C1 18 34
C1 18 143
ENTSCHEID VOM 9. JANUAR 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
A. X. _________ , Beschwerdeführerin 1
B. X. _________ , Beschwerdeführerin 2
gegen
KESB BEZIRK A _________ , Beschwerdegegnerin
sowie
A. Y. _________ , Beschwerdeführerin 3
B. Y. _________ , Beschwerdeführer
gegen
KESB BEZIRK A _________ , Beschwerdegegnerin
(Erwachsenenschutz)
Beschwerden gegen die Entscheide der KESB Bezirk A _________
vom 7. Dezember 2017 und vom 14. Mai 2018
Verfahren
A. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 (S. 25 ff.) errichtete die KESB Bezirk
A _________ für B _________ auf deren Antrag eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver-
mögensverwaltung. Gestützt auf ein Schreiben der Antragstellerin vom 22. November
2017 (Akten VI S. 21) wurde, wie beantragt, A. Y. _________ als Beiständin ernannt.
Dieser Beschluss wurde am 11. Januar 2018 verschickt.
B. A. X. _________ und B. X. _________ erhoben am 7. Februar 2018 Beschwerde
gegen den besagten Beschluss und stellten den Antrag, es sei eine neutrale Person als
Beistand zu ernennen und es seien allfällige einschneidendere Schutzmassnahmen zu
prüfen, wozu vorab ein medizinisches Gutachten einzuholen sei (S. 1 ff., 2). Der vom
Kantonsgericht auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wurde fristgerecht geleistet.
C. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2018 auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde (S. 42), während A. Y. _________ und B. Y. _________ unter dem 28.
März 2018 eine Stellungnahme einreichten und dort beantragten, die Beschwerde kos-
tenfällig abzuweisen (S. 47 ff.). Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz, den Beschwer-
deführerinnen 1 und 2 sowie der Betroffenen zugestellt. B _________ liess sich nicht
vernehmen.
D. Mit Präsidialentscheid vom 14. Mai 2018 entliess die KESB Bezirk A _________
A. Y. _________ aus dem Amt der Beiständin, ernannte rückwirkend auf den 7. Dezem-
ber 2017 C _________ als Beistand und erteilte ihm unter anderem den Auftrag, Anträge
bezüglich der Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen (S. 95 ff.). Einer all-
fälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Entscheid
wurde am 17. Mai 2018 verschickt.
E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhoben A. Y. _________ und B. Y. _________ Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, diesen ersatzlos aufzuheben und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (S. 79 ff.). Der vom Kan-
tonsgericht auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wurde fristgerecht geleistet.
F. Am 11. Juli 2018 versandte das Kantonsgericht die zweite Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, B _________ und C _________ und
setze ihnen Frist zur Stellungnahme (S. 110). Es sind keine weiteren Stellungnahmen
zu den Beschwerden eingegangen. Mit Entscheid vom 27. Juli 2018 wurde der Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (S. 115 ff.).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des
Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114
Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um die Enkelkinder der Betroffe-
nen (Akten VI S. 14). Als solche gelten sie als nahestehende Personen im Sinne des
Gesetzes. Sie sind damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerden
wurden jeweils fristgerecht erhoben, weshalb unter Vorbehalt genügender Rügen auf
diese einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a
Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff.
zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde
vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische
Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Allerdings sind bei Laienbeschwerden
geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, als wenn das Rechtsmittel von
einem Rechtsanwalt eingereicht wird. Bei den erhobenen Beschwerden handelt es sich
um solche Laienbeschwerden. Darin legen die Parteien ihren Standpunkt nachvollzieh-
bar dar. Ihre Beschwerden sind damit genügend begründet.
1.3 Die beiden Beschwerden betreffen dieselbe Beistandschaft und fechten dieselbe
Thematik an, nämlich die Person des Beistands, wenn auch mit entgegengesetzten An-
trägen. Mit dem Präsidialentscheid der KESB vom 14. Mai 2018 wurden die Anliegen
der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwar weitgehend erfüllt. Sollte das Gericht diese
Verfügung wieder aufheben, bleibt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2 jedoch grundsätzlich bestehen. In diesem Sinne ist auf beide Beschwerden
einzutreten. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der beiden Beschwerden ist es
gerechtfertigt, die Verfahren C1 2018 34 und C1 2018 143 zu vereinen und mit einem
Entscheid zu erledigen (Art. 125 lit. c ZPO).
2.
2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige
Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähn-
lichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise
oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1, Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbe-
hörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürf-
nissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen
die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Vorliegend wurde die Errichtung der Beistandschaft als solche von keiner der Parteien
angefochten. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen vielmehr noch weiterge-
hende Schutzmassnahmen.
2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürli-
che Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die
dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei beson-
deren Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB).
Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor,
so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene
Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs.
1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer na-
hestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).
3. Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in erster Linie
geltend, dass die Betroffene am 22. November 2017, als sie das Schreiben mit dem
Wunsch um Ernennung von A. Y. _________ als Beiständin unterzeichnete, bereits nicht
mehr urteilsfähig war (S. 3). In zweiter Linie machen sie geltend, dass eine Beistands-
person aus dem anderen Familienzweig Y _________ nicht im Interesse der Betroffe-
nen, sondern im Eigeninteresse handeln werde (S. 3). Zur Begründung verweisen sie
auf Handlungen der Familie Y _________ in den vergangenen Jahren, ohne diese je-
doch genauer auszuführen.
4. Mit Präsidialentscheid vom 14. Mai 2018 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 3
aus dem Amt als Beiständin entlassen und stattdessen C _________, pensionierter
Bankfachmann, E _________, als neuen Beistand eingesetzt (S. 95 ff.). Zur Begründung
führt die Vorinstanz aus, dass es die Beschwerdeführerin 3 trotz mehrmaliger Nachfrist-
setzung unterlassen habe, das Anfangsinventar zu erstellen. Grund der Entlassung aus
Sicht der Vorinstanz ist damit Inaktivität der Beiständin.
5. In der Beschwerde gegen diesen Entscheid der Vorinstanz wird vorgetragen, diese
habe vorschnell agiert, da die Ernennung der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der ersten
Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 noch nicht in Rechtskraft erwachsen
sei (S. 81, N 6 f.). Zudem sei die Erstellung eines Anfangsinventars nicht möglich gewe-
sen, da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, welche zuvor die finanziellen Angelegen-
heiten der Betroffenen besorgten, sich schlicht weigerten, der Beschwerdeführerin 3 die
dazu notwendigen Unterlagen herauszugeben und Aufschlüsse zu erteilen (S. 82, N 9).
6. Aufgrund der vorhandenen Akten ist nicht zu übersehen, dass zwischen den Fami-
lienzweigen X _________ und Y _________ ein tiefes Misstrauen besteht. Woraus die-
ses Zerwürfnis entstand und woraus es sich nährt, ist für das Gericht nicht ersichtlich,
aber für einen Entscheid in der Sache letztlich auch nicht von entscheidender Bedeu-
tung. Wesentlich ist aus Sicht des Gerichts vielmehr, wie der Schutz der Betroffenen am
besten gewährleistet werden kann und wie ihren Wünschen am ehesten entsprochen
wird. Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, weshalb
C _________ nicht geeignet sein soll, das Amt des Beistands zu versehen. Dem entge-
gen steht allein der Wunsch der Betroffenen (und der Beschwerdeführerin 3 sowie des
Beschwerdeführers 4), dass die Beschwerdeführerin 3 als Beiständin amtet.
7. Mit ihrer Beschwerde tragen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, dass die Be-
troffene, im Zeitpunkt, als sie den Wunsch äusserte, die Beschwerdeführerin 3 als Bei-
ständin einzusetzen, nicht mehr urteilsfähig war (S. 3).
Die Vorinstanz hat die Betroffene persönlich angehört und war bereit, sowohl ihr persön-
liches Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft sowie den Wunsch hinsichtlich der
Person des Beistands entgegenzunehmen (Akten VI S. 14). Sie ist damit zur Auffassung
gelangt, dass die Betroffene hinsichtlich dieser Geschäfte noch urteilsfähig war.
Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht geeignet,
Zweifel an der Einschätzung dieser Fachbehörde zu wecken. Auch wenn an die Begrün-
dungsanforderungen einer Laienbeschwerde geringere Anforderungen zu stellen sind,
als dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei der Fall wäre, so ist doch mindestens
beispielhaft darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an
der Urteilsfähigkeit der Betroffenen zweifeln, bzw. diese als nicht mehr gegeben erach-
ten. Da sie dies nicht getan haben, ist ihr Argument im Hinblick auf die Entstehung der
Erklärung zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 weitergehende
Abklärungen und Massnahmen verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
dem neuen Beistand ausdrücklich den Auftrag erteilte, nötigenfalls solche weitergehen-
den Massnahmen zu beantragen. Das Kantonsgericht sieht vorliegend keinen Anlass,
einer solchen Beurteilung durch den Beistand vorzugreifen. Damit ist ihr Antrag Ziff. 3
abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (S. 4). Dazu ist in einem ersten Schritt zu bemerken, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen 1 und 2 im Verfahren vor der Vorinstanz keine formelle Parteistellung hatten
und haben. Sie gehören vielmehr zu den nahestehenden Personen, welche im Hinblick
auf Art. 401 Abs. 2 ZGB anzuhören sind und die nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB be-
rechtigt sind, Rechtsmittel zu erheben. Ihre Anliegen und Wünsche sind zu hören und
mit zu erwägen, aber es steht ihnen weder ein unbedingter Anspruch auf rechtliches
Gehör noch gar ein Vetorecht bezüglich der Person des Beistands zu. Ihren Einwänden,
sofern diese verständlich vorgetragen werden, ist im Zuge der Erwägungen Rechnung
zu tragen, ohne dass diesen bereits ein vorentscheidender Einfluss zukommt.
Vorliegend wurden die Beschwerdeführerinnen mit E-Mail vom 26. Oktober 2017 (Akten
VI S. 6) aufgefordert, zur Beistandschaft Stellung zu nehmen, was sie dann auch mit
E-Mails vom 29. Oktober und 1. November 2017 (Akten VI S. 7 f.) taten. Weiter wurden
sie mit E-Mail vom 17. November 2017 (Akten VI S. 15) darüber informiert, dass der
Familienzweig Y _________ die Ernennung der Beschwerdeführerin 3 als Beiständin
beantragt hatte. Ebenso wurde Ihnen mit E-Mail vom 23. November 2017 (Akten VI S.
ständin zu ernennen. Ebenso erhielten sie mit genannter E-Mail Kenntnis von der auf
den 7. Dezember 2017 angesetzten Sitzung der Vorinstanz. Sie hatten damit hinrei-
chend Gelegenheit, sich zu den neuen Entwicklungen zu äussern und ihre Bedenken
vorzutragen, was sie dann allerdings erst mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 (Akten VI
S. 30) taten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Be-
denken nicht schon vor dem 7. Dezember 2017 äusserten, waren ihnen doch die we-
sentlichen Sachverhalte ebenso wie die anstehende Sitzung bestens bekannt.
Damit erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als unberechtigt.
Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen, das rechtliche Gehör der Betroffenen
sei verletzt worden, so wären sie (selbst wenn die Rüge zutreffend wäre) nicht beschwert
und damit auch nicht legitimiert, eine solche Rüge zu erheben.
Weitere Rügen lassen sich der Eingabe der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht ent-
nehmen.
9. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem Rechts-
mittel gegen die Entlassung und Ersetzung der Beschwerdeführerin 3 als Beiständin der
Betroffenen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es die Beschwer-
deführerin 3 unterlassen habe, ein vollständiges Anfangsinventar zu erstellen und ein-
zureichen. Die Frage, ob dieser Vorhalt und das Vorgehen der Vorinstanz korrekt waren,
ist im Folgenden zu prüfen.
10. In einer ersten Rüge wird in der Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die Mahnun-
gen und Aufforderungen der Vorinstanz ohnehin hinfällig seien, da der Entscheid, mit
welchem die Beschwerdeführerin 3 zur Beiständin ernannt wurde, aufgrund der hängi-
gen Beschwerde nicht in Rechtskraft erwuchs (S. 81, N 6 f.).
10.1 Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer übersehen dabei, dass das
Anfangsinventar ganz unabhängig von der Rechtskraft des Entscheids zu erstellen war,
spricht die entsprechende Verfügung doch von 30 Tagen ab Erhalt des Entscheids
(S. 27, Ziff. 3.a), also bewusst während noch laufender Rechtsmittelfrist. Dies gilt umso
mehr, als bei einer Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die
Ernennung der Beschwerdeführerin 3 entsprechend rückwirkend in Rechtskraft erwach-
sen würde. Da die betroffene Person grundsätzlich noch urteilsfähig war und lediglich
Unterstützung in ihren administrativen Angelegenheiten benötigte, hätte die Aufnahme
eines entsprechenden Inventars in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person nicht auf
besondere Schwierigkeiten stossen sollen. Von der Beiständin war so oder anders zu
erwarten, dass sie die sachdienlichen Massnahmen ergreift, um sich einen Überblick
über das Vermögen der betroffenen Person zu verschaffen. Eben daran hat es die Be-
schwerdeführerin 3 allerding fehlen lassen, was ihr von der Vorinstanz vorgehalten wird.
Aktenkundig sind lediglich die Nachfragen gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und
2 nach verschiedenen Unterlagen, von denen diese wiederholt behaupteten, sie nicht zu
besitzen (Akten VI S. 72 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist nachfolgend im
Zusammenhang mit der nächsten Rüge zu erwägen.
Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin 3 ganz unabhängig
von der Rechtskraft ihrer Ernennung gehalten war, ein Anfangsinventar zu erstellen. Die
erste Rüge geht demnach fehl. Falls sich dies als notwendig erwiesen hätte, hätte auch
die Möglichkeit bestanden, dem Kantonsgericht die Aufhebung der aufschiebenden Wir-
kung bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu beantragen.
Dies wurde jedoch unterlassen.
10.2 In einer zweiten Rüge wird vorgetragen, dass es der Beschwerdeführerin 3 nicht
möglich war, ein Anfangsinventar zu erstellen, weil ihr die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 die Herausgabe von Unterlagen verweigerten.
Als Sachverhalt kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 3 wiederholt mit
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kommunizierte und diese bat, ihr Unterlagen aus-
zuhändigen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hingegen stellten sich auf den Stand-
punkt, dass sie alle Informationen bereits an die Beschwerdeführerin 3 übergegen hätten
und keine weiteren Unterlagen besässen (Akten VI S. 72 ff.).
Wie dem auch sei, ist hier festzuhalten, dass die Korrespondenz mit den Beschwerde-
führerinnen 1 und 2 eine gewisse Verzögerung in der Erstellung des Inventars zu erklä-
ren vermöchte, nicht aber die an Renitenz gemahnende Art der Eingabe vom 15. März
2018 (Akten VI S. 145). Wie die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. April 2018 (Akten VI
S. 148) und zuvor schon am 15. März 2018 (Akten VI S. 92) zutreffend mitteilte, stand
es der Beschwerdeführerin 3 kraft ihrer Ernennungsurkunde zu Gebote, bei Bank und
Post, Steuerbehörden etc. die sachdienlichen Auskünfte einzuholen. Weshalb diese
Nachfragen unterblieben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin 3 nicht das
direkte Gespräch mit der Betroffenen suchte, um allfällige Informationen einzuholen.
Auch wenn die Betroffene keine vollständige Auskunft geben konnte, hätte dies eine
Grundlage für weitere Abklärungen geboten. In der Summe zeigt sich, dass die Be-
schwerdeführerin 3 zahlreiche zumutbare Massnahmen zur Erstellung des Anfangsin-
ventars unterliess und sich hinter der Weigerung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2,
ihr bestimmte Unterlagen herauszugeben, verschanzte. Dass sie es trotz der entspre-
chenden Hinweise durch die Vorinstanz unterliess, mögliche alternativen Wege zu be-
schreiten, muss ihr als Pflichtverletzung entgegengehalten werden.
10.3 Weiter stellen die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer die Kompetenz
der Vorinstanz in Frage, mittels Präsidialentscheid einen neuen Beistand einzusetzen
(S. 81 f., N 8). In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz ganz
grundsätzlich freisteht, ihren Entscheid in Kenntnis der Beschwerde in Wiedererwägung
zu ziehen, was zumeist als Anerkennung der Beschwerdegründe zu werten ist. Fraglich
ist einzig, ob die KESB einen Kollegialentscheid hätte fällen müssen oder ob die Präsi-
dialverfügung hinreichend ist.
Dazu ist festzuhalten, dass die Errichtung der Beistandschaft als solche nicht angefoch-
ten wurde, so dass die KESB Bezirk A _________ auch während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens für die Führung der Beiständin zuständig war. Wie wohl für die Er-
richtung der Beistandschaft (und die damit verbundene Beschränkung der Handlungsfä-
higkeit) die Kollegialbehörde zuständig ist, fällt die Ernennung (und damit auch die Ent-
lassung) des Beistands in die ausschliessliche Kompetenz des Präsidenten (Art. 112
Abs. 3 lit. h EGZGB). Wenn die Vorinstanz ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin 3
als Beiständin zu ersetzen, also in der Form eines Präsidialentscheids trifft, so ist dies
nicht zu beanstanden.
10.4 Die Beschwerde stützt einen Teil ihrer Rügen auf das von der KOKES herausge-
gebene Handbuch (S. 82, N 10 f.). In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass dieses
Handbuch keinerlei gesetzliche oder gesetzesvertretende Wirkung hat, sondern den be-
teiligten Behörden in erster Linie als Interpretationshilfe bei der individuellen Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen dient. Auch wenn grundsätzlich, im Sinne einer landes-
weit einheitlichen Gesetzesanwendung, zu erwarten und zu begrüssen ist, wenn sich die
KESB am entsprechenden Handbuch orientieren, so erlaubt es dennoch, im spezifi-
schen Einzelfall davon abweichende Regelungen zu treffen. Dies hat die Vorinstanz vor-
liegend getan, indem sie die Erstellung des Inventars noch während laufender Rechts-
mittelfrist verlangte (S. 27). Freilich wäre es begrüssenswert gewesen, wenn die Vo-
rinstanz in diesem Zusammenhang einem Rechtsmittel gegen ihren Beschluss auch
gleich die aufschiebende Wirkung entzogen hätte, namentlich auch um die vorliegenden
Misstöne zu vermeiden. Das ändert jedoch nichts an ihrem Recht, vom Handbuch ab-
weichende Anordnungen zu treffen.
Auch wenn in diesen Ausführungen eine mangelnde Unterstützung und Instruktion ge-
rügt wird, kann dem auf Ebene des Sachverhalts nicht gefolgt werden. So wurde die
Beschwerdeführerin 3 zur Sitzung eingeladen, an welcher sie ernannt wurde, eben in
der Absicht, mit ihr bei dieser Gelegenheit das Einführungsgespräch zu führen, was denn
auch erfolgt ist (S. 26, Akten VI S. 29). Die Nachfrage der Beschwerdeführerin 3 vom
S. 92). Welche ihrer E-Mails und Nachfragen an die KESB unbeantwortet blieben, wird
in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Der erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe es
an der angezeigten Instruktion und Unterstützung fehlen lassen, erweist sich angesichts
der Akten als nicht haltbar.
10.5 In Verbindung mit der vorstehend widerlegten Kritik, wird in der Beschwerde noch
eine Gehörsrüge erhoben (S. 83, N 15). Auch dies zu Unrecht. Nach wiederholten Mah-
nungen wies die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. April 2018 (Akten VI S. 148) die Beschwer-
deführerin 3 erneut darauf hin, dass sie kraft ihrer Ernennungsurkunde berechtigt sei,
die erforderlichen Auskünfte bei allen betroffenen Behörden einzuholen. Sie setzte eine
Frist zur Einreichung des Inventars bis zum 15. April 2018 und stellte gleichzeitig in Aus-
sicht, andernfalls einen neutralen Beistand zu ernennen. Darauf reagierte die Beschwer-
deführerin 3 mit der Information, sie habe die entsprechenden Auskünfte angefordert,
aber noch nicht erhalten und werde diese bei Erhalt an die Vorinstanz weiterleiten (Akten
VI S. 175). Eine weitere Kommunikation der Beschwerdeführerin 3 mit der Vorinstanz
vor deren Entscheid ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin 3 machte weder An-
gaben dazu, welche Informationen sie konkret bei wem verlangt hatte, noch beantragte
sie angesichts sich stellender Schwierigkeiten eine (weitere) Fristerstreckung oder un-
ternahm sonstige Bemühungen. Ebenso hätte sie die Möglichkeit gehabt, zur angedroh-
ten Einsetzung eines neutralen Beistands Stellung zu nehmen.
Da ihr das rechtliche Gehör mithin gewährt, von ihr aber nicht wahrgenommen wurde,
ist auch diese Rüge abzuweisen.
10.6 Schliesslich wird in der Beschwerde Willkür bzw. Unzweckmässigkeit geltend ge-
macht (S. 83, N 14). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird aus dem vo-
rinstanzlichen Entscheid vom 14. Mai 2018 vollumfänglich klar, was der Beschwerdefüh-
rerin 3 vorgeworfen wird und auf welcher Grundlage die Vorinstanz befand, ihren Ent-
scheid vom 7. Dezember 2017 revidieren zu müssen. Der Grund liegt in erster Linie
darin, dass es die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hinweise und Mahnungen un-
terlassen hat, die sachdienlichen Auskünfte bei den zuständigen Behörden einzuholen,
nachdem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 offenbar nicht in dem Masse kooperierten,
wie dies wünschenswert gewesen wäre. Jedenfalls wird es auch in der Beschwerde un-
terlassen darzulegen, welche konkreten Demarchen die Beschwerdeführerin 3 unter-
nahm und ob ihr Behörden Auskünfte verweigerten.
Diese Pflicht zur Inventarerstellung ist abzugrenzen von der Frage der eigentlichen Ver-
mögensverwaltung und dem Recht, Dispositionen für die Betroffene vorzunehmen. Für
Letzteres ist durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin 3 angesichts der hän-
gigen Beschwerde bis zur Rechtskraft zuwarten wollte. Bezüglich des Inventars ist eine
solche Zurückhaltung namentlich auch angesichts des Dispositivs und der Mahnungen
der Vorinstanz nicht angezeigt.
Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB setzt die Erwachsenenschutzbehörde eine von der Be-
troffenen vorgeschlagene Vertrauensperson als Beistand ein, wenn diese zur Führung
der Beistandschaft geeignet und bereit ist, das Amt zu übernehmen. Der Wunsch der
betroffenen Person ist für die Behörde demnach nicht bindend, sondern sie hat selbst zu
beurteilen und zu erwägen, ob die Wahl der betroffenen Person angemessen ist. Die
Geeignetheit ist sodann nach allen Seiten zu prüfen, einerseits bezüglich der persönli-
chen Eignung und anderseits im Hinblick auf mögliches Konfliktpotential.
Vorliegend zeigt sich, dass die beiden Familienzweige X _________ und Y _________
in einer Art und Weise über Kreuz liegen, dass eine gute, familieninterne Führung der
Beistandschaft kaum möglich erscheint. Vielmehr besteht die reelle Gefahr, dass der
bestehende Konflikt weiter zum Nachteil der Betroffenen ausgetragen wird. Vor diesem
Hintergrund und in Anbetracht der Erfahrung bezüglich der Erstellung des Inventars,
würde eine Beibehaltung oder Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin 3 als Beistän-
din nur weiteres Konfliktpotential generieren, was der Betroffenen letztlich zum Nachteil
gereicht. Ohne eine allgemeine Aussage über die Beschwerdeführerin 3 zu treffen,
kommt das Gericht zu Auffassung, dass diese in diesem speziellen hier vorliegenden
Fall bedauerlicherweise nicht (mehr) geeignet ist, die Beistandschaft zu führen.
Die Einsetzung eines neutralen Beistands erweist sich damit als eine unter den gegebe-
nen Umständen zweckmässige Lösung.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beiden Beschwerden kein Erfolg beschieden ist.
11.
11.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl.
Art. 450 f. ZGB; Art. 118 EGZGB). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Pro-
zesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die
Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten wer-
den der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei voll-
ständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht
(Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
2009, wobei gemäss (Art. 1 Abs. 3 GTar) die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung
vorbehalten bleiben.
11.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.--und
Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient
von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Grund der vorgenannten
Kriterien für beide Beschwerdeverfahren auf je Fr. 800.-- festzulegen. Auch wenn die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihrem Hauptanliegen, einen neutralen Beistand ein-
zusetzen, letztlich durchdringen, ist nicht zu übersehen, dass ihre Beschwerde im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung abzuweisen gewesen wäre und dass sie durch ihr eige-
nes Verhalten wesentlich dazu beigetragen haben, dass dem Wunsch der Betroffenen
um Einsetzung der Beschwerdeführerin 3 nicht mehr nachgelebt werden kann. Sie sind
damit in ihrem Beschwerdeverfahren als unterliegend zu betrachten und es sind ihnen
die Gerichtskosten von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Auch die Beschwerdeführerin 3 und der
Beschwerdeführer unterliegen mit den Anträgen in ihrer Beschwerde, sodass ihnen die
Gerichtskosten von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und diese mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
11.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO).
Auf Grund des Ausgangs des Verfahrens steht den unterliegenden Beschwerdeführern,
welche bei Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertreten waren, keine Parteientschä-
digung zu, ebenso wenig wie der KESB Bezirk A _________ als Vorinstanz. Mangels
eines beachtlichen Aufwands ist der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer,
welche nicht anwaltlich vertreten sind, auch für die Eingabe im Verfahren C1 2018 34
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde von A. X. _________ und B. X. _________ wird abgewiesen.
Die Beschwerde von A. Y. _________ und B. Y. _________ wird abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr 1’600.--, werden je unter
solidarischer Haftung zur Hälfte A. X. _________ und B. X. _________ sowie
A. Y. _________ und B. Y. _________ auferlegt und mit den jeweiligen Kostenvor-
schüssen verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 9. Januar 2019