C1 20 313
URTEIL VOM 3. MAI 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
gegen
Y _________ und Z _________ , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt N _________
(Volljährigenunterhalt / res iudicata)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirkgerichts A _________
vom 16. November 2020 [xxx Z1 19 xxx / Z2 20 xxx]
Verfahren
A. X _________ reichte am 11. März 2019 beim Bezirksgericht in A _________ gegen
Y _________ und Z _________ eine Klage auf Unterhaltsleistung gemäss Art. 277 Abs.
2 ZGB ein mit folgenden Rechtsbegehren (S. 9):
Z _________ und Y _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit einen monatli-
chen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00. Dieser Betrag ist rückwirkend auf den 01. September 2018
und in Zukunft bis zum ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu entrichten.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Z _________ und Y _________.
Z _________ und Y _________ seien primär zu verpflichten, X _________ eine angemessene Partei-
entschädigung zu bezahlen. Subsidiär sei X _________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und RA M _________ als Offizialanwalt einzusetzen.
Y _________ und Z _________ stellten in ihrer Klageantwort vom 28. Juni 2019 nach-
stehende Anträge (S. 40):
Auf
die
Klage
sei
nicht
einzutreten.
Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin
In der Replik vom 23. September 2019 sowie der Duplik vom 18. Oktober 2019 hielten
die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht (S. 163 und 169).
B. In der Folge beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren am 15. Juni 2020 auf die
Frage der Prozessvoraussetzungen, namentlich prüfte es, ob die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts gegeben ist und ob keine abgeurteilte Sache (res iudicata)
vorliegt. Am 16. November 2020 fällte es sein Urteil (S. 267):
Das Gesuch von X _________ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf die Klage vom 11. März 2019 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 1'200.-- werden X _________ auferlegt.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden X _________ auferlegt.
X _________ schuldet Y _________ und Z _________ für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Par-
teientschädigung von Fr. 4'500.--.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die erstinstanzliche Klägerin am 17. Dezember 2020
Berufung beim Kantonsgericht mit den Begehren (S. 275):
Die Berufung von X _________ vom 17. Dezember 2020 ist gutzuheissen und der Entscheid des Be-
zirksgerichtes A _________ vom 16. November 2020 aufzuheben.
Das Bezirksgericht A _________ sei anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen wie rechtens und die
Beweisverhandlungen entsprechend den Beweismittelanträgen der Parteien durchzuführen.
Die Berufungsbeklagten tragen sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Berufungsbeklagten bezahlen der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungs-
verfahren vor Kantonsgericht gemäss Gerichtskostentarif.
Die Berufungsbeklagten erstatteten ihre Berufungsantwort am 19. Februar 2021. Sie
stellten nachfolgende Anträge (S. 309):
Die Berufung sei abzuweisen.
U.K.u.E.f.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über
Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil-
ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend zu beurteilende Klage ist
vermögensrechtlicher Natur und der Streitwert beläuft sich aufgrund des geltend ge-
machten Mündigenunterhalts auf Fr. 30'800.-- (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils).
Die Streitwertgrenze für die Berufung ist damit überschritten.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das
Urteil des Bezirksgerichts am 17. November 2020 in Empfang genommen. Am 17. De-
zember 2020 hat er fristgerecht Berufung erhoben.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit die-
ser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244
E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letz-
teren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er
in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be-
gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1;
Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012
vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Ha-
senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach-
stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz
muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl.
Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,
2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen,
indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stützt sich der
angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru-
fungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen;
ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstandeten Begrün-
dung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbüh-
ler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen
an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesge-
richtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni
2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufungsschrift den gesetzli-
chen Vorgaben genügt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru-
fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem
die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be-
rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht
werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be-
reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus
irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un-
echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster
Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat
der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen,
weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache («plein pouvoir d'examen de la cause») und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensicht-
lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1.
September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Be-
rufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tat-
fragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Be-
anstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Par-
teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der
ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und
verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer ande-
ren Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ers-
ten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Das Bezirksgericht erörterte in seiner E. 1, dass es über sämtliche Entscheidungs-
grundlagen verfüge und das Verfahren spruchreif sei. Vorliegend habe es den Parteien
am 8. September 2020 mitgeteilt, dass es das Beweisverfahren im Zusammenhang mit
den Prozessvoraussetzungen schliesse, und ihnen zugleich eine Frist eingeräumt, um
sich zur Frage der Prozessvoraussetzungen zu äussern. Indem beide Parteien daraufhin
keine mündliche Verhandlung verlangt hätten, hätten sie auf eine solche verzichtet. Das
Bezirksgericht berief sich in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung, wonach von einem konkludenten Verzicht auf die mündliche (Haupt-)
Verhandlung ausgegangen werden dürfe, wenn einem Rechtsanwalt ausdrücklich er-
klärt werde, dass die Sache spruchreif sei und dieser in der Folge nicht reagiere.
2.1.1 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Art. 233 und 236 ZPO, weil das
Bezirksgericht die Parteien in seiner Verfügung vom 8. September 2020 nicht darauf
aufmerksam gemacht habe, dass es den Prozess als spruchreif betrachte und diesen
ohne gegenteilige Äusserung der Parteien ohne weitere Beweisverhandlungen und ohne
Hauptverhandlung materiellrechtlich entscheiden werde. Das Gericht dürfe nicht von
sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen, weil es eine solche als
unnötig erachte. Einen verfahrensabschliessenden Entscheid dürfe es erst fällen, wenn
das Verfahren spruchreif sei, was bedeute, dass es über sämtliche Entscheidungsgrund-
lagen verfüge. Voraussetzung sei überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Ver-
fahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Dies sei in casu nicht der Fall gewe-
sen. Es sei weder eine Vorverhandlung noch eine Beweisverhandlung durchgeführt wor-
den. Es sei auch grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung ei-
ner Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinne von Art. 233 ZPO aus-
drücklich auf eine solche verzichtet hätten. Die vom Bezirksgericht zitierte Rechtspre-
chung sei nicht einschlägig.
2.1.2 In besagter Verfügung (S. 251) hielt das Bezirksgericht in Ziff. 3 fest, dass seiner
Ansicht nach in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen keine weiteren Beweisabnah-
men mehr erforderlich seien, weshalb es das Beweisverfahren im Zusammenhang mit
den Prozessvoraussetzungen schliesse. In Ziff. 4 räumte es den Parteien eine knapp
dreissigtägige Frist ein, um sich zur Frage zu äussern, ob sämtliche Prozessvorausset-
zungen vorlägen.
Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Von gewissen Ausnahmen abgesehen, müssen diese im Zeitpunkt der Fäl-
lung des Sachurteils gegeben sein. Demzufolge kann darüber oft erst im Sachentscheid
befunden werden. Steht hingegen frühzeitig endgültig fest, dass es an einer Prozessvo-
raussetzung fehlt, sollte nicht zur Sache verhandelt werden und sobald als möglich ein
Nichteintretensentscheid ergehen, auch wenn die ZPO dazu keine zeitlichen oder ver-
fahrensmässigen Vorgaben enthält, welche für das Gericht verbindlich wären (BGE 140
III 159 E. 4.2.4, 140 III 355 E. 2.4). Zudem erlaubt es Art. 125 lit. a ZPO dem Gericht,
das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu beschränken (vgl. auch Art.
222 Abs. 3 ZPO). Von dieser ausdrücklichen prozessualen Möglichkeit hat das Bezirks-
gericht Gebrauch gemacht, als es das Verfahren am 15. Juni 2020 auf die Frage der
Prozessvoraussetzungen beschränkte. Infolgedessen blieben Instruktion und Verhand-
lung fortan auf die Prozessvoraussetzungen limitiert. Dies verkennt die Berufungskläge-
rin, wenn sie die Nichtdurchführung des gesamten ordentlichen Verfahrens beanstandet.
In seiner Verfügung vom 8. September 2020 hat das Bezirksgericht sodann unmissver-
ständlich festgehalten, dass es hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen keine weiteren
Beweismassnahmen für erforderlich hält und deshalb das Beweisverfahren dazu
schliesst; die Parteien erhielten gleichzeitig Gelegenheit, zur Frage des Vorliegens der
Prozessvoraussetzungen Stellung zu nehmen. Für die anwaltlich vertretenen Parteien
konnte somit keine Unklarheit darüber bestehen, dass das Bezirksgericht bei Fehlen ei-
ner Prozessvoraussetzung einen Nichteintretensentscheid fällen wird. Den Parteien ge-
währte das Bezirksgericht das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO),
indem es ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bot; eine mündliche
Verhandlung schreibt die ZPO mit Blick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid
nicht vor. Der Rechtsvertreter der erstinstanzlichen Klägerin antwortete am 8. Oktober
2020, bezüglich der Prozessvoraussetzungen äussere er sich nicht weiter und verweise
er auf die bisherige Korrespondenz (S. 252). Die Berufungsklägerin handelt somit wider
dem in Art. 52 ZPO verankerten Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Ver-
fahren, wenn sie nun trotz ihres damaligen Verzichtes auf eine nochmalige Äusserung
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Weiter ist aus der Berufungs-
schrift mangels entsprechender Ausführungen kein schützenswertes Interesse der Be-
rufungsklägerin ersichtlich, aus rein prozessualen Gründen das erstinstanzliche Verfah-
ren mit Schriftenwechsel, Vorverhandlung, Beweisverfahren und Hauptverhandlung zur
Beurteilung der Prozessvoraussetzungen wiederaufzunehmen. Eine andere Frage ist,
ob die Sache in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen spruchreif war bzw. ist oder ob
dazu zusätzliche Beweismassnahmen erforderlich sind, was nachfolgend zu untersu-
chen ist.
2.2 In E. 2.1 prüfte das Bezirksgericht seine örtliche Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO für
die Beurteilung der selbständigen Unterhaltsklage der Tochter gegenüber ihren Eltern,
d.h. gegenüber ihrer leiblichen Mutter und ihrem Adoptivvater. Dabei hielt es unter 2.1 in
E. 2.1.1 (im Urteil versehentlich mit 2.2.1 nummeriert) mit Hinweis auf Lehre und Recht-
sprechung treffend fest, dass es genügt, wenn die örtliche Zuständigkeit als Prozessvo-
raussetzung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben ist. In der nachfolgenden E. 2.1.2
(im Urteil versehentlich mit 2.2.2 nummeriert) prüfte es die Wohnsituation der Klägerin
seit 2015 und gelangte gestützt auf die vom ehemaligen Vermieter bestätigte Aufgabe
der Wohnung in C _________ per 27. August 2019 sowie die Wohnsitzbestätigung der
Einwohnergemeinde E _________ vom 28. Mai 2020 zum Schluss, dass sich der Wohn-
sitz der Klägerin aktuell in der genannten Oberwalliser Gemeinde befindet. Infolgedes-
sen bejahte das Bezirksgericht seine örtliche und sachliche (Art. 4 Abs. 1 EGZPO i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 ZPO) Zuständigkeit.
Das Kantonsgericht schliesst sich diesen ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz an, welche zu Recht von keiner Prozesspartei in Frage gestellt werden.
2.3 In E. 2.2 behandelte das Bezirksgericht die von den Beklagten erhobene Einrede
der abgeurteilten Sache (res iudicata) aufgrund eines von den Parteien in einem früheren
Verfahren im Jahre 2016 abgeschlossenen Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung
vor dem Gemeinderichteramt. Dabei hielt es in seinen allgemeinen Ausführungen mit
Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre u.a. fest, dass die res iudicata als negative Pro-
zessvoraussetzung zu qualifizieren und deshalb die Beklagtenpartei beweisbelastet sei
(angefochtenes Urteil E. 2.2.1). Weiter gab es die Standpunkte der Parteien wieder: Laut
Klägerin hätten die Parteien nach abgeschlossenem Bachelorstudium klären wollen, ob
und in welchem Umfang Unterhaltsbeiträge für das Masterstudium geschuldet seien; die
Beklagten würden dies bestreiten und ausführen, dass bereits an der Schlichtungsver-
handlung vom 15. November 2016 thematisiert worden sei, ob ein Unterhaltsbeitrag über
das Bachelorstudium hinaus zu leisten sei, wobei sich die Parteien im Sinne eines Ver-
gleiches darauf geeinigt hätten, dass Unterhaltszahlungen bis zum Abschluss des Ba-
chelorstudiums bezahlt würden und während des Masterstudiums keine Unterhaltsbei-
träge geschuldet seien. Ausgehend vom Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch und
anhand des abgeschlossenen Vergleichs (angefochtenes Urteil E. 2.2.2) sowie gestützt
auf die Aussage der Gemeinderichterin gelangte das Bezirksgericht alsdann zur Fest-
stellung, dass es der wirkliche Wille der Parteien gewesen sei, mit dem Vergleich vom
abschliessende Regelung zu treffen. Wären sich die Parteien hinsichtlich Unterhaltszah-
lungen während des Masterstudiengangs nicht einig gewesen, wäre in diesem Zusam-
menhang eine Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) oder ein Klagerückzug (Art. 208
Abs. 1 ZPO) zu protokollieren gewesen, zumal das Begehren der Klägerin auf Unterhalt
bis zum Ausbildungsende gelautete habe. Der Wille zu einer abschliessenden Regelung
für die gesamte Ausbildung widerspiegle sich überdies in Ziff. 2 des Vergleichs, der eine
Regelung für den Fall des Nichtbestehens der Bachelorprüfungen durch die Klägerin
treffe. Somit umfasse der Vergleich entsprechend dem wirklichen Willen der Parteien die
Regelung der Unterhaltspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin sowohl während
des Bachelor- wie auch des Masterstudiums, und zwar in dem Sinne, dass die Beklagten
der Klägerin während des Bachelorstudiums einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.--
inklusive Kinder-/Ausbildungszulagen leisteten und die Klägerin während des Masterstu-
diums für ihren Unterhalt selbst aufkomme (angefochtenes Urteil E. 2.2.3).
2.3.1 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Art. 59 ZPO, dadurch, dass das
Bezirksgericht dem damaligen Vergleich für die neuerliche Klage der Klägerin eine «res
iudicata»-Wirkung zuerkannt habe. Der damalige gerichtliche Vergleich beinhalte einzig
die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, ihr Unterhalt während des Bachelorstudiums
zu leisten. Allfällige Unterhaltsleistungen während eines Masterstudiums würden weder
im Vergleich noch im Protokoll auch nur ansatzweise thematisiert. In diesem Zusam-
menhang rügt die Berufungsklägerin das lückenhafte Beweisverfahren, namentlich die
fehlenden Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen. Weiter beanstandet sie unter
Hinweis auf Zeitablauf, fehlende juristische Ausbildung der Gemeinderichterin sowie de-
ren konkreten Ausführungen die vorinstanzliche Interpretation ihrer Schilderungen.
Schliesslich sieht die Berufungsklägerin eine Verletzung der Art. 190 und 202 ff. ZPO
darin, dass die Vorinstanz von Amtes wegen und ohne entsprechende Anträge der Par-
teien und unter Verletzung ihrer Verfahrensrechte schriftliche Auskünfte beim Gemein-
derichteramt eingeholt habe.
2.3.2 Die Berufungsbeklagten erachten ihrerseits die Auslegung des gerichtlichen Ver-
gleichs durch die Vorinstanz als richtig. Sie betonen, dass sich das Bezirksgericht dabei
nicht nur auf die schriftlichen Auskünfte der Gemeinderichterin und deren juristischen
Schreibers abgestützt habe, sondern auf die gesamten Akten, namentlich auch auf die
von der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. November 2016 ge-
stellten Rechtsbegehren sowie den Vergleich selbst. Die Klägerin habe Unterhaltsbei-
träge «in die Zukunft bis zum Ausbildungsende» beantragt, wobei schon damals klar
gewesen sei, dass der Bachelor nicht berufsqualifizierend sei und damit auch nicht dem
Ausbildungsende entspreche. Mit ihren Rechtsbegehren habe sie den Streitgegenstand
des damaligen Verfahrens klar definiert. Die Berufungsbeklagten seien grundsätzlich der
Ansicht gewesen, es bestehe kein Anspruch auf Mündigenunterhalt, da die Berufungs-
klägerin entgegen ihrem Rat und Willen die Malerlehre ein Jahr vor Lehrabschluss trotz
guten Leistungen ohne Not und aus freien Stücken abgebrochen habe. Die Beklagten
hätten somit gewichtige Argumente vorzuweisen gehabt und die anwaltlich vertretene
Klägerin habe unter Berücksichtigung dieser Prozessrisiken einem Vergleich zuge-
stimmt, wonach sie zumindest während des Bachelorstudiums noch Unterhaltsbeiträge
erhalte. Die Parteien hätten sich schliesslich vergleichsweise auf einen betragsmässig
tieferen und zeitlich limitierten Unterhalt geeinigt.
2.3.3 Laut Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 15. November 2016 (S. 25 f.)
hatten an dieser die Gemeinderichterin von E _________, (F _________) und der Ge-
richtsschreiber G _________ sowie die Parteien teilgenommen. Die Klägerin hatten sich
von ihrem damaligen Rechtsanwalt H _________ begleiten lassen. Die Beklagten waren
ohne Rechtsanwalt I _________ erschienen, welcher sie zuletzt im vorprozessualen
Schriftenwechsel zwischen den Parteien vertreten hatte (von den Beklagten unter Beleg
18 hinterlegte Korrespondenz, S. 134 ff.) und an welchen die Vorladung gerichtet gewe-
sen war (S. 24). Die Rechtsbegehren hatten wie folgt gelautet:
der klagenden Partei
Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung rückwirkend auf ein Jahr und in
die Zukunft bis zum Ausbildungsende einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'094.85.
Die Beklagten bezahlen sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids.
Der Klägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
der beklagten Partei
Die Klage sei abzuweisen, soweit damit mehr als eine Bezahlung von monatlich CHF 660.00 (Sack-
geld, Krankenkassenversicherung) die Übernahme der Krankheitskosten, Studiengebühren und
kostenlose Verpflegung und Logis in J _________ verlangt wird.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Parteien hatten alsdann folgenden Vergleich geschlossen (S. 25 f.):
Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung rückwirkend auf den 1. September
2016 und bis zum ordentlichen Abschluss der Bachelor-Ausbildung am 30. Juni 2018 einen mo-
natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- inklusive Kinder- / Ausbildungszulagen.
Bei nicht Bestehen der Bachelor-Prüfung bezahlen die Beklagten der Klägerin unter solidarischer
Haftung vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-
Der monatliche Unterhalt wird jeweils im Voraus am 25. des Vormonates bezahlt.
Die Klägerin informiert die Beklagten jährlich im September über den Ausbildungsstand sowie den
Bachelor-Abschluss.
Die Gerichtskosten von Fr. 170.-- werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen, welcher
Betrag in laufender Sitzung bezahlt wurde.
Jeder trägt seine Anwaltskosten.
Daraufhin hatte das Gemeinderichteramt das Verfahren durch Vergleich erledigt abge-
schrieben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2.3.4 Ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen
Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO; siehe BGE 139 III 133 E. 1.3). Thema der Auseinan-
dersetzung zwischen Tochter und Eltern war damals und ist auch heute der Mündigen-
unterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung haben
die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für
den Unterhalt des Kindes, welches noch keine angemessene Ausbildung hat, über des-
sen Volljährigkeit hinaus aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentli-
cherweise abgeschlossen werden kann (vgl. auch Art. 302 Abs. 2 ZGB sowie BGE 130
V 237 E. 3.2). Der vor dem Gemeinderichteramt anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 15. November 2016 von den Parteien unterzeichnete Vergleich regelt gemäss sei-
nem insoweit klaren Wortlaut die Unterhaltsleistungen der Beklagten als Eltern an die
Klägerin als ihrer Tochter bis zum Abschluss des Bachelorstudiums in abschliessender
und rechtskräftiger Weise. Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht strittig. Pro-
zessgegenstand bildet hingegen die Frage, ob sich die Parteien mit der Unterzeichnung
des Vergleichs ebenfalls hinsichtlich des Unterhalts für die Dauer des Masterstudiums
geeinigt hatten bzw. ob der Abschluss des Vergleichs aus prozessualen Gründen einer
neuerlichen Unterhaltsklage für die Zeit des Masterstudiums entgegensteht oder eine
solche zulässt.
2.3.4.1 Für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs gelten die üblichen Regeln.
Danach ist nach Art. 18 Abs. 1 OR im Sinne einer subjektiven Auslegung zunächst mas-
sgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Lässt sich ein wirklicher Wille nicht
feststellen, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprin-
zips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam-
ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Bun-
desgerichtsurteil 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Aufgrund der Zielsetzung des
Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden,
darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Parteien mangels eines Vorbe-
halts im Vergleich mit dessen Abschluss sämtliche Fragen regen wollten, die in engem
Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten ste-
hen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, wenn auch der
Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschie-
denheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Nach dem mutmasslichen Willen
der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinn-
gemäss im Vergleich beantwortet sind. Der Inhalt der Vereinbarung über solche sinnge-
mäss vom Vergleichsvertrag erfassten Fragen ist nach dem mutmasslichen Parteiwillen
auszulegen oder eventuell nach dem hypothetischen zu ergänzen (Bundesgerichtsur-
teile 4A_288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2 und 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005
E. 2.2).
Das Bezirksgericht hat eine subjektive Auslegung vorgenommen, ohne die Parteien zum
Zustandekommen des Vergleichs sowie zu den vorausgegangenen Diskussionen zu be-
fragen, obwohl beide Seiten die Parteibefragung als Beweismittel bezeichnet hatten. Es
begnügte sich mit der Wiedergabe der von den Parteien in ihren Rechtsschriften aufge-
stellten Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 221 Abs. 2 ZPO;
angefochtenes Urteil E. 2.2.2 in fine), die indessen nicht mit den Parteiaussagen gleich-
gesetzt werden dürfen, welche letzteren allein als Beweismittel gelten und nebst anderen
zum Beweis rechtserheblicher, streitiger Tatsachen dienen (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f, Art.
191 ff. sowie Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der vom Bezirksgericht ohne Begründung vollzogene
Verzicht auf eine Befragung der Parteien erscheint gerade mit Blick auf die von der Vo-
rinstanz als massgeblich erachtete subjektive Auslegung des Vergleiches ein wenig be-
fremdlich. Jedenfalls darf vorliegend von einer Befragung der Parteien als unmittelbar
Betroffene ohne Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO nur dann abgesehen werden, wenn sich das Bezirksgericht im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdi-
gung annehmen konnte, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E.
4.2.2 mit Hinweisen). Allein die Erfahrungstatsache, dass die Parteien einen Sachverhalt
regelmässig aus ihrer ganz persönlichen Sicht unterschiedlich schildern, entbindet das
Gericht hingegen nicht von der Beweisabnahme; vielmehr hat es bei widersprüchlichen
Aussagen der Parteien bei ihrer Befragung diese frei zu würdigen und sich auf diese
Weise seine Überzeugung zu bilden (Art. 157 ZPO).
Das Bezirksgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung beinahe ausschliesslich auf
die schriftliche Auskunft der Gemeinderichterin (S. 246 f.), namentlich auf deren Antwort
zu Frage 1, welche es auszugsweise wörtlich zitierte (E. 2.2.3, S. 8 f. des angefochtenen
Urteils), sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4, während es Frage bzw. Antwort
3 wegliess. In Antwort 1 schilderte die Gemeinderichterin, wie es nach einem längeren
Hin und Her – zuerst habe es nicht ausgesehen, dass die Eltern überhaupt etwas hätten
bezahlen wollten; die Eltern seien über den Malerlehrabbruch der Tochter enttäuscht
gewesen; die Mutter habe bemängelt, dass ihre Tochter sie über nichts informiere und
praktisch den Kontakt abgebrochen habe; ausserdem habe die Mutter gemeint, sie wäre
eher einverstanden, wenn ihre Tochter nach der Ausbildung wenigstens Musik unterrich-
ten könnte (Lehrdiplom in Musik), aber ein Leben als Konzertsängerin sehe sie nicht als
sichere Zukunft – schliesslich zum Abschluss des Vergleiches gekommen war. Sehr
konkret wurde die Gemeinderichterin hinsichtlich des Besprochenen nicht, wenn sie an-
gab, es sei dann zu einer Verhandlung gekommen, in der sich die Parteien angenähert
hätten. Darauf habe der damalige Rechtsvertreter der Klägerin mit dieser kurz das Sit-
zungszimmer verlassen, um sich zu besprechen. Nach der Rückkehr seien sie mit dem
Angebot einverstanden gewesen. Einzig in Bezug auf die Dauer der Unterhaltsleistun-
gen präzisierte die Gemeinderichterin, der Vater sei mit dem Begriff «bis zum Ende der
Ausbildung» nicht einverstanden gewesen und habe ein eindeutiges Enddatum verlangt,
welche Forderung die Mutter unterstützt habe. Gemäss ihren Angaben überliess die Ge-
meinderichterin die Leitung der anschliessenden Diskussion zum Ende der Ausbildung,
da sie von Uniabschlüssen keine Ahnung habe, dem Gerichtsschreiber. Dieser habe die
Parteien gefragt, welches Enddatum er aufschreiben solle. Die Gemeinderichterin
räumte ein, sich an diese kurze Diskussion nicht mehr im Detail zu erinnern und daher
nicht genau zu wissen, warum schliesslich die Bachelor-Prüfung und nicht ein Master-
studium als Ausbildungsende genommen worden sei. Die Parteien hätten sich aber auf
die Bachelor-Prüfung geeinigt, was auch so protokolliert worden sei. Auf die Frage 2, ob
die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung auf ein Masterstudium oder einen Master-
abschluss verzichtet habe, antwortete die Gemeinderichterin, das sei nicht thematisiert
worden. Auf die von der Vorinstanz ausgeklammerte Frage 3, ob die Klägerin an der
Schlichtungsverhandlung erklärt habe, dass mit der Bezahlung der Unterhaltsbeträge
gemäss ausgehandeltem Vergleich auf weitere Unterhaltsbeiträge nach Beendigung des
Bachelorabschlusses verzichtet werde, erklärte die Gemeinderichtern, spätere Unter-
haltszahlungen über dieses Datum hinaus seien nicht gefordert und demnach auch nicht
besprochen worden. In ihrer Antwort auf Frage 4, ob die Klägerin anlässlich der Schlich-
tungsverhandlung erklärt habe, dass die Fragen des Unterhaltsanspruchs während der
Dauer des Masterstudiums nach Abschluss des Bachelorstudiums geklärt werden soll-
ten, verneinte sie dies, das sei kein Thema gewesen.
Es verschliesst sich dem Kantonsgericht, wie die Vorinstanz gestützt auf diese schriftli-
che Auskunft – in antizipierter Beweiswürdigung – zum Schluss gelangen konnte, dass
es der damalige Wille der Parteien gewesen war, mit dem von ihnen unterzeichneten
Vergleich eine für die gesamte Ausbildung der Klägerin an der D _________ abschlies-
sende Regelung zu treffen. Wohl ergibt sich aus den Darlegungen der Gemeinderichte-
rin, dass die Beklagten den Unterhaltsforderungen der Klägerin eher negativ gegenüber-
standen und insbesondere der Vater einen klaren Endpunkt wünschte. Die im Urteil nicht
zitierte Äusserung der Mutter, dass sie mit einer Ausbildung mit einem Lehrdiplom in xxx
eher einverstanden wäre, spricht nicht für eine grundsätzliche Ablehnung von Unterhalts-
leistungen über den Bachelor hinaus. Zum hier entscheidenden Punkt, weshalb in den
daran anschliessenden Diskussionen letztendlich der Bachelorabschluss in den Ver-
gleich aufgenommen wurde, vermochte die Gemeinderichterin gerade keine Angaben
zu machen. Weiter verneinte sie zwar eine Ankündigung der Klägerin, über den Unterhalt
während des Masterstudiums nach Abschluss des Bachelors verhandeln zu wollen;
gleichzeitig gab sie aber ebenfalls an, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid überging,
die Klägerin habe an der Vergleichsverhandlung weder auf das Masterstudium noch auf
spätere Unterhaltszahlungen über das Datum des Bachelorabschlusses hinaus verzich-
tet, dies sei kein Thema gewesen. Wurde solches aber nicht thematisiert, so kann der
Vergleich nach dem wirklichen Willen der Parteien kaum eine ab- bzw. weitere Unter-
haltsansprüche ausschliessende Regelung beinhalten.
Unerwähnt liess die Vorinstanz die damalige vorprozessuale Korrespondenz zwischen
Tochter und Eltern sowie zwischen den jeweiligen Rechtsvertretern. Darauf ist an dieser
Stelle nicht näher einzugehen. Doch lässt sich daraus nicht ohne weiteres herauslesen,
dass die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zum vornherein auf Ende des Ba-
chelorstudiums beschränkt haben wollten. Gleiches gilt für das damalige Rechtsbegeh-
ren der Beklagten, welche darin die Klageabweisung im Mehrbetrag über Fr. 660.-- be-
antragten, ohne ihre Unterhaltsverpflichtung auf den Bachelorabschluss zu limitieren.
Zusammenfassend erlauben die erhobenen Beweise insgesamt keine antizipierte Be-
weiswürdigung in dem Sinne, dass sich Eltern und Tochter vergleichsweise tatsächlich
darauf geeinigt hätten, dass Erstere ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Letz-
teren mit der Kostenbeteiligung während der Bachelorausbildung erfüllt hätten und diese
für ein weiter gehendes Masterstudium selber aufkommen müsse. Eine subjektive Aus-
legung des Vergleiches scheitert im Ergebnis an der lückenhaften Beweiserhebung, na-
mentlich der unterbliebenen Befragung der Parteien. Ob daneben weitere Beweise nötig
sein werden, etwa Zeugen einzuvernehmen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die Vo-
rinstanz wird darüber nach Durchführung der Parteibefragungen unter Berücksichtigung
deren Aussagen entscheiden müssen. Da das Bezirksgericht die Prozessvoraussetzun-
gen von Amtes wegen zu prüfen hat, ist es bezüglich der dafür notwendigen Beweiser-
hebungen nicht an die Parteianträge gebunden; die diesbezügliche Rüge der Berufungs-
klägerin betreffend Einholung schriftlicher Auskünfte bei der Gemeinderichterin und de-
ren Schreiber geht fehl (Bundesgerichtsurteil 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E.
5.4 und 6.2).
2.3.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen allfälligen Unterhaltsanspruch gegenüber
ihren Eltern für das Masterstudium aus prozessualen Gründen verwirkt hat. Das Bezirks-
gericht bemerkte dazu, dass bei Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der Unterhaltszah-
lungen während des Masterstudiengangs in diesem Umfange eine Klagebewilligung
auszustellen (Art. 209 ZPO) oder ein Klagerückzug zu protokollieren (Art. 209
Abs. 1 ZPO) gewesen wären.
Art. 208 ZPO sieht drei Arten einer Einigung der Parteien vor, welche gemäss Abs. 2 die
Wirkung eines rechtskräftigen Urteils haben: den Vergleich, die Klageanerkennung und
den vorbehaltlosen Klagerückzug. Der Vergleich besteht in einem zweiseitigen Vertrag,
in welchem sich die Parteien ganz oder teilweise über den Streitgegenstand einigen
(Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 5 zu Art. 208 ZPO). Der Teilvergleich führt zur unmit-
telbaren Beendigung eines Teils der Klage (Egli, a.a.O., N. 3 zu Art. 241 ZPO).
Das ursprüngliche Rechtsbegehren der Klägerin lautete auf einen höheren Betrag bis
zum Ausbildungsende. Mit den (Berufungs-)Beklagten ist aufgrund der Akten davon aus-
zugehen, dass der Master den ordentlichen Studienabschluss beinhaltet und dass die
Beteiligten schon damals wussten, dass ein Bachelor für die Berufsausübung nicht ge-
nügt. Der Vergleich regelt nun aber wenigstens nach seinem Wortlaut bloss die Zeit bis
zum Bachelorabschluss. Soweit die Klägerin ihre Unterhaltsforderung für das Masterstu-
dium klageweise hätte durchsetzen wollen, hätte sie sich eine Klagebewilligung ausstel-
len lassen müssen. Soweit die Klägerin auf einen Unterhaltsanspruch während des Mas-
terstudiums verzichtet haben sollte, was einem partiellen Klagerückzug entsprochen
hätte, hätte dieser laut Art. 208 Abs. 1 ZPO vorbehaltlos erfolgen und auch so protokol-
liert werden müssen. Keine der beiden Varianten ist so umgesetzt worden. Weder wurde
eine partielle Klagebewilligung erteilt noch ein vorbehaltloser partieller Klagerückzug zu
Protokoll genommen. Ein solcher ergibt sich auch nicht direkt aus dem Wortlaut des
Vergleichs. Mithin lässt sich aus der fehlenden Ausstellung der Klagebewilligung sowie
der fehlenden Protokollierung eines Klagerückzugs rechtlich nichts ableiten, weder in die
eine noch in die andere Richtung.
Überdies gilt für das Schlichtungsverfahren nicht die gleiche prozessuale Strenge wie
für das eigentliche Klageverfahren. So darf der Kläger im Schlichtungsverfahren sein
Rechtsbegehren bis zur Ausstellung der Klagebewilligung abändern (Bundesgerichtsur-
teil 5A_588/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3.1, welches mit Hinweis auf die unterschied-
lichen Lehrmeinungen offenlässt, ob Art. 227 ZPO analog Anwendung findet). Nach Er-
teilung der Klagebewilligung ist die betreffende Partei ermächtigt, innert dreier Monate
an das zur Beurteilung zuständige Gericht zu gelangen (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Lässt der
Kläger die Klagebewilligung ungenutzt erlöschen, fällt die Rechtshängigkeit dahin und er
muss ein neues Schlichtungsgesuch stellen, wenn er auf die Streitsache zurückkommen
will. Der Verfall der Klagebewilligung führt also nicht zum Rechtsverlust (vgl. Botschaft
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221
ff., S. 7333; Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2012, N. 50 zu Art. 62 ZPO; D. Staehe-
lin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 12 Rz. 19).
Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) kann die klagende Partei ihre Klage
sodann an sich jederzeit ganz oder teilweise zurückziehen. Dabei sollen mit dem Klage-
rückzug bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine nachteiligen Folgen verbunden
sein, damit einvernehmliche Regelungen erleichtert werden. Danach besteht hingegen
die Obliegenheit, die Klage fortzuführen. Diese sog. Fortführungslast bedeutet, dass
dem Klagerückzug nach dem hierfür massgeblichen Zeitpunkt die Wirkung einer Klage-
abweisung zukommt und einer Neuerhebung der Klage fortan die res iudicata entgegen-
steht. In diesem Sinne schliesst Art. 65 ZPO bei einem Rückzug der Klage beim zustän-
digen Gericht einen zweiten Prozess über den gleichen Streitgegenstand gegen die glei-
che Partei aus, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat
und diese dem Rückzug nicht zustimmt. Mithin hat ein Rückzug der Klage grundsätzlich
erst nach deren Zustellung durch das urteilende Gericht an die beklagte Partei Abstands-
folge (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7278; Staehelin, a.a.O., § 12 Rz. 18). E contrario ist davor
ein Klagerückzug an sich ohne Rechtsverlust möglich. Für das Schlichtungsverfahren ist
allerdings die Sonderregelung von Art. 208 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach ein vorbe-
haltloser Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat. Jedoch hat der
Klagerückzug hier im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (s. Art. 241 Abs. 2 ZPO)
vorbehaltlos zu erfolgen. Aus dem Wortlaut der Parteierklärung muss sich also klar er-
geben, dass vorbehaltlos und endgültig auf die Geltendmachung des Anspruchs verzich-
tet wird (Egli, a.a.O., N. 4 zu Art. 208 ZPO). Vom Klageverzicht ist der blosse Rückzug
des Schlichtungsgesuches (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO) zu unterscheiden. Dieser be-
gründet keine Abstandsfolge, weil die Fortführungslast erst vor dem urteilenden Gericht
eintritt (Botschaft, a.a.O., S. 7332; Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2012, N. 47 ff. zu
Art. 62 ZPO sowie N. 11 ff., insbesondere N. 14 und 16 zu Art. 65 ZPO). Im Zweifel ist
ein blosser Rückzug des Schlichtungsgesuches ohne Verzicht auf die Klage und nicht
ein vorbehaltloser Klagerückzug zu vermuten (Staehelin, a.a.O., § 20 Rz. 30). Wird ein
Vergleich abgeschlossen, sollte aus diesem daher klar und unmissverständlich hervor-
gehen, dass und inwieweit der Kläger im Rahmen der erzielten Einigung seine Klage
endgültig zurücknimmt, gerade weil eine blosse Teileinigung ebenfalls denkbar ist.
In casu finden sich im kurz gehaltenen Protokoll der Schlichtungsverhandlung die ur-
sprünglichen Rechtsbegehren beider Parteien sowie der Vergleich, ohne jeden Hinweis
auf einen vorbehaltlosen partiellen Rückzug der Klage betreffend das Masterstudium.
Daraus ergibt sich demnach nicht, ob die Klägerin im Rahmen der Vergleichsverhand-
lungen auf Unterhalt für das Masterstudium verzichtet oder lediglich ihr Schlichtungsge-
such insoweit zurückgezogen hat. Der damalige Gerichtsschreiber war ausserstande,
dazu – Tragung der Unterhaltskosten während des Masterstudiums im Anschluss an den
Bachelor – Angaben zu machen. Er führte lediglich aus, er habe wie an solchen Sitzun-
gen üblich sicherlich versucht, die Parteien zu einer Einigung zu motivieren und, nach-
dem dies gelungen sei, den erzielten Vergleich protokolliert (S. 244). Mithin war das von
ihm verfasste Protokoll in diesem Punkt offenbar nicht aussagekräftig. Aus der schriftli-
chen Auskunft der Gemeinderichterin lässt sich ebenfalls nicht zwingend ableiten, dass
die Klägerin auf jeden weiteren Unterhalt verzichtet hätte. Deshalb kann aus der Proto-
kollierung, d.h. der Wiedergabe des ursprünglichen Rechtsbegehrens auf Unterhalt bis
zum Ausbildungsende und des Vergleichstextes, welcher sich nach seinem Wortlaut
ausschliesslich auf das Bachelorstudium bezieht, noch nicht darauf geschlossen wer-
den, dass die Klägerin vergleichsweise auf Unterhalt für das Weiterstudium verzichtet
hätte. Dies muss umso mehr gelten, als dass eine Abänderung der Klagebegehren im
Schlichtungsverfahren bis zur Ausstellung der Klagebewilligung zulässig ist (s. dazu vor-
stehenden Absatz). Schliesslich handelt es sich beim elterlichen Unterhalt für das voll-
jährige Kind im Hinblick auf eine angemessene Ausbildung um einen gesetzlichen An-
spruch, für dessen Verzicht das Protokoll in der vorliegenden insoweit rudimentären
Form nicht genügt. Wie es sich damit letztendlich verhält, lässt sich ausschliesslich auf-
grund einer Auslegung des Vergleichs ermitteln, wozu das Bezirksgericht zusätzliche
Beweise zu erheben hat (s. vorne E. 2.3.4.1).
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu zusätzlichen
Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Somit obsiegt
die Berufungsklägerin und unterliegen die Berufungsbeklagten, so dass diesen sämtli-
che Prozesskosten aufzuerlegen sind.
3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze
oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich
wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 30’800.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli-
chen Rahmen von Fr. 1'800.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungs-
verfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt werden
(Art. 19 GTar).
Das Berufungsverfahren beschäftigte sich vornehmlich mit der Frage der res iudicata.
Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die
Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze umfassend
dar. Das Dossier war von bescheidenem Umfang. Der zu lösenden Streitpunkt war den-
noch von einiger Schwierigkeit. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend an-
geführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- angemessen. Diese ist mit dem
von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen;
davon sind ihr durch das Kantonsgericht der Saldo von Fr. 500.-- und durch die Beru-
fungsbeklagten aufgrund des Prozessausgangs Fr. 2'000.-- zu erstatten.
3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert
auf Fr. 4'700.-- bis Fr. 6'800.-- bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das
Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal
Fr. 1’880.-- und maximal Fr. 2'720.--, in welchen Honraransätzen die Mehrwertsteuer
inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Ho-
norar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missver-
hältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung ge-
mäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum
des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar).
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht
auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beru-
fungskläger focht das erstinstanzliche Urteil gleichermassen umfassend wie auch kurz
an. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Der Streitpunkt waren wie
zuletzt vor erster Instanz die Prozessvoraussetzungen, vorab die Frage der res iudicata.
In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die
Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung
auf Fr. 2’000.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MwSt.) festzusetzen. Ausgangsge-
mäss schulden die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin diesen Betrag.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A _________
vom 16. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfah-
rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden den
Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet; der Saldo von Fr. 500.-- wird der Berufungsklägerin
durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
Die Berufungsbeklagten bezahlen der Berufungsklägerin für das Berufungsverfah-
ren
Fr. 2’000.--
(inkl.
Auslagen
und
MwSt.)
als
Parteientschädigung;
Fr. 2'000.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses.
Sitten, 3. Mai 2021