C1 17 175
URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Kindesschutz)
Berufung gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
vom 15. März 2017
Verfahren und Sachverhalt
A. X _________ und Y _________ sind die nicht verheirateten Eltern des am xxx 2015
geborenen A_________. Zur Zeit der Geburt ihres Sohnes lebten die Eltern zusam-
men in einer Wohnung in B_________, wobei der Vater offiziell Wohnsitz in
C_________ hatte. Nachdem dieser am 20. Januar 2016 das Kind anerkannt hatte,
hielt die KESB am 19. Oktober 2016 die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der
gültigen Erklärung von X _________ und Y _________ vom 10. Mai 2016, welche die
beiden am 14. September 2016 schriftlich nochmals bestätigt hatten, als zustande ge-
kommen fest.
Kurz darauf trennte sich das Elternpaar und der Kindsvater zog am 27. Oktober 2016
aus. Mit Schreiben an die KESB vom 28. November 2016 suchte Y _________ um
100%-ige elterliche Sorge und die Obhut über ihr Kind A_________ nach. Im Auftrage
der KESB klärte das kantonale Amt für Kindesschutz, D_________, Fachperson Kin-
desschutz, die Situation ab. D_________ berichtete am 24. Januar 2017, dass der
Vater physische und psychische Gewalt an der Mutter ausgeübt habe, nach der Tren-
nung nach Italien zurückgekehrt sei, in Frührente sei, drei andere unterhaltspflichtige
Kinder habe, für A_________ keine Alimente bezahle, so dass die Mutter zu 100% als
Sekretärin in einem Hotel arbeite, das Besuchsrecht nur sporadisch und begleitet mit
der Mutter wahrnehme, da diese befürchte, dass er das gemeinsame Kind, wie ange-
droht, nach Italien entführe, sich immer gut um den Sohn gekümmert habe, als die
Mutter arbeiten gewesen sei, diese mit ihm gut sprechen könne und ihm ein Besuchs-
recht einräumen möchte und dass der bei der Mutter lebende A_________ sich kinds-
gerecht entwickle und die Mutter-Kind-Beziehung herzlich erscheine. D_________
wies darauf hin, dass sie den Kindsvater aufgrund der Distanz nicht zu diesem Thema
habe befragen können, und sie regte an, dass die KESB bei ihm eine schriftliche Stel-
lungnahme einhole. Unter „Vorschläge“ machte sie auf die fehlende bzw. nachzuho-
lende Unterhaltsregelung aufmerksam und erachtete sie wegen der Distanz des Vaters
sowie dessen teilweisen Desinteresses am Kind die alleinige elterliche Sorge der
Kindsmutter für angezeigt unter Einräumung eines Besuchsrechts zusammen und in
Absprache mit der Kindsmutter.
Am 15. März 2017 hörte die KESB beide Kindseltern an:
Die Kindsmutter führte aus, der Kindsvater habe gewollt, dass sie mit A_________ zu
ihm nach Italien ziehe. Dies sei für sie nie eine Option gewesen. Sie sehe für ihren
Sohn die besseren Zukunftschancen in der Schweiz. Der Kindsvater drohe ihr damit,
den Sohn mit nach Italien zu nehmen und dort dessen Identität zu wechseln, damit sie
ihn nie mehr finde. Er setze sie damit enorm unter Druck. Auch sage er, dass er
A_________ nur für die Ferien nach Italien nehme und ihn dann wieder zurückbringe,
er sei auch sorgeberechtigt und habe einen Anspruch darauf. Dies wolle sie auf keinen
Fall aus Angst vor seiner Drohung. Sie wolle das alleinige Sorgerecht, damit er sie
nicht mehr so unter Druck setzen könne. Auch sei das Besuchsrecht so zu regeln,
dass er sich vorgängig mit ihr abspreche und es in ihrer Anwesenheit ausübe, um ab-
zusichern, dass er den Sohn nicht plötzlich mit sich nach Italien nehme. Der Kindsvater
habe ihr angeboten, Fr. 200.-- pro Monat für A_________ zu bezahlen. Sie habe das
Geld nicht genommen. Es sei ihr wichtig, dass alles zuerst rechtmässig geregelt werde.
Der Kindsvater gab an, nach der Geburt von A_________ habe er sich um ihn ge-
kümmert, während die Kindsmutter gearbeitet habe. Diese habe sich von ihm getrennt
und er wohne seit Oktober 2016 wieder in Italien, wo er drei Kinder habe, für welche er
gerichtlich geregelte Unterhaltszahlungen leiste. Er könne nicht ohne Arbeit in
B_________ leben, das Geld von Italien reiche dafür nicht aus. Er liebe die Kindsmut-
ter und sei bereit, mit ihr und A_________ zusammenzuleben. Die Kindsmutter wolle
nicht nach Italien ziehen, wo man auch gut leben könne. Das alleinige Sorgerecht für
die Kindsmutter sei für ihn keine Option. Bald müsse er für zwei seiner Kinder in Italien
keinen Unterhalt mehr bezahlen, dann stehe ihm mehr Geld zur Verfügung, so dass er
für A_________ und die Kindsmutter sorgen könnte. Er habe dieser bereits angeboten,
Fr. 200.-- pro Monat zu bezahlen. Sie habe aber das Geld nicht genommen. Auf Nach-
frage, wovon sie in Italien leben wollten, erklärte er, er und die Kindsmutter hätten dort
keine Arbeit und die Rente würde nach Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Kin-
der in Italien nicht ausreichen.
B. Mit Beschluss vom 15. März 2017 erkannte die KESB wie folgt:
Die elterliche Sorge über Kind A_________, geb. xxx 2015, der Y _________, geb. xxx.1980,
wohnhaft B_________ und des X , geb. xxx.1961, wohnhaft in C, wird der
Kindsmutter alleine zugeteilt. Die Obhut bleibt bei der Kindsmutter.
Dem Kindsvater wird ein regelmässiges Besuchsrecht jeden 2. und 4. Samstag im Monat von 08.00
Uhr bis 18.00 Uhr begleitet eingeräumt. Nach Ablauf eines Jahres findet dieses unbegleitet statt. Ab
dem 6. Altersjahr steht dem Kindsvater ein ordentliches Besuchsrecht zu. Im Einverständnis mit der
Kindsmutter sind weitere Besuche möglich. Insofern sich die Ausübung des Besuchsrechtes als
schwierig gestaltet, bleibt die Errichtung einer Beistandschaft vorbehalten.
Die Kindsmutter orientiert den Kindsvater 1 Mal monatlich schriftlich über besondere Ereignisse im
Leben des Kindes und wichtige Entscheidungen.
Die Kindseltern werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, der KESB innert 2 Monaten
einen Unterhaltsvertrag einzureichen.
Kostenentscheid:
Die Gebühren werden festgesetzt auf CHF 400.00 und sind zu überweisen je hälftig von den Kindseltern
gemäss separat zugestellter Rechnung.
Am 8. Mai 2017 ersuchte die Kindsmutter die KESB telefonisch um Hilfe, weil sich das
Besuchsrecht schwierig gestalte, der Kindsvater sie physisch und psychisch extrem
unter Druck setze, weshalb sie das Besuchsrecht nicht mehr alleine mit dem Vater
ausüben wolle und einen Besuchsrechtsbeistand wünsche. E_________ bestätigte
am 8. Mai 2017 blaue Flecken an beiden Oberarmen der Kindsmutter, welche laut de-
ren Angaben davon herrührten, dass ihr Ex-Mann sie am 6. Mai 2017 in einem Hotel in
F_________ bei einem Streit an den Armen gepackt und geschüttelt habe. Fachperson
D_________ beantragte am 13. Juni 2017 gestützt auf die Angaben der Kindsmutter
die sofortige Besuchsrechtssistierung.
C. X _________ erhob am 23. Mai 2017 (Postaufgabe) gegen vorstehenden Be-
schluss der KESB‚ Berufung‘ beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren:
Der Entscheid der KESB vom 15.03.2017 wird aufgehoben.
Die KESB wird angewiesen X _________ das rechtliche Gehör zu gewähren
a)
einerseits durch Erteilung eines Abklärungsauftrages an D_________ vom Amt für Kindes-
schutz G _________, namentlich Besprechung und Einvernahme mit X _________
b)
Anhörung von X _________ durch die KESB
Der Fall wird an die KESB zurückgewiesen zur neuen Entscheidfällung.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sowohl
D_________ als auch die KESB allein bei der Kindsmutter Auskünfte eingeholt und ihn
nicht angehört hätten. Er bestritt jede Druckausübung und die Drohung mit der Entfüh-
rung und machte seinerseits mittels Einreichung einer E-Mail vom 2017 geltend, die
Kindsmutter habe dargelegt, sie könnte nach Amerika oder Russland gehen und dort
mit einem Partner ein neues Leben anfangen, womit er die Frage verband, wie er als
Kindsvater in Russland Besuchsrechte ausüben solle.
D_________ wiederholte am 29. Juni 2017 gegenüber dem Kantonsgericht ihre Emp-
fehlung auf sofortige Besuchsrechtssistierung. Ansonsten sehe sie eine starke Gefähr-
dung für A_________. Zudem könne der Kindsmutter angesichts der Anschuldigungen
gegen den Kindsvater - nebst Gewalt, Versuch, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwin-
gen, und Anfassen mit danach erfolgter Strafanzeige - nicht zugemutet werden, das
Besuchsrecht zu begleiten.
D. Die Staatsanwaltschaft H_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 7./17. Juli
2017 auf dessen Ersuchen die Akten betreffend die Strafanzeige der Kindsmutter ge-
gen den Kindsvater.
An der Sitzung vor Kantonsgericht vom 11. Juli 2017 wurden die Parteien befragt. Die
Kindsmutter äusserte sich dabei insbesondere zum Vorfall in F_________ und zu ihren
Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater, dem sie physische, psychische und sexuelle
Gewalt unterstellte, wobei sie jede Gewaltanwendung des Vaters gegenüber dem ge-
meinsamen Sohn A_________ verneinte. Der Kindsvater berichtete über seine Le-
bensumstände in Italien, schilderte den Vorfall in F_________ aus seiner Sicht und
bestritt die Gewaltvorwürfe. Die Parteien schlossen danach folgenden Vergleich:
Dem Kindsvater wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und zwar am vierten Samstag des
Monates Juli 2017 und des Monates August 2017, jeweils von 08.00 Uhr Morgens bis 18.00 Uhr
Abends. Für den Monat September 2017 bis auf weiteres wird das Besuchsrecht auf zweimal pro Mo-
nat ausgedehnt und zwar kann dieses begleitete Besuchsrecht am zweiten und vierten Samstag des
Monats vom 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.
Die KESB wird aufgefordert, dem Kind A_________ unverzüglich einen Besuchsrechtsbeistand zu
ernennen. Dieser hat das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und dafür besorgt zu sein, dass
jeweils eine Begleitperson bei den Besuchen von X_________ anwesend ist.
Die Besuchsrechtsbeistandschaft hat nicht durch D_________ vom Amt für Kinderschutz zu erfolgen.
Falls keine entsprechende Begleitung für das Besuchsrecht gefunden werden kann, so hat der Be-
suchsrechtsbeistand die nötigen Schritte zu unternehmen, damit das Besuchsrecht im Point Rencont-
re in I_________ durchgeführt werden kann.
X_________ verpflichtet sich, dass Besuchsrecht an dem Orte auszuführen, an dem es vereinbart
wird und es wird ihm untersagt, die Schweiz mit dem Kind zu verlassen.
Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen.
Diese Vereinbarung wurde X _________ ins italienische übersetzt.
Die KESB erliess daraufhin am 12. Juli 2017 nachstehenden Beschluss:
Für das Kind A_________, geboren am xxx.2015, der Y _________ und des X _________, wohnhaft
bei der Kindsmutter, B_________, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2
ZGB angeordnet.
Als Erziehungsbeistand wird J_________, Amt für Kindesschutz K_________, ernannt. Der Beistän-
din werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt:
das begleitete Besuchsrecht wie folgt zu organisieren: jeweils vierter Samstag des Monats Juli
2017 und August 2017 von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends; ab September 2017 bis
auf weiteres jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 08:00 Uhr morgens bis
18:00 Uhr abends;
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dafür besorgt zu sein, dass jeweils eine Begleitperson bei den Besuchen von X _________ an-
wesend ist;
dafür besorgt zu sein, dass, falls keine entsprechende Begleitung für das Besuchsrecht gefun-
den werden kann, das Besuchsrecht über den Point Rencontre in I_________ organisiert wird;
dafür zu sorgen, dass das Besuchsrecht von X _________ an dem Orte ausgeführt wird, an
dem es vereinbart worden ist.
Der KESB ist Mitteilung zu erstatten, sobald eine Anpassung der Massnahme notwendig wird.
X _________ wird ausdrücklich untersagt, die Schweiz mit dem Kind A_________ zu verlassen. Die
Beiständin hat entsprechende Vorkehren zu treffen.
Kostenentscheid:
Die Gebühren werden festgesetzt auf CHF 200.00 und sind zu überweisen je hälftig von den Kindseltern,
Y _________ und X _________, gemäss beiliegender Rechnung des Sekretariates der KESB.
E. Y _________ erstattete ihre Beschwerdeantwort am 24. Juli 2017 mit den Anträ-
gen:
Die „Berufung“ von X _________ vom 22. Mai 2017 wird abgewiesen und der Entscheid der KESB
vom 15. März 2017 wird bestätigt.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Beschwerdeführer X _________ auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
F. Laut Angaben der Beiständin J_________ liessen sich die vergleichsweise festge-
legten Besuche einzig im Point Rencontre in I_________ durchführen. Dabei gab es
bei der Umsetzung Probleme. Im Nachgang zur Besuchsrechtsausübung vom 30. Sep-
tember 2017 kam es trotz des offenbar bestehenden Kontaktverbots durch das Be-
zirksgericht K_________ vom 28. Juli 2017 auf der Rückfahrt im Zug zu einem Zu-
sammentreffen zwischen Kindsvater und Kindsmutter, wobei deren Angaben dazu, wer
dieses Aufeinandertreffen zu verantworten hatte, diametral divergieren. Nach fünf Tref-
fen im Point Rencontre liess Y _________ die involvierten Stellen wissen, dass sie ab
Beginn der Wintersaison an den Samstagen arbeite und den Sohn nicht mehr nach
I_________ begleiten könne. Sie unterbreitete der KESB den Vorschlag, die Besuche
könnten jeden zweiten Sonntag im Monat von 17.00 bis 19.00 Uhr in Begleitung von
L_________, polnische Babysitterin, in der Lobby des Hotels O_________ in
B_________ stattfinden. X _________ schlug seinerseits vor, dass die Kindsmutter
das Kind jeden 2. und 4. Samstag des Monats um 08.00 Uhr in die Kinderkrippe P
_________ bringt, das Kind der Kinderkrippe zur Betreuung von 08:00 bis 08:15 Uhr
übergibt, zu welchem Zeitpunkt er sich dort einfinden und A_________ zu sich nehmen
und mit ihm etwas in dem ihm vertrauten B_________ unternehme, wobei er seinen
Sohn pünktlich um 18:00 Uhr in die Kinderkrippe zurückbringe, wo dieser von der
Kindsmutter um 18:15 Uhr abgeholt werden könne.
G. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 9. Februar 2018 verlangte X _________
die Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen:
Für die Monate Februar, März, April 2018 wird dem Kindsvater ein einfaches Besuchsrecht einge-
räumt und zwar wie folgt:
Gestützt auf die Vereinbarung vor Kantonsgericht vom 11.07.2017 bringt Y _________ das Kind
A_________ an jeden 2. und jeden 4. Samstag des Monats um 08:00 Uhr in die Kinderkrippe P
_________, dort übergibt sie das Kind zur Betreuung der Kinderkrippe von 08:00 bis 08:15, pünktlich
um 08:15 Uhr wird X _________ sich in der Kinderkrippe einfinden und das Kind zu sich nehmen um
in B_________, in dem ihm vertrauten Dorf, spazieren zu gehen und etwas zu unternehmen. Pünkt-
lich um 18:00 Uhr wird X _________ A_________ in die Kinderkrippe P _________ zurückbringen,
wo es von 18:00 bis 18:15 Uhr wiederum vom Personal der Kinderkrippe betreut wird. Pünktlich um
18:15 Uhr wird sich Y _________ zur Kinderkrippe begeben und dort das Kind A_________ abholen.
Für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 wird das Besuchsrecht neu verhandelt.
Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen.
X _________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Innert der ihr vom Kantonsgericht angesetzten Frist liess sich Y _________ am
Massnahmen nicht einzutreten und die Akten infolge sachlicher Unzuständigkeit an
das Bezirksgericht K_________ zur Entscheidungsfindung zu übersenden bei gleich-
zeitiger Abschreibung des vorliegenden Verfahrens vom Geschäftsverzeichnis des
Kantonsgerichts; subsidiär plädierte sie auf kosten- und entschädigungspflichtige Ab-
weisung des Gesuchs.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die am
Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen
und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den
Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3
RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Die Zustän-
digkeit der Bezirksgerichte ist hier nicht gegeben, weshalb schon deshalb dem Verfah-
rensantrag der Beschwerdegegnerin auf Übersendung des Dossiers an das Bezirksge-
richt K_________ nicht stattzugeben ist.
Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug der elterlichen Sorge persönlich durch den
Entscheid betroffen und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Der strittige
Entscheid wurde am 2. Mai 2017 an seinen Rechtsvertreter versandt. Die Beschwerde
datiert vom 23. Mai 2017 (Postaufgabe). Sie wurde mithin fristgerecht erhoben.
Das Besuchsrecht wurde im vorliegenden Verfahren vorsorglich geregelt. Hierfür bleibt
die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bestehen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin
auf mögliche Gesetzesänderungen ist nicht geeignet, anderweitige Zuständigkeiten zu
begründen. Mit der Zustellung des Gesuches des Beschwerdeführers um superprovi-
sorische Massnahmen zur Beantwortung an die Beschwerdegegnerin hat das Kan-
tonsgericht im Ergebnis bereits entschieden, dass diese Anträge im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen behandelt werden.
1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a
Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff.
zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde
vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische
Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheides und die Rückwei-
sung des Falles an die KESB zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer
Entscheidfällung. Als einzigen Beschwerdegrund rügt er die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch D_________ einerseits und die KESB anderseits.
In Bezug auf die elterliche Sorge sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die El-
tern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) per-
sönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch
die fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in be-
gründeten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 298
Abs. 1 ZPO), hat sie die Eltern selbst anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhö-
rung der betroffenen Personen geht über den verfassungsmässigen Anspruch von
Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Ver-
tretung im Verfahren durch einen Anwalt genügen. Schliesslich ist der Anspruch auf
persönliche Anhörung formeller Natur, so dass dessen Verletzung unter Vorbehalt der
Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids führt (zum Ganzen s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck
[Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, H_________ 2016, N. 331-335,
342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommen-
tar Erwachsenenschutz, H_________ 2013, N. 7 ff. zu Art. 447 ZGB; Tu-
or/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf
2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO).
Vorliegend kommt eine Befragung des Kindes aufgrund dessen jungen Alters nicht in
Frage.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat ihn die KESB vor Ausfällung des
Entscheides persönlich angehört. Zutreffend ist, dass ihn die Fachfrau D_________,
welche durch die KESB in zulässiger Weise mit Abklärungen betraut wurde (vgl. Art.
446 Abs. 2 ZGB), vor Fertigstellung ihres Berichtes nicht angehört hat. Die vorbehaltlo-
se Abgabe von Empfehlungen ohne Kenntnisnahme der Positionen beider Seiten er-
scheint auf den ersten Blick wenig professionell, D_________ hat jedoch in ihrem Be-
richt ausdrücklich auf die wegen der Auslandabwesenheit des Kindsvaters fehlende
Rücksprache mit diesem hingewiesen und der KESB nahegelegt, das Versäumte
nachzuholen. Diesem Ansinnen ist die KESB gefolgt, indem sie den Kindsvater richtig-
erweise zu einer persönlichen Anhörung eingeladen hat. Bei dieser Anhörung konnte
der Beschwerdeführer seinen Standpunkt der danach entscheidenden Behörde zur
Kenntnis bringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Sonstige Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bringt der anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer nicht vor (vgl. dazu E. 1.2), womit die Beschwerde
abzuweisen ist.
2.2 Selbst wenn der strittige Entscheid materiell zu überprüfen wäre, müsste er - je-
denfalls aus heutiger Sicht - bestätigt werden.
Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwort-
lichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere die Erziehung, die
gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (statt vieler: Hegnauer, Grund-
riss des Kindsrechts, 5. Aufl., 1999, Rz. 25.02). Das Obhutsrecht (Aufenthaltsbestim-
mungsrecht) ist ein Teil der elterlichen Sorge und beinhaltet im Wesentlichen die Be-
fugnis, den Aufenthaltsort des Kindes (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB) sowie die Art und
Weise seiner Unterbringung zu bestimmen. Des Weiteren ist der Träger des Obhuts-
rechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht) verantwortlich für die tägliche Betreuung, Pflege
und Erziehung des Kindes (BGE 136 III 353 E. 3.2).
Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge u.a. auf Begehren
eines Elternteils neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhält-
nisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Unbestreitbar sind aufgrund der Tren-
nung der Kindseltern und des Wegzugs des Kindsvaters in sein Heimatland Italien ver-
änderte Verhältnisse gegeben. Zu prüfen ist, ob diese derart wesentlich sind, dass sie
zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Kinds-
mutter erfordern. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen
Sorge, welcher unabhängig des Zivilstandes der Eltern Geltung hat (BGE 142 III 56
E. 3). Ein Abweichen davon ist nur ausnahmsweise aus Gründen des Kindeswohls
zulässig, welches stets im Zentrum steht (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Für sich allein
keine genügenden Gründe sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grosse
geografische Distanz oder Zwistigkeiten zwischen den Eltern, wie sie bei einer Tren-
nung oftmals vorkommen (BGE 142 III 1; 142 II 56 E. 3). Hingegen kann ein schwer-
wiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit
eine Alleinzuteilung gebieten, wenn sich der Mangel auf das Kindeswohl auswirkt und
von der Alleinerziehung eine Verbesserung erwartet werden kann. Denn das gemein-
same Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich
ist, und es liegt in der Regel nicht im Kindswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder
gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemein-
samer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; Bundes-
gerichtsurteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.2). Nicht wesentlich ist, welcher El-
ternteil für die Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder die gestörte Kommuni-
kation verantwortlich ist (BGE 142 II 197 E. 3.7).
Nach dem Gesagten bildet der Wegzug des Kindsvaters ins Ausland noch keinen
Grund, um der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge zuzuerkennen. Bei Italien
handelt es sich um unser südliches Nachbarland, von wo aus die Kontaktnahme zwi-
schen den Eltern mit den heutigen modernen Kommunikationsmitteln keinerlei Proble-
me bietet. Für die Frage der elterlichen Sorge ohne Bedeutung ist sodann das Argu-
ment der KESB, dass sich der Vater infolge Ortsabwesenheit nicht adäquat um das
Kind kümmern könne. Dieser Punkt betrifft die persönliche Obhut und nicht die elterli-
che Sorge, welche letztere die tägliche Betreuung nicht mitumfasst. Demgegenüber hat
das Verhältnis zwischen den Eltern massgeblich Schaden genommen. Das Besuchs-
recht wurde unter Beizug von Dritten aufgegleist, wobei jeder direkte Kontakt zwischen
den Eltern vermieden werden sollte. Als diese auf der Rückfahrt vom Point Rencontre
in Richtung Oberwallis aufeinandertrafen, kam es zu einer Auseinandersetzung, wel-
che die mit der Besuchsrechtsausübung betrauten Behörden zu Interventionen veran-
lasste. Die weitere Durchführung des Besuchsrechts scheiterte an der fehlenden Ver-
fügbarkeit der Kindsmutter, die nach eigener Darstellung an sämtlichen Samstagen
arbeiten muss. Laut Akten hat sie ihre Arbeitgeberin nicht über ihre vor Kantonsgericht
vergleichsweise eingegangenen Verpflichtungen informiert. Hinzu kommt die Strafan-
zeige der Kindsmutter gegen den Kindsvater in F_________, welches Verfahren, un-
abhängig von der Begründetheit der Vorwürfe und dessen Ausgang, einen sinnvollen
und erfolgversprechenden Kontakt der Eltern in Kinderbelangen praktisch ausschliesst.
Insgesamt ist das Verhältnis zwischen Kindsmutter und Kindsvater daher derart verfah-
ren, dass gemeinsame Entscheidungen ihren Sohn betreffend derzeit nicht denkbar
erscheinen. Wegen dieser gestörten Kommunikation hat die KESB die elterliche Sorge
für den gemeinsamen Sohn deshalb zu Recht allein der Mutter übertragen, bei welcher
A_________ wohnt.
3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige
Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273
Abs. 1 ZGB). Es ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwick-
lung des Kindes der Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Elternteilen durch
persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Der Kontakt zu beiden Eltern, Mutter und
Vater, liegt im wohlverstandenen Interesse des Kindes (Schwenzer/Cottier, Basler
Kommentar, 5. A., 2014, N. 6 zu Art. 273 ZGB). Mit Rücksicht auf das Kind, dessen
Alter und Gefährdung kann in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht ange-
zeigt sein. Dieses stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung für eine begrenzte Dau-
er dar. Nebst dem begleiteten Besuchsrecht kommen Weisungen in Betracht (Art. 273
Abs. 2 ZGB), namentlich das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, die Ver-
pflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen oder die Auflage der
Passhinterlegung bei Entführungsgefahr (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 24-27 zu
Art. 273 ZGB).
Mangels elterlicher Sorge und Obhut hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ange-
messenen persönlichen Verkehr mit seinem Sohn. Durch seine Reisen in die Schweiz
zwecks Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Point Rencontre hat der Beschwerde-
führer sein Interesse an seinem Sohn und an seinen väterlichen Kontakten mit diesem
unter Beweis gestellt. Selbst nach Darstellung der Beschwerdegegnerin hat er sich
während des Zusammenlebens, als sie bei der Arbeit war, korrekt um A_________
gekümmert. Gewaltanwendung des Vaters gegenüber seinem Sohn hat sie verneint.
Es spricht insoweit nichts gegen ein Besuchsrecht. Als einzigen gewichtigen Einwand
brachte die Kindsmutter die Gefahr einer Entführung vor. Eine solche Absicht wird vom
Kindsvater aber in Abrede gestellt; überdies hat die Kindsmutter ihrerseits ein Abset-
zen nach Amerika oder Russland thematisiert, so dass diesbezüglich wahrscheinlich
von beiden Seiten Äusserungen gemacht wurden. Beim Kindsvater handelt es sich um
einen Italiener. Italien ist das Nachbarland der Schweiz mit ähnlichem kulturellem Hin-
tergrund. Die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Italien. Hier
steht ihm in C _________ eine Unterkunft zur Verfügung, welche offenbar seinem Va-
ter gehört. In Norditalien absolviert er ein Theologiestudium. Über nennenswertes
Vermögen und bedeutende Einkünfte verfügt er offensichtlich nicht. Unter all diesen
Umständen ist die Gefahr, dass sich der Vater mit seinem Sohn A_________ in ein
Drittland absetzen und untertauchen könnte, nicht besonders gross. Jedenfalls darf
ihm mit diesem Argument nicht auf Dauer sein Besuchsrecht abgesprochen werden.
Als mildere Massnahme wäre ohnehin die Hinterlegung der Ausweispapiere und der
Zugbillette während der Besuche zu prüfen.
Der Beschwerdeführer konnte seit November 2017 sein Besuchsrecht nicht mehr aus-
üben. Eine Auswertung der Besuche im Point Rencontre ist nicht aktenkundig. Es ist
daher angezeigt, das Besuchsrecht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vorerst und
bis Ende April auf zweimal monatlich vier Stunden zu beschränken. Da die Kindsmutter
sich ausserstande sieht, ihr Kind nach I_________ zu bringen, hat es in B_________
jeden zweiten und vierten Samstag im Monat von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr stattzufin-
den. Die Übergabe des Kindes kann am Arbeitsort der Mutter bzw. durch deren polni-
sches Kindermädchen erfolgen. Sofern die Beschwerdegegnerin eine Begleitung wäh-
rend der Ausübung des Besuchsrechts als nötig erachtet, hat sie für diese besorgt zu
sein. Andernfalls erfolgt die Besuchsrechtsausübung unbegleitet gegen Aushändigung
des Passes sowie des Zugsbillets, welche dem Kindsvater bei Rückgabe von
A_________ zurückzugeben sind.
Die KESB ist beauftragt, für die Regelung des Besuchsrechts ab Mai 2018 besorgt zu
sein. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist dabei die Möglichkeit eines unbeglei-
teten, dem Alter des Kindes angepassten, umfassenderen Besuchsrechts zu prüfen.
4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO
(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der
Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in
bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Ent-
schädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze
(Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen, womit der Beschwerdeführer insoweit unterliegt.
Demgegenüber wird seinem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Besuchsrechtsrege-
lung entsprochen, womit er insoweit obsiegt. Dem Nichteintretensantrag der Be-
schwerdegegnerin wird nicht Folge gegeben. Es erscheint daher gerechtfertigt, die
Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte tragen zu lassen. Dem-
entsprechend werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Um-
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
zusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenen-
schutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwer-
deverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19
GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht
hatte einerseits die Frage der elterlichen Sorge und anderseits jene des Besuchsrechts
zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf
Fr. 959.80 festzusetzen; die Auslagen betragen Fr. 440.20. Nach Verrechnung der
Kosten von total Fr. 1‘400.-- mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen
hat ihm die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 700.-- zu erstatten.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Kindsvater X _________ wird für die Monate März und April 2018 ein Be-
suchsrecht in B_________ am zweiten und vierten Samstag des jeweiligen Mo-
nats von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingeräumt wie folgt:
a. Die Kindsmutter Y _________ übergibt dem Kindsvater X _________ den ge-
meinsamen Sohn A_________ persönlich oder durch eine von ihr beauftragte
Person pünktlich um 10.00 Uhr in der Lobby des Hotels O_________.
b. Sofern die Kindsmutter Y _________ eine Begleitung des Kindes während der
vierstündigen Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater wünscht, hat
sie diese Person zu stellen. Falls sie auf eine Begleitperson verzichtet, hat der
Kindsvater X _________ bei der Entgegennahme seines Sohnes der Kindsmut-
ter oder der von ihr beauftragten Person seinen Pass und sein Zugbillet auszu-
händigen.
c. Der Kindsvater X _________ bringt den gemeinsamen Sohn pünktlich um 14.00
Uhr in die Lobby des Hotels O_________ zurück und übergibt ihn der Kinds-
mutter bzw. der von ihr beauftragten Person, gegebenenfalls gegen Rückgabe
seines Passes und seines Zugsbillets.
Die Beiständin J_________ ist dem Kind und den Kindseltern bei der Organisation
und Durchführung des Besuchsrechts bei Bedarf behilflich.
Die KESB hat das Besuchsrecht ab Mai 2018 im Sinne der Erwägungen zu regeln.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘400.-- werden je zur Hälfte mit
Fr. 700.-- den beiden Beschwerdeparteien auferlegt; nach Verrechnung mit den vom
Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen in gleicher Höhe, erstattet ihm die Be-
schwerdegegnerin hierfür Fr. 700.-- zurück.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 23. Februar 2018