C1 17 278
URTEIL VOM 29. AUGUST 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Y _________ , Z _________ , Beschwerdeführer
gegen
den Entscheid der KINDES- UND ERWACHESENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB)
REGION A _________ vom 4. September 2017
(Genehmigung Schlussrechnung / Entlassung Beistand)
Sachverhalt und Verfahren
A. Mit Verfügung vom 17. November 2017 errichtete die Schutzbehörde Region
A _________ (nachfolgend KESB) eine Beistandschaft für die Vermögensverwaltung
gemäss Art. 395 ZGB für B _________. Als Beistand wurde C _________ von der Pro
Senectute Wallis ernannt. Der Beistand hatte prioritär die finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Altersheim, der Krankenkasse und andere alltägliche Geschäfte zu
regeln. Familien- und erbrechtliche Angelegenheiten gehörten nicht zu seinem Pflich-
tenheft. Am 2. Februar 2015 reichte der Beistand das Anfangsinventar per 1. Dezem-
ber 2014 ein.
B. Nach Differenzen unter den vier Kindern von B _________ hob die KESB die Bei-
standschaft mit Verfügung vom 14. März 2016 auf und ersuchte den Beistand, einen
Abschlussbericht zu erstellen. Drei der Kinder, nämlich X _________, Y _________
und Z _________, verlangten mit Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2016 die
Aufhebung der Verfügung und die Ernennung eines neuen Beistands. Die KESB trat
auf das Wiedererwägungsgesuch ein und entschied am 2. Mai 2016, die Beistand-
schaft bleibe bestehen, die vier Geschwister sollten gemeinsam einen Beistand vor-
schlagen. Da sich die Geschwister nicht einigen konnten, beschloss die KESB am 5.
Juli 2016 Folgendes:
Im Sinne einer aussergerichtlichen Lösung im Beschwerdeverfahren D _________ c/ KESB Region
A _________ betr. der Verfügung Nr. xxx/16 wird die bisherige Beistandschaft ZGB 395 für
B _________ beibehalten und der damalige Entscheid widerrufen.
C _________, Sozialfachmann bei der Pro Senectute Wallis, führt sein Mandat als Beistand weiter.
Seine Hauptaufgaben beschränken sich auf die alltäglichen und normalen Angelegenheiten in Finan-
zen und Administration. Nicht miteingeschlossen sind die Vermögensangelegenheiten, welche unter
den 4 Kindern von B _________ strittig sind.
C. B _________ verstarb am xxx. Nach Erhalt des Abschlussberichts des Beistands
entschied die KESB am 12. Dezember 2016, den Abschlussbericht gutzuheissen, den
Beistand aus seinem Mandat zu entlassen sowie die Rechnung für die Mandatsführung
zu
genehmigen
und
der
Erbengemeinschaft
in
Rechnung
zu
stellen.
X _________, Y _________ und Z _________ beschwerten sich mit Beschwerde beim
Kantonsgericht, dass ihnen die Akteneinsicht nicht gewährt worden sei und bemängel-
ten die Rechnungsführung des Beistands. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 hiess das
Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der KESB auf und wies die
Angelegenheit zur Korrektur zurück.
D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 lud die KESB zu einer Sitzung am 29. Juni 2017
ein, um die offenen Punkte betreffend die Schlussrechnung zu klären (S. 24). Am 7.
Juli 2017 reichten die Geschwister Y _________, X _________ und Z _________ bei
der KESB eine Stellungnahme zu den noch ungeklärten Punkten ein (S. 11 ff.). Am 4.
September 2017 fällte die KESB nachfolgenden Entscheid (S. 7 ff.):
Der Abschlussbericht per 21.11.2016 vom Beistand C _________ betr. B _________ sel. wird bestätigt
und gutgeheissen. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und es wird Ihm Entlastung erteilt; er
wird aus seinem Mandat entlassen.
Die Rechnung für die Mandatsführung wird genehmigt und sie kann der Erbengemeinschaft in Rech-
nung gestellt werden.
Gemäss ZGB 425 erhalten die Erben eine Verfügungskopie zugestellt.
Es steht den Erben frei, im Rahmen der Erbteilung untereinander allfällige Ausgleichszahlungen einzu-
verlangen.
E. Gegen diesen Entscheid erhoben X _________, Y _________ und Z _________
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsge-
richt. Sie beanstandeten zu Unrecht erfolgte Zahlungen, die Verursachung unbegrün-
deter oder vermeidbarer Kosten, das fehlende Einkommen aus der Landwirtschaft so-
wie die Nicht-Vermietung der Wohnung ihrer Mutter.
F. Die KESB stellte mit Schreiben vom 10. und 17. Oktober 2017 dem Kantonsgericht
die Akten zu (S. 54 ff.) und reichte am 20. November 2017 eine Stellungnahme ein
(S. 89), in welcher sie zu jedem Punkt Stellung bezog und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte.
G. Die Beschwerde sowie die Stellungnahme der KESB wurden am 21. März 2018 zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs D _________, Sohn der B _________ sel., zugestellt
(S. 101), welcher sich indes nicht vernehmen liess.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das Kantonsgericht
erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB;
Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).
1.2 Die angefochtene Verfügung der KESB Region A _________ vom 4. September
2017 wurde am 7. September 2017, unter anderem an die drei Beschwerdeführer, ver-
sandt. Die Beschwerde vom 3. Oktober 2017 ist mithin fristgerecht erfolgt. Als Erben
sowie als Adressaten des Entscheids sind die Beschwerdeführer zudem beschwerde-
legitimiert, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführer rügen diverse vorgenommene Zahlungen, beanstanden,
dass die Wohnung nicht weitervermietet worden ist und dass sich die Verwendung des
Einkommens aus der Landwirtschaft nicht aus der Schlussrechnung ergibt.
2.1 Mit dem Tod der verbeiständeten Person endet auch die Beistandschaft und damit
das Amt des Beistands (Art. 421 Ziff. 2 i.V.m. Art. 399 ZGB). Endet das Amt, so erstat-
tet der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gege-
benenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die Schlussrechnung um-
fasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprü-
fung (Art. 410 Abs. 1 ZGB) oder, wenn das Mandat vor Ablauf der ersten Rechnungs-
periode endet, seit Beginn der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnah-
me. Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes (Affolter/Vogel, Basler
Kommentar, 5. A., Basel 2014, N. 27 f. zu Art. 425 ZGB).
Inhaltlich ist die Schlussrechnung nach denselben Grundsätzen wie die periodische
Rechnungsstellung
(Art. 410
ZGB)
zu
erstellen
(Rosch,
in:
Büch-
ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu
Art. 425 ZGB). Sie muss mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Af-
folter, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N. 13 zu Art. 410 ZGB) und hat alle Ein-
nahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres sowie den aktuellen Vermögensstand
der betroffenen Person auszuweisen (Art. 36 Abs. 1 EGZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 der
Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SGS/VS 211.250) hat
die Schlussrechnung alle Daten, Buchungen sowie die finanziellen Vorgänge wieder-
zugeben. Sie enthält in chronologischer Reihenfolge a) die vom Beistand in Zusam-
menarbeit mit der KESB, ja sogar mit der öffentlichen Berufsbeistandschaft (ÖBB),
erstellten Inventare; b) die Inventare des Kindesgutes, welche im Anschluss an die von
der KESB erlassenen Massnahmen zum Schutze des Kindesgutes erstellt und hinter-
legt wurden; c) die öffentlichen Inventare; d) die ergänzenden Inventare; e) die Rech-
nungen und die begleitenden Berichte; f) die Beratungen und Beschlüsse, die sich auf
die Prüfung und die Genehmigung der unter a, b, d und e erwähnten Inventare, Berich-
te und Rechnungen beziehen und g) die Angabe der dem Beistand zugesprochenen
Entschädigung. Die Schlussrechnung ist vom Beistand zu unterzeichnen (Art. 28 Abs.
2 VKES).
Nach Art. 425 Abs. 2 ZGB prüft und genehmigt die Erwachsenenschutzbehörde den
Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen
Berichte und Rechnungen. Die KESB prüft die Berichte und die Rechnung sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als auch der
Notwendigkeit der verschiedenen Handlungen und der Richtigkeit der Buchführung
(Art. 30 Abs. 2 VKES). Die KESB stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung
der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls dem neuen Beistand zu,
weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin
(Art. 425 Abs. 3 ZGB) und teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand entlastet oder die
Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425
Abs. 4 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt: Der Schlussbericht
dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die
Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht
genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden
sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen
(Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steu-
ern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des
Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfälli-
ge Verfehlungen des Beistands zu äussern (Bundesgerichtsurteile 5A_151/2014 vom
der Schlussrechnung kommt daher keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung
zu und sie hat auch keine vollständige Entlastung des Beistands zur Folge, dessen
Verantwortlichkeit nach Art. 413 ZGB sowie die Geltendmachung von Ansprüchen ge-
stützt auf Art. 454 ff. ZGB durch die Genehmigung nicht berührt werden (Bundesge-
richtsurteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1).
Die Genehmigung des Prüfungsentscheids der KESB kann daher nur mit dem Be-
schwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden. Ein allfälli-
ges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels der Verant-
wortlichkeitsklage nach Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (Bundesgerichtsurteile
5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6;
5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2).
2.2 Soweit die Beschwerdeführer insbesondere die Nichtvermietung der Wohnung und
die Anordnung einer Schatzung rügen und beanstanden, der Beistand hätte den
Stromzähler plombieren lassen oder die Kosten für die Zahnprotese, die
Gebäudeversicherung und die Stromkosten bei Dritten einfordern müssen, verkennen
sie die oben geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, zumal sich diese
Kritik nicht auf die Schlussrechnung bezieht, sondern auf die Ausgestaltung der
Beistandschaft und die Weise, in der der Beistand sein Amt geführt hat. Nachfolgend
wird einzig auf die die Schlussrechnung betreffenden Rügen eingegangen.
2.3 Der Beistand hat nach Art. 425 Abs. 1 ZGB der KESB sowohl einen Schlussbericht
und, da er in casu auch mit der Vermögens- und Einkommensverwaltung beauftragt
war, eine Schlussrechnung einzureichen.
2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 14. März 2016, mit welcher
die Beistandschaft aufgehoben wurde, mit Verfügung vom 5. Juli 2016 widerrufen und
die bisherige Beistandschaft ausdrücklich beibehalten wurde. Die Rechnung des Bei-
stands per 30. April 2016 wurde von der KESB aufgrund der Wiedererwägung gar nicht
genehmigt. Die Beistandschaft dauerte daher vom 17. November 2014 bis zum Tod
von B _________ am xxx. Folglich gibt es nur einen Schlussbericht und eine Schluss-
rechnung, bei welchen der 17. November 2014 bzw. der 1. Dezember 2014 das korrek-
te Anfangsdatum ist und die über die gesamte Dauer der Beistandschaft zu erstellen
sind.
2.3.2 Vorliegend kann den Akten ein Schlussbericht vom 28. November 2016 ent-
nommen werden. Die KESB genehmigt in ihrer Verfügung den „Abschlussbericht per
xxx“. Betreffend die Schlussrechnung hält sie in der Verfügung fest, sämtliche finanziel-
len Beistandschaften würden bei ihr und im übrigen Oberwallis nicht in Form einer
doppelten Buchhaltung geführt. Dies einerseits aus fehlender Notwendigkeit und ande-
rerseits aus Kostengründen.
Das kantonale Recht schreibt eine doppelte Buchhaltung nicht explizit vor. Die Rech-
nung muss nach Art. 26 Abs. 1 VKES entsprechend den bei der kaufmännischen
Buchführung zu beachtenden Grundsätzen vorgelegt werden, wobei die KESB den
Beistand ermächtigen kann, die Rechnung in Form von Bankauszügen vorzulegen. Die
Rechnung muss nach Art. 26 Abs. 2 VKES die Rechnungsbelege (Quittungen, Erklä-
rungen, Urkunden, usw.) und eine Berichterstattung (Art. 27 VKES) enthalten. Der Bei-
stand unterschreibt die Rechnung und die Berichterstattung. Gleiches gilt für die
Schlussrechnung. Selbst wenn eine doppelte Buchhaltung nicht vorgeschrieben ist, so
kann es sich in komplexeren und aufwändigeren finanziellen Beistandschaften den-
noch rechtfertigen, eine solche zu führen.
Dem Schlussbericht vom 28. November 2016 kann der Vermögensstand per xxx ent-
nommen werden. Das Einkommen und die Auslagen ergeben sich aus den Bankaus-
zügen, die für jedes Konto für jeden Monat vorliegen, sowie den Rechnungen bzw.
Belegen in den beiden hinterlegten Ordnern. Die Finanzverwaltung ist in vorliegendem
Fall nicht sehr komplex und erfordert mithin auch keine doppelte Buchhaltung. Die
meisten Belege sind zusammen eingeordnet, einige der Belege finden sich bei den
Bankauszügen. Es besteht eine Liste der Zahlungsaufträge eines Jahres, welche je-
doch nicht die gesamten Ausgaben wiedergibt. So finden sich beispielsweise die Ab-
rechnungen bezüglich der Kostenbeteiligung der Krankenkasse nicht auf dieser Zu-
sammenstellung, zumal diese Kosten direkt dem Postkonto belastet bzw. gutgeschrie-
ben wurden. Auch die Angabe der dem Beistand zugesprochenen Entschädigung (Art.
28 Abs. 1 lit. g VKES) findet sich in Form der Rechnungen Pro Senectute in den Akten.
Die finanziellen Vorgänge und die Buchungen können anhand der Bankauszüge und
der Belege nachvollzogen werden; die Belege sind allerdings etwas unübersichtlich
und an verschiedenen Orten abgelegt. Wesentlich übersichtlicher wäre es, die ent-
sprechenden Belege direkt hinter dem jeweiligen Bankauszug des Monats abzulegen
und zu nummerieren, sodass direkt jeder Position im Bankauszug ein Beleg zugeord-
net werden kann. Die von der VKES vorgegebene Gliederung der Schlussrechnung
wurde zudem nicht eingehalten.
2.4 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Schlussrechnung vollständig ist.
2.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, den Akten könne weder die Ernteab-
rechnung noch die Erntegutschrift entnommen werden, obschon auf der Steuererklä-
rung ein entsprechendes Einkommen aus der Landwirtschaft aufgeführt worden sei.
Soweit die Beschwerdeführer das Vorgehen des Beistands rügen, ist auf die obigen
Ausführungen unter E. 2.1 zu verweisen.
2.4.2 Zu den in den Bankauszügen vermerkten Ausgaben sind die jeweiligen Belege
vorhanden. Den hinterlegten Akten kann jedoch, ausser auf der Steuererklärung, nicht
entnommen werden, dass B _________ ein Einkommen aus der Landwirtschaft hatte
und wie dieses verwendet wurde. Es findet sich hierzu weder ein Beleg noch eine
Hilfsquittung oder eine Notiz in den Akten, sodass die Verwendung des Geldes allein
aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden kann.
Die KESB kann vom Beistand sämtliche zusätzlichen Auskünfte verlangen und falls
erforderlich eine Frist zur Ergänzung oder Berichtigung der Rechnung festlegen (Art.
30 Abs. 3 VKES). Die Erklärung des Beistands gegenüber der KESB und den Be-
schwerdeführern anlässlich einer gemeinsamen Sitzung findet sich in den Akten der
KESB und wird in der Verfügung der KESB erneut wiedergegeben. Das Einkommen
aus der Ernte habe direkt D _________ einkassiert, da dieser die Auslagen hierfür ge-
habte hatte und die Arbeit investiert habe. Indes ergibt sich aus der Erklärung weder,
wie hoch das entsprechende Einkommen war, noch wann B _________ dieses erhal-
ten und wann dieses Geld an D _________ überwiesen wurde. Die Schlussrechnung
ist diesbezüglich mithin unvollständig.
2.4.3 Mit der Zustellung der Schlussrechnung muss die KESB den Empfängern mittei-
len, welche Bestimmungen des ZGB die Verantwortlichkeit und die Verjährung regeln
(Art. 425 Abs. 3 i.V.m. Art. 454 f. ZGB). Der Hinweis auf die Verantwortlichkeit muss so
formuliert sein, dass auch allfällige Laien ihre Ansprüche geltend machen können
(BGE 85 II 464 E. 2; Affolter/Vogel, a.a.O., N. 56 zu Art. 425 ZGB). Die KESB hat die
Beschwerdeführer weder im Genehmigungsentscheid noch in einem Mitteilungsschrei-
ben auf die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht. Die Schutzbehörde hat dies in
ihrem Entscheid, mit welchem sie die zu ergänzende Schlussrechnung und den zu
korrigierenden Schlussberichts genehmig, nachzuholen.
2.4.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, was in
der Apotheke bezogen worden sei, führen die Apothekenrechnungen in den Akten die
jeweils bezogenen Produkte auf. Die Rüge der Beschwerdeführer ist mithin unbegrün-
det. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, der Beistand habe die Rechnungen
nicht der Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme vorgelegt, was dieser be-
streitet, so betrifft dies nicht die Schlussrechnung und es wird erneut die Weise, in der
der Beistand das Amt geführt hat, gerügt, worauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hier-
vor).
2.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, im Zusammenhang mit der Aufhebung
und Wiederinkraftsetzung der Beistandschaft seien Kosten von Fr. 400.-- entstanden,
die hätten vermieden werden können. Aufgrund der Beschwerde ist nicht ersichtlich,
wie sich diese Kosten zusammensetzen. Soweit sich die Rüge auf die Gebühren der
Entscheide der KESB beziehen, gilt Folgendes: Die Gebühr von Fr. 150.-- für die Ver-
fügung Nr. xxx/16 ist mit der nicht angefochtenen Verfügung zusammen rechtskräftig
geworden und die Kosten können daher nicht mehr überprüft werden. Betreffend die
Kosten der Verfügung Nr. xxx/16 in der Höhe von Fr. 250.-- ist zu sagen, dass mit
Aufhebung der Verfügung auch die Kostenauferlegung aufgehoben wurde. Sofern die
Entscheidgebühren bei der Aufhebung der Verfügung bereits bezahlt waren (vgl. Rg
xxx der Schutzbehörde über Fr. 250.-- für die Verfügung Nr. xxx/16 bezahlt am
28.04.2016), sind diese von der KESB grundsätzlich zurückzuerstatten.
2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schlussrechnung über die
gesamte Periode der Beistandschaft zu genehmigen ist und nicht nur über eine be-
stimmte Dauer während der Beistandstaft, zumal seit Beginn der Beistandschaft keine
periodische Rechnung genehmigt wurde. Die vorliegende Schlussrechnung umfasst
korrekterweise die gesamte Beistandschaft, der Schlussbericht und die Verfügung ge-
hen jedoch von einem Eingangsinventar per 30. April 2016 und vom Zeitraum vom
sprechend korrigiert werden. Überdies muss die Schlussrechnung vollständig sein und
es müssen sich sämtliche Einkommen und sämtliche Ausgaben aus der Schlussrech-
nung ergeben, so auch das Einkommen aus der Landwirtschaft und dessen Verwen-
dung. Der Genehmigungsentscheid der KESB ist mithin aufzuheben und die Schluss-
rechnung und der Schlussbericht sind im Sinne der Erwägungen zu korrigieren und zu
ergänzen.
3. Mit der Rechnung Nr. xxx vom xxx 2016 hat die KESB dem Beistand einen Betrag
in der Höhe von Fr. 420.-- in Rechnung gestellt. Darin hat die Schutzbehörde der Ver-
beiständeten die der KESB mit Kantonsgerichtsurteil vom 22. August 2016 auferlegten
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebühr Fr. 200.-- und Parteientschädigung Fr. 220.-- an
D _________) weiterverrechnet. Der Beistand hat diese Rechnung am 11. Oktober
2016 bezahlt.
3.1 Das Handeln und die Anordnungen der KESB haben in Form von Verfügungen
bzw. Entscheiden zu erfolgen, so auch, wenn die KESB Dritten Kosten auferlegt. Die
Entscheide der KESB können dann von der betroffenen Person nahestehenden Per-
sonen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheides innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht
angefochten werden (vgl. E. 1.1 hiervor).
3.2 Die Beschwerdeführer haben erst mit der Einsicht in die Akten von dieser Rech-
nung Kenntnis erhalten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 und vor dem Hintergrund der
Genehmigung der Schlussrechnung haben die Beschwerdeführer die Schutzbehörde
bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten der KESB Region A _________
auferlegt worden sind und sie mit einer Weiterverrechnung dieser Kosten zu Lasten
ihrer Mutter nicht einverstanden sind. Die KESB hat die Schlussrechnung mit Verfü-
gung vom 4. September 2017 erneut genehmigt. Mit Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid bringen die Beschwerdeführer die Frage der Rechtmässigkeit dieser Rechnung
und der verrechneten Kosten erneut vor.
Die KESB hat für die Weiterverrechnung der Kosten einzig eine Rechnung an den Bei-
stand gestellt. Für die Beschwerdeführer als Laien war daher nicht ersichtlich, dass
diese Rechnung als Entscheid der KESB ab Kenntnis innert 30 Tagen angefochten
werden kann. Den Beschwerdeführern darf aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbeleh-
rung kein Nachteil erwachsen (Bundesgerichtsurteil 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015
E. 3 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist vorliegend, selbst wenn die Beschwerde im
Rahmen der Genehmigung der Schlussrechnung erfolgt, die Rüge betreffend die
Rechtmässigkeit der Rechnung als Beschwerde gegen diese entgegenzunehmen und
zu prüfen. Als Kinder und Erben der Verbeiständeten, welche in das gesamte Verfah-
ren involviert und daran beteiligt waren, sind die Beschwerdeführer beschwerdelegiti-
miert.
3.3
3.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Nichtigkeit eines Entscheids
bei schweren, in der Regel formellen Mängeln angenommen. Der dem Entscheid an-
haftende Mangel muss besonders schwer sein, muss offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar sein und zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht gefährdet werden (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Bundesge-
richtsurteil 1C_156/2007 vom 30. August 2007 E. 2.1). Die Nichtigkeit soll nur aus-
nahmsweise angenommen werden, nämlich nur in Fällen, in denen die Anfechtbarkeit
nicht ausreichend Schutz bietet (BGE 122 I 97 E. 3a). Als Nichtigkeitsgründe kommen
vor allem schwerwiegende Verfahrensfehler oder die Unzuständigkeit einer Behörde in
Betracht (BGE 104 Ia 172 E. 2c). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 129 I 361 E. 2.1). Die Nichtigkeit ist jederzeit von
Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2).
3.3.2 Die Rechnung Nr. xxx vom xxx 2016 wird weder als Entscheid bezeichnet, noch
enthält diese eine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechnung wurde nicht unterzeichnet
und, im Gegensatz zu den übrigen Entscheiden im Rahmen der Beistandschaft von B
_________, einzig dem Beistand zugestellt, den Kindern der Verbeiständeten jedoch
nicht eröffnet. Der Rechnung kann zudem nicht entnommen werden, wer an diesem
Entscheid beteiligt war. Der Entscheid ist offensichtlich mit Mängeln behaftet. Das Feh-
len einzelner Element wie z.B. der Unterschrift oder der Rechtsmittelbelehrung für sich
allein vermögen die Nichtigkeit eines Entscheids nicht zu begründen (vgl. BGE 138 II
501). Vorliegend ist der Entscheid jedoch offensichtlich nicht als solcher erkennbar und
wurde von der Behörde nicht als solcher und im dafür vorgesehenen Verfahren erlas-
sen. Mithin haften dem Entscheid derart schwere formelle Mängel an, dass dieser nich-
tig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
3.4 Es ist klarzustellen, dass das Kantonsgericht im Urteil ausdrücklich der KESB Re-
gion A _________ die Gerichtskosten und die Parteientschädigung auferlegt hat und
nicht der Verbeiständeten. Eine Rechtsgrundlage für eine Weiterverrechnung dieser
Kosten ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl.
Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwach-
senenschutz vom 22. August 2012). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die
Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen so-
wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozess-
kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt kei-
ne Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantona-
lem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11.
Februar 2009(GTar; SGS/VS 173.8), wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestim-
mungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und
Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient
von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Das Dossier war vorliegend
nicht sehr umfangreich. Es wurde die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid
geprüft, wobei hierbei auf den Grossteil der Rügen nicht eingetreten worden ist. Zudem
hat sich das Kantonsgericht mit der Beschwerde gegen die Weiterverrechnung der
Gerichtskosten auseinandergesetzt. Es fand ausschliesslich ein schriftliches Verfahren
statt und Auslagen sind dem Kantonsgericht keine entstanden. Es rechtfertigt sich vor-
liegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- festzulegen. Diese wird aufgrund des Aus-
gangs des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerdeführer obsiegen, soweit auf die Be-
schwerde eingetreten wird. Es rechtfertig sich mithin den Beschwerdeführern ¼ der
Kosten, entsprechend Fr. 200.--, aufzuerlegen und der KESB Region A _________
¾ der Kosten, entsprechend Fr. 600.--. Die Gerichtskosten werden mit dem von den
Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet, sodass die
KESB die Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos-
ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95
Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführer sind vorliegend nicht anwaltlich vertreten und ha-
ben keine Parteientschädigung beantragt, sodass vorliegend keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen werden.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid
der KESB Region A _________ vom 4. September 2017 wird aufgehoben und die
Angelegenheit wird zur Korrektur im Sinne der Erwägungen an die KESB Region
A _________ zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. xxx der Schutzbehörde Region
A _________ wird gutgeheissen. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids festge-
stellt.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- werden zu ¼,
entsprechend Fr. 200.--, von den Beschwerdeführern und zu ¾, entsprechend
Fr. 600.--, von der KESB Region A _________ bezahlt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss
der
Beschwerdeführer
verrechnet.
Die
KESB
Region
A _________ bezahlt den Beschwerdeführern Fr. 600.-- für den geleisteten Kos-
tenvorschuss.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 29. August 2018