C1 16 6
URTEIL VOM 5. MAI 2017
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger,
Kantonsrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
Q_________ ,
R_________ ,
S_________ ,
T_________ ,
alle
Beklagte
und
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
U_________ ,
Kläger
und
Berufungsbeklagter,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
N_________
sowie
V_________
W_________
X_________
Y_________
Z_________ , alle Beklagte, welche sich dem Urteil unterworfen haben
(Notwegrecht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 24. November 2015
Verfahren
A. Am 27. September 2013reichte U_________ beim Bezirksgericht O_________
eine Klage
gegen
T_________, S_________, Q_________, R_________,
V_________ und W_________, Y_________ und Z_________ und X_________ ein.
Er stellte folgenden Begehren (S. 6):
sowie ein Durchleitungsrecht für sämtliche Infrastrukturleitungen einzuräumen und zwar gemäss Plan
(Klagebeleg 8).
che Expertise festgelegte Entschädigung.
U_________ machte geltend, seine Parzelle Nr. xxx2, gelegen auf Gebiet der Ge-
meinde A_________, verfüge über keinen genügenden Anschluss zu einem öffentli-
chen Weg. Die Beklagten hätten ihm daher gegen volle Entschädigung einen Notweg
einzuräumen.
B. V_________ und W_________, Y_________ und Z_________ und X_________
erklärten, sich dem Urteil zu unterwerfen. Die übrigen Beklagten verlangten am
das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines Notwegs.
C. Die Parteien hielten an ihren Anträgen in der Replik vom 21. Januar 2014 (S. 57)
und der Duplik vom 10. März 2014 (S. 74) fest.
D. Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere nach Einholung eines
Gutachtens am 22. Juni 2015 (S. 216 ff.) und Ergänzung desselben am 28. August
2015 (S. 232 f.) hinterlegte der Kläger am 20. Oktober 2015 (S. 247 ff.) seine Schluss-
denkschrift mit folgenden Anträgen:
sowie ein Durchleitungsrecht für sämtliche Infrastrukturleitungen einzuräumen und zwar gemäss Plan
(Klagebeleg 8).
Der Kläger bezahlt der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. xxx1 eine Entschädigung
von CHF 231'600.00.
Sekundärbegehren:
Der Kläger bezahlt der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. xxx1 eine Entschädigung
von CHF 290'000.00.
Die Gerichtskosten werden zu 1/3 den Beklagten und zu 2/3 dem Kläger auferlegt.
Den Beklagten wird eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.
Die Beklagten beantragten mit Schlussdenkschrift vom 19. Oktober 2015 (S. 246):
La demande est rejetée.
Les frais et dépens sont mis à la charge de U_________.
E. Am 24. November 2015 urteilte der Bezirksrichter wie folgt (S. 266):
Durchleitungsrecht für sämtliche Infrastrukturleitungen gemäss Klägerbeleg Nr. 8 einzuräumen.
samt Fr. 231'600.--. Dieser Betrag ist unter den Stockwerkeigentümern nach Wertquoten aufzuteilen.
Fr. 8'866.65, zu Lasten von U_________ und zu 1/3, d.h. Fr. 4‘733.35 zu Lasten der Beklagten. Diese
werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Beklagten schulden U_________ solidarisch
Fr. 4‘433.35 für geleistete Vorschüsse.
von Fr. 5'100.--.
F. Am 8. Januar 2016 reichten T_________, S_________, Q_________ und
R_________ Berufung gegen das Urteil ein. Sie stellten nachfolgende Anträge
(S. 284):
L’appel est admis ;
Le jugement du 24 novembre 2015 rendu par le juge I du district de O_________ est réformé comme
suit :
2.1.
L’action du demandeur tendant à l’octroi d’un droit de passage en tunnel selon la pièce no 8 du
demandeur est rejetée ;
2.2
Les frais et les dépens de première instance et d’appel sont mis à la charge de U_________.
G. Am 16. März 2016 reichte der Berufungsbeklagte eine Beschwerdeantwort mit fol-
genden Rechtsbegehren ein (S. 336):
sen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern solidarisch aufzuerlegen.
Dem Berufungsbeklagten sei zu Lasten der Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor
erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner
Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 308 ZPO; Blickenstor-
fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308 ZPO; Mathys, in: Baker &
McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 33 zu
Art. 308 ZPO). Der Kläger war primär bereit, Fr. 231‘600.-- für das Notwegrecht zu be-
zahlen. Die Beklagten verlangen die Abweisung der Klage, so dass der Streitwert
Fr. 231‘600.-- beträgt. Demzufolge ist dieser Betrag als Streitwert festzuhalten und bei
diesem Streitwert ist die Berufung zulässig.
1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde
fristgerecht eingereicht. Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch-
tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO).
1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantona-
len und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar,
2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts -
durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310
lit. a und b ZPO). Vorbehalten bleibt dabei Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher neue Tatsa-
chen und Beweismittel nur zulässt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a)
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition
(vgl. auch Art. 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger; seine Berufung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die
Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken
von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Grün-
den der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll (Begründungslast).
Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungs-
schrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder
diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt
oder den angefochten Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vor-instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsur-
teile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August
2012
E. 2.2,
in:
SZZP
2013
S.
29
f.;
Reetz/Theiler,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen
sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Ent-
scheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neuen Beweismittel zulässig sind und
einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen
denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N.
36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize-
rische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).
Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vo-
rinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid
auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner
Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler,
a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die
Begründung nicht zu genügen, ist die Berufung ohne weiteres abzuweisen (Hunger-
bühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGE 138 111 374 E. 4.3.2).
1.4 Nach Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz (a.) den angefochtenen Ent-
scheid bestätigen, (b.) neu entscheiden oder (c.) die Sache an die untere Instanz zu-
rückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.)
der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Regel ist, dass die
Rechtsmittelinstanz entweder die Berufung abweist und den angefochtenen Entscheid
inhaltlich bestätigt oder die Berufung ganz oder teilweise gutheisst und diesfalls selber
entscheidet; die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die
erste Instanz zur Neubeurteilung bildet die Ausnahme (Sterchi, a.a.O., N. 3 ff. zu
Art. 318 ZPO; Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike-Kommentar, 2. A., Zü-
rich/St. Gallen 2016, N. 3 ff. zu Art. 318 ZPO).
2. Die Berufungskläger rügen in ihrer Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwen-
dung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Bezirksrichter
und fordern die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage.
In ihren Rügen verweisen die Berufungskläger jeweils auf diejenigen Erwägungen des
Urteils und jene Stellen des Sachverhaltes im vorinstanzlichen Urteil, welche sie als
unrichtig ansehen und setzten sich mit diesen auch auseinander. Da auch klar ist, was
sie verlangen, nämlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung
der Klage, ist auf die Berufung einzutreten und die einzelnen Rügen sind nachfolgend
zu behandeln.
3. U_________ realisierte in den Jahren 2002/03 auf der Parzelle Nr. xxx1 in
A_________ die Überbauung B_________ (anerkannte TB 1) und gestaltete das
Grundstück in Stockwerkeigentum aus (anerkannte TB 2). Eigentümer der zwölf
Stockwerkeigentumsanteile sind der Kläger und die Beklagten.
U_________ kaufte die Parzelle Nr. xxx2 mit einer Fläche von 835 m2. Diese Parzelle
grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. xxx1 (anerkannte TB 6). Sie befindet sich in
der Bauzone Z2 (S. 119). U_________ war sich beim Kauf dieser Parzelle bewusst,
dass sie über keinen Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügt (U_________
S. 163). Er beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. xxx2 ein Immobilienprojekt zu realisieren
(anerkannte TB 21). Er hat hiefür jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt kein Baugesuch
bei der Gemeinde A_________ eingereicht (S. 120) und ist nicht im Besitze einer
kommunalen Baubewilligung (anerkannte TB 21).
U_________
stellte
im
Hinblick
auf
die
Stockwerkeigentümerversammlung
(B_________) vom 1. März 2013 den Antrag, zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1 und zu
Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 die Berechtigung zu erteilen, einen unterirdischen Zu-
gangsstollen zu errichten und die erforderliche Dienstbarkeit einzuräumen (anerkannte
TB 10). Die Stockwerkeigentümerversammlung lehnte dies ab (anerkannter Teil TB 11,
S. 29).
4.
4.1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf
eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm
die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Das Notwegrecht
bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchlei-
tungen, Notbrunnen u.a.) eine privatrechtliche Enteignung (BGE 114 II 230 E. 4a). Das
Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts deshalb von strengen Voraus-
setzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694
ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf die Gewährung eines Weg-
rechts nur in einer Notlage geltend gemacht werden kann (Bundesgerichtsentscheid
5A_500/2009 vom 19.11.2009 E. 3; BGE 105 II 178 E. 3b). Eine Wegenot liegt vor,
wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines
Grundstückes erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder
der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 E. 2, 110 II 126, 105
II 180 E. 3b).
Wenn es um die verkehrsmässige Erschliessung von neu zu überbauendem Land
geht, kann ein Notwegrecht mitunter Voraussetzung dafür sein, dass eine Baubewilli-
gung erteilt wird. Das gilt namentlich dann, wenn die Baubehörden von der Bereinigung
der Zufahrtswege die Erteilung einer Baubewilligung abhängig machen, die Nachbarn
aber zur Einräumung vertraglicher Dienstbarkeiten nicht Hand bieten (BGE 110 II 125
E. 4, Urteil des Kantonsgerichts Wallis C1 99 236 vom 7. November 2000), wie dies
vorliegend betreffend die Überbauung der Parzelle Nr. xxx2 in A_________ der Fall ist.
Fehlt es jedoch aus öffentlichrechtlichen Gründen zum vorneherein an der Überbau-
barkeit auf Jahre hinaus und damit an der Möglichkeit, das Grundstück in absehbarer
Zeit anders als bisher zu nutzen, besteht kein Anlass, eine Wegenot anzunehmen und
eine solche Parzelle zivilrechtlich sozusagen „auf Vorrat“, d.h. ohne jedes aktuelle Inte-
resse, zu erschliessen. Öffentlichrechtliche Vorschriften gehen in solchen Fällen einem
zivilrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs vor oder - anders ausge-
drückt - sie lassen einen solchen Anspruch geradezu als gegenstandlos erscheinen.
Ebensowenig ginge es an, ein Notwegrecht aus andern als mit der Erschliessung
zusammenhängenden Gründen - etwa um eine Wertsteigerung der Parzelle zu bewir-
ken oder ein besseres Tauschobjekt für baureifes Land zu erhalten - zu verlangen und
zu gewähren. Ein solches Recht auf Kosten der Nachbarn hätte dann nicht mehr zum
Zweck, der rationellen Bewirtschaftung eines Grundstückes durch Anschluss an eine
öffentliche Strasse zu dienen (BGE 110 II 125 E. 4).
4.2 Der Notweganspruch gemäss Art. 694 ZGB richtet sich in erster Linie gegen den
Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegver-
hältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weiteren gegen denjeni-
gen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist (Abs. 2). Bei der Festlegung des
Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen (Abs. 3).
Gemäss Art. 730 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstückes
in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Ei-
gentümers dieses anderen Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Guns-
ten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben kann.
4.3 U_________ hat die vorliegende Klage nur gegen die Stockwerkeigentümer der
Parzelle Nr. xxx1 in A_________ eingeleitet. Er hat hingegen weder die Eigentümer
der Parzellen Nrn. xxx3, xxx4 und xxx5 noch diejenigen der Parzelle Nr. xxx6 einge-
klagt. Mit Ausnahme der Parzelle Nr. xxx5 grenzen die anderen Parzellen (Nrn. xxx3,
xxx4 und xxx6) an seine Parzelle Nr. xxx2, wie die Parzelle Nr. xxx1 dies auch tut. Die
Parzellen Nrn. xxx3 und xxx1 sind überbaut, nicht hingegen die Parzellen Nrn. xxx6,
xxx4 und xxx5 (S. 147).
4.4 Die Gemeinde A_________ hat die Distanzen zu den nächsten öffentlichen We-
gen wie folgt berechnet:
a) Parzelle Nr. xxx7 via Parzelle Nr. xxx1 zum C_________weg im Süden: ca.
40m;
b) Parzelle Nr. xxx7 via Parzelle Nr. xxx3 zur D_________strasse im Westen: ca.
30m;
c) Parzelle Nr. xxx7 via Parzellen Nrn. xxx4 + xxx5 zum E_________weg im Os-
ten: ca. 35m (S. 135/147)
Die Distanzen a) und b) wurden jedoch durch die bestehenden Gebäude hindurch zur
Parzelle xxx2 gemessen (S. 147). Dabei wurde nicht berücksichtigt, wo ein allfälliger
Notweg durchführen könnte.
Die Distanz zwischen der Parzelle Nr. xxx7 über die Parzelle Nr. xxx6 im Süden zum
C_________weg wurde nicht vermessen (S. 147).
Die Parzellen Nrn. xxx6, xxx4 und xxx5 sind nicht überbaut, wohl hingegen die Parzel-
len xxx3 und xxx1.
5.
5.1 Die Berufungskläger machen geltend, der Bezirksrichter hätte den Sachverhalt
bezüglich der Tatsache, dass die entsprechenden Projektpläne der Bewilligungsbehör-
de vorliegen würden, falsch festgestellt, da der Klägerbeleg Nr. 8 nicht den mit der
Replik hinterlegten Plänen und den der Gemeinde A_________ vorgelegten (vom
Diese Rüge stimmt. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2014 bestätigt die Gemeinde
A_________, auf entsprechende Frage, dass ihr das Projekt von U_________ bezüg-
lich der Parzelle Nr. xxx2 nicht bekannt ist (S. 120). Die Klage auf Einräumung eines
Notwegrechts war am 27. September 2013 eingereicht worden. Erst am 31. Juli 2014
wurde der Gemeinde A_________ das Projekt anhand der Pläne vom 24. Februar
2005 vorgestellt. Dabei handelt es sich um dieselben Pläne, die der Kläger mit der
Replik hinterlegt hat. Wie die Berufungskläger richtig feststellen, entsprechen diese
Pläne bezüglich Zugangs resp. Anbindung an das bestehende B_________ nicht dem
Klägerbeleg 8. Die der Bewilligungsbehörde vorgelegten Projektpläne sehen nämlich
immer noch eine Anbindung an das F_________ vor. Daran ändert sich auch nichts,
dass anlässlich der Sitzung vom 31. Juli 2014 der Gemeinde „die geplante Erschlies-
sung samtVarianten“ präsentiert wurde (S. 135). Der Gemeinde wurden mithin die
geplante Erschliessung (über das F_________) und zusätzlich weitere Varianten der
Erschliessung vorgelegt. Es erscheint zudem äusserst befremdend, wenn der Gemein-
de Zugangsmöglichkeiten vorgelegt werden (S. 148), die gar nicht realisiert werden
können (Varianten A und B, Aussage G_________, S. 157 und Eintragungen auf Klä-
gerbeleg Nr. 8). Selbst wenn Varianten der Gemeinde präsentiert wurden, kann nicht
die Rede davon sein, dass die entsprechenden Projektpläne der Bewilligungsbehörde
vorliegen würden, da ja kein entsprechendes Baugesuch eingereicht wurde.
5.2 Die Berufungskläger rügen im Weiteren, dass der Richter fälschlicherweise festge-
stellt habe, die vom Kläger vorgeschlagene Variante [gemäss Klägerbeleg Nr. 8] sei
technisch realisierbar. Ihm hätten zu dieser Feststellung nämlich die notwendigen Un-
terlagen gefehlt, so:
komplette topographische Aufnahmen mit einer Aufnahme des bestehenden
Gebäudes und insbesondere die Positionierung der Fundamente;
ein geologischer Bericht über die Beschaffenheit des Bodens und des Felsens;
ein detaillierter Ingenieurbericht betreffend das zu erstellende Werk und dessen
Auswirkungen auf das bestehende Gebäude, dessen Miteigentümer die Be-
klagten sind.
Dem ist nicht so. Es ist wohl richtig, dass die von den Berufungsklägern verlangten
Unterlagen bei Baueingabe vorhanden sein müssen, damit die Eigentümer der Parzelle
Nr. xxx1 die Auswirkungen eines allfällig zu bauenden Zugangs - als Tunnel, im Tag-
bau oder Spezialtagbau - auf ihre Liegenschaft beurteilen und allenfalls überprüfen
lassen können. Es versteht sich auch von selbst, dass ein allfälliger Bau des Zugangs
keinerlei Auswirkungen auf die Stabilität und die Permeabilität des Gebäudes auf Par-
zelle Nr. xxx1 haben darf.
Nichtsdestotrotz durfte der Richter aufgrund des heutigen Standes der Technik an-
nehmen, dass ein teilweiser unterirdischer Zugang, wie er eingeklagt wurde, technisch
realisierbar ist. Dafür bedurfte er keiner weiteren Berichte. Er hatte ja nicht darüber zu
entscheiden, welche Vorsichts- resp. Sicherheitsmassnahmen und welche weiteren
baulichen Massnahmen zu treffen sind, damit keinerlei Schaden am Gebäude auf Par-
zelle Nr. xxx1 entsteht. In der heutigen Zeit werden immer wieder solche Projekte, so-
gar technisch anspruchsvollere, realisiert. Der Bezirksrichter ist damit zu Recht von
einem realisierbaren Projekt ausgegangen und der Einwand ist somit nicht zu hören.
5.3 Die Berufungskläger machen eine Verletzung von Art. 70 ZPO geltend. Der Kläger
habe nämlich seine Klage auf Einräumung eines Notwegrechtes gegen die einzelnen
Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. xxx8 gerichtet, wobei sich einzelne dem Urteil
unterzogen und daher am Verfahren nicht teilgenommen hätten. Sowohl in der Klage
wie auch in der Schlussdenkschrift sei im Rechtsbegehren 2 verlangt worden, dass der
Kläger der Stockwerkeigentümer gemeinschaft, mithin nicht den einzelnen Stockwerk-
eigentümern den Betrag von Fr. 231‘600.-- zu bezahlen habe. Der Überlegung des
Richters „das Rechtsbegehren 2 im Lichte des Rechtsbegehrens 1 unter Beachtung
der übrigen Rechtsschriften, der Präzisierung vom 8. Oktober 2013 und der weiteren
Korrespondenz auszulegen“ und dass das Gericht daher davon ausgehe, dass die
Entschädigung den einzelnen Stockwerkeigentümern aufgrund deren Quote geschul-
det sei und anderes überspitzem Formalismus entspräche, könne nicht gefolgt werden.
Hätte das Gericht nämlich eine objektive Interpretation des Rechtsbegehrens 2 vorge-
nommen, hätte es feststellen müssen, dass dieses Rechtsbegehren fehlerhaft (man-
gelhaft) war und es hätte den Kläger auffordern müssen, das Begehren zu verbessern,
was vorliegend nicht geschehen sei.
Dementsprechend hätte der Bezirksrichter das Rechtsbegehren 2 abweisen müssen,
da es sich nicht gegen die vier Stockwerkeigentümer richte, welchen die Passivlegiti-
mation zukomme, sondern gegen die Stockwerkeigentümergesellschaft, welche nicht
passivlegitimiert sei.
5.3.1 Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger gilt es festzuhalten, dass es
sich bei den vom Berufungsbeklagten gestellten Rechtsbegehren keinesfalls um eine
mangelhafte Eingabe handelt, die der Richter hätte zur Verbesserung zurückschicken
müssen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 132 ZPO sind vorliegend nicht gegeben.
Die Begehren sind nämlich klar und leiden unter keinem Mangel, der innert angesetzter
Nachfrist zu verbessern gewesen wäre. Mithin hat der Richter die Eingabe des Klägers
seinerzeit richtigerweise nicht zur Verbesserung zurückgesandt.
5.3.2 Wie bereits erwähnt, kann ein Grundeigentümer, dessen Grundstück keinen ge-
nügenden Weg zu einer öffentlichen Strasse besitzt, von seinem Nachbarn gegen volle
Entschädigung verlangen, dass dieser ihm einen Notweg einräumt (Art. 694 Abs.1
ZGB). Die Einräumung eines Notwegrechtes hat mithin gegen volle Entschädigung zu
erfolgen. Das eine ist zwangsläufig mit dem andern verbunden. Ein Notwegrecht gibt
es ohne volle Entschädigung nicht. Damit steht auch fest, dass nur derjenige entschä-
digt wird, der das Notwegrecht auch einräumt. Vorliegend wurden die einzelnen
Stockwerkeigentümer eingeklagt, da sie das Notwegrecht einzuräumen haben. Ihnen
und niemandem anders steht daher auch die Entschädigung zu, falls sie das Notweg-
recht zu gewähren haben. Dem Dossier ist zu entnehmen, dass der Kläger bereit ist,
denjenigen, die ihm das Notwegrecht einzuräumen haben, eine Entschädigung von
Fr. 231‘600.-- zu bezahlen. Dabei handelt es sich um die Stockwerkeigentümer der
Parzelle Nr. xxx1, unabhängig davon, dass der Kläger in Rechtsbegehren 2 ausführt,
er sei bereit, diese Fr. 231‘600.-- der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu bezahlen.
Die Stockwerkeigentümer sind nämlich Partei in diesem Verfahren und nicht die
Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrichter die Entschädigung den
Stockwerkeigentümern und nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugesprochen
hat.
Die dagegen von den Berufungsklägern vorgebrachte Rüge ist daher abzuweisen.
6. Die Berufungskläger rügen im Weiteren, dass der Richter festgestellt habe, dass die
Parzelle
von
U_________
gemäss
Erschliessungsprogramm
der
Gemeinde
A_________ als erschlossen gelte und dass dem Kläger keine öffentlich-rechtlichen
Mittel zur Verfügung stünden, um seine Parzelle zu erschliessen.
Der Kläger habe nämlich im Laufe dieses Verfahrens keinerlei Nachweise erbracht,
dass er diesbezüglich bei der Gemeinde vorstellig geworden sei.
Auch diese Rüge trifft ins Leere. Es ist richtig, dass ein Eigentümer, der einen Notweg
beanspruchen will, vorgängig sämtliche öffentlich-rechtlichen Alternativen zum Erhalt
eines Zugangs zu seinem Grundstück auszuschöpfen hat.
Tatsächlich liegt das Grundstück des Klägers gemäss homologiertem Zonenplan in der
Bauzone xxx der Gemeinde A_________ (S. 119). Gemäss Erschliessungsprogramm
der Gemeinde A_________ gilt diese Parzelle als erschlossen (S. 134). Tatsächlich
führen in einer Entfernung zwischen dreissig und vierzig Metern drei verschiedene
Wege resp. Strassen vorbei, nämlich: der C_________weg, der E_________weg und
die D_________strasse. Zwischen der Parzelle des Klägers und den öffentlichen We-
gen resp. Strasse befinden sich jeweils lediglich eine (D_________strasse,
C_________weg), maximal aber zwei Parzellen (E_________weg).
Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Land erschlossen ist (Art. 22
Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende
Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Die hinreichende Zufahrt
ist in erster Linie mit planerischen Mitteln sicherzustellen, kann aber auch auf privater
Vereinbarung der betroffenen Grundeigentümer beruhen (BGE 121 I 65 E. 4a). Die
Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der
genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Aus bundesrechtlicher
Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen
heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu
jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher
mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe
gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können.
Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung
nachzuweisen (Bundesgerichtsurteile 5A_136/2009 vom 19. November 2009 E. 4.3.2
und 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.4, zusammengefasst in: Raum&Umwelt,
VLP-ASPAN 2/09 S. 16; Piermarco Zen-Ruffinen, Aménagement du territoire,
construction, expropriation, Bern 2001, N. 702 ff.).
Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht
den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE
121 I 65 E. 3a mit Hinweisen).
Vorliegend gilt es festzuhalten, dass A_________ autofrei ist und dass in einer Entfer-
nung von zwischen 30 bis 40 Metern zum Grundstück des Berufungsbeklagten ein
Weg oder eine Strasse vorbeiführt. Für diese Groberschliessung ist in der Bauzone die
Gemeinde zuständig. Der Berufungsbeklagte kann von der Gemeinde nicht verlangen,
dass sie die Wege oder die Strasse so weiterführt, dass sie bis in sein Grundstück füh-
ren. Die Feinerschliessung ist Sache des jeweiligen Eigentümers. Sie hat durch ihn zu
erfolgen. Wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme ausführt, gilt die Parzelle des Beru-
fungsbeklagten als erschlossen. An dieser Feststellung ist nichts zu beanstanden. Zur
Vollerschliessung der Parzelle fehlt lediglich das letzte Teilstück über eine sehr kurze
Distanz, in Beanspruchung einer, maximal zweier Parzellen. Diese letzte Feiner-
schliessung über eine sehr kurze Distanz hat, wie bereits ausgeführt, der Grundeigen-
tümer zu bewerkstelligen, wobei es zu erwähnen gilt, dass das Grundstück im auto-
freien A_________ nicht mit einer Strasse erschlossen sein muss. Ein Fussweg ge-
nügt. Mithin gilt es festzuhalten, dass die Groberschliessung, zu der die Gemeinde
verpflichtet ist, vorliegend gegeben ist. Eine noch weitergehende Erschliessung durch
die Gemeinde, insbesondere, dass die Strasse oder die Wege in das Grundstück des
Klägers geführt oder umgeleitet werden, kann von dieser nicht verlangt werden. Jegli-
che diesbezügliche Anfrage an die Gemeinde durch den Berufungsbeklagten wäre
zum Voraus zum Scheitern verurteilt. Einen entsprechenden Nachweis, dass er bei der
Gemeinde vorstellig geworden ist, damit sein Grundstück durch die Gemeinde noch
besser erschlossen wird, ist daher nicht nötig. Jegliche weitere Erschliessung seines
Grundstückes hat der Grundeigentümer vorzunehmen.
7. Dass kein öffentlicher Weg ins Grundstück des Klägers führt, ist unbestritten. Zu-
dem wurde bereits festgehalten, dass die Groberschliessung durch die Gemeinde er-
folgt ist und es keinerlei öffentlich-rechtliche Möglichkeiten gibt, von der Gemeinde eine
weiter gehende Erschliessung zu fordern.
Eine Wegenot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsge-
mässen Benutzung seines Grundstückes erforderliche Verbindung zur öffentlichen
Strasse fehlt (BGE 117 II 35 E. 2, 110 II 126, 105 II 180 E. 3b). Ob vorliegend das
Grundstück, bei entsprechender Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, überbaut
werden kann, wird weiter unten ausgeführt werden. Es bedarf nämlich für die Geltend-
machung eines Notwegrechts eines aktuellen Interesses, was zu beurteilen sein wird.
8. Die Berufungskläger bringen im Weiteren vor, der erstinstanzliche Richter hätte die
Klage abweisen müssen, da sie nicht gegen sämtliche Eigentümer der Nachbarparzel-
len, insbesondere gegen jene der Parzellen Nrn. xxx6, xxx4, xxx5 und xxx3 eingereicht
wurden, da genauso über diese Parzellen ein allfälliger Notweg eingeräumt werden
könnte. Dem ist nicht so.
Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Notweganspruch gemäss Art. 694 ZGB in erster
Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigen-
tums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weite-
ren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist (Abs. 2).
Der Kläger beruft im vorliegenden Verfahren nicht darauf, dass der Notweg über die
Parzelle Nr. xxx1 wegen der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse geltend ge-
macht wird, sondern in TB 18 wird behauptet, dass die anbegehrte Notwegvariante für
alle Parteien die am wenigsten belastende Variante sei. Er beruft sich mithin auf
Art. 694 Abs. 2 ZGB. Diese Tatsachenbehauptung 18 wurde von den Berufungsklägern
bestritten, so dass der Kläger seine Behauptung genauestens und im Detail hätte dar-
legen müssen. Zudem ist der Kläger für seine Behauptung gemäss Art. 8 ZGB beweis-
pflichtig.
Kommen mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer für die Einräumung des
Notwegs in Betracht, so hat der um den Notweg Ersuchende einerseits die Möglichkeit,
alle Eigentümer einzuklagen oder andererseits nur denjenigen, von dem er annimmt,
dass für diesen die Gewährung des Notweges am wenigsten schädlich ist. In beiden
Fällen trägt er ein beachtliches Risiko.
Werden alle möglichen Eigentümer eingeklagt, so riskiert der um den Notweg Ersu-
chende, dass ihm sehr hohe Kosten im Rechtsstreit entstehen, weil er den Prozess
schlussendlich nur gegen einen gewinnen und gegen alle andern verlieren wird. Gegen
je mehr Eigentümer er verliert, desto höher werden daher die Kosten anfallen.
Klagt er hingegen nur gegen einen Eigentümer und ist das Gericht der Ansicht, er hätte
ein ungeeignetes Grundstück in Anspruch genommen, so wird die Klage abgewiesen.
Andererseits kann der Richter, wenn er findet, dass der Notweg über ein Grundstück
gelegt werden muss, dessen Eigentümer nicht mitverklagt ist, nicht endgültig entschei-
den, weil sein Urteil gegen diesen nicht ins Recht gefassten Eigentümer natürlich keine
Wirkung entfaltet (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 694 ZGB).
Vorliegend hat sich der Kläger für die Variante entschieden, nur die Eigentümer einer
Parzelle, nämlich diejenigen der Parzelle Nr. xxx1, ins Recht zu fassen und zu Lasten
derer Parzelle Nr. xxx1 einen Notweg zu verlangen. Dies ist zulässig. Er hat aber im
vorliegenden Prozess nachzuweisen, dass der Notweg über diese Parzelle - gegen-
über allen andern möglichen Zugängen - der am wenigsten schädliche ist.
9. Die Berufungskläger machen im Weiteren ein fehlendes aktuelles Interesse des
Klägers geltend.
9.1 Die Ausführungen des Richters bezüglich des Erhaltens der Baubewilligung seien
nicht korrekt, wenn dieser festhalte: „die klägerischen Chancen für eine Baubewilligung
sind intakt, soweit er [der Kläger] ausführt, ein Aparthotel zu errichten. Er hat ausser-
dem mit den hinterlegten Projektplänen sein aktuelles Interesse an der Überbauung
und damit an einem genügenden Zugang zur Parzelle nachgewiesen“. Der Kläger ha-
be nämlich in allen Rechtsschriften nie davon gesprochen, dass er ein Apparthotel er-
richten möchte. Er habe dies lediglich bei seiner Befragung gesagt, als er ausführte:
„Ich möchte ein Mehrfamilienhaus erstellen mit mehreren Wohnungen und möglicher-
weise ein Apparthotel errichten.“ Aus den bei Gericht hinterlegten Plänen würde zudem
hervorgehen, dass in der Überbauung verschiedene Wohnungen gebaut würden, die
jede über einen eigenen Zugang und eine eigene Küche verfügen würden. Eine Re-
zeption für den Empfang der Gäste sei nicht vorgesehen. Aus den Plänen könne nicht
geschlossen werden, dass ein Apparthotel geplant sei.
Diese Ausführungen der Berufungskläger stimmen. Der Kläger hätte in seinen Rechts-
schriften die notwendigen Tatsachenbehauptungen bezüglich des Baues eines Ap-
parthotels vorbringen müssen. Dies hat er nicht getan. Wenn er erst in seiner Befra-
gung dann ausführt, er möchte möglicherweise ein Apparthotel errichten, so erfolgt
diese Behauptung verspätet und er ist diesbezüglich nicht zu hören. Das Beweisver-
fahren, mithin auch die Befragung des Klägers, dient nämlich dazu, behauptete Tatsa-
chen zu beweisen und dazu Stellung zu nehmen. Über nicht behauptete Tatsachen
sind jedoch keine Beweise abzunehmen.
Zudem geht auch aus den bei Gericht deponierten Plänen - bei der Bewilligungsbehör-
de sind keine hinterlegt - eindeutig hervor, dass auf der Parzelle Nr. xxx2 nur Wohnun-
gen erstellt werden sollen, keinesfalls ein Apparthotel.
Wenn der Richter mithin festhält: „die klägerischen Chancen für eine Baubewilligung
sind intakt, soweit er [der Kläger] ausführt, ein Aparthotel zu errichten. Er hat ausser-
dem mit den hinterlegten Projektplänen sein aktuelles Interesse an der Überbauung
und damit an einem genügenden Zugang zur Parzelle nachgewiesen“, so ist dies
nachweislich nicht richtig, zumal der Kläger in seiner Befragung auch ausführte, dass
er möglicherweise ein Apparthotel errichten wolle. Dies ist mithin keinesfalls gewiss.
Der Wille des Klägers, auf der Parzelle Nr. xxx2 ein Apparthotel zu errichten, ist mithin
nicht nachgewiesen.
9.2 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass der Zweitwohnungsanteil in der
Gemeinde A_________ die 20 Prozent übersteigt. In Gemeinden mit einem Zweitwoh-
nungsanteil von über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn
sie als Erstwohnungen oder als touristisch bewirtschaftete Wohnungen genutzt werden
(Art. 7 Abs. 1 lit a und b des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnun-
gen [ZWG]).
Der Berufungsbeklagte wohnt nicht in A_________, sondern in H_________. Er hat
auch nie behauptet, er wolle sich in A_________ niederlassen und Erstwohnungen
bauen. Somit kommt vorliegend das Erstellen von neuen Wohnungen nur in Betracht,
wenn sie touristisch bewirtschaftet werden. Eine Wohnung gilt als touristisch bewirt-
schaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu
markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und sie:
a) im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen bezie-
hungsweise ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung); oder b) nicht auf die persön-
lichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im
Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird (Art. 7 Abs. 2
lit a und b ZWG).
Vorliegend kommt Variante a) nicht in Betracht, da der Kläger und Berufungsbeklagte
seinen Hauptwohnsitz in H_________ und nicht in A_________ hat.
Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“
wurde von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommen und trat gleichentags in
Kraft (BBl 2012 6623).
Mithin war sich der Kläger und Berufungsbeklagte bereits bei Klageeinleitung am
September 2013 dieser Problematik bewusst. Auch wenn das Bundesgesetz vom
März 2015 über die Zweitwohnungen erst während des vorliegenden Prozesses in
Kraft trat, konnte er bei Einleitung des Prozesses keinesfalls davon ausgehen, dass er
in A_________ noch Zweitwohnungen bauen könnte, zumal er ja bis zum 11. März
2011 - und auch heute noch - über keine gültige Baubewilligung verfügt, ja nicht ein-
mal darum nachgesucht hatte.
Auf alle Fälle wurde im Rahmen dieses Verfahrens kein Nachweis erbracht, dass der
Kläger und Berufungsbeklagte die von ihm auf der Parzelle Nr. xxx2 geplanten Woh-
nungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebes bewirtschaften will.
Dies ist aber zwingende Voraussetzung, dass der Bau von Zweitwohnungen auf der
Parzelle des Klägers und Berufungsbeklagten überhaupt realisiert werden kann.
Da der entsprechende Nachweis nicht erbracht wurde, fehlt es dem Kläger und Beru-
fungsbeklagten an einem aktuellen Interesse. Eine Wegenot liegt somit nicht vor und
der Kläger und Berufungsbeklagte kann daher kein Notwegrecht geltend machen. Die
Berufung ist daher schon aus diesem Grunde gutzuheissen.
10. Die Berufungskläger bestreiten zudem, dass der Notweg über die Parzelle der
Beklagten der am wenigsten schädliche sei. Dies zu Recht. Im vorliegenden Verfahren
wurde nämlich von Berufungsbeklagen nicht dargetan, dass der eingeklagte Notweg
über die Liegenschaft der Berufungskläger, der am wenigsten schädliche sei.
10.1 Zum einen muss gesagt werden, dass ein Notweg über die unbebaute Parzelle
Nr. xxx6 dem Experten gar nicht vorgelegt wurde. Für das Gericht ist es nicht ersicht-
lich und aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Kläger ein-
geklagte Variante über die Parzelle Nr. xxx1 weniger schädlich sein sollte als eine Va-
riante über die Parzelle Nr. xxx6, zumal deren Überbaubarkeit beim C_________weg
aufgrund ihrer Grösse und Form überhaupt nicht oder doch nur sehr beschränkt mög-
lich ist.
10.2 Die Berufungskläger kritisieren auch zu Recht die allgemeinen Feststellungen
des Experten, dass die eingeklagte Linienführung als die idealste zur Erschliessung
der Parzelle Nr. xxx2 darstelle und die Varianten 30m (über die Parzelle Nr. xxx3) und
35m (über die Parzellen Nr. xxx4 und Nr. xxx5) aus topographischen und verkehrs-
technischen Überlegungen praktisch gar nicht möglich seien.
Der Experte begründet diese Aussagen nämlich mit keinem Wort. Für das Gericht ist
es schlicht nicht erkenn- und nachvollziehbar, weshalb die Erschliessung der Parzelle
des Klägers über die Parzelle Nr. xxx3 oder über die Parzellen Nrn. xxx4 und xxx5
grössere topographische Schwierigkeiten darstellt als über die Parzelle Nr. xxx1. Auch
spricht der Experte von verkehrstechnischen Problemen. Diese werden nicht aufge-
zeichnet und sind aus der Sicht des Gerichts sicher auch nicht grösser als diejenigen
bei der eingeklagten Variante, wenn es denn überhaupt solche verkehrstechnischen
Probleme gibt. Behauptet wurden sie auf alle Fälle nicht, genauso wenig wie die topo-
graphischen. Auch sind solche auf den Fotographien in der Expertise nicht ersichtlich.
Tatsache ist nun mal, dass sich die Parzelle des Klägers in einer Hanglage befindet
und daher ein gewisser Höhenunterschied vom öffentlichen Weg her zu überwinden
ist. Genauso wie es technisch möglich sein soll, die Parzelle Nr. xxx2 über die Parzelle
Nr. xxx1 zu erschliessen, lässt sich dies über die Parzelle Nrn. xxx6, xxx3, xxx4 und
xxx5 realisieren.
10.3 Damit kann nicht gesagt werden, dass die vom Kläger eingeklagte Variante im
Vergleich zu den anderen in Frage kommenden Varianten die am wenigsten schädli-
che ist. Zumindest wurde dies im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Dieser Nach-
weis oblag aber dem Kläger und er ist nicht gelungen. Die Berufung muss daher auch
aus diesem Grund gutgeheissen werden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger und Berufungsbeklagte sämt-
liche Prozesskosten zu tragen.
11.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kosten-
vorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Partei-
entschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festge-
setzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer
Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen
(Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufungskläger drangen mit ihrer Berufung vollum-
fänglich durch. Der Berufungsbeklagte hat daher sowohl die Kosten des erstinstanzli-
chen Verfahrens wie auch diejenigen des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tra-
gen und die Berufungskläger hierfür angemessen zu entschädigen.
11.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für
den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen
Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die
Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände, die hier nicht vorliegen, kön-
nen eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr
rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit
des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 231‘600.-- im Rahmen von
Fr. 9‘000.-- bis Fr. 42‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die An-
wendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen
des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten die
gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizienten von 60% berücksichtigt
werden (Art. 19 GTar).
Der erstinstanzliche Richter hat die Prozesskosten aufgrund des Streitwertes, des nicht
sehr umfangreichen Dossiers und weil die zu behandelnden Rechtsfragen keine aus-
serordentlichen Schwierigkeiten boten, auf Fr. 14‘200.-- festgelegt (Gebühr
Fr. 11‘490.90, Auslagen Fr. 2‘709.10). Die Höhe derselben wurde von den Parteien
nicht beanstandet. Das Kantonsgericht sieht keine Veranlassung, diese abzuändern,
zumal sie sich im Rahmen des Tarifes bewegen. Nach Verrechnung mit den von den
Parteien geleisteten Vorschüssen von Fr. 14‘200.-- (Kläger Fr. 13‘900.--, Beklagte
Fr. 300.--) schuldet der Kläger und Berufungsbeklagte den Beklagten und Berufungs-
klägern Fr. 300.-- für geleistete Vorschüsse.
Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand-
lung durchgeführt. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kri-
terien eine Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- angemessen. Nach Anrechnung des von
den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 12‘000.-- werden diesen
Fr. 2‘000.-- zurückerstattet. Der Kläger und Berufungsbeklagte schuldet den Beklagten
und Berufungsklägern Fr. 10‘000.-- für geleistete Vorschüsse.
11.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b, c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 231‘600.-- beträgt der ordentliche Rahmen inkl. MwSt. (Art. 27 Abs. 5 GTar)
Fr. 14‘400.-- bis Fr. 19‘700.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar).
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht
auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die
vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Bezirksrichter hat aufgrund der vorgenannten Kriterien die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 15‘300.-- (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Da dieser Betrag im Rahmen des GTar festge-
legt und von den Parteien nicht beanstandet wurde, sieht das Kantonsgericht keine
Veranlassung, dies abzuändern. Mithin schuldet der Kläger und Berufungsbeklagte
den Beklagten und Berufungsklägern Fr. 15‘300.--.
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs mit einem Reduktions-
koeffizienten von 60 Prozent (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) für das Berufungsverfahren
und der hiervor genannten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichts-
gebühren angeführten Problematik des Falles sowie des mit der Vertretung im Beru-
fungsverfahren verbundenen Aufwands mit einem einfachen Schriftenwechsel ohne
mündliche Verhandlung, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 7‘000.-- (inklusive Auslagen) als angemessen. Diesen Betrag schuldet der Kläger
und Berufungsbeklagte den Beklagten und Berufungsklägern als Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom
November 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
U_________ bezahlt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
Fr. 14‘200.-- und jene des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 10‘000.--.
Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen erstattet
das Kantonsgericht Q_________, R_________, S_________ und T_________
Fr. 2‘000.-- zurück.
U_________ bezahlt Q_________, R_________, S_________ und T_________
Fr. 10‘300.-- (Fr. 300.-- und Fr. 10‘000.--) für geleistete Kostenvorschüsse.
U_________ bezahlt Q_________, R_________, S_________ und T_________
eine Parteientschädigung von Fr. 15‘300.-- für das erstinstanzliche Verfahren und
eine solche von Fr. 7‘000.-- für das Berufungsverfahren.
Sitten, 5. Mai 2017