C1 17 155
URTEIL VOM 18. JULI 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________,
(Erwachsenenschutz)
Beschwerde gegen den Entscheid der Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte
de A _________ vom 10. März 2017
Verfahren
A. Am 10. März 2017 erliess die Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte de A
_________ (nachfolgend APEA A _________) nachstehenden Entscheid:
Une curatelle est instituée au profit de X _________, né le xxx, fils de B _________ et
C _________, originaire de D _________, domicilié xxx, à A _________.
En vertu de l'art. 394 CCS, en lien avec l'art. 395 CCS, le curateur est chargé dans le cadre
d'une curatelle de représentation, avec gestion du patrimoine, des cercles de tâches suivants :
—
représenter X _________ dans le cadre du règlement de ses affaires administratives et ju-
ridiques, notamment dans ses rapports avec les autorités, les services administratifs et ju-
ridiques, les établissements bancaires, la poste, les assurances (sociales), d'autres insti-
tutions et personnes privées;
—
le représenter pour le règlement de ses affaires financières, gérer ses revenus et sa fortune
avec toute la diligence requise;
—
veiller à assurer à X _________ une solution de logement ou de placement appropriée (au
besoin le représenter pour tous les actes nécessaires dans ce cadre);
—
veiller à ce qu'il bénéficie de soins médicaux adaptés et, le cas échéant, superviser son
suivi médical régulier (au besoin le représenter pour tous les actes nécessaires dans ce
cadre).
X _________ est limité dans l'exercice de ses droits civils en ce qui concerne ses revenus (art.
394 al. 2 CCS).
E _________, Curatelle officielle à A _________, est désigné curateur, à charge pour lui de
requérir une adaptation de la mesure en cas de modification des circonstances.
Il dressera un inventaire des biens de X _________ (actifs et passifs au 01.04.2017) et le re-
mettra d'ici au le` juin 2017, accompagné de toutes les pièces justificatives utiles.
Le curateur est autorisé à prendre connaissance de la correspondance de X _________, afin
d'obtenir des informations sur sa situation administrative et financière ainsi que de s'enquérir
des conditions de vie de X _________ (art. 391 al. 3 CCS).
Les frais de décision sont arrêtés à Fr. 190.- et mis à la charge de X _________; ils seront fac-
turés à son curateur.
Un recours, dûment motivé et interjeté par écrit, peut être déposé contre la présente décision,
dans un délai de 30 jours dès la notification, auprès du Tribunal cantonal, Palais de Justice, à
Sion. Le délai de recours n'est pas suspendu par les féries judiciaires (art. 450ss CCS, 145 al. 2
et 3 CPC, 114 al. 1 let. c LACCS).
La nomination du curateur peut être contestée par tout intéressé, dans un délai de 10 jours,
auprès de l’APEA de A _________ (art. 30 LACCS).
B. Am 1. Mai 2017 (Postaufgabedatum) reichte X _________ beim Kantonsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der APEA A _________ ein und beantragte primär
die Aufhebung des Entscheids über die Errichtung der Beistandschaft und sekundär,
sofern eine Beistandschaft erforderlich sei, die Ernennung von F _________ zum Bei-
stand. Er begründete, nach durchgeführter Erbteilung des Vermögens seiner Mutter
I _________ erübrige sich eine Beistandschaft, da er für seinen Lebensunterhalt aus-
gesorgt habe. Zudem sei eine Beistandschaft eine einschneidende Massnahme und es
müsse eine dem Verbeiständeten nahestehende Person als Beistand beigezogen wer-
den, insbesondere jemand, mit dem er sich in seiner Muttersprache unterhalten könne,
wie beispielsweise F _________.
C. Die APEA A _________ übermittelte dem Kantonsgericht ihre Akten am 29. Juni
2017 und nahm zur Beschwerde Stellung. Dem Rechtsanwalt M _________ wurde
Einsicht in die Akten gewährt.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren be-
teiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des
Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114
Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Der Beschwerdeführer als betroffene Person ist zur Beschwerde legitimiert. Der Ent-
scheid wurde am 30. März 2017 per Einschreiben versandt. Der Beschwerdeführer hat
das Schreiben nicht abgeholt. Der letzte Tag der Abholfrist war der 7. April 2017. Mit
Beschwerde vom 1. Mai 2017 ist die Eingabe fristgerecht erfolgt.
1.2 Jede Person, die ein Interesse hat, kann die Wahl des Beistands innert zehn Ta-
gen, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzeswidrig anfechten (Art. 30
Abs. 3 EGZGB). Die Schutzbehörde erlässt einen neuen Entscheid, gegen welchen
Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann (Art. 30 Abs. 4, Art. 114 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 EGZGB).
Die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids verweist in Ziffer 9 auf Art. 30 Abs. 2 EG-
ZGB und nennt sowohl die Frist von 10 Tagen, als auch, an wen das Rechtsmittel zu
richten ist. Überdies war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Die Ernennung
des Beistands wurde in casu nicht innert zehn Tagen bei der APEA A _________ an-
gefochten und es liegt folglich kein neuer Entscheid der APEA vor, der beim Kantons-
gericht angefochten werden könnte. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher
grundsätzlich nicht einzutreten. Indes hat die APEA A _________ dem Kantonsgericht
nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Eheleute F _________ und G
_________ mitgeteilt, dass sie insoweit auf ihren Entscheid nicht zurückkomme. Zu-
dem wird nicht nur die Person des Beistands beanstandet, sondern gleichzeitig die
Beistandschaft als solche in Frage gestellt und wird die Ernennung einer Drittperson
zum Beistand verlangt, sodass nachfolgend die Ernennung des Beistands zu prüfen ist
(siehe nachfolgend E. 4).
2. Der Beschwerdeführer reichte diverse Belege ein. Zudem beantragte er die Einver-
nahme des Beschwerdeführers sowie die Zeugeneinvernahme von F _________,
G _________ und H _________.
2.1 Art. 450 ff. ZGB regelt das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
Inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel be-
rücksichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder
nach der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; Bun-
desgerichtsurteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 6.3). Das kantonale Verfah-
rensrecht sieht keine eigene Regelung vor und verweist in Art. 118 Abs. 1 EGZGB auf
die Bestimmungen der ZPO, sodass Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden ist.
2.2 Das Kantonsgericht nimmt die vom Beschwerdeführer hinterlegten Belege zu den
Akten, zumal diese, soweit sie sich nicht bereits in den Vorakten befinden, erst nach
dem 10. März 2017 entstanden und mit der Beschwerde bzw. dem Schreiben vom
Im Zusammenhang mit der Höhe des Erbes wurde die Zeugeneinvernahme von
H _________, dem Willensvollstrecker von I _________, beantragt. Da vorliegend die
Höhe des Erbes bzw. das Vermögen des Beschwerdeführers für die Frage der Errich-
tung einer Beistandschaft nicht rechtserheblich ist, ist der Zeuge nicht einzuvernehmen
und wird der Beweisantrag abgelehnt.
G _________ soll eine Besprechung mit dem Beistand vom 18. April 2017 bezeugen,
an welcher der Beschwerdeführer mitteilte, er sei mit der Errichtung einer Beistand-
schaft nicht einverstanden, woraufhin der Beistand erklärt habe, dass er den Entscheid
anfechten könne. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht gegen den Entscheid der
APEA A _________ bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit diesem nicht ein-
verstanden zu sein, sodass das Kantonsgericht die Befragung der Zeugin nicht als
erforderlich erachtet. Ebensowenig ist die Einvernahme von F _________ nötig. Dieser
konnte sich bezüglich seiner Qualifikationen und seiner Bereitschaft, die Beistand-
schaft bzw. die Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers zu übernehmen, bereits
anlässlich der Sitzung vom 2. Juni 2017 vor der APEA A _________ äussern. Der Be-
schwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts Neues vor.
Zudem erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt als klar. Die vorhandenen Akten
enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung verzichtet und der Antrag auf Parteieinvernahme abgewiesen wird .
3.
3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljähri-
ge Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teil-
weise oder gar nicht besorgen kann oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit
oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber han-
deln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390
Abs. 1 ZGB). Unter dem Begriff der psychischen Störung fallen die anerkannten
Krankheitsbilder der Psychiatrie, die Demenz sowie Suchtkrankheiten, wie beispiels-
weise Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit (Fassbinder, in: Kren Kost-
kiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., 2016,
N. 1 zu Art. 390 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer
nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Nach
Art. 391 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgaben-
bereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3.2 Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die APEA
A _________ ausdrücklich um einen „freiwilligen Beistand“, welcher ihm in administra-
tiven Angelegenheiten helfen solle. Die Hilfe der Sozialarbeiterinnen des SMZ und der
EMERA reiche nicht. An der Anhörung vor der APEA bestätigte er erneut, einen provi-
sorischen Beistand beiziehen zu wollen. Er bestätigte überdies, mit einer Beistand-
schaft einverstanden zu sein, wünschte aber, über sein Einkommen verfügen zu dür-
fen, da er die Rechnungen bezahlen müsse und Geld für seine Auslagen von rund
Fr. 50.-- pro Tag, vor allem für das Restaurant, benötige. Erst nach Errichtung der Bei-
standschaft und nach Bekanntwerden des Nachlasses seiner Mutter gab der Be-
schwerdeführer an, mit einer Beistandschaft nicht einverstanden zu sein und keinen
Beistand zu benötigen. An der Sitzung vom 2. Juni 2017 erklärte er, nicht auf die Sa-
che eingehen zu wollen und erklärte zudem, mit der Stiftung EMERA nie etwas zu tun
gehabt zu haben. Er habe ein grosses Unternehmen geführt und wolle keine Beistand-
schaft, da eine solche nicht notwendig sei. Er werde eine Erbschaft erhalten. Er könne
einen Treuhänder bezahlen, der sein geerbtes Vermögen verwalte.
Gemäss Betreibungsregisterauszug lagen am 28. April 2017 Verlustscheine in der Hö-
he von Fr. 214‘170.75 sowie noch offene Betreibungen vor. Im Rahmen der Erbteilung
seiner leiblichen Mutter erhielt der Beschwerdeführer vorab den Betrag von
Fr. 300‘000.-- auf seinen Erbteil. Sein Rechtsvertreter hat hiervon Schuldenzahlungen
vorgenommen, sämtliche Betreibungen bezahlt und die erhaltenen Ergänzungsleistun-
gen zurückbezahlt. Es seien Häuser im Wert von über zwei Millionen verkauft worden,
um unter anderem die eingesetzten Erben abzufinden. Zudem werde er noch vier
Mietwohnungen und zwei Häuser erhalten und könne nach durchgeführter Erbteilung
von den Mieteinnahmen leben.
J _________ vom Sozialmedizinischen Zentrum A _________ führte gegenüber der
APEA A _________ am 31. Januar 2017 aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Ende
August 2016 keine Sozialhilfe mehr. Er erhalte IV und Ergänzungsleistungen. Sein
Dossier sei der EMERA übermittelt worden. Sie wisse, dass die Ergänzungsleistungen
dem Beschwerdeführer mehrmals gekürzt worden seien, da er die von der Kasse be-
nötigten Unterlagen und Informationen nicht eingereicht habe. Sie berichtete von
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine administrativen Angelegenheiten zu
erledigen.
K _________ von der Stiftung EMERA, die den Beschwerdeführer seit dem Dezember
2016 begleitete, berichtete der APEA A _________ am 2. Februar 2017 und an der
Sitzung vom 10. März 2017 ebenfalls von Problemen des Beschwerdeführers in der
Besorgung der administrativen Angelegenheiten. Er erhalte keine Ergänzungsleistun-
gen mehr, da er nicht auf die Briefe der Kasse geantwortet habe. Er bezahle seine Mie-
te nicht und sei bereits einmal aus der Wohnung gewiesen worden. Auch in der neuen
Wohnung habe er die ersten zwei Monatsmieten nicht bezahlt. Diesbezüglich sei ein
Schlichtungsverfahren im Gange. Sie befürchte, dass er erneut aus der Wohnung ge-
wiesen und sich auf der Strasse wiederfinden werde. Er verstehe die Briefe der Behör-
den auf Französisch nicht, da er die Sprache nicht vollständig beherrsche.
Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die ein-
geschriebenen Briefe wie beispielsweise die Vorladung für die Anhörung vor der
APEA, den Entscheid der APEA A _________ betreffend der Verbeiständung oder den
Brief des Willensvollstreckers bezüglich des Nachlasses seiner Mutter nicht abholte.
Dr. L _________, der behandelnde Arzt, bestätigte mit Schreiben vom 8. Februar
2017, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Fähigkeit,
sich um seine administrativen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse zu kümmern,
beeinflussen und der Beschwerdeführer von einem Beistand profitieren würde. Die
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei teilweise eingeschränkt. Er merkte jedoch
an, dass er den Beschwerdeführer seit November 2015 nicht mehr für eine Konsultati-
on empfangen habe.
Gemäss dem letzten aktenkundigen Spitalbericht vom 12. Januar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer wegen verschlechtertem Allgemeinzustand hospitalisiert. Neben der
Hauptdiagnose der mässigen Hyperosmolarität (Verlauf Diabetes) bestehen gemäss
Bericht folgende Diagnosen: Diabetes Typ 2, chronischer Alkoholismus, myelotoxische
Zytopenie, Leberzirrhose und nephrotisches Syndrom.
Im Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 23. November 2015
kam N _________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter anderem Probleme
hat, neue Informationen aufzunehmen und diese nach einer gewissen Zeit wieder ab-
zurufen, Anweisungen und Erwartungen des Befragers zu verstehen und die auszufüh-
rende Arbeit zu analysieren und organisieren. Insbesondere im Bereich der Erinnerung
sei die Leistung schwach und der Beschwerdeführer habe grosse Probleme mit dem
anterograden episodischen Gedächtnis. Er habe eine Schwäche betreffend das Ar-
beitsgedächtnis, betreffend die Fähigkeit, kritisch zu hinterfragen und bezüglich des
Bewusstseins von Problemen, deren Ursprungs und teilweise deren Auswirkungen. Er
habe Schwierigkeiten beim Lesen und beim Schreiben (Dysorthographie). Anzumerken
sei überdies ein ungenügendes Bewusstsein seiner kognitiven Einschränkungen.
Dr. O _________ vom Spital in A _________ teilte der APEA A _________ am 24. Mai
2017 telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei letzte Woche hospitalisiert worden,
habe das Krankenhaus jedoch entgegen dem medizinischen Rat der Ärzte verlassen.
Er sei bereits mehrmals hospitalisiert worden und er gehe nicht mehr regelmässig zu
seinem behandelnden Hausarzt. Seines Erachtens müsse der ernannte Beistand den
Beschwerdeführer auch in medizinischen Angelegenheiten unterstützen, damit eine
angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt werden
könne.
Der ernannte Beistand äusserte sich anlässlich der Sitzung vom 2. Juni 2017 dahinge-
hend, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestalte.
Der Beschwerdeführer sei sich seiner persönlichen und finanziellen Situation nicht be-
wusst und er leide an psychischen Problemen, die eine medizinische Behandlung und
eine Therapie benötigen würden.
3.3 Gemäss Bericht der neuropsychologischen Abklärung und der mit dieser überein-
stimmenden Einschätzung des Beistands erkennt der Beschwerdeführer seine Prob-
leme und deren Auswirkungen nicht und ist sich seiner Situation nicht bewusst. Inso-
fern kann nicht auf die Meinung des Beschwerdeführers, er benötige keinen Beistand,
abgestellt werden. Dr. L _________ bestätigte überdies, dass sich die gesundheitli-
chen Probleme, insbesondere der diagnostizierte Alkoholismus und seine Folgen, auf
die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten zu erledigen, auswirken.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine per-
sönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht selber erledigen
kann. Das geerbte Vermögen ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
grundsätzlich nichts an der Tatsache, dass er in den obgenannten Bereichen auf die
Hilfe eines Beistands angewiesen ist. Im Gegenteil bringt die Verwaltung eines solchen
Vermögens und insbesondere von mehreren Mietwohnungen und Häusern zusätzliche
administrative Herausforderungen, wie beispielsweise die Sicherstellung des Unter-
halts, die Vermietung der Immobilien, allenfalls die Teilnahme an Stockwerkeigentü-
merversammlungen, die Zusammenarbeit mit der Verwaltung etc. Die Voraussetzun-
gen für die Errichtung einer Beistandschaft sind in casu erfüllt.
3.4 Das Gesetz kennt vier Arten der Beistandschaft: die Begleitbeistandschaft
(Art. 393 ZGB), die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB), die Mitwirkungsbei-
standschaft (Art. 396 ZGB) sowie die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB). Bei
einer Begleitbeistandschaft wird der Verbeiständete zwar begleitet, er muss indes sel-
ber handeln und mithin entsprechend urteilsfähig sein. Der Beistand handelt nicht für
den Verbeiständeten, sondern erteilt Rat, gibt Impulse und gleicht die Antriebslosigkeit,
Gleichgültigkeit oder Unerfahrenheit des Verbeiständeten mit seiner Unterstützung aus
(Biderborst, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderborst/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8.14). Die Begleit-
beistandschaft setzt daher ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft voraus
(Biderborst, a.a.O., N. 8.16). Bei der Vertretungsbeistandschaft ist der Beistand im
Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben rechtsgeschäftlicher Vertreter der betroffenen
Person. Sie wird angeordnet, wenn in einem Bereich rein begleitende Unterstützung
nicht ausreicht und der Betroffene nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten
zweckmässig zu erledigen und seinen Rechten sowie Pflichten nachzukommen. Je
nach Situation kann dem Betroffenen die Handlungsfähigkeit belassen werden oder ist
diese soweit notwendig einzuschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB; Biderborst, a.a.O.,
N. 8.42).
Die APEA A _________ hat eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administ-
ration, Finanzen, Medizinisches und Wohnung errichtet und die Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in den betroffenen Bereichen eingeschränkt. Der ernannte Bei-
stand soll den Beschwerdeführer im Rahmen der Regelung seiner administrativen und
rechtlichen Angelegenheiten vertreten, insbesondere im Verkehr mit den Behörden,
den Banken, der Post, den (Sozial)Versicherungen und anderen Institutionen und Pri-
vatpersonen. Weiter hat der Beistand den Beschwerdeführer betreffend die Regelung
seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten sowie sein Einkommen und Vermö-
gen zu verwalten. Der Beistand hat eine Lösung betreffend die Wohnsituation zu finden
und eine angemessene und regelmässige medizinische Betreuung des Beschwerde-
führers sicherzustellen.
Obschon der Beschwerdeführer von sich aus einen Beistand beantragte und einer Bei-
standschaft in obgenanntem Umfang anlässlich der Sitzung vom 10. März 2017 zuge-
stimmt hatte, gestaltet sich die Zusammenarbeit schwierig und eine Kooperationsbe-
reitschaft seitens des Beschwerdeführers liegt nur bedingt bzw. gar nicht vor. Hilfe wi-
der Willen des Beschwerdeführers ist mit einer Begleitbeistandstaft mithin nicht mög-
lich. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im genannten Umfang ist nach
dem hiervor Ausgeführten gerechtfertigt, sodass die Beschwerde betreffend der Errich-
tung der Beistandschaft abzuweisen ist.
4. Der Beschwerdeführer rügte, der ernannte Beistand spreche nur französisch. Über-
dies hätte eine Vertrauensperson als Beistand ernennt werden sollen, wie beispiels-
weise F _________. Er sei zudem nie gefragt worden, wen er als Beistand haben wol-
le. Soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist, gilt Folgendes:
4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürli-
che Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,
die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei
besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1
ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Bei-
ständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die
vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme be-
reit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehö-
rigen oder anderer nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Berufsbei-
standschaft übernimmt Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde weder einer Privatperson noch dem kantonalen Jugend-
amt übertragen kann (Art. 17 Abs. 1 EGZGB). Die Behörde überträgt dem Berufsbei-
stand insbesondere die Mandate, die aufgrund ihres Aufwandes oder ihrer Komplexität
keiner Privatperson anvertraut werden können (vgl. Art. 19a Abs. 2 EGZGB).
4.2 Die APEA A _________ hat vorliegend E _________ als Beistand des Beschwer-
deführers ernannt.
4.2.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht befragt worden, wen er allenfalls
als Beistand haben möchte, geht fehl. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer niemanden als Vorschlag für seinen Beistand nannte, sodass die
APEA A _________ auch niemanden zu berücksichtigen hatte. Auch Familienangehö-
rige konnten nicht als mögliche Beistände berücksichtigt werden, da der Beschwerde-
führer geschieden ist und zwar einen erwachsenen Sohn hat, dieser jedoch in der
Deutschschweiz lebt und der Beschwerdeführer zu diesem keinen Kontakt pflegt.
4.2.2 Nach der Beschwerde und dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass, wenn
ein Beistand ernannt werde, es F _________ sein solle, wurde letzterer von der APEA
A _________ angehört. Dieser äusserte sich anlässlich der Sitzung erstaunt darüber,
dass ein so junger Mann wie E _________ ohne Familie und Kinder als Beistand er-
nannt worden sei und sich um den Beschwerdeführer kümmern solle. Er weigerte sich,
über sein Alter oder seine gesundheitlichen Probleme Auskunft zu geben. Er erklärte
über ein Diplom als Handelsreisender zu verfügen, zu wissen, was eine Bilanz sei und
daher sehr gut das vom Beschwerdeführer geerbte Vermögen verwalten zu können.
F _________ ist gemäss den Akten 71 Jahre alt, er spricht deutsch und französisch,
verfügt über ein Diplom als Handelsreisender und es sind keine Betreibungen gegen
ihn eingetragen. Die APEA A _________ entschied am 2. Juni 2017, den Entscheid
vom 10. März 2017 nicht in Wiedererwägung zu ziehen.
4.2.3 E _________ ist der Berufsbeistand in A _________. Er führte aus, die Zusam-
menarbeit mit dem Beschwerdeführer gestalte sich schwierig und er empfinde Besorg-
nis bezüglich seiner Arbeit mit ihm, insbesondere bezüglich des menschlichen Verhal-
tens und seines psychischen Zustands. Der Beschwerdeführer sei auch schon unan-
gemeldet und betrunken bei ihm vorstellig geworden und habe sich aggressiv verhal-
ten. Auch die Ehegatten F _________ und G _________, welche den Beschwerdefüh-
rer anlässlich einer vereinbarten Sitzung begleitet hätten, hätten sich ihm gegenüber
sehr aggressiv verhalten. Die Sitzung vom 2. Juni 2017 wurde in deutscher Sprache
geführt
und
auch
E _________ hat sich gemäss dem Entscheid in gutem Deutsch geäussert.
4.2.4 Die Führung dieser Beistandschaft erfordert Kenntnisse in verschiedenen Berei-
chen, insbesondere nicht nur in der Vermögensverwaltung sowie Erfahrung als Bei-
stand. Zudem sind die einzelnen Bereiche, die die Beistandschaft umfasst, teilweise
eng miteinander verknüpft, sodass es vorliegend nicht sinnvoll ist, das Mandat auf
mehrere Beistände aufzuteilen. Aufgrund des Umfangs der Beistandschaft, welche
verschiedene Bereiche umfasst sowie der Komplexität des Mandats und der nicht ein-
fachen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bestätigt das Kantonsgericht die
Einsetzung des Berufsbeistands E _________ als Beistand für den Beschwerdeführer.
Laut Akten ist dieser durchaus in der Lage sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch
zu verständigen. Wegen des aufgezeigten aggressiven Auftretens der Eheleute
F _________ und G _________ erscheint die persönliche Eignung von F _________
ohnehin nicht gegeben; auch erscheint fraglich, ob er über die nötigen Fachkenntnisse
für die sorgfältige Verwaltung eines nicht unbeträchtlichen Vermögens verfügt.
5.
5.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO
(vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Danach hat das Gericht in seinem Ent-
scheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese um-
fassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ob-
siegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich
nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betref-
fend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehör-
den (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmun-
gen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
5.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und
Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient
von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Grund der vorgenannten
Kriterien und der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht
mit einem grossen Aufwand verbunden war, auf Fr. 800.-- festzulegen, welche zufolge
des Verfahrensausgangs vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind.
5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos-
ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95
Abs. 3 ZPO). Auf Grund des Ausgangs des Verfahrens steht dem unterliegenden Be-
schwerdeführer keine Parteientschädigung zu, ebenso wenig wie der APEA
A _________ als Vorinstanz.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 1. Mai 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.-- werden
hX _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 18. Juli 2018