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Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil-
rechtlichen Abteilung) vom 15. Januar 2018, X. u. Y. c. KESB Z. -
TCV C1 17 235
Beistandschaft: Person des Beistands
mär die Wünsche der betroffenen Person und subsidiär die Wünsche dieser nahe-
stehender Personen (E. 2.2).
Eine Patientenverfügung beinhaltet keinen Vorsorgeauftrag (E. 2.2).
Sind die nächsten Angehörigen der zu verbeiständenen Person untereinander zer-
stritten, so ist eine unabhängige Drittperson zum Beistand zu ernennen (E. 2.2).
Curatelle: la personne sous curatelle
en considération les désirs de la personne concernée et subsidiairement les désirs
de ses proches (consid. 2.2).
d’inaptitude (consid. 2.2).
indépendante doit être désignée (consid. 2.2).
Aus den Erwägungen
2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft
wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung,
einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegen-
den Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar
nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1, Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenen-
schutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391
Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Vorliegend ergibt sich aus den Beurteilungen von Dr. med. S. vom
Arzt Geriatrie, vom 26. April 2017, dass A. an einer mittelschweren bis
schweren Demenz leidet und nicht mehr zurechnungsfähig ist. Medi-
zinisch ist demnach eine Beistandschaft indiziert. Dies wird von den
Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig
beanstanden sie Umfang und Aufgaben der Beistandschaft. Sie
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machen einzig geltend, dass die Beistandschaft dem Sohn der Ver-
beiständeten X. hätte übertragen werden müssen.
2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Bei-
ständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben
persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit ein-
setzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen
Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400
Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als
Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbe-
hörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Bei-
standschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401
Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehö-
rigen oder anderer nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).
Gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Entscheid hat die KESB am
standschaft errichtet. Er scheidet damit als Vertreter oder Beistand
seiner Ehegattin aus. Massgeblich für die Person des Beistandes ist
nach der Gesetzeskonzeption primär der Wunsch der Verbeistän-
deten. Da diese nicht mehr zurechnungsfähig ist, konnte sie einen sol-
chen nicht äussern. Was die von den Beschwerdeführern angerufene
Patientenverfügung betrifft, beschränkt sich diese auf das Medizi-
nische. Darin ist kein Vorsorgeauftrag enthalten (vgl. Art. 360 ZGB).
Auch die übrigen Akten enthalten keinen Vorsorgeauftrag, der zu
seiner Gültigkeit von der Auftraggeberin eigenhändig zu errichten oder
öffentlich zu beurkunden gewesen wäre (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die
Beschwerdeführer können sich damit zur Begründung ihres Anliegens
einzig auf die Wünsche der Angehörigen im Sinne von Art. 401 Abs. 2
ZGB berufen. Richtig zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass
die KESB den Wunsch von X., die Beistandschaft für seine Mutter
übernehmen zu wollen, sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Denn
sie hat in der Folge die verschiedenen Geschwister angeschrieben
und nachgefragt, ob sie damit einverstanden seien. Dabei zeigte sich,
dass die Kinder der Verbeiständeten untereinander zerstritten sind.
Zwar teilten die Schwestern ihre Zustimmung mit, jedoch unter Vorbe-
halt und unter Bedingungen. In ihren Stellungnahmen vor Kantons-
gericht bringen sie nunmehr klar zum Ausdruck, dass sie mit dem
Vorgehen ihres Bruders nicht einverstanden sind und dass sie ihn
nicht als Beistand ihrer Mutter wollen. Auch wenn es durchaus im
Sinne des Gesetzgebers ist, eine nahestehende Vertrauensperson als
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Beistand zu bestimmen, worunter zweifellos die Kinder der zu verbei-
ständenden Personen fallen, ist davon Abstand zu nehmen, wenn die
Angehörigen untereinander zerstritten sind. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die von der KESB gewählte Lösung, eine unabhängige
Drittperson als Beistand zu bestimmen, vorzuziehen ist.
(…)
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.