C1 18 144
URTEIL VOM 18. APRIL 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Jérôme Emonet,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ , Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Nichteintreten auf Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 22. Mai 2018
(Z1 18 xx)
Verfahren
A. X _________ reichte am 13. Februar 2018 gegen Y _________ beim Friedensrich-
teramt Bezirk 10 des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch mit nachfolgenden
Rechtsbegehren ein:
wirksamkeit zwischen den Parteien hat.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Fr. 16'891.90 an die Gesuchstellerin zurückzuvergüten.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die ihm im August / September ausgehändigte Münzsammlung
der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Das Bezirksgericht A _________ fällte am 7. März 2018 folgenden Rechtsöffnungs-
entscheid (BK 18 xxx):
Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 provisorische Rechtsöffnung gewährt.
X _________ hat Y _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.30 zu erstatten.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von Y _________ ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die X _________ hat Y _________ diese Kosten zurückzubezah-
len.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 250.00.
X _________ kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf Aber-
kennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung definitiv wird.
C. X _________ reichte am 16. April 2018 beim Bezirksgericht A _________ eine Ab-
erkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen Y _________ mit nachfolgenden
Rechtsbegehren ein:
Es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________, Zahlungsbefehl vom
Januar 2018, die Forderung des Beklagten von Fr. 57’136.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Oktober
2016 und Betreibungskosten über Fr. 103.30, Rechtsöffnungskosten und Entschädigung Fr. 400.00 und
Fr. 250.00, im Rechtsöffnungsverfahren, abzuerkennen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte hat der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Am 8. Mai 2018 hinterlegte die Klägerin die Klagebewilligung vom 26. April 2018 betref-
fend das beim Friedensrichteramt im Kanton Aargau eingereichte Schlichtungsgesuch
vom 13. Februar 2018 gegen Y _________.
D. Das Bezirksgericht A _________ fällte am 22. Mai 2018 folgenden Nichteintretens-
entscheid betreffend die Aberkennungsklage (Z1 18 xxx):
Auf die Aberkennungsklage vom 16. April 2018 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von X _________.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (hiernach Berufungsklägerin) am 21. Juni
2018 eine Berufung beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Anträgen ein:
In Gutheissung der Berufung ist die Vorinstanz anzuweisen, auf die Aberkennungsklage einzutreten.
Es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________, Zahlungsbefehl vom
Januar 2018, die Forderung des Beklagten von Fr. 57'136.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Oktober
2016 und Betreibungskosten über Fr. 103.30, Rechtsöffnungskosten und Entschädigung Fr. 400.00 und
Fr. 250.00, im Rechtsöffnungsverfahren, abzuerkennen.
schieden ist.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gegen zu Lasten des Gerichtes.
Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Akten der Vorinstanz sind an das Kantonsgericht zu edieren bzw. zu übermitteln.
F. Das Kantonsgericht erteilte X _________ mit Verfügung vom 6. November 2018 (C2
18 xxx) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren C1 18 xxx und er-
nannte Rechtsanwalt M _________ zu deren Offizialanwalt.
G. Y _________ (hiernach Berufungsbeklagter) beantragte am 11. Dezember 2018 mit
der Berufungsantwort die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beru-
fung. Er hinterlegte mit der Berufungsantwort die von der Berufungsklägerin am 24. Au-
gust 2018 gegen ihn beim Bezirksgericht C _________ eingereichte Klage.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO;
SGS/VS 270.1]). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide
(Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min-
destens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage
(Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor
erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner
Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstor-
fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO). Bei der negativen
Feststellungsklage – wozu auch die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu
zählen ist – entspricht der Streitwert dem Wert des in Abrede gestellten Rechtsverhält-
nisses (Bundesgerichtsurteile 4A_24/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.5.1, 4A_80/2013 vom
Nachdem das Bezirksgericht A _________ mit Entscheid vom 7. März 2018 in der Be-
treibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 57'136.10 die provisorische Rechtsöffnung erteilt
hat, klagte die Schuldnerin nach Art. 83 Abs. 2 SchKG auf Aberkennung der Forderung.
Das Bezirksgericht trat auf die Aberkennungsklage infolge anderweitiger Rechtshängig-
keit nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), womit es das Verfahren vor dem Bezirksgericht
zu Ende führte und einen Endentscheid traf (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des
Rechtsmittels entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 57'136.10, deren
Nichtbestehen die Schuldnerin feststellen lassen wollte, womit die Streitwertgrenze von
Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO überschritten und die Berufung zulässig ist.
1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat
das angefochtene Urteil am 23. Mai 2018 entgegengenommen. Mit der Postaufgabe der
Berufung am 21. Juni 2018 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143
Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts – durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – geltend
gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vor-
gebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-
gebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vor-
bringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel,
die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens ent-
standen sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie
ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsa-
chen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ent-
standen sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern einge-
schränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Diesfalls hat die
Partei die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesge-
richtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. Au-
gust 2018 E. 3.1).
Der Berufungsbeklagte stellte in der Berufungsantwort die neue Tatsachenbehauptung
auf, dass die Berufungsbeklagte am 24. August 2018 gegen ihn eine Klage beim Be-
zirksgericht C _________ eingereicht hat. In diesem Zusammenhang hinterlegte er mit
der Berufungsantwort eine Kopie der Klage vom 24. August 2018. Hierbei handelt es
sich um echte Noven, welche erst nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2018
entstanden sind. Da diese ohne Verzug mit der Berufungsantwort hinterlegt worden sind,
werden sie als zulässig erachtet und bei der Urteilsfällung berücksichtigt (vgl. BGE 142
III 413 E. 2.2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).
1.4 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der
Rechtsbegehren und setzt letztere damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesge-
richtsurteile 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 2.3, 5A_94/2013 vom 6. März 2013
E. 2.2). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318
und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO
verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo-
rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO).
Die Berufungsklägerin rügt vorab eine unrichtige Rechtsanwendung. Darauf ist, soweit
sie ihre Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte
für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz trat auf die Aberkennungsklage vom 16. April 2018 mit der Begrün-
dung nicht ein, es sei bereits im Kanton Aargau ein Verfahren mit einer negativen Fest-
stellungsklage betreffend den Bestand der Schuldvereinbarung vom 2. September 2016
hängig. Bei der fehlenden Rechtshängigkeit handle es sich um eine negative Prozess-
voraussetzung. Die Klägerin habe die Option eines Rückzugs der Klage im Kanton
Aargau nicht genutzt, somit die Möglichkeit der Heilung des Mangels versäumt und folg-
lich aufgrund der Prozessökonomie nicht auf die Aberkennungsklage einzutreten sei.
Die Berufungsklägerin bestreitet die Identität zwischen der Aberkennungsklage beim Be-
zirksgericht A _________ und dem Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter in Kanton
Aargau. Bei Nichteintreten oder Abweisung der Aberkennungsklage habe dies zur Folge,
dass das Betreibungsverfahren gegen sie fortgesetzt werden könne. Dies könne zur un-
befriedigenden und völlig willkürlichen Situation führen, wonach das Inkasso auf dem
Betreibungsweg fortgesetzt werde und nach einer zwei- bis dreijährigen Prozessdauer
betreffend die negative Feststellungsklage festgestellt werde, dass der Forderungsgrund
gar nicht erst Bestand gehabt habe.
2.2 Bei der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG handelt es sich um eine
negative Feststellungsklage, mit der nach Erteilung der Rechtsöffnung die Feststellung
des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Die
Aberkennungsklage bezweckt einerseits als materiell-rechtliche Klage die Feststellung
der Nichtschuld; anderseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der
Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt (BGE 132 III 89 E. 1.1, 125 III 149
E. 2c; Bundesgerichtsurteil 4A_24/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.5.1). Die Prozessvo-
raussetzungen sind hinsichtlich der Aberkennungsklage von Amtes wegen zu prüfen
(Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO).
Nach der Lehre und Rechtsprechung ist eine Aberkennungsklage dann ausgeschlossen,
wenn in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung bereits eine materielle Klage
rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 128 III 44 E. 4a, 117 III 17 E. 1b; Abbet,
in: Abbet/Ambre [Hrsg.], La mainlevée de l'opposition - Commentaire des articles 79 à
84 LP, SHK - Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, N. 23 f. zu Art. 83 SchKG; Staehe-
lin, Basler Kommentar, 2. A., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Ein bereits vor Gewährung der
Rechtsöffnung hängiger Feststellungsprozess wird automatisch zum Aberkennungspro-
zess, ohne dass der Schuldner speziell auf Aberkennung klagen müsste (BGE 128 III 44
E. 4a). Die provisorische Rechtsöffnung wird solange nicht definitiv, wie der ordentliche
Prozess über die Forderung andauert (Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Es
gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (vgl. Bundes-
gerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2; Zürcher, a.a.O., N. 4 ff. zu
Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berück-
sichtigen, betrifft Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichtein-
treten begründen können (Bundesgerichtsurteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018
E. 4).
Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob Litispendenz besteht und tritt gemäss Art. 59 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 lit. d ZPO nicht auf die Aberkennungsklage ein, wenn eine entsprechende
materiell-rechtliche Klage bereits anderweitig rechtshängig ist. Rechtshängigkeit setzt
ein anderes Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand
voraus (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 40 zu Art. 59
ZPO). Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen
und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich
die Klagebegehren stützen. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammati-
kalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ein neues Begehren ist mithin trotz abweichen-
der Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthal-
ten ist oder wenn im anderen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung
gestellt wird. Rechtsbehauptungen sind andererseits trotz gleichen Wortlauts dann ver-
schieden, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben
Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2, 142 III 210 E. 2.1).
2.3 Die Berufungsklägerin nahm am 19. Januar 2018 in der Betreibung Nr. xxx einen
Zahlungsbefehl entgegen, mit welchem der Berufungsbeklagte sie gestützt auf die
«Schuldvereinbarung vom 02.09.2016» zur Bezahlung von Fr. 57'136.10 zuzüglich 5%
Zinsen seit dem 1. Oktober 2016 aufforderte. Sie erhob unmittelbar bei der Zustellung
des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Hierauf reichte die Berufungsklägerin am 13.
Februar 2018 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter des Bezirks C _________
gegen den Berufungsbeklagten ein und beantragte unter anderem, es sei festzustellen,
«dass die Schuldvereinbarung vom 02.09.2016 null und nichtig ist und keine Rechtswirk-
samkeit zwischen den Parteien hat» (Ziff. 1 der Begehren) und er zu verpflichten sei, ihr
Fr. 16'891.90 zurückzuvergüten (Ziff. 2 der Begehren). In den Tatsachenbehauptungen
bezog sie sich auf die von ihr geforderte Geldsumme sowie besagten Zahlungsbefehl
(TB 6) und legte letzteren als Beweis bei. Der Berufungsbeklagte stellte in der Betreibung
Nr. xxx ein Rechtsöffnungsgesuch und das Bezirksgericht A _________ erteilte am 7.
März 2018 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 57'136.10. Daraufhin
reichte die Berufungsklägerin am 16. April 2018 beim Bezirksgericht A _________
besagte Aberkennungsklage über Fr. 57'136.10 nebst Zins und Betreibungskosten ein.
Nach der Erteilung der Klagebewilligung vom 26. April 2018 im Kanton Aargau leitete
die Berufungsklägerin am 24. August 2018 überdies eine Klage gegen den Berufungs-
beklagten beim Bezirksgericht C _________ ein. Die Klage erfolge erst nach dem Nicht-
eintretensentscheid vom 22. Mai 2018.
In beiden Verfahren – bei der Aberkennungsklage beim Bezirksgericht A _________ und
der negativen Feststellungsklage (bzw. teilweise Leistungsklage) beim Bezirksgericht
C _________ – stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Rechtsbegehren sind
zwar vom Wortlaut her nicht identisch, zielen aber beide auf die Aberkennung der For-
derung (von Fr. 57'136.10) des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin
gestützt auf die Schuldvereinbarung vom 2. September 2016 ab. Die Schuldvereinba-
rung betrifft zwar den Betrag von Fr. 74'028.--, aber nach Abzug der von der Berufungs-
klägerin angeblich bereits geleisteten Fr. 16'891.90, welche sie wiederum zurückver-
langt, entspricht der Restbetrag (Fr. 57'136.10) jenem der Aberkennungsklage. Überdies
verweist die Berufungsklägerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht C _________ auch
auf die gegen sie mit Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018 eingeleitete Betreibung
Nr. xxx über den Betrag von Fr. 57'136.10. Beiden Verfahren liegt überdies das gleiche
Tatsachenfundament zu Grunde. Sowohl im Schlichtungsgesuch vom 13. Februar 2018,
wie auch in der Aberkennungsklage vom 16. April 2018 macht die Berufungsklägerin
geltend, der Berufungsbeklagte habe sie die Schuldvereinbarung unter Druck sowie Vor-
spiegelung falscher Behauptungen und Tatsachen unterzeichnen lassen (vgl. TB 3 des
Schlichtungsgesuchs) bzw. sie habe diese nach Drangsalierung und massiven Drohun-
gen, mit denen er sie «weichgeklopft» habe, unterzeichnet (vgl. TB 5.2 Aberkennungs-
klage). Mithin handelt es sich um identische Verfahren.
2.4 Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Kanton Aargau, wurde die negative
Feststellungsklage – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Klageeinreichung nach Erteilung
der Klagebewilligung – rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. 209 ZPO; Bundesgerichtsur-
teil 4A_643/2017 vom 15. März 2018 E. 4.2). Demnach konnte die Berufungsklägerin
nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht nochmals eine Klage mit demsel-
ben Prozessgegenstand anhängig machen. Es fehlt vorliegend an einer negativen Pro-
zessvoraussetzung, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 128 III 44 E. 4a, 117 III 17 E. 1b; Abbet, a.a.O.,
N. 23 f. zu Art. 83 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG).
Ob die Vorinstanz das Verfahren im Kanton Wallis bis zum Ablauf der Klagefrist hätte
sistieren müssen, braucht nicht mehr beurteilt zu werden, weil mit der Einreichung der
Klage im Kanton Aargau die Rechtshängigkeit fortbestand, unabhängig davon, ob dort
die Prozessvoraussetzungen gegeben waren oder nicht
(Bundesgerichtsurteil
5A_71/2016 vom 23. September 2016 E. 4.2). Spätestens dann wäre betreffend die spä-
ter eingereichte Aberkennungsklage im Kanton Wallis ein Nichteintretensentscheid in-
folge Rechtshängigkeit zu fällen gewesen.
Hinsichtlich der Rüge, dass die Berufungsklägerin mit der Aberkennungsklage der Fort-
gang der Betreibung unterbrechen wollte, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten,
zumal vorliegend bereits mit dem Schlichtungsgesuch ein negativer Feststellungspro-
zess rechtshängig gemacht worden ist. Dieser wandelte sich mit Erteilung der provisori-
schen Rechtsöffnung automatisch zum Aberkennungsprozess (BGE 128 III 44 E. 4a).
Die provisorische Rechtsöffnung wird solange nicht definitiv, bis dieser Prozess abge-
schlossen ist (Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG).
Die übrigen Einwände der Berufungsklägerin, wonach die provisorische Rechtsöffnung
gar nicht hätte erteilt werden dürfen, können vorliegend nicht mehr geprüft werden. Diese
Rügen hätten in der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. März 2018
(BK 18 xxx) vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO).
Der Rechtsöffnungsentscheid ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Demzufolge ist der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 22. Mai 2018 zu bestä-
tigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.
3.
3.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen
(Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä-
digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht
(Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8).
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver-
fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt
werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen
festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung
einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei-
chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang – die Beru-
fung wird abgewiesen – sind die Verfahrenskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ent-
scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen
(Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivil-
rechts mit einem Streitwert von Fr. 57'136.10 in einem ordentlichen Rahmen von Fr.
2’700.-- bis Fr. 9’600.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduk-
tions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren
die Akten nicht besonders umfangreich und es war einzig die Eintretensfrage zu klären.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sind die Gerichtskosten auf Fr.
2’000.-- festzusetzen. Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang der Beru-
fungsklägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch
vorerst durch den Staat Wallis bezahlt, unter Vorbehalt der Nach- resp. Rückzahlungs-
pflicht, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
3.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher
Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), d.h.
nebst den Auslagen mit 70% der ordentlichen Entschädigung (Art. 30 Abs. 1 GTar). Vor-
liegend unterliegt die Berufungsklägerin, weshalb deren Offizialanwalt durch den Staat
Wallis zu entschädigen ist, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht, sobald sie dazu in der
Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädi-
gung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat.
3.3.1 Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert
(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Ho-
norar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missver-
hältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung ge-
mäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum
des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar).
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht
auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 57'136.10 im Berufungsverfahren beträgt der ordentliche
Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), zwischen Fr. 6’800.-- und
Fr. 9’200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Letzterer Rahmen gilt mit einem Reduktions-Koeffi-
zienten von 60 % auch für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, womit sich das
Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 2’720.-- und maximal Fr. 3’680.-- bewegt (Art.
35 Abs. 1 lit. a GTar).
3.3.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die
Parteien haben beide Rechtschriften hinterlegt. Unter Berücksichtigung der oben ge-
nannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass einzig die Eintretensfrage zu
beurteilen war, erachtet das Kantonsgericht für beide Seiten eine volle Parteientschädi-
gung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) gerechtfertigt. Die Auslagen werden auf Fr. 15.-- be-
ziffert.
Der Offizialanwalt der Berufungsklägerin ist demnach mit Fr. 1’065.-- (70% von
Fr. 1’500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 15.--) zu entschädigen. Die Berufungsklägerin
schuldet dem obsiegenden Berufungsbeklagten ausgangsgemäss eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'515.--.
Das Kantonsgericht erkennt
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom
Mai 2018 (Z1 18 xxx) bestätigt.
Die
Gerichtskosten
des
Berufungsverfahrens
von
Fr.
2’000.--
werden
X _________ auferlegt und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorerst
von der Staatskasse getragen. X _________ ist zur Nach- resp. Rückzahlung des
betreffenden Betrages verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
Der Kanton Wallis bezahlt dem Offizialanwalt M _________ für das Berufungsver-
fahren eine Entschädigung von Fr. 1’065.--, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht
von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschä-
digung von Fr. 1’515.--.
Sitten, 18. April 2019