C1 16 36
URTEIL VOM 29. MAI 2017
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer-
Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________
Z_________
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Haftpflicht)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________
vom 8. Januar 2016 [Z1 13 50]
Verfahren
A. Mit Klage vom 4. Juni 2013 verlangte X_________ von A_________, am 29. April
2013 verstorbene Mutter der heutigen Beklagten, die Leistung von Schadenersatz von
Fr. 114‘609.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2012 und die Beseitigung
des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes
der Bezirke O_________, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beklagten. Der Kläger machte geltend, die Beklagte hafte ihm aus Werkeigentümerhaf-
tung bzw. aus unerlaubter Handlung für den Schaden, der ihm dadurch entstanden sei,
dass eine im Eigentum der Beklagten stehende Stützmauer auf sein Chalet umgekippt
sei (S. 1 ff., 11).
In ihrer Klageantwort vom 11. Oktober 2013 bestritten Marianne und Z_________ ihr
Eigentum an der fraglichen Mauer und jegliche Haftung. Sie verlangten die kosten- und
entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Wider-
klageweise beantragten sie, dass zu Gunsten der Parzelle des Klägers und zu Lasten
ihrer Parzelle im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Überbaurecht) einzutragen sei,
wofür sie der Widerbeklagte mit Fr. 6‘000.-- zu entschädigen habe (S. 88 ff., 89).
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 trat der Bezirksrichter auf die Widerklage nicht ein
und auferlegte den Widerklägern die diesbezüglichen Verfahrenskosten (S. 148 ff.).
Nach Instruktion des Verfahrens und Erhebung der Beweise, namentlich eines Augen-
scheins am 11. Mai 2015 (S. 347 f.), verzichteten die Parteien auf einen mündlichen
Schlussvortrag und reichten stattdessen am 11. bzw. 17. August 2017 je einen schrift-
lichen Parteivortrag ein (S. 355 ff, 366 ff.) mit den nachstehenden Schlussbegehren:
Kläger (S. 365):
Frau Y_________ und Herr Z_________ sind unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten,
Herrn X_________ die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 01. Dezember 2012 zu leisten und es ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx1
des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke O_________ in Bezug auf den Betrag von
CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Dezember 2012 zu beseitigen.
Herrn X_________ ist unter solidarischer Haftbarkeit von Frau Y_________ und Herrn Z_________
eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von
Frau Y_________ und Herrn Z_________.
Beklagte (S. 367):
Die Klage von Herrn X_________ vom 04. Juni 2013 sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt ein-
zutreten ist.
Frau Y_________ und Herrn Z_________ sei zu Lasten von Herrn X_________ eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten.
Herr X_________ habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen.
B. Am 8. Januar 2016 fällte das Bezirksgericht O_________ folgendes Urteil (S. 384).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 7‘600.-- werden dem Kläger auferlegt und mit den von den Parteien ge-
leisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Der Kläger bezahlt den Beklagten
a) Fr. 300.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b) Fr. 12‘950.-- als Parteientschädigung.
C. Gegen dieses Urteil erhob X_________ am 9. Februar 2016 Berufung beim Kan-
tonsgericht mit den Begehren (S. 400):
Die Berufung gegen das Urteil Z1 13 50 vom 08. Januar 2016 ist gutzuheissen.
Frau Y_________ und Herr Z_________ sind unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten,
Herrn X_________ die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 01. Dezember 2012 zu leisten und es ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx1
des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke O_________ in Bezug auf den Betrag von
CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Dezember 2012 zu beseitigen.
Eventualiter ist das Urteil Z1 13 50 vom 08. Januar 2016 aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Herrn X_________ ist unter solidarischer Haftbarkeit von Frau Y_________ und Herrn Z_________
eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss GTar
zuzusprechen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu
Lasten von Frau Y_________ und Herrn Z_________.
Y_________ und Z_________ erstatteten ihre Berufungsantwort am 7. April 2016 und
stellten nachfolgende Berufungsanträge (S. 419):
Die Berufung von Herrn X_________ vom 09. Februar 2016 sei abzuweisen, sofern darauf über-
haupt einzutreten sei.
Frau Y_________ und Herrn Z_________ sei zu Lasten von Herrn X_________ für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Herr X_________ habe die Kosten von Verfahren und Entscheid vor erster und zweiter Instanz zu
tragen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten
Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Beru-
fung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht
den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Stehen sich Klage und Widerklage
gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren
(Art. 94 Abs. 1 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zu-
sammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen
(Art. 94 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren
sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die
Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und
Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 308
ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessord-
nung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308 ZGB; Mathys, in:
Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010,
N. 33 zu Art. 308 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. In seiner Schlussdenkschrift verlangte der
Kläger Fr. 114‘609.65. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, sofern
darauf einzutreten sei. Ihre Widerklage hatte der Bezirksrichter bereits zuvor am
Fr. 114‘609.65 ist die Berufung zulässig. Die Berufung wurde frist- und formgerecht
(Art. 311 ZPO) erhoben.
1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantona-
len und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich
2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a
und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine;
zum Umfang der Begründungspflicht s. nachstehende E. 1.2.1). Sie hemmt die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträ-
ge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel
werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Ver-
zug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In-
stanz vorgebracht werden konnten.
1.2.1 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318
und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO
verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO
der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast).
Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungs-
schrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese
wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei-
chend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden
werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor-
instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf
denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2,
in:
SZZP
2013
S.
29
f.;
Reetz/Theiler,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2. A. 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich
LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen soll-
te, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen an-
deren Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren,
möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311
ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der
Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständi-
ge Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder
Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311
ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen,
ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler,
a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuwei-
sen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
1.2.2 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
eine unrichtige Rechtsanwendung. Darauf ist, soweit der Berufungskläger seine Ein-
wände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den
Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten.
2.
2.1 Die Parteien sind Eigentümer zweier Nachbarsparzellen in C_________, der Beru-
fungskläger der Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, mit dem Chalet „D_________“, die Berufungs-
beklagten der in Hanglage nördlich angrenzenden Nr. xxx3, Plan Nr. xxx, mit dem Cha-
let „E_________“. Auf der Parzelle Nr. xxx2 verläuft westlich des Chalets
„D_________“ eine Mauer, welche auf der Nordseite in eine bis zu 4.5 m hohe Stütz-
mauer übergeht, deren westlicher Teil auf der Parzelle Nr. xxx2, deren Mittelstück auf
der Parzelle Nr. xxx3 und deren östlicher Teil auf der Parzellengrenze bzw. auf der
Parzelle Nr. xxx3 steht (vgl. Situations- und GIS-Plan S. 18 und 19). Im Grundbuch
sind keine Dienstbarkeiten eingetragen. Im Frühjahr 2012 (Woche 11) kippte die
Stützmauer talwärts um und beschädigte das Chalet „D_________“.
2.2 Beide Chalets wurden vor Jahren von F_________ gebaut bzw. verkauft.
Mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1976 erwarb G_________, der Vater der Berufungs-
beklagten, auf welche das Grundstück schliesslich infolge Erbgang übergegangen ist,
von F_________ die heutige Parzelle Nr. xxx3 mit dem darauf in Errichtung begriffenen
Ferienhaus (S. 103 ff.).
Mit Kaufvertrag vom 30. April 1979 erwarben die Eheleute H_________ und
I_________ von F_________ die heutige Parzelle Nr. xxx2 mit Chalet und Umschwung
(S. 232 ff.). Am 19. Mai 1988 sowie am 2. September 1992 verkauften H_________
und I_________ die heutige Parzelle Nr. xxx2 mit Chalet und Umschwung weiter an
das Ehepaar J_________ und K_________ (S. 236 ff., 243 ff.). Am 5. Dezember 2006
verkauften
die
Erben
der
verwitweten
K_________,
nämlich
P_________,
Q_________ und R_________, die heutige Parzelle Nr. xxx2 mit Chalet und Um-
schwung für einen Kaufpreis von Fr. 235‘000.-- an S_________ (S. 213 ff.). Unter „V.
Besondere Vertragsbestimmung“ wurde festgehalten, dass im Zusammenhang mit
einer Mauersanierung hinter dem Chalet „D_________“ bis heute die Kostenbeteili-
gung des darob liegenden Nachbareigentümers ausstehend sei. Diesen Umstand hät-
ten die Vertragsparteien bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt. Sollte die-
ser Kostenanteil innert dreier Jahren nach Eintragung vorliegender Urkunde im Grund-
buch geleistet werden, stehe diese Entschädigung je hälftig der Verkäuferschaft bzw.
dem Käufer zu. Nach Ablauf der dreijährigen Frist stehe eine solche Entschädigung
ausschliesslich dem Käufer zur Verfügung (S. 217 f.).
2.3 In sachverhaltsmässiger Hinsicht hielt das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil
fest, dass nicht mehr eruiert werden könne, wann genau die beiden Chalets von
F_________ realisiert worden seien, da dieser nicht als Zeuge befragt und die diesbe-
züglichen Baudossiers nicht mehr ediert hätten werden können. Es erachtete es als
erwiesen, dass das Chalet „E_________“ vor dem Chalet „D_________“ erbaut und
die Stützmauer erst im Rahmen des Zweitbaus errichtet worden sei. Das Bezirksge-
richt stützte sich dabei auf die Aussage der Beklagten Y_________, auf das spätere
Verkaufsdatum des Chalets „D_________“ (vgl. E. 2.2), auf durch den Kläger und die
Beklagten hinterlegte Fotos sowie auf den Inhalt eines Antwortschreibens von
A_________ vom 10. Oktober 2006 an R_________ (angefochtenes Urteil E. 2.2.2).
Weiter hielt das Bezirksgericht fest, die Stützmauer habe primär dazu gedient, das
Chalet „D_________“ auf der Parzelle Nr. xxx2 bauen zu können und nur subsidiär das
Erdreich der darüber gelegenen Parzelle Nr. xxx3 gestützt. Dafür sprächen die anläss-
lich des Augenscheins festgestellten örtlichen Begebenheiten wie auch die fotografisch
festgehaltene Bausituation. Das Gebäude sei nämlich derart nahe an der gemeinsa-
men Grundstückgrenze positioniert und gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf
derart in das Grundstück (Nr. xxx2) eingebettet, dass der Hang massiv habe abgetra-
gen und eine Stützmauer erstellt werden müssen, deren ursprüngliche Dimensionie-
rung mit einer Mauerhöhe von ca. 4.5 Metern denn auch ausserordentlich imposant
ausgefallen sei. Das Bezirksgericht zitierte in diesem Zusammenhang die Stellung-
nahmen der Baufachleute und hielt es insgesamt als erstellt an, dass die Stützmauer
im Rahmen und zwecks Realisierung des Chalets „D_________“ erstellt worden sei,
dass deren primäre Zweckbestimmung darin gelegen habe, das Gebäude an der be-
stehenden Lage positionieren zu können, woran nichts ändere, dass sich ein Teil der
Mauer auf dem Grundstück der darüber liegenden Parzelle Nr. xxx3 befinde und die
fragliche Situation sachenrechtlich nicht geklärt sei, weil ein im Grundbuch eingetrage-
nes Überbaurecht nicht existiere (angefochtenes Urteil E. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5).
2.4 Soweit der Berufungskläger in Ziff. II./2. seiner Berufungsschrift den Sachverhalt
aus seiner Sicht darlegt, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinander, womit seine Berufung insoweit den gesetzlichen Begrün-
dungsanforderungen nicht genügt. Konkret beanstandet der Berufungskläger den
Schluss der Vorinstanz, dass das Chalet „E_________“ vor dem Chalet „D_________“
erbaut worden sei. Die Parteiaussage von Y_________ sei nicht glaubwürdig, weil sie,
wie die Korrespondenz von A_________ an R_________ belege, wahrheitswidrig aus-
gesagt habe, nicht gewusst zu haben, dass ein Teil der Mauer auf ihrem Boden stehe,
und fälschlicherweise angegeben habe, dass ihre Mutter durch einen Betrieb Bäume
habe entfernen lassen. Weiter liessen die zu den Akten gereichten Fotos und die Aus-
sagen der Baufachleute keine begründeten Rückschlüsse auf den genauen Zeitablauf
bei der Erbauung der beiden Chalets und der dazwischenliegenden Stützmauer sowie
deren Zweck zu (Berufungsschrift II./5.).
Zu diesen Einwänden ist vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Beweis-
würdigung auf weitere Elemente und Beweismittel stützte (vgl. vorstehende E. 2.3:
Verkaufsdaten der beiden Chalets; hinterlegte Fotos; Inhalt eines Antwortschreibens
von A_________ vom 10. Oktober 2006 an R_________; Ergebnisse des Augen-
scheins wie auch die fotografisch festgehaltene Bausituation mit einem derart nahe an
der gemeinsamen Grundstückgrenze positionierten Gebäude, was einen massive Ab-
tragung des Hanges und eine hohe Stützmauer bedingt habe), mit welchen sich der
Berufungskläger nicht auseinandersetzt, Gleiches gilt für die von der Erstinstanz dar-
aus gezogenen Schlussfolgerungen, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung
bereits deshalb Bestand hat. Im Übrigen ist diese auch aus nachstehenden Erwägun-
gen korrekt:
Die von den Parteien hinterlegten Fotos (S. 27 und 183) lassen letztlich keinen Zweifel
offen, dass das Chalet „E_________“ zeitlich vor dem Chalet „D_________“ erbaut
wurde. So sieht man auf dem zweiten Foto wahrscheinlich die Familie der Berufungs-
beklagten auf dem Balkon ihres fertig gestellten Chalets „E_________“, während davor
weder eine Stützmauer noch ein Chalet steht. Das Chalet „D_________“ und die
Stützmauer waren damit bei Fertigstellung des Chalets „E_________“ nachweislich
noch nicht erbaut, woraus folgt, dass die strittige Mauer für das Chalet „E_________“
nicht notwendig war und auch nicht für dieses erbaut wurde, sondern erst beim Bau
des Chalets „D_________“. Wohl ist auf beiden Fotos erkennbar, dass im Bereich der
späteren Stützmauer bereits etwas Land abgetragen worden war, was für eine zeitlich
nahe Erstellung der beiden Chalets spricht, aber nichts daran ändert, dass das
„E_________“ bereits stand und genutzt wurde, bevor das Chalet „D_________“ und
die fragliche Mauer gebaut wurden. Dies wurde von A_________ in ihrem Antwort-
schreiben vom 10. Oktober 2006 auf die Anfrage von R_________ betreffend einer
Kostenbeteiligung an der Sanierung der Stützmauer denn auch so festgehalten, indem
sie klarstellte, dass es die Mauer im Jahre 1977, als ihnen ihr Chalet neu übergeben
worden sei, nicht gegeben habe, sie eine solche nicht gebraucht hätten und diese erst
einige Zeit später beim Bau des Chalets „D_________“, wofür das Grundstück xxx2
abgegraben worden sei, benötigt worden sei; sie seien darüber nie informiert worden
und da in keinerlei Weise beteiligt gewesen. Man habe ihnen auch nicht mitgeteilt,
dass die Mauer einigermassen auf ihr Grundstück gebaut worden sei, wo sie nicht hin-
gehöre (S. 310, zitiert in E. 2.2.2 des angefochtenen Urteils).
Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass das Chalet „D_________“
nicht derart nahe an die gemeinsame Grundstückgrenze positioniert und derart tief in
das Grundstück eigebettet hätte werden können, ohne den Hang massiv abzutragen.
Wer aber in Hanglage zum Bau eines Hauses dermassen in den natürlichen Gelände-
verlauf eingreift bzw. hineingräbt und Land abträgt, muss zwingend den dahinter lie-
genden Hang sichern, ansonsten dieser auf die Bauparzelle abrutscht. Dies hat seiner-
zeit F_________ mit der Stützmauer getan. Für das Kantonsgericht ist daher im Sinne
der vorstehenden Erwägungen bewiesen, dass die strittige Mauer zeitlich nach Erstel-
lung und Übergabe des Chalets „E_________“ beim Bau des Chalets „D_________“
erstellt wurde und erstellt werden musste, um dieses überhaupt wie geplant bauen zu
können bzw. um ein aufgrund der Bauausführung dieses Ferienhauses bedingtes Ab-
rutschen des dahinter liegenden Hanges zu verhindern. Glaubhaft ist dabei, dass die
Familie der Berufungsbeklagten, nämlich ihre Mutter, erst mit der Anfrage von
R_________ vom 12. September 2006 (S. 306), in welchem er diese über die Schäden
an der Mauer, die drohende Einsturzgefahr, die Lage der Mauer (zu 2/3 auf der Parzel-
le Nr. xxx3) und die geschätzten Sanierungskosten informierte, davon erfahren hat,
dass diese Stützmauer zum Teil auf ihrem Boden steht. Ursprünglicher Eigentümer der
beiden Parzellen und Ersteller der beiden Ferienhäuser war der Einheimische
F_________. Offenbar hat dieser das Chalet „D_________“ und die Stützmauer nach
eigenem Belieben und ohne Rücksicht auf den Grenzverlauf positioniert. Die Familie
der Berufungsbeklagten, welche ihren Wohnsitz im Ausland hat, nur zwecks Ferien in
C_________ weilt und ihr Ferienhaus ebenfalls von diesem erworben hatte, hatte kei-
nen Anlass, ihm zu misstrauen und den Grenzverlauf nachzumessen, zumal die Nut-
zung ihres Chalets durch die Grenzverletzung nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde.
Dass die Mutter A_________ ihre Kinder über die Grenzverletzung und den Sanie-
rungsbedarf der Mauer informiert hätte, ist nicht belegt, weshalb der Berufungsbeklag-
ten Y_________ auch nicht unterstellt werden kann, sie habe diesbezüglich eine
Falschaussage gemacht. Gleiches gilt für das Fällen von Bäumen, zumal darüber in
keiner Weise Beweis abgenommen wurde. Damit durfte das Bezirksgericht auch auf
deren Aussage abstellen.
2.5 Der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006, womit die Erben J_________ ihr Eigen-
tum an der Parzelle Nr. xxx2 an den Berufungskläger abtraten, enthält als besondere
Vertragsbestimmung den Hinweis auf die offene Kostenbeteiligung des Nachbareigen-
tümers an der Mauersanierung, welcher Umstand gemäss Vertragswortlaut bei der
Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt und für welche Entschädigung, bei deren
Erhältlichkeit, ein Verteilschlüssel zwischen Verkäufern und Käufer vereinbart wurde
(vgl. vorne E. 2.2). R_________ bestätigte gegenüber dem Bezirksgericht mit Schrei-
ben vom 20. November 2014, dass beim Verkauf der Liegenschaft ganz klar eine
Kaufpreisminderung auf Grund der fälligen Mauersanierung gewährt worden sei, wel-
che auch im Kaufvertrag zum Ausdruck komme. Mit Verweis auf eine E-Mail von
T_________, Vermietung/Verwaltung, vom 29. September 2006 gab er an, Herr
R_________ habe sich vor dem Kauf bereit erklärt, die Kosten der Mauersanierung
vollumfänglich zu übernehmen (S. 304). In der erwähnten E-Mail (S. 309) teilte
T_________ den Erben J_________ mit, er habe die Offerte betreffend Mauersanie-
rung Herrn R_________ weitergeleitet. Nach Rücksprache mit diesem mache er den
folgenden Vorschlag: Herr R_________ übernehme die Gesamtkosten von Fr. 50‘000.-
Fr. 235‘000.-- (Fr. 260‘000.00 - Fr. 25‘000.00 = ½ der Mauersanierung).
Sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus der obigen E-Mail ergibt sich, dass der Zu-
stand der Mauer, deren Sanierung(sbedarf) und die zwischen den Nachbarn strittige
Kostenbeteiligung durch die Familie der Berufungsbeklagten vor Kaufabschluss Thema
war zwischen den Verkäufern und dem nachmaligen Käufer. Als Kaufinteressent wuss-
te der Berufungskläger also um den Sanierungsbedarf bei der Stützmauer, um deren
Verlauf über die beiden Grundstücke und um die Ablehnung der Nachbarin, sich an
den entsprechenden Kosten zu beteiligen, was er in seiner Parteibefragung vom
einer sofortigen Sanierung in Abrede stellte (S. 329 F4), im Widerspruch dazu aber
gleichzeitig behauptete, er habe an jenem Teil der Mauer, welcher auf seinem Boden
gestanden habe, von Anbeginn an Verstärkungsmassnahmen getroffen, der restliche
Teil habe ja nicht auf seinem Boden gestanden (S. 330 Ergänzungsfrage 2). Zum In-
halt der E-Mail von T_________ wurde er nicht befragt, obwohl diese vor seiner per-
sönlichen Befragung zu den Akten genommen wurde. In seiner Schlussdenkschrift und
in seiner Berufung bestritt er, den Verkäufern zugesagt zu haben, die gesamten Sanie-
rungskosten zu übernehmen. Auffallend ist indes, dass der schliesslich beurkundete
Kaufpreis exakt jenem Betrag entspricht, den T_________ in seiner E-Mail mittels hälf-
tigem Abzug der voraussichtlichen Sanierungskosten errechnete. Damit ist für das
Kantonsgericht insgesamt bewiesen, dass der Berufungskläger vor dem Kauf über den
Verlauf der Mauer, deren Sanierungsbedarf, die voraussichtliche Höhe der Sanie-
rungskosten und die Weigerung der Nachbarn, sich an letzteren zu beteiligen, infor-
miert war und dass er gestützt darauf eine Reduktion des Kaufpreises erwirkte. Im
Kaufvertrag wurde sodann unter „Besondere Vertragsbestimmung“ die offene Kosten-
beteiligung des darob liegenden Nachbareigentümers, also durch die (Familie der) Be-
rufungsbeklagten, thematisiert und vereinbart, wie deren Leistung dieses Kostenanteils
auf Verkäuferschaft und Käufer verteilt werden sollte, wobei unterschieden wurde, ob
die Nachbarn die strittige Entschädigung innert dreier Jahre oder nach deren Ablauf
leisten würden; eine Haftung der Verkäufer für den Fall, dass die Nachbarn sich an den
Kosten nicht beteiligen würden, war jedoch nicht vorgesehen, womit der Berufungsklä-
ger die Verkäufer insoweit von jeglichen Kosten befreite. Ihnen gegenüber hat er sich
damit im Ergebnis dazu verpflichtet, in diesem Eventualfall sämtliche Mauersanie-
rungskosten selbst zu tragen.
3. Der Berufungskläger begründet seine Forderung gegenüber den Berufungsbeklag-
ten primär gestützt auf die Werkeigentümerhaftung, subsidiär auf die Haftung aus uner-
laubter Handlung.
3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines ande-
ren Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
3.1.1 Das Bezirksgericht hat in E. 2.1 die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen nach
dieser Gesetzesbestimmung korrekt dargelegt. Dabei führte es aus, dass in der Regel
zwar der Grundeigentümer hafte, der haftende Werkeigentümer brauche aber nicht in
jedem Fall identisch zu sein mit dem Grundeigentümer. Ausnahmen könnten sich
schon aus sachenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Art. 674-677 ZGB er-
geben. Eigentümer eines anderen Werkes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR könne
selbst sein, wer es auf einem anderen Grundstück erstelle, an dem er überhaupt kein
dingliches Recht habe. Weiter zitierte es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Strassen und Wegen (BGE 102 II 344; 100 II 137; 91 II 283 ff., 59 II 176; 51 II 209),
wonach haftpflichtig sei, wer die Anlage als Ganzes erstellt habe, sie benütze und tat-
sächlich über sie verfüge, folglich auch für ihren Unterhalt zu sorgen habe und die er-
forderlichen Massnahmen treffen könne, weshalb für Anlage- und Unterhaltsmängel
des Weges nicht der Grundeigentümer, sondern der regelmässig aus einer Dienstbar-
keit Berechtigte einzustehen habe. In E. 2.2 erwog es im Wesentlichen, die Mauer sei
im Rahmen und zwecks Realisierung des Chalets „D_________“ erstellt worden, ihre
primäre Zweckbestimmung habe darin bestanden, dieses Chalet wie bestehend auf
der Parzelle bauen zu können, durch den Bau eines Teiles der Mauer auf der Nach-
barsparzelle Nr. xxx3 sei dem jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 eine einem
Dienstbarkeitsberechtigten ähnliche Stellung zugekommen, auch wenn die sachen-
rechtliche Situation mangels eines im Grundbuch eingetragenen Überbaurechts nicht
geklärt sei, woraus zu folgern sei, dass auch der Eigentümer des Chalets
„D_________“ für den Unterhalt der fraglichen Mauer zu sorgen und die erforderlichen
Massnahmen zu treffen hat(te), weshalb die Beklagten nicht als Grundeigentümer im
Sinne von Art. 58 OR angesehen werden könnten. Demzufolge wies das Bezirksge-
richt die Klage ab.
3.1.2 Der Berufungskläger führt aus, strittig sei einzig, wer als Werkeigentümer gelte.
Dabei verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in BGE
121 III 448 relativiert habe, indem es klargestellt habe, dass Werkeigentümer im Sinne
von Art. 58 OR grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer und der Sondertatbe-
stand der Haftung des Gemeinwesens für öffentliche Strassen und Wege eingegrenzt
sei. Anderseits, so der Berufungskläger, sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da er an der umgekippten Mauer nicht
dienstbarkeitsberechtigt gewesen sei. Für eine Extratabularersitzung habe es ihm und
dem vorherigen Eigentümer am Ersitzungswillen gefehlt. Vorliegend entscheidend sei
nicht die Zweckbestimmung der Mauer, sondern das sachenrechtliche Akzessionsprin-
zip. Allenfalls stelle sich noch die Frage, ob Art. 142 ff. EGZGB zur Anwendung gelang-
ten.
3.1.3 Haftpflichtiger im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR ist in aller Regel der Grundeigen-
tümer. Ausgehend von der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
befürwortet die Lehre bei Sondertatbeständen, namentlich wenn ein Dritter ein Werk
nach seinem Ermessen erstellt und nutzt, ausnahmsweise eine Haftung des tatsächli-
chen Erstellers und Nutzers anstelle des formellen, im Grundbuch eingetragenen Ei-
gentümers (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., N. 5 und 9 ff. zu Art. 58 OR; Kessler,
Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 58 OR). Das Bundesgericht hat ebenfalls erkannt,
dass sich die Grenzen der Werkmängelhaftung nicht notwendigerweise mit den Gren-
zen des sachenrechtlichen Eigentums decken (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.2 S. 740 mit
Hinweisen). Ausnahmen vom Prinzip der Haftung des Grundeigentümers sind zwar nur
mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 123 III 306 S. 309), beispielsweise wenn das
Werk sich haftpflichtrechtlich nicht im Verantwortungsbereich des Eigentümers befindet
(BGE 121 III 448 E. 3c S. 452 f.; Bundesgerichtsurteil 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010
E. 1.1).
Wie vorstehend sachverhaltsmässig festgestellt wurde (vgl. E. 2.4), wurde die strittige
Mauer vom damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 erstellt, um sein Bauvorhaben
auf diesem Grundstück überhaupt ausführen zu können. Der Bau der Stützmauer wur-
de notwendig, weil der damalige Eigentümer das Chalet „D_________“ sehr nahe an
die Nordgrenze setzte, dafür den Hang abgrub und deshalb die Böschung zur nördli-
chen Nachbarparzelle absichern musste. Die Stützmauer dient(e) damit ausschliesslich
der Überbaubarkeit bzw. der Überbauung der Parzelle Nr. xxx2. Wurde die Mauer so-
mit im alleinigen Interesse dieser Parzelle errichtet, so erscheint es gerechtfertigt, de-
ren jeweiligen Eigentümer die Kosten des Unterhalts und folglich auch die (finanziellen)
Folgen eines Mauereinsturzes tragen zu lassen. Es kommt hinzu, dass der damalige
Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx2 die Mauer in offensichtlicher Verletzung der Ei-
gentumsrechte des nördlichen Nachbarn zum Teil auf dessen Grund und Boden erbaut
hat. Laut Gesetz hätte er diese Mauer auf der Parzelle Nr. xxx2 errichten müssen; bei
einem rechtmässigen Handeln stünde die Mauer also auf dem Boden des Berufungs-
klägers, womit einer Klage aus Werkeigentümerhaftung zum vornherein jede Grundla-
ge entzogen wäre. Es wäre nun höchst unbillig (Art. 2 Abs. 2 ZGB), die damalige
Rechtsverletzung noch zu honorieren, und die Berufungsbeklagten, welche ebenso wie
ihre Rechtsvorgänger am Mauerbau in keiner Weise beteiligt waren, dazu nie ihre Zu-
stimmung erteilt haben und über die Lage der Mauer teils auf ihrem Grundeigentum
während Jahren nicht im Bilde waren, für den durch den Mauereinsturz verursachten
Schaden am Chalet „D_________“ haften zu lassen. Vielmehr hat der Eigentümer die-
ser Parzelle, zu deren Nutzen die Mauer erstellt wurde, dafür in sinngemässer Anwen-
dung der zitierten Rechtsprechung (selbst) einzustehen. Klage und Berufung sind in
diesem Punkt deshalb abzuweisen.
Zu ergänzen ist, dass auf der Nordseite zum Chalet „D_________“ nicht mehrere
Stützmauern standen; vielmehr zog sich die Mauer von der Westseite dieses Ferien-
hauses weiter über die Nordseite dahin, ohne dass diese unterteilt gewesen wäre. Es
handelt sich hierbei folglich um ein einziges Bauwerk, welches zum Teil auf der Parzel-
le Nr. xxx2 und zum Teil auf der Parzelle Nr. xxx3 steht. Der Berufungskläger wäre
damit ebenfalls sachenrechtlicher Eigentümer der Stützmauer, laut Art. 646 Abs. 1
ZGB und 143 Abs. 2 OR wohl Miteigentümer. Er wäre damit gleichermassen Subjekt
der Werkeigentümerhaftung (vgl. Brehm, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 58 OR). Diese Stel-
lung spricht zusammen mit der einseitigen Zweckbestimmung der Mauer zu Gunsten
der Nr. xxx2 noch vermehrt dafür, allein den Grundeigentümer dieser Parzelle für den
Schaden einstehen zu lassen.
Ausserdem muss sich der Berufungskläger vorhalten lassen, dass er vor dem Kauf
durch die Verkäuferschaft auf die Sanierungsproblematik (Sanierungsbedarf der Mau-
er; Weigerung der Nachbarn, sich an den Kosten zu beteiligen) hingewiesen und dass
ihm die Schätzung der Sanierungskosten ausgehändigt worden war. Exakt wegen der
Problematik der Stützmauer wurde ihm ein Preisnachlass gewährt. Im Wissen um das
Ungenügen der Mauer hätte er daher die notwendigen Sicherungsmassnahmen durch-
führen können und müssen, zumal er solche von den Nachbarn aufgrund deren ableh-
nenden Haltung nicht erwarten durfte. Diese hat er dazu offenbar nicht einmal angehal-
ten. Die Verantwortung dafür, dass der Mauereinsturz nicht durch bauliche Massnah-
men verhindert wurde, liegt damit letztlich bei ihm. Hat er damit aber den von ihm erlit-
tenen Schaden seinen eigenen Versäumnissen zuzuschreiben, so hat er dafür auch
selber einzustehen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 102 ff., 111, 113a und 144 zu Art. 58 OR).
Klage und Berufung sind auch aus diesem Grund abzuweisen.
3.1.4 Der Berufungskläger begründet in seiner Berufungsschrift nicht näher, weshalb
die Art. 142 ff. EGZGB anwendbar sein und zu einer Haftung der Berufungsbeklagten
führen sollten. Mangels genügender Begründung ist daher darauf nicht einzutreten.
Ohnehin ergäbe sich aus diesen kantonalen Gesetzesbestimmungen zum Mittelmauer-
recht rechtlich keine andere Beurteilung.
3.2 Das Bezirksgericht erwog in E. 3, der Kläger habe es in Bezug auf die subsidiär
geltend gemachte Deliktshaftung nach Art. 41 OR unterlassen, haftungsbegründende
Tatsachenbehauptungen für eine Fahrlässigkeitshaftung (nur eine solche könne vorlie-
gend in Frage kommen) vorzubringen. Mithin sei nicht ersichtlich, auf welches Verhal-
ten von A_________ bzw. deren Rechtsnachfolger ein entsprechender Fahrlässig-
keitstatbestand abgestützt werden könnte. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Be-
rufungskläger nicht gehörig auseinander, wenn er bezüglich Schadenereignis und des
daraus resultierenden Sachschadens auf seine Tatsachenbehauptungen Nr. 10-20, 34-
39 und 82-93 verweist, weil er so gerade kein haftungsbegründendes fahrlässiges Ver-
halten der von ihm Belangten nennt; mit der rechtlichen Erwägung der Vorinstanz, nur
eine Fahrlässigkeitshaftung komme in Frage, befasst er sich überhaupt nicht. Die Beru-
fung ist somit in diesem Punkt nicht gehörig begründet, weshalb insoweit nicht auf sie
einzutreten ist. Selbst wenn im Berufungsverfahren ein blosser Verweis auf Ausführun-
gen in früheren Rechtsschriften genügte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn
die fehlende Drainage, welche ein geordnetes Abfliessen sämtlichen Wassers ermög-
licht hätte, und die ungenügende Fundation der Stützmauer betreffen Konstruktions-
mängel, welche gegebenenfalls F_________ als Ersteigentümer der Parzelle Nr. xxx2
und Erbauer der Stützmauer - und folglich die späteren Grundeigentümer dieses
Grundstückes als dessen Rechtsnachfolger, also heute der Berufungskläger - zu ver-
antworten hat; eine Mitverantwortung der Berufungsbeklagten wurde seitens des Beru-
fungsklägers nicht dargetan, insbesondere hat er kein für den Mauereinsturz kausales
Tun oder Unterlassen behauptet, und ist im Sinne von vorstehender E. 3.1.3 auch nicht
gegeben.
Aber sogar dann, wenn die Berufungsbeklagte entgegen den vorstehenden Ausfüh-
rungen eine Mitverantwortung treffen würde, wären Klage und Berufung abzuweisen.
Denn der Richter bemisst den Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, ausgehend
von der bewiesenen Schadenssumme, nach den Umständen und der Grösse des Ver-
schuldens (Art. 43 Abs. 1 OR) und unter Berücksichtigung allfälliger Herabsetzungs-
gründe im Sinne von Art. 44 OR. Auf Seiten des Schädigers vermag ein leichtes Ver-
schulden eine Kürzung des vollen Ersatzes zu rechtfertigen (vgl. BGE 111 II 164 E. 1b;
Brehm, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 43 OR). Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die
Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die
schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die er einzustehen
hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stel-
lung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Ein gewichtiger Herabsetzungsfaktor
ist das Mitverschulden des Geschädigten (BGE 127 III 453 E. 8). Bei gleichwertigem
Verschulden von Schadenverursacher und Geschädigtem dürfte Letzterer etwa die
Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten. Wiegt das Mitverschulden des Geschädigten
schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziert sich i.d.R. die Schadenersatz-
pflicht unter 50% (Brehm, a.a.O., N. 20 zu Art. 44 OR mit Hinweis auf Lehre und
Rechtsprechung). In casu hat die Mutter der Berufungsbeklagten aus nachvollziehba-
ren Gründen nicht Hand zu einer gemeinsamen Sanierung der Mauer geboten. Dass
die Berufungsbeklagten über diese Streitigkeit informiert waren, ist nicht bewiesen,
letztlich indes nicht entscheidend, weil auch sie sich einer Kostenbeteiligung mit guten
Gründen widersetzen durften. Der Berufungskläger wurde seinerseits vor dem Kauf der
Parzelle Nr. xxx2 von den Verkäufern offen über Sanierungsbedarf - bzw. -kosten und
über die ablehnende Haltung der Nachbarin zur gewünschten Kostenbeteiligung infor-
miert (vgl. E. 2.5). Er wusste daher um die Notwendigkeit der Mauersanierung. Wer
nun aber im Wissen, dass eine Stützmauer saniert werden muss, sich einerseits eine
Kaufpreisreduktion aushandelt, es anderseits jedoch einfach angehen lässt, ohne die
dringend notwendigen Sanierungsmassnahmen zu veranlassen, so dass es schliess-
lich zum Mauereinsturz kommt, den trifft für den dadurch bewirkten Schaden die
Hauptschuld, welche ein eventuelles Mitverschulden Dritter zum vornherein aus-
schliesst. Nicht glaubhaft und ohnehin unwesentlich ist der Einwand des Berufungsklä-
gers, er habe den auf seinem Boden stehenden Teil der Mauer verstärkt. Denn bei
einer unklaren Rechtslage in Bezug auf die Verpflichtung der Berufungskläger an der
Beteiligung an den Kosten der Sanierung hätte er Sofortmassnahmen für das gesamte
Mauerwerk in Auftrag geben und die Rechtsfrage der Kostenbeteiligung der Nachbarn
danach gerichtlich klären lassen müssen. Vorliegend ist jedoch nicht einmal belegt,
dass der Berufungskläger überhaupt Sanierungsmassnahmen geplant und die Beru-
fungskläger in diesem Zusammenhang kontaktiert hätte. Hat er aber die Stützmauer
einfach einstürzen lassen, so kann er die Berufungskläger für den ihm daraus erwach-
senen Schaden nicht aus Deliktshaftung belangen.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO),
im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, in-
dem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festge-
setzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer
Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen
(Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, hat der Berufungsklä-
ger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagten hierfür
angemessen zu entschädigen. In Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens bleibt es beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario]
ZPO), zumal es bei der Klageabweisung bleibt und der Kostenpunkt nicht angefochten
wurde.
4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts be-
wegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 114‘609.65.-- in einem Rahmen von Fr.
4‘500.-- bis 18'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fas-
sung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und
Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das
Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient
von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht be-
sonders umfangreich; zu beurteilen waren Fragen sachverhaltsmässiger und rechtli-
cher Natur mit einem mittleren Schwierigkeitsgrad. Es rechtfertigt sich daher, die Ge-
richtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 5'600.-- festzusetzen. Diese
werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe
verrechnet (Art. 111 ZPO).
4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem
Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 114‘609.65.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27
Abs. 5 GTar), Fr. 11‘100.-- bis Fr. 15‘400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungs-
verfahren vor Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich
das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 4‘440.-- und maximal Fr. 6‘160.-- (Art. 35
Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugespro-
chen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwi-
schen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif
und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Hono-
rars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Inner-
halb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf
die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beru-
fungsbeklagten nahm zu den in der Berufung erhobenen Einwänden Stellung. Dabei
beschränkten sie sich auf das Wesentliche. Eine mündliche Berufungsverhandlung
fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie
vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit
Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang der Rechtsvertreter,
ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 5‘100.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen; demzufolge ergeht folgendes Urteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘600.-- werden dem Kläger
auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrech-
net.
Der Kläger bezahlt den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren
a) Fr. 300.-- für geleisteten Kostenvorschuss;
b) Fr. 12‘950.-- als Parteientschädigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘600.-- werden dem Berufungsklä-
ger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Berufungskläger bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 5‘100.--.
Sitten, 29. Mai 2017