C1 17 172
URTEIL VOM 12. DEZEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Q _________ , Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten
durch Rechtsanwalt M _________
gegen
R _________
S _________
T _________
U _________
V _________
W _________
X _________
Y _________
Z _________ , mit letztem Wohnsitz in QQ _________, nämlich B _________,
C _________ und D _________,
allesamt Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt N _________
(Erbrechtliche Klagen)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts E _________
vom 25. April 2017 [Z1 14 xxx]
Verfahren
A. Q _________ reichte am 19. November 2014 beim Bezirksgericht E _________ eine
Herabsetzungsklage gegen Z _________, R _________, Y _________, T _________,
S _________, U _________, V _________, X _________ und W _________ mit nach-
folgenden Rechtsbegehren ein:
Es sei der Nachlass von W _________ selig im Umfang und Wert festzustellen.
Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers 3/40 beträgt.
Es sei die letztwillige Verfügung von W _________ vom 5. Oktober 2012 bezüglich der Erbteile der
Beklagten in Berücksichtigung des Pflichtanteils von Q _________ auf das erlaubte Mass, mindestens
aber um CHF 104‘570.00 herabzusetzen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid tragen die Beklagten.
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss Ge-
richtskostentarif zu entrichten.
B. Die Erbin Z_________ verstarb am 10. Februar 2015, was einen gesetzlichen Par-
teiwechsel zur Folge hatte. Die Beklagten hinterlegten am 26. März 2015 eine Klageant-
wort mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
nung des bereits lebzeitig Erhaltenen sowie unter Berücksichtigung der Pflichtteilsverfügung gegen den
Kläger auf die Erben aufzuteilen.
lebzeitig erhaltenen Schenkungen, Vorbezügen und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen
mit den Erblassern, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzule-
gen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Kläger.
Den Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
C. Die Parteien stellten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2016 nach-
folgende Schlussanträge:
Kläger
festzulegen.
Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers 3/40 beträgt, ausmachend CHF 55‘716.80.
Es sei die letztwillige Verfügung von W _________ vom 5. Oktober 2012 bezüglich der Erbteile der
Beklagten in Berücksichtigung des Pflichtanteils von Q _________ auf das erlaubte Mass, mindestens
aber um CHF 104‘570.00 herabzusetzten.
Beträge und unter Berücksichtigung des Pflichtteilschutzes des Klägers auf die Erben aufzuteilen und
die Beklagten sind zu verpflichten, aus dem verbleibenden Nachlass W _________ den Betrag von CHF
3‘016.80 zur Deckung des Pflichtteils dem Kläger auszuzahlen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid tragen die Beklagten.
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss Ge-
richtskostentarif zu entrichten.
Beklagte
Grundstücke
W _________
Parzellen Nr.
m2
Name
Ort
Katasterwert
Nr. xx1, Plan yy1 (AV zz1)
3060
Nr. xx2, Plan yy1 (AV zz2)
1070
G _________
H _________
Nr. xx3, Plan yy1 (AV zz3)
1420
1‘885
I _________
Parzellen Nr.
m2
Name
Ort
Katasterwert
Nr. xx4, Plan Nr. yy2
davon 2/40
J _________
K _________
1‘092
Nr. xx5, Plan Nr. Yy3
davon 1/6
L _________
K _________
3‘066
Nr. xx6, Plan Nr. yy3
Allein
L _________
K _________
103‘350
Total Grundstückwerte
109‘393
Briefmarken und Münzensammlung
3‘000
Barmittel
81‘548
Genossenschaftsanteil RB K _________
200
Der Wert der gesamten Ausgleichszahlungen ist auf einen Betrag von CHF 544‘570.00 festzulegen.
Auf ihren Erbteil von 37/360 haben sich als Vorbezug anrechnen zu lassen:
R _________
CHF
45'000.00
Y _________
CHF
45'000.00
T _________
CHF
4 5'000.00
S _________
CHF
105'000.00
U _________
CHF
45'000.00
V _________
CHF
45'000.00
X _________
CHF
45'000.00
AA _________
CHF
20'000.00
Z _________
CHF
45'000.00
CHF
544'570.00
Nach Verrechnung mit seinem Erbteil von CHF 55‘544.70 hat der Kläger entsprechend einen Betrag von
CHF 49‘025.30 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto der Erbengemeinschaft bei der
O _________bank K _________ einzubezahlen.
Nach Verrechnung mit ihrem Erbteil von CHF 76‘116.82 hat sie entsprechend einen Betrag von CHF
28‘883.18 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto der Erbengemeinschaft bei der
O _________bank K _________ einzubezahlen.
lassen. Nach Verrechnung mit seinem Erbteil von CHF 76‘116.82 erhält er nach Veräusserung der
Grundstücke entsprechend einen Betrag von CHF 56‘116.82.
zu lassen. Nach Verrechnung mit ihrem Erbteil von CHF 76‘116.82 erhalten sie nach Veräusserung der
Grundstücke entsprechend einen Betrag von CHF 31‘116.82.
Urteils für mindestens den Schatzungswert freihändig verkauft, bei Nichterreichen des Schatzungswerts
öffentlich versteigert.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Kläger.
Den Beklagten ist vom Kläger eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen.
D. Das Bezirksgericht fällte am 25. April 2017 nachstehendes Urteil (S. 749 ff.):
fang von insgesamt Fr. 765‘941.05 (inkl. der ausgleichungspflichtigen Erbvorbezüge von Fr. 571‘750.00)
umfasst.
Fr. 57‘445.60 beträgt.
pflicht von Q _________ um Fr. 26‘820.00 herabgesetzt. Im Übrigen werden die klägerischen Herabset-
zungsbegehren abgewiesen.
Q _________
Fr.
77'750.00
AA _________
Fr.
75‘000.00
V _________
Fr.
53‘000.00
S _________
Fr.
95‘000.00
X _________
Fr.
46‘000.00
Z _________
Fr.
45‘000.00
T _________
Fr.
45‘000.00
R _________
Fr.
45‘000.00
Y _________
Fr.
45‘000.00
U _________
Fr.
45‘000.00
Total
Fr.
571‘750.00
Fr. 20‘304.40 auf das Konto der Erbengemeinschaft W _________ bei der O _________bank in
K _________.
16‘278.30 auf das Konto der Erbengemeinschaft W _________ bei der O _________bank in
K _________.
über. Ferner erhält er innert 40 Tagen nach Rechtskraft des Urteils Fr. 30‘671.70 vom Erbschaftskonto
bei der O _________bank in K _________ ausbezahlt.
bei der O _________bank in K _________ ausbezahlt.
Gebiet der Gemeinde K _________, zum Anrechnungswert von Fr. 1‘092.00 zu Eigentum. Weiter erhält
er innert 40 Tagen nach Rechtskraft des Urteils Fr. 24‘629.70 vom Erbschaftskonto bei der
O _________bank in K _________ ausbezahlt.
Gemeinde H _________, zum Anrechnungswert von Fr. 1‘885.00 zu Eigentum. Ferner erhält sie innert
40 Tagen nach Rechtskraft des Urteils Fr. 30‘836.70 vom Erbschaftskonto bei der O _________bank in
K _________ ausbezahlt.
_________, Y _________ und U _________ erhalten je einen Miteigentumsanteil von 1/4 von 1/6 an der
Parzelle Nr. xx5 sowie je einen Miteigentumsanteil von ¼ an der Parzelle Nr. xx6, beide Plan Nr. yy3,
gelegen auf Gebiet der Gemeinde K _________, zum Anrechnungswert von je Fr. 26‘604.00 zu Eigen-
tum. Weiter erhalten sie vom Erbschaftskonto bei der O _________bank in K _________ innert 40 Tagen
nach Rechtskraft des Urteils je Fr. 7‘117.70 ausbezahlt.
die Eigentumsübertragungen gemäss Ziff. 9-11 des Dispositivs und E. 3.8 an V _________,
X _________, die Erbengemeinschaft Z _________, T _________, Y _________ und U _________ im
Grundbuch einzutragen.
Die Eintragungskosten des Grundbuchamts Leuk gehen zu Lasten der jeweiligen ins Grundbuch einzu-
tragenden Eigentümer/Miteigentümer.
Fr. 7‘086.65) werden Q _________ im Umfang von Fr. 13‘875.00 (3/4) und den Beklagten unter solida-
rischer Haftbarkeit im Umfang von Fr. 4‘625.00 (1/4) auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüs-
sen von Fr. 13‘961.25 verrechnet. Der Kläger schuldet noch Fr. 2‘058.75, die Beklagten unter solidari-
scher Haftung Fr. 2‘480.00 an Gerichtskosten.
K _________ von Fr. 170.00 gehen im Umfang von Fr. 42.50 zu Lasten der Beklagten und im Umfang
von Fr. 127.50 zu Lasten des Klägers. Die Beklagten erstatten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit
Fr. 42.50.
bezahlt den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12‘150.00 (Honorar
Fr. 11‘250.00, Auslagen Fr. 900.00). Die Beklagten bezahlen Q _________ unter solidarischer Haftbar-
keit eine Parteientschädigung von Fr. 4‘050.00 (Honorar Fr. 3‘750.00, Auslagen Fr. 300.00). In Verrech-
nung der gegenseitigen Ansprüche schuldet Q _________ den Beklagten eine Parteientschädigung von
Fr. 8‘100.00.
E. Dagegen reichte Q _________ am 26. Mai 2017 eine Berufung beim Kantonsgericht
Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
E _________ vom 25. April 2017 ist aufzuheben.
von CHF 740‘941.05 (inklusive der ausgleichungspflichtigen Erbvorbezüge von CHF 546‘750.00) um-
fasst.
chend CHF 55‘570.60 beträgt.
Q _________
CHF
52'750.00
AA _________
CHF
75‘000.00
V _________
CHF
53‘000.00
S _________
CHF
90‘000.00
X _________
CHF
46‘000.00
Z _________
CHF
45‘000.00
T _________
CHF
45‘000.00
R _________
CHF
45‘000.00
Y _________
CHF
45‘000.00
U _________
CHF
45‘000.00
Total
CHF
546‘750.00
pflicht von Q _________ entsprechend herabgesetzt.
von CHF 2‘820.60 an den Berufungskläger Q _________.
unter den Berufungsbeklagten zu teilen wie rechtens.
wie sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens.
che Verfahren in der Höhe von CHF 12‘150.00 sowie eine Parteientschädigung für das Berufungsver-
fahren gemäss Gerichtskostentarif.
derichteramt in K _________ in der Höhe von CHF 170.00.
F. Die Berufungsbeklagten erhoben mit der Berufungsantwort Anschlusssberufung mit
nachfolgenden Rechtsbegehren:
Grundstücke
W _________
Parzellen Nr.
m2
Name
Ort
Katasterwert
Nr. xx1, Plan yy1 (AV zz1)
3060
Nr. xx2, Plan yy1 (AV zz2)
1070
G _________
H _________
Nr. xx3, Plan yy1 (AV zz3)
1420
1‘885
I _________
Parzellen Nr.
m2
Name
Ort
Katasterwert
Nr. xx4, Plan Nr. yy2
davon 2/40
J _________
K _________
1‘092
Nr. xx5, Plan Nr. yy3
davon 1/6
L _________
K _________
3‘066
Nr. xx6, Plan Nr. yy3
Allein
L _________
K _________
103‘350
Total Grundstückwerte
109‘393
Briefmarken und Münzensammlung
3‘050
Barmittel
64’484
Genossenschaftsanteil RB K _________
200
Total Barmittel/Briefmarken/Münzen
67’734
Der Wert der gesamten Ausgleichszahlungen ist auf einen Betrag von CHF 570‘570.00 festzulegen.
Der Nachlass von W _________ umfasst damit insgesamt Aktiven von CHF 747‘696.95.
Auf ihren Erbteil von 37/360 haben sich als Vorbezug anrechnen zu lassen:
R _________
CHF
45'000.00
Y _________
CHF
45'000.00
T _________
CHF
45'000.00
S _________
CHF
95'000.00
U _________
CHF
45'000.00
V _________
CHF
45'000.00
X _________
CHF
46'000.00
AA _________
CHF
55'000.00
Z _________
CHF
45'000.00
CHF
466‘000.00
lassen. Nach Verrechnung mit seinem Erbteil von CHF 56‘077.25 hat der Kläger entsprechend einen
Betrag von CHF 48‘492.75 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto der Erbengemeinschaft
bei der O _________bank K _________ einzubezahlen.
Nach Verrechnung mit ihrem Erbteil von CHF 76'846.60 hat sie entsprechend einen Betrag von
CHF 18‘153.40 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto der Erbengemeinschaft bei der
O _________bank K _________ einzubezahlen.
lassen. Nach Verrechnung mit seinem Erbteil von CHF 76‘846.60 erhält er einen Betrag von CHF
30‘846.60.
rechnen zu lassen. Nach Verrechnung mit ihrem Erbteil von CHF 76‘846.60 erhalten sie nach Veräusse-
rung der Grundstücke entsprechend einen Betrag von CHF 31‘846.60 bzw. X _________ nach Verrech-
nung mit ihrem Erbteil einen Betrag von CHF 30‘846.60.
Urteils für mindestens den Schatzungswert freihändig verkauft, bei Nichterreichen des Schatzungswerts
öffentlich versteigert.
chem Urteil verteilt bzw. zugesprochen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Den Berufungsbeklagten wird zu Lasten des Berufungsklägers eine angemessene Parteientschädigung
zugesprochen.
G. Der Berufungskläger reichte zur Anschlussberufung keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor
erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner
Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstor-
fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. In seinen Schlussbegehren verlangte der
Kläger die Festlegung des Nachlasswertes, die Herabsetzung der letztwilligen Verfü-
gung vom 5. Oktober 2012 um mindestens Fr. 104'570.-- sowie die Aufteilung des Nach-
lasses unter Berücksichtigung von Ausgleichung und Herabsetzung, verbunden mit ei-
ner Auszahlung von Fr. 3'016.80 an sich selbst. Die Beklagten beantragten die Festset-
zung von Nachlass und Ausgleichszahlungen, in Bezug auf den Kläger dessen Verpflich-
tung, sich Fr. 104'570.-- als Vorempfang anrechnen zu lassen und Fr. 55'544.70 in den
Nachlass einzuschiessen, sowie den freihändigen Verkauf der Liegenschaften bzw. bei
Nichterreichen deren Schatzungswertes deren öffentliche Versteigerung. Bei der Herab-
setzungsklage entspricht der Streitwert dem Betrag, um welchen der jeweilige Kläger bei
Klagegutheissung bessergestellt würde, bei der Ausgleichungsklage grundsätzlich dem
Wert der strittigen Zuwendung (ZWR 2005 S. 147 E. 1; Abt, Die Ungültigkeitsklage im
schweizerischen Erbrecht, unter besonderer Berücksichtigung von Zuwendungen an
Vertrauenspersonen, Diss. Basel 2002, S. 43; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Kla-
gen, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 157). Bei einem Streitwert von Fr. 104'570.-- ist
die Berufung bereits aufgrund des Herabsetzungsbegehrens zulässig.
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen
und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2012,
N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge-
macht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen
(Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des an-
gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58
ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch
berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumut-
barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1.3 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318
und 157 ZPO). Doch obliegt es den Parteien, die Berufung bzw. Anschlussberufung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die
Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger bzw. Anschlussberufungskläger, dass
er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen dar-
legt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön-
nen. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar
2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.;
Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-
deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311
ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr
haben der Berufungs- sowie die Anschlussberufungskläger diese aufzuzeigen, indem
sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen; stützt sich der ange-
fochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Rechtsmit-
telkläger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen
(Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderun-
gen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung bzw. Anschlussberufung
nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1
und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311
ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138
III 374 E. 4.3.2).
1.4 Der Berufungskläger und die Anschlussberufungskläger rügen eine unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Darauf ist, soweit
ihre Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet werden und diese
Punkte für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten.
2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe eine vollständige Erbteilung durchge-
führt, den gesamten Nachlass (Barschaft, Liegenschaften, Münzsammlung etc.) unter
die einzelnen Erben aufgeteilt und dadurch eine Erbteilung vorgenommen, welche sich
weder durch seine Rechtsbegehren noch durch jene der Berufungsbeklagten rechtferti-
gen lasse. Damit verletze sie den Grundsatz «ne ultra petita». Die Berufungsbeklagten
stellen dies zwar in Abrede, verlangen in ihren Anschlussberufungsbegehren mit der
Versilberung der Liegenschaften indes gleichzeitig eine vom bezirksgerichtlichen Urteil
abweichende Behandlung.
In BGE 143 III 425 hat das Bundesgericht dem Teilungsrichter entgegen der herrschen-
den Lehre und der bewährten Praxis der kantonalen Gerichte die direkte Zuteilungskom-
petenz abgesprochen. Diese Praxisänderung ist in der Lehre auf breite Kritik gestossen
(vgl. zum Ganzen Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019,
N. 44 ff. zu Art. 604 ZGB; Schaufelberger/Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, N. 7
und 7a zu Art. 604 ZGB). Darauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen wer-
den. Denn bereits zuvor war die direkte Zuweisung an «entsprechende Begehren» ge-
bunden (Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 80). Wie das
Bezirksgericht dazu in seiner E. 3.7 festhält, hat der Kläger bezüglich der Nachlassob-
jekte keine konkreten Rechtsbegehren gestellt und haben die Beklagten ihrerseits einen
freihändigen Verkauf und gegebenenfalls eine öffentliche Versteigerung der Liegen-
schaften verlangt. Soweit die Vorinstanz ohne ein entsprechendes Begehren Erbschafts-
sachen einzelnen Erben zuteilt, setzt sie sich über ihre Kompetenzen hinweg. Dass eine
Veräusserung der Liegenschaften die Erbteilung aufschieben und eine öffentliche Ver-
steigerung die vom Bezirksgericht festgesetzten Werte möglicherweise abändern würde
sowie die Erben die ihnen richterlich zugeteilten Grundstücke in gegenseitigem Einver-
nehmen noch tauschen oder versteigern könnten, vermag eine direkte Zuweisung nicht
zu legitimieren. Demzufolge ist das Urteil in diesen Punkten (namentlich Ziff. 7, 9, 10, 11
und 12) aufzuheben. Mit dem Wegfall dieser Zuteilungen werden aber auch die vom
Bezirksgericht verfügten Zahlungen in bzw. aus der Erbschaft hinfällig, weil nicht fest-
steht, wer diese Erbschaftssachen letztlich erhält bzw. welche Erlöse im Falle einer Ver-
silberung erzielt werden können.
3.
3.1 Die Eheleute I _________, verstorben am 7. März 2006, und W _________, ver-
storben am 4. Mai 2013, waren die Eltern von zehn Kindern. Mittels letztwilliger Verfü-
gung vom 5. Oktober 2012 setzte der Vater seinen Sohn Q _________ auf den Pflichtteil.
Dessen Erbteil beträgt demnach 3/40 (1/10 x 3/4; Art. 457 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 471
Ziff. 1 ZGB). Der jeweilige Erbteil der übrigen Erben (bzw. der Nachkommen der verstor-
benen Tochter Z _________) beläuft sich demzufolge auf 37/360. Die quotenmässigen
Erbanteile sind nicht strittig.
3.2 Zu Lebzeiten wandte der Vater seinen Kindern verschiedene Vermögenswerte zu.
U.a. übertrug er seinem Sohn Q _________ als Erbvorausbezug mittels öffentlich beur-
kundetem Vertrag vom 29. Januar 1986 das Grundstück Nr. xx7 Fol. YY3 in
K _________, welches in einer späteren Teilung zum Katasterwert von Fr. 23'750.-- an-
gerechnet werden sollte (S. 68 ff.). In seinem Testament vom 5. Oktober 2012 rekapitu-
lierte er die Vorempfänge, für Q _________ solche im Gesamtbetrag von Fr. 59'000.--
in bar, und setzte er Anrechnungswerte fest. Hinsichtlich der genannten Liegenschaft in
K _________ verfügte er, dass anstatt der Fr. 23'750.-- der von CC _________ am 16.
Januar 1986 zu diesem Zweck ermittelte Schatzungswert von Fr. 45'570.-- angerechnet
werden müsse. Sein Sohn Q _________ sei somit im Rahmen der definitiven Erbteilung
verpflichtet, den Betrag von Fr. 104'570.-- (59'000 + 45'570) in den Nachlass einzu-
schiessen, damit eine saubere Verteilung vorgenommen werden könne, an der er selbst-
verständlich ebenfalls partizipiere (S. 89 ff.). Der Kläger sah dadurch seinen Pflichtteil
verletzt.
3.3 Das Bezirksgericht hatte darüber zu entschieden, ob der Pflichtteil des Klägers ver-
letzt ist und inwieweit die Erben lebzeitige Zuwendungen im Rahmen der Erbteilung aus-
gleichen müssen. Es erkannte, dass die Kinder zu Lebzeiten von ihrem Vater folgende
ausgleichungspflichtige Erbvorausbezüge erhalten hätten:
Q _________
Fr.
77'750.--
AA _________
Fr.
75‘000.--
V _________
Fr.
53‘000.--
S _________
Fr.
95‘000.--
X _________
Fr.
46‘000.--
Z _________
Fr.
45‘000.--
T _________
Fr.
45‘000.--
R _________
Fr.
45‘000.--
Y _________
Fr.
45‘000.--
U _________
Fr.
45‘000.--
Total
Fr.
571‘750.--
Der Nachlass von W _________ setzt sich laut Bezirksgericht inklusive der ausglei-
chungspflichtigen Vorempfänge wie folgt zusammen:
Parzelle Nr. xx6, K _________
Fr.
103‘350.--
Parzelle Nr. xx5, K _________ (Zufahrt; 1/6)
Fr.
3‘066.--
Parzelle Nr. xx4, K _________ (1/20)
Fr.
1‘092.--
Parzelle Nr. xx1, H _________
Fr.
765.--
Parzelle Nr. xx2, H _________
Fr.
268.--
Parzelle Nr. xx3, H _________
Fr.
852.--
Briefmarkensammlung
Fr.
500.--
Münzen und Medaillen
Fr.
2‘550.--
Genossenschaftsanteil RB
Fr.
200.--
Bankvermögen Mitgliedersparkonto RB
Fr.
81‘548.05
Erbvorausbezüge Kinder
Fr.
571‘750.--
Total
Fr.
765‘941.05
Das Bezirksgericht berücksichtigte bei Q _________ Vorempfänge in bar von
Fr. 54‘000.-- und bestimmte den Anrechnungswert des vorempfangenen Grundstücks
auf Fr. 23‘750.-- (E. 2.1 und 3.3.1). Zudem stellte es fest, der Erblasser habe die Kinder
Q _________ und S _________ begünstigt, indem er die Anrechnungswerte für deren
vorempfangenen Grundstücke in den Erbvorausbezugsverträgen unter dem damaligen
Verkehrswert fixiert habe. Nach der Quotenmethode bestimmte es die nicht ausglei-
chungspflichtigen Zuwendungen für Q _________
auf Fr. 84‘218.--
bzw. für
S _________ auf Fr. 88‘320.-- und rechnete diese Beträge zur Pflichtteilsberechnungs-
masse hinzu. Sodann verneinte das Bezirksgericht die Pflichtteilsverletzung (E. 3.5) und
berechnete den Pflichtteil von 3/40 anhand der Teilungsmasse (Fr. 765‘941.05) auf
Fr. 57‘445.60. Es erkannte, der Kläger habe folglich Fr. 20‘304.40 auf das Erbschafts-
konto einzubezahlen (77'750.-- - 57‘445.60). Die restlichen 37/40 teilte es auf die neun
anderen Geschwister (bzw. Stamm Z _________) auf, so dass jedem 37/360, d.h. je Fr.
78‘721.70, am Nachlass zukamen. Hiervon brachte das Bezirksgericht die Ausgleichs-
zahlungen in Abzug (E. 3.6) und verteilte den gesamten Nachlass durch Zuweisung der
Vermögenswerte an die Erben (Grundstücke, Briefmarken- und Münzensammlung,
Geld).
3.4 Nebst der Kostenverteilung verlangt der Kläger in seiner Berufung einzig die Neu-
beurteilung seiner Erbvorausbezüge, welche er in bar erhalten haben solle (welche er
tiefer als das Bezirksgericht festsetzt) und damit auch die Neubeurteilung des Gesamt-
bestandes des Nachlasses sowie damit verbunden eine Neuberechnung der gesetzli-
chen Erbteile, seines Pflichtteils sowie der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung. In
ihrer Anschlussberufung wollen die Beklagten dem Kläger als Erbvorbezüge die vom
Erblasser in seinem Testament festgehaltenen Werte unverändert (also höher als vom
Bezirksgericht erkannt) anrechnen lassen. Weiter bringen sie vor, die Vorinstanz habe
beim Konto der O _________bank einen zu hohen Saldo übernommen, indem sie Pas-
siven der Erbschaft, u.a. die Begräbniskosten, nicht abgezogen habe. Die Nachlassbe-
rechnung sei entsprechend anzupassen. Einig sind sich Berufungs- und Anschlussbe-
rufungskläger darin, dass der Berufungskläger im Rahmen seines Pflichtteils zu 3/40 an
der Teilungsmasse (Erbschaft zuzüglich Ausgleichungen) partizipiert.
Von keiner Seite angefochten wurden die Erkenntnisse der Vorinstanz im Zusammen-
hang mit dem Pflichtteil des Berufungsklägers sowie der Begünstigung des Berufungs-
klägers und dessen Schwester durch den Erblasser bei der Übernahme der jeweiligen
Liegenschaft. Das Vorliegen des Schenkungswillens, die Anwendbarkeit der Quotenme-
thode und eine mögliche Widersprüchlichkeit des Testaments («Auf-den-Pflichtteil-set-
zen»; Partizipieren an der Verteilung) sind daher vorliegend nicht zu überprüfen. Glei-
ches gilt für die Frage, ob die Parteien zu diesen Themen gehörige Tatsachenbehaup-
tungen aufgestellt haben.
4. Die Parteien stellen nicht in Abrede, dass sämtliche Erben vom Erblasser lebzeitige
Zuwendungen erhalten zu haben. Sie beanstanden jedoch zum Teil die laut Vorinstanz
der Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge, insbesondere in betragsmässiger Hin-
sicht. Dabei rügt der Berufungskläger, das Bezirksgericht habe seine Erbvorbezüge in
bar mit Fr. 54‘000.-- zu hoch angesetzt; diese beliefen sich auf lediglich Fr. 29‘000.--, so
dass er sich Fr. 25'000.-- weniger, also total nur Fr. 52'750.-- anrechnen lassen müsse.
Die
Anschlussberufungskläger
machen
ihrerseits
höhere
Erbvorbezüge
von
Q _________ geltend. Einerseits beziffern sie diejenigen in bar auf Fr. 59‘000.--. Ander-
seits implizieren ihre Rechtsbegehren, dass sich der Berufungskläger einen höheren
Wert für das vorempfangene Grundstück (Fr. 45‘570.-- anstatt Fr. 23‘750.--) anrechnen
lassen muss. Derart errechnen sie einen Gesamtvorempfang des Berufungsklägers von
Fr. 104‘570.--.
4.1 Folgende Vorempfänge gemäss bezirksgerichtlichem Urteil wurden nicht angefoch-
ten und gelten demnach als erstellt:
X _________
Fr.
46‘000.--
Z _________
Fr.
45‘000.--
T _________
Fr.
45‘000.--
R _________
Fr.
45‘000.--
Y _________
Fr.
45‘000.--
U _________
Fr.
45‘000.--
Den Vorempfang von S _________ gibt der Berufungskläger in seinen Berufungsbegeh-
ren Ziff. 4 ohne Begründung mit bloss Fr. 90'000.-- an. Addiert man indes die verschie-
denen Posten der Vorempfänge in seiner Aufstellung und vergleicht das Resultat mit
seinem Total von Fr. 546'750.--, so wird ersichtlich, dass es sich hierbei um einen offen-
sichtlichen Tippfehler handelt, zumal er in seinen Klagebegehren den fraglichen Vor-
empfang seiner Schwester auf Fr. 95'000.-- beziffert hatte. Es ist daher mit dem Bezirks-
gericht und den Anschlussberufungsklägern von einem Wert von Fr. 95'000.-- auszuge-
hen.
In ihrer Anschlussberufung setzen die Berufungsbeklagten den Anrechnungswert der
Vorempfänge von AA _________ mit Fr. 55'000.-- und von V _________ mit Fr. 45'000.-
doch mit dessen Erwägungen in keiner Weise auseinander, womit sie den Begründungs-
anforderungen an die Anschlussberufung nicht genügen. Mithin ist auf dieselbe in die-
sem Punkt nicht einzutreten (s. vorne E. 1.3). Demnach bleibt es bei den vorinstanzlich
festgestellten Vorempfängen von AA _________ im Betrage von Fr. 75‘000.-- und von
V _________ im Betrage von Fr. 53‘000.--.
4.2. In seiner letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 2012 rekapitulierte der Erblasser
die von ihm und seiner Ehefrau an ihren Sohn Q _________ als Vorempfänge ausge-
richteten Barmittel folgendermassen (S. yy1):
Fr. 10'000.--
Fr. 10'000.--
Fr.
6'000.--
Fr. 13’000.--
Fr. 20'000.--
Pensionskassengeld von der Firma BB _________, Bauunternehmung
K _________ ausbezahlt
Fr. 59'000
Total
Gestützt auf diese testamentarische Aufstellung des Erblassers haben die Beklagten in
ihrer Klageantwort (S. 56 TB 26) und Duplik (S. 153 TB 51) einen Barvorbezug des Klä-
gers in der Höhe von Fr. 59'000.-- behauptet.
4.2.1 Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil nicht auf die Zahlen der letztwilligen
Verfügung ab. Vielmehr ermittelte es die Barvorbezüge des Klägers anhand der Akten.
Dem Kassabuch des Erblassers entnahm es eine Auszahlung von Fr. 10'000.-- am 27.
Januar 1987, wovon Fr. 5'000.-- durch Verrechnung mit dem Erbvorausbezug an alle
Kinder in Abzug gebracht worden seien. Gemäss der Aufstellung von T _________ und
dem unterschriebenen Bankbeleg habe Q _________ am 1. April 1999 weitere
Fr. 10'000.-- bekommen. Weiter erwähnte es ein am 16. November 2001 gewährtes Dar-
lehen über Fr. 15'000.--, welches der Kläger nachweislich in Raten zurückbezahlt habe.
Im Januar 2005 habe der Erblasser in seinem Kassabuch festgehalten, dass die alten
Sachen von (recte: vor) 2005 abgeschlossen seien, erstens durch Rückzahlung oder in
Verrechnung von Fr. 15'000.--, die jedes Kind erhalten habe. Ebenfalls im Kassabuch
finde sich weiter unten der vom Kläger unterzeichnete Eintrag, dass er am 13. April 2007
Fr. 13'000.-- auf die Hand ausbezahlt erhalten habe. Bei einem späteren in Schwarz
geschriebenen Eintrag würden die beiden Zahlungen von Fr. 6'000.-- und Fr. 13'000.--
im Frühjahr 2007 sowie Fr. 10'000.-- erwähnt. Angerechnet würden Fr. 10'000.--, ent-
sprechend der Zahlung von Fr. 10'000.-- an alle Geschwister laut S. 115, so dass eine
Restschuld von Fr. 29'000.-- bestehe. Die Auszahlungen von Fr. 6'000.-- sowie
Fr. 13'000.-- vom 14. März bzw. 13. April 2007 seien aufgrund der Kontoauszüge bewie-
sen. Damit sei für das Gericht eine Restschuld zu Lasten von Q _________ von
Fr. 29'000.-- erstellt. Zuzüglich der mit den offenen Schulden verrechneten drei Erbvo-
rausbezügen in Höhe von Fr. 25'000.-- ergebe sich ein Total von Fr. 54'000.-- an aus-
gleichungspflichtigen Barerbvorausbezügen.
Das Pensionskassengeld in der Höhe von Fr. 20'000.-- sei hingegen entgegen den Aus-
führungen im Testament nicht nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich an den Sohn
AA _________ als Darlehen gegeben worden, was sich eindeutig aus dem Kassabauch
sowie den von CC _________ hinterlegten Steuerunterlagen des Darlehensempfängers
ergebe, weshalb sich der Kläger die Fr. 20'000.-- gemäss Testament nicht anrechnen
lassen müsse (angefochtenes Urteil E. 3.3.1).
4.2.2 In seiner Berufung führt der Berufungskläger mit einem allgemeinen Verweis auf
die Vorakten aus, er habe stets Erbvorbezüge in bar in der Höhe von Fr. 29'000.-- aner-
kannt. Darüber hinaus habe er keinerlei Barbeträge erhalten. Vor 2005 sei im Kassabuch
einzig ein Bezug von Fr. 10'000.-- am 27. Januar 1987 vermerkt, welcher anerkannt
werde. Ansonsten existierten keine Belege von Barerbvorausbezügen. Hiezu habe der
Erblasser im Januar 2015 (recte: 2005) festgehalten, dass die Sachen vor 2005 abge-
schlossen seien erstens durch Rückzahlung oder verrechnet von den Fr. 15'000.--, die
jedes Kind erhalten habe. Mit dem Betrag von Fr. 15'000.-- habe der Erblasser gemeint,
dass die übrigen Erben statt bloss Fr. 10'000.-- wie er Fr. 25'000.-- erhalten hätten und
die Differenz von Fr. 15'000.-- mit seinen Erbvorausbezügen betreffend Scheune und
Stall verrechnet werden könne. Dies stimme mit den Parteiaussagen insbesondere von
T _________ überein, wonach er weder 2005 Fr. 25'000.-- noch 2010 Fr. 20'000.-- aus-
bezahlt erhalten habe, sondern der Erstbetrag von seinen Schulden in Abzug gebracht
worden sei. Nach 2005 habe er anerkanntermassen am 13. April 2007 Fr. 13'000.-- und
am 14. März 2007 Fr. 6'000.--, total Fr. 19'000.--, erhalten. Insgesamt habe er daher
Barbezüge von Fr. 29'000.-- auszugleichen. Eine Gesamtsumme von Fr. 54'000.-- an
Erbvorausbezügen in bar sei weder von den Beklagten noch vom Erblasser je auch nur
erwähnt worden. Die Vorinstanz habe irrtümlich Bezüge doppelt berücksichtigt.
In ihrer Anschlussberufung berufen sich die Beklagten wiederum auf das vorerwähnte
öffentliche Testament, welches sie diesbezüglich als verbindlich erachten.
4.2.3 Die erhöhte Beweiskraft in öffentlichen Urkunden besteht nur für Tatsachen, nicht
für Rechte (BGE 122 III 150 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_189/2010 vom 12. Mai 2010
E. 5.2.1) und nur für den Urkundeninhalt (Göksu, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.],
Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB
– Handkommentar zum XXV Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 9
ZGB). Dies ergibt sich implizit aus Art. 9 Abs. 1 ZGB, wonach für die bezeugten Tatsa-
chen der volle Beweis erbracht wird, «solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nach-
gewiesen ist». Von den Tatsachen, die öffentlich beurkundet werden müssen, erlangen
nur jene erhöhte Beweiskraft, die durch die Urkundsperson in der Urkunde festgehalten
und als wahr bezeugt werden (Rüetschi, Berner Kommentar, N. 18 zu Art. 179 ZPO;
Göksu, a.a.O., N. 8 zu Art. 9 ZGB; Wolf, Berner Kommentar, N. 48 zu Art. 9 ZGB). Damit
ist auch gesagt, dass nicht der gesamte Inhalt der Urkunde verstärkte Beweiskraft ge-
niesst, sondern nur jener Teil, den die Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung als
richtig bescheinigt hat (BGE 110 II 1 E. 3; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmengger, Schwei-
zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 549).
Wenn Ehegatten in einem Ehevertrag feststellen, was sie in die Ehe eingebracht haben,
erbringen sie – vorbehältlich Art. 195a ZGB – nur den Beweis dafür, dass sie eine ent-
sprechende Erklärung vor dem Notar abgegeben haben (Bundesgerichtsurteil
5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.3; Schwander, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Am-
stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., Zü-
rich 2016, N. 4 zu Art. 9 ZGB). Das Gericht hat hingegen frei zu würdigen, ob diese
Erklärung inhaltlich der Wahrheit entspricht (Schwander, a.a.O., N. 4 zu Art. 9 ZGB). Ob
amtlich aufgenommenen Inventaren erhöhte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit
zukommt, hängt davon ab, ob sie materiell durch die Urkundsperson geprüft worden sind
oder ob sie bloss unkontrollierte oder nicht zugängliche Aussagen der Beteiligten wie-
dergeben (Rüetschi, a.a.O., N. 22 zu Art. 179 ZPO).
Soweit der Erblasser in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 2012 die
Vorempfänge von Q _________ rekapituliert, handelt es sich nicht um Tatsachen, wel-
che der Notar materiell überprüft hat. Der Notar bestätigte in der öffentlichen Urkunde
lediglich, dass der Erblasser ihm gegenüber diese Angaben als wahr dargelegt hat.
Demnach hat die Auflistung für sich keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB.
Immerhin besteht eine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit (vgl. Bundesge-
richtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Das Bezirksgericht hat daher zu
Recht nicht blindlings auf die im Testament aufgeführten, vom Kläger jedoch bestrittenen
Vorempfänge abgestellt.
Fraglich ist ebenfalls die Relevanz des Kassabuches, worauf die Vorinstanz im Wesent-
lichen abgestellt hat. Der Erblasser führte zu Lebzeiten ein handschriftliches Kassabuch,
in welchem er aufführte, was die Kinder nach Antritt einer Arbeitsstelle zu Hause abge-
geben haben und was er ihnen umgekehrt zukommen liess. Das Kassabuch hält längst
nicht alles fest, was der Vater seinen Kindern zu Lebzeiten zugewendet hat; es ist lü-
ckenhaft und nicht abschliessend. Zudem erachtete der Vater teils Schulden von einzel-
nen Kindern mit Zuwendungen an die anderen Kinder als getilgt, was die Übersicht be-
treffend die lebzeitigen Zuwendungen verkompliziert. So ist gerade der Eintrag vom Ja-
nuar 2005 nicht ohne weiteres verständlich. Für die Vorempfänge darf deshalb nicht al-
lein auf das Kassabuch abgestellt werden und es bildet vorliegend höchstens ein Indiz.
Massgeblich erscheint vorliegend, was die Parteien anerkannt haben und anhand wei-
terer Beweise überprüfbar ist.
4.2.4
Hinsichtlich der Pensionskassenauszahlung erkannte die Vorinstanz,
AA _________ habe am 23. Januar 1989 aus der Pensionskasse seines Vaters den
Gesamtbetrag von Fr. 40'000.-- erhalten. Q _________ müsse sich deshalb keinen hälf-
tigen Anteil von Fr. 20'000.--, wie im Testament vorgesehen, anrechnen lassen. Das Be-
zirksgericht erachtete dies aufgrund des Eintrags im Kassabüchlein, der Zeugenaussage
von CC _________ (S. 719, F4 und 6) und der hinterlegten Steuererklärungen aus den
Jahren 1991-1992 und 1993-1994 (S. 723) als erstellt. Mit diesem Beweisergebnis set-
zen sich die Berufungsbeklagten in ihrer Anschlussberufung nicht auseinander und sie
begründen somit nicht, weshalb die Pensionskassenauszahlung entgegen der Vo-
rinstanz je zur Hälfte an beide Söhne gegangen sein soll. Sie führen einzig aus, dass die
Vorempfänge so anzurechnen seien, wie es aus dem öffentlich beurkundeten Testament
hervorgehe.
Der Kläger hatte die testamentarische Erklärung namentlich hinsichtlich des Pensions-
kassengeldes substanziiert bestritten und darüber Beweis geführt (vgl. z.B. TB 28 ff. der
Replik; S. 108 ff.). Die Vorinstanz erachtete den Gegenbeweis als erbracht, womit die
tatsächliche Vermutung umgestossen ist. Die Anschlussberufungskläger können sich
daher im Rechtsmittelverfahren nicht mit einem blossen neuerlichen Verweis auf die öf-
fentliche letztwillige Verfügung begnügen, um die Richtigkeit der testamentarischen Er-
klärung geltend zu machen, sondern müssten sich konkret mit der Tatsachen- und Be-
weislage (Art. 55 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) sowie mit den erstinstanzlichen Erwä-
gungen dazu auseinandersetzen. Dies haben die Anschlussberufungskläger hinsichtlich
des Pensionskassengelds unterlassen, so dass auf ihre Anschlussberufung in diesem
Punkt nicht einzutreten, diese jedenfalls abzuweisen ist (vgl. vorne E. 1.3). Mit der Vo-
rinstanz ist daher davon auszugehen, dass AA _________ das ganze Pensionskassen-
geld von Fr. 40'000.-- als Vorempfang erhalten hat. Der Berufungskläger muss unter die-
sem Titel nichts ausgleichen.
4.2.5 Neben den Pensionskassengeldern haben die Beklagten bloss Bargeldempfänge
des Klägers von total Fr. 39'000.-- behauptet, nämlich Fr. 10'000.-- am 27. Januar 1987,
Fr. 10’000.-- am 1. April 1999, Fr. 6'000.-- am 14. März 2007 und Fr. 13’000.-- am 13.
April 2007. Bereits deshalb ist es unzulässig, den Kläger zu einer Ausgleichszahlung von
Fr. 54'000.-- zu verpflichten. Überdies erscheint die Begründung des Bezirksgerichts
nicht schlüssig. Das zurückbezahlte Darlehen fällt ausser Betracht. Die vom Erblasser
an die übrigen Erben ausbezahlten und beim Kläger in Abzug gebrachten, diesem also
nicht ausgerichteten Fr. 5'000.-- dürfen bei Letzterem nicht zur ursprünglichen Auszah-
lung hinzugerechnet werden. Immerhin sind alle tatsächlich erfolgten Erbvorausbezüge
in vollem Umfange zu berücksichtigen, weil dies bei allen Miterben so gehandhabt wurde
und insoweit keine gegenseitige Verrechnung erfolgt ist.
Der Kläger hat die Vorempfänge vom 27. Januar 1987, 14. März 2007 und 13. April 2007
von total Fr. 29'000.-- in seiner Berufung anerkannt. Wie die Anschlussberufungskläger
richtig darlegen, hat der Berufungskläger in seiner Herabsetzungsklage den Betrag von
Fr. 10'000.-- vom 1. April 1999 ebenso ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehalt-
los anerkannt. TB 5 lautete: «Diese Feststellungen von W _________ unter Art. 2 der
letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 2012 sind falsch, da Q _________ einzig am 01.
April 1999 einen Erbvorausbezug von Fr. 10'000.-- erhielt» (S. 5). Der Betrag von Fr.
10'000.-- vom 1. April 1999 ist überdies durch einen vom Kläger unterschriebenen Bank-
beleg nachgewiesen (S. 157). Dass diese Auszahlung durch den Erblasser in seiner
öffentlichen letztwilligen Verfügung und von T _________ in ihrer Aufstellung (S. 116)
gleichermassen festgehalten wurde, ist ein zusätzliches Indiz. Folglich muss sich der
Kläger den entsprechenden Betrag als ausgleichungspflichtigen Vorempfang in bar an-
rechnen lassen, womit sich dieser auf insgesamt Fr. 39'000.-- beläuft. Der klägerische
Vorempfang reduziert sich damit um Fr. 15'000.-- (54'000 - 39'000) auf Fr. 62'750.--
(77'750 - 15'000).
4.3
Hinsichtlich des Anrechnungswerts für das von Q _________ vorempfangene
Grundstück besteht folgende Ausgangslage: Mittels Erbvorausbezugsvertrag vom 29.
Januar 1986 übertrug der Vater seinem Sohn Q _________ das Grundstück Nr. xx7,
Fol. Nr. YY3 in K _________ und hielt zugleich fest, er habe hierfür einzig den Kataster-
wert von Fr. 23‘750.-- auszugleichen. Im Testament vom 5. Oktober 2012, in welchem
er den Sohn Q _________ auf den Pflichtteil setzte, erhöhte der Vater den auszuglei-
chenden Betrag auf Fr. 45'570.--. Fraglich ist, ob der Erblasser an den notariell beurkun-
deten Erbvorbezugsvertrag gebunden war oder den Ausgleichungswert später im Tes-
tament einseitig abändern durfte. Primär ist dies eine Frage der Gültigkeit seiner Verfü-
gung und nicht der Herabsetzung.
4.3.1 Das Bezirksgericht erkannte im angefochtenen Urteil, Q _________ habe sich für
das Grundstück nur Fr. 23‘750.-- anzurechnen. Es begründete dies mit dem Anrech-
nungswert im Erbvorausbezugsvertrag vom 29. Januar 1986, dem Eintrag im Kassabuch
aus dem Jahr 2005 und den Aussagen der Geschwister, wonach der Vater den Kläger
bis zum «Bruch» bevorteilt habe. Die Richterin war überzeugt, dass der Erblasser im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit dem vereinbarten Anrechnungswert von
Fr. 23‘750.-- einverstanden gewesen war. Einen Irrtum schloss es damit aus. Eine ein-
seitige nachträgliche Änderung der vereinbarten Ausgleichszahlung im Erbvorausbezug
durch Testament erachtete die Vorinstanz als rechtsgültig nicht möglich (dortige E.
3.3.1).
4.3.2 Die Anschlussberufungskläger halten daran fest, beim Berufungskläger seien Vor-
empfänge von Fr. 104‘570.-- zu berücksichtigen. Sie sind mithin implizit der Meinung,
dass sich der Berufungskläger (neben den Barmitteln) für das vorempfangene Grund-
stück statt des Katasterwerts (Fr. 23‘750.--) den späteren testamentarisch festgehalte-
nen höheren Wert von Fr. 45‘570.-- (öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Oktober
2012; S. 22 ff.) anzurechnen habe. Sie begründen jedoch mit keinem einzigen Wort,
weshalb der höhere, testamentarisch festgehaltene Anrechnungswert massgeblich und
der angefochtene Entscheid in diesem Punkt falsch sein soll. Zwar wenden sie ganz
allgemein ein, die Erbvorausbezüge würden aus der öffentlichen letztwilligen Verfügung
ihres Vaters klar und deutlich hervorgehen. Dieser Einwand bezieht sich jedoch vorab
auf die anzurechnenden Barmittel von Fr. 59'000.-- und nicht auf den Anrechnungswert
des Grundstücks. Insbesondere aber setzen sie sich in ihrer Anschlussberufung nicht
damit auseinander, dass laut der Vorinstanz kein Irrtum vorliegt und eine nachträgliche
einseitige Änderung des vereinbarten Anrechnungswertes durch den Erblasser rechtlich
gerade nicht zulässig bzw. ungültig ist (Art. 519 Abs. Ziff. 3 ZGB). Damit kommen sie
den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nach, aus welchem Grund auf die
Anschlussberufung insoweit primär nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). In jedem Falle
wäre der bloss implizite Antrag, bei Q _________ für das Grundstück den höheren Aus-
gleichungswert zu berücksichtigen, abzuweisen, weil sich der angefochtene Entscheid
hier auf Lehre und Rechtsprechung stützt (vgl. dazu etwa BGE 118 II 282 E. 5 f.; Bun-
desgerichtsurteil 5C.202/2006 vom 16. Februar 2007 E. 2.4 und 4.2, 5C.60/2003 vom 7.
Mai 2003 E. 3.1 f. mit Hinweis auf Seeberger, a.a.O., S. 271; Burckhardt Bertossa, in:
Abt/Weibel, a.a.O., N. 76 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, 6. A., N. 1 zu
Art. 630 ZGB; Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung,
Diss. Zürich 2000, S. 260). Demzufolge bleibt es beim vorinstanzlichen Anrechnungs-
wert von Fr. 23‘750.-- für das Grundstück Nr. xx7, Fol. Nr. yy3 in K _________.
5.
5.1 Die Anschlussberufungskläger bringen vor, dem Bezirksgericht sei in der Berech-
nung des Nachlasses ein Fehler unterlaufen. Die Barmittel würden anstatt Fr. 81‘548.05
nur Fr. 64‘483.65 betragen. Es sei fälschlicherweise auf den Todeszeitpunkt, anstatt auf
den Zeitpunkt der Erbteilung abgestellt worden. Der Wert habe sich aber aufgrund von
Passiven der Erbschaft (u.a. Begräbniskosten) zwischenzeitlich verändert.
Für die Ausgleichung und die Herabsetzung bzw. Pflichtteilsberechnung stellt das Ge-
setz grundsätzlich auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
ab (Art. 630 Abs. 1 ZGB; Art. 474 Abs. 1 und 537 Abs. 2 ZGB), für die Teilung ist der
Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt deren Durchführung massgeblich (Art. 617 ZGB).
Schulden des Erblassers und Auslagen im Zusammenhang mit dem Erbgang reduzieren
gleichermassen den Wert der Pflichtteilsberechnungs- als auch der Teilungsmasse (Art.
474 Abs. 2 ZGB; Art. 560 Abs. 1 und 2, 602 Abs. 1, 603 Abs. 1 ZGB, 610 Abs. 3, 614
und 639 f. ZGB; vgl. Spahr, Valeur et valeurisme en matière de liquidations successora-
les, Diss. Freiburg 1994, S. 109, 113 ff., 189 f.).
5.2 Das Bezirksgericht stützte sich hinsichtlich der Bankvermögen auf das Inventar vom
O _________bank von Fr. 200.-- per Todestag ein Guthaben von Fr. 81'548.05 im Nach-
lass befand (S. 296). Die Parteien bezogen sich in ihren Berechnungen ebenfalls auf
das Inventar (S. 731, 744). Die Notarin, welche das Inventar errichtet hat, führte explizit
aus: «Ausgeführte Vergütungen resp. Belastungen nach oder vor dem Todestag vom
Konto des Verstorbenen (…) wurden nicht in das Bestandesinventar aufgenommen, da
diese gegebenenfalls zum Nachlass zu zählen sind resp. diesen belasten, was aber
Rechtsfrage ist» (S. 298). Aus den Akten geht klar hervor, dass von diesem Konto nach
dem Todestag diverse Erbschafts- und Erbgangsschulden getilgt wurden. Der Willens-
vollstrecker übergab der Notarin dazu Kontoauszüge und Vergütungsaufträge. Folgende
Vergütungen sind belegt:
Datum
13.05.2013 DD _________
3'942.00
EE _________
179.35
FF _________
1'170.70
GG _________
51.40
Staat Wallis
31.00
28.05.2013 HH _________
520.00
II _________
1'426.25
JJ _________
228.60
KK _________
203.95
10.06.2013 LL _________
600.00
MM _________
993.60
EE _________
105.00
NN _________
761.40
NN _________
4'054.25
13.06.2013 OO _________
180.20
08.07.2013 GG _________
xx1.40
Staat Wallis
84.10
Staat Wallis, services contributions
152.75
DD _________
1'359.00
PP _________
1'004.40
yy1.07.2013 Gemeinde H _________
25.00
Gemeinde K _________
249.20
Gebühren je Fr. 1.00 x 6
6.00
Total Fr.
17'360.55
5.3 Die vorerwähnten Passiven stellen entweder bereits vorbestehenden Verbindlich-
keiten des Erblassers dar (Erbschaftsschulden) oder stehen in Verbindung mit seinem
Versterben (Erbgangsschulden). Sie sind erstellt und demzufolge bei der Herabsetzung
bzw. Pflichtteilsberechnung sowie bei der Erbteilung zu berücksichtigen (vgl. Bundesge-
richtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2). Für Letzte ist auf den aktuellen
Kontostand im Erbteilungszeitpunkt abzustellen (vgl. Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Gei-
ser/Jungo, Erbrecht, 3. A., Zürich 2016, Kap. 5 N. 85). Demnach sind im Nachlass bloss
noch Fr. 64'483.65 vorhanden (Kontostand per 31.12.2016), welcher Betrag sich inzwi-
schen bereits wieder verändert haben dürfte.
6. Die Ausgleichung zielt auf eine Gleichbehandlung der Erben ab. Laut Art. 626 ZGB
haben die gesetzlichen Erben unter Vorbehalt eines ausdrücklichen Dispenses des Erb-
lassers alles, was sie zu Lebzeiten vom Erblasser als Vorempfang erhalten haben, an
ihren Erbteil anzurechnen (Burckhardt Bertossa, a.a.O., N. 3 Vorbem. zu Art. 626 ff.
ZGB). Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich dispositiv, so dass der Erblasser von
dieser abweichen darf. Soweit Erben Vorbezüge ausgleichen müssen, haben sie das
Zugewandte durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach oder
allenfalls in Geldform (Seeberger, a.a.O., S. 288; Eitel, Berner Kommentar, N. 31 zu Art.
628 ZGB) in den Nachlass einzubringen (Art. 628 Abs. 1 ZGB), wodurch die Teilungs-
masse anwächst. Die Ausgleichung gehört zur Teilung. Soweit eine Ausgleichung zu
erfolgen hat, stellt sich die Frage einer Pflichtteilsverletzung und der Herabsetzung nicht.
Herabsetzung und Pflichtteil garantieren einer bestimmten Erbenkategorie eine Minimal-
quote ihres gesetzlichen Erbteils. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind zwingender
Natur.
6.1 Gemäss den vorstehenden E. 4.2 und 4.3 haben die Erben folgende erblasserischen
Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen:
Q _________
Fr.
62'750.--
AA _________
Fr.
75‘000.--
V _________
Fr.
53‘000.--
S _________
Fr.
95‘000.--
X _________
Fr.
46‘000.--
Z _________
Fr.
45‘000.--
T _________
Fr.
45‘000.--
R _________
Fr.
45‘000.--
Y _________
Fr.
45‘000.--
U _________
Fr.
45‘000.--
Total
Fr.
556’750.--
Die Teilungsmasse im Nachlass von W _________ umfasst somit laut nachstehender
Aufstellung folgende Objekte mit einem «vorläufigen» Gesamtwert von Fr. 733'976.65.
Dieser steht unter dem zweifachen Vorbehalt einer weiteren Veränderung des Konto-
standes einerseits und des Ergebnisses einer allfälligen Versilberung der übrigen Erb-
schaftssachen andererseits:
Parzelle Nr. xx6, K _________
Fr.
103‘350.--
Parzelle Nr. xx5, K _________ (Zufahrt; 1/6)
Fr.
3‘066.--
Parzelle Nr. xx4, K _________ (1/20)
Fr.
1‘092.--
Parzelle Nr. xx1, H _________
Fr.
765.--
Parzelle Nr. xx2, H _________
Fr.
268.--
Parzelle Nr. xx3, H _________
Fr.
852.--
Briefmarkensammlung
Fr.
500.--
Münzen und Medaillen
Fr.
2‘550.--
Genossenschaftsanteil RB
Fr.
200.--
Bankvermögen Mitgliedersparkonto RB
Fr.
64'483.65
Erbvorausbezüge Kinder
Fr.
556’750.--
Total
Fr.
733'876.65
6 . 2 Wer Nachkommen hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil - von vorliegend 3/4 des
gesetzlichen Erbanspruchs bzw. 3/40 des Totalnachlasses - frei verfügen (Art. 470 Abs.
1 ZGB). Wendet man mit den Berufungs- und Anschlussberufungsklägern diese Quote
auf die vorstehend berechnete Teilungsmasse von Fr. 733'876.65 an, erhält man einen
«vorläufigen» Wert von Fr. 55'040.75, mit welchem sich der Berufungskläger zufrieden-
geben muss. Davon in Abzug zu bringen sind seine Vorempfänge von total Fr. 62'750.-
, die er auszugleichen hat, so dass er letztendlich einen Betrag von Fr. 7'709.25 in den
Nachlass einschiessen müsste. Den Anschlussberufungsklägern stünden Nachlass-
werte von zusammen Fr. 678'835.90 (733'876.65 - 55'040.75) zu, was pro Erbe (bzw.
bei der verstorbenen Tochter deren Erbenstamm) je ca. Fr. 75'426.20 ergäbe. Darauf
müssen sie sich die Zuwendungen gemäss vorstehender E. 6.1 anrechnen lassen. Diese
Berechnungen sind indes vorläufiger Natur, weil bloss die Pflichtteilsquote und die Aus-
gleichungsbeiträge unabänderlich feststehen, nicht aber die endgültigen Werte des
Nachlasses sowie der Pflicht- und Erbteile; diese hängen von der weiteren wertmässigen
Entwicklung der Erbschaftsobjekte und bei einer Versilberung von Erbschaftssachen von
der Höhe des dabei erzielbaren Erlöses ab, was sich erst zum Teilungszeitpunkt ver-
lässlich und verbindlich ermitteln lässt.
7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können deshalb im vorliegenden Berufungs-
urteil einzig die von den einzelnen Erben zur Ausgleichung zu bringenden Beträge end-
gültig festgelegt werden. Die Klärung der diesbezüglichen Streitpunkte wird es den Er-
ben möglicherweise erlauben, die Erbschaft - selbständig oder unter Vermittlung des
Bezirksgerichts - einvernehmlich zu teilen. Nach Rückweisung der Sache hat die Vo-
rinstanz die Parteien daher zur Stellungnahme einzuladen, ob und wie diese eine ver-
gleichsweise Beilegung der Erbstreitigkeit sehen, ob konkrete Erbschaftssachen von
einzelnen Erben für sich beansprucht werden und ob die Miterben damit einverstanden
sind und des weiteren welche Erbschaftssachen auf welche Art zu versilbern sind. Bei
Uneinigkeit wird eine Losbildung gemäss den Vorgaben von BGE 143 III 425 zu prüfen
sein.
8.
8.1 Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass ihm ¾ der vorinstanzlichen Pro-
zesskosten auferlegt worden sind. Da die Sache zur weiteren Erbteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, wird es an dieser sein, in ihrem abschliessenden Urteil
oder im Falle eines Vergleichs in ihrem Abschreibungsentscheid nochmals über die erst-
instanzlichen Kosten samt deren Verteilung zu befinden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da-
bei wird sie die in der Berufung erhobenen Rügen zu berücksichtigen haben, zumal bei
Erbstreitigkeiten nebst dem Verfahrensausgang weitere Kriterien bei der Kostenvertei-
lung in Betracht zu ziehen sind und gewisse Aufwendungen, hier möglicherweise die
Erstellung des Erbschaftsinventars, im Interesse sämtlicher Erben liegen und deshalb
von allen zu tragen sind (s. dazu Seebeger, a.a.O., S. 93; Weibel, a.a.O., N. 36 zu Art.
604 ZGB; ZWR 2005 S. 152 f. E. 8a; ZR 114 [2015] Nr. 8 S. 39 ff.; Obergericht Obwalden,
Amtsbericht über die Rechtspflege 200/2001 S. 82 Nr. 18 E. 10.c). Demnach wird die
Berufung im Kostenpunkt gegenstandslos. Es sind einzig die Kosten des Berufungsver-
fahrens festzulegen und zu verteilen.
8.2 Die Höhe der Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi-
gung beinhalten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und
105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom yy2. Februar
2009 (GTar). Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah-
rens der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei Art. 107
ZPO bei besonderen Umständen eine davon abweichende Verteilung nach richterlichem
Ermessen erlaubt. Vorliegend wird keine umfassende Erbteilung vorgenommen und im
Rechtsmittelverfahren erfolgten keine Aufwendungen im Interesse aller Erben, sondern
es werden lediglich einzelne Streitpunkte im Hinblick auf eine solche entschieden, wes-
halb für die Kostenverteilung der Verfahrensausgang massgeblich ist. Beide Parteien
haben die direkte Zuweisung von Nachlassobjekten beanstandet, der Berufungskläger
direkt, wobei er für sich eine Geldabfindung beantragte und die Teilung des Restnach-
lasses den Berufungsbeklagten überlassen wollte, welchem Begehren nicht gefolgt wer-
den kann. Die Anschlussberufungskläger haben sich implizit gegen die direkte Zuteilung
der Liegenschaften gestellt, indem sie deren Versilberung verlangen, welchem Antrag in
dieser Form ebenfalls nicht stattgegeben wird. Im Vordergrund stand jedoch die Ausglei-
chungspflicht des Berufungsklägers in betragsmässiger Hinsicht. Er selbst bezifferte
seine Erbvorausbezüge in seiner Berufung auf Fr. 52'750.-- (29'000 in bar + 23'750 Lie-
genschaft), während die Anschlussberufungskläger ihm Fr. 104'570.-- anrechnen lassen
wollten. Laut Berufungsurteil hat der Berufungskläger nunmehr Fr. 62'750.-- auszuglei-
chen (vorinstanzlich Fr. 77'750.--), womit er Fr. 10'000.-- mehr als von ihm anerkannt
ausgleichen muss; die Anschlussberufungskläger haben den Ausgleichungsbetrag in ih-
ren Anträgen um Fr. 41'820.-- zu hoch angesetzt. In Bezug auf die Kosten wird sich das
Bezirksgericht nochmals mit deren Verteilung zu befassen haben; dabei wird es die Ein-
wände in der Berufung mitberücksichtigen müssen, die vom Berufungskläger beantragte
vollständige Überwälzung der Kosten auf die Berufungsbeklagten wird indes kaum in
Frage kommen. Die Anschlussberufungskläger obsiegen bei der beantragten Anpas-
sung der Barmittel im Nachlass, wobei sich dies im Ergebnis auf alle Erben auswirkt. Mit
Rücksicht auf das beidseitige Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich daher, die
Kosten dem Berufungskläger zu 1/3 und den Anschlussberufungsklägern zu 2/3 aufzu-
erlegen. Letztere haften für ihren Anteil an den Prozesskosten solidarisch (Art. 106 Abs.
3 ZPO).
8.3 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Für die Kostenbemessung ist der Streitwert zu bestimmen. Strittig wa-
ren vorab die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Berufungskläger
(Fr. 104‘570.--), worauf primär abgestellt werden kann, zumal die Erbteilung an dieser
Stelle nicht rechtskräftig zu regeln und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streit-
wert von Fr. 104‘570.-- in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 4’500.-- und Fr. 18‘000.--
(Art. 16 Abs. 1 GTar). Stellt man auf die Differenz zwischen den Parteistandpunkten von
Fr. 51'820.-- (104'570 - 52'750) ab, so bewegt sich die Gerichtsgebühr ordentlicherweise
zwischen Fr. 2'700.-- und Fr. 9'600.--. Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen
Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden
(Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren war das angefochtene Urteil in verschiedenen Punkten in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Es fand ein einfacher Schriftenwech-
sel mit Berufung und Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung statt. Das Dossier war
insgesamt nicht besonders umfangreich, die Beweiswürdigung und die Rechtsfragen
waren jedoch relativ komplex. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend ange-
führten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 7’500.-- angemessen. Die Gerichtskosten
werden ausgangsgemäss zu 1/3 mit Fr. 2'500.-- dem Berufungskläger sowie zu 2/3 mit
Fr. 5'000.-- den Anschlussberufungsklägern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten
Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 5'000.--; Anschlussberufungskläger Fr. 2'500.-
-) verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Anschlussberufungskläger erstatten dem Berufungs-
kläger Fr. 2’500.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
8.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit-
wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 104‘570.-- beträgt
der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 11’100.--
bis Fr. 15’400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % bewegt sich das Honorar im Prinzip zwi-
schen minimal Fr. 4’440.-- und maximal Fr. 6’160.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Beim
tieferen Streitwert von Fr. 51'820.-- erstreckt sich die Spannbreite in erster Instanz von
Fr. 6'800.-- bis Fr. 9'200.-- bzw. im Rechtsmittelverfahren von Fr. 2'720.-- bis Fr. 3'680.-
-. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29
Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Pro-
zessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit
des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden
(Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rah-
mens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des
Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren reichten die Parteien eine mehrseitige Berufung bzw. Anschluss-
berufung ein. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte
und die Rechtsfragen waren teils gleich wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben
genannten Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung, dass nur noch einzelne
Punkte strittig, diese dennoch teilweise heikel waren, ist es gerechtfertigt, von einer vol-
len Entschädigung von Fr. 6’000.-- (Auslagen und MwSt. inkl.) auszugehen. Damit schul-
den der Berufungskläger den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- und die Anschlussberufungskläger dem Anschlussberufungsbeklagten eine sol-
che von Fr. 4'000.--
Das Kantonsgericht erkennt
Das Urteil des Bezirksgerichts E _________ vom 25. April 2017 (Z1 14 xxx) wird
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 5. Oktober 2012 wird, soweit sie den
von Q _________ für die Zuwendung von Scheune und Stall im Dorfkern von K
_________ auszugleichenden Betrag von Fr. 23'750.-- auf Fr. 45'570.-- erhöht, un-
gültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass sich die Erben folgende lebzeitigen Zuwendungen anrech-
nen lassen und ausgleichen müssen:
Q _________
Fr.
62'750.--
AA _________
Fr.
75‘000.--
V _________
Fr.
53‘000.--
S _________
Fr.
95‘000.--
X _________
Fr.
46‘000.--
Z _________
Fr.
45‘000.--
T _________
Fr.
45‘000.--
R _________
Fr.
45‘000.--
Y _________
Fr.
45‘000.--
U _________
Fr.
45‘000.--
Total
Fr.
556’750.--
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘500.-- werden zu einem Drittel, d.h.
mit Fr. 2'500.--, dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln, d.h. mit Fr. 5'000.--, den
Anschlussberufungsklägern auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvor-
schüssen (Berufungskläger Fr. 5'000.--; Anschlussberufungskläger Fr. 2'500.--) ver-
rechnet. Die Anschlussberufungskläger schulden dem Berufungskläger unter soli-
darischer Haftung für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 2’500.--.
Der Berufungskläger bezahlt den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- (Auslagen und MwSt. inkl.) und die Anschlussberufungskläger be-
zahlen dem Anschlussberufungsbeklagten unter solidarischer Haftung eine solche
von Fr. 4'000.-- (Auslagen und MwSt. inkl.).
Sitten, 12. Dezember 2019