C1 20 200
URTEIL VOM 7. APRIL 2021
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ und Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
gegen
Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB]
BEZIRK
A _________ ,
Beschwerdegegnerin
(Kindesschutz / Pflegegeld)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2020
Verfahren
A. Zwischen der KESB Bezirk A _________ und X _________ sowie Y _________ ist
strittig, ob die Letzteren für die mehrjährige Aufnahme ihres Enkelkindes B _________
bei sich als Pflegeeltern einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Mit Urteil C1 17 xxx vom
tern einen abschlägigen Entscheid der KESB Bezirk A _________ vom 9. November
2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurück. In E. 4.4. hielt das Kantonsgericht dazu in tatsächlicher Hinsicht fest, es
sei erstellt, dass die KESB Bezirk A _________ bzw. das damalige Vormundschaftsamt
C _________ als Vorgängerinstitution für die Platzierung von B _________ bei seinen
Grosseltern zuständig gewesen sei, bis schliesslich die KESB Region D _________ den
Fall mit Entscheid vom 7. August 2014 mit sofortiger Wirkung übernommen habe (vgl.
dazu Akten E _________, S. 95). In E. 5.3 führte das Kantonsgericht aus, das damalige
Vormundschaftsamt C _________ habe mit Beschluss vom 30. März 2006 die Platzie-
rung von B _________ bei seinen Grosseltern angeordnet und sei infolgedessen auch
für die Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld bis
zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region
D _________ am 7. August 2014 zuständig gewesen. Die Grosseltern würden Pflege-
geldforderungen für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 geltend machen.
Mit Ausnahme der letzten beiden Monate, d.h. für die Zeit vom 7. August 2014 bis 15.
Oktober 2014 sei somit die KESB Bezirk A _________ für die Beurteilung des Anspruchs
der Grosseltern auf Pflegegeld zuständig. In E. 7 entschied das Kantonsgericht als ge-
richtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB, dass die KESB Bezirk
A _________ nach weiterer Klärung des Sachverhalts, so etwa nötigenfalls in Bezug auf
die von den Kindseltern geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die bezogenen Kinderzu-
lagen, über den Pflegegeldanspruch für die Zeit von Juni 2006 bis 6. August 2014 zu
befinden hat.
B. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 wies die KESB Bezirk A _________ die von den
Grosseltern geltend gemachte Pflegegeldforderung wie folgt ab:
Die Pflegegeldforderung der Ehegatten Y _________ und X _________ vom 06.07.2017 betreffend
B _________, geb. xxx, wird abgewiesen.
Die Entscheidkosten (Auslagen gemäss Art. 11 und die Gebühr gemäss Art. 18 GTar) werden auf ins-
gesamt Fr. 500.-- festgesetzt und den Ehegatten Y _________ und X _________ auferlegt.
Die KESB Bezirk A _________ gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Gros-
seltern ihren Enkel im Sinne von Art. 294 Abs. 2 ZGB unentgeltlich bei sich aufgenom-
men hatten.
C. Dagegen erhoben X _________ und Y _________ am 7. August 2020 Beschwerde
beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren:
Hauptantrag
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an
die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des den Beschwerdeführern für die Pflege und Betreuung von
B _________, geb. xxx zustehenden Pflegegelds zulasten der Gemeinde L _________ für den Zeitraum
zurückzuweisen.
Eventualantrag
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben, das Gesuch um Pflegegeld
vom 19. August bzw. 22. Oktober 2014 betreffend B _________, geb. xxx sei gutzuheissen und den Be-
schwerdeführern sei für die Pflege und Betreuung von B _________, geb. xxx für den Zeitraum vom
zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen.
-– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -–
In der Beschwerdebegründung berechneten die Beschwerdeführer das Pflegegeld für
die Zeit von April 2006 bis Oktober 2014 auf Fr. 199'324.--, wovon sie vom Kindsvater
zwischen Juni 2006 bis 7. August 2014 bezahlte Alimente von maximal Fr. 50'125.--
sowie Kinderzulagen von März 2006 bis Juni 2013 von maximal Fr. 17'698.60 in Abzug
brachten, so dass sie ihre Forderung auf rund Fr. 130'000.-- bezifferten. Für den Fall,
dass das Entgelt für Erziehung und Pflege nicht rückwirkend auf Beginn des Pflegever-
hältnisses erstattet werden könnte, sei es in jedem Fall ab Umstossen der gesetzlichen
Vermutung der Unentgeltlichkeit gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB geschuldet, das heisse
spätestens aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführer an F _________ vom 14. Novem-
ber 2011; derart berechneten die Beschwerdeführer ein Pflegegeld von Fr. 144'244.--
bzw. nach Abzug von Alimenten sowie Kinderzulagen in vorgenannter Höhe von rund
Fr. 76'000.--.
Die Beschwerdeführer brachten vor, sie seien über ihren gesetzlichen Anspruch auf Pfle-
gegeld nicht informiert gewesen, weshalb sie diesen erst spät und rückwirkend geltend
machen würden.
D. Die KESB verzichtete am 7. September 2020 auf eine Stellungnahme und übermit-
telte gleichzeitig ihre Akten; diese sind unterteilt in das Dossier der KESB Bezirk
A _________ (zitiert KESB-Akten), worin sich auch Schreiben weiterer involvierter Ämter
befinden, und Akten des Vormundschaftsamtes bzw. der Gemeinde K _________ (zitiert
Akten K _________) sowie der KESB E _________ (zitiert Akten E _________). Diese
Akten, in welchen sich einzelne Dokumente mehrfach finden, sind weit umfangreicher
als jene des Vorverfahrens C1 17 xxx.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten
Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit ei-
nem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantons-
gerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG;
Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Die Grosseltern von B _________ sind durch den Entscheid, welcher ihre Pflegegeldfor-
derung abweist, unmittelbar berührt und demzufolge beschwerdelegitimiert. Laut Ver-
merk und Begleitschreiben der KESB Bezirk A _________ hat sie ihren Beschluss am
haben die Beschwerdeführer vorliegende schriftliche Beschwerde am 7. August 2020 in
jedem Falle fristgerecht eingereicht und auch begründet. Folglich ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die Tochter der Beschwerdeführer, G _________, geb. am xxx, gebar am xxx mit
gut 15 Jahren einen Sohn, B _________ [auch xxx oder «xxx» genannt]. Die Kindsmutter
lebte damals bei ihren Eltern in H _________ und besuchte zum Geburtszeitpunkt die
Orientierungsschule vor Ort; der Kindsvater I _________, geb. am xxx, absolvierte eine
Berufsausbildung.
Mit Beschluss des Vormundschaftsamts L _________ vom xxx wurde B _________ bis
zur Volljährigkeit der Mutter unter Vormundschaft gestellt. Die Vormundsperson wurde
beauftragt, die Mutter zu beraten und zu betreuen, für die angemessene Regelung der
Unterhaltspflicht zu sorgen und Bericht zu erstatten sowie zu gegebener Zeit über die
Aufhebung bzw. nötigenfalls über die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen
Antrag zu stellen (KESB-Akten, S. 3-4).
Mit zwei separaten Eingaben vom xxx an das Vormundschaftsamt bzw. an die Vormund-
schaftskammer z.H. des Präfekten beschwerten sich Grosseltern und Kindsmutter über
diesen Beschluss, insbesondere die Ernennung einer völlig fremden Person als Vor-
mund, und beantragten die Übertragung der Vormundschaft auf die Grosseltern. Sie, die
(Gross-)Eltern, hätten ihre Tochter während der ganzen Schwangerschaft unterstützt,
mit ihr zusammen die Verantwortung übernommen und alle notwendigen Massnahmen
getroffen, z.B. mit der Schule oder mit Blick auf eine mögliche Lehrstelle. G _________
besuche regelmässig die Mütterberatung. B _________ sei putzmunter und gesund. Da
der Kindsvater noch in der Lehre sei, habe man mit ihm die Regelung getroffen, dass er
bis zu deren Abschluss die Kosten der Pampers übernehme; danach werde erneut «über
die Bücher gegangen». Ebenfalls sei auf den Namen von B _________ ein Konto eröff-
net worden, auf welches die Kinderzulagen sowie die einmalige Geburtszulage einbe-
zahlt und von welchem Nahrung, Kleidung etc. bezahlt würden. Entscheidungen würden
zusammen diskutiert und auch gemeinsam getroffen. Zu den persönlichen Verhältnissen
führten sie aus, ihre Familie sei nicht besser oder schlechter als andere. Auch sie hätten
ihre Sorgen, Pflichten und Herausforderungen, wie es in jeder Familie vorkomme. Je-
doch hätten sie soweit geordnete Verhältnisse. Sie seien 16 Jahre verheiratet, hätten
einen gewissen natürlichen Standard und bewegten sich in einem normalen sozialen
Umfeld. Sie hätten alle eine positive Grundeinstellung zum Leben. Man würde sicher
verstehen, wenn sie nicht wollten, dass sich fremde Menschen in ihre Familienangele-
genheiten einmischten, da sie überzeugt seien, diese selber regeln zu können. Diese
Herausforderung hätten sie alle zusammen angenommen und würden sie auch in Zu-
kunft, ohne fremde Hilfe, meistern (KESB-Akten, S. 11 und 8-10).
Das Vormundschaftsamt hielt am xxx an seinem Beschluss fest (KESB-Akten, S. 13-14),
wogegen die Grosseltern des Kindes am xxx Einsprache beim Bezirksgericht A
_________ erhoben. In der Folge ernannte das Vormundschaftsamt L _________ am
xxx auf Vorschlag der Grossmutter eine Person aus dem Freundeskreis der Familie zum
Vormund deren Enkels, womit die Angelegenheit zwischen den Beteiligten einvernehm-
lich gelöst werden konnte (KESB-Akten, S. 24-25). Auf Aufforderung des Vormund-
schaftsamts liess der Vormund den Kindsvater und die Kindsmutter sowie deren gesetz-
lichen Vertreter in der Person ihres Vaters Y _________ am xxx einen Unterhaltsvertrag
– mit einem monatlichen Betrag von vorerst Fr. 100.-- bis zum xxx und danach mit in
ihrer Höhe vom Lohn des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes abhängigen
Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters – unterzeichnen, welcher vom Vormundschaftsamt
in seiner Sitzung vom xxx genehmigt wurde (KESB-Akten, S. 31-34).
Auf den 1. Juli 2004 übersiedelte die Familie der Kindsmutter – (Gross-)Eltern, Kinds-
mutter mit Sohn, Bruder – nach K _________ im Kanton J _________. Infolge des Wohn-
sitzwechsels übernahm die neue Wohngemeinde die Vormundschaft und ernannte den
Leiter ihres Regionalen Sozialdienstes zum neuen Vormund. Die Vormundschaft wurde
auf den Zeitpunkt der Mündigkeit der Mutter per xxx aufgehoben.
2.2 Entgegen dem Willen ihrer Eltern zog die Kindsmutter mit ihrem Sohn B _________
auf den 1. Januar 2006 zu ihrem damaligen Freund nach L _________ zurück. Da
G _________ hier in prekären Verhältnissen wohnte und persönlich nicht in der Lage
war, altersgerecht für ihren Sohn zu sorgen und ihn zu betreuen, beschloss das Inter-
kommunale Vormundschaftsamt C _________ am 30. März 2006 im Einverständnis mit
der Kindsmutter, deren Obhut über ihren Sohn B _________ gestützt auf Art. 310 Abs.
2 ZGB aufzuheben und auf die in K _________ wohnhaften Grosseltern Y _________
und X _________ zu übertragen. Bereits zuvor hatte der Grossvater seinen Enkelsohn
am 13. März 2006 in H _________ bei dessen Urgrosseltern abgeholt, wo B _________
gegen Ende Januar 2006 untergebracht und von seiner Mutter nur sporadisch besucht
worden war.
Im Abklärungsbericht vom 23. März 2006 steht dazu, dass die Urgrosseltern den Gross-
vater informiert hätten, dass B _________ krank geworden sei, worauf jener diesen ge-
gen Ende Januar 2006 aus der Wohnung der Kindsmutter geholt und vorerst den Ur-
grosseltern in Obhut gegeben habe. Aufgrund ihres Alters habe sich die Urgrossmutter
nicht mehr befähigt gefühlt, die ganze Verantwortung für ihren Urenkel zu übernehmen.
Es sei daher innerhalb der Familie vereinbart worden, dass B _________ wieder in
K _________ bei seinen Grosseltern leben solle. Zu seinem Grossvater habe
B _________ eine besonders enge Beziehung. Der Kontakt des Kindsvaters zu seinem
Sohn beschränke sich auf zwei bis drei Besuche jährlich, einige Geschenke und die Be-
zahlung von monatlich Fr. 400.-- an Alimenten, wobei er für November 2005 sowie Feb-
ruar und März 2006 keine Leistungen erbracht habe. Die Alimente würden durch den
Grossvater verwaltet. Die Kindsmutter habe bis anhin keine Kinderzulagen erhalten. Ob
ein Unterhaltsvertrag bestehe, wusste die mit der Abklärung betraute Fachfrau nicht,
weshalb sie u.a. die Ausarbeitung eines solchen mit Regelung von Höhe und Zahlung
der Alimente mit entsprechender Verpflichtung des Kindsvaters, der Kinderzulagen und
des Besuchsrechts vorschlug.
Die A _________er Vormundschaftsbehörde bat jene in K _________, für B _________
eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und das Mandat dem Gross-
vater Y _________ zu übertragen u.a. mit der Aufgabe, die Zahlung von Unterhalt und
Kinderzulagen der neuen Situation anzupassen und das Besuchsrecht zu regeln. Der
Beschluss des Interkommunalen Vormundschaftsamtes C _________ wurde sämtlichen
Beteiligten zur Kenntnis zugestellt (KESB-Akten, S. 63-74). Mit Verfügung vom 2. Mai
2006 beauftragte der Gemeinderat K _________ den Regionalen Sozialdienst, die not-
wendigen Abklärungen für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung an Y _________
und X _________ durchzuführen. Für die Anordnung und Führung der Beistandschaft
erklärte er sich als unzuständig (KESB-Akten, S. 75-76). Daraufhin errichtete das Vor-
mundschaftsamt C _________ am 18. Mai 2006 eine Beistandschaft für B _________
und ernannte Y _________ zum Beistand (KESB-Akten, S. 78). Dieser Entscheid wurde
dem Beistand mit Schreiben vom 30. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht (KESB-Akten,
S. 82).
Am 20. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat K _________ Y _________ und X _________
gestützt auf den Bericht des Regionalen Sozialdiensts die Pflegeplatzbewilligung vom
ist vermerkt, dass kein Pflegevertrag bestehe. Der Grossvater mache beim Kindsvater
die Alimentenzahlungen geltend. Für alle weiteren Kosten kämen die Grosseltern auf
(Akten K _________, S. 16-17). Diesen Passus übernahm der Gemeinderat K
_________ in seinem Beschluss vom 20. Juni 2006, welcher nebst anderen den Gros-
seltern, der Kindsmutter und dem Interkommunalen Vormundschaftsamt C _________
eröffnet wurde (Akten K _________, S. 14-15).
Im Überwachungsbericht des Regionalen Sozialdienstes vom 9. Mai 2008 wird festge-
halten, dass die Alimentenzahlungen für B _________ regelmässig eingingen (Akten
K _________, S. 11-12). Mit Beschluss vom 20. Mai 2008, in welchen der Überwa-
chungsbericht wörtlich übernommen wurde, erneuerte der Gemeinderat von
K _________ die Pflegeplatzbewilligung, worüber nebst den Pflegeeltern u.a. auch das
A _________er Vormundschaftsamt in Kenntnis gesetzt wurde (Akten K _________,
S. 14-15). Im Abschlussbericht vom 10. Mai 2011 berichtete der Regionale Sozialdienst
über den Wegzug der Pflegeeltern nach N _________ im Kanton D _________. Seit
dem Wohnortswechsel habe sich der Kontakt zur Mutter intensiviert, da diese auch in
N _________ wohne. Zum Vater bestehe kein Kontakt; die Alimentenzahlungen für
B _________ gingen regelmässig ein (Akten K _________, S. 7-8). Gestützt auf diesen
Bericht, welcher in den Beschluss übernommen wurde, hob der Gemeinderat von
K _________ am 17. Mai 2011 die Pflegeplatzbewilligung auf und die Grosseltern wur-
den aufgefordert, in ihrer neuen Wohngemeinde eine neue Pflegeplatzbewilligung zu
beantragen. Der entsprechende Entscheid wurde u.a. den Pflegeeltern und dem Inter-
kommunalen Vormundschaftsamt C _________ zugestellt (Akten K _________, S. 4-5).
2.3 Per 1. Oktober 2010 zog die Familie der Grosseltern mitsamt Enkelsohn um nach
N _________ im Kanton D _________. Die Einwohnergemeinde N _________ wandte
sich am 12. November 2010 unter Bezugnahme auf die bisherigen vormundschaftlichen
Massnahmen und eines Schriftenwechsels betreffend Wohnsitzwechsels der Kindsmut-
ter von L _________ nach O _________ schriftlich an die A _________ Vormundschafts-
behörde zwecks Klärung des Wohnsitzes von B _________ (Akten E _________,
S. 29+27-26).
Am 22. Oktober 2010 berichteten Y _________ und X _________ der A _________
Vormundschaftsbehörde erstmals darüber, wie es ihrem Enkelkind B _________ geht.
Nebst anderem wiesen sie auf die guten und regelmässigen Kontakte zwischen
B _________ und seiner Mutter hin. Einmal komme die Mutter nach N _________, vor-
her K _________, je nach Arbeitseinsatz am Wochenende oder sonst während der Wo-
che und ein anderes Mal brächten sie B _________ ins Wallis (Akten E _________,
S. 30+28).
Mit Beschluss vom 23. Mai 2011, mit Kopie an die Vormundschaftsbehörde
L _________, erteilte die Vormundschaftsbehörde N _________ den Grosseltern
X _________
und Y _________
die Bewilligung zur Aufnahme ihres Enkels
B _________ als Pflegekind (Akten E _________, S. 112+117). Im diesbezüglichen Ab-
klärungsbericht für Familienpflegeplatz vom 11. Mai 2011 hielt die Mitarbeiterin der Pfle-
gekinderaufsicht der Gemeinde, F _________, fest, zu seinem Vater habe B _________
trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Grosseltern keinen Kontakt. Die Grosseltern
erhielten vom Kindsvater regelmässig Unterhaltszahlungen. Die Grossmutter beziehe
die Kinderzulagen für B _________ und die restlichen Lebenskosten bezahlten sie sel-
ber. Von ihrer Tochter, von Beruf Servicefachfrau, erhielten sie keinen Beitrag an die
Lebenskosten für B _________. Grossvater und Grossmutter hätten sich sehr erstaunt
über die Ansätze zur Berechnung des monatlichen Pflegegeldes gezeigt. Es bestehe
weder ein Pflegevertrag, noch sei die Unterhaltsfrage restlos geklärt. Den Grund sah die
Abklärende darin, dass die Tochter bzw. Kindsmutter G _________ lange habe mitun-
terstützt werden müssen und B _________ mehrheitlich bei den Grosseltern gelebt habe
(S. 113-114).
Mit E-Mail der Gross-/Pflegemutter vom 14. November 2011 liess diese F _________
wissen, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt seien, dass
G _________ Fr. 300.-- der Kosten an «xxx» Unterhalt übernehme. Den Restanteil wür-
den sie nun wirklich beim zuständigen Amt in A _________ geltend machen (Beschwer-
debeilage 19 im Vorverfahren C1 17 xxx). Am 1. Dezember 2011 schlossen die Pflege-
eltern mit der Kindsmutter, also ihrer Tochter, einen Pflegevertrag, in welchem sie ein
Pflegegeld von Fr. 350.-- pro Monat vereinbarten (Akten E _________, S. 51-53).
Am 22. Oktober 2013 rapportierte P _________, lic. phil./Erziehungsberaterin/Psycholo-
gin FSP, von der Kantonalen Erziehungsberatung der KESB E _________, die Kinds-
mutter G _________ habe sich nach einem erfolgreichen Lehrabschluss als Service-
fachfrau 2007-2010 beruflich gut entwickelt und arbeite nun in fester Anstellung im Gast-
gewerbe. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner in V _________. Die Grosseltern
X-Y _________ hätten gesundheitliche Probleme. Der Grossvater beziehe aufgrund ei-
nes Unfalls eine volle IV-Rente. Beide Eheleute hätten sich mehreren Operationen un-
terziehen und ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, was mit einem finanziellen Eng-
pass einhergehe (Akten E _________, S. 54-57).
Im Bericht betreffend Aufsichtsbesuch Pflegeverhältnis vom 23. April 2014 hielt
Q _________, Sozialarbeiterin FH/Pflegekinderaufsicht, zuhanden der KESB
E _________ fest, als Beistand habe Y _________ von der KESB Bezirk A _________
2006 den Auftrag erhalten, das Besuchsrecht zu regeln sowie Unterhalt und Kinderzula-
gen einzufordern und der neuen Situation anzupassen, wobei nach Auskunft des Bei-
stands keine Behörde je nachgefragt und ihn um Rechenschaft gebeten habe. Gemäss
Aussage der Pflegeeltern hätten diese bisher gegenüber ihrer Tochter auf das Pflege-
geld gemäss Pflegevertrag verzichtet. Diese überweise ihnen lediglich die Kinderzula-
gen. Vom Kindsvater erhielten sie mit wenigen Ausnahmen regelmässig Alimente. Die
Pflegeeltern kämen für alle Kosten gemäss Pflegevertrag auf. Die Pflegekinderaufsicht
habe die Pflegeeltern darauf hingewiesen, den vorläufigen Verzicht auf das Pflegegeld
schriftlich mit ihrer Tochter festzuhalten sowie im Falle der ausstehenden Alimente des
Kindsvaters das Alimenteninkasso der zuständigen Gemeinde anzufordern (Akten
E _________, S. 81-85, insbesondere 83). Die Pflegeeltern bestätigten, diesen Bericht
gelesen zu haben (Akten E _________, S. 80).
2.4 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region D _________
vom 7. August 2014 übernahm diese mit sofortiger Wirkung die durch das Vormund-
schaftsamt C _________ am 30. März 2006 und 18. Mai 2006 errichtete Erziehungsbei-
standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und den Obhutsentzug gemäss Art. 310
Abs. 2 ZGB zur Weiterführung; der Antrag auf Wiederherstellung der elterlichen Obhut
der Kindsmutter, G _________, wurde abgewiesen und B _________ blieb bis auf wei-
teres bei seinen Grosseltern platziert. Y _________ wurde aus seinem Amt als Beistand
entlassen und es wurde ein neuer Beistand ernannt. Dieser Entscheid wurde den Gros-
seltern, der in V _________ wohnhaften Kindsmutter sowie dem in Emmenbrücke wohn-
haften Kindsvater eröffnet und u.a. der KESB A _________ mitgeteilt (Akten
E _________, S. 93-95).
Am 3. Oktober 2014 bestätigte die KESB Region D _________ die auf den 26. August
2014 superprovisorisch erfolgte Unterbringung von B _________ im R _________ in
S _________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b ZGB (Akten E _________,
S. 101-106). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 informierte die KESB E _________
die Grosseltern, die KESB Region D _________ habe ihr mitgeteilt, dass sich
B _________ nicht mehr bei ihnen aufhalte, womit das Pflegeverhältnis per sofort erlö-
sche (Akten E _________, S. 107).
2.5 Laut Akten hatte die Kindsmutter ihren Wohnsitz bereits am 31. Juli 2006 nach
O _________ verlegt, wobei die Gemeinde L _________ deren Sohn B _________ erst
am 17. Dezember 2010 aufgrund der Nachfrage der Einwohnergemeinde N _________
bei der neuen Wohnsitzgemeinde nachgemeldet hat (KESB-Akten, S. 104-107; Akten
E _________, S. 38). Am 14. Februar 2011 zog sie nach T _________, am 29. Februar
2012 offenbar weiter nach W _________ und am 28. Februar 2013 nach U _________
(Akten E _________, S. 42), später nach V _________. Aus den von der KESB Bezirk
A _________ im Erstverfahren C1 17 xxx hinterlegten Akten war der mehrmalige Wohn-
sitzwechsel der Kindsmutter in dieser Form nicht ohne weiteres ersichtlich. Doch auch
aus den zusätzlichen Belegen ergibt sich, dass die KESB Bezirk A _________ bzw. de-
ren Vorgängerinstitution es trotz Erhalts der Beschlüsse der ausserkantonalen Vormund-
schaftsbehörden und selbst nach Nachfrage der Einwohnergemeinde N _________ zur
Wohnsitzsituation von B _________ versäumt hat, die bei ihr hängige Beistandschaft
betreffend B _________ der KESB am aktuellen Wohnsitz der Kindsmutter zu übertra-
gen. Dazu kam es erst auf Ersuchen der KESB E _________ vom 23. Mai 2014 (Akten
E _________, S. 75). Die KESB Region A _________ hat auch in keiner Weise je auf
die ihr stets zur Kenntnis gebrachten diversen Beschlüsse reagiert und insbesondere nie
ihre eigene Unzuständigkeit bzw. die Zuständigkeit einer anderen KESB – weder jener
an einem der neuen Wohnsitze der Mutter noch jener am aktuellen Pflegeplatz des Kin-
des – geltend gemacht. Mithin steht die KESB Region A _________ insoweit in der
Pflicht, was an sich nicht mehr strittig ist.
2.6 Mit Schreiben vom 19. August 2014, bei der Adressatin am 21. August 2014 einge-
gangen, verlangten X _________ und Y _________ mit der Begründung, sie hätten
sämtliche Kosten für ihnen Enkelsohn vollumfänglich alleine getragen und seien sich im
Vorfeld zu keiner Zeit ihres Anspruches bewusst gewesen, von der Gemeinde
K _________ für die Zeit von Juni 2006 bis und mit September 2010 ein Pflegegeld von
Fr. 97'175.--, welche Forderung die Adressatin am 15. September 2014 mit Hinweis auf
die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von L _________ abwies (Akten
K _________, S. 1-3).
Mit Einschreiben vom 22. Oktober 2014 an die KESB Bezirk A _________ verlangten
die Grosseltern rückwirkend ab Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 ein Pflegegeld im
Gesamttotal von Fr. 190'974.--. Sie brachten vor, es sei ihnen zu keiner Zeit bewusst
gewesen, dass sie Anspruch auf Pflegegeld gehabt hätten. Sämtliche das Kind anbelan-
gende Kosten seien vollumfänglich von ihnen alleine getragen worden (KESB-Akten,
S. 141).
3. Gemäss Art. 294 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch Art. 300 ZGB)
haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Abs. 1); Unentgeltlichkeit
ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption
aufgenommen werden (Abs. 2).
Art. 294 ZGB setzt Richtpunkte für den Fall, dass über die Frage des Entgelts nichts
abgemacht wurde und ungewiss ist, ob ein solches geschuldet ist (Hegnauer, Berner
Kommentar, 1997, N. 6 zu Art. 294 ZGB). Dabei ist die Frage, ob die Unentgeltlichkeit
sich eindeutig aus den Umständen ergebe, nach den Regeln über die Vertragsergän-
zung aus dem «hypothetischen Parteiwillen» oder der «Natur» des Vertrages zu beant-
worten (Hegnauer, a.a.O., N. 24 zu Art. 294 ZGB).
3.1 Bereits mit der systematischen Einordnung von Art. 294 ZGB unter den Abschnitt
«Die Unterhaltspflicht der Eltern» bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass grundsätzlich
die Eltern als Unterhaltspflichtige ihrer Kinder die Kosten bzw. das Pflegegeld für deren
Unterbringung bei Pflegeeltern zu leisten haben. Die Fremdplatzierung eines Kindes bei
Pflegeeltern zählt sodann zu den Kindesschutzmassnahmen, welche Kosten die Eltern
im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht laut ausdrücklicher Gesetzesbestim-
mung gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB;
Gassner, Pflegeeltern im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB, Diss. Freiburg i.Ue.
2018, N. 186). Das Pflegegeld ist Teil des Barunterhalts, den die Eltern ihrem Kind soli-
darisch schulden (BGE 141 III 401 E. 4; Gassner, a.a.O., N. 186 und dort FN 391 mit
Literaturverweisen zur Finanzierung des Pflegegeldes). Seine Bemessung erfolgt dem-
zufolge in Anlehnung an die Regeln des Unterhaltsrechts. An diesen orientieren sich die
Richtlinien, welche mehrere Kantone für die Festsetzung von Pflegegeldern gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinder-
verordnung, PAVO) erlassen haben.
3.2 Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich bei den Pflegeeltern durch-
aus auch um Verwandte des Pflegekindes handeln (Gassner, a.a.O., N. 54). Bei naher
Verwandtschaft, namentlich bei Grosseltern und Geschwistern oder auch Geschwister-
kindern (Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB; Fountoulakis/Breitschmid, Basler
Kommentar, 6. A., 2018, N. 5 zu Art. 294 ZGB), vermutet das Gesetz Unentgeltlichkeit
des Pflegeverhältnisses. Eine Unterbringung des Kindes bei derart nahen Verwandten
ist mithin unentgeltlich, wenn die Entgeltlichkeit weder verabredet ist, noch sich eindeutig
aus den Umständen ergibt (Hegnauer, a.a.O., N. 10 zu Art. 294 ZGB); letzterer Fall ist
beispielsweise gegeben, wenn die das Enkelkind bei sich aufnehmenden Grosseltern
bedürftig und die unterhaltspflichtigen Eltern wohlhabend sind (Hegnauer, a.a.O., N. 28
zu Art. 294 ZGB). Bei der Aufnahme eines Kindes durch Grosseltern und Geschwister
kann die Unentgeltlichkeit überdies schon aus der Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB
und der Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB folgen (Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art.
294 ZGB). Art. 294 Abs. 2 ZGB beinhaltet eine Rechtsvermutung (Hegnauer, a.a.O.,
N. 25 zu Art. 294 ZGB).
Beweisrechtliche Vermutung ist der gedankliche Schluss von einer bekannten, unbestrit-
tenen oder bewiesenen Tatsache (Ausgangstatsache, Prämisse, factum probans) auf
entweder einen unbekannten Sachumstand (factum probandum, Tatsachenvermutung)
oder eine Rechtsfolge (ius probandum, Rechtsvermutung), d.h. das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechts (Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 387 und 400 ff. zu
Art. 8 ZGB). Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu
Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II
482 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbe-
lasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-)Beweis unter
Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Um die
tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis
des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen, indem er durch
Vorbringen sowie Beweis besonderer Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Indizien
(Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge)
weckt (BGE 135 II 161 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018
E. 3.2.2; Walter, a.a.O., N. 66 zu Art. 8 ZGB). Demgegenüber bewirken die gesetzlichen
Vermutungen eine Umkehr der Beweislast für das Vermutete (Walter, a.a.O., N. 364,
376, 412 und 476 zu Art. 8 ZGB). Deren Widerlegung erfordert den Beweis des Gegen-
teils durch den Vermutungsgegner, indem er beweist, dass die auf bewiesener Basis
gründende Vermutungsfolge nicht vorliegt (BGE 120 II 393 E. 4b; Bundesgerichtsurteil
5C.229/2001 vom 29. November 2001 E. 1a). Der Beweis des Gegenteils ist Hauptbe-
weis und bedarf daher der mit dem erforderlichen Mass gewonnenen Überzeugung des
Gerichts von der Wahrheit des gegenteilig Behaupteten (Walter, a.a.O., N. 70 zu Art. 8
ZGB).
Auch wenn sich dies aus Art. 294 ZGB so nicht ergibt, beschränkt die Lehre die Vermu-
tung der Unentgeltlichkeit bei nahen Verwandten regelmässig, jedoch nicht mit einheitli-
cher Umschreibung und vorbehaltlos sowie letztlich ohne einlässliche Begründung, auf
einen Teil der Kosten, welche aus der Inpflegenahme eines Kindes aus dem weiteren
Kreis der Familie erwachsen. Grundlegend ist in diesem Zusammenhang die Untertei-
lung in die eigentlichen Pflegekosten, die bei Entgeltlichkeit durch das Pflegegeld abge-
deckt werden, und die ausserordentlichen Kosten, die von den Kindseltern zusätzlich
zum Pflegegeld zu tragen sind. So deckt das Pflegegeld einerseits die mit der Pflege
und Erziehung unmittelbar verbundenen Dienst- und Sachleistungen, insbesondere für
Ernährung, Unterkunft und Betreuung ab; anderseits umfasst es einen Ausgleich für den
Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit (Vergütungsanteil als eine Art Einkommen der Pflege-
eltern) und für die Ausbildung zur qualifizierten Erfüllung der Aufgabe. Nicht eingeschlos-
sen im Pflegegeld sind Barauslagen, namentlich Aufwendungen für Beschaffung und
Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege einschliesslich Versicherungsprä-
mien, Freizeit und Taschengeld (Auslagen- und Verwendungsersatz) oder Ausbildung.
Diese Leistungen sind grundsätzlich stets von den Eltern selbst zu erbringen (Hegnauer,
a.a.O., N. 15 f. zu Art. 294 ZGB; Anderer, Die revidierte Pflegekinderverordnung - wird
der präventive Kindesschutz verbessert?, FamPra.ch 2014 S. 616 ff., S. 627 f.; Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. A., 2016, Rz. 41.07).
Ausgehend von dieser Unterscheidung soll die Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnis-
ses nur die unmittelbare Pflege und Erziehung betreffen, welche Gegenstand des Pfle-
gegeldes bildeten (Hegnauer, a.a.O., N. 30 zu Art. 294 ZGB). Unentgeltlichkeit bedeute,
dass auf die Entschädigung für die unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen verzichtet
werde, die Pflegeeltern also für die Auslagen und Verwendungen selbst aufkämen und
auf eine Vergütung verzichteten (Anderer, a.a.O., S. 628). Die Vermutung der Unentgelt-
lichkeit betreffe bei Verwandten nur die von den Pflegeeltern unmittelbar geleistete
Pflege und nicht weitere für das Kind anfallende besondere Kosten (Häfeli, a.a.O.,
Rz. 41.07), also den Pflegeanteil des Unterhalts, ohne die besonderen Kosten (Foun-
toulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 294 ZGB) bzw. nur den Pflegeanteil des Unter-
halts, weshalb für den ausserordentlichen Barbedarf die leiblichen Eltern kostenpflichtig
seien (Roelli, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., 2016, N. 1 zu
Art. 294 ZGB).
Gleichzeitig wird aber in allgemeiner Weise betont, dass die Pflegeeltern die Rückerstat-
tung zusätzlicher Kosten naturgemäss nicht oder nur teilweise verlangen würden. Bei
naher Verwandtschaft liege dieser Zurückhaltung gar sittliche Pflicht (Art. 272 ZGB) oder
Schenkungsabsicht zugrunde (Hegnauer, a.a.O., N. 31 zu Art. 294 ZGB). Auch verbleibe
eine Unschärfe, etwa bezüglich normaler Kosten wie Bekleidung, Freizeitaktivitäten u.Ä.
Fehle eine ausdrückliche Abrede zwischen Pflege- und Kindseltern, sei aufgrund der
Umstände – nämlich der Interessen- (und wirtschaftlichen) Lage der Beteiligten, wo oft
der Kindeswunsch der Pflegeeltern dominieren werde –, eher von einer umfassenden
Kostentragungspflicht der Pflegeeltern auszugehen, da ein erfolgreiches Pflegeverhält-
nis vorab auf emotionaler Zuwendung beruhe, welcher wirtschaftliche Motive fremd
seien (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB). Bei fehlender Abrede
sprächen die Umstände eher für eine umfassende Kostentragungspflicht der Pflegeel-
tern (Roelli, a.a.O., N. 4 zu Art. 294 ZGB). Die heikle Grenzziehung zwischen den ei-
gentlichen Pflegekosten und den Zusatzkosten widerspiegelt sich auch in den kantona-
len Pflegegeldrichtlinien, welche zum Teil – z.B. im Kanton Zürich – unter Nebenkosten
Ausgaben für Freizeit und Taschengeld abgelten, welche Ausgabenposten nach dem
oben Gesagten gerade nicht Teil des Pflegegeldes bilden sollen.
Klar ist hingegen, dass die Unentgeltlichkeit sowie deren Vermutung nur auf Zusehen
hin gilt. Sie kann jederzeit, aber nicht zur Unzeit beendet werden, namentlich durch For-
derung eines Entgelts (BGE 55 II 262; Hegnauer, a.a.O., N. 34 zu Art. 294 ZGB). Von
der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit zu unterscheiden ist ein teilweiser oder
gänzlicher Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (Gassner, a.a.O., N. 682) und auf
die Erstattung der zusätzlichen Kosten, welcher ausdrücklich wie auch konkludent erfol-
gen kann, beispielsweise durch die stillschweigende Tragung sämtlicher Kosten, ohne
deren Erstattung auch nur teilweise zu verlangen.
3.3 Das Pflegeverhältnis bildet Gegenstand des Pflegevertrages, eines Innominatkon-
trakts im Bereich des Familienrechts mit u.a. arbeits-, auftrags- und mietrechtlichen Ele-
menten (Hegnauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB; Gassner, a.a.O., N. 110 ff., 156; Ma-
zenauer/Gassner, Der Pflegevertrag, FamPra.ch 2014, S. 274 ff., S. 276), welcher für
seine Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, auch wenn Schriftlichkeit die Regel bil-
det und der Klarheit willen zu empfehlen ist (KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindes-
schutz [mit Mustern], 2017, N. 17.32). Er sollte insbesondere ausweisen, ob es sich um
ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Pflegeverhältnis handelt (Gassner, a.a.O.,
N. 187 mit weiteren Angaben). Neben den Pflegeeltern Vertragsparteien sind die Kind-
seltern, wenn diese die Platzierung wünschen, oder die KESB bei einer behördlichen
Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB,
wobei diese dennoch unterhaltspflichtig bleiben (Gassner, a.a.O., N. 66, 90 f., 145,
633 f., 654 ff.; KOKES, a.a.O., N. 17.34, 17.37, 17.38). Wenn weder die Eltern noch das
Kind die Pflegekosten bestreiten können, bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbe-
halt der Unterstützungspflicht der Verwandten (s. Art. 328 ZGB), wer diese zu tragen hat
(Art. 293 Abs. 1 ZGB). Staatliche Unterstützung im Sinne der Sicherstellung (Maze-
nauer/Gassner, a.a.O., S. 291) der entsprechenden Kosten ist nur dann nötig, wenn kein
Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (BGE
141 III 401 E. 4.1). Im Allgemeinen erfolgt in diesem Fall eine Kostengutsprache durch
das unterstützungspflichtige Gemeinwesen. Dieses subrogiert für die von ihm an Stelle
der Kindseltern erbrachten Pflegegeldleistungen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in den
Unterhaltsanspruch des Kindes. Allenfalls kann es auch nach öffentlichem Recht Rück-
griff auf die Kindseltern nehmen. Das Gemeinwesen ist indes an den Pflegegeldent-
scheid der KESB gebunden (BGE 135 V 134 E. 3 und 4; Bundesgerichtsurteil
5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.3. 4.4., 5, 6 und 7; KOKES, a.a.O., N. 17.38).
3.4 Mit der Inpflegenahme eines Kindes geht dessen Unterhaltsanspruch gegenüber
seinen Eltern nicht auf die Pflegeeltern über. Demzufolge handelt es sich beim Pflege-
geldanspruch der Pflegeeltern nicht um eine Unterhaltsforderung, auch wenn damit die
Leistungen für die Inpflegenahme eines Kindes gedeckt werden und nebst anderem des-
sen Unterhalt finanziert wird. Entsprechend handelt es sich beim Pflege- nicht um einen
Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 f. ZGB. Es geht vielmehr um den wirtschaftlichen
Ausgleich der Leistungen der Pflegeeltern und somit um ein schuldrechtliches Verhältnis
(Gassner, a.a.O., N. 186), auf welches neben den einschlägigen familienrechtlichen
Bestimmungen die Regeln des Obligationenrechts (OR) Anwendung finden, neben des-
sen Allgemeinem Teil je nach Ausgestaltung des Pflegevertrages die Normen einzelner
Vertragstypen, vorab des Auftragsrechts (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 276 ff.).
Das Gesetz regelt nicht, wie und innert welcher Frist die Pflegeeltern ihren Pflegegeld-
anspruch durchsetzen können. Laut Hegnauer (a.a.O., N. 19 zu Art. 294 ZGB) ist das
Pflegegeld im Streitfall im ordentlichen Zivilprozess, somit nicht mit der Unterhaltsklage,
geltend zu machen. Zutreffend ist, dass die Unterhaltsklage den Pflegeeltern nicht zur
Verfügung steht, weil sie gerade nicht in den Unterhaltsanspruch des Kindes subrogie-
ren. Im Übrigen ist eine ordentliche Zivilklage dann denkbar, wenn ein Kind durch seine
Eltern bei Pflegeeltern untergebracht wird und die Pflegeeltern das Pflegegeld gegen-
über den leiblichen Eltern aufgrund des zwischen ihnen allenfalls auch bloss konkludent
abgeschlossenen Pflegevertrages verlangen. Bei einer behördlichen Unterbringung, bei
welcher grundsätzlich die zuständige Kindesschutzbehörde das Pflegegeld regelt und
gegebenenfalls Partei des Pflegevertrages wird, muss demgegenüber bei Inanspruch-
nahme der KESB im Rahmen deren Sicherstellungspflicht für die Pflegegelder (s. vorne
E. 3.3) eine Forderungsanmeldung bei dieser genügen.
Wegen der schuldrechtlichen Natur der Pflegegeldforderung fällt Art. 279 Abs. 1 ZGB,
welcher beim Kindesunterhalt dessen rückwirkende Geltendmachung für ein Jahr vor
Klageerhebung gleichermassen erlaubt wie auch auf diese Zeitspanne beschränkt, bei
der Geltendmachung des Pflegegeldes bzw. dessen Nachforderung nicht in Betracht
(Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1; entgegen Hegnauer, N. 19 zu Art. 294 ZGB). Im
Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 5 hat das Bundesgericht in einem Streit
zwischen geschiedenen Eheleuten betreffend Kindesunterhalt festgehalten, bei einem
faktischen Wechsel der elterlichen Obhut von der obhutsberechtigten Mutter zum unter-
haltspflichtigen Vater infolge Umzugs des Kindes von der Ersteren zum Letzteren könne
dieser bis zur gerichtlichen Neuregelung der Obhut und des Unterhalts einzig eine an-
gemessene Entschädigung gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB verlangen, welche Bestim-
mung keine Möglichkeit vorsehe, für die Zeit vor Einreichung der Klage auf Abänderung
des Scheidungsurteils eine Unterhaltsbeitragsentschädigung zu verlangen. In casu geht
es allerdings nicht um die Abgrenzung der elterlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem
gemeinsamen Kind, sondern um einen Pflegegeldanspruch der Grosseltern für die Auf-
nahme und Betreuung ihres Enkelsohnes. Schon deshalb darf das nicht publizierte und
in der Folge auch nicht bestätigte Urteil des Bundesgerichts nicht einfach auf den vorlie-
genden Fall angewandt werden. Vielmehr ist mit Blick auf das schuldrechtliche Verhält-
nis mit Elementen verschiedener Vertragstypen auf die Verjährungsordnung des OR ab-
zustellen. Wollte man allein das Auftragsrecht heranziehen, so betrüge die Verjährungs-
frist zehn Jahre (Art. 394 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 OR). Vorliegend steht jedoch die Perio-
dizität des grundsätzlich monatlich zu leistenden Pflegegeldes (Mazenauer/Gassner,
a.a.O., S. 289) im Vordergrund. Deshalb unterliegt die Pflegegeldforderung als periodi-
sche Leistung der fünfjährigen Verjährung von Art. 128 Ziff. 1 und 2 OR (im Ergebnis
gl.M. Hegnauer, a.a.O., N. 20 zu Art. 294 ZGB; Däppen, Basler Kommentar, 7. A., 2020,
N. 3 zu Art. 128 OR) ab jeweiliger Fälligkeit des monatlich geschuldeten Pflegegeldes.
Ohne gegenteilige Abrede wird das Pflegegeld jeweils zum Ende eines Monats fällig (vgl.
Art. 257c i.V.m. Art. 323 Abs. 1 OR sowie vorne E. 3.3). Weil die Pflegeeltern, welche
ihre Pflegeleistungen bisher unentgeltlich erbracht haben, grundsätzlich jederzeit, also
auch nach Jahren der Unentgeltlichkeit, ein Pflegegeld beanspruchen können, ist
Art. 131 OR bei Pflegegeldansprüchen nicht anwendbar.
4.
4.1 B _________ lebte seit dem 13. März 2006 bis zu seiner Unterbringung im
R _________ in S _________ am 26. August 2014 ohne seine Mutter bei seinen Gros-
seltern mütterlicherseits in verschiedenen Gemeinden in der Deutschschweiz. Bereits
zuvor hatte er von seiner Geburt an bis Ende 2005 gemeinsam mit seiner Mutter bei
deren Eltern bzw. seinen Grosseltern gewohnt.
Es waren die Urgrosseltern, die Grosseltern und die Kindsmutter, welche sich im ersten
Quartal 2006 darauf verständigt hatten, dass das Kind B _________ zurück zu den Gros-
seltern zieht, um fortan wieder bei diesen zu leben. Diese Lösung war familienintern
bereits während rund einem halben Monat umgesetzt, als die Vorgängerinstitution der
KESB Region A _________ am 30. März 2006 die Platzierung nach den Vorstellungen
der Familie der Kindsmutter verfügte (s. E. 2.2). Ein schriftlicher Pflegevertrag wurde
vorerst nicht abgeschlossen. Erst auf Intervention des Vormundschaftsbehörde
N _________ unterzeichneten die Pflegeeltern mit der Kindsmutter am 1. Dezember
2011 einen Pflegevertrag.
Stellt man ausschliesslich auf die Initiierung der Platzierung und auf den letzten Endes
abgeschlossenen Pflegevertrag ab, so würde es sich um ein privates Pflegeverhältnis
mit der Mutter als Vertragspartnerin handeln. Allerdings beschloss das A _________
Vormundschaftsamt gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB auf Begehren der Mutter gleich-
zeitig eine behördliche Platzierung im Sinne der von den Angehörigen gewünschten Un-
terbringung des Enkelkindes bei seinen Grosseltern (zur Berücksichtigung solcher Wün-
sche vgl. Hegnauer, Grosseltern und Enkel im schweizerischen Recht, in: Festschrift
Bernhard Schnyder, 1995, S. 421 ff., 427 f.), womit es wohl seinerseits Partei des Pfle-
gevertrages geworden sein dürfte. In jedem Falle hat die KESB Region A _________
bzw. das betreffende Gemeinwesen die Kosten des Pflegeverhältnisses sicherzustellen,
soweit die Eltern dazu nicht in der Lage sind und die Pflegeeltern Anspruch auf ein Pfle-
gegeld haben. Dabei würde der Unterhaltsanspruch des Kindes bei einer allfälligen (Vor-
)Leistung des Pflegegeldes an die Beschwerdeführer durch das Gemeinwesen auf die-
ses übergehen (Art. 289 Abs. 2 ZGB), wodurch es eventuell Rückgriff auf die leiblichen
Eltern von B _________, d.h. die Mutter G _________ und den Vater I _________ neh-
men könnte.
4.2 Nach Art. 294 Abs. 2 ZGB wird bei einer Aufnahme des Enkelkindes durch seine
Grosseltern die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses vermutet (s. dazu E. 3 und
3.2). Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Wissen der betreffenden Pfle-
geeltern. Die Beschwerdeführer, welche den Beweis des Gegenteils nicht erbracht ha-
ben, namentlich die Vereinbarung der Entgeltlichkeit nicht vorbringen, müssen sich da-
her diese Rechtsvermutung entgegenhalten lassen. Sie haben erstmals in der erwähn-
ten E-Mail der Grossmutter vom 14. November 2011 mit dem Inhalt, den durch das Pfle-
gegeld ihrer Tochter nicht gedeckten Restanteil der Unterhaltskosten ihres Enkels nun
wirklich beim zuständigen Amt in A _________ geltend zu machen, angekündigt, die
Pflegekosten nicht mehr tragen zu wollen (s. E. 2.3). Ihre Mitteilung war an F _________
gerichtet, die für die Gemeinde N _________ die Pflegeplatzabklärung durchgeführt
hatte, welche letztlich im Auftrage der Dossier führenden KESB Bezirk A _________
erfolgt ist. Deshalb genügt diese Äusserung per E-Mail, um die Rechtsvermutung von
Art. 294 Abs. 1 ZGB auf den genannten Zeitpunkt hin zu widerlegen.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihren Anspruch bereits anfangs 2011 geltend
gemacht zu haben, so bleibt diese Behauptung beweislos. Auch ist sie nur schwer mit
dem Wortlaut der E-Mail vom 14. November 2011 zu vereinbaren. Denn darin teilen die
Beschwerdeführer F _________ unter Verdankung des guten Gesprächs am vorange-
gangenen Donnerstag Abend und nach reiflicher Überlegung mit, sie hätten sich nun
entschieden, einen Pflegegeldanspruch gegenüber den A _________ Behörden geltend
zu machen.
Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung der Vermutung der Unentgelt-
lichkeit auf bestimmte Ausgabepositionen. Vorliegend sprangen sodann als Pflegeeltern
die eigenen Grosseltern ein, bei welchen der Enkelsohn mit Ausnahme von rund zwei-
einhalb Monaten vor Beginn des Pflegeverhältnisses durchgehend gelebt hatte. Wie de-
ren Reaktion auf die Bevormundung ihres Enkels unmittelbar nach dessen Geburt sowie
das In-die-Wege-leiten der familieninternen Lösung belegt, erachteten diese ihr Enga-
gement als ihre sittliche Pflicht. Es ist daher kein Grund gegeben, die gesetzliche Ver-
mutung auf einen Teil der Kosten zu beschränken.
4.3 Die Beschwerdeführer sehen in der gesetzlichen Vermutung von Art. 294 Abs. 2
ZGB eine blosse Tatsachenvermutung. Würde man diese Auffassung teilen – was das
Kantonsgericht nicht tut, womit es sich nachstehend der Vollständigkeit halber aber den-
noch auseinandersetzt –, so müsste vom nahen Verwandtschaftsverhältnis auf eine Tat-
sache geschlossen werden, hier wohl auf einen Verzicht der Grosseltern auf ein Pflege-
geld. Eine solche Tatsachenvermutung könnten die Beschwerdeführer durch den Ge-
genbeweis mittels Vorbringen besonderer Umstände zu Fall bringen (s. E. 3.2).
Die Kindseltern leb(t)en nicht in ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Jedenfalls wurde solches seitens der Beschwerdeführer nicht dargetan. Bei der Mutter
waren solche laut Akten zweitweise jedenfalls nicht gegeben. Die Grosseltern betonten
in ihren Eingaben vom 27. September 2002, also rund dreieinhalb Jahre vor der Platzie-
rung, sie selber lebten in geordneten Verhältnissen und hätten einen gewissen persön-
lichen Standard (s. E. 2.1). In den verschiedenen Abklärungsberichten im Zusammen-
hang mit der Pflegeplatzbewilligung sowie den periodischen Kontrollen war wiederholt
davon die Rede, dass die Grosseltern für den Unterhalt ihres Enkels mit Ausnahme der
Alimentenzahlungen des Kindsvaters sowie der Kinderzulagen persönlich aufkämen.
Von finanziellen Schwierigkeiten bei der Bestreitung dieser Kosten stand darin lange
kein Wort. Sie verfügten demnach offensichtlich über die dazu erforderlichen Mittel. Von
einem finanziellen Engpass der Pflegeeltern wegen gesundheitlicher Probleme der bei-
den war dann erstmals im Abklärungsrapport vom 22. Oktober 2013 die Rede. Für die
Zeit davor waren somit mit Blick auf die Leistungsfähigkeit von Grosseltern und Kindse-
ltern keinerlei Umstände gegeben – und schon gar keine eindeutigen –, aus welchen die
Entgeltlichkeit des familieninternen Pflegeverhältnisses abgeleitet werden könnte.
Auch die Art und Weise, wie die Grosseltern Probleme angingen und Lösungen suchten,
spricht gegen die Entgeltlichkeit der Pflege und Betreuung. Zwar lagen die Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Grosseltern und Vormundschaftsamt im Zusammenhang
mit der Bevormundung ihres am xxx geborenen Enkelsohns B _________ bei dessen
Platzierung am xxx bereits Jahre zurück; trotzdem dokumentieren die damaligen Einga-
ben der Beschwerdeführer deren Selbstverständnis, dass familiäre Herausforderungen
familienintern und ohne Einmischung sowie Hilfe Dritter gemeistert werden (s. E. 2.1).
Ebenso belegt das Aktivwerden von Urgross- und Grosseltern und die von ihnen ge-
meinsam
mit
der
Kindsmutter
gefundene
Lösung,
dass
das
Kind
B _________ nach einem kurzen Aufenthalt bei den Urgrosseltern zu den Grosseltern
zurückkehrt, ihr Bemühen und ihren Willen um eine selbst getroffene, familieninterne
Lösung. Folgerichtig übernahm der Grossvater des Knaben gleichzeitig dessen Bei-
standschaft (s. E. 2.2). Ausserdem hatte das Enkelkind bereits zuvor mit Ausnahme des
kurzen Unterbruchs gemeinsam mit seiner Mutter dort gelebt und zu seinem Grossvater
offenbar die engste Beziehung. All diese konkreten Umstände sind letztlich sogar ge-
wichtige Indizien für die Unentgeltlichkeit des gesamten Pflegeverhältnisses.
In den verschiedenen Abklärungsberichten gaben die Grosseltern an, dass sie mit Aus-
nahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters und der Kinderzulagen die Kosten ihres
Enkelsohnes vollumfänglich selber bezahlten. Dafür kamen sie, selbst nachdem sie ge-
mäss ihrer Darstellung durch F _________ zum ersten Mal auf einen möglichen Pflege-
geldanspruch aufmerksam gemacht worden waren, weiterhin vorbehaltlos auf. Das mit
ihrer Tochter als Kindsmutter vereinbarte Pflegegeld verlangten sie schliesslich offen-
sichtlich nicht ein. Dieses gesamte Verhalten ist als grundsätzlicher Verzicht, sei es aus
sittlicher Pflicht oder in Schenkungsabsicht, auf jegliches Pflegegeld – wenigstens bis
zum 14. November 2011 – zu werten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten konkreten Umstände – Familienverständnis
der Grosseltern, praktisch durchgehender Aufenthalt des Enkels seit seiner Geburt im
Haushalt der Grosseltern, Grossvater als engste Bezugsperson, damals und lange Zeit
intakte finanzielle Verhältnisse sowie die von der Gesamtfamilie eigenständig initiierte
Platzierung von B _________ bei seinen Grosseltern – gelangt man bei einer Vertragser-
gänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen (s. E. 3) zum gleichen Ergebnis, nämlich
dass die Grosseltern bei der Platzierung von B _________ bei ihnen kein Pflegegeld
gewollt und auf ein solches verzichtet hätten bzw. hatten. Dieser Verzicht umfasst sämt-
liche den Grosseltern aus der Aufnahme und Betreuung ihres Enkelsohnes erwachse-
nen Ausgaben.
Zusammenfassend ist nicht nur der Gegenbeweis der gesetzlichen Vermutung misslun-
gen, sondern erstellt, dass die Grosseltern ihre Leistungen unentgeltlich erbringen woll-
ten und bis zum genannten Zeitpunkt gänzlich, gerade auch hinsichtlich der zusätzlichen
Kosten, auf ein Pflegegeld verzichtet haben.
4.4 An dieser Erkenntnis des Kantonsgerichts vermag der Einwand der Beschwerde-
führer, die KESB Bezirk A _________ bzw. deren Vorgängerinstitution habe sie nicht
über ihren Anspruch auf Pflegegeld informiert und infolge dieses Nichtwissens hätten sie
ihren Anspruch erst spät geltend gemacht bzw. nicht früher anmelden können, nichts zu
ändern.
Es ist nicht belegt, dass die A _________ Behörde die Grosseltern zu Beginn der Kin-
desplatzierung auf die Möglichkeit eines Pflegegeldes aufmerksam gemacht hätte. Im
Rahmen der Pflegeplatzbewilligung und deren periodischer Überprüfung waren indes
auch die jeweiligen Behörden am Wohnsitz der Grosseltern in den Fall involviert. Insbe-
sondere mit Blick auf die erstmalige Erteilung der Pflegeplatzbewilligung erscheint es
wenig wahrscheinlich, dass im ersten Abklärungsgespräch Pflegevertrag und Pflegegeld
nicht thematisiert worden wären. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass im Abklärungs-
bericht vom 9. Juni 2006 ausdrücklich vermerkt ist, dass kein Pflegevertrag besteht und
die Grosseltern mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters für alle weiteren
Kosten aufkommen (s. E. 2.2). Der Pflegevertrag und Finanzierung der Pflegekosten
müssen also Thema zwischen der Abklärungsperson und den Pflegeeltern gewesen
sein. Im Bericht von F _________ vom 11. Mai 2011, auf welchen sich die Beschwerde-
führer berufen, steht sodann, dass sich die Pflegeeltern über die Ansätze zur Berech-
nung des monatlichen Pflegegeldes sehr erstaunt gezeigt hätten (s. E. 2.3); diese For-
mulierung führt im Umkehrschluss zum Ergebnis, dass die Pflegeeltern demgegenüber
über einen möglichen Pflegegeldanspruch bereits zuvor informiert waren. In ihrer E-Mail
vom 14. November 2011 an F _________ erwähnte die Pflegemutter denn auch mit kei-
nem Wort, dass sie und ihr Ehemann bis anhin keine Kenntnisse über ein mögliches
Pflegegeld gehabt hätten. Überdies war die Finanzierung des Unterhalts von
B _________ in diversen weiteren Abklärungsberichten ein Thema, was ebenfalls dage-
gen spricht, dass das Pflegegeld von den Behörden mit den Grosseltern nie besprochen
worden wäre. Weiter haben die Pflegeeltern von ihrer Tochter das mit dieser vereinbarte
Pflegegeld ebenfalls nicht einkassiert. Das Kantonsgericht ist daher bei einer Gesamt-
würdigung davon überzeugt, dass die Pflegeeltern um die Möglichkeit, für ihre Dienste
ein Pflegegeld zu erhalten, wussten und auf ein solches bewusst verzichtet haben. Be-
zeichnenderweise haben sie selbst nach dem Gespräch mit F _________ und ihrer An-
kündigung per Mail vom 14. November 2011, für den Fehlbetrag die KESB A _________
in Anspruch zu nehmen, weiterhin kein Pflegegeld verlangt. Dieses wurde für sie offen-
bar erst im Jahre 2014 aktuell, nachdem sie laut Abklärungsbericht vom 22. Oktober
2013 gesundheitliche Probleme und damit einhergehend einen finanziellen Engpass zu
bewältigen hatten. Für das Kantonsgericht ist daher erwiesen, dass einzig ihre gesund-
heitlichen und finanziellen Schwierigkeiten im Jahre 2013 die Pflegeeltern dazu bewegt
haben, ein Pflegegeld zu verlangen.
Zusätzliche Abklärungen wären zum vornherein nicht geeignet, um an der vorstehenden
Beweiswürdigung des Kantonsgerichts etwas zu ändern. Beim Wissen bzw. Nichtwissen
um den Pflegegeldanspruch handelt es sich um eine innere Tatsache, über welche letzt-
endlich nur die Grosseltern Kenntnis haben können. Wohl ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer bei einer persönlichen Befragung aussagen würden, vor dem
sagen sind aufgrund ihrer Parteistellung indes mit Vorsicht zu würdigen. Sie stünden
zudem in einem latenten Widerspruch zu den dargelegten Bemerkungen in den Abklä-
rungsberichten, auch wenn diese nicht sehr präzise formuliert sind. Schliesslich ist nicht
zu übersehen, dass die Grosseltern bei der Anmeldung ihres Pflegegeldanspruches so-
wohl bei der Gemeinde K _________ als auch bei der KESB Bezirk A _________ in
tatsachenwidriger Weise behauptet haben, sie allein seien vollumfänglich für sämtliche
Kosten von B _________ aufgekommen, womit sie die einkassierten Kinderalimente und
Kinderzulagen ebenso wie das bei der Kindsmutter offenbar nicht bezogene Pflegegeld
geflissentlich unerwähnt gelassen haben. Daneben könnten F _________, wie von den
Beschwerdeführern beantragt, sowie alle weiteren mit der Pflegeplatzabklärung beauf-
tragten Personen einvernommen werden. Schon aufgrund des Zeitablaufs ist indes aus-
zuschliessen, dass sie den Inhalt der Gespräche mit den Pflegeeltern zuverlässig wie-
dergeben könnten. F _________ müsste zudem erläutern, falls sie ein Nichtwissen der
Beschwerdeführer gemäss ihrer Wahrnehmung bestätigen würde, weshalb sie in ihrem
damaligen, zeitnahen Bericht lediglich das Erstaunen der Pflegeeltern über die Ansätze
erwähnt hat, wofür es bei objektiver Betrachtung jedoch keine vernünftige Erklärung gibt.
Aber sogar dann, wenn die Grosseltern über ihren allfälligen Pflegegeldanspruch zu Be-
ginn des Pflegeverhältnisses und bis zum 14. November 2011 nicht informiert gewesen
sein sollten, ist mit Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu wiederholen, dass nicht nur
anhand der gesetzlichen Vermutung, sondern auch aufgrund der dargelegten Umstände
und nach dem hypothetischen Parteiwillen davon auszugehen ist, dass sie auch in
Kenntnis eines eventuellen Anspruchs bis zum genannten Zeitpunkt auf jegliches Pfleg-
geld verzichtet hätten bzw. haben.
4.5 Bei der Beschwerdegegnerin meldeten die Beschwerdeführer ihren Pflegegeldan-
spruch am 22. Oktober 2014 an. Bereits mit Schreiben vom 19. August 2014 hatten sie
gegenüber der Gemeinde K _________ einen solchen Anspruch geltend gemacht, wel-
chen diese am 15. September 2014 in Bestreitung ihrer Zuständigkeit vollumfänglich
zurückwies. Es stellt sich die Frage, ob die Forderungsanmeldung in K _________ frist-
wahrend wirkt. Zum vornherein unbehelflich ist hingegen die E-Mail der Grossmutter vom
legung zum Schluss gelangt, dass G _________ Fr. 300.-- der Kosten an B _________
Unterhalt übernehme, und machten den Restanteil nun wirklich beim zuständigen Amt
in A _________ geltend. Denn es handelt sich hierbei keineswegs um eine konkrete
Geltendmachung von Pflegegeld, sondern um eine blosse Ankündigung bzw. Informa-
tion, welche gerade nicht an die als zuständig erachtete Behörde gerichtet war. Von den
Behörden ein Pflegegeld verlangt haben die Pflegeeltern denn auch erst beinahe drei
Jahre später, ohne dass sie dabei in irgendeiner Weise auf diese E-Mail Bezug genom-
men hätten.
4.5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum
der ersten Einreichung, wenn auf eine Eingabe mangels Zuständigkeit nicht eingetreten
wurde und diese innert eines Monats bei der zuständigen Behörde bzw. im richtigen
Verfahren neu eingereicht wird. Zwischen dem Nichteintretensentscheid der Gemeinde
K _________ vom 15. September 2014 und der neuerlichen Eingabe der Pflegeeltern
bei der KESB Bezirk A _________ vom 22. Oktober 2014 liegt etwas mehr als ein Monat.
Indessen ist nicht belegt, wann die Pflegeeltern diesen unter Berücksichtigung der sie-
gentägigen Abholfrist in Empfang genommen haben. Da der Zustellnachweis den Be-
hörden obliegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie den
Entscheid nicht vor Ablauf der Abholfrist bzw. Eintritt der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO) entgegengenommen haben und damit ihre Eingabe an die Beschwerdegeg-
nerin innert Monatsfrist erfolgt ist. Allerdings gilt dies nur insoweit, als dass Erst- und
Zweiteingabe inhaltlich deckungsgleich sind, d.h. für die Zeit von Juni 2006 bis Ende
September 2010 im Betrag von Fr. 97'175.--. Der Mehrbetrag von Fr. 93'799.-- für die
Zeit von Oktober 2010 bis 15. Oktober 2014 wurde in der Eingabe an die KESB Bezirk
A _________ vom 22. Oktober 2014 erstmals geltend gemacht. Mit Rücksicht auf die
hinsichtlich der Zuständigkeit unklare Rechtslage gereicht es den Beschwerdeführern
nicht zum Nachteil, dass sie sich mit ihrer Pflegegeldforderung entgegen oben genannter
E-Mail der Grossmutter nicht direkt an die Beschwerdegegnerin gehalten haben.
4.5.2 Allein aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für die monatlichen Pflegegelder
wären die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwerdeführer gestützt auf ihre Eingabe
vom 22. Oktober 2014 für die Zeitspanne vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2014
noch nicht verjährt bzw. gestützt auf die Eingabe vom 19. August 2014 zusätzlich für die
Monate September 2009 und Oktober 2009. Bis zum 14. November 2011 steht der Gel-
tendmachung des Pflegegeldes jedoch die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB
sowie der Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (s. vorne E. 4.2, 4.3 und 4.4) ent-
gegen. Wie das Kantonsgericht überdies bereits in seinem Ersturteil entschieden hat,
können die Beschwerdeführer für die Zeit vom 7. August 2014 bis Oktober 2014 wegen
der erfolgten Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region
D _________ kein Pflegegeld von der Beschwerdegegnerin verlangen. Im vorliegenden
Verfahren hat sich überdies ergeben, dass B _________ schon seit dem 26. August
2014 nicht mehr bei den Beschwerdeführern wohnt.
4.5.3 Folglich beschränkt sich der Pflegegeldanspruch der Beschwerdeführer, soweit
die KESB Bezirk A _________ für diesen zuständig ist, auf die Zeitspanne vom 14. No-
vember 2011 bis zum 6. August 2014. Die Höhe des den Grosseltern letztendlich ge-
schuldeten Pflegegeldes hängt einerseits von den Pflegegeldansätzen und anderseits
von den Drittleistungen in Form von Kinderzulagen, Alimenten des Kindsvaters und Leis-
tungen der Kindsmutter ab. Diese Drittleistungen für den fraglichen Zeitraum sind bis
anhin nicht abgeklärt worden und müssen von der KESB Bezirk A _________ noch er-
mittelt werden. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten:
Als Beistand war der Pflegevater (und Mitunterzeichner als damaliger gesetzlicher Ver-
treter der Kindsmutter) an sich verpflichtet, vom Kindsvater die von diesem laut Unter-
haltsvertrag vom xxx (s. E. 2.1) geschuldeten lohn- und altersabhängigen Unterhaltsbei-
träge für dessen Kind B _________ erhältlich zu machen. In den Akten finden sich Do-
kumente, welche zeigen, dass er sich zusammen mit seiner Gattin darum bemüht hat,
diese vom Kindsvater bezahlt zu bekommen (KESB-Akten, S. 345 f.). Ein Monatslohn
des Kindsvaters von gerade einmal Fr. 3'000.-- im Jahre 2012, auf welchen der Beistand
wohl mangels Angaben des Unterhaltspflichtigen abstellte, erscheint dabei wenig wahr-
scheinlich. Inwieweit der Beistand verpflichtet gewesen wäre, hier beim Kindsvater zu
insistieren, vermag das Kantonsgericht aufgrund der Akten nicht zu beurteilen; in jedem
Falle muss sich die Vormundschaftsbehörde ebenfalls vorhalten lassen, Pflegeeltern
und Beistand sowie das verbeiständete Kind diesbezüglich in keiner Weise unterstützt
zu haben. Die KESB Bezirk A _________ wird nicht darum herumkommen, den Kinds-
vater, dessen finanziellen, persönlichen und familiären Verhältnisse unbekannt sind, in
das weitere Verfahren miteinzubeziehen, um die von diesem rechtlich geschuldeten so-
wie die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen zu überprüfen, um allenfalls Rückgriff
auf ihn zu nehmen.
Näher zu prüfen haben wird die KESB Bezirk A _________ sodann, in welchem Mass
sich die Kindsmutter an den Pflegekosten beteiligt hat bzw. wie sich deren finanzielle
Situation entwickelte. Laut Pflegevertrag vom 1. Dezember 2011 hatte sie monatlich Fr.
350.-- für ihren Sohn beizusteuern (s. E. 2.3). Ein Betrag in dieser Höhe scheint für eine
ausgebildete Servicefachangestellte in der Regel tragbar. Soweit hier die Pflegeeltern
gegenüber der Kindsmutter, d.h. ihrer eigenen Tochter, ohne sachlichen Grund (z.B. weil
die Tochter im fraglichen Zeitraum noch von der Sozialhilfe unterstützt wurde) auf die
Bezahlung des vereinbarten monatlichen Pflegegeldes verzichtet haben sollten, können
sie diese Beträge nicht bei der KESB Bezirk A _________ geltend machen, sondern
haben sich diesen Verzicht anrechnen zu lassen. Letztere wird auch dies unter Einbezug
der Kindsmutter zu klären haben und danach auch ihr gegenüber die Möglichkeit eines
Rückgriffs prüfen müssen.
5.
5.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl.
Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammenge-
setzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die
Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und
somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS
173.8; GTar).
In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu zusätzlichen
Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Somit obsiegen
die Beschwerdeführer und unterliegt die KESB Bezirk A _________, so dass ihr sämtli-
che Prozesskosten aufzuerlegen sind.
5.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich ordentlicherweise zwischen
Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei besondere Umstände eine Verdoppelung
dieser Grenzwerte erlauben und im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient
von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier mit Akten verschiede-
ner Behörden. Es stellten sich verschiedene Sachverhalts- und v.a. Rechtsfragen mit
einer gewissen Komplexität. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, der Tatsa-
che, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einigem Aufwand verbun-
den war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 2'500.-- festzulegen.
Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen. Nach
Verrechnung mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschuss von
Fr. 3’000.--, sind diesen durch das Kantonsgericht Fr. 500.-- und durch die KESB Bezirk
A _________ Fr. 2'500.-- zu erstatten.
5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinder-
schutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt
(Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem
Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschrit-
ten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteientschä-
digung, worauf sie Anspruch haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat den ausführlich begründeten Beschluss der
Vorinstanz einlässlich angefochten. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmen-
tarifs und der hiervor genannten Kriterien, insbesondere des mit der Beschwerdeführung
verbundenen Aufwands, ist eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.--, Auslagen und
MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB Bezirk A _________
vom 30. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese den Pflegegeldanspruch der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14. No-
vember 2011 bis zum 6. August 2014 prüft und neu entscheidet.
Die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
von
Fr. 2'500.--
werden
der
auferlegt und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.-- verrechnet; der Saldo von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern
durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
Die KESB Bezirk A _________ bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwer-
deverfahren
Fr. 3‘000.--
(inkl.
Auslagen
und
MwSt.)
als
Parteientschädigung;
Fr. 2'500.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses.
Sitten, 7. April 2021