Loan agreement confirmed; appeal dismissed

C1 17 270Kantonsgericht29.08.2018Confirmed

Zusammenfassung

The appellant challenged a first-instance judgment ordering him to repay CHF 37,050 allegedly received as a loan from the respondent and dismissing his counterclaim. The Cantonal Court found the appeal admissible but dismissed it on the merits. It held that the evidence, including bank records, signed withdrawal slips, the parties’ statements, and the surrounding financial circumstances, established a loan agreement and a repayment obligation. The counterclaim was rejected because the appellant failed to prove any repayment duty of the respondent. The first-instance cost allocation was confirmed and appeal costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 312 OR, Art. 8 ZGB, Art. 157 ZPO, Art. 310 f. ZPO; loan agreement and evidentiary assessment in appeal proceedings. A loan contract exists where the lender transfers money to the borrower’s ownership and a repayment obligation can be established by express promise or, exceptionally, by the circumstances of the transfer. The appellate court reviews challenged findings of fact and law with full cognizance, but only within the limits of the properly reasoned appeal; it need not search for unraised defects. Under free appraisal of evidence, credibility is assessed according to the entire evidentiary picture, including bank documents, party statements, and circumstantial evidence. A counterclaim fails where the asserted repayment duty is not substantiated or proven.

Gesamter Gesetzestext

C1 17 270

URTEIL VOM 28. AUGUST 2018

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,

Kantonsrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin M _________,

gegen

Y _________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,

(Andere Verträge)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 25. August 2017


  • 2 -

Verfahren

A. Am 24. März 2016 reichte Y _________ (Klägerin und Widerbeklagte; hiernach

Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht A _________ gegen X _________ (Beklagter

und Widerkläger; hiernach Berufungskläger) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren

ein:

  1. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 37‘050.00 zuzüglich Zins zu 5% seit

  2. Oktober 2015 zu leisten.

  3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.

  4. Der Klägerin ist zu Lasten des Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Berufungsbeklagte führte aus, sie habe mit dem Berufungskläger einen Darlehens-

vertrag abgeschlossen und machte die Rückzahlung der Darlehenssumme von

Fr. 37‘050.-- zzgl. 5% Verzugszins geltend.

B. In seiner Klageantwort vom 13. Mai 2016 (S. 44 ff.) verlangte der Berufungskläger

die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und erhob Wider-

klage. Er beantragte, Y _________ sei widerklageweise zur Bezahlung von

Fr. 6‘962.85 zu verpflichten. Er machte geltend, die Berufungsbeklagte habe den Kredit

für sich persönlich aufgenommen und die durch ihn gemachten Bezüge hätten einzig

dazu gedient, die laufenden Rechnungen der Berufungsbeklagten zu begleichen. Er

habe überdies Rechnungen für die Berufungsbeklagte bezahlt und ihr die Kosten für

einen Sprachschulaufenthalt vorgestreckt.

C. In der Replik vom 26. Juli 2016 (S. 66 ff.) hielt die Berufungsbeklagte ihre bisheri-

gen Rechtsbegehren aufrecht und verlangte die Abweisung der Widerklage, soweit

darauf einzutreten sei. Der Berufungskläger hielt in der Duplik vom 9. September 2016

(S. 90 ff.) an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bezirksgericht führte am 23. November

2016 eine Instruktionsverhandlung durch und erliess am 6. Dezember 2016 eine Be-

weisverfügung (S. 140 f.). Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 und 13. Februar 2017

wurde der Berufungskläger erneut aufgefordert, seinen Betreibungsregisterauszug mit

Angabe der getilgten Saldi einzureichen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 kam er

dieser Aufforderung nach (S. 177). Am 25. April 2017 erfolgten die Parteibefragungen

(S. 187 ff.). Die schriftlich befragte Zeugin reichte ihre Aussage am 11. Mai 2017 ein

(S. 204).


  • 3 -

D. Die Parteien verzichteten auf mündliche Parteivorträge und hinterlegten ihre

Schlussdenkschriften, die Berufungsbeklagte am 3. Juli 2017 (S. 213 ff.), der Beru-

fungskläger am 10. Juli 2017 (S. 228 ff.). Die Berufungsbeklagte stellte folgende Be-

gehren:

  1. Der Beklagte und Widerkläger sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 37‘050.00 zuzüg-

lich Zins zu 5% seit 29. Oktober 2015 zu leisten.

  1. Die Widerklage vom 13. Mai 2016 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Der Klägerin und Widerbeklagten sei zu Lasten des Beklagten und Widerklägers eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten und Widerklägers.

Der Berufungskläger stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

A/Prinzipiell

  1. Die Forderungsklage von Y _________ ist abzuweisen.

  2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

  3. Dem Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

B/Widerklageweise

  1. Y _________ ist zur Bezahlung von CHF 6‘962.85 zu verurteilen.

  2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________.

  3. Dem Widerkläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

E. Das Bezirksgericht fällte am 25. August 2017 nachstehendes Urteil:

  1. In Gutheissung der Klage bezahlt X _________ der Klägerin Y _________ Fr. 37‘050.-- nebst Zins zu

5% seit 29. Oktober 2015.

  1. Die Widerklage von X _________ wird abgewiesen.

  2. a) Die Gerichtskosten der Hauptklage von Fr. 3‘600.-- werden X _________ auferlegt. Diese werden

mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4‘240.-- (Klägerin

Fr. 3‘940.--, Beklagter Fr. 300.--) verrechnet. Der Anteil an den Kostenvorschüssen der Klägerin von

Fr. 640.-- wird an deren Rechtsvertreter zurücküberwiesen.

b) die Gerichtskosten der Widerklage von Fr. 1‘280.-- werden X _________ auferlegt und mit dessen

Kostenvorschuss von Fr. 1’280.-- verrechnet.


  • 4 -
  1. X _________ bezahlt Y _________:
  • Fr. 3‘300.-- für geleisteten Kostenvorschuss betreffend die Hauptklage und

  • Fr. 5‘900.-- als Parteientschädigung für die Hauptklage und

  • Fr. 2‘000.-- als Parteientschädigung für die Widerklage.

F. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X _________ beim Kantonsgericht

Wallis Berufung (S. 252 ff.) mit folgenden Anträgen:

  1. Die Berufung wird gutgeheissen.

  2. Der Entscheid vom 25. August 2017 des Bezirksgerichts von A _________ wird aufgehoben.

  3. Die Forderungsklage von Y _________ vom 24. März 2016 wird abgewiesen.

  4. Die Widerklage von X _________ wird gutgeheissen.

  5. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 6‘962.85.

  6. Sämtliche Kosten der Verfahren und der Entscheide gehen zu Lasten von Y _________.

  7. Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 30. November 2017 reichte Y _________ die Berufungsantwort (S. 279 ff.) ein und

verlangte die Abweisung der Berufung, die Zusprechung einer angemessenen Partei-

entschädigung und die Kosten des Verfahrens und Entscheids dem Berufungskläger

aufzuerlegen.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent-

scheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angele-

genheiten entsprechend den streitig gebliebenen Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.--

beträgt. Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Beru-

fungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessord-

nung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).


  • 5 -

Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht

den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben

offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Stehen sich Klage und Widerklage

gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren

(Art. 94 Abs. 1 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zu-

sammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen

(Art. 94 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren

sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die

Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und

Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 8 zu

Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilpro-

zessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 24 zu Art. 308 ZGB).

Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es

sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die Berufungsbeklagte verlangt die Be-

zahlung von Fr. 37‘050.--. Der Berufungskläger verweigert jegliche Zahlung und ver-

langt seinerseits widerklageweise die Zahlung von Fr. 6‘962.85 von der Berufungsbe-

klagten. Da sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren bestimmt und die-

ses über Fr. 10‘000.-- liegt, ist die Berufung zulässig.

1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das begründete Urteil

wurde vom Beklagten am 31. August 2017 entgegengenommen. Mit der Postaufgabe

der Berufung am 2. Oktober 2017 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Berufung

hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang

der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO).

1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest-

stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die

Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen

Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei-

len (Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist,

von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächli-

chen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer In-

stanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln -

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1

und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun-

gen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September


  • 6 -

2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsge-

richt nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen

vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Bean-

standungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

1.3.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1

ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den

Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus wel-

chen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht,

wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen

Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess-

handlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise

kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Be-

rufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an-

ficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374

E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und

5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi-

vilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen soll-

te, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid

fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-

deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,

möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311

ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 ff. zu

Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit

den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Ent-

scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in

seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbüh-

ler/Bucher, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 311 ZPO).

1.3.2 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

eine unrichtige Rechtsanwendung. Darauf ist, soweit der Berufungskläger seine Ein-


  • 7 -

wände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den

Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten.

1.4 Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren einen neuen Beleg deponiert.

1.4.1 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru-

fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa-

chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem

die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im

Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge-

bracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, wel-

che bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch

aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulas-

sung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlos-

sen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b

ZPO). Dabei hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht

schon früher im Verfahren vorgebracht hat. Zumutbar ist dabei nicht alles einigermas-

sen Voraussehbare. Es gibt Fälle, in denen erst aus dem erstinstanzlichen Entscheid

hervorgeht, dass etwas ganz Anderes ebenfalls vorgebracht hätte werden müssen,

was die Partei schlechthin nicht bedenken musste (Spühler, a.a.O, N. 9 zu Art. 317

ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 317).

1.4.2 Der Berufungskläger hat mit der Berufung eine E-Mail-Korrespondenz zwischen

der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers und dem Amtsvorsteher des Betreibungs-

und Konkursamts B _________ vom 27./28. September 2017 hinterlegt. Er begründet,

er habe diese Auskunft gestützt auf die Ausführung des Bezirksrichters auf S. 7 des

erstinstanzlichen Urteils eingeholt und einzig diese Aussage hätte dazu geführt, nach

Urteilsverkündung die Richtigkeit der Angaben der Öffnungszeiten zu überprüfen.

1.4.3 Es trifft zu, dass der Berufungskläger die Auskunft des Amtsvorstehers des Be-

treibungs- und Konkursamts B _________ erst nach dem Urteil eingeholt und erhalten

hat. Die Tatsachenbehauptung betreffend die Schalteröffnungszeiten (TB 69 f.) brachte

der Berufungskläger in der Duplik vor. Als Beweismittel wurde ein Auszug aus der In-

ternetseite www.betreibungsschalter-plus.ch mit den Öffnungszeiten des Betreibungs-

amts B _________ (S. 120) hinterlegt. Die Berufungsbeklagte hat diese Tatsachenbe-

hauptung bestritten.


  • 8 -

Das Bezirksgericht führte betreffend die Öffnungszeiten in seinem Entscheid aus, die

Ausführungen des Beklagten hierzu seien unbeachtlich, da hinlänglich bekannt sei,

dass das Betreibungsamt derartige Zahlungen auch am Nachmittag entgegennehme

(S. 7 des Urteils des Bezirksgerichts).

Die hinterlegte Korrespondenz ist ein unechtes Novum, zumal die entsprechende Aus-

kunft bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens beim Amtsvorsteher des Be-

treibungsamtes hätte eingeholt werden können. Der Berufungsbeklagte hat den Beleg

unverzüglich und direkt mit der Berufung hinterlegt und nachvollziehbar begründet,

weshalb er die Auskunft nicht bereits vor erster Instanz eingeholt und den Beleg einge-

reicht hat. Der Beleg ist daher zu berücksichtigen.

2. Folgender Sachverhalt ist unbestritten:

Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte führten eine Beziehung (November

2011 bzw. Mai 2012 bis Juli 2015) und wohnten zusammen (April bzw. November 2012

bis Juli 2015). Im August 2014 nahm die Berufungsbeklagte einen Kredit im Betrag von

Fr. 55‘000.-- bei der C _________ AG auf (anerkannte TB 2). Der Jahreszins für die-

sen Kredit betrug 8.9% (anerkannte TB 3). Am 27. August 2014 wurde der Berufungs-

beklagten der Kredit auf das Konto xxx lautend auf ihren Namen bei der Walliser Kan-

tonalbank gutgeschrieben (anerkannte TB 4 und 5). Von diesem Konto wurde ein Be-

trag in der Höhe von Fr. 20‘000.-- am 29. August 2014 um 13:53 Uhr abgehoben (an-

erkannte TB 68). Der Berufungskläger hat am 29. August 2014 Schulden getilgt (teil-

weise anerkannte TB 71). Vor dem 29. August 2014 hat der Berufungskläger Bauland

mit einem Wert von Fr. 65‘000.-- verkauft und einen Grundpfandvertrag über Fr.

35‘000.-- abgeschlossen (teilweise anerkannte TB 72).

Mittels Brief vom 4. September 2015 forderte Rechtsanwalt N _________ den Beru-

fungskläger zur Rückzahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 37‘050.-- auf (anerkann-

te TB 15). Am 27. Oktober 2015 stellte die Berufungsbeklagte ein Betreibungsbegeh-

ren über den Betrag von Fr. 37‘050.--, wogegen der Berufungskläger am 13. November

2015 Rechtsvorschlag erhob (anerkannte TB 16 und 17). Am 14. Dezember 2015

reichte die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter in D

_________ ein (anerkannte TB 18).

In der Klageantwort und der Duplik bestritten, jedoch während der Parteibefragung

vom Berufungskläger bestätigt und im Parteivortrag unbestritten ist die Tatsache, dass

der Berufungskläger eine Vollmacht (S. 21) und damit Zugriff auf das Konto hatte und

die nachfolgenden Barbezüge am Bancomat oder auf der Walliser Kantonalbank vom


  • 9 -

Konto xxx der Berufungsbeklagten getätigt (S. 22) und die entsprechenden Auszah-

lungsbelege (S. 23-27) unterzeichnet hat:

Datum

Bezug

Belastung

  1. August 2014

Barbezug

Fr.

20‘000.--

  1. September 2014

Barbezug

Fr.

2‘200.--

  1. Oktober 2014

Barbezug

Fr.

1‘300.--

  1. Oktober 2014

Bancomat

Bancomat

Fr.

Fr.

250.--

3‘800.--

  1. Oktober 2014

Barbezug

Fr.

2‘500.--

  1. November 2014

Barbezug

Fr.

3‘600.--

  1. November 2014

Bancomat

Fr.

2‘600.--

  1. November 2014

Bancomat

Fr.

800.--

Total Bezug

Fr.

37‘050.--

3. Die Berufungsbeklagte brachte vor, sie habe dem Berufungskläger zur Überbrü-

ckung seiner Liquiditätsengpässe, zur Tilgung von Schulden und für seine Bedürfnisse

ein Darlehen gewährt und hierzu einen Kredit aufgenommen. Der Berufungskläger

habe ihr zugesichert, das Darlehen zurückzuzahlen. Er habe zwischen dem 29. August

2014 und dem 14. November 2014 mehrere Teilbeträge bezogen, insgesamt

Fr. 37‘050.--. Der Berufungskläger bestritt, Geld von der Berufungsbeklagten erhalten

zu haben und dass ein Darlehensvertrag bestanden habe. Das Bezirksgericht qualifi-

zierte die Hingabe des Geldbetrags von Fr. 37‘050.00 als Darlehen, womit ein Rück-

zahlungspflicht des Beklagten bestehe. Eine Schenkung liege nicht vor.

3.1 In seiner Berufung rügt der Berufungskläger sowohl eine Rechtsverletzung als

auch eine ungenaue Sachverhaltsfeststellung. Er bringt vor, es bestehe kein Darle-

hensvertrag und die Berufungsbeklagte habe erstinstanzlich das Vorliegen eines Ver-

trags nicht zu beweisen vermocht. Im Gegensatz zu ihm, der nachgewiesen habe,

dass er das bezogene Geld nicht für seinen persönlichen Gebrauch verwendet habe,

sondern stets beteuert habe, die Beträge im Namen von und für die Berufungsbeklagte

abgehoben zu haben. Das bezogene Geld sei nie in sein Eigentum übergegangen. Die

Beweiswürdigung sei zudem willkürlich, da der Bezirksrichter gestützt auf Indizien zum

Schluss gekommen sei, dass einzig die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Be-

rufungsklägers zur Begründung eines Darlehens geführt hätten.


  • 10 -

3.2

3.2.1 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten

von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1).

Demgegenüber ist das Gericht grundsätzlich frei zu bestimmen, welches Gewicht oder

welche Überzeugungskraft es einem erhobenen Beweis beimisst und es ist nicht an

förmliche Beweisregeln gebunden (Art. 157 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_250/2012

vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N. 3

zu Art. 157 ZPO). Die freie Beweiswürdigung erlaubt keine Willkür, sondern begründet

eine Pflicht zur gewissenhaften Schlussfolgerung aufgrund der Resultate des Beweis-

verfahrens. Als Produkt eines psychischen Vorgangs, bei dem sowohl die Intuition, die

allgemeine Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis mit einfliessen, basiert die

Beweiswürdigung auf objektiven Fakten und Tatsachen und ist Ergebnis eines logi-

schen Denkprozesses (Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen-

tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N. 3 zu Art. 157 ZPO).

3.2.2 Diejenige Person hat grundsätzlich das Vorhandensein einer behaupteten Tat-

sache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die einen Anspruch gel-

tend machende Partei hat folglich die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen.

Die Beweislast für die rechtsaufhebende, rechtsvernichtende oder rechtshindernde

Tatsache obliegt hingegen derjenigen Partei, die den Untergang des Anspruchs be-

hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel

kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist

im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1).

Die Behauptungslast obliegt derjenigen Partei, welche die Beweislast trägt (Bundesge-

richtsurteil 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1). Das materielle Bundesrecht und

nicht die ZPO besagen, wie der rechtserhebliche Sachverhalt zu substantiieren ist, d.h.

welche Tatsachen dem Gericht vorzulegen sind. Die Umstände des Einzelfalls be-

stimmen, wie detailliert und in welcher Art der Sachverhalt konkret vorzutragen ist

(Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweize-

rischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 45 zu Art. 221 ZPO). Die Tatbe-

standsmerkmale der anzuwendenden Rechtsnormen dürften primär massgebend sein

(Fellmann/Kottman, Schweizerisches Haftpflichtrecht - Band I, Bern 2012, N. 1416 ff.

mit Hinweisen). Die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu

subsumieren sind, müssen vorab in einer den Gewohnheiten des Lebens entspre-


  • 11 -

chenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein

solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei

Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die

Substantiierungslast greift, wenn der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvor-

trag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. Die Vorbringen sind diesfalls nicht

nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar

darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange-

treten werden kann (Bundesgerichtsurteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1,

4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2 mit Hinweisen).

3.3 Die Berufungsbeklagte macht ein Darlehensverhältnis im Sinne von Art. 312 ff. OR

geltend, wofür sie gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt.

3.3.1 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des

Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger

dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Gü-

te (Art. 312 OR). Es braucht folglich zweierlei, einerseits die Aushändigung des Geldes

oder der Sache an den Borger. Hauptpflicht des Darleihers ist es, dem Borger die ver-

einbarte Darlehenssumme rechtsgültig zu verschaffen. Andererseits braucht es die

Verpflichtung des Borgers, die Sache zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht ist

ein wesentliches Vertragsmerkmal des Darlehensvertrags, welche sich in der Regel

nicht bereits aus der Auszahlung einer Geldsumme ergibt, sondern aus dem Verspre-

chen der Rückzahlung (Bundesgerichtsurteil 4A_635/2016 vom 22. Januar 2018

E. 5.1.1; BGE 83 II 209 E. 2). Unter gewissen Umständen kann jedoch schon die Tat-

sache des Empfangs einer bestimmten Geldsumme auf ein Darlehen schliessen las-

sen, vor allem wenn sich aus der Sicht des Sachrichters die Hingabe des Geldes ver-

nünftigerweise nicht anders erklären lässt als mit einem Darlehen (Bundesgerichtsur-

teile 4A_635/2016 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1, 5C.199/2001 vom 29. November

2001 E. 3 c/aa; BGE 83 II 209 E. 2).

3.3.2 Die Berufungsbeklagte führte in ihren Rechtschriften aus, sie habe zur Überbrü-

ckung von Liquiditätsengpässen des Beklagten und für die Finanzierung seiner Be-

dürfnisse einen Kredit aufgenommen und ihm damit ein Darlehen gewährt. Der Beru-

fungskläger habe ihr zugesichert, dass er das Darlehen zurückbezahlen werde. Mit

dem bezogenen Geld habe der Berufungskläger gegen ihn laufende Betreibungen ge-

tilgt, xxx, Heuballen und ein Weidezelt sowie ein Auto für Fr. 1‘000.-- gekauft (TB 10-

13). Gegen den Beklagten würden zahlreiche Betreibungen bestehen. Er habe zu Be-

ginn der Beziehung gar Bauland verkaufen müssen und aufgrund der laufenden Be-


  • 12 -

treibungen habe er keinen Kredit erhalten, weshalb sie einen Kredit aufgenommen

habe. Die Rechnungen der Tierpraxis seien jeweils auf ihren Namen ausgestellt wor-

den, da der Berufungskläger aufgrund seiner schlechten Zahlungsmoral für seine Tiere

keine Leistungen mehr erhalten habe.

3.3.3 Der Berufungskläger bestritt dies. Die Berufungsbeklagte habe den Kredit für

sich selber aufgenommen. Die Bezüge vom Konto der Berufungsbeklagten hätten dazu

gedient, deren laufenden Rechnungen zu begleichen. Ein Darlehensvertrag sei daher

nie zustande gekommen.

3.4 Beide Parteien haben ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der

Würdigung der Aussagen der Parteien zu berücksichtigen ist.

3.4.1 Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht davon gesprochen

werden, dass er stets beteuert hat, das Geld für die Berufungsbeklagte bezogen zu

haben. Die Aussagen des Beklagten sind vielmehr widersprüchlich und widersprechen

teilweise sogar den eigenen Tatsachenbehauptungen. Die Aussage, er habe sämtliche

Beträge für die Berufungsbeklagte bezogen und ihr diese direkt ausgehändigt, da es

dieser aufgrund der Schichtarbeit nicht möglich gewesen sei, das Geld selber abzuhe-

ben (S. 193 Antwort auf F10), ist nicht glaubwürdig. Diese Erklärung bringt der Beru-

fungskläger denn auch erst in der Parteieinvernahme vor. Er hatte den Barbezug zu-

nächst bestritten (bestrittene TB 9), führte aber dennoch aus, die Bezüge hätten dazu

gedient, die laufenden Rechnungen der Berufungsbeklagten zu begleichen (bestrittene

TB 27). In der Duplik bestritt er wiederum den Bezug von Fr. 20‘000.-- am 29. August

2014 (bestrittene TB 36); aus dem Bankbeleg sei nicht ersichtlich, wer das Geld bezo-

gen habe (bestrittene TB 68). Erst an der Parteibefragung bestätigte der Berufungsklä-

ger die Geldbezüge über den Gesamtbetrag von Fr. 37‘050.-- und dass er die entspre-

chenden Bankbelege unterzeichnet hat (S. 192 f.). Mithin hat er den recht hohen Be-

trag von Fr. 37‘050.-- vom Konto der Berufungsbeklagten bezogen. Diese verfügte ih-

rerseits über eine Karte für den Geldbezug von ihrem eigenen Konto, sodass sie ihre

Geldbezüge für den laufenden Bedarf unabhängig ihrer Arbeitszeiten am Bancomat

selber vornehmen konnte (S. 22). Im Übrigen beinhaltet Schichtarbeit wechselnde Ar-

beitszeiten, die es der Berufungsbeklagten erlaubt hätten, in gewissen Wochen auch

tagsüber die Bank aufzusuchen.

Betreffend die eigene finanzielle Lage macht der Berufungskläger ebenfalls wider-

sprüchliche Aussagen. In den Rechtschriften bestreitet er finanzielle Engpässe. Eben-

so in der Parteibefragung, in welcher er zunächst noch angab, seine finanziellen Ver-


  • 13 -

hältnisse seien vor und während der Beziehung sehr gut gewesen (S. 194 Antwort zu

F17). Dies obschon er bereits zwei Fragen vorher finanzielle Engpässe zugegeben

hatte (S. 194 Antwort zu F15). Auf Nachfrage des Gerichts führte er zunächst aus,

zwar Geld gehabt zu haben, aber ein „Larifari“ beim Bezahlen gewesen zu sein, um

schliesslich auf erneutes Nachfragen zu antworten, dass er, nachdem das Geld vom

Bauplatz weg gewesen sei, während der Beziehung in finanziellen Engpässen gewe-

sen sei.

Die übrigen von der Berufungsbeklagten geltend gemachten und vom Beklagten zu-

nächst bestrittenen Anschaffungen (xxx) bestätigte der Berufungskläger in der Partei-

einvernahme (S. 196 f.) ebenfalls. Er erklärte indes, diese sowie die Betreibungen ha-

be er von seinem Lohn bezahlt oder seine Eltern hätten ihn unterstützt. Eine Unterstüt-

zung der Eltern wurde jedoch im Schriftenwechsel nicht behauptet und entsprechend

weder substantiiert noch belegt.

3.4.2 Die Aussagen der Berufungsbeklagten betreffend die Umstände bezüglich der

Aufnahme des Kredits, die diversen Bezüge des Beklagten von ihrem Konto, der Ver-

wendung dieser Beträge sowie dem Rückzahlungsversprechen des Beklagten sind

nachvollziehbar, in sich schlüssig und glaubwürdig. Sie werden zudem von weiteren

Sachbeweisen gestützt. So ist aufgrund der hinterlegten Bankauszüge und der unter-

zeichneten Quittungen bewiesen, dass der Berufungskläger die Barbezüge im Ge-

samtbetrag von Fr. 37‘050.-- zwischen dem 29. August 2014 und dem 14. November

2014 getätigt hatte (S. 22 ff.).

Gestützt wird die Aussage der Berufungsbeklagten zudem durch den zeitlichen Ablauf

und die Tatsache, dass der Berufungskläger nur zwei Tage, nachdem der Berufungs-

beklagten der Kreditbetrag gutgeschrieben worden war, Fr. 20‘000.-- abhob und noch

am selben Tag dem Betreibungsamt eine Zahlung leistete. Aufgrund der Verteilungs-

anzeige vom 29. August 2014 (S. 178 ff.) ist bewiesen, dass der Berufungskläger mit

einer Zahlung von insgesamt Fr. 9‘202.20 diverse Forderungen beim Betreibungs- und

Konkursamt tilgte. Entgegen der Behauptung des Beklagten (TB 71) handelte es sich

folglich nicht mehr um relativ kleine Beträge.

Die von der Berufungsbeklagten behaupteten - und zunächst bestrittenen - finanziellen

Engpässe werden durch den Betreibungsregisterauszug und die zahlreichen aufge-

führten Betreibungen bestätigt (S. 77 ff.). Die Tierärztin bestätigte in ihrer Aussage,

dass der Berufungskläger seine Rechnungen zum Teil nicht bezahlt und die Beru-

fungsbeklagte diese dann bar beglichen hatte (S. 204). Die Berufungsbeklagte führte


  • 14 -

zudem aus, in der E _________ habe der Berufungskläger nicht mehr auf Rechnung

einkaufen können, da er zuvor die Rechnungen nicht bezahlt habe (S. 190 f. Antwort

auf F 14). Die hinterlegte „Bewegungsliste Debitoren“ der E _________ lautet denn

auch tatsächlich auf den Namen der Berufungsbeklagten (S. 87), beinhaltet gemäss

übereinstimmenden Aussagen jedoch Einkäufe für sämtliche Tiere der Parteien.

Schliesslich gestand der Berufungskläger anlässlich der Parteieinvernahme finanzielle

Engpässe ein.

Die Berufungsbeklagte konnte die Umstände der Kreditaufnahme, die finanziellen

Engpässe des Berufungsklägers sowie Bankbezüge des Berufungsklägers in der Höhe

von Fr. 37‘050.-- beweisen.

3.4.3 Der Berufungskläger bringt weiter vor, das Bezirksgericht gehe fälschlicherweise

davon aus, dass mit den bezogenen Fr. 20‘000.-- vom 29. August 2014 gleichentags

neun Betreibungen über Fr. 9‘202.-- beim Betreibungsamt bezahlt worden seien. Da

der Schalter des Betreibungsamts jedoch nur vormittags geöffnet sei, das Geld jedoch

nachmittags abgehoben worden sei, könne der Betrag gar nicht zur Bezahlung der

Schulden gedient haben.

Die E-Mail-Auskunft des Amtsvorstehers des Betreibungsregisteramts bestätigte die

behaupteten Schalteröffnungszeiten. Sie hielt jedoch gleichzeitig fest, dass das Betrei-

bungsamt in Ausnahmefällen und auf telefonische Anmeldung ihre Kunden auch

nachmittags für Einzahlungen empfängt (S. 273). Es ist damit erstellt, dass entspre-

chend den Ausführungen des Bezirksgerichts Zahlungen beim Betreibungsamt trotz

den angegebenen Schalteröffnungszeiten ebenfalls am Nachmittag möglich sind.

3.4.4 Die Berufungsbeklagte führte zudem glaubwürdig aus, der Berufungskläger habe

ihr immer wieder versprochen, das Geld zurückzubezahlen (S. 190 Antwort auf F29).

Gestützt wird diese Darstellung durch den Umstand, dass die Berufungsbeklagte dem

Berufungskläger nicht einmalig einen kleinen Betrag aushändigte, sondern einen Kredit

in beträchtlicher Höhe aufnahm, um dem Beklagten das von ihm dringend benötigte

Geld zur Verfügung stellen zu können. Der Berufungskläger bezog denn auch rund

zwei Drittel der an die Berufungsbeklagte ausbezahlten Kreditsumme von deren Konto.

Die Berufungsbeklagte erklärte, sie habe gewollt, dass das Darlehen auf ihrer beider

Namen laufe. Die Bank habe das jedoch abgelehnt (S. 190 Antwort auf F26), was an-

gesichts der misslichen finanziellen Lage des Berufungsklägers nicht erstaunt. Unter all

diesen Umständen und aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Berufungsbeklagten

lässt sich die Hingabe des Geldes im Betrag von Fr. 37‘050.-- vernünftigerweise nicht


  • 15 -

anders als mit einem Darlehen erklären. Insbesondere gibt es keine Indizien dafür,

dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger das Geld schenken wollte. Dafür

bestehen laut Akten keinerlei Anhaltspunkte. Ausserdem widerspricht es allgemeiner

Lebenserfahrung, dass in einem Konkubinat, welches nicht so lange andauert, der eine

dem anderen Partner einen derart hohen Geldbetrag, den der Berufungskläger mit

seinen Bezügen letztlich selbst bestimmen konnte, schenkt. Hinzu kommt, dass die

Berufungsbeklagte zwar in geordneten finanziellen Verhältnissen lebte, indes nicht

über die vom Berufungskläger benötigten Mittel verfügte, so dass sie zu diesem Zweck

sogar einen Kredit aufnehmen, also ihrerseits Schulden machen musste. Zusammen-

gefasst ist für das Kantonsgericht erstellt, dass zwischen den Parteien aufgrund über-

einstimmender Willenserklärung ein tatsächlicher Konsens über den Abschluss eines

Darlehensvertrages bestand. Auch nach dem Vertrauensprinzip durfte der Berufungs-

kläger nicht davon ausgehen, dass ihm die Berufungsbeklagte die Rückzahlung erlässt

(vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge-

meiner Teil, 10. A., 2014, N. 308 ff.).

3.5 Die Verfügbarkeit über das Bankkonto der Berufungsbeklagten schliesst eine

Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers nicht aus. Im Gegenteil spricht der Barbe-

zug in dieser Höhe unter Berücksichtigung der gesamten oben dargelegten Umstände

gerade für eine Rückzahlungspflicht. Auch der Einwand des Berufungsklägers, das

Geld sei nie in sein Eigentum übergegangen, geht fehl. Durch die Einräumung einer

Vollmacht und des Zugriffs auf ihr Konto sowie der Aushändigung einer Bankkarte

konnte der Berufungskläger über das Geld auf dem Bankkonto verfügen. Zwar hat die

Berufungsbeklagte ihm das Geld nicht bar ausgehändigt oder seinem Konto gutge-

schrieben, sie hat ihm jedoch mittels Vollmacht und der Bankkarte den Zugriff auf ihr

Bankkonto ermöglicht und die Belastung ihres Kontos in der Höhe der Darlehenssum-

me zugelassen (vgl. Schärer/Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiengand [Hrsg.], Bas-

ler Kommentar, 6. A., Basel 2015, N. 7 zu Art. 312 OR). Mit den erwiesenen Barbezü-

gen vom Bankkonto der Berufungsbeklagten ist das Geld in das Eigentum des Beru-

fungsklägers übergegangen. Insbesondere ist gemäss obiger Beweiswürdigung er-

stellt, dass der Berufungskläger das bezogene Geld für die Tilgung seiner Schulden,

die Zahlung seiner Rechnungen und seine Bedürfnisse verwendet hat und das Geld

nicht als Vertreter der Berufungsbeklagten abgehoben und ihr dieses übergeben hat.

3.6 Unter Berücksichtigung der Beweise (Parteibefragungen sowie Urkunden) und der

gesamten Umstände steht für das Gericht fest, dass die Berufungsbeklagte dem Be-


  • 16 -

klagten Geld im Betrag von Fr. 37‘050.-- zu Eigentum übertragen hat und dieser ver-

sprochen hat, den Betrag zurückzubezahlen, womit ein Darlehensvertrag vorliegt.

4. Die Behauptung des Berufungsklägers, das Bezirksgericht habe die Beweise wahl-

weise und nur zu seinen Ungunsten abgenommen, findet in den Akten keinen Halt.

Das Bezirksgericht hat sämtliche form- und fristgerecht beantragten Beweismittel des

Berufungsklägers abgenommen und in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Die

Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint insgesamt schlüssig und nachvollziehbar

und hält vorliegender Überprüfung durch das Kantonsgericht stand.

5. Der Berufungskläger machte widerklageweise die Bezahlung des Betrags von

Fr. 6‘962.85 geltend. Dieser setze sich aus mehreren Tierarztrechnungen in der Höhe

von insgesamt Fr. 1‘752.85, einem Darlehen von Fr. 3‘600.-- sowie einem weiteren

Darlehen von Fr. 1‘610.-- für einen Sprachkurs zusammen. Die Berufungsbeklagte

bestritt, dem Berufungskläger etwas zu schulden. Das Bezirksgericht wies die Wider-

klage ab. Der Berufungskläger rügt die Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 312 OR sowie

Art. 9 BV.

5.1 Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz ignoriere bewusst ein eindeutiges

Schriftstück, welches belege, dass er eine Schuld von Fr. 3‘600.-- von der Berufungs-

beklagten übernommen habe. Es liege ein Darlehensvertrag vor.

Der Entscheid des Bezirksgerichts nimmt ausdrücklich auf die erwähnte Vereinbarung

Bezug und zitiert sogar aus dem Vertrag. Mithin hat die Vorinstanz das Schriftstück

keineswegs ignoriert. Der Berufungskläger führte aus, er habe eine Schuld von

Fr. 3‘600.-- für die Berufungsbeklagte beglichen, was ein Beweis für die Geldnot der

Berufungsbeklagten sei (bestrittener TB 24). Als Beweis hinterlegte der Berufungsklä-

ger einen Vertrag vom 18. Januar 2013 zwischen Y _________, F ________ und

X _________. Er führte hierzu aus, der Umstand, dass die Parteien die Angelegenheit

„privat“ regeln wollten, befreie die Berufungsbeklagte nicht von der Rückzahlungs-

pflicht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde indes nicht behauptet, dass die Beru-

fungsbeklagte den strittigen Betrag an den Berufungskläger zurückzahlen muss. Die

Rückzahlungspflicht stellt jedoch ein wesentliches Vertragsmerkmal eines Darlehens-

vertrags dar. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lässt sich dem Vertrag, welcher

festhält: „Die Schuld von 3‘600.-- Fr. wird Y _________ mit X _________ Privat Re-

geln.“, keine Rückzahlungspflicht entnehmen. Wie diese private Regelung aussah und

insbesondere ob diese die Rückzahlung der Fr. 3‘600.-- beinhaltete, wird weder darge-


  • 17 -

legt oder behauptet noch kann dies aus dem hinterlegten Vertrag abgeleitet werden.

Die Berufung ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.

5.2 Der Berufungskläger führte weiter aus, gleich verhalte es sich mit dem Vorschuss

des Privatkurses in der Höhe von Fr. 1‘610.-- und dem Tierarzthonorar. Der Richter

verfalle in Willkür, begehe unrichtige Sachverhaltsermittlung und verletze somit Art. 8

ZGB. Der Berufungskläger macht hierzu keine weiteren Ausführungen und setzt sich

insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und nennt die

Aktenstücke nicht, auf die sich seine Kritik stützt. Er begnügt sich mit einer pauschalen

Kritik und begründet nicht, inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden wäre

oder inwiefern die Vorinstanz Art. 312 OR, Art. 8 ZGB oder Art. 9 BV verletzt hätte. In

der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie

der Berufungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche

Entscheid fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren mögli-

chen

Fehlern

eigenständig

forschen

(E.

1.3.1

sowie

Bundesgerichtsurteile

5A_209/2014 vom 2. September 20124 E. 4.2.1, 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013

E. 3, je mit Hinweisen; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 39 zu Art. 311 ZPO). Die Vor-

bringen des Berufungsklägers genügen den Begründungsanforderungen nicht, wes-

halb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. Als Beweis-

mittel für die Bezahlung von Fr. 1‘610.-- durch den Berufungskläger hinterlegt dieser

eine Zahlungsbestätigung der academia vom 9. September 2015 (S. 60). Die Bezah-

lung der 1. und 2. Rate des Italienisch-Einzelunterrichts in der Höhe von Fr. 1‘610.--

durch den Berufungskläger wird nicht bestritten (TB 39). Die Berufungsbeklagte führte

jedoch aus, er habe dies als Unterstützung für ihre Weiterbildung bezahlen wollen, dies

sei eine Schenkung gewesen. Die Zahlungsbestätigung beweist die unbestrittene Tat-

sache, dass der Berufungskläger die Rechnung bezahlt hat, jedoch nicht die Rückzah-

lungspflicht der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger äusserte sich zur Bezahlung

des Sprachunterrichts und der Rückzahlungspflicht in seiner Parteiaussage nicht. Die

Parteiaussage war nicht als Beweismittel zur entsprechenden Tatsachenbehauptung

beantragt worden und eine entsprechende Frage wurde ihm von seiner Rechtsvertrete-

rin nicht gestellt. Es wäre Sache des Berufungsklägers gewesen, seine Tatsachenbe-

hauptung zu beweisen. Als einziger Beweis bezüglich der Rückzahlungspflicht liegt

daher die Parteiaussage der Berufungsbeklagten vor, welche aussagt, die Bezahlung

der Raten für den Italienischunterricht sei eine Schenkung des Berufungsklägers an sie


  • 18 -

gewesen. Bei dieser Beweislage wäre die Berufung folglich ohnehin abzuweisen ge-

wesen.

6. Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen

(Art. 104 f. ZPO). Es entscheidet sowohl über die Kosten erster wie auch zweiter In-

stanz. Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteient-

schädigung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem

Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der

Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom

  1. Februar 2009. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich gemäss Art. 106 ZPO der

unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden sie nach

dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Er hat folglich ausgangsgemäss sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tra-

gen. Da der erstinstanzliche Urteilsspruch bestätigt wird, bleibt es auch bei der dortigen

Kostenregelung (Art. 318 Abs. 1 lit.a und Abs. 3 [e contrario] ZPO).

6.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-

richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-

setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-

ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts be-

wegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 44‘012.85 zwischen Fr. 1‘800.-- und

Fr. 6‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren kann ein Reduktions-

Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand-

lung durchgeführt. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich, die sich stellenden

Sach- und Rechtsfragen nicht speziell komplex. Deshalb ist unter Berücksichtigung der

vorgenannten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.-- angemessen.

Die Gerichtsgebührt wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss

von Fr. 4‘000.-- verrechnet, weshalb er vom Kantonsgericht Fr. 500.-- zurückerstattet

erhält.


  • 19 -

6.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b, c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes richtet sich in der Regel nach dem

Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem (zusammengerechneten)

Streitwert von Fr. 44‘012.85 beträgt der ordentliche Rahmen inkl. MwSt. (Art. 27 Abs. 5

GTar) Fr. 5‘800.-- bis Fr. 8‘200.-- (Art. 32 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsver-

fahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffizient von 60 % zu berücksichtigen,

womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 2‘320.-- und maximal Fr. 3‘280.-- beträgt

(Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht

das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierig-

keit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der

finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-

fungsbeklagte nahm zu den in der Berufung erhobenen Einwänden Stellung. Eine

mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfra-

gen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genann-

ten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Ar-

beitsumfang des Rechtsvertreters, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 2‘800.--

(Auslagen und MwSt. inkl.) festzusetzen.

Aufgrund des Verfahrensausganges hat daher der Berufungskläger der Berufungsbe-

klagten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.-- zu bezahlen.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Berufung vom 2. Oktober 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird und der Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 25. August 2017

bestätigt, wie folgt:

1.

In Gutheissung der Klage bezahlt X _________ der Klägerin Y _________ Fr.37‘050.--

nebst Zins zu 5% seit 29. Oktober 2015.

2.

Die Widerklage von X _________ wird abgewiesen.


  • 20 -

3.

a) Die Gerichtskosten der Hauptklage von Fr. 3‘600.**-- werden X _________ auferlegt.

Diese werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt

Fr.4‘240.-- (Klägerin Fr.3‘940.--, Beklagter Fr. 300.--) verrechnet. Der Anteil an den Kos-

tenvorschüssen der Klägerin von Fr. 640.-- wird an deren Rechtsvertreter zurücküberwie-

sen.

b) die Gerichtskosten der Widerklage von Fr. 1‘280.**-- werden X _________ auferlegt und

mit dessen Kostenvorschuss von Fr. 1’280.-- verrechnet.

4.

X _________ bezahlt Y _________:

-Fr. 3‘300.-- für geleisteten Kostenvorschuss betreffend die Hauptklage und

-Fr. 5‘900.-- als Parteientschädigung für die Hauptklage und

-Fr. 2‘000.-- als Parteientschädigung für die Widerklage.

Die

Gerichtskosten

des

Berufungsverfahrens

von

Fr. 3‘500.--

werden

X _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet X _________

Fr. 500.-- zurück.

X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient-

schädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. MwSt. und Auslagen).

Sitten, 28. August 2018

Schlagwörter

loan agreementrepayment obligationfree assessment of evidencecounterclaimappeal admissibilityparty compensationcourt costsgift versus loanbank withdrawals