C1 17 36
URTEIL VOM 19. NOVEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Thierry Schnyder Kantonsrichter,
Raphaëlle Favre Schnyder, Ersatzrichterin; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ , Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________
(Widerspruchsklage)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________
vom 23. Dezember 2016 [Z1 16 xxx]
Verfahren
A. Der Kläger und Berufungskläger X _________ (nachfolgend der einfacheren Lesbar-
keit halber und in sämtlichen Verfahren der „Kläger“) reichte am 4. Januar 2016 beim
Bezirksgericht A _________ (nachfolgend „Vorinstanz“) unter der Verfahrensnummer
Z1 16 xxx Widerspruchsklage ein gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten
Y _________ (nachfolgend in sämtlichen Verfahren der „Beklagte“) mit den folgenden
Rechtsbegehren (S. 6):
Die Arrestierung des Konto IBAN Nr. xx1 lautend auf den Namen X _________ sei unverzüglich aufzu-
heben.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheids gehen zu Lasten von Y _________.
X _________ sei zu Lasten von Y _________ eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
In seiner Klageantwort vom 18. April 2016 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren
(S. 59):
L’action en revendication du 4 janvier 2016 de X _________ est rejetée.
Les frais de procédure et de jugement sont mis à la charge de X _________.
Une indemnité équitable est allouée à Y _________.
In der Folge wurden beide Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. Sep-
tember 2016 persönlich befragt; sie hielten an ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten und
Rechtsbegehren fest (S. 90 ff.).
B. Nach dem Verzicht auf mündliche Schlussvorträge reichten die Parteien am 9. De-
zember 2016 ihre schriftlichen Parteivorträge ein mit nachstehenden Schlussanträgen:
Kläger (S. 146):
In Gutheissung der Widerspruchsklage sei das Konto IBAN xx1, lautend auf den Namen von
X _________, freizugeben.
Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung.
Dies alles unter Kostenfolge zu Lasten von Y _________.
Beklagter (S. 148):
L’action en revendication du 4 janvier 2016 de X _________ est rejetée.
Les frais de procédure et de Jugement sont mis à la charge de X _________.
Une indemnité équitable est allouée à Y _________ à titre de dépens.
Am 23. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz nachstehendes Urteil (S. 167):
Die Widerspruchsklage von X _________ wird abgewiesen. Die Verarrestierung des Kontos IBAN
Nr. xx2 bei der C _________bank (neu IBAN Nr. xx1 bei der D _________bank) für den Betrag von
Fr. 34'702.35 im Arrestverfahren Nr. xxx bleibt bestehen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der Höhe von Fr. 2'250.00 werden X _________ auferlegt
und mit dessen in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (Honorar Fr. 4'700.00,
Auslagen pauschal Fr. 300.00).
C. Dagegen reichte der Kläger beim Kantonsgericht die vorliegend zur Beurteilung ste-
hende Berufung vom 26. Januar 2017 mit den folgenden Berufungsanträgen ein
(S. 174):
In Gutheissung der Berufung sei die Widerspruchsklage von X _________ gutzuheissen und die Ver-
arrestierung des Kontos IBAN Nr. xx1 bei der D _________bank für den Betrag von CHF 34'102.35 sei
aufzuheben.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksge-
richt A _________ seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Der Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss
GTar.
Mit Berufungsantwort vom 17. März 2017 stellte der Beklagte die folgenden Anträge (S.
202):
L'Appel est rejeté ;
Le Jugement rendu par le Tribunal de A _________ le 23 décembre 2016 est confirmé ;
Les frais de procédure et de jugement sont mis à la charge de X _________ ;
Une équitable indemnité est allouée à Y _________ à titre de dépens.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1
lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegeh-
ren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger verlangte vorinstanzlich die Auf-
hebung der Verarrestierung des Kontos IBAN Nr. xx1 (fortan Konto xx1) für den Betrag
von Fr. 34‘702.35; der Beklagte plädiert auf Abweisung der Klage. Bei diesem Streitwert
ist die Berufung zulässig.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde fristge-
recht erhoben. Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent-
scheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO).
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – des gesamten kantonalen
und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2012,
N. 1 zu Art. 310 ZPO) – und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – durch die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b
ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. auch Art. 157
ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen
vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechts-
mittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanz-
liche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast).
Dieser Anforderung ist nicht Genüge getan, wenn in einer Berufungsschrift lediglich auf
die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird oder diese wiederholt
werden, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengegeben oder der
angefochtene Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstan-
den werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf
denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013
vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP
2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO;
Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2).
So ist in der Berufungsbegründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so aus-
gehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der
Entscheid fehlerhaft sein soll bzw. weshalb Noven oder neuen Beweismittel zulässig sind
und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen
denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36
zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr
hat die Berufung einlegende Partei diese aufzuzeigen, indem sie sich mit den vorinstanz-
lichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf meh-
rere selbständige Begründungen, muss sich die Berufung einlegende Partei in ihrer Be-
rufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O.,
N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung
nicht zu genügen, ist darauf nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom
ler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzu-
weisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
2.
2.1
Unbestrittenerweise reichte der Beklagte am 3. November 2014 gegen die
E _________ Srl, die ihren Sitz im italienischen F _________ hat und deren einziger
Verwaltungsrat der Kläger ist (S. 52 Beklagter TB 17, S. 97 Kläger ad 17 zugegeben),
beim Bezirksgericht A _________ ein Arrestgesuch für ausstehende Honorarforderun-
gen über Fr. 34'702.35 nebst Zins zu 5% seit 24. April 2014 ein. In seinem Arrestgesuch
führte der Beklagte als Arrestgegenstand das Bankkonto IBAN Nr. xx2 (fortan Konto xx2)
bei der C _________bank auf, welches durch das Betreibungsamt der Bezirke
A _________ am 6. November 2014 gestützt auf den Arrestbefehl vom 5. November
2014 für den genannten Betrag verarrestiert wurde (Arrest Nr. xxx). Unbestritten ist
ebenfalls, dass das mit Arrest belegte Konto nicht auf die E _________ Srl lautete, son-
dern auf den Kläger. Die erfolgte Verarrestierung wurde dem klägerischen Rechtsvertre-
ter seitens der C _________bank am 8. Januar 2015 bestätigt (Beleg 4 [S. 26]). Die
ausgestellte Arresturkunde vom 12. November 2014 gab hinsichtlich des Zeitpunktes ih-
rer wirksamen Zustellung an die italienische E _________ Srl ihrerseits Anlass zu einem
– hier indes irrelevanten – Verfahren, welches mit Bundesgerichtsurteil 5A_247/2016
vom 1. November 2016 abgeschlossen wurde.
Am 18. Dezember 2015 teilte die C _________ bank dem klägerischen Rechtsvertreter
schriftlich mit, dass das Konto xx2, lautend auf X _________, am 18. August 2015 sal-
diert worden sei. Daher werde bestätigt, dass die Arrestierung auf das Konto xx1, lautend
auf X _________, gemäss Befehl Nr. xxx vorgenommen worden sei (Beleg 7 [S. 30 f.]).
Saldierung und Aufhebung eines Bankkontos setzen grundsätzlich eine entsprechende
Weisung des Kunden voraus, welchem gegenüber die C _________bank die Kontoauf-
hebung mitsamt der «Neulegung» des Arrestes bezeichnenderweise denn auch bestä-
tigt hat. Bereits gestützt auf diese Kundeninformation und das Erfordernis einer Anwei-
sung des Kunden ist für das Kantonsgericht erstellt, dass die Saldierung des vom Arrest
betroffenen Bankkontos und die Übertragung des verarrestierten Bankguthabens auf ein
anderes Konto des Klägers bei der gleichen Bank von diesem initiiert worden ist. Die
Gleichzeitigkeit von Saldierung, Überweisung des Bankguthabens und Arrestierung des
anderen Kontos belegt, dass das Einverständnis der Bank zur gesamten Transaktion an
die «Aufrechterhaltung» des Arrestes gebunden war. Die diesbezüglichen Bankunterla-
gen konnten nicht vollständig erhoben werden, weil der Kläger sich im Zivilprozess wei-
gerte, seine Bank umfassend vom Bankgeheimnis zu entbinden, was mit der Vorinstanz
nach Art. 164 ZPO zu würdigen ist.
Mit Fusionsvertrag vom xxx sowie Bilanz per xxx fusionierte die C _________bank mit
der von G _________ bank zur neuen D _________ bank (S. 189). Im Zuge dieser Fu-
sion
änderten
sich
die
dem
Kläger
und
der
E _________ Srl zugewiesenen Kundennummern von ehemals xxx (Kläger) bzw. 15884
(E _________ Srl) auf neu xxx (Kläger) bzw. xxx (E _________ Srl) (S. 103).
2.2 Die am 18. August 2015 durch die C _________ bank vorgenommene Saldierung
des ursprünglich verarrestierten Kontos xx2 veranlasste den Beklagten, am 14. März
2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafklage gegen den Kläger
wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) sowie
Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) einzureichen (Verfahren Nr. MPG 16
xxx). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Juli 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf
die Strafklage nicht ein. Sie erwog, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö-
genswerte nach Art. 169 StGB mache sich schuldig, wer eigenmächtig zum Schaden
der Gläubiger über einen Vermögenswert verfüge, der amtlich gepfändet oder mit Arrest
belegt sei, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufge-
zeichnet sei oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehöre
oder einen solchen Vermögenswert beschädige, zerstöre, entwerte oder unbrauchbar
mache. Diese Bestimmung schütze zum einen das gesetzmässige Zwangsvollstre-
ckungsverfahren und zum andern die Vermögensinteressen der Gläubiger. Tatbe-
standsmässig seien Handlungen, die Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Be-
ziehung des verstrickten Vermögenswertes bewirkten. Bruch amtlicher Beschlagnahme
im Sinne von Art. 289 StGB begehe, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist,
der amtlichen Gewalt entziehe. Geschütztes Rechtsgut dieser Bestimmung sei die staat-
liche Autorität. Tatbestandsmässig seien Verhalten, welche den Verfügungsanspruch
des Staates ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend aufheben würden. Das
Betreibungs- und Konkursamt A _________ habe mit Verfügung vom 12. November
2014 das Konto xx2, laufend auf X _________, bei der C _________ bank mit einem
Arrest belegt. Am 18. August 2015 sei diese Kontobeziehung auf Wunsch des Kunden
saldiert und der Betrag auf das Konto xx1, lautend auf X _________, übertragen worden.
Mit gleichem Datum sei die Arrestierung auf das neue Konto vorgenommen worden.
Auch wenn das Betreibungsamt über diese Änderung nicht informiert worden sei, sei
dennoch sichergestellt worden, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung
Vermögenswerte in der nämlichen Höhe (Fr. 34‘702.35) weiterhin vorhanden blieben
(vgl. Art. 277 SchKG), so dass keiner der obgenannten Tatbestände erfüllt sei (Arrest-
dossier S. 474-475).
2.3 Im vorinstanzlichen Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen gel-
tend, dass sowohl das Konto xx2 als auch das Konto xx1 auf ihn persönlich lauteten und
nicht auf die Arrestschuldnerin E _________ Srl. Beide Konten stünden im alleinigen
Eigentum des Klägers und auf keinem liege Geld der E _________ Srl (S. 2 f., Rz. 6, 9,
11-14; S. 4 f.). Die seitens des Beklagten zu Gunsten der E _________ Srl ausgelösten
Zahlungen auf das klägerische Konto xx2 erlaubten nicht den Schluss, dass dieses
Konto auch der E _________ Srl gehöre (S. 5). Sodann fehle es auch an einer Grund-
lage (im Sinne einer arrestrichterlichen Anordnung) für die Verarrestierung des Kontos
xx1, da dieses – im Gegensatz zum Konto xx2 – nicht vom Arrestbefehl umfasst gewe-
sen sei (S. 4). Ausserdem – so der Kläger – bestehe kein Arrestgrund im Sinne von
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, da der Kläger persönlich seinen Wohnsitz in H _________
(und damit in der Schweiz) habe (S. 4). Schliesslich war der Kläger der Ansicht, er handle
nicht rechtsmissbräuchlich, indem er mit der Einreichung der Widerspruchsklage ein
Jahr zugewartet habe (S. 5).
2.4 Mit Urteil vom 23. Dezember 2016 wies die Vorinstanz die Klage ab. Sie erwog, der
Kläger berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Trennung zwischen seinem Privatver-
mögen und jenem der E _________ Srl.
3.
3.1 In seiner Berufung erklärt der Kläger einleitend, er rüge die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung (S. 175, Berufungsschrift
S. 3 IV). Es handelt sich hierbei um grundsätzlich zulässige Berufungsgründe, die indes-
sen unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert dargetan
werden müssen (vgl. vorstehende E. 1.2).
3.1.1 Die Vorinstanz stellte in E. 2 des angefochtenen Urteils fest, dass am 3. November
2014 Y _________ gegen die E _________ Srl, mit Sitz in F _________, beim Bezirks-
gericht A _________ für ausstehende Honorarforderungen über Fr. 34'702.35 ein Ar-
restgesuch eingereicht hatte. Mit Arrestbefehl vom 12. November 2014 sei das Konto
xx2 bei der C _________bank verarrestiert worden. Nachdem diese C _________bank
mit derjenigen von G _________bank fusioniert habe, sei das verarrestierte Konto am
August
2015
wie
alle
anderen
Konti
von
der
(nunmehr)
D _________bank saldiert und ein neues Konto xx1, lautend auf X _________, eröffnet
und verarrestiert worden.
3.1.2 In E. 3.2, 3.3 und insbesondere 3.4 des vorinstanzlichen Urteils kam diesen zum
Schluss, dass auch nach Eröffnung des Kontos der E _________ Srl weiterhin Zahlungen
zu Gunsten der E _________ Srl auf das Privatkonto des Klägers geflossen seien. Damit
habe
eine
Vermischung
von
privaten
mit
Geschäftsgeldern
der
E _________ Srl stattgefunden. Zudem sei aufgrund der fehlenden Bankkontoauszüge
auch nicht nachvollziehbar, ob nach Eröffnung des Kontos der E _________ Srl das bis
dahin auf dem Konto des Klägers angehäufte Guthaben vollumfänglich auf das neue
Konto der E _________ Srl überwiesen worden sei. Das Bankvermögen auf diesem
Konto gehöre folglich nur teilweise X _________. Der Kläger berufe sich mithin rechts-
missbräuchlich auf die Trennung zwischen seinem Privatvermögen und jenem der
E _________ Srl, weshalb die Widerspruchsklage abzuweisen sei. Im Rahmen ihrer Be-
weiswürdigung trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass der Kläger seine Mit-
wirkungspflicht bei der Edition der vom Beklagten geforderten Bankunterlagen bewusst
verletzt hatte (Art. 160 und 164 ZPO).
3.1.3 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe unrichtigerweise festgestellt, dass
das Bezirksgericht A _________ auf Gesuch des Berufungsbeklagten mit Arrestbefehl
Nr. xxx vom 12. November 2014 das Konto xx1 verarrestiert habe. Der Beklagte habe
sich in seinem Arrestgesuch vom 3. November 2014 gegen die E _________ Srl sowie
im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Z1 16 xxx vor dem Bezirksgericht A _________
auf den Standpunkt gestellt, am 3. Oktober 2007 sowie am 12. Dezember 2007 EUR
13'801.68 bzw. EUR 5'681.00 zu Gunsten der E _________ Srl auf das Konto xx2 über-
wiesen zu haben. Die E _________ Srl sei somit zumindest wirtschaftliche Eigentümerin
dieses Kontos, weshalb das Konto xx2, lautend auf X _________, zu verarrestieren sei.
Am 18. August 2015 sei das verarrestierte Konto xx2 von der C _________bank saldiert
worden. Entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts A _________ sei
nach der Saldierung des verarrestierten Kontos xx2 jedoch keine Neueröffnung eines
Bankkontos erfolgt. Stattdessen habe die C _________bank auf eigene Faust und ohne
richterliche Anordnung das bereits bestehende Konto xx1, wiederum lautend auf den
Namen X _________, verarrestiert.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Bezirksgericht A _________ zu der Feststellung
gelange, die C _________bank habe nach der Saldierung des verarrestierten
Kontos xx2 ein neues Konto eröffnet. So gehe bereits aus den hinterlegten Unterlagen
klar hervor, dass das von der C _________bank am 18. August 2015 neu verarrestierte
Konto xx1 von X _________ bereits am 20. Januar 2011 eröffnet worden sei. Der Beru-
fungskläger habe anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2016 vor dem Be-
zirksgericht angegeben, es würden seit 7 — 10 Jahren zwei verschiedene Konten (eines
für private Zwecke und eines für die E _________ Srl) bestehen. Zuvor hätten lediglich
sein eigenes CHF-Konto und sein eigenes EUR-Konto bestanden. Bereits bei Einrei-
chung der Widerspruchsklage sei klar aufgezeigt worden, dass das CHF-Konto xx1, lau-
tend auf X _________, von diesem vor der Saldierung des Kontos xx2 eröffnet worden
sei. Die Fusion der C _________bank mit der D _________ bank habe erst zu einem
späteren Zeitpunkt, im xxx, stattgefunden und sei rückwirkend auf den xxx in Kraft ge-
treten, während die technische und administrative Zusammenführung, wie beispiels-
weise die Angleichung und Übernahme der verschiedenen Kontodaten, erst Mitte xxx
erfolgt sei. Erst zu diesem Zeitpunkt nämlich, habe die D _________bank mitgeteilt, dass
die Kundennummern, nicht jedoch die Kontonummern, der von ihr unterhaltenen Kun-
denbeziehung mit X _________ und der E _________ Srl in Folge einer Fusion geändert
hätten.
3.2 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt vor, wenn ein Entscheid eine
aktenmässige Feststellung übersieht oder sie unrichtig festhält (Spühler, Basler Kom-
mentar, N. 9 zu Art. 310 ZPO), was das Berufungsgericht, wie die gesamte vorinstanzli-
che Beweiswürdigung, mit freier Kognition überprüfen kann.
3.2.1 Die Feststellung der Vorinstanz, dass, nachdem die C _________bank mit der von
G _________bank fusioniert hatte, das verarrestierte Konto am 18. August 2015 wie alle
anderen Konti von der (nunmehr) D _________bank saldiert und ein neues Konto xx1,
lautend auf X _________, eröffnet und verarrestiert wurde (Belege Nr. 4+7), ist ungenau.
Tatsächlich wurde gemäss Schreiben der D _________bank vom 13. Juli 2016 das ur-
sprünglich arrestierte Konto xx2 (lautend auf X _________) am 18. August 2015 «auf
Wunsch des Kunden» saldiert und der Saldo auf das ebenfalls auf X _________ lau-
tende Konto IBAN xx3 (alte Kontonummer IBAN xx1) übertragen. Gleichzeitig wurde der
Arrest auf dieses Konto gelegt (Arrestdossier S. 470 und 471). Diese Unterlagen decken
sich inhaltlich mit der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts unter vorstehender E. 2.1,
wonach die Saldierung und Aufhebung des ursprünglich verarrestierten Bankkontos mit
Übertragung des mit Arrest belegten Bankguthabens auf ein anderes Konto des Klägers
eine entsprechende Anweisung deselben voraussetzte und dass die D _________bank
dazu gegenüber ihrem Kunden von Beginn an nur unter der Bedingung bereit war, dass
der Arrest auf diesem anderen Konto bzw. auf dem darauf überwiesenen arrestierten
Bankguthaben aufrecht erhalten bleibt. Wie in der nämlichen Erwägung festgehalten,
wurden die entsprechenden Belege samt Bestätigung der entsprechenden Arrestlegung
von der D _________bank am 18. Dezember 2015 an den Rechtsvertreter des Klägers
geschickt (Beleg 7 [S. 30 f.]), während das Betreibungs- und Konkursamt keine Benach-
richtigung erhielt (Arrestdossier S. 470).
Folglich war die Saldierung des Kontos xx2 am 18. August 2015 keine Folge der später
stattfindenden Fusion der betreffenden Banken (s. dazu vorstehende E. 2.1 in fine), ob-
wohl dies ein Bankmitarbeiter gegenüber der Betreibungsbeamtin offenbar so dargestellt
hatte (Arrestdossier S. 468), sondern erfolgte auf einseitigen Wunsch des Berufungsklä-
gers und der Saldo wurde nicht auf ein «neu eröffnetes» Konto übertragen, sondern auf
das bereits bestehende private Konto xx1 des Klägers.
3.2.2 Dieser präzisierte Sachverhalt ist dem Entscheid des Kantonsgerichts zu Grunde
zu legen. Gemäss Standpunkt des Klägers soll diese unrichtige Darstellung des Sach-
verhaltes einen enormen Einfluss auf die von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23.
Dezember 2016 vorgenommene rechtliche Würdigung desselben haben.
Der Kläger hält dem Bezirksgericht in seiner Berufung vor, dieses gehe in seinem Urteil
vom 23. Dezember 2016 davon aus, das derzeit verarrestierte Konto xx1 sei grundsätz-
lich dasselbe Konto, das mit Arrestbefehl vom 12. November 2014 vom Bezirksgericht
verarrestiert worden sei. Lediglich die Kontonummer habe sich aufgrund der Fusion der
beiden Banken geändert. Ausgehend von diesem Sachverhalt gehe das Bezirksgericht
in E. 3.2 seines Urteils somit fälschlicherweise davon aus, die vom Berufungsbeklagten
am Oktober 2007 und 12. Dezember 2007 zu Gunsten der E _________ Srl auf das
EUR-Konto xx2 des Berufungsklägers geleisteten Zahlungen, seien de facto auf das
derzeit verarrestierte Konto xx1 geleistet worden. Aus diesem Grund gehe das Bezirks-
gericht weiter davon aus, es handle sich in casu noch immer um die gleichen Vermö-
genswerte, welche mit Arrest belegt worden seien, weshalb an dem am 12. November
2014 für das Konto xx2 ausgestellten Arrestbefehl ohne Weiteres festgehalten werden
könne.
Tatsächlich sei von der C _________bank jedoch das verarrestierte EUR-Konto xx2 des
Berufungsklägers saldiert und stattdessen das bestehende, private CHF-Konto xx1 des
Berufungsklägers verarrestiert worden. Dieses Konto, Nr. xx1, sei vom Berufungskläger
nachweislich am 20. Januar 2011 zu privaten Zwecken eröffnet worden (Beleg Nr. 9).
Es sei somit eindeutig, dass die Eröffnung des CHF-Kontos xx1 nach den vom Beru-
fungsbeklagten an die E _________ Srl im Oktober 2007 bzw. Dezember 2007 geleis-
teten Zahlungen erfolgt sei. Ebenso offensichtlich sei, dass die Eröffnung des Kontos
xx1 deutlich vor der Saldierung des verarrestierten Kontos xx1 erfolgt sei. Das vom Be-
rufungskläger am 20. Januar 2011 eröffnete und auf seinen Namen lautende
CHF-Konto xx1 habe somit keinen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der
E _________ Srl und diene dem Berufungskläger lediglich zu privaten Zwecken.
Schliesslich seien Zahlungen zu Gunsten der E _________ Srl auf das derzeit verar-
restierte Konto xx1 vom Berufungsbeklagten auch nie behauptet und die Verarrestierung
dieses Kontos von demselben nie verlangt worden.
Der Kläger führt weiter aus, Schuldnerin des Berufungsbeklagten sei die
E _________ Srl. Die Verarrestierung bzw. ein allfälliger "Durchgriff" auf Vermögens-
werte, die im Alleineigentum von X _________ stünden, sei nicht zulässig. Die Verar-
restierung des Kontos xx1 sei aufgrund der fehlenden effektiven und/oder wirtschaftli-
chen Berechtigung der E _________ Srl am Konto xx1 somit unverzüglich aufzuheben.
3.2.3 Der Kläger bestreitet in seiner Berufung die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht,
dass sich Vermögenswerte der E _________ Srl aus deren Geschäftstätigkeit auf dem
mit Arrestbefehl Nr. xxx vom 4. November 2014 verarrestierten EUR-Konto xx2 befan-
den, weshalb ein Arrest bzw. ein allfälliger "Durchgriff" auf das EUR-Konto xx2 des Be-
rufungsklägers gerechtfertigt war. Der "Durchgriff" in Bezug auf das ursprünglich mit Ar-
rest belegte Bankkonto bildet demnach weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtli-
cher Hinsicht Gegenstand der Berufung. Im Übrigen sind die erstinstanzlichen E. 3.1 bis
3.4 dazu zutreffend. Der Kläger beanstandet aber, dass derselbe «Durchgriff» auf das
derzeit verarrestierte Konto xx1 nicht gerechtfertigt sei, da es nie geschäftlich genutzt
worden sei, sondern einzig privaten Zwecken diene. Zudem behauptet der Kläger, dass
es nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarrestierung des Kontos xx1
durch die C _________bank beruhe, nachdem die Verarrestierung des Kontos xx1 we-
der vom Berufungsbeklagten verlangt noch vom Bezirksgericht A _________ mit Arrest-
befehl angeordnet worden sei.
Der Kläger blendet geflissentlich aus, dass das Konto xx1 heute nur deshalb mit Arrest
belegt ist, weil das ursprünglich gestützt auf den Durchgriff (teil-)verarrestierte Konto xx2
auf seine Weisung hin saldiert wurde (s. vorne E. 2.1 und 3.2.1; S. 30; Arrestdossier,
S. 470 ff.). Dabei wurde der Schlusssaldo von EUR 52'007.55, welcher Guthaben der
E _________ Srl aus geschäftlicher Tätigkeit mitumfasste, zu einem Umrechnungssatz
von 1.0725 im Betrag von Fr. 55'778.10 dem Konto xx1 gutgeschrieben. Mit der Über-
tragung dieses Saldoguthabens, welches das arrestierte Bankguthaben in der Höhe von
Fr. 34'702.35 mitbeinhaltete, besteht die von der Vorinstanz in ihrer E 3.4 auf dem sal-
dierten Konto festgestellte Vermischung von privatem und Gesellschaftsvermögen nun-
mehr auf dem Konto xx1 weiter. Der Durchgriff bleibt deshalb begründet. Die Berufung
ist schon aus diesem Grund abzuweisen.
Der Kläger legt seiner Berufung ferner eine Interpretation des Arrestobjekts zugrunde,
welche sich zu stark am Arrest auf Sachen orientiert. Bei der Verarrestierung eines Bank-
kontos ist nicht ein dingliches Objekt Arrestgegenstand, sondern die Forderung zwischen
der Bank und dem Bankkunden (BGE 140 III 512 E. 3). Solange diese Forderung fort-
besteht, ist irrelevant, unter welcher (rein buchhalterischer) Nummer diese verbucht wird.
Der Arrestbeschlag wird, ähnlich wie die Pfandhaft nach Art 899 ff. ZGB, zur Eigenschaft
dieser Forderung. Dass die Forderung auf die eine oder andere Weise untergegangen
sei, wurde nicht behauptet. Selbst wenn die Saldierung des bestehenden Kontos xx2 als
Novation im Sinne von Art. 116 f. OR betrachtet wird, so setzt diese nach Art. 117 Abs.
2 OR eine zweiseitige Willenserklärung und damit eine Vermögensdisposition auch
durch den Bankkunden voraus. Eine solche Vermögensdisposition über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte, ist jedoch gegenüber dem (Arrest-)Gläubiger unbeachtlich
(Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 SchKG). Ein beteiligter gutgläubiger Dritter ist vorliegend
nicht erkennbar. Auch aufgrund dieser Erwägung sind die vom Kläger angerufenen for-
mellen Gründe zur Aufhebung des Arrestbeschlags nicht geeignet, das Urteil der Vo-
rinstanz umzustossen.
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechts-
schutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts
zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1; 131 I 166
E. 6.1 mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht ge-
schaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3). Diese Regelung bietet keine Handhabe, um jede
vom Gericht irgendwie problematisch eingestufte Norm zu korrigieren, sondern nur der
«offenbare» Rechtsmissbrauch erlaubt es, der Ausübung einer formal gültigen und ih-
rem Umfang nach an sich unbestrittenen subjektiven Berechtigung ausnahmsweise den
Rechtsschutz zu versagen (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, N. 198 zu Art. 2
ZGB). Art. 2 Abs. 2 ZGB stellt eine Vorschrift für die Lösung von Einzelfällen dar und
weist das Gericht bloss an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
Sie dient als Notbehelf für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell kras-
sem Unrecht führen würde (Honsell, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 2 ZGB).
3.3.1 Wie oben festgestellt, wurde das verarrestierte Konto xx2 auf Wunsch des Klägers
saldiert und der entsprechende Schlusssaldo dem Konto xx1 gutgeschrieben. Wie vor-
stehend festgestellt, ist diese Vermögensdisposition des Klägers gegenüber dem be-
klagten Arrestgläubiger nur schon wegen Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 SchKG unbe-
achtlich. In der Berufung beanstandet der Kläger, dass nun eben dieses Konto xx1 nicht
mehr verarrestiert werden dürfe, da aufgrund der ausschliesslich privaten Nutzung die-
ses Kontos ein Durchgriff hier nicht mehr gerechtfertigt sei. Ausserdem sei die Verar-
restierung des Kontos xx1 zu Unrecht erfolgt, da lediglich die im Arrestbefehl bezeich-
neten Objekte verarrestiert werden dürften.
3.3.2 Gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine allfällige Forderung,
soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die
sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen. Mit dem Arrest werden auf An-
trag bestimmte Vermögenswerte des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangs-
vollstreckung provisorisch mit betreibungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt
somit eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs
des Gläubigers auf die fraglichen Vermögensrechte dar (Stoffel, Basler Kommentar, N. 1
zu Art. 271 SchKG). Nach Art. 277 SchKG werden die Arrestgegenstände dem Schuld-
ner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfän-
dung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Ver-
mögensstücke von gleichem Wert vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hin-
terlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu
leisten. Sie tritt an die Stelle der Arrestobjekte und ist zugunsten des Betreibungsamtes
zu leisten. Mit befreiender Wirkung können neben dem Arrestschuldner auch Drittan-
sprecher und Drittschuldner leisten (Reiser, Basler Kommentar, N. 2 und 4 zu Art. 277
SchKG).
In casu hat der Kläger über die verarrestierten Vermögenswerte, indem er die Bank seine
Weisung hat ausführen lassen, verfügt, obwohl er hierzu nicht befugt war. Gemäss
Art. 277 SchKG können die Arrestgegenstände dem Schuldner nur dann wieder zur
freien Verfügung überlassen werden, nachdem sie durch andere Gegenstände ersetzt
worden sind. Die Arrestschuldnerin selbst hat gegenüber dem Betreibungsamt eine sol-
che Ersatzsicherheit nicht angeboten oder unmittelbar geleistet; hingegen hat die C
_________bank - im Ergebnis für die Arrestschuldnerin - die Vermögenswerte, die sich
auf dem Konto xx1 befinden, als Sicherheit anstelle der Vermögenswerte, die sich zuvor
auf dem Konto xx2 befanden, zur Verfügung gestellt. Dieses Vorgehen der Bank erfolgte
insoweit nicht eigenmächtig, sondern auf ausdrückliche Initiative und im Einverständnis
des Klägers als Inhaber beider Konten. Der Kläger liess also das verarrestierte Konto
saldieren und die entsprechenden Vermögenswerte unzweifelhaft auf ein anderes Bank-
konto verschieben, um sich - wie sich heute zeigt - auf die sich daraus ergebenden Män-
gel zum Nachteil des Arrestgläubigers berufen zu können, diesem also die Vermögens-
sicherheit zu entziehen. Da ein solches Vorgehen offensichtlich gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB
verstösst, muss sich der Kläger die Handlungen der C _________bank anrechnen las-
sen, die das Konto xx1 verarrestiert hat und somit an Stelle der Arrestschuldnerin eine
Sicherheit im Arrestverfahren geleistet hat (Art. 277 SchKG in analogiam), gerade weil
er es war, der die Bank zur ganzen Transaktion mit Auflösung seines ursprünglich vom
Arrest betroffenen Bankkontos und Überweisung des verarrestierten Bankguthabens auf
sein anderes Bankkonto bewegt hat. Eine ähnliche Schlussfolgerung muss auch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 14. Juli 2016 gezogen haben. Die Tatsache, dass die Sicherheitsleistung nicht di-
rekt zugunsten des zuständigen Betreibungsamtes geleistet bzw. diesem nicht ange-
zeigt wurde, scheint unter den gegebenen Umständen nicht derart gravierend, um eine
analoge Anwendung von Art. 277 SchKG zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des
Arrestgläubigers auszuschliessen.
Der Kläger hat mit anderen Worten ausschliesslich durch sein eigenes Verhalten die hier
behaupteten Mängel im Arrestverfahren verursacht respektive bewusst, wissentlich und
willentlich herbeigeführt, welche er nun heranzieht, um die Verarrestierung des Kontos
xx1 aufheben lassen zu wollen. Das zur Beurteilung stehende Verhalten muss im Lichte
der Umstände als krass rechtsmissbräuchlich taxiert werden und kann gemäss Art. 2
Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz erhalten.
Soweit der Berufungskläger behauptet, dass es nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechts-
grundlage die Verarrestierung des Kontos xx1 durch die D _________ bank beruhe,
nachdem die Verarrestierung des Kontos xx1 weder vom Berufungsbeklagten verlangt
noch vom Bezirksgericht A _________ mit Arrestbefehl angeordnet worden sei, ist sein
Standpunkt aus den oben dargelegten Gründen rechtsmissbräuchlich und nicht zu
schützen.
3.4
Zusammenfassend ist dem Berufungskläger zuzugestehen, dass die Vorinstanz
fälschlicherweise festgehalten hat, dass als Folge der Fusion der D _________Banken
das ursprünglich arrestierte Konto xx2 saldiert und an dessen Stelle neu das Konto xx1
eröffnet wurde, auf welches der Saldo und der Arrest übertragen wurden. Sachverhalts-
mässig erstellt ist vielmehr, dass die D _________bank am 18. August 2015 auf Weisung
des Klägers und Kontoinhabers das mit dem Arrest belegte Konto aufgelöst und den
Saldo auf ein anderes, bereits bestehendes Konto desselben transferierte, welches sie
gleichzeitig gestützt auf den ursprünglichen Arrestbefehl verrarestierte. Am 18. Dezem-
ber 2015 sandte die Bank die entsprechenden Belege samt Bestätigung - wie bereits die
Bestätigung des ursprünglichen Arrestes - an den Rechtsvertreter des Klägers, ohne das
Betreibungs- und Konkursamt zu benachrichtigen. Die genaue Abwicklung des Konto-
und Arrestübertrags konnte nicht ermittelt werden, weil der Kläger seine Bank nicht um-
fassend vom Bankgeheimnis befreite. Doch darf aufgrund der Gleichzeitigkeit von Kon-
tosaldierung, Vermögensübertrag und Arrestbeschlag des zweiten Kontos davon ausge-
gangen werden, dass die D _________bank zu dem vom Kläger gewünschten Vorgehen
nur Hand bot unter der Bedingung, dass mit der Saldierung und dem Vermögensübertrag
das zweite Konto anstelle des aufgelösten mit dem Arrest belegt wird. Dies muss der
Kläger gewusst haben und damit muss er einverstanden gewesen sein, ansonsten die
D _________bank nicht so verfahren wäre.
4. In E. 3 des angefochtenen Urteils begründete das Bezirksgericht die Abweisung der
Widerspruchsklage damit, dass der Kläger Geschäfte der E _________ Srl als Gesell-
schafter dieser GmbH finanziell über das ursprünglich verarrestierte, auf seinen Namen
lautende Konto abgewickelt hatte, das Bankvermögen gehöre folglich nur teilweise dem
Kläger, womit er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Trennung zwischen sei-
nem Privatvermögen und jenem der Firma berufe. In seiner Berufung ficht der Kläger
diesen Durchgriff nicht an. Mithin steht die Rechtmässigkeit des ursprünglichen Arrestes
ausser Frage. Die Übertragung des Abschlusssaldos vom ursprünglich arrestierten auf
das zweite Konto führte bei letzterem ebenfalls zu einer Vermischung von Privat- und
Geschäftsvermögen.
Die D _________ bank konnte ohne behördliche Genehmigung ihre Schuld gegenüber
dem Kläger nur durch Leistung an das Betreibungsamt erfüllen (Art. 99 SchKG i.V.m
Art. 275 SchKG). Für das Berufungsverfahren entscheidend ist nun, dass es der Kläger
selber war, welcher die D _________ bank dazu angehalten hat, das Konto xx2 zu sal-
dieren und den Saldo einem anderen Konto gutzuschreiben. Mit seiner Anweisung an
seine Bank erwirkte er, dass das Arrestvermögen auf ein anderes Konto verschoben
wurde. Wie sein Standpunkt im vorliegenden Verfahren zeigt, zielte seine Anweisung an
die Bank offensichtlich darauf ab, dem Beklagten als Gläubiger den zu seinen Gunsten
mit Arrest belegten Vermögenswert zu seinem Nachteil zu entziehen. Ein solch offenbar
missbräuchliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, sei es in direkter Anwendung
von Art. 2 Abs. 2 ZGB oder in analoger Anwendung von Art. 277 SchKG, wonach das
Zweitkonto bzw. dessen Vermögen für die Arrestforderung an die Stelle des ursprünglich
mit Arrest belegten und dann aufgelösten Kontos tritt.
Ohne die Übertragung des Arrestes vom Erst- auf das Zweitkonto hätte die
D _________bank zu dem vom Kläger gewünschten Vorgehen auch nicht Hand gebo-
ten. Es ist auch insoweit krass rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger seine Bank im von
ihm geweckten Vertrauen auf seine Zustimmung das Erstkonto aufheben und das Zweit-
konto arrestieren lässt, um sich in der Folge dagegen zu wehren mit dem Argument, der
so begründete Arrest sei aus mehreren Gründen unrechtmässig. Eine derart offenbar
missbräuchliche Rechtsausübung findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Be-
zeichnenderweise war es denn auch das Vorhandensein einer Sicherheit in gleicher
Höhe gemäss Art. 277 SchKG, welche die Staatsanwaltschaft zu einem Nichteintreten
auf die Strafklage des Beklagten veranlasste. Da die Nichtanhandnahmeverfügung des
Generalstaatsanwalt-Stellvertreters nicht angefochten wurde, hat(te) sich das Kantons-
gericht nicht mit dem strafrechtlichen Aspekt des Falles zu beschäftigen. Müsste im vor-
liegenden Verfahren jedoch auf einen Wegfall der Arrestsicherheit erkannt werden, läge
ein neuer Sachverhalt vor, aufgrund dessen das Kantonsgericht gemäss Art. 35 Abs. 1
EGStPO i.V.m. Art. 302 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, diesen bei der Staatsanwaltschaft
zur Anzeige zu bringen, damit sie das Vorliegen einer Straftat und den Kreis der daran
beteiligten Personen klärt.
5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten – welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO) – und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, hat der Kläger die Kosten des Beru-
fungsverfahrens zu tragen und den Beklagten hierfür angemessen zu entschädigen. In
Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es beim Entscheid
der Vorinstanz (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
5.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus den bestimmten, beim urteilenden Gericht an-
gefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff.
GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwie-
rigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situa-
tion festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und
einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppe-
lung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen (Art. 13
Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt
sie sich bei einem Streitwert von Fr. 34’702.35 in einem ordentlichen Rahmen von
Fr. 1’800.-- bzw. 6’000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die
gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt
werden (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand-
lung durchgeführt. Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Die Rechtsfragen wa-
ren von mittlerer Schwierigkeit. Der Fall wies aber dennoch einige Besonderheiten auf.
Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichts-
gebühr von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten
Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.
5.2. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 34'702.35 beträgt
der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 4’700.-- bis
Fr. 6’800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit
einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen
minimal Fr. 1’880.-- und maximal Fr. 2’720.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausseror-
dentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar).
Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse
oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechts-
beistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs.
2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst
das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen
Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit
und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Berufungs-
klage wie auch -antwort waren mit einem mittleren Aufwand verbunden. Im Berufungs-
verfahren stellten sich weitgehend dieselben Fragen wie vor Bezirksgericht. Eine münd-
liche Berufungsverhandlung fand nicht statt. In Anwendung der oben genannten Krite-
rien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang
der Rechtsvertreter, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 2’400.-- (Auslagen inkl.)
festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird abgewiesen; demzufolge ergeht folgendes Urteil:
Nr. xx2 bei der C _________bank (neu IBAN Nr. xx1 bei der D _________ bank)
für den Betrag von Fr. 34'702.35 im Arrestverfahren Nr. xxx bleibt bestehen.
dem Kläger auferlegt und mit dessen in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
schädigung inkl. MwSt. von Fr. 5'000.-- (Honorar Fr. 4'700.--, Auslagen pauschal
Fr. 300.--).
ger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (Auslagen und MwSt. inkl.).
Sitten, 19. November 2019