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RVJ / ZWR 2021
Zivilrecht
Droit civil
Aktivlegitimation*–*KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 16. März
*2021, X. c. Y.**–*TCV C1 20 174
Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit einer Alter Ego Gesell-
schaft (Art. 55 ZGB)
Bei einem Vertrag mit einer Alter Ego Gesellschaft obliegt es dieser klarzustellen, ob
der Alleinaktionär oder die Gesellschaft aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet
werden soll (E. 3).
Wirkungen der Zulassung einer Streitverkündungsklage (E. 5.1).
Bedeutung der internen Verbuchung und des Zahlungsverkehrs (E. 5.2), Erkennbar-
keit des Bindungswillens (E. 5.3) und Einfluss des Gesellschaftszwecks (E. 6).
Auswirkungen der Vertragsanbahnungs- und Durchführungsdokumente (E. 7).
Droits et obligations découlant d’un contra t conclu avec une société
unipersonnelle (art. 55 CC)
Dans le cadre d'un contrat conclu avec une société unipersonnelle, il incombe à cette
dernière de préciser si l'actionnaire unique ou la société dispose des droits et obli-
gations découlant du contrat (consid. 3).
Effets de l’admission de l’appel en cause (consid. 5.1).
Importance des opérations comptables internes et du trafic des paiements (consid.
5.2), reconnaissabilité de la volonté de s'engager (consid. 5.3) et influence du but
social (consid. 6).
Effets des documents contractuels et d'exécution du contrat (consid. 7).
Sachverhalt (gekürzt)
A. Die Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. erho-
ben Klage gegen den Immobilienentwickler X., der ihnen diese Stock-
werkeigentumsanteile verkauft hatte, wegen verschiedener Mängel der
neuerstellten Gebäude.
B. Mit der Klageantwort erhob Immobilienentwickler X. Streitverkün-
dungsklage gegen das Architekturbüro Y., welches die Häuser geplant
hatte und mit der Bauleitung beauftragt war. Das Architekturbüro Y.
beantragte in der Antwort auf die Streitverkündungsklage, auf diese
mangels Aktivlegitimation unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht
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einzutreten. Zur Begründung machte es geltend, dass nicht der Immo-
bilienentwickler X., sondern die W. AG ihre Vertragspartnerin gewesen
sei und dass allein diese zur Geltendmachung von vertraglichen
Ansprüchen legitimiert wäre.
Aus den Erwägungen
2.
Die Kläger im Hauptverfahren machen gegen den Immobilien-
entwickler X. Mängelrechte aus den Kaufverträgen über die verschie-
denen Stockwerkeigentumseinheiten geltend. Seine Passivlegitimation
in jenem Verfahren ist ebenso unbestritten, wie dass er – vor der Auftei-
lung in Stockwerkeigentumseinheiten und deren Verkauf – Eigentümer
der fraglichen Parzelle war.
Das Architektenbüro Y. hat das Bauprojekt entworfen und hatte auch die
Bauleitung inne. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vertrag über
die Architekturleistungen, aus welchem der Immobilienentwickler X.
seine mit der Streitverkündungsklage behaupteten Regressrechte ablei-
tet, nicht mit diesem, sondern mit der W. AG zustande gekommen sei,
während Immobilienentwickler X. sich als Vertragspartner des Architek-
tenbüros Y. sieht. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Ein irgendwie gearteter Rechtsübergang zwischen der W. AG und X.
ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich.
3.
Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, ist X. einziger Verwal-
tungsrat der (…) W. AG. Ihr Zweck besteht aus dem An- und Verkauf
sowie der Vermittlung von Grundstücken, dem Betrieb von Hotels und
Restaurants, der Vermögens- und Hausverwaltung und dem Handel mit
Wertschriften. Aus der Parteieinvernahme von X. lässt sich ableiten,
dass es sich bei der W. AG um das Alter Ego von X. handelt, über
welches er einen Teil seiner Geschäftstätigkeit abwickelt, während er
einen anderen Teil im eigenen Namen durchführt, ohne selbst als
Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen zu sein. Auch die
hier fragliche Grundstückentwicklung wurde – gemäss den Behaup-
tungen von X. – ausserhalb der Buchhaltung der W. AG auf seine
eigene Rechnung realisiert.
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Gerade in Fällen einer Alter Ego Gesellschaft ist für kontrahierende
Dritte nicht immer leicht nachzuvollziehen, ob die betreffende Person
für sich selbst oder die Gesellschaft handelt. Entsprechend obliegt es
dieser Person, jeweils für die notwendige Klarheit zu sorgen, wenn dies
für sie relevant ist. Ansonsten hat sie sich den von ihr geschaffenen
Rechtsschein (sei es als Einzelperson, sei es als Organ der Gesell-
schaft) vollumfänglich entgegenhalten zu lassen (Koller, Schweize-
risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2009, § 16 N. 4; Riemer,
Berner Kommentar, 1993, N. 40 zu Art. 55 ZGB).
4. Das Bezirksgericht kam in erster Linie gestützt auf den Vertrag über
Architekturleistungen, bzw. die darin enthaltenen Parteibezeichnungen
zum Schluss, dass nicht der Immobilienentwickler X., sondern die W.
AG Vertragspartnerin des Architekturbüros Y. sei. X. habe den Vertrag
in seiner Eigenschaft als Organ der W. AG unterzeichnet, weshalb
seine Willenserklärungen dieser (und nur dieser) entgegengehalten
werden könnten.
5.1 Der Berufungskläger X. kann aus der Zulassung der Streitverkün-
dungsklage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Aktivlegitimation der
klagenden Partei ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frage
der materiellen Berechtigung. Als solche ist sie, bzw. das ihr zugrunde
liegende Tatsachenfundament auch der Anerkennung durch die
beklagte Partei zugänglich (BGE 130 III 550 E. 2, 114 II 345 E. 3a, vgl.
auch BGE 146 III 290). Indem das Bezirksgericht die Frage der
Aktivlegitimation (erst) nach entsprechend erhobener Einrede bzw.
Bestreitung der Streitverkündungsbeklagten prüfte, handelte es sach-
gerecht und die Prozessführung kann nicht dahingehend interpretiert
werden, dass das Institut der Streitverkündungsklage ausgehebelt
werden sollte. Dem materiellen Recht gebührt hier der Vorrang vor dem
dienenden Prozessrecht und allfälligen prozessökonomischen Überle-
gungen. Der W. AG wäre es darüber hinaus freigestanden, ihr allenfalls
zustehende vertragliche Schadenersatzforderungen an X. abzutreten
und die aufgeworfene Einrede damit hinfällig zu machen. (…)
5.2.1 Wie der Immobilienentwickler X. als Berufungskläger richtiger-
weise ausführt, ist für die Frage, mit wem sich eine Vertragspartei
binden wollte, bzw. in wessen Namen eine Unterschrift geleistet wird,
eine Frage des Parteiwillens und des Erklärungsinhalts.
(…)
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Die Ausführungen des Berufungsklägers zur buchhalterischen und
steuerlichen Behandlung des Immobilienprojekts sowie zum Zahlungs-
verkehr können – wie das Bezirksgericht richtigerweise ausführt – nur
dazu dienen, die von diesem selbst gelebte Vertragswirklichkeit dar-
zustellen. Dabei ist die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen,
dass das fragliche Immobilienprojekt durch X. als Privatperson und
nicht durch die W. AG versteuert wurde. (…)
5.2.2 Das Architekturbüro Y. hatte keine Kenntnis von den Jahresab-
schlüssen, den Steuererklärungen und -veranlagungen von Immobi-
lienentwickler X. oder der W. AG. Dabei handelt es sich um deren
Interna, welche Dritten nicht zugänglich sind, und es wurde im Ver-
fahren nicht behauptet, dass eine entsprechende Mitteilung an das
Architekturbüro stattgefunden hätte. Es war auch nicht an ihr, sich für
im Innenverhältnis zwischen X. und der W. AG bestehende oder auch
nicht bestehende Abreden zu interessieren. Die von diesen gelebte
Aufteilung kann ihr daher insoweit nicht entgegengehalten werden, wie
sie die Willenserklärung von X., die zum Vertragsabschluss führte,
interpretieren durfte und musste.
5.2.3 Dasselbe gilt auch für den Zahlungsverkehr. Selbst wenn sämtli-
che Zahlungen an das Architekturbüro Y. durch Immobilienentwickler
X. erfolgten, liegt darin keine Kommunikation eines vom Vertrag
abweichenden Bindungswillens. Weshalb der Alleinaktionär einer
Aktiengesellschaft deren Schulden begleicht, braucht die Gläubigerin
grundsätzlich nicht zu kümmern. So war für das Architektenbüro Y.
keineswegs offensichtlich, dass Immobilienentwickler X. im eigenen
Namen und für sich bezahlen wollte und nicht etwa aufgrund eines
Darlehens oder Sanierungsbeitrags zu Gunsten seiner Gesellschaft.
5.3 Aus Sicht des Architekturbüros Y. wollte sich dieses mit dem von
ihm erstellten Vertragsdokument an die W. AG binden. X. konnte dies
nicht verborgen bleiben, als er am Ende des Vertrags eine klassische
Firmenunterschrift leistete, wie sie in Art. 719 OR vorgesehen ist. Falls
er zu diesem Zeitpunkt einen anderen Verpflichtungswillen gehabt
hätte, hätte er diesen dem Architekturbüro Y. zu erkennen geben
müssen. Solches ist jedoch weder behauptet noch belegt. Vielmehr
ergibt sich aus der Parteibefragung des X., dass er sich nicht weiter
darum kümmerte, ob er sich selbst oder die Gesellschaft verpflichtete.
X. hat damit das vom Architekturbüro Y. unterbreitete Angebot, mit der
W. AG zu kontrahieren, akzeptiert. Diese Rechtslage – oder zumindest
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der von X. geschaffene Rechtsschein – ist für das Gericht unabhängig
von fiskalischen oder prozessökonomischen Überlegungen verbindlich.
6. X. argumentiert, dass seine Unterschrift die W. AG gar nicht verpflich-
ten könne, da der Vertrag ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks liege.
Der Zweck der W. AG beinhaltet insbesondere auch den An- und
Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist die Vertretungsmacht des (einzigen)
Verwaltungsrats gemäss Art. 718 OR weit gefasst. Sie beinhaltet
namentlich nicht nur Geschäfte, die im Betrieb gewöhnlich vorkommen,
sondern sie erfasst ebenso selbst ungewöhnliche Geschäfte, sofern
diese auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind,
also durch diesen nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II
320 E. 3a m.w.N.; Bundesgerichtsurteile 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020
E. 3.2.1, 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2 m.w.N.). Auch wenn die
Entwicklung einer Immobilie als ein Geschäft von erheblicher Tragweite
zu betrachten ist, so wird es doch durch den Gesellschaftszweck des
An- und Verkaufs von Immobilien mitabgedeckt. Das beabsichtigte
Geschäft ist nicht derart weit vom Gesellschaftszweck entfernt, dass
dieses als geradezu ausgeschlossen gelten könnte. Die Rüge erweist
sich somit als unbegründet.
7. Schliesslich macht X. geltend, das Architekturbüro Y. hätte aufgrund
der vor Vertragsabschluss für das Bauprojekt geleisteten Arbeiten
davon ausgehen müssen, mit diesem selbst zu kontrahieren. Die ent-
sprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift sind nur schwer
verständlich, und es fehlt an eindeutigen Verweisen, auf welche Akten-
stücke sich der Berufungskläger bezieht.
7.1 Soweit sich X. auf die von den Stockwerkeigentümern eingereich-
ten Abnahmeprotokolle bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass als
Bauherr jeweils «W. AG, X., [Ort]» genannt wird und eine Unter-
schriftenzeile für «W. AG» vorgesehen ist. Ähnlich verhält es sich mit
den Protokollen der Baustellensitzungen, wo in der Kopfzeile als Bau-
herrschaft für die Appartementhäuser jeweils die W. AG genannt wird.
Auch das Abnahmeprotokoll nach SIA 118 nennt die W. AG als
Bauherrin und wurde von T. [Sohn von X.] als anerkanntem Vertreter
der W. AG unterzeichnet. Es ist für das Kantonsgericht unerfindlich,
weshalb das Architekturbüro Y. aufgrund dieser Dokumente davon
hätte ausgehen müssen, dass nicht die W. AG als Auftraggeberin und
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Bauherrin agierte, zumal, da diese Bezeichnungen durch X. offenbar
nicht moniert wurden.
7.2
Der Baubeschrieb und das Vorprojekt nennen demgegenüber
allein den Immobilienentwickler X. Diese wurden gemäss den Ausfüh-
rungen in der Berufungsschrift noch vor dem Abschluss des Architek-
tenvertrags erstellt. Es handelt sich damit um Dokumente der Vertrags-
anbahnung, denen keine eigentliche rechtlich Verbindlichkeit zukommt.
An der Parteibefragung konnte sich der Vertreter des Architekturbüros
Y. nicht mehr genau erinnern, gab aber zu Protokoll, dass das Vorpro-
jekt zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der weitere Projektablauf
noch völlig offen war. Zumindest ist nicht unplausibel, dass das
Architekturbüro Y. diese Unterlagen auf den Immobilienentwickler X.
ausstellte, sich aber für deren Bezahlung und vertragliche Bindung an
die Gesellschaft halten wollte. Wie es sich damit genau verhält, bleibt
nach der Beweisabnahme im Dunkeln. Die beiden Dokumente sind
damit nicht geeignet, den im schlussendlich unterzeichneten Vertrag
erkennbaren Bindungswillen des Architekturbüros Y. in Frage zu
stellen.