C1 17 314
URTEIL vom 6. JUNI 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________,
gegen
Y _________ ,
Z _________ ,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Haftpflicht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 12. Oktober 2017
[Z1 15 xxx]
Verfahren
A. Mit Klage vom 15. November 2016 beantragte die X _________ AG - unter Vorbehalt
der Nachklage -, Y _________ und Z _________ seien zur Zahlung von Fr. 50‘000.--
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Dezember 2013 zu verurteilen. Eventualiter sei der
Schaden durch das Gericht zu schätzen. Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, sie habe die
Bauarbeiten an einem Ferienhaus in B _________ wegen eines von den Beklagten ein-
geleiteten Baubeschwerdeverfahrens für rund sechs Monate einstellen müssen,
wodurch ihr ein Schaden entstanden sei (S. 1 ff., 4).
Mit der Klageantwort vom 5. Februar 2016 beantragten die Beklagten die Abweisung der
Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 66 ff., 77). Mit Replik vom 4. April 2016
(S. 140 ff.) und Duplik vom 1. Juli 2016 (S. 195 ff.) hielten die Parteien an ihren jeweiligen
Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 beschränkte die Vorinstanz das
Verfahren auf die Haftungsfrage (S. 243). Am 2. November 2016 nahm die Klägerin Stel-
lung zu den neuen Tatsachenbehauptungen in der Duplik (S. 247 ff.). Diese Vernehm-
lassung wurde am 3. November 2016 an die Beklagten versandt (S. 251).
Am 14. Dezember 2016 wurde das Baudossier durch die Gemeinde B _________ ediert
(S. 255) und die Klägerin reichte am 8. Februar 2017 weitere Urkunden zu den Akten
(S. 265). Am 11. Mai 2017 fand die Beweisabnahme mit der Befragung von
C _________ als Zeugen und von D _________ und Z _________ als Parteien statt
(S. 278).
Die Beteiligten verzichteten auf ein Schlussplädoyer, erstatteten am 13. bzw. 14. Juni
2017 die schriftlichen Parteivorträge sowie die Stellungnahmen zum Beweisergebnis
(S. 295 ff., 313 ff.) und stellten folgende Anträge:
Klägerin (S. 311):
Es ist festzustellen, dass die Beklagten im Sinne eines Teilurteils gemäss Art. 125 Ziff. 1 lit. a ZPO für
den Schaden der Klägerin gemäss Klage-Denkschrift vom 13. November 2015 haften.
Es ist das Klageverfahren Z1 15 xxx nach Rechtskraft des Teilurteils zur Bestimmung der Schadens-
höhe fortzusetzen.
Die Beklagten übernehmen sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid, welche im Verfahren
Z1 15 xxx bisher angefallen sind.
Die Beklagten bezahlen der Klägerin eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif für das
bisher durchgeführte Verfahren.
Beklagte (S. 321):
Die Klage ist unter Kostenfolge abzuweisen.
B. Am 12. Oktober 2017 fällte das Bezirksgericht A _________ folgendes Urteil (S. 331):
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3‘350.-- werden der Klägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss werden dieser Fr. 1‘000.-- durch das Bezirksgericht zurückerstattet.
Die Klägerin bezahlt den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5‘400.--.
Es erwog, die Beklagtenpartei habe nicht im Baubewilligungsverfahren opponiert, son-
dern erfolglos über mehrere Instanzen beantragt, eine rechtskräftige Baubewilligung in
Widererwägung zu ziehen. Beschwerden gegen die abschlägigen Entscheide hätten in
dem Fall keine aufschiebende Wirkung für die ausgeführten Bauarbeiten, derlei hätte
vielmehr mit vorsorglichen Massnahmen eingefordert werden müssen. Dass die Beklag-
ten einen solchen Antrag gestellt hätten, sei weder behauptet noch bewiesen worden
(S. 328 f.).
C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 15. November 2017 Berufung beim Kan-
tonsgericht mit den Begehren (S. 335):
Das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 12. Oktober 2017 ist aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Beklagten im Sinne eines Teilurteils gemäss Art. 125 Ziff. 1 lit. a ZPO für
den Schaden der Klägerin gemäss der Klage-Denkschrift vom 13. November 2015 haften.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Rechtskraft des Teilurteils das Verfahren Z1 15 99 zur Bestim-
mung des Schadenshöhe fortzusetzen.
Die Beklagten übernehmen sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
Die Beklagten bezahlen der Klägerin eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif für das
bisher durchgeführte Verfahren.
D. Die Beklagten erstatteten ihre Berufungsantwort am 3. Januar 2018 und stellten
nachfolgende Berufungsanträge (S. 378):
Die Berufung vom 15.11.2017 sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts
A _________ vom 12.10.2017 vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Mit Post vom 4. Januar 2018 wurde die Berufungsantwort an den Vertreter der Beru-
fungsklägerin versandt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid in einer vermögens-
rechtlichen Angelegenheit. Der Streitwert der Teilklage beträgt Fr. 50‘000.-- und über-
steigt damit die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung erweist sich als
zulässig und wurde frist- und formgerecht erhoben.
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen
und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommen-
tar, 2. A. 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in
fine; zum Umfang der Begründungspflicht siehe nachstehende E. 1.2.1). Sie hemmt die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge
(Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorge-
bracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-
bracht werden konnten.
1.2.1 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318
und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO
verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der
Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo-
rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser
Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig-
lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochte-
nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön-
nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Er-
wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar
2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des
Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-
deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311
ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A. 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat die
Berufungsklägerin diese aufzuzeigen, indem sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige
Begründungen, muss sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift mit jeder Ein-
zelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO).
Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf
die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September
2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374
E. 4.3.2).
1.2.2 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime, sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Darauf ist, soweit sie ihre Einwände gegen das
angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den Ausgang des Verfah-
rens von Bedeutung sind, einzutreten. Hingegen erhebt die Berufungsklägerin keine be-
gründeten Rügen im Hinblick auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels im Widerrufsverfahren bezüglich einer Baubewilligung,
weshalb auf diese Thematik nur insoweit einzugehen ist, wie dies unter Berücksichtigung
der Rügen der Berufungsklägerin angezeigt ist.
1.2.3 Das Kantonsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz entweder bestätigen oder
selbst reformatorisch entscheiden oder das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen
(Art. 318 Abs. 1 ZPO). Es ist bei seinem Entscheid weder an die rechtliche Begründung
der Vorinstanz noch jene der Parteien gebunden, sondern kann die Berufung auch aus
anderen Gründen gutheissen oder abweisen. Dem rechtlichen Gehör der Parteien ist
dabei in dem Sinne Rechnung zu tragen, als dass sich das Gericht nicht auf Rechtsnor-
men stützen darf, mit deren Anwendung die Parteien nach Treu und Glauben nicht rech-
nen mussten. Soweit das Kantonsgericht von den Parteien selbst aufgeworfene Fragen
aufgreift, ist deren rechtliches Gehör durch den normalen Schriftenwechsel im Verfahren
vor erster Instanz und im Berufungsverfahren hinreichend gewahrt.
2. Die Vorinstanz hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
2.1 Die Klägerin ist eine im Bau- und Immobiliengewerbe tätige Aktiengesellschaft mit
Sitz in E _________. Am 2. März 2012 reichte sie bei der Gemeinde F _________ [heute:
B _________; fortan: Gemeinde] ein Gesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
mit Ferienwohnungen auf der Parzelle Nr. xx1 in B _________ ein. Nachdem das Bau-
gesuch im kantonalen Amtsblatt vom xxx 2012 publiziert worden war und innert der ge-
setzlichen Frist keine Einsprachen eingegangen waren, erteilte die Gemeinde am 30.
Juli 2012 die Baubewilligung. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.2 Mit Schreiben vom 20. Mai 2013 ersuchte die für das Bauvorhaben werktätige Ge-
neralunternehmung - D _________ AG - C _________, den Verwalter der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft des benachbarten Hauses „G _________" (Parzelle Nr. xx2), um
Anschluss an die bestehende Kanalisation. Am 23. Mai 2013 und im Rahmen einer Be-
gehung vor Ort stimmte C _________ einer teilweisen Baustelleninstallation und dem
Kanalisationsanschluss auf der Parzelle Nr. xx2 der Stockwerkeigentümergemeinschaft
zu. Mit E-Mail vom 24. Mai 2013 informierte C _________ die Stockwerkeigentümer über
den geplanten Bau und die mit der Generalunternehmung getroffenen Vereinbarungen.
In der Folge nahm die Klägerin die Baumeisterarbeiten in Angriff.
2.3 Die Beklagten sind Eigentümer einer Ferienwohnung im Haus „G _________". Mit
E-Mail vom 10. Juni 2013 teilten sie der Gemeinde ihr Befremden über die nach An-
nahme der Zweitwohnungsinitiative erteilte Baubewilligung mit und baten um Übermitt-
lung einer entsprechenden Kopie sowie einer Rechtskraftbescheinigung. Die Gemeinde
antwortete mit E-Mail vom 12. Juni 2013, dass die Baubewilligung Ende Juli 2012 erteilt
worden sei und gegen das Baugesuch keine Einsprachen erhoben worden seien. Mit
Brief vom 15. Juli 2013 ersuchten die Beklagten die Gemeinde um Widerruf der Baube-
willigung und Einstellung der Bauarbeiten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die
Gemeinde den Beklagten mit, dass sie die rechtskräftige Baubewilligung nicht widerrufe.
Die dagegen von den Beklagten am 23. August 2013 beim Staatsrat eingereichte Ver-
waltungsbeschwerde samt Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde
mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 (eröffnet am 5. November 2013) abgewiesen. Am
gericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragten die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und den Widerruf der Baubewilligung. Mit Brief vom 19. De-
zember 2013 teilte der Vize-Präsident der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons-
gerichts der Klägerin mit, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukomme und die Bauarbeiten einzustellen seien. Mit Urteil
des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2014 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab-
gewiesen und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegen-
standslos abgeschrieben.
3. Im Hinblick auf das intertemporale Recht ist zu beachten, dass das kantonale BauG
am 12. Mai 2016 revidiert wurde und diese Änderungen am 1. Januar 2018 in Kraft ge-
treten sind. Dabei wurde der Text von Art. 48 aBauG ohne inhaltliche Änderung in
Art. 53 BauG übernommen, so dass diesbezüglich keine materielle Rechtsänderung vor-
liegt.
4. Mit ihrer ersten Rüge macht die Berufungsklägerin eine Verletzung der Dispositions-
maxime geltend. Sie beanstandet namentlich, die Vorinstanz sei davon ausgegangen,
dass die Berufungsbeklagten nicht die Einstellung der Bauarbeiten, sondern nur die auf-
schiebende Wirkung im allgemeinen Sinne verlangt hätten.
4.1 Die Begründung der Beschwerdeführerin zielt auf den in Art. 55 ZPO geregelten
Verhandlungsgrundsatz. Dieser sieht vor, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen,
auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben.
Es ist dem Gericht damit verwehrt, einen von den Parteien nicht behaupteten Sachver-
halt an Hand der Akten zu erstellen (BGE 142 III 462 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil
4A_437/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.6). Die von der Berufungsklägerin gerügte Verlet-
zung des Verhandlungsgrundsatzes kann nicht ohne Berücksichtigung der Behaup-
tungs- und Substantiierungslast beurteilt werden.
Hingegen lässt sich der Berufungsbegründung keine Rüge entnehmen, die Vorinstanz
habe Art. 58 ZPO verletzt. Eine solche wäre auch nicht ersichtlich, hat die Vorinstanz
der Beklagten lediglich das zugesprochen, was diese auch beantragt hatte.
4.2 Gemäss Art. 221 ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und Beweisof-
ferten enthalten, welche eine Subsumtion des Tatbestands unter die angerufene Rechts-
norm erlauben (BGE 144 III 519 E. 5.1). Dabei genügt es, wenn die Tatsachenbehaup-
tungen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (Bundesgerichts-
urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1.). Ein solcher Tatsachenvortrag wird als
schlüssig bezeichnet.
Bestreitet der Prozessgegner diesen schlüssigen Tatsachenvortrag, so ist er durch die
belastete Partei in seine Einzeltatsachen zu zergliedern, so dass darüber Beweis abge-
nommen werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2.b). Dieser Behaup-
tungs- und Substantiierungslast haben die Parteien in ihren beiden Tatsachenvorträgen
nachzukommen, bevor die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO greift (Bundesgerichts-
urteil 4A_338/2017 vom 24. November 2017 E. 2.1).
4.3
Im Hinblick auf die vorliegend streitige Frage einer Haftung der Beklagten nach
Art. 48 aBauG bzw. Art. 41 OR, wobei das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen
Haftung beschränkt ist, hat die klagende Partei das Tatsachenfundament für die Haf-
tungsvoraussetzungen Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang und Ver-
schulden darzulegen. Die Begründung der Vorinstanz stützt sich im Kern auf die Frage,
ob die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Tatsachen hinreichend sind, um einen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den prozessualen Vorkehren der Beklag-
ten, dem Baustopp und einem daraus entstehenden Schaden zu bejahen.
4.3.1 Zu diesen Fragen lässt sich der Klageschrift der Berufungsklägerin folgendes ent-
nehmen:
Am 6. Dezember 2013 erhoben die Beklagten gegen den Entscheid des Staatsrates Verwaltungsge-
richtsbeschwerde und beantragten die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung.
Beweismittel: Edition der Akten des Verwaltungsverfahrens
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 6. Juni 2014 abgewiesen.
Beweismittel: Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2014 (Beilage 08)
Aufgrund des durch die Beklagten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens musste die Klägerin ihre Bau-
tätigkeit vom 9. Dezember 2013 bis zum 6. Juni 2014 einstellen.
Beweismittel: Zusammenstellung der Schadenforderung der X _________ AG vom 4. März 2015 (Bei-
lage 09)
Die Einstellung der Bautätigkeit hat zu grossen Schäden geführt, die immense Kosten nach sich gezo-
gen haben.
Beweismittel: Zusammenstellung der Schadenforderung der X _________ AG vom 4. März 2015 (Bei-
lage 09)
4.3.2 In ihrer Klageantwort haben die Berufungsbeklagten die in den vorstehenden Zif-
fern 21 und 22 der Klageschrift gemachten Behauptungen der Berufungsklägerin aner-
kannt und und die Ziffern 23 und 24 bestritten (S. 68) und selbst folgende Tatsachenbe-
hauptungen aufgestellt:
Suite au dépôt du recours devant le Tribunal cantonal, celui-ci a rappelé à la défendresse par courrier
du 19 décembre 2013 qu’il lui avait déjà fait savoir que le dépôt du recours avait effet suspensif et
qu’elle devait se conformer à celui-ci en cessant les travaux, ce qu’elle n’avait pas fait.
Preuve : pièce 108
4.3.3 Die vorstehende Tatsachenbehauptung wurde von der Berufungsklägerin in ihrer
Replik bestritten (S. 144). Daneben findet sich in dieser Rechtsschrift nur folgende Pas-
sage, welche auf den Baustopp eingeht (S. 147):
Aufgrund der Baueinstellung (veranlasst durch die Beklagten) konnte daher am Wohnhausauf der Par-
zelle Nr. xx1 nicht mehr gearbeitet werden und die Fertigstellung der Wohnbauteverzögerte sich um
die entsprechende Zeit.
Beiweismittel:
Parteieinvernahmen
Zeugeneinvernahmen
[…]
4.3.4 Die Berufungsbeklagte ihrerseits hat diese Tatsachenbehauptung in ihrer Duplik
nicht bestritten und damit anerkannt (S. 198). Weiter hat die Beklagte folgendes behaup-
tet (S. 201 f.):
Die Beklagten zogen den Entscheid des Staatsrates an das Kantonsgericht weiter. Obwohl das Kan-
tonsgericht [der] Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2013 die von Gesetzes wegen eintretende auf-
schiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitgeteilt hatte, führte die Klägerin die Ar-
beiten weiter.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 wies das Kantonsgericht unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292
StGB
nochmals
darauf
hin,
dass
die
Bauarbeiten
einzustellen
sind
(AB
108).
Beweismittel:
Die bereits genannten
4.3.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven hat die Berufungsklägerin die vorste-
hende Tatsachenbehauptung nur insoweit bestritten, als behauptet wurde, sie hätte die
Arbeiten weitergeführt. In ihrem übrigen Gehalt hat sie diese Tatsachenbehauptung da-
mit anerkannt.
4.3.6 Die als Beweismittel angerufene Klageantwortbeilage 108 (S. 89) ist ein Schreiben
des Vizepräsidenten der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom
öffentlich-rechtlichen Verfahren) eine Eingabe der Berufungsbeklagten (resp. Beschwer-
deführerin im öffentlich-rechtlichen Verfahren) vom 18. Dezember 2013 zugestellt
wurde. Diese Eingabe selbst wurde an dieser Stelle nicht zu den Akten gegeben und
findet sich nur in den auf Antrag der Klägerin von der Gemeinde B _________ edierten
Akten. In dieser Eingabe hatte die Berufungsbeklagte laut Ausführungen des Vizepräsi-
denten vorgetragen, dass die Bauarbeiten auf der H _________ fortgesetzt würden. Un-
ter Hinweis auf Art. 292 StGB forderte der Vizepräsident die Berufungsklägerin auf, die
Bauarbeiten einzustellen und hat damit tatsächlich einen Baustopp verhängt, auch wenn
seine rechtlichen Ausführungen dazu möglicherweise unzutreffend waren.
Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat, waren die Erhebung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde und der Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht hinreichend, um ei-
nen Baustopp zu begründen. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass das
Kantonsgericht aufgrund einer Eingabe der Berufungsbeklagten im Ergebnis tatsächlich
einen Baustopp verhängt hat. Dass die Anordnung dieses Baustopps durch die Beru-
fungsbeklagte veranlasst wurde, hat die Berufungsklägerin in ihrer vorinstanzlichen Rep-
lik behauptet, die Berufungsbeklagte hat dies in ihrer Duplik nicht bestritten und solches
ergibt sich auch aus dem genannten Schreiben des Vizepräsidenten. Es erübrigt sich
aufgrund
des
positiven
Beweisergebnisses
(siehe
auch
Bundesgerichtsurteil
5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2), zu dieser Veranlassung weitere Beweise
abzunehmen.
Mithin ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem durch das Kantonsgericht
unter Verweis auf Art. 292 StGB angeordneten Baustopp einerseits und der Eingabe der
Berufungsbeklagten vom 18. Dezember 2013 bzw. deren prozessualen Interventionen
andererseits erstellt. Zu beantworten bleibt die Rechtsfrage der Adäquanz.
4.4 Die Adäquanz ist gegeben, wenn eine Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also allgemein als be-
günstigt erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.N.). Als die Berufungsbeklagten am
tonsgericht die Berufungsklägerin bereits mit Standardverfügung auf die der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde zukommende aufschiebende Wirkung hingewiesen und dazu
aufgefordert hatte, jedwede Bauarbeiten zu unterlassen. Damit musste Ihnen auch be-
wusst sein, dass das Kantonsgericht ihrem Anliegen, den Bau vorerst nicht weiterführen
zu lassen, grundsätzlich positiv gegenüberstand. Indem sie mit ihrer Eingabe reklamier-
ten, die Berufungsbeklagte betreibe die Baustelle weiter, verfolgten sie unmittelbar das
Ziel, die Bautätigkeit einstellen zu lassen. Mit ihrer Eingabe haben sie damit den Erlass
eines Baustopps und den daraus resultierenden Verzögerungsschaden bewusst be-
günstigt, bzw. herbeigeführt. Dass eine solche Bauverzögerung zu Mehrkosten führen
kann, musste ihnen ebenso bewusst sein. Im Ergebnis ist damit auch die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs gegeben. In welchem Umfang diese Verzögerung durch den
Wintereinbruch ohnehin eingetreten wäre, ist eine Frage des Quantitativs, welche auf-
grund der Verfahrensbeschränkung hier offen bleiben muss.
5. In einer zweiten Rüge (S. 344 ff.) macht die Berufungsklägerin eine unrichtige Sach-
verhaltsfeststellung geltend. Die Berufungsbeklagten hätten bei der Gemeinde, beim
Staatsrat und beim Kantonsgericht nicht nur die aufschiebende Wirkung, sondern die
damit verbundene sofortige Einstellung der Bauarbeiten verlangt. Aufgrund des Beweis-
ergebnisses, dass die Berufungsbeklagten den Baustopp erwirkt haben, kann die Frage
nach den im Einzelnen gestellten Anträgen offen gelassen werden. Die Berufungskläge-
rin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht unter Geltung des Verhandlungs-
grundsatzes grundsätzlich verwehrt ist, den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu er-
forschen und zu erstellen (BGE 142 III 464 E. 4.4). Die angebotenen Beweismittel sind
zudem in den Rechtsschriften so mit den jeweiligen Tatsachenbehauptungen zu ver-
knüpfen, dass ersichtlich wird, zu welcher Tatsachenbehauptung welches Beweismittel
angerufen wird (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 in fine). Alsdann werden nur die zu den
rechtserheblichen und bestrittenen Tatsachen angerufenen Beweismittel auch abge-
nommen (BGE 144 III 519 E. 5.1).
Die Edition der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde nur zu den anerkannten Tatsa-
chenbehauptungen 19 und 21 (S. 8) als Beweismittel angerufen. Die Akten der Ge-
meinde wurden sodann zu den Tatsachenbehauptungen 7 und 9 (S. 6) angerufen, in
welchen die Mitgliedschaft der Berufungsbeklagten in einer durch Viktor Pircher vertre-
tenen Stockwerkeigentümergemeinschaft thematisiert wird.
In ihren weiteren Ausführungen verlangt die Berufungsklägerin unter Bezugnahme auf
die Akten des Widerrufsverfahrens Korrekturen am vorinstanzlich festgestellten Sach-
verhalt, ohne allerdings auszuführen, wo sie entsprechende Behauptungen während der
Behauptungsphase aufgestellt hätte oder warum diese Ausführungen und die dazu ein-
gereichten Urkunden zulässige Noven darstellen. Damit verletzt die Berufungsklägerin
ihre Begründungspflicht, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzutreten ist und die ein-
gereichten Beilagen aus dem Recht zu weisen sind. Dass es sich bei den Akten des
Widerrufsverfahrens um notorische Tatsachen handelt, macht die Berufungsklägerin we-
der geltend, noch ist solches ersichtlich.
6. In einem nächsten Schritt ist auf die rechtlichen Ausführungen der Berufungsklägerin
einzutreten und zu prüfen, ob die Prozesshandlung der Berufungsbeklagten, welche
dem verhängten Baustopp und dem daraus resultierenden Schaden zu Grunde liegt,
widerrechtlich war. Das Bundesgericht hält in BGE 117 II 394 (E. 3b) fest, dass die Haf-
tung einer Prozesspartei nach Art. 41 OR grundsätzlich in echter Konkurrenz zu Haf-
tungsnormen des kantonalen oder ausländischen Prozessrechts steht. Die Haftung nach
Art. 41 OR stellt damit einen bundesrechtlichen Mindeststandard dar, der durch Art. 48
aBauG nicht eingeschränkt, aber ausgedehnt werden könnte. In seinem Entscheid
C1 11 107 vom 13. Juni 2013, auf den sich die Berufungsbeklagte bezieht, hat das Kan-
tonsgericht die Haftung der Beklagten bereits aufgrund von Art. 41 OR bejaht, weshalb
die Frage, ob Art. 48 aBauG eine weitergehende Haftung anordnet, offen bleiben konnte.
Mit den Art. 46 - 48 aBauG bzw. den Art. 52 f. BauG wurden die aufschiebende Wirkung,
vorsorgliche Massnahmen und der daraus erwachsende Schaden im Bauverfahren ab-
schliessend in einem Spezialgesetz geregelt, welches der subsidiären Norm von Art. 264
Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 81 VVRG vorgeht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 143 II 467 E. 2.7, 117 II 394 E. 4;
Bundesgerichtsurteile 4A_76/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3 und 5A_766/2016 vom
bräuchlichen oder mutwilligen Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahrens oder in
einem treuwidrigen bzw. böswilligen Verhalten der Partei. Damit ist nicht hinreichend,
dass das eingeleitete Verfahren oder die prozessuale Handlung nur geringe Aussichten
auf Erfolg hatte. Eine Haftung nach Art. 41 OR kann vielmehr nur dann in Frage stehen,
wenn das Verfahren zu sachfremden Zwecken in Anspruch genommen wird insbeson-
dere, wenn sich die durch die Anhebung eines aussichtslosen Verfahrens bereichern
will, wenn ihr Hauptinteresse nicht im Schutz der eigenen Rechtsposition liegt, sondern
darin, der anderen Partei durch die Verwicklung in das Verfahren zu schaden oder aber
wenn bereits mit minimalen Rechtsabklärungen offensichtlich geworden wäre, dass das
Verfahren in jedem Fall aussichtslos ist. Damit deckt die Haftung nach Art. 41 OR den
Tatbestand von Art. 48 aBauG vollständig ab, sodass diesem vorliegend keine eigen-
ständige Bedeutung zukommt. Hingegen ist eine solche Haftung nach der zitierten
Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung zu bejahen, da grundsätzlich jeder Bürger befugt
sein muss, bei einer (vermeintlichen) Verletzung seiner Rechte, die Gerichte anzurufen,
ohne über das normale Prozessrisiko hinaus gehende Kostenfolgen gewärtigen zu müs-
sen.
6.1 Die Berufungsklägerin macht mit ihrer Klage den Schaden geltend, der ihr durch die
vom 9. Dezember 2013 bis zum 6. Juni 2014 währende Baueinstellung erwachsen ist
(S. 24 Rz. 24 i.V.m. S. 48). Am 9. Dezember 2013 war das Verfahren vor dem Staatsrat
bereits abgeschlossen und vor Kantonsgericht hängig. Das Verhalten der Berufungsbe-
klagten im Verfahren vor dem Staatsrat kann diesen Schaden nicht verursacht haben.
Auch die blosse Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte die Berufungsklä-
gerin, wie in E. 4.3.6 ausgeführt, noch nicht dazu verpflichtet, ihre Bautätigkeit einzustel-
len. Erst indem die Berufungsbeklagten die am 19. Dezember 2013 erfolgte ausdrückli-
che Verfügung eines Baustopps veranlassten, setzten sie das schadenskausale Mo-
ment. Es ist damit zu prüfen, ob ihre Intervention beim Kantonsgericht, dass die Beru-
fungskläger die Bauarbeiten weiterführten, als missbräuchlich, treuwidrig oder böswillig
betrachtet werden kann. Dabei ist auf den Sach- und Rechtssprechungsstand im dama-
ligen Zeitpunkt abzustellen und die nachfolgende Entwicklung der Rechtsprechung un-
berücksichtigt zu lassen.
Mit seinem in BGE 139 II 243 publizierten Entscheid 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013
hatte das Bundesgericht festgestellt, dass die zwischen dem 11. März 2012 und dem
lediglich anfechtbar sind (E. 11). Die Möglichkeit des Widerrufs musste nicht beurteilt
werden und wurde offen gelassen (E. 11.6). Dass das Bundesgericht den Widerruf ne-
ben den allgemeinen Ausführungen in E. 11.2, wonach ein Widerruf nur ausnahmsweise
und unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sei, in der Subsumtionserwägung 11.6
nochmals erwähnt, darf als Hinweis darauf verstanden werden, dass im Rahmen der
neuen Verfassungsbestimmung auch ein Widerrufsgrund gegeben sein könnte. Für eine
grosszügige Ausübung des Widerrufs gestützt auf dieses Urteil argumentiert darum auch
Altbundesrichter Giusep Nay in seinem Artikel (S. 80).
Damit ist festzuhalten, dass es durchaus vertretbare Argumente und Gründe gab, welche
die Prüfung eines Widerrufs der am 30. Juli 2012 erteilten Baubewilligung rechtfertigten.
Da die Rechtslage auch mit dem vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts noch nicht
abschliessend gefestigt war, kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden,
dass das von ihnen eingeleitete Verfahren von Anfang an aussichtslos war.
In dieses grundsätzlich legitime Verfahren bettet sich sodann der erfolgreiche Versuch
der Berufungsbeklagten ein, um einen Baustopp zu ersuchen. Wie das Kantonsgericht
auf Seiten 10 f. seines Urteils vom 6. Juni 2014 (S. 42 f. der Akten) ausgeführt hat, ist
bei einem Widerruf einer Baubewilligung das öffentliche Interesse an der objektiven
Rechtsverwirklichung gegen den privaten Vertrauensschutz abzuwägen, namentlich
dann, wenn die betroffene Person von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht hat.
Je weiter damit die Bauarbeiten fortgeschritten sind, desto stärker fällt der Vertrauens-
schutz ins Gewicht. Aus Sicht der Berufungsbeklagten war die Berufungsklägerin be-
strebt, durch das Schaffen von Fakten eine immer grössere Vertrauensbasis zu schaf-
fen, welche ihrem Antrag auf Widerruf der Baubewilligung entgegenstand. Mit ihrem In-
sistieren auf einem Baustopp verfolgte sie letztlich das Ziel, die Chancen ihres Antrags
und ihres Rechtsmittels zu wahren.
Damit sind legitime Interessen erkennbar, welche die Berufungsbeklagten zu ihrem pro-
zessualen Verhalten motiviert haben könnten.
6.2 Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, dass das Motiv der Berufungsbeklagten
in erster Linie darin lag, ihre Aussicht zu schützen (S. 350 f.). Wie das Bundesgericht in
BGE 139 II 243 (E. 11.5) ausführt, verfolgt Art. 75b BV den Zweck, den Bau von Zweit-
wohnungen einzudämmen und so Natur und Landschaft zu schützen. Ganz grundsätz-
lich soll die Bautätigkeit in Gebieten, in welchen schon mehr als 20% Zweitwohnungen
bestehen, eingedämmt werden. Dies wirkt sich auch auf das Ortsbild mit den vorhande-
nen Sichtlinien aus und schützt insofern indirekt auch die Aussicht aus der bestehenden
Bausubstanz. Selbst ein egoistischer Aussichtsschutz der Berufungsbeklagten steht da-
mit nicht völlig ausserhalb des Schutzzwecks der Verfassungsbestimmung. Ohnehin
wurde eine solche Motivation im erstinstanzlichen Verfahren weder gehörig behauptet,
noch ist sie durch die Zeugenaussage Pircher in dieser absoluten Form bewiesen. In
dieser Konstellation kann nicht gesagt werden, dass das mit der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde bzw. dem beantragten Widerruf der Baubewilligung und dem zur Unterstüt-
zung beantragten Baustopp ein missbräuchliches Ziel verfolgt worden wäre. Namentlich
lässt sich nicht erkennen, dass die Berufungsbeklagten allein ihre finanziellen Interessen
im Auge gehabt hätten (jedenfalls fehlen Behauptungen, dass eine monetäre Kompen-
sation gefordert oder verhandelt wurde) oder dass es ihnen lediglich darum ging, den
Berufungsklägern zu schaden. Ein bereits vor Einleitung des Widerrufsverfahrens beste-
hender Konflikt zwischen den Parteien wurde nicht behauptet.
6.3 Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Missbräuchlichkeit in einem
widersprüchlichen Verhalten der Berufungsbeklagten liege (S. 352 f.). Damit ist einer-
seits zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Berufungsbeklagten im ursprünglichen Bau-
bewilligungsverfahren keine Einsprache erhoben, als qualifiziertes Schweigen im Sinne
einer Zustimmung zu werten ist und andererseits, ob sich die Berufungsbeklagten das
Verhalten des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in der sie Mitglied
sind, entgegenhalten lassen müssen. Dass die Berufungsbeklagten selbst gegenüber
der Berufungsklägerin jemals ausdrücklich ihre Zustimmung zu ihrem Bauprojekt erteilt
hätten, ist nicht ersichtlich und so auch nicht behauptet.
6.3.1
Im Bauverfahren wird von den interessierten Personen grundsätzlich erwartet,
dass sie das kantonale Amtsblatt zur Kenntnis nehmen und bei Opposition gegen das
publizierte Bauvorhaben innert 30 Tagen seit der Publikation Einsprache erheben
(Art. 42 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 BauG). Im Kanton Wallis - im Gegensatz etwa zu den
Kantonen Bern (Art. 15 BAG/BE), Schwyz (§ 3 Abs. 1 AVG/SZ), Luzern (§ 3 PuG) oder
Zürich (§ 3 Abs. 2 PublG/ZH) - besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage, welche
eine Kenntnisfiktion der Publikationen im Amtsblatt begründen könnte. Die Kenntnis-
nahme des Amtsblatts wird damit zur Obliegenheit, deren Versäumnis zu Rechtsverlust
führen kann. Wer die Kenntnisnahme unterlässt, tut dies auf eigenes Risiko. Auf der
anderen Seite kann aus der Publikation im Amtsblatt nicht abgeleitet werden, ein jeder-
mann wisse positiv um die erfolgte Publikation und die fehlende Kenntnisnahme kann
nicht per se als schuldhaft gewertet werden.
6.3.2 Um den Berufungsbeklagten ein widersprüchliches Verhalten vorwerfen zu kön-
nen, müsste das Unterlassen der Baueinsprache als ausdrückliche Zustimmung zum
Bauprojekt der Berufungskläger gewertet werden können. Dies wäre allerdings nur dann
angängig, wenn erwiesen wäre, dass die Berufungsbeklagten positiv um das Bauprojekt
der Berufungsklägerin wussten. Solange diese im Unwissen über das Bauprojekt waren,
konnte ihrem Schweigen auch kein Erklärungsinhalt zukommen. Die Berufungsklägerin
macht nicht geltend, die Berufungsbeklagten vor Erlass der Baubewilligung unmittelbar
über ihr Projekt informiert zu haben. In ihrer Korrespondenz mit C _________ vom
ginn, vom Projekt erfahre (S. 214). Diese authentische Äusserung belegt, dass die Be-
rufungsbeklagten die Publikation im Amtsblatt nicht zur Kenntnis genommen hatten und
erst zu diesem Zeitpunkt, als die Baubewilligung bereits rechtskräftig war, vom geplanten
Projekt erfuhren. Dem bis zu diesem Zeitpunkt feststellbaren Schweigen der Berufungs-
beklagten kommt damit kein Erklärungsinhalt zu, gegen den sich die Berufungsbeklag-
ten hätten widersprüchlich verhalten können.
Die Berufungsklägerin kann aus der Unterlassung einer Einsprache durch die Beru-
fungsbeklagten ableiten, dass ihre Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Einen dar-
über hinausgehenden Inhalt oder weitergehende Rechte, kann sie daraus jedoch nicht
für sich ableiten.
6.3.3
C
ist
Verwalter
der
Stockwerkeigentümergemeinschaft
«G _________», deren Mitglied die Berufungsbeklagten sind. Die Berufungsklägerin be-
hauptet, die Stockwerkeigentümergemeinschaft und damit auch die Berufungsbeklag-
ten, hätten dem Bauprojekt ausdrücklich zugestimmt, weshalb das Gesuch um Widerruf
als Widerspruch zu werten wäre (S. 352 ff.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Art. 712l
ZGB keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist aber in dem Sinne handlungs-
und rechtsfähig, als dass sie ein Gemeinschaftsvermögen besitzt und für die Verwaltung
der in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilten Liegenschaft zuständig ist (BGE 142
III 551 E.2.2; 125 II 348 E. 2). Der Verwalter ist Organ der Stockwerkeigentümergemein-
schaft und diese hat sich seine Handlungen nach Art. 55 ZGB entgegenhalten zu lassen.
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben, sprich der Verwaltung des gemeinschaftli-
chen Eigentums, ist der Verwalter berechtigt, nicht nur die Stockwerkeigentümergemein-
schaft, sondern auch die einzelnen Stockwerkeigentümer zu vertreten (Art. 712t Abs. 1
ZGB). Wo jedoch nicht die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums in Frage steht,
kommt dem Verwalter ohne besondere Vollmacht keine Vertretungsmacht zu.
Die Berufungsklägerin trat erst nach Erteilung der Baubewilligung mit C _________ in
Kontakt, weil sie einen Teil der Bauinstallation auf dem Boden der Stockwerkeigentü-
mergemeinschaft errichten wollte. In Frage stand damit das Hammerschlagsrecht nach
Art. 155 EGZGB. Nur in diesem beschränkten Bereich bestand überhaupt ein Vertre-
tungsrecht von C _________ und aus den Akten wird nicht ersichtlich, aus welchen kon-
kreten Umständen die Berufungskläger allenfalls auf eine weitergehende Anscheinsvoll-
macht zur Vertretung der Berufungsbeklagten hätten schliessen können. War der Ver-
walter aber gar nicht ermächtigt, dem Bauprojekt der Berufungskläger namens der Be-
rufungsbeklagten zuzustimmen, so müssen sie sich dessen Verhalten auch nicht entge-
genhalten lassen. Weiter ist zu beachten, dass die Beziehungen zwischen der Stock-
werkeigentümergemeinschaft und der Berufungsklägerin soweit ersichtlich erstmals an
der Miteigentümerversammlung vom 26. Dezember 2013 traktandiert waren. Die Beru-
fungsbeklagten stimmten freilich einer Vereinbarung bezüglich des Hammerschlag-
rechts zu. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt der Baustopp bereits angeordnet, sodass
die Berufungsklägerin aus dieser Zustimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Dass die Berufungsbeklagten zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft ihre Zustimmung zum Bauprojekt der Berufungsklägerin gezeigt
hätten, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen.
Die Rüge der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagten verhielten sich widersprüchlich
und damit missbräuchlich, entbehrt der Grundlage und ist daher abzuweisen.
6.4 Neben der eigentlichen Missbräuchlichkeit kann eine Haftung auch aufgrund grob-
fahrlässiger Mutwilligkeit gegeben sein (siehe vorne E. 6). Von grober Fahrlässigkeit wird
gesprochen, wenn elementarste Sorgfaltspflichten missachtet werden, die sich jedem
vernünftigen Menschen in derselben Situation geradezu aufdrängen würden (BGE 119
II 443 E. 2, 93 II 345 E. 5, 121 III 69 E. 3.b). Im Zusammenhang mit prozessualen Hand-
lungen kann nur dann von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden, wenn nur schon
einfachste Rechtsabklärungen aufgezeigt hätten, dass die entsprechende Prozesshand-
lung in jedem Fall keinen Erfolg haben könnte und Schaden stiften werde. Ist dagegen
eine offene Rechtsfrage zu klären oder befindet sich die Rechtsprechung in einer Ent-
wicklungsphase, kann von grober Fahrlässigkeit keine Rede sein (Bundesgerichtsurteil
4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 und 5.3).
Im Hinblick auf den Widerruf der hier strittigen Baubewilligung waren die öffentlichen
Interessen an unverbauter Landschaft und rechtsgleicher Umsetzung des Bundesrechts
gegen das öffentliche Interesse am Rechtsbestand rechtskräftiger Verfügungen und den
privaten Vertrauensschutz der Berufungskläger abzuwägen. Die öffentlich-rechtliche Ab-
teilung des Kantonsgerichts hat sich damit in ihrem Urteil vom 6. Juni 2014 denn auch
einlässlich auseinandergesetzt. Wie zuvor in E. 6.1 ausgeführt, wäre ein Widerruf nicht
geradezu ausgeschlossen gewesen. Offenbleiben kann auch die Frage, ob die Rechts-
mittelbehörden einen Widerrufsentscheid der Gemeinde tatsächlich korrigiert oder den
Entscheid als innerhalb des Ermessens der Gemeinde gewertet hätten. Das Bundesge-
richt hatte mit seinen Leitentscheiden erste Orientierungspunkte gesetzt, allerdings wa-
ren (und sind) die rechtlichen Fragen rund um die Zweitwohnungsinitiative noch keines-
wegs alle abschliessend geklärt.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Baustopp weder missbräuchlich noch grob-
fahrlässig beantragt wurde. Die Klage ist damit unter Substitution der Entscheidgründe
abzuweisen.
7. Ergänzend sei noch angefügt, dass die Berufungsklägerin bereits im Widerrufsver-
fahren anwaltlich vertreten war. Falls die kantonsgerichtliche Anordnung eines Bau-
stopps tatsächlich fehlerhaft gewesen wäre, hätte es der Berufungsklägerin oblegen,
entweder die Wiedererwägung zu beantragen oder aber Rechtsmittel zu ergreifen (vgl.
den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes BGE 129 I 1439 E. 5.1). Dass sie
solches getan hätte, wurde nicht behauptet.
8. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der
Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die
Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver-
teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf
Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, hat die Berufungsklägerin die Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagten hierfür angemessen zu
entschädigen. In Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt
es beim Entscheid der Vorinstanz (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO), zumal es bei der
Klageabweisung bleibt und der Kostenpunkt nicht gesondert angefochten wurde.
8.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich
bei einem Streitwert von Fr. 50‘000.-- in einem Rahmen von Fr. 1‘800.-- bis Fr. 12'000.-
19 -
für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren
gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksich-
tigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht besonders umfangreich; zu
beurteilen waren Fragen sachverhaltsmässiger und rechtlicher Natur mit einem mittleren
Schwierigkeitsgrad. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor
Kantonsgericht auf Fr. 2‘700.-- festzusetzen. Diese werden mit dem von der Berufungs-
klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO), der Überschuss von
Fr. 1‘650.-- ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten.
8.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 50‘000.-- beträgt
der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 5‘800.-- bis
Fr. 16‘400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit
einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen
minimal Fr. 3‘480.-- und maximal Fr. 9‘840.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausseror-
dentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar).
Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse
oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechts-
beistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29
Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens
bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles,
dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten
Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsbeklagten nahm zu den in der Berufung erhobenen Einwänden Stellung. Dabei be-
schränkten sie sich auf das Wesentliche. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand
nicht statt. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf
die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang der Rechtsvertreter, ist es gerecht-
fertigt, das Honorar auf Fr. 4‘000.-- (Auslagen und MWST inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung vom 15. November 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist, und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 2‘700.--, werden
der X _________ AG auferlegt und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
Der Überschuss von Fr. 1'650.-- wird der Berufungsklägerin
durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
X _________ AG bezahlt Y _________ und Z _________ für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘000.--.
Sitten, 6. Juni 2019