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Zivilrecht - Erwachsenenschutz - Beistand - KGE (Einzelrichter der
I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 9. Januar 2019, A.X. und B.X.
sowie A.Y. und B.Y. gegen KESB Bezirk Z. - TCV C1 18 34 und
C1 18 143
Beistandschaft: Person des Beistands; Pflichten; Abberufung
Der mit der Vermögensverwaltung beauftragte Beistand ist verpflichtet, grundsätzlich
unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen
(Art. 405 Abs. 2 ZGB); eine Beschwerde gegen seine Ernennung steht dieser
Verpflichtung nicht in jedem Falle entgegen (E. 10.1 und 10.2).
Während die Errichtung einer Beistandschaft in die Kompetenz der KESB als Kolle-
gialbehörde fällt, darf deren Präsident die Person des Beistands bezeichnen (E. 10.3).
Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person als Beistand zu erhalten, ist
für die Behörde nicht bindend. Inaktivität des Beistands und familieninterne Zwistigkei-
ten können die Eignung der gewünschten Vertrauensperson ausschliessen (E. 10.6).
Curatelle : personne du curateur ; devoirs ; révocation
Le curateur chargé de la gestion doit en principe établir sans délai un inventaire des
valeurs patrimoniales à administrer (art. 405 al. 2 CC), même lorsqu’il y a recours
contre sa nomination (consid. 10.1 et 10.2).
Alors que la compétence d’instituer une curatelle relève de l’APEA en tant qu’autorité
collégiale, le président de celle-ci peut désigner le curateur (consid. 10.3).
La proposition de l’intéressé au sujet de l’identité du curateur ne lie pas les autorités.
L’inactivité du curateur et l’existence de litiges familiaux peuvent conduire à l’inaptitude
de la personne de confiance souhaitée (consid. 10.6).
Verfahren (gekürzt)
A. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 errichtete die KESB Bezirk
Z. für A. auf deren Antrag hin eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver-
mögensverwaltung. Gestützt auf ein Schreiben der Antragstellerin
wurde deren Angehörige A.Y. (Beschwerdeführerin 3) als Beiständin
ernannt. Dieser Beschluss wurde am 11. Januar 2018 verschickt. A.X.
und B.X. (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) erhoben am 7. Februar
2018 Beschwerde dagegen und stellten den Antrag, es sei eine neu-
trale Person als Beistand zu ernennen.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2018 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde, während A.Y. und B.Y. am 28. März
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2018 beantragten, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Stel-
lungnahme wurde der Vorinstanz, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2
sowie der Betroffenen zugestellt.
B. Mit Präsidialentscheid vom 14. Mai 2018 entliess die KESB Bezirk
Z. A.Y. (Beschwerdeführerin 3) aus dem Amt der Beiständin, ernannte
rückwirkend auf den 7. Dezember 2017 den Aussenstehenden D. als
Beistand. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wir-
kung entzogen. Dieser Entscheid wurde am 17. Mai 2018 verschickt. Mit
Eingabe vom 14. Juni 2016 erhoben A.Y. (Beschwerdeführerin 3) und
B.Y. (Beschwerdeführer 4) Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragten, diesen ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Aus den Erwägungen
9. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 wenden sich
mit ihrem Rechtsmittel gegen die Entlassung und Ersetzung der
Beschwerdeführerin 3 als Beiständin der Betroffenen. Die Vorinstanz
begründete ihren Entscheid damit, dass es die Beschwerdeführerin 3
unterlassen habe, ein vollständiges Anfangsinventar zu erstellen und
einzureichen. (…)
10. In einer ersten Rüge wird in der Beschwerdeschrift vorgetragen,
dass die Mahnungen und Aufforderungen der Vorinstanz ohnehin hin-
fällig seien, da der Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin 3
zur Beiständin ernannt wurde, aufgrund der hängigen Beschwerde der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht in Rechtskraft erwuchs.
10.1 Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer übersehen
dabei, dass das Anfangsinventar ganz unabhängig von der Rechtskraft
des Entscheids zu erstellen war, spricht die entsprechende Verfügung
doch von 30 Tagen ab Erhalt des Entscheids, also bewusst während
noch laufender Rechtsmittelfrist. Dies gilt umso mehr, als bei einer
Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die
Ernennung der Beschwerdeführerin 3 entsprechend rückwirkend in
Rechtskraft erwachsen würde. Da die betroffene Person grundsätzlich
noch urteilsfähig war und lediglich Unterstützung in ihren administra-
tiven Angelegenheiten benötigte, hätte die Aufnahme eines entspre-
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chenden Inventars in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person nicht
auf besondere Schwierigkeiten stossen sollen. Von der Beiständin war
so oder anders zu erwarten, dass sie die sachdienlichen Massnahmen
ergreift, um sich einen Überblick über das Vermögen der betroffenen
Person zu verschaffen. Eben daran hat es die Beschwerdeführerin 3
allerdings fehlen lassen, was ihr von der Vorinstanz vorgehalten wird.
Aktenkundig sind lediglich die Nachfragen gegenüber den Beschwer-
deführerinnen 1 und 2 nach verschiedenen Unterlagen, von denen
diese wiederholt behaupteten, sie nicht zu besitzen. Wie es sich damit
im Einzelnen verhält, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der
nächsten Rüge zu erwägen.
Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin 3
ganz unabhängig von der Rechtskraft ihrer Ernennung gehalten war,
ein Anfangsinventar zu erstellen. Die erste Rüge geht demnach fehl.
Falls sich dies als notwendig erwiesen hätte, hätte auch die Möglichkeit
bestanden, dem Kantonsgericht die Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und
2 zu beantragen. Dies wurde jedoch unterlassen.
10.2 In einer zweiten Rüge wird vorgetragen, dass es der Beschwer-
deführerin 3 nicht möglich war, ein Anfangsinventar zu erstellen, weil
ihr die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Herausgabe von Unterlagen
verweigerten.
Als Sachverhalt kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin
3 wiederholt mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kommunizierte
und diese bat, ihr Unterlagen auszuhändigen. Die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2 hingegen stellten sich auf den Standpunkt, dass sie alle
Informationen bereits an die Beschwerdeführerin 3 übergegen hätten
und keine weiteren Unterlagen besässen.
Wie dem auch sei, ist hier festzuhalten, dass die Korrespondenz mit
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine gewisse Verzögerung in der
Erstellung des Inventars zu erklären vermöchte, nicht aber die an
Renitenz gemahnende Art der Eingabe vom 15. März 2018. Wie die
Vorinstanz mit E-Mail vom 3. April 2018 und zuvor schon am 15. März
2018 zutreffend mitteilte, stand es der Beschwerdeführerin 3 kraft ihrer
Ernennungsurkunde zu Gebote, bei Bank und Post, Steuerbehörden
etc. die sachdienlichen Auskünfte einzuholen. Weshalb diese Nach-
fragen unterblieben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und
ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht einsichtig, weshalb die
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Beschwerdeführerin 3 nicht das direkte Gespräch mit der Betroffenen
suchte, um allfällige Informationen einzuholen. Auch wenn die Betrof-
fene keine vollständige Auskunft geben konnte, hätte dies eine Grund-
lage für weitere Abklärungen geboten. In der Summe zeigt sich, dass
die Beschwerdeführerin 3 zahlreiche zumutbare Massnahmen zur
Erstellung des Anfangsinventars unterliess und sich hinter der Weige-
rung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, ihr bestimmte Unterlagen
herauszugeben, verschanzte. Dass sie es trotz der entsprechenden
Hinweise durch die Vorinstanz unterliess, mögliche alternativen Wege
zu beschreiten, muss ihr als Pflichtverletzung entgegengehalten
werden.
10.3
Weiter stellen die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerde-
führer 4 die Kompetenz der Vorinstanz in Frage, mittels Präsidialent-
scheid einen neuen Beistand einzusetzen. In einem ersten Schritt ist
festzuhalten, dass es der Vorinstanz ganz grundsätzlich freisteht, ihren
Entscheid in Kenntnis der Beschwerde in Wiedererwägung zu ziehen,
was zumeist als Anerkennung der Beschwerdegründe zu werten ist.
Fraglich ist einzig, ob die KESB einen Kollegialentscheid hätte fällen
müssen oder ob die Präsidialverfügung hinreichend ist.
Dazu ist festzuhalten, dass die Errichtung der Beistandschaft als solche
nicht angefochten wurde, so dass die KESB Bezirk Z. auch während
des hängigen Beschwerdeverfahrens für die Führung der Beiständin
zuständig war. Wie wohl für die Errichtung der Beistandschaft (und die
damit verbundene Beschränkung der Handlungsfähigkeit) die Kollegial-
behörde zuständig ist, fällt die Ernennung (und damit auch die Entlas-
sung) des Beistands in die ausschliessliche Kompetenz des Präsiden-
ten (Art. 112 Abs. 3 lit. h EG ZGB). Wenn die Vorinstanz ihren Ent-
scheid, die Beschwerdeführerin 3 als Beiständin zu ersetzen, also in
der Form eines Präsidialentscheids trifft, so ist dies nicht zu bean-
standen.
10.4
Die Beschwerde stützt einen Teil ihrer Rügen auf das von der
KOKES herausgegebene Handbuch. In einem ersten Schritt ist
festzuhalten, dass dieses Handbuch keinerlei gesetzliche oder geset-
zesvertretende Wirkung hat, sondern den beteiligten Behörden in erster
Linie als Interpretationshilfe bei der individuellen Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen dient. Auch wenn grundsätzlich, im Sinne
einer landesweit einheitlichen Gesetzesanwendung, zu erwarten und
zu begrüssen ist, wenn sich die KESB am entsprechenden Handbuch
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orientieren, so erlaubt es dennoch, im spezifischen Einzelfall davon
abweichende Regelungen zu treffen. Dies hat die Vorinstanz vorlie-
gend getan, indem sie die Erstellung des Inventars noch während lau-
fender Rechtsmittelfrist verlangte. (…)
10.6 Schliesslich wird in der Beschwerde Willkür bzw. Unzweckmäs-
sigkeit geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde wird aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Mai
2018 vollumfänglich klar, was der Beschwerdeführerin 3 vorgeworfen
wird und auf welcher Grundlage die Vorinstanz befand, ihren Entscheid
vom 7. Dezember 2017 revidieren zu müssen. Der Grund liegt in erster
Linie darin, dass es die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hinweise
und Mahnungen unterlassen hat, die sachdienlichen Auskünfte bei den
zuständigen Behörden einzuholen, nachdem die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2 offenbar nicht in dem Masse kooperierten, wie dies
wünschenswert gewesen wäre. Jedenfalls wird es auch in der
Beschwerde unterlassen darzulegen, welche konkreten Demarchen die
Beschwerdeführerin 3 unternahm und ob ihr Behörden Auskünfte
verweigerten.
Diese Pflicht zur Inventarerstellung ist abzugrenzen von der Frage der
eigentlichen Vermögensverwaltung und dem Recht, Dispositionen für
die Betroffene vorzunehmen. Für Letzteres ist durchaus verständlich,
dass die Beschwerdeführerin 3 angesichts der hängigen Beschwerde
bis zur Rechtskraft zuwarten wollte. Bezüglich des Inventars ist eine
solche Zurückhaltung namentlich auch angesichts des Dispositivs und
der Mahnungen der Vorinstanz nicht angezeigt.
Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB setzt die Erwachsenenschutzbehörde
eine von der Betroffenen vorgeschlagene Vertrauensperson als Bei-
stand ein, wenn diese zur Führung der Beistandschaft geeignet und
bereit ist, das Amt zu übernehmen. Der Wunsch der betroffenen Person
ist für die Behörde demnach nicht bindend, sondern sie hat selbst zu
beurteilen und zu erwägen, ob die Wahl der betroffenen Person ange-
messen ist. Die Geeignetheit ist sodann nach allen Seiten zu prüfen,
einerseits bezüglich der persönlichen Eignung und anderseits im
Hinblick auf mögliches Konfliktpotential.
Vorliegend zeigt sich, dass die beiden Familienzweige X. und Y. in einer
Art und Weise über Kreuz liegen, dass eine gute, familieninterne Füh-
rung der Beistandschaft kaum möglich erscheint. Vielmehr besteht die
reelle Gefahr, dass der bestehende Konflikt weiter zum Nachteil der
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Betroffenen ausgetragen wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbe-
tracht der Erfahrung bezüglich der Erstellung des Inventars, würde eine
Beibehaltung oder Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin 3 als
Beiständin nur weiteres Konfliktpotential generieren, was der Betroffe-
nen letztlich zum Nachteil gereicht. Ohne eine allgemeine Aussage
über die Beschwerdeführerin 3 zu treffen, kommt das Gericht zu Auffas-
sung, dass diese in diesem speziellen hier vorliegenden Fall bedauer-
licherweise nicht (mehr) geeignet ist, die Beistandschaft zu führen.