfasst. Das schweizerische Zivilstandsre-
gisterrecht folgt dabei dem Prinzip der Ereignisbeurkundung (vgl. BGE 141 III 328
E. 4.2). Es werden nicht automatisch alle Menschen in einem Register erfasst, sondern
nur diejenigen, welche von einem beurkundungspflichten Geschäftsfall betroffen sind
(vgl. Art. 39 Abs. 2 ZGB; Göksu, Die zivilstandsregisterrechtliche Behandlung von Kin-
dern papier- oder wohnsitzloser Eltern, in: AJP 2007, S. 1252). Bei der Geburt handelt
es sich um ein entsprechendes Zivilstandsereignis, das in jenem Zivilstandskreis zu be-
urkunden ist, in dem es stattgefunden hat (Art. 20 Abs. 1 ZStV). Die Registrierung der
Geburt setzt voraus, dass die aktuellen Daten der Eltern im Personenstandsregister ab-
rufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Ist dies nicht der Fall, müssen die Kindseltern vorgängig
so rasch als möglich aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 2 ZStV; Kreisschreiben EAZW
Nr. 20.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betreffend Geburt eines Kindes ausländischer El-
tern, S. 3; vgl. Siegenthaler, Das Personenstandsregister, Bern 2013, N. 135).
Die ausländischen Eltern sind gestützt auf die erforderlichen Dokumente (Pass, Identi-
tätskarte usw.) mit vollständigen Personenstandsdaten zu erfassen. Liegen keine Doku-
mente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzu-
mutbar, so kann das Zivilstandsamt mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Erklärung
betreffend nicht oder ungenügend nachgewiesenen Angaben entgegennehmen, soweit
sie glaubwürdig und nicht streitig sind (Art. 41 ZGB). Die Erklärung bildet zusammen mit
möglichen vorhandenen Dokumenten die Grundlage für die Beurkundung der Personen-
standsdaten (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betreffend Auf-
nahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, S. 6).
Bestehen Zweifel über die Identität, weil eine Person beispielsweise unter mehreren Na-
men auftritt, so reicht es grundsätzlich nicht, eine Erklärung nach Art. 41 ZGB darüber
abzugeben. Die Aufnahme in das Personenstandsregister ist bis zur definitiven Klärung
zu verweigern (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 7; Göksu, a.a.O., S. 1253 f.).
Hierüber kann die Aufsichtsbehörde eine Verfügung erlassen und die betroffene Person
auffordern, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen
(Art. 17 Abs. 3 ZStV). Diese Personen können beim Gericht auf Eintragung von streitigen
Angaben über den Personenstand klagen, wenn sie ein schützenswertes persönliches
Interesse glaubhaft machen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Die kantonale Aufsichtsbehörde über
das Zivilstandswesen, im Kanton Wallis die hierfür zuständige Dienststelle, ist ebenfalls
befugt, ein solches Verfahren einzuleiten (Art. 42 Abs. 2 ZGB; Art. 45 Abs. 1 ZGB i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB). Als Grundlage für die Aufnahme der betroffenen Person
in das Personenstandsregister dient in diesem Fall die gerichtliche Feststellung der Da-
ten über den aktuellen Personenstand (Art. 42 ZGB; Weisungen EAZW Nr. 10.08.10.01,
a.a.O., S. 6).
3.3 An der schnellstmöglichen Beurkundung der Geburt besteht ein erhebliches öffent-
liches und privates Interesse (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 16; Siegent-
haler, a.a.O., N. 136). Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) muss jedes
Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Na-
men erhalten. Nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von
Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das
Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Das Recht auf Begrün-
dung eines natürlichen Kindesverhältnisses wird insbesondere durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete es in diesem Zu-
sammenhang als unhaltbar, wenn ein Kind kein rechtliches Kindesverhältnis zum (gene-
tischen) Vater herstellen kann (BGE 141 III 328 E. 7.1, mit Hinweisen). Das Kind hat das
Recht, seine Abstammung zu kennen (BGE 125 I 257 E. 3), auch wenn die Personen-
standsdaten des Vaters strittig sind (vgl. FamPra.ch 2004 S. 705, 707). Die Rechte des
Vaters werden nach Art. 8 EMRK nur insoweit verletzt, als dass das Familienleben tat-
sächlich verunmöglicht wird (BGE 141 III 328 E. 7.1 f., mit Hinweisen). Mit Art. 11 BV
geniesst das Kindeswohl Verfassungsrang und es gilt in der Schweiz als oberste Maxime
des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne; damit werden die völkerrechtlich garan-
tierten Rechte verankert, deren Umsetzung in der Verantwortung des Geburtsstaates
liegt (BGE 141 III 328 E. 5.4, vgl. E. 7.4).
3.3.1 Damit die Geburt eines Kindes beurkundet werden kann, ist nach dem schweize-
rischen Zivilstandsregisterrecht wie bereits erwähnt die vorgängige Eintragung der
Kindsmutter erforderlich (vgl. Art. 15a Abs. 2 ZStV). Können die Personenstandsdaten
nicht vollumfänglich belegt werden, genügt es in begründeten Ausnahmefällen, die Mut-
ter mit unvollständigen Daten in das Personenstandsregister aufzunehmen (Art. 15a
Abs. 4 ZStV; Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.10.01, a.a.O., S. 6 f.; Weisung EAZW
Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 9, 16 f.; Siegenthaler, a.a.O., N. 137). In speziell gelagerten
Fällen ist es laut den Weisungen des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen
sogar möglich, nur jene Daten zu verwenden, unter denen die ausländische Mutter den
schweizerischen Behörden bekannt ist (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01. a.a.O., S. 17;
Siegenthaler, a.a.O., N. 137).
3.3.2 Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht bei verheirateten Eltern kraft gesetzlicher
Vermutung (Art. 255 Abs. 1 ZGB) und bei unverheirateten durch Anerkennung des Kin-
des (Art. 260 Abs. 1 ZGB; Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.10.01, a.a.O., S. 5 f.). Ist
mangels Dokumenten nicht belegt, ob eine Ehe vorbesteht, so kann der Zivilstand der
Mutter laut den Weisungen als «unbekannt» beurkundet werden, was ebenfalls eine so-
fortige Anerkennung durch den Vater ermöglicht, soweit er selbst in das Register einge-
tragen werden kann (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 17, 19). Nach dem Eid-
genössischen Amt für das Zivilstandswesen ist es denkbar, den Vater ebenfalls bloss
mit den Mindestangaben aufzunehmen (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 19),
diese müssten aber zweifelsfrei belegt werden können, ansonsten auf eine Aufnahme
des Vaters in das Personenstandsregister zu verzichten sei. Ausnahmsweise genüge
es, die väterliche Abstammung nur beim Kind zu beurkunden. Der Vorgang sei im Sys-
tem als Zusatzangabe mit «Anerkennung beim Gericht am …» bzw. mit «Feststellung
der Vaterschaft am …» zu begründen (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 18 f.).
Eine spätere Aufnahme des Vaters und Verknüpfung mit dem Kind könne mit einem
beweiskräftigen Dokument nachgeführt werden.
3.4 Die Aufsichtsbehörde kritisiert nicht zu Unrecht das vorinstanzliche Vorgehen, wo-
nach mangels Beweisen keine Eintragung möglich sei. Sie begründete, das Verfahren
nach Art. 42 ZGB ziele gerade darauf ab, die Daten einer Person festzulegen, wenn die
Dokumente fehlen würden und die Daten strittig seien. Jedes Mal, wenn Dokumente
fehlen würden und die Angaben nicht strittig seien, dann werde ein Verfahren nach Art.
41 ZGB eingeleitet. Wenn die Zivilstandsbeamten der Logik des Bezirksgerichts folgen
würde, könnten diese administrativen Verfahren einfach nicht mehr angewendet und die
Dossiers zahlreicher eritreischer Staatsangehöriger nicht mehr abgeschlossen werden.
Die Aufsichtsbehörde legt den Fokus auf einen wunden Punkt. Es ist nämlich fraglich,
wie jemand, dessen Angaben trotz Bemühungen um Dokumentenbeschaffung strittig
geblieben sind und deshalb nicht nach Art. 41 Abs. 1 ZGB anerkannt werden können,
vor Gericht im Verfahren gemäss Art. 42 ZGB den vollen Beweis erbringen können soll
(Göksu, a.a.O., S. 1255). Den Gerichten stehen zur Abklärung der Angaben in der Regel
keine wirksameren Mittel zur Verfügung als den Zivilstandsbehörden selbst. Und trotz-
dem sieht das Gesetz nach Art. 42 ZGB in Fällen mit widersprüchlichen Personendaten
vor, dass ein Gericht über die Eintragung entscheidet.
3.5 Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Problematik sind die Voraussetzungen
und die Wirkungen der registerrechtlichen Eintragung vor Augen zu führen. Die Beur-
kundung von Personenstandsdaten durch die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörde
(Art. 41 ZGB) und die Gerichte (Art. 42 ZGB) hat vorbehältlich des Anerkennungsregis-
ters keine materielle Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Durch un-
wahre Angaben kann kein neuer oder anderer Personenstand erschaffen werden (BGE
135 III 389 E. 3.4.1, 117 II 11 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober
2009 E. 5.2; Göksu, a.a.O., S. 1253). Das Register gibt einzig die Daten einer Person
wieder und ist damit möglichst ein Abbild der Wirklichkeit. Der Einzelne kann mit Vorlage
des Registerauszugs die Richtigkeit der Angaben belegen (Art. 9 Abs. 1 ZGB), aber auch
nicht mehr. Er kann keine neue Person erschaffen (Göksu, a.a.O., S. 1252 f.). In diesem
Sinne hat sich das Gericht im Rahmen von Art. 42 ZGB in der Regel nicht damit ausei-
nanderzusetzen, ob überhaupt eine Eintragung erfolgen kann, sondern welche der strit-
tigen Angaben in das Personenstandsregister aufgenommen werden soll. Stellt sich zu
einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Angaben nachweislich nicht mit der Realität
übereinstimmen, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichtigung
der Personenstandsdaten und kann das Register in einem neuen Verfahren nach Art.
42 ZGB bereinigt werden (Art. 9 ZGB; BGE 135 III 389 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil
5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.4.2). Anordnungen der freiwilligen Gerichts-
barkeit, welche sich im Nachhinein als unrichtigen erweisen, können von Amtes wegen
oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, soweit das Gesetz oder die
Rechtssicherheit dem nicht entgegensteht (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Solche Entscheide
haben mithin eine beschränkte Rechtskraft (BGE 141 III 376 E. 3.3.4,13 6 III 178 E. 5.2;
Bundesgerichtsurteil 5A_163/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1).
4.
4.1 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat sich die Vorinstanz zur Eintragung der
Mutter richtigerweise auf deren Erklärungen abgestützt. Gleichzeitig hat sie dies für den
Zivilstand der Mutter und die Personenstandsdaten des Vaters verweigert. Wie hiervor
dargelegt hat das Kind aber ein Recht auf die Feststellung der Vaterschaft und Kenntnis
seiner Abstammung (Art. 8 EMRK). Die Eltern sollen grundsätzlich auch heiraten und
zusammenleben dürfen. Da die Wahrnehmung dieser Rechte von den zuständigen Be-
hörden davon abhängig gemacht wird, dass die ausländischen Eltern vorgängig im Per-
sonenstandsregister erfasst worden sind und diese nicht einmal ihre Mindestangaben
mittels Identitätskarte oder Pass nachweisen können, verbleibt keine andere Möglich-
keit, als auf ihre Erklärungen abzustellen bzw. jene Angaben zu verwenden, unter denen
sie bei den Behörden bekannt sind.
4.2 Laut den vorinstanzlichen Feststellungen erklärte die Kindsmutter im Migrationsver-
fahren, (seit 5. Januar 2014) mit N _________ verheiratet zu sein, ohne eine Heiratsur-
kunde vorzulegen (S. 33, 38, 46 f.). Laut ihren Angaben war ihr Mann in C _________
im Gefängnis, aber sie wusste nicht wo. Im Gerichtsverfahren hinterlegte sie eine
«Scheidungsurkunde», wonach ihr Ehemann «als Märtyrer im Februar 2017 aus dieser
Welt geschieden sei» und «die beiden Familien des Mannes und der Frau ihre Ehe offi-
ziell geschieden haben». Die Urkunde ist weder datiert, noch ist der Verfasser erkennbar
(S. 7 ff.).
Die Kindsmutter hat mithin immer erklärt, verheiratet gewesen zu sein. Zu einem späte-
ren Zeitpunkt behauptete sie, ihr Ehemann sei verstorben. Weder für die Eheschlies-
sung, noch für die Auflösung durch Versterben des Ehemannes kann sie einen sicheren
Beleg erbringen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die «Scheidungsurkunde» ein
sehr unsicheres Beweismittel ist. Es bleibt daher keine andere Möglichkeit, als auf ihre
Aussagen abzuzustellen, welche nicht absolut unglaubhaft erscheinen. Klar besteht ein
Risiko für die Unrichtigkeit dieser Angaben, aber dies ist mit Blick auf das Interesse des
Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung in Kauf zu nehmen. Anhand
ihrer Erklärungen, wonach sie am 5. Januar 2014 in C _________ geheiratet hat, aber
ihr Ehemann im Februar 2017 verstorben ist, ist die Kindsmutter daher als «verwitwet»
im Zivilstandsregister aufzunehmen. Laut der Aufsichtsbehörde muss diesfalls unbedingt
das Todesdatum des verstorbenen Ehegatten im schweizerischen Zivilstandsregister
(Infostar) registriert werden. Das Datum der Eheschliessung und der Name sowie Vor-
name des Verstorbenen sind nicht erforderlich. Vorliegend ist daher einzig das Todes-
datum einzutragen, welches mangels konkreter Angaben auf den 1. Februar 2017 fest-
zulegen ist. Die übrigen Angaben brauchen nicht ins Register aufgenommen zu werden
(Stellungnahme Aufsichtsbehörde vom 15. Mai 2020; Weisung EAZW Nr. 10.08.10.03
vom 1. Oktober 2008 betreffend den Betrieb des Beurkundungssystems Infostar, S. 13).
4.3 Dasselbe betrifft die Personenstandsdaten des Kindsvaters. Im Ergebnis kann die
Kindsmutter nämlich – abgesehen von einem Taufschein und einer Scheidungsurkunde
– nicht wesentlich mehr Nachweise für ihre Identität erbringen als der Kindsvater. Die
Erklärungen der Eltern sind beide ungefähr gleich schlecht untermauert. Entgegen der
vorinstanzlichen Begründung sind die Angaben des Kindsvaters auch nicht per se wi-
dersprüchlich. Zwar beantragte er vorinstanzlich, sich so wie in seinem Personalienblatt
im Empfangszentrum (S. 81) als «Y1_________» eintragen zu lassen (S. 1, 4), während
er im Migrationsverfahren als «Y _________» registriert wurde (S. 83 f., 96, 120), sein
Ausländerausweis auf diesen Namen lautet (S. 16) und er diesen auch in der letzten
Gerichtseingabe so geschrieben hat (S. 157). Die Schreibweise seines Namens diver-
giert jedoch marginal, einzig bezüglich des letzten Buchstabens mit oder ohne «accent
aigu» («Y1 _________» oder «Y _________»). Dies könnte auch auf die schwierige
Übersetzung seines Namens aus dem Tigrinischen zurückzuführen sein oder auf die
französische Schreibweise. Auch die Kindsmutter wird in den Akten stellenweise
«K1 _________» (S. 1, 149, 150) anstatt «K _________» bezeichnet (S. 2, 8, 15, 17,
29, 31). Dabei handelt es sich jedoch mutmasslich um einen Schreibfehler. Da sein
Name in den offiziellen Dokumenten mehrheitlich mit «accent aigu» geschrieben wurde
und der Kindsvater dies auch in seiner letzten Gerichtseingabe vom 27. März 2020 so
gehandhabt hat, ist er mit dem Namen «Y _________» im Personenstandsregister ein-
zutragen. Der Vorname seines Vaters lautet gleich seinem Vornamen (S. 4, 85). Die
übrigen Angaben zum Namen des Vaters («H _________»), Vorname der Mutter
(«I _________») sowie der Zivilstand («ledig») stimmen mit den Akten überein und sind
entsprechend zu übernehmen (S. 4, 85). Der Namen der Mutter ist ebenfalls mit «accent
aigu» zu übernehmen («I _________» S. 86).
4.4 Was das Geburtsdatum betrifft, erklärte der Kindsvater im Migrationsverfahren, er
wisse nur, dass er 1993 geboren sei, kenne aber weder Monat noch Tag seiner Geburt.
Er habe daher den 18. September 1993 zu seinem Geburtstag bestimmt (S. 85). Mit
diesem Datum trug er sich auch im Personalienblatt im Empfangszentrum ein (S. 81).
Dies erscheint einleuchtend und erklärt auch, weshalb in den Migrationsakten (S. 83, 96)
und im Ausländerausweis (S. 16) der 1. Januar 1993 als Geburtsdatum angegeben ist.
In diesem Fall ist auf den Antrag, welcher mit den offiziellen Dokumenten übereinstimmt
abzustellen und der «1. Januar 1993» als Geburtstag einzutragen.
4.5 Auch beim angegebenen Geburtsort «G _________» besteht keine echte Diskre-
panz zu seinen Äusserungen. Im Migrationsverfahren erklärte der Kindsvater, seine El-
tern hätten in der «G _________» gelebt, in der Region von «M _________» und sie
seien für die Geburt ins Spital in die Stadt «O _________» gegangen (S. 85, 98). Rich-
tigerweise ist sein Geburtsort damit «M _________» und dieser – entgegen seinem An-
trag – im Register einzutragen.
5. Damit sind die vorerwähnten Personenstandsdaten – Zivilstand der Mutter und An-
gaben des Vaters – zusätzlich zum erstinstanzlichen Entscheid in das Register einzutra-
gen. Die Anerkennung des Kindes hat anschliessend durch Erklärung vor dem Zivil-
standsbeamten zu erfolgen (Art. 260 Abs. 3 ZGB), weil sie mit materiell-rechtlichen Wir-
kungen verbunden ist und Statusfragen nicht im Verfahren nach Art. 42 ZGB beurteilt
werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1
und 5A_549/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3).
6.
6.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs.
1 und 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin musste gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel
erheben und obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb die Kosten mangels Gegenpartei
dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3).
Eine Parteientschädigung hat die nicht anwaltlich vertreten Berufungsklägerin nicht ver-
langt und eine solche wäre ihre mangels hinreichend begründetem Aufwand auch nicht
zuzusprechen.
Die erstinstanzliche Kostenauferlegung wurde nicht angefochten und ist nicht zu bean-
standen. Im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Gerichtskosten nämlich
den Antragstellern auferlegt werden, zumal sie vom Entscheid profitieren und die damit
verbundenen Kosten verursacht haben (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Mithin bleibt es bei
den erstinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten der Eltern, wel-
che um Eintragung von Personenstandsdaten in das Register ersucht haben.
6.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105
Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(Gtar). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
zusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 Gtar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenen-
schutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4’800.-- (Art. 18 Gtar), wobei im Beschwer-
deverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19
Gtar). Vorliegend waren die Akten von geringem Umfang, aber es stellten sich einige
komplexe Sach- und Rechtsfragen, weshalb sich unter Berücksichtigung der obgenann-
ten Kriterien eine Gebühr von Fr. 800.-- rechtfertigt, welche dem Kanton Wallis aufzuer-
legen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid Z2 19 87 des Bezirksgerichts
A _________ vom 23. Januar 2020 folgendermassen angepasst:
Die Eintragungsbegehren nach Art. 42 ZGB von X _________ und Y _________ werden teil-
weise gutgeheissen.
Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration wird angewiesen, folgende Eintragungen im
Zivilstandsregister vorzunehmen:
Name:
X __________
Vorname:
X1 _________
Geschlecht:
weiblich
Geburtsdatum:
xxx 1996
Geburtsort:
D __________
Staatsangehörigkeit:
C __________
Name des Vaters:
E __________
Vorname des Vaters:
E1 _________
Name der Mutter:
F __________
Vorname der Mutter:
F1 _________
Zivilstand:
verwitwet
Todesdatum verstorbener
Ehegatte:
xxx 2017
Name:
Y __________
Vorname:
Y1 _________
Geschlecht:
männlich
Geburtsdatum:
xxx 1993
Geburtsort:
M
Staatsangehörigkeit:
C __________
Name des Vaters:
H __________
Vorname des Vaters:
H1 _________
Name der Mutter:
I ___________
Vorname der Mutter:
I1 __________
Zivilstand:
ledig
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Sie werden vorläufig
vom Kanton Wallis bezahlt, unter Rückzahlungspflicht der Gesuchsteller, sobald sie dazu in
der Lage sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auf-
erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 4. Juni 2020