Parental conflict alone does not justify limiting visitation

C1 16 39Kantonsgericht28.09.2017Partially Granted

Zusammenfassung

The parents were divorced and the father’s visitation with their son had been repeatedly regulated in modification proceedings. In the present appeal, the father challenged the first-instance decision that reduced contact to two Sundays per month. The appellate court held that parental conflict is not, by itself, a ground to restrict visitation. Such a restriction is permissible only where ordinary visitation would endanger the child’s welfare, which requires specific factual findings. Because the lower court made no such findings and relied on formal reasoning, the visitation ruling was annulled and the case remitted for further inquiry and a new decision.

Regest

Art. 273 ZGB; parental conflict alone does not justify restricting the child’s right to personal contact with the non-custodial parent. A limitation of the usual visitation regime is admissible only where the factual circumstances show that ordinary contact would endanger the child’s welfare; this requires specific factual clarification and an individualized assessment. Under the official-investigation principle, the court may not base a restriction merely on formal considerations or the parties’ antagonism. If the necessary findings are lacking, the visitation order must be set aside and the matter remitted for a new decision (consid. 2.1).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2018

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Zivilrecht

Droit civil

Familienrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

28. September 2017, X. c. Y. - TCV C1 16 39

Persönlicher Verkehr: Eltern und Kinder (Art. 273 ZGB)

  • Konflikte zwischen den Eltern sind kein Grund für eine Beschränkung des Be-

suchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn die

Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet, wozu es nä-

herer sachverhaltsmässiger Abklärungen bedarf (E. 2.1).

Relations personnelles : parents et enfants (art. 273 CC)

  • Les conflits entre parents ne justifient pas une restriction du droit de visite de l'enfant.

Une telle restriction ne se justifie que si l’exercice usuel du droit de visite met en

danger l'intérêt supérieur de l'enfant. En ce cas, des clarifications factuelles plus

détaillées sont nécessaires (consid. 2.1).

Verfahren (gekürzt)

A. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 wurde die Ehe zwischen X. und Y.

durch das Bezirksgericht Brig auf gemeinsames Begehren der

Parteien geschieden. Deren Vereinbarung vom 10. November 2009

über die Nebenfolgen der Scheidung wurde gerichtlich genehmigt, der

2008 geborene Sohn unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter

gestellt, dem Vater nach einer dreimonatigen Übergangszeit ein übli-

ches Besuchsrecht eingeräumt und die Unterhaltsbeiträge festgelegt.

Am 26. März 2012 wies das Bezirksgericht Brig eine erste Abände-

rungsklage von X. auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab, regelte

jedoch das Besuchsrecht neu, wobei es dem Vater nach einer neuer-

lichen Übergangszeit wiederum ein übliches Besuchsrecht einräumte.

B. Am 30. April 2014 reichte X. eine zweite Abänderungsklage gegen

Y. ein.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 übernahm das Bezirksgericht von

der KESB gestützt auf Art. 275 Abs. 2 ZGB die Regelung des per-

sönlichen Verkehrs.


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C. Das Bezirksgericht Brig hiess am 11. Januar 2016 die Abände-

rungsklage auf Herabsetzung der Pflicht zur Zahlung von nacheheli-

chem Unterhalt und Kindesunterhalt teilweise gut. Das Besuchsrecht

von X. für seinen Sohn legte es in Abänderung des Scheidungsurteils

vom 25. Februar 2010 und des Abänderungsurteils vom 26. März

2012 neu auf zwei Sonntage pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis

abends 18.00 Uhr fest.

D. Dagegen erhob X. am 11. Februar 2016 Berufung beim Kantons-

gericht u.a. mit dem Antrag auf Einräumung eines ordentlichen

Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09.00

Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie von drei Wochen während den

Ferien und anteilsmässig über die einzelnen Festtage.

Aus den Erwägungen

2.1 In Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn

erwog der Bezirksrichter in E. 2 des angefochtenen Urteils, die

Parteien hätten diesbezüglich im ordentlichen Verfahren inkl. Schluss-

denkschriften keine Anträge gestellt, jedoch im parallel durchge-

führten und erledigten summarischen Verfahren, in welchem sie am

  1. November 2014 einen Vergleich gefunden hätten, welche Lösung

in den Entscheiden vom 18. Dezember 2014 und 6. Mai 2015 für die

Dauer des Abänderungsverfahrens sinngemäss bestätigt worden sei.

Die Parteien gingen offensichtlich davon aus, dass die provisorische

in eine definitive Lösung überführt werden solle, weshalb die getrof-

fene Vereinbarung und das in den inzwischen gefällten Entscheiden

festgehaltene Besuchsrecht an die Stelle der bisherigen Regelungen

im Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 und im Abänderungsurteil

vom 26. März 2012 trete.

Der

Berufungskläger

widersetzt

sich

diesem

eingeschränkten

Besuchsrecht mit Verweis auf die gesetzliche Regelung von Art. 273

ZGB, auf seine Begehren vom 3. bzw. 14. November 2014 sowie auf

seinen langen Kampf um die Ausübung eines ordentlichen Besuchs-

rechts. Die Berufungsbeklagte erklärt sich mit der erstinstanzlich

getroffenen Besuchsrechtsregelung einverstanden.


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2.2 Das vom Bezirksgericht festgesetzte Besuchsrecht schränkt den

Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB) massiv ein.

Konflikte zwischen den Eltern sind indessen kein Grund für eine

Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Laut bundes-

gerichtlicher Rechtsprechung haben sich die Eltern zu bemühen, die

Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre

gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen. Es wäre denn auch unhalt-

bar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte,

gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den

Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Eine Beschränkung des

Besuchsrechts rechtfertigt sich deshalb einzig, wenn aufgrund der

tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung

des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet. Hierfür sind in

jedem Fall die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine

angemessene Regelung getroffen werden kann (zum Ganzen vgl.

BGE 131 III 209).

Konkrete Feststellungen, weshalb eine Beschränkung des Besuchs-

rechts vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt sein sollte, fehlen im

angefochtenen Entscheid. Aufgrund der Untersuchungs- und Offizial-

maxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) durfte sich der Bezirksrichter

nicht mit rein formellen Erwägungen begnügen. Ohnehin sind diese

falsch. So wendet der Berufungskläger zu Recht ein, dass er seine

Zustimmung zu einem beschränkten Besuchsrecht nur für die Dauer

des Abänderungsverfahrens erteilt und im Übrigen am 3. November

2014 einlässliche Begehren gestellt habe, an welchen er am

  1. November 2014 festgehalten habe. Selbst das Bezirksgericht

führte in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2014 aus, der Vater

habe am 3. November 2014 detaillierte Anträge betreffend das

Besuchsrecht gestellt. Diese zielen aber nach einer Übergangszeit auf

ein Besuchsrecht im üblichen Umfang hin.

Über diese Anträge hat das Bezirksgericht nicht befunden. Es hat aus-

serdem ohne nähere sachverhaltsmässige Abklärungen das Besuchs-

recht beschnitten. Mithin verletzt das angefochtene Urteil in diesem

Punkt Art. 273 ZGB, weshalb es aufzuheben und die Sache hinsicht-

lich der Regelung des persönlichen Verkehrs an die erste Instanz

zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), damit diese nach

Vornahme der allenfalls notwendigen Abklärungen und Gewährung

des rechtlichen Gehörs, soweit dies erforderlich ist, neu entscheidet.

Schlagwörter

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