Curator appointment: independent third person when relatives conflict

C1 17 235Kantonsgericht15.01.2018Dismissed

Zusammenfassung

The single judge of the Cantonal Court dismissed the appeal against KESB Z.'s adult-protection decision. A., who suffered from moderate to severe dementia, needed a curatorship, but the appellants argued that A.'s son should be appointed. The court held that the protected person's wishes are primary, relatives' wishes are only subsidiary, and a patient directive is not a mandate for incapacity. Because the children were in conflict, appointing an independent third person was lawful and preferable.

Regest

Art. 400 Abs. 1, Art. 401 Abs. 1-2 ZGB; appointment of curator and weight of relatives' wishes; the adult-protection authority must first consider the wishes of the protected person and, only subsidiarily, those of close relatives. A patient directive concerns medical treatment only and does not constitute a mandate for incapacity within the meaning of Art. 360 ff. ZGB. Where the relatives are internally divided and cannot present a coherent solution, the authority may appoint an independent third person as curator, provided personal and professional suitability are met (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2018

Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil-

rechtlichen Abteilung) vom 15. Januar 2018, X. u. Y. c. KESB Z. -

TCV C1 17 235

Beistandschaft: Person des Beistands

  • Bei der Bestellung des Beistands berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde pri-

mär die Wünsche der betroffenen Person und subsidiär die Wünsche dieser nahe-

stehender Personen (E. 2.2).

  • Eine Patientenverfügung beinhaltet keinen Vorsorgeauftrag (E. 2.2).

  • Sind die nächsten Angehörigen der zu verbeiständenen Person untereinander zer-

stritten, so ist eine unabhängige Drittperson zum Beistand zu ernennen (E. 2.2).

Curatelle: la personne sous curatelle

  • Lors de l’instauration de la curatelle, l’autorité de protection de l’adulte prend d’abord

en considération les désirs de la personne concernée et subsidiairement les désirs

de ses proches (consid. 2.2).

  • Les directives anticipées du patient ne contiennent pas un mandat pour cause

d’inaptitude (consid. 2.2).

  • Si les proches ne sont pas d’accord avec la personne désignée, une tierce personne

indépendante doit être désignée (consid. 2.2).

Aus den Erwägungen

2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft

wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung,

einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegen-

den Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar

nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1, Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenen-

schutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391

Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die

Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Vorliegend ergibt sich aus den Beurteilungen von Dr. med. S. vom

  1. Juli 2016 bzw. 21. April 2017 sowie von Dr. med. T., Leitender

Arzt Geriatrie, vom 26. April 2017, dass A. an einer mittelschweren bis

schweren Demenz leidet und nicht mehr zurechnungsfähig ist. Medi-

zinisch ist demnach eine Beistandschaft indiziert. Dies wird von den

Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig

beanstanden sie Umfang und Aufgaben der Beistandschaft. Sie


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machen einzig geltend, dass die Beistandschaft dem Sohn der Ver-

beiständeten X. hätte übertragen werden müssen.

2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Bei-

ständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben

persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit ein-

setzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen

Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400

Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als

Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbe-

hörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Bei-

standschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401

Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehö-

rigen oder anderer nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).

Gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Entscheid hat die KESB am

  1. Juli 2017 für B., den Ehegatten der Verbeiständeten, eine Bei-

standschaft errichtet. Er scheidet damit als Vertreter oder Beistand

seiner Ehegattin aus. Massgeblich für die Person des Beistandes ist

nach der Gesetzeskonzeption primär der Wunsch der Verbeistän-

deten. Da diese nicht mehr zurechnungsfähig ist, konnte sie einen sol-

chen nicht äussern. Was die von den Beschwerdeführern angerufene

Patientenverfügung betrifft, beschränkt sich diese auf das Medizi-

nische. Darin ist kein Vorsorgeauftrag enthalten (vgl. Art. 360 ZGB).

Auch die übrigen Akten enthalten keinen Vorsorgeauftrag, der zu

seiner Gültigkeit von der Auftraggeberin eigenhändig zu errichten oder

öffentlich zu beurkunden gewesen wäre (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die

Beschwerdeführer können sich damit zur Begründung ihres Anliegens

einzig auf die Wünsche der Angehörigen im Sinne von Art. 401 Abs. 2

ZGB berufen. Richtig zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass

die KESB den Wunsch von X., die Beistandschaft für seine Mutter

übernehmen zu wollen, sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Denn

sie hat in der Folge die verschiedenen Geschwister angeschrieben

und nachgefragt, ob sie damit einverstanden seien. Dabei zeigte sich,

dass die Kinder der Verbeiständeten untereinander zerstritten sind.

Zwar teilten die Schwestern ihre Zustimmung mit, jedoch unter Vorbe-

halt und unter Bedingungen. In ihren Stellungnahmen vor Kantons-

gericht bringen sie nunmehr klar zum Ausdruck, dass sie mit dem

Vorgehen ihres Bruders nicht einverstanden sind und dass sie ihn

nicht als Beistand ihrer Mutter wollen. Auch wenn es durchaus im

Sinne des Gesetzgebers ist, eine nahestehende Vertrauensperson als


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Beistand zu bestimmen, worunter zweifellos die Kinder der zu verbei-

ständenden Personen fallen, ist davon Abstand zu nehmen, wenn die

Angehörigen untereinander zerstritten sind. Dies ist vorliegend der

Fall, weshalb die von der KESB gewählte Lösung, eine unabhängige

Drittperson als Beistand zu bestimmen, vorzuziehen ist.

(…)

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als

rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagwörter

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