C1 18 202
URTEIL VOM 26. JULI 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt M _________
sowie
Y _________ , betroffener Dritter
(Kindesschutz)
Beschwerde gegen den Präsidialentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde (KESB) Bezirk A________ vom 19. Juli 2018
Verfahren und Sachverhalt
A.
A________ und Y _________ sind die Eltern der am xxx 2014 geborenen
B________. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Hinblick auf das Scheidungsver-
fahren gewährte der Bezirksrichter am 18. Mai 2018 beiden Elternteilen die vollständige
unentgeltliche Rechtspflege, genehmigte die von den Parteien für die Dauer des Schei-
dungsverfahrens getroffene Vereinbarung, u.a. in Bezug auf das Besuchsrecht des Va-
ters, und liess über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Besuchsrechts-
beistand beim Amt für Kindesschutz einsetzen.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018, laut internem Vermerk am 6. August 2018 per Post
versandt, ernannte die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Bezirk A________ eine Mitarbeiterin des kantonalen Amtes für Kindesschutz zur Be-
suchsrechtsbeiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB des Kindes B________. Weiter
entschied die Präsidentin der KESB, beide Elternteile hätten sich monatlich mit je Fr.
50.-- an den Kosten der Führung der Beistandschaft zu beteiligen; die Stadtgemeinde
C________ werde entsprechend informiert werden. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-
Auf Intervention von X _________ vom 17. August 2018 verzichtete die Präsidentin der
KESB am 3. September 2018 dieser gegenüber auf die Erhebung der hälftigen Verfah-
renskosten. An der Kostenbeteiligung der Eltern für die Beistandschaft hielt sie demge-
genüber fest mit der Begründung, diese seien im Gerichtsverfahren bei der Berechnung
des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen.
B. Am 7. September 2018 (Postaufgabe) erhob X _________ Beschwerde beim Kan-
tonsgericht mit den Rechtsbegehren:
X _________ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu ge-
währen und RA M _________ sei zum Offizialanwalt zu ernennen.
Die Verfügung der Präsidentin der KESB Bezirk A________ vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben und
zugleich sei festzustellen, dass X _________ aufgrund der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO
von der Beitragspflicht für die ernannte Besuchsrechtsbeiständin befreit wird.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB Bezirk A________ und der Be-
schwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zugesprochen.
Die KESB verzichtete am 24. September 2018 mit Verweis auf ihr Schreiben an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 3. September 2018 auf eine Stellung-
nahme. Der betroffene Dritte liess sich nicht vernehmen.
C. Mit Entscheid vom 12. April 2019 (C2 18 xxx) gewährte das Kantonsgericht der Be-
schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren den unentgeltlichen Rechtsbeistand und
ernannte deren Rechtsvertreter zum Offizialanwalt.
Erwägungen
1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er-
wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1
ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann von den Verfahrensbeteiligten, den dem be-
troffenen Kinde nahestehenden Personen oder Personen mit einem rechtlich geschütz-
ten Interesse innert 30 Tagen schriftlich Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450, Art. 450b Abs. 1
ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
1.1 Der angefochtene Entscheid wurde laut internem Vermerk der KESB am 6. August
2018 per Post versandt. Ein Zustellungsbeleg fehlt in den Akten. Mithin gilt die Rechts-
mittelfrist mit der Beschwerde der Kindsmutter vom 7. September 2018 als gewahrt.
Letztere ist zur Beschwerde legitimiert, zumal sie durch den angefochtenen Entscheid
beschwert ist.
1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a
Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff.
zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde
vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische
Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
2. Streitpunkt der Beschwerde bildet vorliegend einzig die finanzielle Beteiligung der
Kindsmutter an den monatlichen Kosten der Besuchsrechtsbeiständin. Die Rechtmäs-
sigkeit der Bestellung eines Beistandes zur Überwachung des persönlichen Verkehrs
(Art. 308 Abs. 2 ZGB) ist unbestritten.
2.1 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und sie tragen insbesondere
die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Nach
Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungs-
pflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die
Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt
des Kindes auf, so geht der damit verbundene Unterhaltsanspruch in diesem Umfang
«mit allen Rechten» auf das Gemeinwesen über, welches diesen in eigenem Namen
gegenüber den Eltern und allenfalls weiteren Verwandten geltend machen kann (Art.
289 Abs. 2, 329 Abs. 3 ZGB). Art. 404 ZGB gewährt dem Beistand eine angemessene
Entschädigung sowie Spesenersatz, wobei die Kantone Ausführungsbestimmungen er-
lassen und Entschädigung sowie Spesenersatz regeln, wenn diese nicht aus dem Ver-
mögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Eintritt des Gemeinwesens
in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB hat den
Charakter einer Legalzession (Subrogation; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler
Kommentar, 6. A. 2018, N. 9, 10 und 11a zu Art. 289 ZGB). Fordert das Gemeinwesen
von diesen die Rückerstattung der von ihm an ihrer Stelle für das Kind erbrachten Leis-
tungen, so macht es einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession
eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt und demzufolge mittels Klage, mithin
nicht durch hoheitliche Verfügung durchzusetzen ist (BGE 143 III 177 E. 6.3, 106 II 287
E. 2a in fine; Bundesgerichtsurteile 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3 und
8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Uri
OGV V 16 25 vom 16. November 2016 E. 2c).
Nach dem Gesagten haben grundsätzlich die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Un-
terhaltspflicht die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zu tragen (BGE 141 III 401;
Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N. 22 zu Art. 276 ZGB). Ein
Vorbehalt besteht, wenn sie sowie das Kind dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, in
welchem Fall das Gemeinwesen die entsprechenden Kosten übernimmt, welche es ge-
genüber den Eltern, deren Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, nötigenfalls durch Klage,
zurückverlangen darf (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 276 ZGB). Staatli-
che Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebüh-
renden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Einzig das Existenzminimum ist dem unter-
haltspflichtigen Elternteil in jedem Fall zu belassen (BGE 141 III 401 E. 4.1, 135 III 66 E.
2).
2.2 Im kantonalen Recht, welches nach Art. 293 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 3 ZGB, aber
auch mangels bundesrechtlicher Kompetenz in diesem Bereich, die Einzelheiten zu re-
geln hat (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 293 ZGB), legt Art. 28 Abs. 1
lit. a EGZGB fest, dass die Bestimmungen über die Ernennung und Entschädigung des
Beistands in gleicher Weise für die Kindes- und die Erwachsenenschutzmassnahmen
gelten. Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten
nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können, so übernimmt ge-
mäss Art. 31 Abs. 4 lit. b EGZGB die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die
Kosten für die Mandatsführung. Diese ist verpflichtet, den von der Gemeinde geleisteten
Vorschuss zurückzuzahlen, sobald sie zu neuem Vermögen kommt. Bezüglich der Aus-
führungsbestimmungen verweist Art. 31 Abs. 6 EGZGB auf die Verordnung über den
Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012 (VKES).
Laut Art. 32a VKES werden die Entlöhnung und Spesenentschädigung des privaten oder
Berufsbeistandes ganz oder teilweise vom Vermögen der betroffenen Person entnom-
men, sofern diese nicht bedürftig ist (Abs. 1). Ist die betroffene Person bedürftig, werden
diese Beträge von ihrer Wohngemeinde vorgeschossen (Abs. 2). Nach Art. 32b VKES
wird die Bedürftigkeit der betroffenen Person sinngemäss zu den Bestimmungen über
den gerichtlichen Rechtsbeistand ermittelt (Abs. 1). Ist die betroffene Person Sozialhil-
feempfängerin, gilt die Bedürftigkeit als erwiesen (Abs. 2). Art. 32c Abs. 1 VKES statuiert
den Grundsatz, dass die betroffene Person zur Rückerstattung des Vorschusses an die
Wohngemeinde verpflichtet ist, sobald sie zu neuem Vermögen kommt. Für die Entlöh-
nung des Beistandes oder des Vormundes eines Minderjährigen und seine Spesenent-
schädigung erklärt Art. 32a Abs. 3 VKES die Jugendgesetzgebung für anwendbar.
Das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000 (JG) regelt in den Art. 18-36 die Kinder- und Ju-
gendschutzmassnahmen, in Art. 36 Abs. 1 die Platzierungskosten, welche in erster Linie
von den Eltern und subsidiär von den gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über
die Eingliederung und Sozialhilfe zuständigen Körperschaften übernommen werden. Die
Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend vom 9. Mai 2001 (VJ)
befasst sich in Art. 22a mit der Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft, deren
Grundsätzen und Finanzierungsmodus. Dafür haben grundsätzliche die Wohnsitzge-
meinden des Kindes aufzukommen (Abs. 1 und 4). Wenn die KESB einen Beistand für
die Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in
Anbetracht des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss,
kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den Kosten der Mas-
snahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag von 100 Franken pro Monat
nicht überschreiten (Abs. 5). Bei einer richterlichen oder waisenamtlichen Entscheidung
für die Durchführung des Besuchsrechts unter Aufsicht, kann die Dienststelle nach Art.
27 Abs. 1 bis 65 Prozent der vom Departement anerkannten Kosten übernehmen. Der
verbleibende Teil wird durch das Kind oder seine Eltern übernommen. Im gegenteiligen
Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss Artikel 17 des Geset-
zes über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen. Die Art. 54 Abs.2, 55 Abs.
2, 55a Abs. 2 und 3 VJ regeln die Bezahlung und Kostenverteilung bei der Platzierung
von Kindern bei Pflegeeltern, wofür primär Kind sowie Eltern und subsidiär das öffentli-
che Gemeinwesen gemäss Artikel 17 des Gesetzes über die Eingliederung und die So-
zialhilfe aufzukommen haben.
Art. 17 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996
(GES) bestimmt die finanzielle Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden, Art. 19 GES
jene zwischen alter und neuer Wohngemeinde bei einem Umzug. Art. 2 GES hält die
Subsidiarität der Sozialhilfe zu allen anderen Einkommensquellen und Vermögenswer-
ten der Familieneinheit fest. Art. 20 GES hat die familienrechtliche Unterhalts- und Un-
terstützungspflicht zum Gegenstand und überträgt der Gemeinde beziehungsweise dem
Kanton die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss den Arti-
keln 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder der Unterstützungspflicht
gemäss Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Rechte des Sozialhil-
feempfängers gehen aufgrund der Artikel 289 Absatz 2 und 329 Absatz 3 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches auf das öffentliche Gemeinwesen über. Die Bemessungs-
grundlagen werden im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz geregelt (Abs.
1). Art. 21 Abs. 1 GES hält den Grundsatz der Rückerstattungspflicht fest für Personen,
die nach Erreichen der zivilen Volljährigkeit eine Sozialhilfe erhalten haben und zu
neuem Vermögen gekommen sind. Die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Sozialhilfege-
währung minderjährig oder in der Grundausbildung waren, müssen nur im Rahmen von
Artikel 23 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes Rückerstattungen leisten, wenn sie eine
Erbschaft antreten (Art. 21 Abs. 2 GES). Wurde das Dossier im Namen einer minderjäh-
rigen Person oder eines Jugendlichen eröffnet, besteht für die Sozialhilfe keine Rücker-
stattungspflicht bis Ende der beruflichen Grundausbildung (Art. 21 Abs. 4 GES). Art. 23
Abs. 1 GES beschränkt die Rückerstattungspflicht der Erben auf die Höhe der Erbschaft.
Im Rundschreiben des Departements für Bildung und Sicherheit vom 16. Januar 2014
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur «Entlöhnung des Beistands» wird
festgehalten, dass weder das eidgenössische noch das die kantonale Recht klar legife-
riert, wann die Allgemeinheit an Stelle der Privaten für diese Kosten aufzukommen hat.
In Auslegung von Art. 31 Abs. 4 EGZGB, welcher sich an Art. 30 GTar zum unentgeltli-
chen Rechtsbeistand anlehne, wird sodann an den Begriff der Bedürftigkeit im Sinne der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a ZPO angeknüpft, um die Grenze zu
bestimmen, ab welcher das Gemeinwesen die Kosten übernimmt oder nicht.
2.3 Das eidgenössische (s. E. 2.1) wie auch das kantonale Recht (s. E. 2.2) überwälzen
die Kosten der Besuchsrechtsbeistandschaft als Teil des Unterhalts auf die Eltern. Das
Gemeinwesen, im Wallis vorab die Einwohnergemeinde, kommt für solche Kosten bloss
subsidiär auf, nämlich dann, wenn Kind und Eltern diese aufgrund ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht selber zu tragen vermögen (vgl. KOKES, Praxisanlei-
tung Kindesschutz, 2017, Rz. 6.52 und 6.53). Von Bundesrechts wegen ist den Eltern
dabei stets wenigstens deren Existenzminimum zu belassen. Der kantonalen Ausfüh-
rungsgesetzgebung fehlt diesbezüglich eine klare Regelung, es statuiert jedoch wieder-
holt die Rückerstattungspflicht bei verbesserter Finanzlage der Betroffenen. Laut Rund-
schreiben beurteilt sich die Bedürftigkeit der Eltern nach den Grundsätzen der unentgelt-
lichen Rechtspflege. Die kantonalen Gesetze nehmen ihrerseits verschiedentlich Bezug
auf die Sozialgesetzgebung.
In casu wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2019 gestützt auf die Angaben im
Entscheid des Bezirksgerichts vom 18. Mai 2018, welcher deren monatlichen Einkünfte
auf Fr. 3'630.-- (Lohn ca. Fr. 2'600.--; Alimentenbevorschussung Fr. 1'030.--) und die
monatlichen Ausgaben auf Fr. 3’650.-- bezifferte, die vollständige unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt. Die Ausgaben wurden dabei haushälterisch bemessen, indem die
Grundbeträge für Mutter und Kind ohne Zuschlag berücksichtigt wurden. Laut Bezirks-
richter verfügt der Kindsvater über kein Einkommen. Die Kindsmutter führt dazu in ihrer
Beschwerde aus, dieser bezahle keinen Unterhalt und beziehe Sozialhilfe. Von diesem
kann daher keine finanzielle Unterstützung erwartet werden. Unter den gegebenen Um-
ständen waren die Eltern bei Erlass des Entscheides laut Akten ausserstande, die Kos-
ten der Besuchsrechtsbeistandschaft zu tragen. Bis zum Nachweis einer relevanten Ver-
besserung der Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern hat daher das Gemein-
wesen dafür aufzukommen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen.
2.4 Der Anspruch auf Kostenbefreiung der Eltern endet, ganz oder teilweise, sobald und
soweit deren Leistungsfähigkeit es ihnen erlaubt, dafür im Rahmen ihrer elterlichen Un-
terhaltspflicht selber aufzukommen. Damit einher geht die Rückerstattungspflicht der El-
tern für Kosten, welche das Gemeinwesen an ihrer Stelle für Kindesschutzmassnahmen
übernommenen hat. Es obliegt der KESB bzw. dem betroffenen Gemeinwesen, die ent-
sprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern periodisch zu prüfen
und bei einer massgeblichen Verbesserung für die Zukunft die Kostenübernahme einzu-
stellen sowie für die in der Vergangenheit vorgeschossenen Leistungen von den Eltern
unter Beachtung der Verjährungsfristen deren Rückzahlung zu verlangen (s. E. 2.1).
3. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f
ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 VKES). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der Regel
nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in bestimm-
ten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Entschädigun-
gen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze (Art. 95 Abs.
1 lit. a und b ZPO).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, womit die Beschwerde-
führerin im Ergebnis obsiegt. Die KESB Region A________ muss sich vorhalten lassen,
bei der gegebenen Aktenlage unrechtmässig entschieden zu haben. Sie hat mit ihrem
Entscheid den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es da-
her gerechtfertigt, der KESB Region A________ sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Um-
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
zusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenen-
schutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwer-
deverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19
GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht
hatte einzig die Frage der Kosten der Kindesschutzmassnahme zu prüfen. Unter Be-
rücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzuset-
zen; Auslagen im Sinne des Gesetzes sind keine erwachsen.
Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und Bedeu-
tung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar), wobei
der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausseror-dentlich
wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Be-
schwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das Honorar im
Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durfte sich in der von ihm verfassten Beschwer-
deschrift kurz halten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien und der im
Beschwerdeverfahren geleisteten Arbeit ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.--
(MwSt. und Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziff. 3 des ange-
fochtenen Entscheids wie folgt abgeändert:
Beiden Elternteilen wird eine monatliche Beteiligung von je Fr. 50.-- an den Kosten
der Führung der Beistandschaft auferlegt; infolge Bedürftigkeit der Eltern werden
diese Kosten vorderhand vom Gemeinwesen getragen. Die Eltern haben diese Kos-
ten dem Gemeinwesen zurückzuerstatten, sobald und soweit sie dazu in der Lage
sein werden.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.--, werden
der KESB Region A________ bzw. den Gemeinden des Zweckverbandes auferlegt.
Die KESB Region A________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes haben
X _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- zu
entschädigen.
Sitten, 26. Juli 2019