RVJ / ZWR 2018
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Zivilrecht
Droit civil
Familienrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
28. September 2017, X. c. Y. - TCV C1 16 39
Persönlicher Verkehr: Eltern und Kinder (Art. 273 ZGB)
suchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn die
Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet, wozu es nä-
herer sachverhaltsmässiger Abklärungen bedarf (E. 2.1).
Relations personnelles : parents et enfants (art. 273 CC)
Une telle restriction ne se justifie que si l’exercice usuel du droit de visite met en
danger l'intérêt supérieur de l'enfant. En ce cas, des clarifications factuelles plus
détaillées sont nécessaires (consid. 2.1).
Verfahren (gekürzt)
A. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 wurde die Ehe zwischen X. und Y.
durch das Bezirksgericht Brig auf gemeinsames Begehren der
Parteien geschieden. Deren Vereinbarung vom 10. November 2009
über die Nebenfolgen der Scheidung wurde gerichtlich genehmigt, der
2008 geborene Sohn unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter
gestellt, dem Vater nach einer dreimonatigen Übergangszeit ein übli-
ches Besuchsrecht eingeräumt und die Unterhaltsbeiträge festgelegt.
Am 26. März 2012 wies das Bezirksgericht Brig eine erste Abände-
rungsklage von X. auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab, regelte
jedoch das Besuchsrecht neu, wobei es dem Vater nach einer neuer-
lichen Übergangszeit wiederum ein übliches Besuchsrecht einräumte.
B. Am 30. April 2014 reichte X. eine zweite Abänderungsklage gegen
Y. ein.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 übernahm das Bezirksgericht von
der KESB gestützt auf Art. 275 Abs. 2 ZGB die Regelung des per-
sönlichen Verkehrs.
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C. Das Bezirksgericht Brig hiess am 11. Januar 2016 die Abände-
rungsklage auf Herabsetzung der Pflicht zur Zahlung von nacheheli-
chem Unterhalt und Kindesunterhalt teilweise gut. Das Besuchsrecht
von X. für seinen Sohn legte es in Abänderung des Scheidungsurteils
vom 25. Februar 2010 und des Abänderungsurteils vom 26. März
2012 neu auf zwei Sonntage pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis
abends 18.00 Uhr fest.
D. Dagegen erhob X. am 11. Februar 2016 Berufung beim Kantons-
gericht u.a. mit dem Antrag auf Einräumung eines ordentlichen
Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09.00
Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie von drei Wochen während den
Ferien und anteilsmässig über die einzelnen Festtage.
Aus den Erwägungen
2.1 In Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn
erwog der Bezirksrichter in E. 2 des angefochtenen Urteils, die
Parteien hätten diesbezüglich im ordentlichen Verfahren inkl. Schluss-
denkschriften keine Anträge gestellt, jedoch im parallel durchge-
führten und erledigten summarischen Verfahren, in welchem sie am
in den Entscheiden vom 18. Dezember 2014 und 6. Mai 2015 für die
Dauer des Abänderungsverfahrens sinngemäss bestätigt worden sei.
Die Parteien gingen offensichtlich davon aus, dass die provisorische
in eine definitive Lösung überführt werden solle, weshalb die getrof-
fene Vereinbarung und das in den inzwischen gefällten Entscheiden
festgehaltene Besuchsrecht an die Stelle der bisherigen Regelungen
im Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 und im Abänderungsurteil
vom 26. März 2012 trete.
Der
Berufungskläger
widersetzt
sich
diesem
eingeschränkten
Besuchsrecht mit Verweis auf die gesetzliche Regelung von Art. 273
ZGB, auf seine Begehren vom 3. bzw. 14. November 2014 sowie auf
seinen langen Kampf um die Ausübung eines ordentlichen Besuchs-
rechts. Die Berufungsbeklagte erklärt sich mit der erstinstanzlich
getroffenen Besuchsrechtsregelung einverstanden.
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2.2 Das vom Bezirksgericht festgesetzte Besuchsrecht schränkt den
Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB) massiv ein.
Konflikte zwischen den Eltern sind indessen kein Grund für eine
Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung haben sich die Eltern zu bemühen, die
Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre
gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen. Es wäre denn auch unhalt-
bar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte,
gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den
Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Eine Beschränkung des
Besuchsrechts rechtfertigt sich deshalb einzig, wenn aufgrund der
tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung
des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet. Hierfür sind in
jedem Fall die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine
angemessene Regelung getroffen werden kann (zum Ganzen vgl.
BGE 131 III 209).
Konkrete Feststellungen, weshalb eine Beschränkung des Besuchs-
rechts vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt sein sollte, fehlen im
angefochtenen Entscheid. Aufgrund der Untersuchungs- und Offizial-
maxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) durfte sich der Bezirksrichter
nicht mit rein formellen Erwägungen begnügen. Ohnehin sind diese
falsch. So wendet der Berufungskläger zu Recht ein, dass er seine
Zustimmung zu einem beschränkten Besuchsrecht nur für die Dauer
des Abänderungsverfahrens erteilt und im Übrigen am 3. November
2014 einlässliche Begehren gestellt habe, an welchen er am
führte in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2014 aus, der Vater
habe am 3. November 2014 detaillierte Anträge betreffend das
Besuchsrecht gestellt. Diese zielen aber nach einer Übergangszeit auf
ein Besuchsrecht im üblichen Umfang hin.
Über diese Anträge hat das Bezirksgericht nicht befunden. Es hat aus-
serdem ohne nähere sachverhaltsmässige Abklärungen das Besuchs-
recht beschnitten. Mithin verletzt das angefochtene Urteil in diesem
Punkt Art. 273 ZGB, weshalb es aufzuheben und die Sache hinsicht-
lich der Regelung des persönlichen Verkehrs an die erste Instanz
zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), damit diese nach
Vornahme der allenfalls notwendigen Abklärungen und Gewährung
des rechtlichen Gehörs, soweit dies erforderlich ist, neu entscheidet.