C1 18 224
C2 18 35
C2 18 45
ENTSCHEID VOM 9. NOVEMBER 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
Bezirks
A
_________
[KESB
A _________] , Vorinstanz
und
Y _________ , vertreten durch Rechtsanwältin N _________
(Kindesschutz)
Beschwerde gegen den Beschluss der KESB A _________ vom 23. August 2018
Verfahren
A. X _________ ist die Mutter der am xxx geborenen Tochter Y _________. Der Auf-
enthaltsort des Vaters C _________ ist unbekannt und es besteht kein Kontakt zwischen
ihm und der Tochter bzw. der Mutter (B. 2 [= Beleg Nr. 2 Akten der KESB).
B. Nach einer Gefährdungsmeldung durch das Spital D _________vom 17. April 2015
betreffend Y _________ und deren beiden Geschwister E _________ (geb. xxx) und
F _________ (geb. xxx) erfolgten diverse Kindesschutzmassnahmen (B. 1).
Mit Beschluss vom 26. November 2015 erhielten die Kinder einen Erziehungsbeistand
(B. 9). Die KESB verlangte von der Kindsmutter am 21. Dezember 2016 eine Stel-
lungahme zur hohen Anzahl der Absenzen von Y _________ im ersten Schulhalbjahr
2016/2017. Laut der Schuldirektion habe Y _________ bis Dezember 2016 während 4.5
Wochen gefehlt (B. 32). Die KESB teilte der Kindsmutter am 2. Februar 2017 mit, dass
Y _________ ab dem 7. Dezember 2016 die Schule in G _________ nicht mehr besucht
habe und drohte Massnahmen an (B. 35). Für das neue Schuljahr 2017/2018 wurde ein
Schulwechsel nach A _________ ermöglicht (B. 61)
Mit Verfügung der KESB vom 12. September 2017 wurde der Kindsmutter superprovi-
sorisch und mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 vorsorglich die Obhut (Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht) über die Tochter Y _________ entzogen und diese in der Kinder- und
Jugendeinrichtung I _________ in A _________ untergebracht (B. 69, 87). Zwischen
dem 28. November 2017 und 13. Dezember 2017 befand sich Y _________ in einem
Time-Out bei einer Gastfamilie, organisiert durch die Stiftung J _________ (B. 100). Ein
erneutes Time-Out bei der gleichen Familie dauerte vom 18. Dezember 2017 bis zum
schlossene Wohngemeinschaft der Durchgangsstation K _________ ein (B. 110). Nach
ihrem ersten Wochenende zu Hause, am 24./25. Februar 2018, kehrte sie nicht mehr in
die Einrichtung nach K _________ zurück (B. 115). Die KESB hob am 7. März 2018 die
Platzierung auf (B. 121).
C. Die KESB A _________ fällte mit Beschluss vom 23. August 2018 nachfolgenden
Entscheid:
Y _________, geb. xxx, entzogen.
begleiten und zu überwachen.
din beauftragt, die Jugendliche mit Hilfe der zuständigen Polizei der Institution zuzuführen. Ebenso ist
die Beiständin berechtigt, die Jugendliche während der gesamten Dauer der Unterbringung der Institu-
tion mit Hilfe der zuständigen Polizei zuführen zu lassen.
(Art. 450c ZGB); damit die Jugendliche ihrer Schulpflicht weiterhin nachgeht und der Gefährdung in der
Entwicklung Abhilfe geschaffen werden kann.
D. Dagegen reichte die Kindsmutter X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am
Rechtbegehren ein:
haltsbestimmungsrecht) über Y _________, geboren am xxx, sei wiederum auf die Kindsmutter
X _________ zu übertragen.
zierung vorzunehmen.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
X _________ sei im vorliegenden Verfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren
und für die vorliegende Eingabe der Unterzeichnete zum Offizialanwalt zu ernennen. Gleichzeitig sei für
X _________ im weiteren Verfahren ein neuer Offizialanwalt zu bestimmen und entsprechend der gel-
tenden gesetzlichen Regeln zu entschädigen.
E. Die KESB A _________ ernannte mit Beschluss vom 20. September 2018 gemäss
Art. 314abis
ZGB
Rechtsanwältin N _________
zur
Vertretung
des Kindes
Y _________.
F. In der Stellungahme vom 8. Oktober 2018 erklärte die KESB, ihres Erachtens sei die
Beschwerde zu spät erfolgt, da die Beschwerdeführerin den Erhalt des Entscheids vom
anwalt M _________ hinterlegte dazu am 16. Oktober 2018 eine Stellungnahme. Das
Kantonsgericht gab Rechtsanwältin als Vertreterin von Y _________ am 24. Oktober
2018 die Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äussern. Rechtsanwältin N _________
hinterlegte am 5. November 2018 eine Stellungnahme und beantragte die unentgeltliche
Rechtspflege. Rechtsanwalt M _________ reichte am 6. November 2018 eine weitere
Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantons-
gericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs.
1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB;
SGS/VS 211.1]).
1.2 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-
wachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
ZGB; Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Die Berechnung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist richtet
sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f
ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).
Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp-
fangsbestätigung. Andere Sendungen können durch gewöhnliche Post zugestellt wer-
den (Art. 138 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsmittelfrist für Entscheide beginnt durch die Mittei-
lung am drauf folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung ist erfolgt,
wenn die Sendung von dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vor-
behalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich
zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abge-
holt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO; sog. Zustellfiktion). Überdies gilt bei persönlicher Zustellung die Zustellung an je-
nem Tag erfolgt, an dem der Adressat die Annahme verweigert und die überbringende
Person dies festhält (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO).
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass
Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind,
grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (144 IV 57 E. 2.3.1, 122 I 97 E. 3a/bb;
Bundesgerichtsurteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der
Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die
hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 142 IV 125 E. 4, 136 V 295 E. 5.9,
129 I 8 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2,
1B_460/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014
E. 2.3.2 und 1C_603/2012 vom 19. September 2013 E. 3.1).
1.3 Vorliegend hat die KESB A _________ die Kindsmutter am 8. August 2018 zu einer
„Sitzung / Anhörung“ vorgeladen. Als Grund nannte sie die „Besprechung über die Situ-
ation Y _________“ (B. 147). Besagte Anhörung fand am 22. August 2018 statt und es
nahmen
daran
Y
_________,
die
Kindsmutter,
die
Grossmutter
von
Y _________, die Erziehungsbeiständin O _________, der Regionalstellenleiter AKS
P _________ und die Präsidentin der KESB Q _________ teil. Der Kindsmutter und der
Tochter wurde hierbei kommuniziert, dass Y _________ sich bis am Montag, den 27.
August 2018, um 10.00 Uhr freiwillig ins L _________ zu begeben habe. Sollte sie nicht
freiwillig (zusammen mit O _________) hingehen, werde sie durch die Polizei hingeführt
(B. 150).
Am darauf folgenden Tag, Donnerstag, dem 23. August 2018, traf die KESB
A _________ den Beschluss, dass der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über Y _________ entzogen und die Jugendliche ab dem 27. August 2018 im
L _________ platziert werde (B. 155). Den begründeten Beschluss sandte die KESB der
Kindsmutter je per A-Post Plus und per Einschreiben an die Adressen „xxx,
R _________“ und „xxx, G _________“. Laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post (Track&Trace) konnte die Empfängerin an der Adresse in R _________ nicht er-
mittelt werden und die Briefe wurden zurückgesandt. Der eingeschriebene Brief an die
Adresse in G _________ wurde durch die Empfängerin nicht abgeholt und nach sieben
Tagen wieder an die KESB retourniert (B. 183). Einzig die A-Post Plus Sendung an die
Adresse in G _________ wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am Samstag, 25.
August 2018 zugestellt.
1.4 A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich normalen A-Post Sendungen,
mit dem Unterschied, dass sie mit einer Nummer versehen sind, welche die elektroni-
sche Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Die Zustellung wird
elektronisch erfasst, sobald die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des
Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem
Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigenschaft
einer Empfangsbestätigung zu (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zustellung
mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher
nicht (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1, 142 III 599 E. 2.4.1; Bundesgerichtsurteile 1C_330/2016
vom 27. September 2016 E. 2.3 bis 2.5, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2,
5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.3 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3).
Eine Zustellung ist ungeachtet der Verletzung von Art. 138 Abs. 1 ZPO auch dann gültig
erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden
kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt
werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, 142 IV 125 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile
1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2;
je mit Hinweisen). Vorliegend hat der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufge-
stellt, weshalb für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf den blossen Zugang der
Sendung in den Machtbereich des Empfängers abgestellt werden kann. Fristauslösend
ist erst die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten oder durch eine der ge-
setzlich erwähnten Personen, deren Entgegennahme der Sendung jener des Adressa-
ten gleichgestellt ist (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).
Die A-Post Plus Sendung mit dem Beschluss vom 23. August 2018 wurde der Beschwer-
deführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am Samstag 25. Au-
gust 2018 zugestellt. Der Eintrag der Zustellung ist lediglich ein Indiz, dass die Sendung
an jenem Tag in den Briefkasten der Adressatin gelegt worden ist (BGE 142 III 599 E.
2.2). Er sagt noch nichts Konkretes über die tatsächliche Kenntnisnahme des Entscheids
durch die Beschwerdeführerin aus. In den Akten befindet sich überdies eine E-Mail der
Beschwerdeführerin an die KESB. Diese E-Mail wurde laut den dortigen Angaben am
deführerin schreibt darin unter anderem: „der beschluss vom 23.8.2018 werde ich nicht
akzeptieren!!!
sie
können
nicht
das
gutachten
was
für
F _________ ist bei Y _________ reinnehmen. in meinen augen eine sauerei. (…). des-
weiteren Y _________ geht am montag nichtin das internat. sie wird bei mir bleiben!!!!!!!!
Y _________ und F _________ sind nicht bei mir gefährdet!!! somit kann mich die polizei
gerne abführen.“ Die Beschwerdeführerin bezieht sich in dieser E-Mail eindeutig auf den
Beschluss vom 23. November 2018; sie erwähnt das Datum und die Bezeichnung des
Entscheids wortwörtlich. Die Anhörung der Kindsmutter hatte am Mittwoch, dem 22. Au-
gust 2018, stattgefunden. Anschliessend traf die KESB am Donnerstag, dem 23. August
2018, den offiziellen Beschluss für die Platzierung der Tochter im Internat. Die Be-
schwerdeführerin konnte daher ohne Erhalt des Entscheids unmöglich wissen, dass die
KESB am Donnerstag den fraglichen Beschluss getroffen hatte. Sodann bezieht sie sich
in der E-Mail auch inhaltlich auf die Begründung des Beschlusses, indem sie angibt, es
sei unfair, das Gutachten, welches für F _________ erstellt worden sei, nun bei Y
_________ „reinzunehmen“. Die E-Mail kann sich folglich nicht auf die in mündlicher
Form angedeuteten Beschlüsse beziehen, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin dies darlegt.
Das Gericht erachtet es vorliegend als erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Be-
schluss vom 23. August 2018 tatsächlich bereits am Samstag, dem 25. August 2018. zur
Kenntnis genommen hat. Dafür sprechen die Sendungsverfolgung, wonach der Be-
schwerdeführerin an diesem Tag der Entscheid per A-Post Plus zugestellt worden ist
sowie die von der Empfängerin gleichentags versendete E-Mail an die KESB
A _________. Die Begründung, wonach die Orts- und Zeitangaben nicht zwingend rich-
tig sein müssten, da diese von den Einstellungen abhängen würden, erscheint faden-
scheinig. Normalerweise entsprechen die Zeitangaben nämlich der Realität, ausser der
Absender einer E-Mail manipuliert absichtlich die betreffenden Angaben. Hierfür erge-
ben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Nicht zuletzt würde eine absichtliche Änderung
der Einstellungen regelmässig zu Gunsten der betreffenden Person erfolgen – etwa in-
dem sie die Zeit bzw. das Datum in die Zukunft verschieben würde, um einen späteren
Empfang des Entscheids zu fingieren – und nicht zu deren Lasten. Entsprechendes ist
jedoch nicht anzunehmen.
Mithin begann die Rechtsmittelfrist am Folgetag nach der tatsächlichen Kenntnisnahme
des Entscheids, d.h. am 26. August 2018 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete
am 24. September 2018. Die Beschwerde wurde erst am 25. September 2018 der
Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehal-
ten worden ist (Art. 143 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
1.5 Nicht von Bedeutung ist, dass die KESB den Entscheid an je zwei Adressen und je
per Einschreiben sowie A-Post Plus zugestellt hat. Dadurch wollte sie sicherstellen, dass
die Beschwerdeführerin den dringenden Entscheid baldmöglichst zur Kenntnis nimmt.
Tatsächlich zur Kenntnis genommen hat die Kindsmutter einzig die A-Post Plus Sendung
in G _________; die anderen Sendungen wurden allesamt retourniert. Die Beschwerde-
führerin als Laiin wird sich jedoch nicht die Frage gestellt haben, welche Sendung denn
nun fristauslösend sei, sondern davon ausgegangen sein, die erhaltene Postsendung
sei die massgebliche, zumal sie den Inhalt der übrigen Sendungen nicht zur Kenntnis
genommen hat. Bei einer allfälligen Unsicherheit betreffend die Rechtsmittelfrist ist es
zudem auch einer Laiin ohne juristische Unterstützung zuzumuten, baldmöglichst first-
wahrend eine Beschwerde einzureichen. Letztlich wurde die vorliegende Beschwerde
jedoch ohnehin mit Hilfe eines Rechtsanwalts hinterlegt; die Beschwerdeführerin war
also sehr wohl juristisch beraten. Der betreffende Rechtsanwalt vertritt die Beschwerde-
führerin auch nach wie vor im Dossier C1 18 xxx betreffend die andere Tochter F
_________, möchte lediglich im vorliegenden Fall nicht weiter agieren, weil ein Büro-
partner teilweise für die KESB A _________ als Schreiber amtet. Dieser Umstand ist der
juristischen Unterstützung hinsichtlich der Beschwerde nicht abträglich.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft noch auf, auch die Äusserung „der Beschluss vom
23.8.2018 werde ich nicht akzeptieren“ könne als Beschwerde einer Laiin, wenn auch
formunrichtig und falsch adressiert, qualifiziert werden. Diese hätte an die richtige In-
stanz zur Behandlung weitergeleitet respektive an die Beschwerdeführerin zwecks Ver-
besserung zurückgeschickt werden müssen.
2.2 Die ZPO äussert sich nicht zur Frage der Fristwahrung durch Rechtsmitteleingaben,
die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden sind
und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz.
Art. 63 ZPO betrifft die Wahrung der durch eine Eingabe an eine unzuständige Stelle
oder in einem falschen Verfahren begründeten Rechtshängigkeit und ist nicht auf
Rechtsmitteleingaben anwendbar (BGE 140 III 636 E. 3.2). Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung schadet jedoch eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der
Berufung bzw. Beschwerde bei der Vorinstanz (iudex a quo) nicht. Diesfalls ist die
Rechtsmittelfrist gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die
zuständige Instanz weiterzuleiten. Dies ist jedoch nur der Fall, soweit die Eingabe auf
einem Versehen oder Zweifel oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht
aber wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGE 140 III 636 E. 3.5
f.).
2.3 In der E-Mail vom 25. August 2018 ist mitnichten ein Anwendungsfall der erwähnten
Rechtsprechung zu erblicken. Die Beschwerdeführerin hat mit der Formulierung „der be-
schluss vom 23.8.2018 werde ich nicht akzeptieren!!!“ lediglich angezeigt, sie werde sich
gegen den Entscheid zur Wehr setzten. Dies hat sie dann auch gemacht, indem sie
einen Rechtsanwalt beigezogen und eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einge-
reicht hat. Zudem ist vorliegend weder ein Irrtum, noch ein Zweifel hinsichtlich der Zu-
ständigkeiten zu erblicken. Der angefochtene Entscheid enthält eine korrekte Rechtsmit-
telbelehrung (Art. 238 lit. f ZPO) mit Angaben zur Frist („30 Tage“) sowie Form („schrift-
lich und begründet“) der Beschwerde und die Adresse („Kantonsgericht Wallis, Postfach,
1950 Sitten“) der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführerin war sehr wohl bewusst,
dass die KESB nicht die zuständige Rechtmittelinstanz ist. Selbst wenn die E-Mail als
Beschwerde angedacht gewesen wäre, könnte diese daher nicht berücksichtigt werden,
weil die absichtliche Anrufung der unzuständigen Instanz nicht geschützt wird.
2.4 Im Übrigen sind Eingaben dem Gericht gemäss Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO in Pa-
pierform oder mit qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen. Normale E-Mails
entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Demzufolge bildet die E-Mail vom 25. Au-
gust 2018 keine Eingabe, welche die gesetzliche Form bzw. Frist wahrt und die KESB
zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz verpflichtet hat.
3. Die Vertreterin des Kindes ist ebenfalls der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin
den Entscheid am 25. August 2018 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Ihrer Mei-
nung nach ist es jedoch fraglich, ob der Kindsmutter als juristische Laiin durch die zu-
sätzliche, nicht ordnungsgemässe Zustellung (A-Post Plus) ein Nachteil erwachsen darf.
Damit hat sich das Gericht hiervor bereits auseinander gesetzt.
Im Übrigen schildert die Vertreterin des Kindes, dass sich Y _________ im Internat gut
eingelebt und auch neue Kollegen gefunden habe. Die Ferien und Wochenenden ver-
bringe sie bei der Mutter, was laut Y _________ gut klappe. Wenn Y _________ wählen
könnte, würde sie gerne wieder bei der Mutter im Wallis wohnen und in
S _________ oder G _________ zur öffentlichen Schule gehen; die Schule in
A _________ wolle sie ja nicht mehr. In G _________ seien die Schüler von der 2. und
wieder bei der Mutter wohnen könne, würde sie versuchen, das Schuljahr im
L _________ ordentlich zu beenden. Allenfalls könne sie sogar eine Klasse übersprin-
gen. Nach Beendigung der Schule würde sie gerne eine Lehre in einer Kita als Kinder-
betreuerin absolvieren.
Auch T _________, Sozialpädagogin im L _________, hat gegenüber der Kindesvertre-
terin bekundet, dass es mit Y _________ im Internat und der Schule gut klappt.
Die Kindesvertreterin
bemerkte
abschliessend, es sei erfreulich, dass es im
L _________ nach den gescheiterten ambulanten und stationären Massnahmen endlich
wieder gut laufe. Der Wunsch von Y _________, wieder Zuhause bei ihrer Mutter zu
leben, bei welcher sie aufgewachsen sei und von welcher sie geliebt werde, sei nach-
vollziehbar. Da gestützt auf die Akten eine Beschulung in den Oberwalliser Schulen nicht
mehr möglich sei und Y _________ keinen Anspruch auf eine Sonderbeschulung habe,
gestalte sich der Wunsch von Y _________ bereits aus geografischen Gründen als
schwierig.
4. Nach dem Dargelegten ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten. Das Ge-
such um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Das Kantonsgericht hat sich damit nicht materiell mit der Sache zu befassen. Dennoch
sei festzuhalten, dass sich bei Y _________ im L _________ zum ersten Mal seit langem
eine positive Entwicklung abzeichnet. Schnuppertag in einer Kita, wo sich Y _________
später als Betreuerin sieht, sind geplant. Kontakte zu ihrer Mutter hat sie in den Ferien
und an den Wochenenden, was derzeit genügen muss. Für die Entwicklung ihrer Tochter
Y _________ wichtig ist, dass ihre Mutter den Aufenthalt und die Ausbildung im L
_________ jetzt mitträgt.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei
beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als
aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unter-
lassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3 mit Hin-
weisen; ZWR 2004, S. 142 E. 2a).
Die Beschwerde wurde zu spät eingereicht und ist damit aussichtslos. Demnach hat die
Beschwerdeführerin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch ist
abzuweisen.
6.
6.1 Die Kindsvertreterin wirft in ihrer Stellungnahme die Frage auf, wer die Kosten für
die Vertretung des Kindes zu tragen habe und stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege.
6.2 Die Entschädigung für die Kindesvertretung richtet sich nach den Bestimmungen,
gestützt auf welche diese ernannt worden ist.
6.2.1 Soweit die Verfahrensvertretung mittels Beistandschaft (Art. 306 Abs. 2 oder 308
ZGB) angeordnet wird, erhält der Beistand seine Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB.
Massgeblich sind demnach die gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen der Kantone (Bundesgerichtsurteil 5A/473/2013 vom 6. August
2013 vom E. 7 noch zu aArt. 392 Ziff. 2 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, Basler Kommentar,
N. 58 zu Art. 314abis ZGB; Affolter, in: Rosch/Wider [Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbst-
bestimmung - Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, Kindesver-
tretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, Bern 2013, S. 212). Die Entschädigung
von Beiständen ist auf kantonaler Ebene in der Verordnung über den Kindes- und Er-
wachsenenschutz vom 22. August 2012 (VKES; SGS/VS 211.50) näher geregelt. Bei
Minderjährigen enthält die Jugendgesetzgebung besondere Vorschriften (Art. 32a Abs.
3 VKES).
6.2.2 Insoweit in zivilprozessualen Verfahren nach Art. 299 und Art. 300 ZPO eine Ver-
tretung für das Kind errichtet wird, ist deren Entschädigung Teil der Gerichtskosten (Art.
95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO und dem-
nach werden in aller Regel die Eltern als Parteien die Kindervertretungskosten zu tragen
haben. Sie können jedoch auch nach Ermessen auferlegt werden, da die Anordnung
einer Kindesvertretung zu den familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO zählt. Nach dem altrechtlichen Art. 147 Abs. 3 aZGB war es verboten, die Kosten
für die Vertretung dem Kind zu überbinden. Dies erscheint nach geltendem Recht grund-
sätzlich zulässig, sollte aber nur ausnahmsweise geschehen. Es kann nämlich zu un-
sachgemässen Konstellationen führen, wenn dem Kind Kosten aufgebürdet werden, die
ihm aus der Wahrnehmung seiner Rechte im Prozess seiner Eltern entstehen (Mi-
chel/Steck, Basler Kommentar, 3. A., N. 27 zu Art. 299 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 ff. zu Art. 300 ZPO; Diggelmann/Isler, Ver-
tretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111/2015, S. 148;
Botschaft ZPO, BBl 2006 7297).
6.2.3 Die Ernennung einer Kindesvertretung in Verfahren vor der Kindesschutzbehörde
erfolgt gestützt auf Art. 314abis ZGB. Das Kind ist im Rahmen von Entscheiden der Kin-
desschutzbehörde immer auch am Verfahren beteiligte Person und nicht nur Verfahrens-
objekt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteile 5A_618/2016 vom 26. Juni
2017 E. 1.2, 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Die Kostenregelung richtet sich
nach dem kantonalen Recht und subsidiär nach der ZPO (Art. 450f ZGB; Bundesge-
richtsurteil 5A_855/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 140 III 385 E. 2.3;
Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N. 15 zu
Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwachse-
nenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 18.179;
Leuthold/Schweighauser, Beistandschaft und Kindesvertretung, ZKE 6/2016, S. 480).
Entsprechend Art. 299 f. ZPO sind die Kosten der Kindesvertretung auch hier Verfah-
renskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, Basler
Kommentar, N. 54 zu Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck,
a.a.O., N. 18.179).
Im Kanton Wallis enthält Art. 96c EGZGB zusätzliche Vorgaben zur Entschädigung der
Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO, welche Bestimmung im Rahmen des Kin-
desschutzverfahrens und der Vertretung nach Art. 314abis ZGB sinngemäss anwendbar
ist (Art. 450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 96c EGZGB analog). Dementspre-
chend entscheidet das Gericht über die Auferlegung der Kosten. Im Falle der Zahlungs-
unfähigkeit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt
für deren Inkasso (Art. 96c Abs. 3 EGZGB). Weitergehende Ausführungsvorschriften zur
Auferlegung der Kosten für die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB sind im kantona-
len Recht nicht enthalten, weshalb diesbezüglich sinngemäss die ZPO anwendbar ist.
6.3 Vorliegend hat die KESB A _________ mit Beschluss vom 20. September 2018
Rechtsanwältin N _________ zur Kindesvertretung von Y _________ bestimmt. Die Er-
nennung erfolgte gestützt auf Art. 314abis ZGB. Nach dem Vorerwähnten bildet die Ent-
schädigung für die Kindesvertretung Teil der Verfahrenskosten und ist entsprechend
dem Verfahrensausgang grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 450f
i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e und Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Hingegen erscheint es nicht
gerechtfertigt, das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Kindesvertre-
terin zu übertragen. Im Rahmen von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB steht die Kin-
desvertretung regelmässig in einem ähnlichen Verhältnis zu den Behörden und dem ver-
tretenen Kind wie der notwendige Verteidiger im Strafprozess zum Gericht und dem Be-
schuldigten (vgl. Leuthold/Schweighauser, a.a.O., S. 480; Affolter, a.a.O., S. 212; Affol-
ter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 57 zu Art. 314abis ZGB). Gerade wenn sich die unterlie-
gende Partei in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet oder aus anderen Grün-
den zu erwarten ist, dass sie die Kindesvertretung nicht entschädigen wird, erscheint es
angemessen, die Kosten vorab durch den Kanton vorzuschiessen, welcher vom Schuld-
ner die Rückerstattung verlangen kann. Dies legt auch Art. 96c Abs. 3 EGZGB nahe, der
sinngemäss anwendbar ist.
Vorliegend unterliegt die Kindsmutter im Beschwerdeverfahren und hat entsprechend
dem Verfahrensausgang die Prozesskosten zu tragen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs.
1 ZPO). Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches aufgrund
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Nach eige-
nen Angaben ist sie mehrheitlich von der Sozialhilfe abhängig. Einen Entscheid über die
Sozialhilfebeiträge hat sie nicht hinterlegt, es besteht jedoch ein erhebliches Risiko, dass
die Kindesvertretung ihre Entschädigung bei der Kindsmutter nicht leicht erhältlich ma-
chen kann. Daher ist die Entschädigung der Kindesvertretung vorab vom Staat Wallis zu
leisten, mit einer Nach- bzw. Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin, sobald sie
dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 96c Abs. 3 EGZGB analog).
6.4 Bei einer anwaltlichen Kindsvertretung erfolgt die Entschädigung regelmässig nach
den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale Pra-
xis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei unent-
geltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; Fountoulakis/Affolter-Frin-
geli/Biderbost/Steck, a.a.O., N. 18.181). Im Interesse einer sachgerechten und wirksa-
men Vertretung des Kindeswohls ist der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage
für die Entschädigung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III
153 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_8/2017 vom 25. April 2017 E. 2.3). Es sind nur die
erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen, wobei den erschwerenden Rahmenbe-
dingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen ist (BGE 142 III 153 E. 6.2).
Die festgesetzte Entschädigung ist verbindlich; die Vertretung ist nicht berechtigt, einen
durch die festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag vom Kind einzufordern.
Die Differenz kann auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich bei
der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten handelt
(Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO analog; BGE 142 III 153 E 2.4; Bundesgerichtsurteil
5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2).
Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs.
1 und 3 nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 173.8; GTar]) und
beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Be-
schwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip
minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4‘400.-- (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b
GTar). Im Beschwerdeverfahren hat die Kindesvertreterin keine Kostennote hinterlegt.
Sie hat jedoch mit Y _________ und einer Sozialpädagogin des Internats ein Gespräch
geführt und die Ergebnisse in einer vierseitigen Stellungnahme dargelegt. Das Be-
schwerdeverfahren war vorab auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerde verspätetet
eingereicht worden ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet das
Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
(MwSt. und Auslagen inklusive) als angemessen. Diese wird wie erwähnt derzeit durch
den Staat Wallis getragen, unter Vorbehalt einer Nach- und Rückzahlungspflicht der un-
terliegenden Beschwerdeführerin.
7.
7.1
Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach
der ZPO
(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Er-
wachsenenschutz vom 22. August 2012). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO)
ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich
im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18
GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksich-
tigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfang-
reich und es war lediglich die Eintretensfrage zu klären. Unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Kriterien sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Diese werden
der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kindesvertreterin erhält eine Ent-
schädigung nach E. 4 hiervor, welche vorab der Staat trägt unter Vorbehalt der Nach-
bzw. Rückzahlungspflicht der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandlos abgeschrieben.
Das Gesuch betreffend die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
für X _________ wird abgewiesen.
Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin N _________ als Kindesvertreterin
von Y _________ (Art. 314abis ZGB) für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.--
(inkl.
MwSt. und
Auslagen) unter Nach-
resp. Rückzahlungspflicht von
X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden X _________ aufer-
legt.
Sitten, 9. November 2018