C1 18 225
C2 18 50 (unentgeltliche Rechtspflege X _________)
C2 18 51 (Entschädigung Kindesvertreterin)
C2 18 52 (unentgeltliche Rechtspflege Y _________)
ENTSCHEID VOM 10. DEZEMBER 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
und
Z_________ , vertreten durch die Kindesvertreterin Rechtsanwältin O_________
(Kindesschutz)
Beschwerde gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk
A_________ [KESB A_________] vom 4. September 2018
Verfahren
A.
X _________ und Y _________ sind die Eltern der am xxx geborenen Tochter
Z_________. Z_________ hat zwei Halbgeschwister: B_________ (geb. xxx; Vater
C_________, wohnhaft in D_________) und E_________ (geb. xxx; Vater F_________,
Wohn- und Aufenthaltsort unbekannt).
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens Z2 15 xxx trafen die Eltern von Z_________ vor
dem Bezirksgericht J_________ am 24. Juni 2015 einen gerichtlichen Vergleich, wo-
nach die gemeinsame Tochter für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kinds-
mutter gestellt wird. Der Vergleich regelte das minimale Besuchs- bzw. Ferienrecht für
den Kindsvater.
B. Nach einer Gefährdungsmeldung durch das Spitalzentrum G_________ vom 17. Ap-
ril 2015 betreffend Z_________ und deren beiden Geschwister B_________ und
E_________ erfolgten diverse Kindesschutzmassnahmen. Das Amt für Kindesschutz er-
stellte am 3. November 2015 im Auftrag der KESB H_________ einen Abklärungsbericht
zur gegenwärtigen Situation der drei Kinder. Mit Beschluss vom 26. November 2015
ernannte die KESB H_________ I_________ vom Amt für Kindesschutz zum Erzie-
hungsbeistand der Kinder. Hinsichtlich der ältesten Tochter, B_________, wechselte im
Januar 2017 die behördliche Zuständigkeit, da sie zu ihrem Vater C_________ nach
D_________ zog. Die KESB A_________ teilte der KESB H_________ mit E-Mail vom
ckelt habe und die Erziehungsbeistandschaft am 4. Juli 2017 aufgehoben worden sei.
Bezüglich Z_________ und E_________ übertrug die KESB H_________ – nachdem
die Kindsmutter wiederholt einen Beistandswechsel verlangt hatte – die Beistandschaft
am 18. Juli 2017 rückwirkend auf den 1. Juli 2017 auf K_________ vom Amt für Kindes-
schutz.
Der Kindsvater Y _________ machte gegenüber der KESB und den Erziehungsbeistän-
den mehrere Gefährdungsmeldungen, weil seine Tochter Z_________ eine hohe Anzahl
Schulabsenzen aufwies (ungefähr 83 Halbtage im Schuljahr 2016/2017 und 75 Halbtage
im Schuljahr 2017/2018) und er sich sorgen um ihre Entwicklung machte. Er führte die
Absenzen darauf zurück, dass seine Tochter keine Lust habe, in die Schule zu gehen
und die Mutter sie einfach krankmelde. Am 16. Dezember 2016 beantragte er überdies,
die Schriften einzubehalten und der Kindsmutter die Obhut zu entziehen, als er erfahren
hatte, dass die Kindsmutter beabsichtigte, mit den Töchtern nach DD_________ umzu-
ziehen. Die Kindsmutter teilte der KESB H_________ am 15. Februar 2017 mit, sie habe
beschlossen, nicht umzuziehen, weil Z_________ nicht wegwolle und es ihr weh tue zu
sehen, wie Z_________ leide. Sie schilderte, wie Z_________ zwei Wochen vor dem
Umzug aggressiv gewesen sei, sich eingenässt habe, nicht geschlafen und sich gewei-
gert habe, in die Schule zu gehen.
C. Das Bezirksgericht J_________, erklärte sich anlässlich der Sitzung vom 12. Sep-
tember 2017 zuständig, im Rahmen des anhängig gemachten Scheidungsverfahrens
1 17 xxx
Kindesschutzmassnahmen für Z_________
zu treffen. Hinsichtlich
E_________ erachtete es die KESB H_________ als zuständig. Prof. L _________,
Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie hinterlegte am 5. März 2018 ein gerichtli-
ches Gutachten betreffend Z_________. Dieses empfahl, die Obhut dem Kindsvater zu-
zuteilen. Es werde davon ausgegangen, dass die erzieherischen Fähigkeiten des Kinds-
vaters nicht eingeschränkt seien, jene der Kindsmutter deutlich. Laut Gutachter dürften
zahlreiche Absenzen in der Schule grösstenteil auf die Problematik der Kindsmutter zu-
rückzuführen sein. Die Erziehungsbeiständin teilte dem Bezirksgericht am 26. März 2018
mit, sie erachte die Entwicklung von Z_________ stark gefährdet, wenn sich die schuli-
sche und familiäre Situation nicht besseren würde. Falls sich Z_________ weiterhin wei-
gere, zur Schule zu gehen, sollten ausserordentliche Massnahmen wie ein sofortiger
Obhutswechsel zum Vater geprüft werden. Am 20. April 2018 verfasste sie einen umfas-
senden Bericht für das Bezirksgericht.
Die Ehegatten bzw. Eltern schlossen am 27. April 2018 einen gerichtlichen Vergleich,
welchen das Bezirksgericht im Scheidungsurteil mit folgender Regelung der Kinderbe-
lange genehmigte:
(…)
2.3. Elterliche Sorge und Obhut
Die gemeinsame Tochter Z_________, geb. am xxx, wird unter die gemeinsame Sorge der Eltern ge-
stellt.
Die Obhut wird dem Kindsvater zugeteilt. Die Kindsmutter stimmt dieser Obhutszuteilung gestützt auf
die eingeholten Berichte zu. Die Umteilung der Obhut erfolgt am Freitag, 4. Mai 2018, um 18.00 Uhr, vor
Ferienbeginn.
2.4. Besuchsrecht
Die Eltern einigen sich untereinander betreffend das Besuchs- und Ferienrecht.
Im Minimalfall gilt folgende Regelung: Der Mutter wird ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach sie das Kind
Z_________ jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich nehmen
kann. Die Mutter kann zudem das Kind auf ihre Kosten für die jeweilige Ferienzeit besuchen bzw. zu sich
nehmen und zwar:
im Sommer für zwei Wochen;
während den Herbstferien eine Woche;
während der Sportferien eine Woche.
In den Wochen, an denen Z_________ am Wochenende nicht bei der Kindsmutter ist, kann die Kinds-
mutter das Kind Z_________ am Mittwoch, von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr das Besuchsrecht zusätzlich
ausüben.
2.5. Beistandschaft
Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgesetzt. Das Bezirksgericht informiert
diesbezüglich die KESB.
(…)
D.
Parallel zu den Kindesschutzmassnahmen für Z_________ traf die KESB
H_________ mehre Massnahmen hinsichtlich E_________. Diese fehlte ebenfalls oft in
der Schule. Die KESB verlangte von der Kindsmutter am 21. Dezember 2016 eine Stel-
lungahme zur hohen Anzahl der Absenzen von E_________ im ersten Schulhalbjahr
2016/2017. Laut der Schuldirektion habe E_________ bis Dezember 2016 während 4.5
Wochen gefehlt. Die KESB drohte der Kindsmutter am 2. Februar 2017 Massnahmen
an. Mit Verfügung der KESB vom 12. September 2017 wurde der Kindsmutter super-
provisorisch und mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 vorsorglich die Obhut (Aufenthalts-
bestimmungsrecht) über die Tochter E_________ entzogen und diese in der Kinder-
und Jugendeinrichtung P _________ in H_________ untergebracht. Im November und
Dezember 2017 befand sich E_________ zwei Mal in einem Time-Out bei einer Gast-
familie, organisiert durch die Stiftung Q . Danach trat E am 24.
Januar 2018 in die geschlossene Wohngemeinschaft der Durchgangsstation
R _________ ein. Nach ihrem ersten Wochenende zu Hause, am 24./25. Februar 2018,
kehrte sie nicht mehr in die Einrichtung nach R _________ zurück. Die KESB hob am
2018 wurde E_________ im Christlichen Internat S _________ untergebracht. Auf die
dagegen (verspätet) erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom
E. Nachdem das Scheidungsurteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, über-
mittelte die KESB H_________ am 20. Juni 2018 das Dossier von Z_________ zustän-
digkeitshalber an die KESB A_________. Letztere erklärte mit Beschluss vom 10. Juli
2018 die Übernahme der Beistandschaft und übertrug diese wiederum auf K_________.
Die KESB A_________ lud die Kindseltern am 2. August 2018 für den 22. August 2018
zu einem Gespräch zur Regelung des Besuchsrechts ein.
Die Kindsmutter verlangte mit E-Mail vom 7. August 2018 ein neues Gutachten von der
KESB, weil das andere voller Lügen des Kindsvaters sei und erklärte, sie wolle das ver-
passte Besuchsrecht nachholen. Am 16. August 2018 sandte sie ein Foto eines Blattes,
auf dem in Handschrift steht: „Hallo K _________ Ich möchte bei Mama wohn.
Z_________." Am 22. August 2018 kommunizierte sie über ihren Anwalt, dass das ver-
einbarte Besuchsrecht nicht funktioniere, insbesondere, weil sich der Kindsvater nicht an
die Besuchszeiten halte. Es sei das Gutachten von Prof. L _________ aufgrund der Um-
stände zu ergänzen bzw. idealerweise ein neues Gutachten anzuordnen.
Anlässlich der Besprechung vom 22. August 2018 teilte die KESB den Eltern mit, dass
sie mit der Lehrerin von Z_________ Kontakt aufgenommen hätte. Z_________ gehe es
gut in der Schule und es sei zu keinen Absenzen gekommen. Der Kindsvater informierte
die KESB darüber, dass er für Z_________ nun psychologische Hilfe in Anspruch nehme;
am 19. September 2018 werde sie ein erstes Mal zur Psychologin/Psychiaterin
T _________ nach U _________ gehen. Er bemerke, dass Z_________ noch Themen
aufzuarbeiten habe. Ansonsten gab er zu Protokoll, dass Z_________ bei der Mutter blei-
ben möchte, wenn sie bei dieser sei und beim Vater, wenn sie bei ihm sei. Das sei aber
für ein 9-jähriges Kind normal. Z_________ sei gut in der Schule integriert, mache gerne
Hausaufgaben, sogar freiwillige, und habe bereits neue Schulfreunde gefunden. Die Be-
suchsrechtsausübung sei jedoch sehr konfliktgeladen, vor allem die Übergabe von
Z_________ an die Mutter. Überraschend sei die Rückkehr von Z_________ aus den
zweiwöchigen Sommerferien, welche er ersorgt habe, gut verlaufen. Der Besuchsnach-
mittag am Mittwoch müssten aber wegfallen für Hobbies und die psychologische Thera-
pie. Die Kindsmutter betonte anlässlich dieses Gesprächs nochmals, sie verlange ein
neues Gutachten, weil das andere voller Lügen sei. Sie wolle zudem einen Plan für das
Besuchsrecht und die verpassten Besuche nachholen. Sie weigere sich, die Wohnung
des Kindsvaters zu betreten, wenn sie Z_________ abhole und sie nehme auch dessen
Anrufe nicht entgegen. Sie spreche nicht mehr mit ihm. Sie gab zudem zu Protokoll, sie
wolle bei den nächsten Besuchsübergaben unter keinen Umständen B_________ antref-
fen. Schliesslich verliess sie die Sitzung vorzeitig.
F. Y _________ beantragte am 3. September 2018 bei der KESB die Einstellung des
Besuchsrechts. Er erachtete dies in Anbetracht der Tatsache, dass zur Zeit jeder auf Fa-
cebook lesen könne, man habe E_________ ausserkantonal untergebracht, als notwen-
dig. Z_________ sei in der letzten Jahren mehrfach mit Polizeieinsätzen, Suizidversu-
chen der Kindsmutter und von E_________ betroffen gewesen und dies stelle ein enorme
Belastung dar.
Die KESB diskutierte die Einstellung des Besuchsrechts in der Sitzung vom 4. September
2018 und traf nachfolgenden Beschluss:
sich der Kinderanwalt darüber ausspricht. Ebenfalls ist die psychologische Begutachtung von
Z_________ abzuwarten.
Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Es werden keine Kosten erhoben.
G. Die KESB H_________ ernannte mit Beschluss vom 18. September 2018 gemäss
Art. 314abis ZGB Rechtsanwältin O_________ zur Vertretung des Kindes Z_________.
H. Gegen die Sistierung des Besuchsrechts reichte die Kindsmutter X _________ (hier-
nach Beschwerdeführerin) am 26. September 2018 eine Beschwerde beim Kantonsge-
richt Wallis mit nachfolgenden Rechtbegehren ein:
rechts (vgl. Urteil des Bezirksgerichte J _________ vom 27. April 2018) sei aufzuheben.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe die KESB A_________ respektive der Staat Wallis zu
tragen.
Parteientschädigung zuzusprechen.
stand zu gewähren.
Zudem stellte sie folgende Beweisanträge:
1.1
X , V
2.1
W , H
2.2
AA , BB
3.1
Z_________, CC_________
Urkunden gemäss Urkundenverzeichnis
Beizug Akten Z1 17 xxx (Bezirksgericht J _________)
Die Nennung weiterer Beweismittel bleibt ausdrücklich vorbehalten.
I. Die KESB hinterlegte am 5. Oktober 2018 und der Kindsvater am 8. Oktober 2018
eine Stellungnahme zur Beschwerde und beide beantragten (zumindest implizit) deren
kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung.
Das Kantonsgericht setzte der Kindesvertreterin am 11. Oktober 2018 eine Frist von
10 Tagen, um eine Stellungnahme zu hinterlegen. Die Kindesvertreterin ersuchte am
mit Z_________ zu sprechen. Sodann ersuchte sie am 25. Oktober 2018 um eine wei-
tere Verlängerung der Frist um 14 Tage, um mit der Kindsmutter bzw. Rechtsanwalt
Bregy zu sprechen. Am 8. November 2018 hinterlegte sie eine Stellungnahme. Ihrer
Meinung nach war der Entscheid der KESB A_________ vom 4. September 2018 nicht
zu beanstanden. Sie unterbreitete diverse Vorschläge (Zusammenarbeit mit Beiständin,
Elterncoaching, kinderpsychologische Therapie und Einholung eines Berichts) und
sprach sich dafür aus, dass das Besuchsrecht wieder zu gewähren sei, wenn sich die
Parteien damit einverstanden erklären würden. Zudem beantragte die Kindesvertreterin
für Z_________ die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht forderte die Eltern am 9. November 2018 auf, innert einer Frist von
10 Tagen zu den Vorschlägen der Kindesvertreterin Stellung zu nehmen. Der Kindsvater
teilte am 15. November 2018 mit, er habe nun einen Anwalt mandatiert und er ersuchte
um eine angemessene Fristerstreckung. Der Kindsvater erklärte sich am 26. November
2018 grundsätzlich mit den Vorschlägen der Kindesvertreterin einverstanden, verlangte
den Beizug sämtlicher Akten der KESB H_________ sowie der Scheidungsakten und
die Einvernahme des erstinstanzlichen Richters. Überdies stellte er ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege. Die Kindsmutter teilte am 26. November 2018 mit, dass sie
sich den Vorschlägen der Kindesvertreterin nicht widersetze, vorausgesetzt, dass diese
parallel zur sofortigen Widerherstellung des Besuchsrechts erfolgen würden.
Die Kindesvertreterin hinterlegte am 28. November 2018 eine Kostennote.
Erwägungen
1.
1.1 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-
wachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
ZGB; Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Be-
schwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache
zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff.
4 und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.
März 1998 [EGZGB; SGS/VS 211.1]).
1.2 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hat den angefochtenen Entscheid
am 6. September 2018 in Empfang genommen, womit am Folgetag die 30-tägige Be-
schwerdefrist zu laufen begann. Mit Einreichung der Beschwerde am 26. September
2018 ist die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m.
Art. 142 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff.
1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein voll-
kommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächli-
cher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz
vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Weil im Kindesschutzverfahren die Offizialma-
xime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht von
Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der
Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).
1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das
Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446
Abs.1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In-
teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu
garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1).
1.5 Art. 450 ff. ZGB regelt das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. In-
wiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berück-
sichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach
der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; Bundesge-
richtsurteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 6.3). Das kantonale Verfahrens-
recht sieht keine eigene Regelung vor und verweist in Art. 118 Abs. 1 EGZGB auf die
Bestimmungen der ZPO, sodass Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anwendbar ist. Gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,
wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Die Beschwerdeführerin beantragt mehrere Einvernahmen
(von sich selbst,
W_________, AA_________ sowie der Tochter Z_________) und den Beizug der Akten
des Scheidungsverfahrens Z1 17 24. Der Kindsvater verlangt ebenfalls den Beizug der
Scheidungsakten sowie jene der KESB H_________ und die Einvernahme des erstin-
stanzlichen Richters.
Wie hiernach ausgeführt werden wird, ist dem Ersuchen der Kindsmutter, das Besuchs-
recht wieder aufzunehmen – jedenfalls für die Zukunft –, zu entsprechen. Demnach er-
übrigt sich eine weitere Beweiserhebung. Die Erhebung von weiteren Beweisen würde
den Entscheid nur noch weiter hinausschieben, was nicht im Interesse der Kindsmutter
sowie des Kindes sein kann, deren Kontakt seit nunmehr drei Monaten unterbrochen ist.
Zudem erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt als klar. Die vorhandenen Akten
enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus
den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtser-
heblichen Fragen, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die KESB habe das Besuchsrecht einzig aufgrund von
Äusserungen des Kindsvaters sistiert. Überdies sei ihre Tochter nicht angehört worden.
Die Fälle von Z_________ und E_________ würden miteinander vermischt und die Wie-
deraufnahme des Besuchsrechts von einer Begutachtung abhängig gemacht. Eine Be-
gutachtung könne jedoch nur durch die KESB angeordnet werden und nicht durch den
Kindsvater. Indessen rechtfertigte auch eine psychologische Untersuchung nicht eine
Sistierung des Besuchsrechts. Es wären vorab mildere Massnahmen anzuordnen gewe-
sen. Im Übrigen sei die Sistierung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und daher aufzuhe-
ben.
2.2 Für die Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist grundsätzlich die Kindes-
schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Entscheidet
das Gericht im Rahmen einer Ehescheidung oder eines Eheschutzverfahrens über die
elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönli-
chen Verkehr (Art. 275 Abs. 2 ZGB) und trifft ausnahmsweise Kindesschutzmassnah-
men; die Kindesschutzbehörde wird mit dem Vollzug sowie der Überwachung der Mas-
snahmen betraut (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Tritt nach Abschluss eines ehegerichtli-
chen Verfahrens neu oder erneut Handlungsbedarf zum Schutz des Kindes auf, so ist
nach der Grundregel (Art. 315 Abs. 1 ZGB) die Kindesschutzbehörde zuständig, da in
dieser Situation keine gerichtliche Zuständigkeit (Art. 315a Abs. 1 oder 2 ZGB) mehr
besteht (Art. 315b Abs. 2 ZGB). Indes betrifft dies nur die Abänderung von Kindesschutz-
massnahmen. Die Änderung von Kinderbelangen des Scheidungsurteils werden von
Art. 134 ZGB erfasst und obliegen – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – dem zustän-
digen Gericht (Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A., N. 10a zu Art. 315-315b ZGB). Ist
bereits ein ehegerichtliches Verfahren hängig, so ist die Abänderung von Kindesschutz-
massnahmen dort zu verlangen (Art. 315b Abs. 1 ZGB).
Vorliegend übertrug das Bezirksgericht dem Kindsvater im Rahmen der Scheidung An-
fang Mai 2018 die Obhut über Z_________ und regelte das minimale Besuchs- und Fe-
rienrecht für die Kindsmutter. Als Kindesschutzmassnahme setzte es die Beistandschaft
im Sinne von gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB fort. Die KESB A_________ beschloss
am 4. September 2018, dem Antrag des Kindsvaters folgend, das Besuchsrecht der
Kindsmutter einstweilen zu sistieren. Hierbei handelt es sich um eine Massnahme zum
Schutz des Kindes, für welche die Kindesschutzbehörde zuständig ist (Art. 315 Abs. 1
ZGB). Mithin betrifft dies kein Änderungsverfahren im Sinne von Art. 134 ZGB, welches
darauf abzielt, die im Scheidungsurteil getroffene Besuchsrechtregelung dauerhaft zu
verändern. Selbst wenn es sich um ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des
Scheidungsurteils handeln würde, wäre die Kindesschutzbehörde zuständig, insoweit
lediglich der persönliche Verkehr betroffen ist (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 ZGB).
2.3 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen per-
sönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in
erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausge-
staltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles
zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; Bundesgerichtsurteil 5A_497/2017 vom 7. Juni
2018 E. 4.1).
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB
verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat,
wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige
Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann
vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht
ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Bundesgerichtsurteile 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2,
5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1 mit Hinweisen). Auf der anderen Seite
ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz
abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem
Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht wer-
den, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten
Elternteil festzustellen ist oder weil ein elterlicher Konflikte besteht, jedenfalls soweit das
Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130
III 585 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteile 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4,
5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2, 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in:
FamPra.ch 2013 S. 816, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Bei der Beschrän-
kung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beach-
ten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt
schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nach-
teiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretba-
ren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; Bundesgerichtsurteile 5A_656/2016
vom 14. März 2017 E. 4, 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2, in: FamPra.ch
2015 S. 970; je mit Hinweis).
2.4 Die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und ihrer
Tochter ist im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB
grundsätzlich möglich.
Den Entscheid, das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, ist im Kontext mit der gesam-
ten familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu
beurteilen. Nachdem die älteste Tochter B_________ bereits Ende 2016 / Anfang 2017
zu ihrem Vater gezogen sowie den Kontakt zur Mutter abgebrochen hatte und die jüngste
Tochter Z_________ mit dem Scheidungsurteil ab Mai 2018 unter die Obhut des Kinds-
vaters gestellt worden war, beschloss die KESB H_________ am 23. August 2018, dass
die mittlere Tochter E_________ ab dem 27. August 2018 im Christlichen Internat
S _________, untergebracht bzw. fremdplatziert wird. Dieser Kindesschutzmassnahme
gingen bereits andere voraus. Nach einem zweiten Suizidversuch im September 2017
verbrachte E_________ mehrere Tage im PZO. Danach folgte eine Platzierung von
E_________ in der Jugendeinrichtung P _________ in H_________ im Oktober 2017,
zwei Time-Outs bei einer Gastfamilie im Dezember 2017 und eine Unterbringung in der
geschlossenen Wohngemeinschaft der Durchgangsstation R _________ von Ende Ja-
nuar 2018 bis Februar 2018. E_________ musste überdies mittels Polizei wieder in die
Jugendeinrichtung P _________ zurückgeführt werden, weil sie nach Hause lief. Die
Kindsmutter und ihre Töchter hatten also bereits eine sehr belastende und emotionale
Zeit hinter sich, als die KESB H_________ beschloss, der Mutter auch noch das Aufent-
haltsbestimmungsrecht für die Tochter E_________ zu entziehen. Die ganze Situation
um E_________ belastete nicht nur die Kindsmutter, sondern auch Z_________. Dies
hat die Kindsmutter selbst gegenüber dem Gutachter Prof. L _________ erklärt. Sie gab
ihm gegenüber an, oft wolle Z_________ nicht in die Schule und sei krank (S. 8 des
Gutachtens). Nach Schilderungen der Kindsmutter war Z_________ auch vom Besuch
bei E_________ im PZO so mitgenommen, dass sie danach die ganze Nacht geweint
und nicht geschlafen habe (S. 3 Protokoll der Gerichtssitzung vom 12. September 2017).
Das Mädchen schien auch vor dem ursprünglich geplanten Umzug nach DD_________
im Februar 2017 unter enormem psychischem Druck zu stehen, so dass sie laut Aussa-
gen ihrer Mutter nur noch aggressiv gewesen sei, nass von der Schule gekommen, ins
Bett gemacht, nicht mehr geschlafen und nicht mehr in die Schule gewollt habe.
Schliesslich erwähnen beide Elternteile, dass sich Z_________ seit einiger Zeit wieder
einnässe. Das Einnässen ist für ein 9 ½ -jährigen Mädchens nicht normal und kann ein
Ausdruck für eine psychische Beeinträchtigung sein, die jedenfalls noch weiter abgeklärt
werden sollte (vgl. Leitfaden Kindesschutz der Stiftung Kinderschutz Schweiz, Kindes-
wohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis, 2013, S. 33). Im Gutachten
kam Prof. L _________ zum Schluss, dass die Kindsmutter mit sich selbst sowie mit der
Erziehung von E_________ sehr stark belastet sei und auch die Beziehung zwischen
den Schwestern aktuell für Z_________ keine Ressource, sondern mehrheitlich eine
Belastung darstelle (S. 15 des Gutachtens). Er erachtete die jüngsten Vorfälle um
E_________, mit Polizeieinsatz und Fremdplatzierung, für Z_________ als nicht unprob-
lematisch (S. 18 des Gutachtens Ad.13).
Aufgrund der Schwierigkeiten bei vergangen Unterbringungen von E_________ war zu
erwarten, dass auch der Eintritt in das Internat S _________ und die erste Eingewöh-
nungsphase nicht einfach von statten gehen würden. Die KESB H_________ hatte auch
bereits im Beschluss angedroht, falls E_________ nicht freiwillig bis zum 27. August
2018, 10 Uhr, ins Christliche Internat S _________ eintrete, werde die Beiständin beauf-
tragt, die Jugendliche mit Hilfe der zuständigen Polizei der Institution zuzuführen. Über-
dies erklärte die KESB die Beiständin als berechtigt, die Jugendliche während der ge-
samten Dauer der Unterbringung der Institution mit Hilfe der zuständigen Polizei zufüh-
ren zu lassen.
Die Kindsmutter wehrte sich gegen die Platzierung von E_________ mittels (verspäte-
ter) Beschwerde (vgl. Nichteintretensentscheid C1 18 xxx vom 9. November 2018).
Überdies setzte sie sich auf anderen Kanälen zur Wehr. Sie erteilte EE_________ und
FF_________ am 26. August 2018 eine Vollmacht, um Briefe und E-Mails zu versenden.
Diese agierten denn auch gegenüber diversen Behörden als der „Prozessbeobachter"
(KESB usw.). Die Kindsmutter drohte dem Kindsvater per Whatsapp „öi Z_________
wird nacher üfgrollt sorry"; sie kündigte ihm implizit an, mit dem Fall an die Öffentlichkeit
zu gehen. Die Drohung bewahrheitete sich teilweise, indem E_________ auf Facebook
eine öffentliche Nachricht an den Kindsvater postete, in dem sie ihm Vorwürfe machte,
dass er den Kontakt zu Z_________ verboten habe und sie („Mama, M_________ und
ich‟) um Z_________ kämpfen müssten, was schlimm sei. Zudem wandte sich
EE_________ als „Prozessbeobachterin" in einer E-Mail vom 6. September 2018 direkt
an den Kindsvater.
Aufgrund der angespannten und emotionalen Situation rund um die Platzierung Anfang
September 2018 von E_________ erschien das Wohl von Z_________ bei der Besuchs-
rechtsausübung gefährdet. Nach dem Umzug zu ihrem Vater Anfang Mai 2018 hatte sich
Z_________ gut eingelebt und war in der Schule integriert. Es schien, als wäre sie beim
Vater, zumindest äusserlich, zur Ruhe gekommen. Durch die behördlichen Interventio-
nen gegenüber E_________ und der damit verbundenen Gegenreaktionen seitens der
Kindsmutter und E_________, drohte die Gefahr, dass Z_________ unweigerlich in
diese belastenden Situation involviert werden könnte. Um eine Beeinträchtigung der psy-
chischen Gesundheit und damit des Kindswohls zu verhindern, erschien es gerechtfer-
tigt, das Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und Z_________ einstweilen zu sistie-
ren. Bezeichnenderweise führte auch die Kindesvertreterin in der Stellungahme vom 8.
November 2018 aus, aufgrund der durch den Loyalitätskonflikt verursachten psychi-
schen Belastung von Z_________, aber auch weil die Eltern nicht miteinander kommu-
niziert hätten und die Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts durch die Bei-
ständin mit der Mutter nicht mehr möglich gewesen sei, sei der Entscheid vom 4. Sep-
tember 2018 „nicht zu beanstanden‟ gewesen.
2.5 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB hört die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte
Drittperson das Kind in geeigneter Weise persönlich an, soweit nicht sein Alter oder an-
dere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhö-
rung des Kindes besteht nur einmal im Verfahren, einschliesslich des Instanzenzugs.
Ausnahmsweise ist eine Heilung der Anhörung vor oberer Instanz möglich (vgl. BGE 131
III 409 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Die Anhörung
im Zusammenhang mit Obhuts- und Sorgerechtsfragen setzt keine Urteilsfähigkeit des
Kindes voraus. Sie ist nach der Rechtsprechung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr
möglich. Dieses Schwellenalter, ab dem eine Anhörung grundsätzlich in Frage kommt,
ist jedoch zu unterscheiden von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass formallogi-
sche Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch
die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwi-
ckelt ist (BGE 133 III 146 E. 2.4, 131 III 553 E. 1.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016
vom 17. Januar 2017 E. 3.3, 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1, 5A_354/2015 vom
Die Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,
namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem ver-
nünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde
(BGE 133 III 553 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3,
5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, in: FamPra.ch 2016 S. 1079). "Andere wichtige
Gründe" im Sinn von Art. 314a Abs. 1 ZGB können bei Aussageverweigerung des Kin-
des, befürchteten Repressalien, dauerndem Auslandaufenthalt oder befürchteter Ge-
sundheitsschädigung gegeben sein (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile
5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3, 5C.149/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1.2). Demge-
genüber darf die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter beleg-
ten Loyalitätskonfliktes oder einer bloss möglichen Belastung des Kindes abgelehnt wer-
den (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017
E. 3.3, 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4).
Die KESB hat Z_________ vor der Sistierung des Besuchsrechts nicht angehört. Dies
kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht damit gerechtfertigt werden,
dass Prof. L _________ sie als nicht urteilsfähig bezeichnet hat (S. 12 des Gutachtens).
Vorliegend sprachen aber gewichtige Gründe gegen eine Anhörung. Z_________ sollte
mit der vorläufigen Sistierung des Kontakts mit der Kindsmutter gerade aus dem Schuss-
feld rund um die Fremdplatzierung von E_________ genommen werden. Eine Anhörung
des Mädchens hätte diese wiederum einer psychischen Belastung ausgesetzt, welche
gerade verhindert werden wollte. Es handelt sich hierbei nicht bloss um eine hypotheti-
sche Kindswohlgefährdung. Bereits Prof. L _________ erachtete im Gutachten die
jüngsten Vorfälle um E_________, mit Polizeieinsatz und Fremdplatzierung für
Z_________
als nicht unproblematisch. Mit der Fremdplatzierung im Internat
S _________ nahm diese Gefährdung konkrete Züge an und bedrohte das (psychische)
Wohl von Z_________. Im Übrigen hat zumindest die Kindesvertreterin zwischenzeitlich
mit Z_________ gesprochen und deren Wünsche in der Stellungahme vom 8. November
2018 wiedergegeben. Ausserdem wurde das Besuchsrecht einstweilen, d.h. vorüberge-
hend und im Sinne einer dringlichen Massnahme sistiert. Schliesslich würde sich die
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Anhörung von Z_________ mit Blick auf den
Verfahrensausgang als prozessualer Leerlauf, verbunden mit einer weiteren zeitlichen
Verzögerung, erweisen.
2.6 Insoweit als sich die Sistierung als begründet erweist, ist es irrelevant, ob der Kinds-
vater mit seinem Antrag vom 3. September 2018 den Anstoss dazu gegeben hat. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde nur einseitig auf die Äusserungen des
Kindsvaters abgestellt und der Sachverhalt unrichtig dargestellt, ist jedenfalls nicht kor-
rekt. Die KESB konnte für den Entscheid auf die Akten und eigene Erfahrungen zurück-
greifen, welche sie im Umgang mit der Kindsmutter gemacht hatte. Aus dem Protokoll
der Sitzung vom 4. September 2018 geht hervor, dass die Mitarbeiter der Kindesschutz-
behörde den Fall hinlänglich diskutiert haben. Mildere Massnahmen, wie beispielsweise
eine Ermahnung oder einer Weisung (Art. 273 Abs. 2 ZGB), wären insofern nicht ziel-
führend gewesen, als dass die Kindswohlgefährdung nicht einfach von der Kindsmutter,
sondern von der gesamten Situation rund um die Platzierung der älteren Schwester aus-
gegangen ist. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch
nicht sehr kooperativ verhalten. Beispielsweise brach sie am 22. August 2018 die Be-
sprechung mit der KESB ab, verweigerte die Kommunikation mit Lehrpersonen oder
musste von der Beiständin mehrmals auf das vereinbarte Besuchsrecht hingewiesen
werden. Eine Mahnung an die Kindsmutter hätte daher nicht genügt, um Z_________
vor der konfliktgeladenen Situation im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von
E_________ zu schützen.
2.7 Die Verhältnismässigkeit der Massnahme hing im Wesentlichen davon ab, wie lange
das Besuchsrecht sistiert werden sollte. Eine vorübergehende Sistierung von wenigen
Wochen ist weniger einschneidend als eine dauerhafte Aufhebung des Besuchsrechts.
Die KESB hielt in ihrem Beschluss vom 4. September 2018 fest, das Besuchsrecht
werde sistiert „bis sich der Kinderanwalt darüber ausspricht‟ und es sei ebenfalls die
„psychologische Begutachtung‟ von Z_________ abzuwarten. Aus den Erwägungen des
Beschlusses geht hervor, dass die KESB die Umsetzbarkeit der gerichtlichen Regelung
klären wollte, bevor das Besuchsrecht wiederaufgenommen werden sollte. Die Wieder-
aufnahme wurde demnach nicht direkt von der Beruhigung der Lage abhängig gemacht.
Die einstweilige Sistierung ohne Angabe einer Zeitdauer bzw. Bestimmung eines Über-
prüfungszeitpunkts ist nicht unproblematisch, weil auch ein vorübergehender Unterbruch
des Besuchsrechts eine schwerwiegende Massnahme darstellt, welche massiv in die
Rechte von Mutter und Kind eingreift.
Die Kindesvertreterin hat inzwischen eine Stellungnahme zur Besuchsrechtsregelung
bzw. Sistierung hinterlegt. Damit ist eine Voraussetzung, von welcher die KESB die die
Sistierungsdauer abhängig gemacht hat, bereits eingetreten. Es ist nicht bekannt, ob
auch bereits eine psychologische Begutachtung von Z_________ erfolgt ist. Unabhängig
davon erscheint es nicht angemessen, die Sistierung noch länger aufrecht zu erhalten.
Die Besuchsrechtsausübung kann ohne konkrete Gefahr für das Kindeswohl nicht ein-
geschränkt und von künftigen, zeitlich nicht bestimmten Untersuchungshandlungen wie
der Einholung eines Abklärungsberichts abhängig gemacht werden. Die Situation um
E_________ hat sich zwischenzeitlich einigermassen entspannt. E_________ ist ins In-
ternat S _________ eingetreten, hat sich gut eingelebt und auch neue Kollegen gefun-
den. Es zeichnet sich bei ihr zum ersten Mal seit langem eine positive Entwicklung ab.
Die Gefährdung des Kindeswohls, wie sie im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung
von E_________ festgestellt worden war, ist zwischenzeitlich weniger hoch, zumal sich
die Lage (soweit ersichtlich) beruhigt hat.
Z_________ hat gegenüber der Kindesvertreterin bekundet, es gehe ihr gut, sie wohne
gerne beim Vater und möchte auch bei ihm bleiben. Sie vermisse aber ihre Mutter und
E_________ und würde sie gerne wieder alle zwei Wochen besuchen. Die Kindsvertre-
terin spricht sich daher für die Wiederaufnahme des Besuchsrechts aus, soweit sich die
Eltern bereit erklärten, mit der Beiständin zusammen zu arbeiten, ein Elterncoaching in
Anspruch zu nehmen und die kinderpsychologische Therapie weiterzuführen sowie ei-
nen Bericht einzuholen. Der Kindsvater erklärt sich in der Stellungahme vom 26. Novem-
ber 2018 mit den Vorschlägen der Kindesvertreterin grundsätzlich einverstanden. Die
Kindsmutter bekundete am 26. November 2018, sie habe die Zusammenarbeit mit der
Beiständin nie abgebrochen. Sie verschliesse sich auch nicht einem Elterncoaching, vo-
rausgesetzt, mit der Wiederherstellung des Besuchsrechts werde nicht bis zum Ab-
schluss des Coachings zugewartet. Sie widersetze sich nicht einer kinderpsychologi-
schen Therapie bei Dr. T _________, sofern die KESB dies als sinnvoll erachte. Proble-
matisch erscheine nur, dass die Therapie nicht von der KESB, sondern vom Kindsvater
in Eigenregie angeordnet worden sei. Allenfalls empfehle sich, die Therapie im Auftrag
der KESB fortführen zu lassen. Zusammengefasst widersetze sie sich den Vorschlägen
der Kindesvertreterin nicht, aber diese seien parallel zur sofortigen Wiederherstellung
des Besuchsrechts zu handhaben.
2.8 Zusammengefasst wünschen Mutter und Tochter eine Wiederaufnahme des Be-
suchsrechts. Die Kindesvertreterin unterstützt diesen Wunsch und auch der Kindsvater
heisst dies zumindest implizit gut, indem er sich nicht dagegen ausspricht. Die Wieder-
aufnahme des Besuchsrechts erscheint angezeigt, zumal sich die Situation entspannt
hat und keine Anzeichen einer akuten Kindswohlgefährdung mehr bestehen. Jede wei-
tere Sistierung des Besuchsrechts mit dem Argument der Fremdplatzierung von
E_________ wäre unverhältnismässig und würde in unzulässiger Weise in das Recht
von Mutter und Kind auf persönlichen Verkehr eingreifen.
Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Sistierung des
Besuchsrechts zwischen Tochter und Mutter mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft
aufzuheben. Die KESB hat die Wiederaufnahme des Besuchsrechts zu regeln und zu
prüfen bzw. entscheiden, welche Vorschläge der Kindesvertreterin (Stellungahme vom
merk sollte auf die psychische Gesundheit von Z_________ gelegt werden und es wäre
empfehlenswert, die Gründe für das Einnässen des Mädchens näher abzuklären. Hier-
bei handelt es sich aber lediglich um Begleitmassnahmen zur sofortigen Wiederauf-
nahme des Besuchsrechts. Sollten sich andere oder neue Hinweise auf eine Kindswohl-
gefährdung ergeben, müsste eine dauerhafte Änderung des Besuchsrechts – allenfalls
auch ein begleitetes Besuchsrecht – in Betracht gezogen werden.
2.9 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos.
3.
3.1 Die Kindsmutter (C2 18 50) und der Kindsvater (C2 18 52) beantragen beide die
unentgeltliche Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei
beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO).
Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unter-
lassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).
Der Begriff der Mittellosigkeit beschreibt die prekäre finanzielle Situation einer Person,
nämlich dass diese nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Fa-
milie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Mittellosigkeit ist indes nicht mit Armut
gleichzusetzen, sondern bezeichnet bloss das relative Unvermögen, mit den vorhande-
nen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen
(Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der
Bedürftigkeit ist ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf mit den
für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen und dabei
sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwen-
digen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen und an-
fallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Rü-
egg/Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2016, N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Hinsichtlich des massgeblichen Einkommens sind der Nettolohn,
Schichtzulagen, 13. Monatslohn, Familienzulage, persönliche Alimentenzahlungen,
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der AHV und der IV, Kapitalleistungen und
andere Vermögenserträge, die im Sinne eines Ersatzeinkommens geleistet werden, an-
zurechnen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verfahren C1 18 xxx bzw. C2 18 xxx Unter-
lagen und Erklärungen zur persönlichen und finanziellen Situation hinterlegt, welche zur
Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (C2 18 50) bei-
zuziehen sind.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie lebe derzeit von der Sozialhilfe und erhalte Unter-
haltsbeiträge sowie Kinderzulagen (Fr. 275.--) für die Tochter E_________. Die Höhe
der Sozialhilfebeiträge und der Unterhaltbeiträge für E_________ (mutmasslich Fr.
1'200.-- laut Bankbeleg) beziffert sie nicht. Gemäss Scheidungsurteil vom 27. April 2018
haben die Parteien ihrer Vereinbarung folgendes Einkommen zugrunde gelegt: ca. Fr.
6'000.-- netto (inkl. 13 Monatslohn) für den Ehemann und ca. Fr. 0.-- (inkl. 13 Monats-
lohn) für die Ehegattin. Der Ehemann schuldet der Beschwerdeführerin bis Februar 2019
monatlich Fr. 1'200.-- nachehelichen Unterhalt. Nach der Steuerveranlagung verdiente
sie im Jahr 2016 Fr. 14'900.-- aus Erwerbstätigkeit, was pro Monat ungefähr Fr. 1'240.-
19 -
ergibt. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Überschuss verbleibt, zumal sie mit den tiefen
Einkünften den Lebensunterhalt von sich und E_________ bestreiten muss. Ausgehend
von einem Grundbedarf für eine alleinerziehende Schuldnerin von (Fr. 1'350.--) und für
E_________ (Fr. 600.--), welche derzeit lediglich an den Wochenenden und in den Fe-
rien bei ihrer Mutter ist, sowie ausgewiesenen Mietkosten (Fr. 1'900.-- frühestens künd-
bar auf den 31. März 2019) und Krankenkassenprämien (nicht ausgewiesen; angerech-
net Fr. 200.-- bei Prämienverbilligung für sich und E_________), hat die Beschwerde-
führerin Auslagen von über Fr. 4'000.-- pro Monat zu bestreiten. Damit erscheint die
Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Weil die Rechtsbegehren
auch nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), ist ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
Da die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist und der Grundsatz der Waffen-
gleichheit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.4; Bundesgerichtsurteile 4D_35/2017 vom 10. Oktober
2017 E. 4, 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4) rechtfertigt, ist Rechtsanwalt
M _________ zum Offizialanwalt der Kindsmutter zu ernennen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c
und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Kindsmutter ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie
zur Nach- bzw. Rückzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3.3 Der Beschwerdegegner bzw. Kindsvater beantragt ebenfalls die unentgeltliche
Rechtspflege (C2 18 52). Er hinterlegt einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsre-
gister, gemäss welchem gegen ihn 55 Verlustscheine von insgesamt Fr. 109'672.-- be-
stehen und mehrere Pfändungen gegen ihn am Laufen sind. Bei Vorliegen von Verlust-
scheinen besteht bereits eine gesetzliche Vermutung, dass der Schuldner zahlungsun-
fähig ist und ein Kautionsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. Abs. 1 lit. b ZPO
besteht
(Bundesberichtsurteil 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2). Gestützt auf die An-
gaben im Scheidungsverfahren erzielt der Beschwerdegegner zwar ein Einkommen von
netto Fr. 6'000.-- pro Monat. Damit hat er unter anderem seine Lebenshaltungskosten
und jene der Tochter Z_________ zu decken. Der das Existenzminimum übersteigende
und pfändbare Betrag unterliegt einer Lohnpfändung.
Demnach erscheint der Kindsvater ebenfalls bedürftig (Art. 117 lit. a ZPO). Weil die
Rechtsbegehren auch nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), ist ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Da die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist und der Grundsatz der Waffen-
gleichheit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.4; Bundesgerichtsurteile 4D_35/2017 vom 10. Oktober
2017 E. 4, 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4) rechtfertigt, ist Rechtsanwalt
N _________ zum Offizialanwalt des Kindsvaters zu ernennen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c
und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der Kindsvater ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er
zur Nach- bzw. Rückzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3.4 Die Kindsvertreterin wirft die Frage auf, wer die Kosten für die Vertretung des Kindes
zu tragen hat und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (C2 18 51).
3.4.1 Die Ernennung einer Kindesvertretung in Verfahren vor der Kindesschutzbehörde
erfolgt gestützt auf Art. 314abis ZGB. Das Kind ist im Rahmen von Entscheiden der Kin-
desschutzbehörde immer auch am Verfahren beteiligte Person und nicht nur Verfahrens-
objekt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteile 5A_618/2016 vom 26. Juni
2017 E. 1.2, 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Die Kostenregelung richtet sich
nach dem kantonalen Recht und subsidiär nach der ZPO (Art. 450f ZGB; Bundesge-
richtsurteil 5A_855/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 140 III 385 E. 2.3;
Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N. 15 zu
Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwachse-
nenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 18.179;
Leuthold/Schweighauser, Beistandschaft und Kindesvertretung, ZKE 6/2016, S. 480).
Im Kanton Wallis enthält Art. 96c EGZGB Vorgaben zur Entschädigung der Kindesver-
tretung im Sinne von Art. 299 ZPO, welche Bestimmung im Rahmen des Kindesschutz-
verfahrens und der Vertretung nach Art. 314abis ZGB sinngemäss anwendbar ist (Art.
450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 96c EGZGB analog). Dementsprechend
entscheidet das Gericht über die Auferlegung der Kosten. Im Falle der Zahlungsunfähig-
keit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt für de-
ren Inkasso (Art. 96c Abs. 3 EGZGB). Weitergehende Ausführungsvorschriften zur Auf-
erlegung der Kosten für die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB sind im kantonalen
Recht nicht enthalten, weshalb diesbezüglich sinngemäss die ZPO anwendbar ist. Ana-
log zu Art. 299 f. ZPO sind die Kosten der Kindesvertretung demnach Verfahrenskosten
(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, Basler Kommentar,
N. 54 zu Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, a.a.O., N.
18.179).
3.4.2 Vorliegend hat die KESB A_________ mit Beschluss vom 18. September 2018
Rechtsanwältin O_________ zur Kindesvertretung von Z_________ bestimmt. Die Er-
nennung erfolgte gestützt auf Art. 314abis ZGB. Nach dem Vorerwähnten bildet die Ent-
schädigung für die Kindesvertretung Teil der Verfahrenskosten und ist entsprechend
dem Verfahrensausgang grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 450f
i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e und Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Hingegen erscheint es nicht
gerechtfertigt, das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Kindesvertre-
terin zu übertragen. Im Rahmen von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB steht die Kin-
desvertretung regelmässig in einem ähnlichen Verhältnis zu den Behörden und dem ver-
tretenen Kind wie der amtliche Verteidiger im Strafprozess zum Gericht und dem Be-
schuldigten (vgl. Leuthold/Schweighauser, a.a.O., S. 480; Affolter, in: Rosch/Wider
[Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbstbestimmung - Festschrift für Professor Christoph
Häfeli zum 70. Geburtstag, Kindesvertretung im behördlichen Kindesschutzverfahren,
Bern 2013, S. 212; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 57 zu Art. 314abis ZGB). Gerade
wenn sich die unterliegende Partei in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet o-
der aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass sie die Kindesvertretung nicht entschä-
digen wird, erscheint es angemessen, die Kosten vorab durch den Kanton vorzuschies-
sen, welcher vom Schuldner die Rückerstattung verlangen kann. Dies legt auch Art. 96c
Abs. 3 EGZGB nahe, der sinngemäss anwendbar ist.
Sowohl Kindsmutter und Kindsvater obsiegen bzw. unterliegen teilweise. Die Sistierung
wurde ursprünglich vom Kindsvater beantragt und erscheint auch bis zum jetzigen Zeit-
punkt gerechtfertigt, womit er teilweise obsiegt. Hingegen obsiegt auch die Kindsmutter
teilweise, weil die Sistierung des Besuchsrechts mit sofortiger Wirkung für die Zukunft
aufzuheben ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten zu
je ½ jedem Elternteil aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beiden
Elternteilen wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es besteht ein erhebliches Ri-
siko, dass die Kindesvertretung ihre Entschädigung bei den Eltern nicht leicht erhältlich
machen können wird. Daher ist die Entschädigung der Kindesvertretung vorab vom Staat
Wallis zu leisten, mit einer Nach- bzw. Rückzahlungspflicht der Eltern, sobald sie dazu
in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 96c Abs. 3 EGZGB analog).
3.4.3
Bei einer anwaltlichen Kindsvertretung erfolgt die Entschädigung regelmässig
nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale
Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei un-
entgeltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; Fountoulakis/Affolter-
Fringeli/Biderbost/Steck, a.a.O., N. 18.181). Im Interesse einer sachgerechten und wirk-
samen Vertretung des Kindeswohls ist der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage
für die Entschädigung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III
153 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_8/2017 vom 25. April 2017 E. 2.3). Es sind nur die
erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen, wobei den erschwerenden Rahmenbe-
dingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen ist (BGE 142 III 153 E. 6.2).
Die festgesetzte Entschädigung ist verbindlich; die Vertretung ist nicht berechtigt, einen
durch die festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag vom Kind einzufordern.
Die Differenz kann auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich bei
der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten handelt
(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO analog; BGE 142 III 153 E 2.4; Bundesgerichtsurteil
5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2).
Die Entschädigung der Kinderanwältin bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rah-
mentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Par-
tei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-
Koeffizienten von 60 % für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutz-
recht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4‘400.-- (Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar).
Im Beschwerdeverfahren hat die Kindesvertreterin eine Kostennote (Fr. 1'440.60 inkl.
Auslagen und MwSt.; Stundenansatz von Fr. 200.-- ohne MwSt.) hinterlegt. Sie hat ein
Gespräch mit Z_________ und dem Kindsvater geführt sowie eine mehrseitige Stellung-
nahme hinterlegt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet das Kan-
tonsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.--
(MwSt. und Auslagen inklusive) als angemessen. Diese wird wie erwähnt derzeit durch
den Staat Wallis getragen, unter Vorbehalt einer Nach- und Rückzahlungspflicht zu je
der Hälfte durch die Eltern.
4.
4.1
Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO
(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Er-
wachsenenschutz vom 22. August 2012). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach
kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
die Verfahrenskosten zu je ½ der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auf-
zuerlegen.
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Um-
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
zusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenen-
schutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwer-
deverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19
GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich, aber es waren einige
Rechtsfragen zu klären. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sind die
Gerichtskosten auf Fr. 900.-- festzusetzen. Diese werden den Parteien je zur Hälfte auf-
erlegt. Der Staat Wallis bezahlt die Kosten vorab und die Parteien sind zur Nach- resp.
Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4.2 Laut Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird die unentgeltliche prozessführende Partei vom
Kanton angemessen entschädigt, wenn sie unterliegt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird
der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls vom Kanton angemessen entschädigt,
wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei
der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. An den Nachweis der
Uneinbringlichkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; in diesem Zusam-
menhang genügt blosses Glaubhaftmachen (Bundesgerichturteil 5A_407/2014 vom
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschä-
digung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich
PC140016 vom 8. September 2014 E. 3). Während die von der Gegenpartei geschuldete
Parteientschädigung nach tariflichen Ansätzen zu bemessen ist, die für frei gewählte
Anwaltsmandate gelten (BGE 140 III 167 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_54/2014 vom
sene Entschädigung nach den reduzierten Tarifen für den unentgeltlichen Rechtsbei-
stand (Art. 30 Abs. 1 GTar).
4.2.1 Vorliegend unterliegen die Kindsmutter bzw. der Kindsvater je teilweise. Entspre-
chend dem Verfahrensausgang sind deren Offizialanwälte für den unterliegenden Teil
anteilsmässig zu ½ durch den Staat Wallis zu entschädigen, unter Nach- resp. Rückzah-
lungspflicht, sobald die Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unent-
geltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Entsprechend schulden
beide Parteien einander eine anteilsmässige Entschädigung für den obsiegenden Teil.
Die Entschädigung ist, da sie voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ebenfalls durch
den Staat Wallis vorab zu erbringen, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht, sobald die
Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4.2.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach
der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten
von 60 % für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutzrecht vor Kan-
tonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4‘400.-- (Art. 34 Abs. 1 i.V.m.
Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite-
rien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik
des Falls sowie des mit der Vertretung im Verfahrens verbundenen Aufwands ohne
mündliche Verhandlung und der (erfolgreichen) Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege der Parteien, erachtet das Kantonsgericht für den Rechtsanwalt der Beschwerde-
führerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-
schwerdeverfahren mandatiert und hinterlegte eine kurze Stellungahme. Da sein Auf-
wand deutlich geringer ausfiel, erscheint für ihn eine Entschädigung von Fr. 600.-- zu-
züglich Auslagen von Fr. 20.-- als angemessen.
4.2.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher
Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), d.h.
nebst den Auslagen mit 70% der ordentlichen Entschädigung (Art. 30 Abs. 1 GTar). Der
Offizialanwalt der Beschwerdeführerin ist demnach mit Fr. 515.-- (70% von Fr. 700.--
zuzüglich Auslagen von Fr. 25.--) und jener des Beschwerdegegners mit Fr. 220.-- (70%
von Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 10.--) jeweils Auslagen und MwSt. inklusive zu
entschädigen
4.2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteient-
schädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Aufgrund
des Verfahrensausgangs schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr.
310.-- und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Fr. 725.--. Vorliegend wurde
beiden Parteien der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt und sie sind nicht in der
Lage, soweit sie unterliegen, die jeweilige obsiegende Gegenpartei zu entschädigen.
Demzufolge hat der Staat diese Entschädigungen vorderhand auszurichten, d.h. Fr.
515.-- (70% von Fr. 700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 25.--) für den Offizialanwalt der
Beschwerdeführerin und Fr. 220.-- (70% von Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von
Fr. 10.--) für den Offizialanwalt des Beschwerdegegners, jeweils inkl. Auslagen und
MwSt. (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch
auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden
müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Das Kantonsgericht verfügt
Die Beweisanträge von X _________ gemäss der Beschwerde vom 26. September 2018
und jene von Y _________ gemäss der Stellungnahme vom 26. November 2018 werden
abgewiesen.
und erkennt
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die (mit Beschluss der KESB
A_________ vom 4. September 2018) verfügte Sistierung des Besuchsrechts zwi-
schen der Kindsmutter X _________ und deren Tochter Z_________ mit sofortiger
Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die Wiederaufnahme des Besuchsrechts wird
nicht von einer psychologischen Begutachtung von Z_________ abhängig ge-
macht.
Die KESB wird beauftragt, umgehend die Wiederaufnahme des Besuchsrechts zu
regeln. Sie hat zudem zu prüfen sowie zu entscheiden, welche Vorschläge der
Kindesvertreterin (Stellungahme vom 8. November 2018) sinnvoll erscheinen und
als Begleitmassnahmen umzusetzen sind.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandlos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 900.-- festgesetzt
und zu je ½, ausmachend Fr. 450.--, X _________ sowie Y _________ auferlegt,
zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vorerst von der Staats-
kasse getragen. Die beiden Parteien sind zur Nach- resp. Rückzahlung des betref-
fenden Betrages verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.
Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin O_________ als Kindesvertreterin
von E_________ (Art. 314abis ZGB; C2 18 51) für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von
X _________ und Y _________ zu je ½, sobald sie dazu in der Lage sind.
X _________ wird für das Beschwerdeverfahren C1 18 225 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und Rechtsanwalt M
_________ zum Offizialanwalt ernannt (C2 18 50). Der Kanton Wallis bezahlt dem
Offizialanwalt (im Rahmen des Unterliegens der Kindsmutter) für eine anteilsmäs-
sige Entschädigung von Fr. 515.-- für das Beschwerdeverfahren, unter Nach- resp.
Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
Y _________ wird für das Beschwerdeverfahren C1 18 225 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und Rechtsanwalt
N _________ zum Offizialanwalt ernannt (C2 18 52). Der Kanton Wallis bezahlt
dem Offizialanwalt (im Rahmen des Unterliegens des Kindsvaters) eine anteils-
mässige Entschädigung von Fr. 220.-- für das Beschwerdeverfahren, unter Nach-
resp. Rückzahlungspflicht von Y _________, sobald er dazu in der Lage ist.
Y _________ bezahlt X _________ (im Rahmen des Obsiegens der Kindsmutter)
für das Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr.
725.--; diese wird im Teilbetrag von Fr. 515.-- wegen offensichtlicher Uneinbring-
lichkeit vorab durch den Kanton Wallis direkt an den Offizialanwalt M _________
bezahlt. Mit der
Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber
Y _________ im Umfange von Fr. 515.-- auf den Kanton über.
X _________ bezahlt Y _________ (im Rahmen des Obsiegens des Kindsvaters)
für das Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr.
310.--; diese wird im Teilbetrag von Fr. 220.-- wegen offensichtlicher Uneinbring-
lichkeit vorab durch den Kanton Wallis direkt an den Offizialanwalt N _________
bezahlt. Mit der Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber
X _________ im Umfange von Fr. 220.-- auf den Kanton über.
Sitten, 10. Dezember 2018