Mit Urteil vom 28. November 2020 (4A_586/2020) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
C1 20 40
URTEIL VOM 6. OKTOBER 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ AG , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________
(Haftpflicht)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 14. Januar 2020 [Z1 17 xxx]
Verfahren
A. Am 15. Mai 2017 reichte X _________ gegen die Y _________ AG beim Bezirksge-
richt A _________ eine (Teil-)Klage mit folgenden Anträgen ein (S. 2):
aufgelaufener Genugtuungszins auszurichten.
und sich der Kläger vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz (inkl. Zins auf Schaden und
Genugtuung) zu fordern.
Mit der Klageantwort vom 3. Juli 2017 beantragte die Beklagte die kosten- und entschä-
digungspflichtige Klageabweisung (S. 97 ff.).
B. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens mitsamt Zeugen-
und Parteibefragungen hielten die Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen vom 9.
(Kläger, S. 806 ff.) bzw. 10. Juli 2019 (Beklagte, S. 815 ff.) an ihren Rechtsbegehren
fest. Der Kläger hinterlegte am 19. Juli 2019 eine Replik (S. 832 ff.).
C. Das Bezirksgericht fällte am 14. Januar 2020 folgendes Urteil, welches es tags darauf
an die Parteien versandte (S. 839 ff.).
Die Klage vom 15. Mai 2017 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 4'000.-- werden X _________ auferlegt.
Nach Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen in der Höhe von Fr. 4'500.-- werden der
Y _________ AG Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet und X _________ schuldet der
Y _________ AG Fr. 350.-- für geleisteten Vorschuss.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden X _________ auferlegt.
X _________ schuldet der Y _________ AG für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 5'000.--.
D. Gegen dieses Urteil reichte X _________ am 13. Februar 2020 beim Kantonsgericht
eine Berufung mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 870 ff.):
aufzuheben.
zzgl. CHF 4'800.00 aufgelaufener Genugtuungszins auszurichten.
Die Berufungsbeklagte erstattete ihre Berufungsantwort am 4. Mai 2020 und beantragte,
die Berufung kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei (S. 919 ff.).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), d.h. jenen vor
erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner
Rechtsbegehren, über Fr. 10‘000.-- beträgt (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N.
9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO). Für die An-
schlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die strittige Genugtuung ist vermögens-
rechtlicher Natur und beläuft sich auf Fr. 25'200.--, womit die Streitwertgrenze für die
Berufung überschritten ist.
1.2
Das angefochtene Urteil erging aufgrund des Streitwerts in einem vereinfachten
Verfahren, weshalb grundsätzlich ein Einzelrichter über die Berufung entscheidet
(Art. 243 Abs. 1 ZPO; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art.
20 Abs. 1 ORG). Jedoch kann der bezeichnete Richter den Fall vor einen Gerichtshof
bringen (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO), wovon vorliegend Gebrauch gemacht wird, weil der
Kläger die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes ausdrücklich vorbehalten hat.
1.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat
das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes (Postaufgabedatum 15. Januar 2020) am
gerecht erhoben wurde. Auf die Berufung ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Be-
gründung, einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit die-
ser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Beru-
fungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem Erfordernis die Berufung
genügt.
1.4.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er
in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be-
gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E.
2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-
deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311
ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi-
vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr
hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selb-
ständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit
jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu
Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu
genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014
vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE
138 III 374 E. 4.3.2).
Der Berufungskläger setzt sich – entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten – hin-
reichend konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und begründet, weshalb
er dieses als falsch erachtet. Er zieht andere Schlüsse aus dem Sachverhalt und bringt
divergierende Argumente vor, welche hiernach zu überprüfen sind.
1.4.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch
berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumut-
barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss
ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden.
Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptver-
handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsver-
fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor-
gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeit-
punkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden haben. Ihre Zulassung wird im
Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind,
wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hät-
ten vorgebracht werden können. Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls der
Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon vor
erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile
4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018
E. 3.1).
1.4.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache («plein pouvoir d'examen de la cause») und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtli-
chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1.
September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Be-
rufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tat-
fragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Be-
anstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechts-
mittelinstanz weder an die Rechtsauffassung der Parteien noch an diejenige der unteren
Instanz gebunden. Sie kann mithin ihrem Urteil ihre eigene, von der Vorinstanz abwei-
chende Rechtsauffassung zu Grunde legen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; ZWR 2013 S. 138
E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 X _________ stürzte am 23. Oktober 2012 bei Arbeiten an einem automatischen
Tor in der Werkstatt der Y _________ AG auf dem B _________ in eine Arbeitsgrube
für Pistenfahrzeuge und zog sich dabei gesundheitliche Beeinträchtigungen zu, für die
er von den Bergbahnen eine Genugtuung von Fr. 25'200.-- zzgl. Genugtuungszins von
Fr. 4'800.-- verlangt.
2.2 Der Sachverhalt, wie er in E. 4 des angefochtenen Urteils festgehalten wurde, ist
weitgehend unstrittig:
X _________ arbeitete seit Mitte 2007 als Kundendiensttechniker der C _________ AG
und betreute im Unfallzeitpunkt mit mehrjähriger Erfahrung das ganze D _________tal
bis E _________ sowie das F _________tal. Er war für Service, Reparaturen und Er-
gänzungsleistungen sowie Pannenbehebungen an automatischen Tür- und Toranlagen
zuständig und konnte seine Arbeit flexibel und eigenständig planen. Als Techniker
musste er bei jedem Service selbst eine Gefahrenanalyse vornehmen und sich um die
Hilfsmittel zur Erledigung seiner Aufträge kümmern.
Am Unfalltag begab er sich zur Werkstatt der Berufungsbeklagten, um dort erstmals ein
defektes Tor zu kontrollieren und zu warten. Er hatte weder Zeitdruck, noch waren die
geplanten Arbeiten anspruchsvoll. Die Räumlichkeiten der Werkstatt hatte er bereits frü-
her im Jahr 2010, als er ein anderes Holzkipptor ausser Betrieb setzte, einsehen können,
aber sich nicht näher mit ihnen auseinandergesetzt. Wie üblich informierte X _________
vorgängig den Betriebselektriker G _________ über sein Kommen. Dieser beauftragte
H _________, dem Techniker am 23. Oktober 2012 die Räumlichkeiten zu zeigen.
H _________ nahm X _________ in Empfang und betrat mit ihm die Werkstatt. Dabei
wies er ihn auf die darin befindliche Arbeitsgrube hin. I _________ war gerade mit der
Reparatur eines Pistenfahrzeugs beschäftigt, welches über der Arbeitsgrube stand und
diese gegen das Tor hin verdeckte. Damit er genügend Platz zum Arbeiten hatte, fordert
X - I _________ auf, das Pistenfahrzeug weiter nach hinten zu setzen. I _________ kam
dieser Aufforderung nach und fuhr mit dem Pistenfahrzeug weiter in die Halle hinein,
wodurch die Arbeitsgrube zum Tor hin auf einer Länge von ungefähr einem Meter frei-
geben wurde.
Direkt vor dem Tor gab es ein schmales Abdeckgitter, welches ein Überschreiten der
Arbeitsgrube ermöglichte. Es war kein Gerüst vorhanden und der offene Teil der Arbeits-
grube wurde nach dem Zurücksetzen des Pistenfahrzeugs nicht abgedeckt. Ein Gelän-
der zum Sichern der Grube konnte nur angebracht werden, wenn kein Fahrzeug darauf
stand, welche Voraussetzung hier gerade nicht erfüllt war, weil sich das Pistenfahrzeug
nach dem Zurücksetzen immer noch über der Arbeitsgrube befand. Ob die Möglichkeit
bestanden hätte, die Arbeitsgrube mit Brettern zu sichern, liess sich laut der Vorinstanz
nicht klären. Nach erstinstanzlich erstelltem Sachverhalt hat sich X _________ aber we-
der vor Ort noch im Vorfeld um Sicherheitsmassnahmen zur Vornahme der anstehenden
Arbeiten gekümmert und auch keine speziellen Sicherungsmassnahmen als erforderlich
erachtet. Er hatte sich nicht nach dem Vorhandensein von Sicherungsmitteln wie einem
Gerüst oder Brettern erkundigt und auch nicht darauf beharrt. Fest steht, dass
X _________ sich dazu entschloss, das Werkstatttor soweit möglich vom Boden aus zu
prüfen und die Ergebnisse im Anschuss vor Ort mit dem Betriebselektriker Senn zu be-
sprechen. X _________ war sich dabei der Gefahr bewusst, welche von der Arbeits-
grube ausging. Er wusste, dass er in die Arbeitsgrube hineinstürzten könnte.
X _________ begann mit einer Sichtkontrolle der Federn, welche parallel zum Werkstat-
tor zurückversetzt in die Halle an der Decke angebracht waren. Er leuchtete sie mit einer
Taschenlampe an, um deren Zustand zu kontrollieren. Er schaute zur Decke, bewegte
sich gleichzeitig seitlich in Richtung der Grube und stürzte hinein. Zum Sturz kam es,
obwohl er sich stets langsam und bewusst bewegt haben will. H _________ stand einige
Meter entfernt und war kurz abgelenkt, als X _________ stürzte. Er will ihm noch «Ach-
tung» oder «Halt» zugerufen haben, doch es sei schon zu spät gewesen. H _________
bestätigte, X _________ habe das Tor bzw. die Federn an der Decke inspiziert, bevor
er gestürzt sei. I _________ war mit der Reparatur des Pistenfahrzeugs beschäftigt und
konnte keine Beobachtungen zum Unfallhergang wiedergeben.
2.3 Erstinstanzlich unklare und strittige Punkte, wie zum Beispiel das Zurücksetzen des
Pistenfahrzeugs auf Wunsch von X _________, sind in der Berufung anerkannt oder
nicht mehr gerügt worden. Daran ist festzuhalten. Zu ergänzen ist, dass die Arbeitsgrube
rund 1.60 Meter tief war (vgl. 1.58 m laut TB 1.2 des Klägers S. 3 und Aussage
H _________ S. 4).
2.4 Entgegen der vorinstanzlichen Begründung lässt sich anhand der Beweise klären,
ob die Grube (theoretisch) mit Brettern hätte abgedeckt werden können.
X _________ behauptete anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgericht, er habe
H _________ nach Brettern gefragt, damit er darauf laufen könne (S. 738 F40 f.). Dieser
habe verneint, dass es Bretter gebe (S. 738 F44). Auf Vorhalten des später erstellten
Fotos vom Unfallort meinte der Kläger, das Fahrzeug habe ein bisschen weiter hinten
gestanden. Irgendetwas störe ihn, er könne aber nicht genau sagen was (S. 738 F38).
Am Ende der Befragung erklärte er dem Bezirksrichter von sich aus, er wisse jetzt, was
ihn am Foto störe. Er frage sich, weshalb es an der Wand Bretter habe, mit denen man
die Arbeitsgrube abdecken könne (S. 742 F73).
Auf dem erwähnten Foto ist zu sehen, dass an der Rückwand der Werkstatt ungefähr
drei Schalungstafeln in verschiedenen Grössen stehen. Rein optisch reicht die grösste
Schalungstafel, um die Arbeitsgrube damit abzudecken. Dies wurde im Beweisverfahren
z.B. anlässlich eines Augenscheins nicht überprüft.
Der Werkstattmechaniker I _________ führt auf die Frage, ob eine Vorrichtung bestehe,
welche vor Stürzen in die Arbeitsgrube schütze, aus, es gebe eine Art Geländer, mit
welchem die Grube geschützt werden könne, wenn kein Fahrzeug darauf stehe (S. 764
F19). Danach gefragt, ob er hätte weiterarbeiten können, wenn die Arbeitsgrube abge-
deckt worden wäre, bejahte er, vorne hätte diese abgedeckt werden können, hinten bei
der Treppe nicht, da er diese gebraucht hätte (S. 766 F32). Als der Bezirksrichter ihn
danach fragte, ob am Unfalltag Bretter vor das Pistenfahrzeug hätten über die Arbeits-
grube gelegt werden können, welche das Hineinstürzen verhindert hätten, meinte er:
«Zum Beispiel, ja. Schalungstafeln oder so was. Für gewöhnlich hat es zwei oder drei
Schalungstafeln. Ob es am Unfalltag auch solche gehabt hat, weiss ich nicht» (S. 766
F33).
H _________ beantwortete die gleiche Frage mit: «Meiner Meinung nach müsste man
die Grube immer zugedeckt haben, wenn man sie nicht braucht» (S. 723 F34). Danach
gefragt, ob der Kläger die Sichtkontrolle auch vom Abdeckgitter aus hätte vornehmen
können, meinte er: «Nein, das war nur ein ca. 20 cm breiter Tritt, der auch schräg war.
Das hätte man nicht gemacht, dann hätte man schauen müssen, dass Bretter über der
Grube liegen» (S. 724 F39).
Im Ergebnis erklärten sowohl X _________, I _________ sowie H _________, dass es
theoretisch möglich gewesen wäre, die Arbeitsgrube vorne mit Brettern abzudecken,
was den Sturz in die Grube sehr wahrscheinlich verhindert hätte. Ob am Unfalltag ent-
sprechende Bretter in der Werkstatthalle vorhanden waren, ist hingegen nicht erwiesen.
Laut den unbestritten Feststellungen hat X _________ nicht nach Sicherungsmitteln wie
einem Gerüst oder nach Brettern gefragt. Die Mitarbeiter der Bahn haben ihrerseits keine
Sicherungsmassnahmen vorgeschlagen oder vorgenommen.
2.5 In der Berufung bringt der Kläger vor, es sei in der Werkstatt düster gewesen. Dies
wurde nicht behauptet, aber von H _________ in einer Aussage bestätigt. Gegenüber
dem Bezirksrichter führte er aus: «Ich führte den Techniker vor Ort. Ich habe ihn hinge-
wiesen, dass es dunkel sei und dass es eine Grube hat» (S. 720 F10). Später in der
Einvernahme präzisierte er: «Es war in der Werkstatt dunkel im Sinn von düster. Es hatte
Licht, welches durch das Plexiglas hineinkam und eine schwache Hallenbeleuchtung.
Es hat gereicht, um die Grube zu sehen. Aber um die Inspektionen zu machen, benötigte
man die Taschenlampe, um es richtig zu sehen» (S. 726 F56). H _________ erwähnte
zudem mehrmals, X _________ habe die Federn mit einer Taschenlampe angeleuchtet,
um sie richtig sehen zu können (S. 720 F10, 723 F32). Auch der Kläger erklärte, er habe
eine Taschenlampe gebraucht, um die Federn an der Decke vom Boden aus kontrollie-
ren zu können (S. 737 F33). Mithin ist erstellt, dass es nicht genügend hell war, um die
Federn vom Boden aus ohne zusätzliche Lichtquelle zu inspizieren. Hingegen lässt sich
daraus nicht schliessen, die Arbeitsgrube sei nicht sichtbar gewesen. Dies wurde zudem
ebenfalls nicht behauptet. Im Gegenteil war die Arbeitsgrube für den Kläger und den
anwesenden Mitarbeiter der Bergbahnen sichtbar. Darauf ist hier abzustellen, wenn
auch nicht optimale Lichtverhältnisse herrschten.
2.6 Sodann rügt der Berufungskläger die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach er-
stellt sei, dass er ausschliesslich an die Decke geschaut und dem Boden bzw. der Ar-
beitsgrube keine Beachtung geschenkt habe. H _________ habe vier bis fünf Meter vom
Tor weg in Richtung der Halle gestanden, als der Unfall passiert sei. Das Pistenfahrzeug
habe H _________ Sicht auf den Berufungskläger beschränkt, weshalb dieser gar nicht
habe sehen können, wohin er geschaut habe. Dazu komme, dass es düster gewesen
sei. Er selbst könne auch keine Einzelheiten zum Unfallhergang machen. Daher sei sein
Selbstverschulden nicht bewiesen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann sein Verhalten kurz vor dem Unfall
nicht als unbewiesen erachtet werden. Anhand der vorliegenden Personenaussagen ist
der Unfallhergang ausreichend rekonstruiert.
Bereits im Suva-Bericht vom 12. Dezember 2012 steht, der Berufungskläger habe sich
«Im Wissen, dass sich für die Reparatur der Pistenfahrzeuge in der Werkstatt eine Grube
befindet, (…) stets langsam und bewusst bewegt». Er beschrieb: «Ich bin in kleinen
Schritten seitwärts gelaufen, wobei ich fortlaufend das Tor kontrolliert habe. Dabei war
mein Blick nach oben gerichtet. Durch ein Nachfragen des Mitarbeiters der Bergbahnen
wurde ich kurz abgelenkt, wodurch ich die Grube übersehen habe und beim nächsten
Seitenschritt in die Grube gestürzt bin» (S. 15). In den Tatsachenbehauptungen spricht
der Kläger ebenfalls von einem kleinen Moment, wo er unaufmerksam gewesen sei, ei-
nen weiteren Seitwärtsschritt gemacht habe und in die Arbeitsgrube gestürzt sei (TB 1.3,
S. 3). Erst in der Befragung vor Bezirksgericht kann sich der Berufungskläger nicht mehr
genau an den Unfallhergang erinnern (S. 739 F52). Auch will er sich der Gefahr der
Grube nicht mehr bewusst gewesen sein (S. 739 F54). Zumindest bestätigt er gegenüber
dem Bezirksrichter, er habe sich fortbewegt und gleichzeitig kontrolliert (S. 740 F56). Ob
er sich vergewissert hat, wohin er tritt, wusste er nicht mehr (S. 740 F57) und er konnte
auch nicht sagen, ob ein Vergewissern den Sturz verhindert hätte (S. 740 F58).
H _________ war der einzige, welcher den Unfallhergang näher schildern konnte. Seine
Erklärung gegenüber dem Unfallinspektor der Suva deckt sich weitgehend mit jener des
Berufungsklägers: «Ich habe links, seitlich des Pistenfahrzeugs neben dem Tor am
Schalter gestanden und auf Anweisung das Tor bedient, wobei mein Blick auf die Federn
am Dach gerichtet war. Gegen die Mitte des Tores haben die Federn weniger gut aus-
gesehen. X _________ ist langsam mit kleinen Schritten seitwärts gelaufen, wobei er
den Blick nach oben gerichtet hatte, um das Funktionieren der Federn zu überprüfen.
Dabei hat er die Grube übersehen und ist hineingestürzt» (S. 4). Daran hielt er auch vor
Bezirksgericht fest und präzisierte, der Berufungskläger habe die Federn an der Decke
mit der Taschenlampe angeleuchtet und angeschaut. Dies sei wohl der Grund für den
Unfall, da er sich seitlich bewegt habe (S. 723 F32). Er glaube nicht, dass der Berufungs-
kläger an den Boden geschaut habe, da er auf die Decke konzentriert gewesen sei (S.
724 F37). Auf die Frage, ob es zum Sturz gekommen wäre, wenn er sich vergewissert
hätte, wohin er tritt, meinte er: «Das ist schwer zu sagen. Vermutlich nicht» (S. 724).
Für den Einwand, H _________ habe wegen der Lichtverhältnisse und dem Pistenfahr-
zeug nur einen eingeschränkten Blick auf den Berufungskläger gehabt, gibt es keine
Anhaltspunkte. Es ist daher auf die vorerwähnten weitegehend übereinstimmenden Aus-
sagen abzustellen. Die sehr zurückhaltenden Schilderungen des Berufungsklägers vor
Bezirksgericht vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen.
2.7 Mithin ist für das Kantonsgericht bewiesen, dass sich der Berufungskläger, da laut
seinen Angaben in der Werkstatt kein Gerüst zur Verfügung stand, dazu entschloss, das
Werkstattor vom Boden aus einer ersten visuellen Kontrolle zu unterziehen. Dazu liess
er das Pistenfahrzeug ein wenig zurücksetzen, wodurch die Arbeitsgrube vor dem Tor
bzw. dem schmalen Abdeckgitter ungefähr einen Meter freigesetzt wurde. Der Be-
schwerdeführer positionierte sich in der Werkhalle nahe beim Tor. Zwecks Kontrolle der
Federn an der Oberseite des Tores beleuchtete er diese mit einer Taschenlampe und
war sein Blick zur Decke gerichtet. Gleichzeitig bewegte er sich mit kleinen Schritten
seitwärts und stürzte so unvermittelt in die Arbeitsgrube. Ihm war bekannt, dass sich ca.
mittig zum Tor diese Arbeitsgrube befand, weil er von einem Mitarbeiter der Berufungs-
beklagten ausdrücklich auf diese aufmerksam gemacht worden war und diese selbst
ebenfalls gesehen hatte. Ebenso wusste er um die davon ausgehenden Gefahren, hatte
er doch selber veranlasst, dass das Pistenfahrzeug ein wenig zurückfuhr, wodurch die
Arbeitsgrube erst freigelegt wurde. Sicherheitsmassnahmen wurden keine getroffen, die
freigesetzte Grubenöffnung in keiner Weise abgesichert. Hätte der Berufungskläger vor
jedem Seitwärtsschritt auf den Boden geschaut, so hätte er die offene Arbeitsgrube,
selbst wenn der Grubenrand farblich nicht markiert (vgl. Checkliste EKAS hinten E. 4.2)
und die Halle nur schwach beleuchtet war, wahrnehmen müssen und so einen Sturz
vermeiden können. Der Berufungskläger war ganz offensichtlich durch seine Kontrolltä-
tigkeit abgelenkt, wodurch es zum Absturz kam. Diese Mitursache des Sturzes in die
Grube ergibt sich auch nach den Regeln der Logik, zumal sich der Berufungskläger si-
cherlich nicht absichtlich in die Grube hat fallen lassen und er nie ein plötzliches Unwohl-
sein behauptet hat. Der Sachverhalt ist insoweit rechtsgenügend erstellt.
3.
3.1 Das Bezirksgericht kam in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die fehlende Abdeckung
der Arbeitsgrube während der optischen Prüfung des Tors habe einen Werkmangel dar-
gestellt. Unmittelbarer Anlass des Sturzes sei aber nicht die Beschaffenheit der Grube
gewesen, sondern das unachtsame Verhalten des Klägers. Dieser habe den Mangel
überhaupt erst veranlasst, indem er das Pistenfahrzeug habe zurückfahren lassen. Er
habe den herbeigeführten Mangel nicht selbst beseitigt oder durch H _________ oder
I _________ beseitigen lassen. Die Beklagte sei wegen grobem Selbstverschulden des
Klägers und Handeln auf eigene Gefahr von der Ersatzpflicht zu befreien.
3.2
Der Berufungskläger teilt die Erkenntnis des Werkmangels, kritisiert aber die
Schlussfolgerung, wonach ihn ein grobes Selbstverschulden treffe. Sein schweres Ver-
schulden sei überhaupt nicht erwiesen, wofür die Berufungsbeklagte nach Art. 8 ZGB
die Beweislast trage. Zudem rügt er, das Verhalten von I _________ und H _________
als Hilfspersonen sei der Berufungsbeklagten anzurechnen. Wie bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren erblickt er in Art. 58 OR und Art. 55 OR eine Haftungsgrundlage. Die
Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es liege überhaupt kein Werkmangel vor. Auf
diese und weitere Rügen der Parteien ist hiernach einzugehen.
4.
4.1 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch
fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks ver-
ursacht wird. Es handelt sich um eine Zustandshaftung, unabhängig davon, ob dem Wer-
keigentümer oder seiner Hilfsperson eine Unsorgfalt vorzuwerfen ist (Rey/Wildhaber,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., 2018, N. 1210). Werkeigentümer ist – gewis-
sen Ausnahmen vorbehalten – grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer des
Werks zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. mehr dazu E. 8.6; Rey/Wildhaber,
a.a.O., N. 1283 ff.; Roberto, Haftpflichtrecht, 2. A., 2018, N. 10.21 ff.). Die Werkeigentü-
merhaftung knüpft zunächst nicht an einen konkreten Unfallhergang, sondern an das
Vorliegen eines nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Werkmangels an (Bundesge-
richtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Ob ein Werk fehlerhaft angelegt
oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werk-
mangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genü-
gende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3,126 III 113 E. 2a/cc), wobei an die Si-
cherheit von Anlagen mit Publikumsverkehr allgemein höhere Anforderungen zu stellen
sind als an diejenige von Werken, die der privaten Benützung durch einen beschränkten
Personenkreis vorbehalten sind (BGE 118 II 36 E. 4a, 117 II 399 E. 2; Bundesgerichts-
urteil 4A_114/2014 vom 18. August 2014 E. 2).
Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener,
die sich aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt. Eine
Schranke der Sicherungspflicht bildet damit die Selbstverantwortung. Der Werkeigentü-
mer darf Risiken ausser Acht lassen, welche mit einem Mindestmass an Vorsicht ver-
mieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht
einberechnet werden. Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu
berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicher-
heitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem ver-
nünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes
stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Ver-
hältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3; Bundesge-
richtsurteile 4A_377/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.2, 4C.191/2005 vom 15. Sep-
tember 2005 E. 2.1). Wie weit die Sicherungspflicht geht, hat das Gericht unter Berück-
sichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu beurteilen (vgl. BGE 130 III 193
E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 4A_463/2015 vom 17. März 2016 E. 3.1.1, 4A_286/2014
vom 15. Januar 2015 E. 5.3).
Der Grundsatz, dass der Werkeigentümer nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch
seines Werks haftet, gilt nicht unbeschränkt. Ausnahmsweise bejahen Lehre und Recht-
sprechung die Haftung des Werkeigentümers selbst bei einem zweckwidrigen Verhalten.
Der Werkeigentümer hat besondere Sicherheitsvorkehren zu treffen, wenn das Werk
aufgrund seiner Beschaffenheit besondere Risiken in sich birgt, die bei fehlender Ver-
nunft und Vorsicht zu schweren Schädigungen führen können. Voraussetzung der Haft-
barkeit des Werkeigentümers ist aber in jedem Fall, dass das zweckwidrige Verhalten
voraussehbar ist und technisch mögliche sowie wirtschaftlich zumutbare Massnahmen
getroffen werden können, damit eine zweckwidrige Verwendung nicht erfolgt oder das
Werk trotzdem sicher ist (Bundesgerichtsurteile 4A_377/2016 vom 18. Oktober 2016 E.
2.3.3, 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.4.1, 4.4.4; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 1292
ff.; Roberto, a.a.O., N. 10.12 und 10.17).
Bietet ein Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch oder bei einer vorhersehbar- so-
wie vermeidbaren Fehlnutzung keine genügende Sicherheit, liegt ein Werkmangel vor,
unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall unvernünftig verhalten
hat (Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Falls dieser
Werkmangel den Unfall bewirkt hat und das in Frage stehende schädigende Ereignis bei
vorsichtigem Verhalten des Benutzers aber nicht eingetreten wäre, ist in einem zweiten
Schritt zu untersuchen, ob das Selbstverschulden die Haftung ganz ausschliesst oder
den Schadenersatz reduziert (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar
2013 E. 4.1.2). Wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hin-
tergrund tritt, wird der adäquate Kausalzusammenhang durchbrochen, was die Werkei-
gentümerhaftung ausschliesst (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018
E. 3.4).
4.2 Von Bodenöffnungen geht immer eine gewisse Gefahr aus. Die Bauarbeitenverord-
nung vom 29. Juni 2005 (BauAV; SR 832.311.141) und die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) se-
hen deshalb Bestimmungen zur Verhinderung von Stürzen in Bodenöffnungen vor. Bo-
denöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken
oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 8
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BauAV; Art. 21 Abs. 1 VUV). Auf Abschrankungen oder
Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchfüh-
rung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwer-
tige Ersatzlösung getroffen wird (Art. 21 Abs. 2 VUV). Jede bei Normalbenutzung für
Personen begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist,
muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Nach Norm SIA 358 ist ab 100 cm Ab-
sturzhöhe ein Schutzelement erforderlich (Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen»
der Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2019, S. 4).
Diese strengen technischen Vorschriften, welche vorliegend nicht unmittelbar Anwen-
dung finden, gehen von der einfachen Regel des gesunden Menschenverstandes aus,
wonach Öffnungen im Boden so gehandhabt werden müssen, dass Stürze vermieden
werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_547/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 4.3.1).
In die gleiche Richtung zielt die Checkliste der Eidgenössischen Koordinationskommis-
sion für Arbeitssicherheit zu Arbeitsgruben (EKAS), welche ausdrücklich auf die Gefahr
von Stürzen in die Grube hinweist und Massnahmen zu deren Verhinderung festhält, wie
Abschrankungen und Abdeckungen zur Grubensicherung, gut sichtbare Markierungen
des Grubenrandes sowie Grubenübergänge von genügender Breite (1.60 m, vgl. Check-
liste EKAS Arbeitsgruben). Es existiert denn auch ein grosses Angebot von Grubensi-
cherungen (Gitterrost, Aluminiumauflagen oder in das Grubensystem integrierte Lösun-
gen).
4.3 Vorliegend gab es vor Ort ein Geländer, mit welchem die Grube bei Nichtgebrauch
abgesichert werden konnte. Als der Berufungskläger die Werkstatt betrat, wurde die Ar-
beitsgrube indes zur Reparatur eines Pistenfahrzeuges genutzt. Dieses war über der
Arbeitsgrube abgestellt, verdeckte diese auf der Torseite bis zum Abdeckgitter und
beliess auf der gegenüberliegenden Seite eine (längenmässig nicht aktenkundige) Öff-
nung, über welche der Mechaniker via Treppenzugang in die Grube hinabsteigen konnte.
Das Pistenfahrzeug war insoweit korrekt und gefahrlos platziert, als es zum Tor hin kei-
nen Spalt offen liess, durch welchen eine Absturzgefahr bestanden hätte. In dieser Aus-
gangsposition waren zumindest auf der Seite des Tores keine weiteren Sicherheitsvor-
kehrungen notwendig.
Durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs, welches gemäss Aussagen von I _________
immer noch den Zugang zur Grube über die Treppe zur Weiterarbeit erlaubte (S. 766
F32), wurde die Arbeitsgrube zum Werkstatttor hin freigegeben und es entstand dadurch
auf dieser Seite die Absturzgefahr. Die Absturzgefahr war eminent, wenn man bedenkt,
dass die Arbeitsgrube rund 160 cm tief war und beispielsweise die SIA Norm 358 bereits
ab einer Fallhöhe 100 cm Schutzvorrichtungen vorschreibt. Mit dem Rückwärtsfahren
des Pistenfahrzeugs wurde im Ergebnis eine Lage geschaffen, welche nicht dem be-
stimmungsgemässen Gebrauch der Arbeitsgrube entsprach. Denn für Arbeiten in der
Grube ist es nicht notwendig und mit Blick auf die dadurch bewirkte Absturzgefahr nicht
sinnvoll, das Pistenfahrzeug derart in die Halle zurückzuversetzen. Trotzdem war diese
Fehlnutzung, durch welche zwischen dem Abdeckgitter und dem Fahrzeug ein relativ
breiter Spalt entstand, in den eine Person hineinstürzen konnte, nach Beurteilung des
Kantonsgerichts voraussehbar. Vorab lassen Werkhalle und Arbeitsgrube eine solche
Positionierung von Pistenfahrzeugen, wenigstens eines solchen in der Grösse und
Länge des an jenem Tag zur Reparatur stehenden Fahrzeuges, ohne weiteres zu. Be-
zeichnenderweise hat I _________, bereits seit Januar 2011 Leiter der Garage (S. 762
F5), das Pistenfahrzeug auf Wunsch des Servicetechnikers einer Drittfirma bedenken-
und kommentarlos zurückgesetzt. Diese Fehlnutzung hätte sich sodann technisch und
wirtschaftlich leicht und einfach vermeiden lassen, indem das Loch über der Arbeits-
grube abgedeckt worden wäre, etwa durch zusätzliche Abdeckgitter oder durch Holz-
bretter, was eine gefahrenfreie Sichtkontrolle der Federn an der Decke ermöglicht hätte.
Ob solche Schalungstafeln zum Unfallzeitpunkt vorhanden waren, ist nicht rekonstruier-
bar, in jedem Falle wurden sie nicht genutzt, so dass ein Werkmangel vorlag. Falls schon
damals Abdeckbretter vor Ort zur Verfügung gestanden hätten, würde dies letztendlich
bedeuten, dass sich die Berufungsbeklagte dieser Problematik sogar bewusst war. Der
Einwand der Berufungsbeklagten, es hätte gar keine Abdeckung angebracht werden
müssen, weil in der Grube gearbeitet worden sei, erscheint mithin nur bis zu dem Mo-
ment zutreffend, in dem das Fahrzeug im Torbereich noch über der Grube stand. Nach
dem Zurücksetzen wurde eine Absturzgefahr geschaffen, welche mit zumutbaren Mas-
snahmen hätte behoben werden können. Die Werkstatt war zwar nur einem einge-
schränkten Personenkreis zugänglich, aber die Absturzgefahr bestand ebenso für die
Mitarbeiter der Bergbahnen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Berufungs-
beklagten, dass es darum gehe, die eigenen Arbeiter und nicht Drittpersonen zu schüt-
zen. Der Berufungskläger hielt sich im Einverständnis mit der Berufungsbeklagten im
Rahmen seiner Servicetätigkeit für dieselbe in deren Werkstatt auf. Deshalb lag ein
Werkmangel vor, für den die Werkeigentümerin grundsätzlich verantwortlich ist, unab-
hängig davon, ob sich der Geschädigte unvernünftig oder unvorsichtig verhalten hat (vgl.
Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Zu prüfen bleibt, ob
ein Selbstverschulden des Verunfallten vorliegt, das die Haftung der Werkeigentümerin
ausschliesst (s. nachstehend E. 5) oder den Schadenersatz reduziert (s. nachstehende
E. 6).
5.
5.1 Eine an sich adäquate Ursache verliert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ihre rechtliche Bedeutung vollständig, wenn sie durch eine andere Ursache abge-
löst wird (Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 668). Die Unterbrechung des Kausalzusammen-
hangs erfolgt nur, wenn die vom Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache
einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache
nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE
130 III 182 E. 5.4; Bundesgerichtsurteile 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 4.5.1,
4A_469/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3; vgl. auch im Bereich des Strafrechts BGE 135
IV 56 E. 2.1, 134 IV 255 E. 4.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1334/2019 vom 27. März
2020 E. 2.4.2, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3). Namentlich ein schweres
Selbstverschulden des Geschädigten kann den adäquaten Kausalzusammenhang kom-
plett durchbrechen, während ein gewöhnliches Selbstverschulden bloss zu einer Reduk-
tion des Schadenersatzes führt (Art. 44 Abs. 1 OR; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 676 f.).
Die blosse Kenntnis des Werkmangels durch den Geschädigten vermag den Werkei-
gentümer nicht zu entlasten und führt höchstens zur Reduktion des geschuldeten Scha-
denersatzes (Kessler, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 16 zu Art. 58 OR).
5.2 Bei Betrachtung des Unfallhergangs waren verschiedene Faktoren mitursächlich für
den Sturz in die Arbeitsgrube. Ein erster Faktor für den Unfall bildete die Arbeitsgrube
selbst, welche als Öffnung ungefähr 1.60 Meter tief in den Boden hineinreicht. Zweitens
folgte der nicht bestimmungsgemässe Gebrauch der Arbeitsgrube, indem das Pisten-
fahrzeug auf Wunsch des verunfallten Berufungsklägers durch den Mitarbeiter der Berg-
bahnen ohne weiteres so zurückversetzt wurde, dass zwischen dem Fahrzeug und dem
Abdeckungsgitter vor dem Tor ein ungefähr ein Meter grosser Spalt entstand. Sodann
wurde drittens keine Sicherung vorgenommen, indem beispielsweise Bretter über die
entstandene Bodenöffnung gelegt wurden. Schliesslich und viertens war der Geschä-
digte bei der Kontrolle der Federn an der Decke derart unvorsichtig, dass er in die Ar-
beitsgrube stürzte.
5.3 Es handelt sich hierbei um mehrere Teilursachen, weil nicht jede für sich allein den
Unfall herbeigeführt hätte. Erst mehrere Ursachen zusammen führten zum Sturz in die
Arbeitsgrube (vgl. zu Gesamt- und Teilursachen Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 732, 748).
Hätte es in der Werkstatt keine Arbeitsgrube gegeben, hätte der Berufungskläger den
Mitarbeiter nicht aufgefordert, das Pistenfahrzeug zurückzusetzen, hätte dieser der Auf-
forderung keine Folge geleistet, wäre die Grube beispielsweise mit Brettern abgedeckt
worden oder hätte der Verunfallte besser aufgepasst, wohin er tritt, wäre er nicht hinein-
gestürzt.
5.4 Der erste Faktor, die Arbeitsgrube als Werk, hat die Werkeigentümerin zu verant-
worten. Sie hat die Arbeitsgrube erstellt, um Pistenfahrzeuge zu reparieren und zieht
einen Nutzen aus deren Betrieb. Diese Teilursache wiegt für sich alleine noch nicht aus-
serordentlich schwer, auch wenn von ihr eine stete, latente Absturzgefahr ausgeht, des-
sen sich die Berufungsbeklagte bewusst sein muss(te). Soweit die Grube bestimmungs-
gemäss, allenfalls mit Absicherungen verwendet wird, ist sie grundsätzlich sicher und
kein Werkmangel gegeben. Solange das Pistenfahrzeug über der Arbeitsgrube stand,
ging von der Grube auf der Seite des Werkstatttors keine Absturzgefahr aus. Das Zu-
rücksetzen führte alsdann dazu, dass zwischen dem Pistenfahrzeug und dem Abdeck-
gitter ein breiter Spalt offengelegt wurde. Dieser zweite Faktor erscheint gewichtiger,
insbesondere, weil erst durch das Zurücksetzen das Geschehen seinen unheilvollen
Lauf nehmen konnte. Die Vorinstanz schreibt diese Teilursache alleine dem Berufungs-
kläger zu, weil er das Zurücksetzen veranlasst habe, um die Federn an der Decke besser
kontrollieren zu können. Dies trifft so nicht zu. Zwar konnte der Berufungskläger die da-
mit verbundene Gefahr nicht verkennen. Es war aber ein Mitarbeiter der Bergbahnen
und nicht der Berufungskläger selbst, der das Pistenfahrzeug zurückbewegt hat. Als
langjähriger Angestellter der Berufungsbeklagten sowie als Garagenchef war diesem die
Werkstatt bestens vertraut. Er hätte um die Sicherheitsproblematik als Folge des Zurück-
setzens wissen müssen und wusste zweifelsfrei darum, weshalb es für das Kantonsge-
richt unverständlich bleibt, weshalb er dem Wunsch des Berufungsklägers entsprochen
hat, ohne Bedenken zu äussern oder einen Vorbehalt anzubringen. Die Berufungsbe-
klagte muss sich dieses Handeln bzw. Unterlassen ihres Arbeitnehmers anrechnen las-
sen (vgl. Art. 55 OR). Der Berufungskläger hat somit den Gefahrenzustand mitveran-
lasst, aber nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Berufungsbeklagten.
Was die dritte Teilursache betrifft, so hätte die Werkeigentümerin mit relativ einfachen
Mitteln die Arbeitsgrube absichern und damit den Absturz verhindern können. Diese Si-
cherungspflicht traf in erster Linie die Werkeigentümerin bzw. die Mitarbeiter der Bahnen,
wobei auch der Berufungskläger an solche hätte denken und auf solchen hätte beharren
müssen, zumal er als Kundendiensttechniker auf jeder Baustelle zu seinem Schutz eine
Gefahrenanalyse vorzunehmen und sich die entsprechenden Hilfsmittel und Sicherungs-
instrumente zu organisieren hatte. Insgesamt reicht die Mitverantwortung des Beru-
fungsklägers jedoch nicht aus, um die Zustandshaftung der Werkeigentümerin zu durch-
brechen. Vielmehr haftet die Werkeigentümerin, wenn ein Werk voraussehbar zweck-
widrig verwendet wird und mangels Umsetzung der zumutbaren Sicherungsmassnah-
men ein Schaden entsteht. Daran ändert der letzte Faktor, also das unvorsichtige Ver-
halten des Geschädigten bei seiner Kontrolltätigkeit, welches vollumfänglich diesem
selbst zuzuschreiben ist, nichts. Der Berufungskläger hat die Grube zwar bewusst wahr-
genommen, das von ihr ausgehende Absturzrisiko erkannt und will sich langsam und
sorgfältig bewegt haben. Trotzdem ist er in die Arbeitsgrube gefallen, als er sich zur
Decke schauend seitwärts bewegt hat. Ein Blick nach unten vor jedem Seitwärtsschritt
hätte seinen Sturz verhindert. Ihn trifft klar ein Selbstverschulden. Sein Selbstverschul-
den ist aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, die zum Unfall geführt
haben, kein derart schweres, dass es den Kausalzusammenhang durchbrechen würde.
Es ist nachvollziehbar, dass er mangels eines Gerüstes vom Boden aus eine erste Kon-
trolle durchführte, nachdem er sich vor Ort begeben hatte. Es ist dabei glaubhaft, dass
er sich – im Wissen um die von der Arbeitsgrube ausgehenden Gefahr – an sich sorgsam
und in kleinen Schritten seitlich bewegte. In die Grube fiel er, weil er auf die Kontrolle
fixiert während eines Momentes unachtsam war. Hierbei handelt es sich um ein gewöhn-
liches Selbstverschulden.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird der adäquate Kausalzusammenhang
durch das Mitverschulden des Berufungsklägers nicht durchbrochen. Die Werkeigentü-
merin haftet damit grundsätzlich für die Sturzfolgen des Berufungsklägers, vorbehältlich
der Herabsetzungsgründe nach Art. 44 Abs. 1 OR.
6.
6.1 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich
von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat,
oder wenn Umstände, für die er einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimme-
rung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert
haben. Auch eine Genugtuung kann wegen Selbstverschulden herabgesetzt werden
(BGE 131 III 12 E. 8; Bundesgerichtsurteile 4A_206/2014, 4A_236/2014 vom 18. Sep-
tember 2014 E. 4.3, 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1 publ. in: SJ 2013 I; je
mit Hinweisen). Dabei muss dem Geschädigten vorgehalten werden können, dass er die
in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht ge-
nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar
ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung vo-
raussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Dies
wird nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschä-
digten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfäl-
tigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Bundesgerichtsurteil 6B_278/2017 vom
6.2 Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit Unfällen aus-
einandergesetzt, die auf fehlende Geländer bzw. Abschrankungen zurückzuführen wa-
ren. Beim Umzug in ein neuerstelltes Einfamilienhaus stürzte ein Arbeiter, als er zusam-
men mit einem anderen einen grossen Schrank in ein Zimmer tragen wollte und diesen
aus Platzgründen drehen musste, die Kellertreppe hinunter, bei der zuvor vorschriftswid-
rig die Abschrankung entfernt worden war. Es wurde eine Herabsetzung des Schaden-
ersatzes um 25 % wegen Selbstverschuldens angenommen. Der Arbeiter hätte wohl das
Fehlen der Abschrankung erkennen können, an seine Vorsicht durften aber keine stren-
gen Anforderungen gestellt werden, da er durch die Schwierigkeiten, die sich beim Tra-
gen des Schranks – zumal als Nichtfachmann – ergaben, abgelenkt war (BGE 97 II 339
E. 4). In einem anderen Fall stürzte ein Hauswart beim Mähen des Rasens vom Dach
eines neunstöckigen Hauses auf den Balkon im sechsten Stock, weil das Dach lediglich
von einem 25 cm hohen Mäuerchen umgeben war. Das Bundesgericht hielt eine Reduk-
tion des Schadenersatzes um 1/3 für angemessen (BGE 106 II 208 E. 3). Zudem wurde
der Ersatzanspruch eines Hauseigentümers, der nachts ohne Beleuchtung in seinem
Garten spazierte, dabei vergass, dass ein Bauunternehmer Aushubarbeiten vorgenom-
men hatte und in einen ungeschützten Graben stürzte, um 25 % gekürzt (Entscheid vom
N. 21 zu Art. 44 OR). Mit Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 hatte das Bundesgericht
den Fall eines Gipsers zu beurteilen, der vom obersten Boden eines mangelhaften Fas-
sadengerüsts stürzte. Es setzte den Schadenersatzanspruch des Gipsers infolge Selbst-
verschuldens um 25 % herab (a.a.O., E. 12.3). In einem weiteren Fall stürzte ein Hilfs-
arbeiter beim Abbau eines Gerüsts neun Meter in die Tiefe, wobei das Bundesgericht
davon ausging, auch ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch wäre in der Lage gewesen
zu erkennen, dass er ungeschützt ist, wenn er das Bordbrett sowie den Zwischenholm
entfernt und nur noch den Geländerholm stehen lässt. Es erkannte eine Haftungsreduk-
tion von 20 % (Bundesgerichtsurteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4).
6.3 Die Teilursachen, die zum Unfall geführt haben, sowie das diesbezügliche Mitver-
schulden des Berufungsklägers wurde unter vorstehender E. 5.4 einlässlich dargetan.
Unmittelbar zum Sturz kam es, weil es der Berufungsbeklagte in voller Kenntnis der Ab-
sturzgefahr an der zu seinem eigenen Schutz notwendigen Aufmerksamkeit bzw. Sorg-
falt, wenn vielleicht auch nur für einen kurzen Moment, fehlen liess. Überdies hätte er es
gar nicht so weit kommen lassen müssen; er hätte ohne weiteres von einer Kontrolle
absehen können, solange kein Gerüst zur Verfügung stand oder zumindest Abdeckbret-
ter auf der Grubenöffnung angebracht waren. Schliesslich hat er den gefährlichen Zu-
stand mitbewirkt, weil er es war, der ein Zurückstellen des Pistenfahrzeuges verlangte.
In diesem wesentlichen Punkt, der persönlichen Mitverantwortung für die Schaffung der
Absturzgefahr, unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall von der oben zi-
tierten Gerichtspraxis. Unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände erscheint es
hier deshalb gerechtfertigt, die Haftung wegen des Selbstverschuldens des Geschädig-
ten um 50 % zu reduzieren. Die Haftungsquote ist damit auf 50 % festzusetzen.
7. Der Berufungskläger beantragt eine Genugtuung von Fr. 25'200.--. Er geht von der
zweifachen Integritätsentschädigung der Suva von Fr. 25’200.-- aus, was insgesamt eine
Genugtuung von Fr. 50'400.-- ergebe. Nach Anrechnung der Entschädigung des Versi-
cherers verlangt er die Restanz von der Werkeigentümerin. Selbst wenn von einer redu-
zierten Haftungsquote um 25 % ausgegangen werde, könne er wegen dem Quotenvor-
recht den gesamten Direktschaden geltend machen. Die Folgen der Reduktion der Haf-
tungsquote trage der subrogierende Sozialversicherer zulasten des Regesses.
Mit diesen Ausführungen hat sich die Vorinstanz aufgrund der Klageabweisung nicht
auseinandergesetzt. Sodann ist der relevante Sachverhalt für die Bezifferung der Ge-
nugtuung noch nicht erstinstanzlich erstellt worden. Da nun die Klage im Grundsatz gut-
zuheissen ist und die Haftungsquote festgesetzt wurde, ist die Sache zur Bestimmung
einer allfälligen Genugtuungsleistung durch die Berufungsbeklagte an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.
8.1 Die Berufungsbeklagte bestritt in ihrer schriftlichen Schlussdenkschrift die Passivle-
gitimation, indem sie behauptete, sie sei nicht Eigentümerin der Werkstatthalle, in wel-
cher sich der Unfall ereignet habe. Die Vorinstanz erwog, die Eigentümerstellung der
Beklagten sei gar nie streitig und auch nicht Beweisgegenstand gewesen. Das Unterlas-
sen der Bestreitung könne die Beklagte nicht im Schlussvortrag mittels neuen Tatsachen
und Beweismitteln kompensieren. Das Bezirksgericht erachtete diese Tatsachenbe-
hauptung als verspätet. Darauf kommt die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort
zurück und wendet ein, der Berufungskläger hätte behaupten müssen, die Berufungs-
klägerin sei Eigentümerin der Werkstätten auf dem B _________, was nicht geschehen
sei. Der Kläger habe es mithin unterlassen, diese rechtsbegründenden Tatsachen zu
behaupten, weshalb er auch nicht gehalten gewesen sei, die nie behauptete Tatsache
zu bestreiten.
8.2 Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die
Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Art.
221 Abs. 1 lit. d ZPO) und die Beweismittel anzugeben (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Sie
haben alle Tatbestandselemente der materiell-rechtlichen Normen zu behaupten, die
den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist zunächst Ge-
nüge getan, wenn die Partei sämtliche Tatsachen in ihren Grundzügen nennt, sodass
ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden
kann. Ein Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, wenn er bei Unterstellung, er
sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit die Gegenpartei
jedoch die Tatsachenbehauptung bestreitet, trifft die behauptungsbelastete Partei neben
der Behauptungslast eine darüber hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen
sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so
umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und dagegen der
Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteile
5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4, 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1,
4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.2). Der Grad der Substanzi-
ierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer
Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet
werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tat-
sachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind tiefer
als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitun-
gen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahr-
heitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt
wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; Bundesgerichtsurteile 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E.
3.4, 4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.2). Die konkreten Anfor-
derungen an die Substanziierung der anspruchsbegründenden Tatsachen ergeben sich
damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderer-
seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Bundesgerichturteile
4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2, 4A_7/2012 vom 3. April 2012 E. 2.3.1).
8.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen
Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zu äussern und Tatsachenbe-
hauptungen aufzustellen. Danach können sie nur noch unter den eingeschränkten Vo-
raussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden. Dies gilt sinngemäss für das
vereinfachte Verfahren (Bundesgerichtsurteil 5A_366/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1,
zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden nach Aktenschluss
neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vor-
gebracht werden und erst danach entstanden oder gefunden worden sind (lit. a; echte
Noven) oder bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher
vorgebracht werden konnten (lit. b; unechte Noven; vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Die
Novenregelung ist Ausfluss der Eventualmaxime, wonach sämtliche Parteivorbringen in-
nerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes erfolgen müssen und im späteren Ver-
fahrensverlauf nicht mehr nachgeschoben werden können. Einer Partei ist es daher nicht
gestattet, sich zunächst auf das Vorbringen des zur Begründung des Hauptstandpunkts
erforderlichen Materials zu beschränken und, falls sich später ergibt, dass der Haupt-
standpunkt nicht geschützt werden kann, dazu überzugehen, neue Angriffs- oder Vertei-
digungsmittel zur Begründung eines Eventualstandpunkts vorzutragen (Bundesgerichts-
urteil 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen).
8.4 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch
fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks ver-
ursacht wird. Grundsätzlich wird dabei am sachenrechtlichen Eigentümerbegriff ange-
knüpft (Bundesgerichtsurteil 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2.2). Die Passivle-
gitimation ist als Anspruchsgrundlage vom Kläger zu behaupten. Der Beklagte hat diese
zu bestreiten, wenn er anderer Auffassung ist.
8.5 Der Kläger verlangte mit der Klage vom 15. Mai 2017 von der Y _________ AG eine
Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill aufgrund des Unfalls vom 23. Oktober
sachenbehauptungen zum Unfallhergang sowie zu den Unfallfolgen auf. Er behauptete
insbesondere, die Beklagte habe seinem Arbeitgeber den Auftrag erteilt, das Werkstattor
zu prüfen (TB 1.1 der Klage, S. 3). Ihm sei durch die Beklagte Einlass in die Werkstatt
gewährt worden, in welcher ein Mitarbeiter ein Pistenfahrzeug repariert habe (TB 1.2 der
Klage, S. 3). In rechtlicher Hinsicht führte er unter Ziffer 5.1 der Klage aus, die Beklagte
habe «als Werkeigentümerin einerseits wegen des Werkmangels nach Art. 58 OR und
andererseits wegen der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR für den haftpflicht-
rechtlichen Schaden» einzustehen (S. 5). Die Beklagte entgegnete dazu: «Es handelt
sich hierbei um rechtliche Ausführungen, wobei allfällige tatsächliche Behauptungen be-
stritten werden» (S. 100). Sie stellte mit Verweis auf den hinterlegten online-Handelsre-
gisterauszug die Tatsachenbehauptung auf, die Y _________ AG sei eine Aktiengesell-
schaft mit Sitz in J _________, ohne sich zu deren Zweck oder zur Werkeigentümerstel-
lung zu äussern. Zum Unfallhergang machte die Beklagte ebenfalls Ausführungen, prä-
zisierte, ein Angestellter der Beklagten, H _________, habe den Kläger in die Werk-
statt/Garage geführt, und zu diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsgrube hingewiesen (TB 11
der Klageantwort, S. 101). I _________ habe sich dort befunden und an einem Pisten-
fahrzeug Reparaturarbeiten vorgenommen (TB 12 der Klageantwort, S. 101). Auf An-
weisung des Klägers habe der Mitarbeiter der Beklagten das Pistenfahrzeug nach hinten
gefahren, wodurch die Arbeitsgrube auf ca. einem Meter freigegeben worden sei (TB 13
f. der Klageantwort, S. 102). Die Beklagte habe mit der Arbeitgeberin des Klägers einen
Wartungsvertrag über das Werkstattor abgeschlossen (vgl. TB 51 der Duplik, S. 140 und
Beleg Nr. 34, S. 153 ff.).
Mithin gingen beide Parteien bis zum Aktenschluss davon aus, die Beklagte sei als Wer-
keigentümerin passivlegitimiert. Der Kläger stellte zwar nicht explizit die Tatsachenbe-
hauptung auf, die Beklagte sei auch sachenrechtliche Eigentümerin der Werkstatthalle,
aber zumindest sinngemäss behauptete er dies. Die Tatsachenbehauptungen rund um
das Unfallgeschehen, wonach die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in die Werkstatt-
halle geführt und dort gearbeitet hätten und dass die Beklagte selbst einen Wartungs-
vertrag für das Werkstattor abgeschlossen habe, implizierten allesamt, dass die Beklagte
auch Eigentümerin dieser Werkstatthalle und hierfür verantwortlich ist. Die Beklagte
stellte erst im Schlussvortrag neue Tatsachenbehauptungen zu ihrer Verteidigung auf,
indem sie ihre Eigentümerstellung und damit die Passivlegitimation bestritt. Sie behaup-
tete, das Grundstück Nr. xx1, auf welchem sich der Unfall ereignet habe, gehöre der
Burgergemeinde J _________ und nicht der Beklagten. Einzig das Grundstück Nr. xx2
mit dem Restaurant stehe im Eigentum der Y _________ AG. Ob allfällige Überbau-
rechte in Form von Dienstbarkeiten begründet worden seien, könne den Verfahrensak-
ten nicht entnommen werden und es sei am Kläger gewesen, diesbezüglich Abklärungen
zu treffen, zumal es sich um eine Baute im hochalpinen Gelände handle und die Eigen-
tümereigenschaft einer privaten Aktiengesellschaft die Ausnahme bilde. Die Beklagte
integrierte in ihre Schlussdenkschrift zwei Ausschnitte aus dem vsgis, dem im Internet
öffentlich zugänglichen Geoinformationssystem der Walliser Gemeinden.
Bei diesen Verteidigungsinstrumenten handelt es sich um unechte Noven, welche be-
reits vor Aktenschluss entstanden sind und die bei zumutbarer Sorgfalt bereits früher
hätten vorgebracht werden können. Da der Kläger davon ausging, die Beklagte sei Wer-
keigentümerin und dies in ihrer Rechtsschrift auch so darlegte, wäre es an der Beklagten
gewesen, die Werkeigentümerstellung bis zum Aktenschluss substanziiert zu bestreiten.
In diesem Fall hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, substanziierte Behauptungen zur
Passivlegitimation vorzubringen und weitere Beweisanträge in diesem Punkt zu stellen.
Aufgrund der verspäteten Noven ist die Werkeigentümerstellung hingegen unbestritten
und erstellt, weshalb an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung festzuhalten ist.
8.6 Selbst wenn die Beklagte nicht sachenrechtliche Grundeigentümerin der Werkstatt-
halle sein sollte, hätte dies nicht automatisch den Ausschluss der Werkeigentümerhaf-
tung zur Folge. Rechtsprechung und Lehre dehnen die Haftung ausnahmsweise auf
Nichteigentümer aus. Beispielsweise kann ein als Dienstbarkeit begründetes Baurecht
die Befugnis erteilen, Werke auf fremdem Boden zu besitzen und zu betreiben, womit
der Eigentümer des Baurechts zum Haftungssubjekt werden kann (Kessler, a.a.O., N. 8
zu Art. 58 OR). Sodann ist es möglich, dass das Gemeinwesen für Werkschäden auf
öffentlichen Strassen haftet, wenn es für den Unterhalt der Strasse tatsächlich verant-
wortlich ist (BGE 130 III 73 E. 1.2, 106 II 201 E. 2, 91 II 281 E. 7; Rey, a.a.O., N. 1287
ff., 1302). In solchen Fällen rechtfertigte es sich, vom formellen Kriterium des Eigentums
abzusehen, weil das Gemeinwesen aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung eine mit
privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt (BGE 121
III 448 E. 2c). Demgegenüber reicht eine reine, vor allem wirtschaftliche Nutzungs- oder
Verfügungsbefugnis per se nicht aus, um die Passivlegitimation zu begründen. Insbe-
sondere Mieter und Pächter haften im Bereich von Art. 58 OR nicht für Werkschäden,
wobei der Eigentümer gegebenenfalls auf diese zurückgreifen kann (BGE 106 II 201 E.
2b; Bundesgerichtsurteil 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2.1). Vorliegend erübrigt
es sich nach den vorigen Ausführungen, die genauen Umstände zu prüfen. Hingegen
könnte aus dem Fehlen der Grundeigentümerstellung nicht bereits eine Werkeigentü-
merhaftung ausgeschlossen werden, weil sich die Berufungsbeklagte gestützt auf ein
beschränktes dingliches Recht und die tatsächliche Verfügungsgewalt in einer vergleich-
baren Position befunden haben könnte. So ist hier davon auszugehen, dass allein die
Berufungsbeklagte über die sich im Skigebiet befindliche Werkstatt verfügt.
9.
9.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Erlässt die obere Instanz einen Rückweisungsentscheid, so kann sie die Verteilung der
Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4
ZPO).
Im Berufungsverfahren obsiegt Berufungskläger teilweise, indem die Haftungsquote der
Berufungsbeklagten auf 50 % festgesetzt wird. Aufgrund des Verfahrensausgangs recht-
fertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen.
Die Reduktion der Haftungsquote um 50 % wegen Selbstverschulden wird sich auf die
endgültige Bezifferung der Genugtuung auswirken, welche die Vorinstanz noch zu be-
stimmen haben wird. Da nicht klar ist, wie hoch die Genugtuung schliesslich ausfallen
wird, wird die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten der Vorinstanz überlassen
(Art. 104 Abs. 4 ZPO).
9.2 Die Höhe der Prozesskosten bestimmen sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105
Abs. 2 Satz 1 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
sondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht ange-
fallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff.
GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwie-
rigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situa-
tion festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und
einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts
bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 25'200.-- (die Zinsen werden nicht
mitberücksichtigt, vgl. BGE 118 II 363), welcher Betrag im Rechtsmittelverfahren tat-
sächlich noch strittig und auf welchen für die Kosten abzustellen ist, in einem Rahmen
von Fr. 1’800.-- bis 6’000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar); diese Ansätze gelten ebenfalls für das
Berufungsverfahren, wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtigt
werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchge-
führt. Das Dossier wies einen mittleren Umfang auf. Der Berufungskläger warf Fragen
sachverhaltsmässiger und rechtlicher Natur mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad auf.
Die Behandlung der Berufung war insgesamt mit einigem Aufwand verbunden. Unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gerichtsgebühr
von Fr. 3’000.-- angemessen, welche je zur Hälfte beiden Parteien aufzuerlegen ist. Die
Gerichtsgebühr ist mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers zu verrechnen. Die
Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger für geleisteten Kostenvorschuss Fr.
1’500.--.
9.3 Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art.
105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zuge-
sprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entsprechend dem Verfahrensausgang schulden die anwaltlich vertretenen Parteien ei-
nander je eine hälftige Parteientschädigung.
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be-
rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be-
gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und
c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif
nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art.
27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Redukti-
ons-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip Fr. 1’440.--
bis Fr. 2’160.-- beträgt (Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei
einem ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwi-
schen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände
unterschritten werden dürfen (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite-
rien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands
mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung, in welcher die Parteien
sich gleichermassen eingebracht haben, erachtet das Kantonsgericht eine volle Partei-
entschädigung von Fr. 2’000.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige
Vertretung als angemessen. Ausgangsgemäss schulden die Parteien einander je eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (je ½).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________
vom 14. Januar 2020 aufgehoben.
Die Y _________ AG haftet für die Folgen des Sturzes von X _________ in die
Arbeitsgrube auf dem B _________ vom 23. Oktober 2012 mit einer Haftungsquote
von 50 %.
Die Sache wird zur Bestimmung einer allfälligen
Genugtuung durch die
Y _________ AG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte, ausma-
chend je Fr. 1'500.--, der Y _________ AG und X _________ auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y _________ AG
bezahlt X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1'500.--.
Die Y _________ AG und X _________ bezahlen einander für das Berufungsver-
fahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1’000.--.
Sitten, 6. Oktober 2020