C1 16 293
URTEIL VOM 12. APRIL 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
W _________ und X _________ , Berufungskläger und Gesuchsgegner, vertreten
durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ AG , Berufungsbeklagte und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsan-
walt N _________
und
Z _________, Berufungsbeklagter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt N
(Vorsorgliche Massnahmen / Persönlichkeitsverletzung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 4. November
2016 [xxx Z2 16 57]
Sachverhalt
A.a. X _________ sowie W _________ und die Y _________ AG (vormals B
_________ AG) sowie Angehörige der C _________ sind seit mehreren Jahren im
Streit und standen bzw. stehen sich in verschiedenen Gerichtsverfahren als Parteien
gegenüber. Diese Auseinandersetzung führte verschiedentlich zu Medienberichten,
welche wenigstens teilweise von den Streitbeteiligten initiiert wurden.
A.b. Am 25. Juli 2016 reichten Z _________ sowie die Y _________ AG ein Gesuch
um Erlass von superprovisorischen und provisorischen Massnahmen sowie eine Unter-
lassungsklage gegen X _________ und W _________ ein und stellten folgende Anträ-
ge:
Superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenparteien:
untersagen, sich weiterhin gegenüber Dritten insbesondere gegenüber den Medien über Z _________
, die Y _________ AG sowie C _________ zu äussern. Diese Anordnung ergeht unter dem Hinweis
auf Art. 292 StGB, welcher lautet wie folgt:
„Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffol-
gen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Provisorisch, nach Anhörung der Gegenpartei:
sagen, sich weiterhin gegenüber Dritten insbesondere gegenüber den Medien über Z _________ , die
Y _________ AG sowie C _________ zu äussern. Diese Anordnung ergeht unter dem Hinweis auf Art.
292 StGB, welcher lautet wie folgt:
„Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffol-
gen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Klageweise:
tersagen, sich weiterhin gegenüber Dritten insbesondere gegenüber den Medien über Z _________ ,
die Y _________ AG sowie C _________ zu äussern. Diese Anordnung ergeht unter dem Hinweis auf
Art. 292 StGB, welcher lautet wie folgt:
„Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffol-
gen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Auf jeden Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien den Gesuchsgegner aufzuerlegen.
Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller angemessen nach GTar zu entschädigen.
Zur Begründung listeten die Gesuchsteller eine Reihe von Veröffentlichungen auf, in
welchen sie nach ihrer Darstellung von den Gesuchsgegnern wiederholt in ihrer Per-
sönlichkeit verletzt worden seien.
A.c. Mit Entscheid vom 26. Juli 2016 wies das Bezirksgericht A _________ darauf hin,
dass die Unterlassungsklage zu einem späteren Zeitpunkt im vereinfachten oder or-
dentlichen Verfahren einzureichen sei, diese aber nicht mit dem Massnahmengesuch,
welches dem Summarverfahren unterliege, verbunden werden könne. Des weiteren
seien drohende Verletzungen zwar glaubhaft gemacht worden, eine superprovisorische
Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertige sich aber nicht. Damit wurde das
Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen und zur Verhandlung über
das provisorische Massnahmengesuch vorgeladen.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 verwiesen die Gesuchsgegner ihrerseits auf die von Z
_________ in der Presse gemachten Äusserungen. Der jüngst zitierte Artikel vom
sondern lediglich dessen Bruder. Die übrigen Artikel seien alt. Das Massnahmenge-
such sei abzuweisen.
A.d. Mittels Vernehmlassung vom 23. August 2016 stellten die Gesuchsteller folgende
Rechtsbegehren:
Provisorisch, nach Anhörung der Gegenpartei:
tersagen, sich weiterhin gegenüber Dritten insbesondere gegenüber den Medien über Z _________,
die Y _________ AG sowie C _________ zu äussern. Diese Anordnung ergeht unter dem Hinweis auf
Art. 292 StGB, welcher lautet wie folgt:
„Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffol-
gen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Klageweise:
sagen, sich weiterhin gegenüber Dritten insbesondere gegenüber den Medien über Z _________ , die
Y _________ AG sowie C _________ zu äussern. Diese Anordnung ergeht unter dem Hinweis auf Art.
292 StGB, welcher lautet wie folgt:
„Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffol-
gen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Auf jeden Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien den Gesuchsgegner aufzuerlegen.
Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller angemessen nach GTar zu entschädigen.
Sie ergänzten, erst kürzlich, nämlich am 9. sowie am 10. Juni 2016 hätten die Ge-
suchsgegner sich erneut in einem Interview mit dem Radiosender D _________ nega-
tiv über die Gesuchsteller geäussert. Man streue bewusst kontroverse und unwahre
Tatsachen, um ein schlechtes Licht auf die Gesuchsteller zu werfen.
Am 24. August 2016 nahmen die Gesuchsgegner Stellung. Sie machten geltend, die
von den Gesuchstellern verlangten provisorischen Massnahmen seien unverhältnis-
mässig und ungebührlich. Die zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nötige
Dringlichkeit sei zu verneinen.
A.e. Am 25. August 2016 fand die Verhandlung vor dem Bezirksgericht A _________
statt. Mit Eingaben vom 29. und 31. August 2016 sowie 21. Oktober 2016 reichten die
Gesuchsgegner weitere Belege ein, welche ein persönlichkeitsverletzendes Verhalten
der Gesuchsteller aufzeigen sollten. Das Bezirksgericht behielt es sich vor, diese Ein-
gaben aufgrund des Novenverbotes nicht zu beachten.
A.f. Mit Entscheid vom 4. November 2016 entschied das Bezirksgericht schliesslich,
was folgt:
b) Den Gesuchsgegnern wird im Sinne der Erwägungen einstweilen verboten, gegenüber Dritten, ins-
besondere gegenüber den Medien über die Gesuchsteller folgende Äusserungen zu machen:
Betrieb wirtschaftlich zu schädigen, insbesondere durch eine Vielzahl von Verfahren, Rückbehaltung
von Zahlungen, Drohungen, politischen und rechtlichen Druck sowie diskriminierende und kredit-
schädigende Angriffe in den Medien;
amtlichen Bescheinigungen oder mit falschen Deklarationen Wein einkellern und verkaufen.
gegen die Gesuchsgegner die Klage in der Hauptsache einreichen.
b) Der von den Gesuchstellern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird auf den von ihnen zu
bezahlenden Anteil von Fr. 1‘500.-- angerechnet.
c) Den Gesuchstellern wird eine Restgebühr von Fr. 700.-- in Rechnung gestellt, den Gesuchsgegnern
eine Gebühr von Fr. 1‘500.--.
Das Bezirksgericht qualifizierte mehrere Presseartikel als ehrenrührig und damit per-
sönlichkeitsverletzend. Dass die Aussagen der Gesuchsgegner der Wahrheit entspre-
chen würden, habe nicht glaubhaft dargelegt werden können. Zudem sei eine weitere
Verletzung zu befürchten. Mit Erläuterung vom 7. November 2016 ergänzte das Be-
zirksgericht den Entscheid dahingehend, dass das Dispositiv um Ziff. 1c mit folgendem
Wortlaut ergänzt wurde:
Ziff. 1 c: Diese Anordnung ergeht unter dem Hinweis auf Art. 292 StGB, welcher lautet wie folgt: „Wer
der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
B.a. Mittels Berufung vom 17. November 2016 verlangten X _________ und W
_________ die Aufhebung des Entscheids vom 4. November 2016, sowie das Nicht-
eintreten auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, subsidiär die Abweisung des
Gesuchs bzw. die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz. Die Voraussetzungen zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen seien
nicht gegeben. Der letzte Pressartikel, welcher sich auf die Gesuchsteller beziehe,
stamme aus dem Jahre 2014. Damit sei keine Dringlichkeit gegeben. Mit Berufungsan-
twort vom 12. Januar 2017 verlangten Z _________ sowie die Y _________ AG die
Abweisung der Berufung.
Mit Replik vom 27. Januar 2017 hielten die Berufungskläger an ihren Ausführungen
fest. Sie legten ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft betreffend Strafklage vom
gen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung wandten. Mit Duplik vom 6. Februar
2017 bestritten die Berufungsbeklagten die Behauptungen der Gegenpartei.
B.b. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 verwiesen die Berufungsbeklagten auf einen er-
neuten Zeitungsartikel vom 12. Mai 2017 in „E _________ “, worin von „C _________“
aus F _________ die Rede sei. Der Artikel spricht davon, dass „C _________“ vor dem
Bezirksgericht in A _________ ohne Erfolg versucht hätten, ein superprovisorisches
Äusserungsverbot gegen die Gesuchsgegner zu erwirken.
Daraufhin reichten die Berufungskläger einen Brief mit Korrekturen des entsprechen-
den Zeitungsartikels ein, welchen sie vor Publikation an den Journalisten von „E
_________ “ gesendet hätten. Die darin enthaltenen Korrekturen seien jedoch nicht
berücksichtigt worden. Es handle sich aber keinesfalls um einen Angriff ihrerseits.
Mittels Eingabe vom 26. Januar 2018 reichten die Berufungskläger den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 3. Januar 2018 (P3 17 xxx) ein, welcher ebenfalls ein Be-
weis dafür sei, dass die Berufungsbeklagten sich ihrerseits persönlichkeitsverletzend
über die Berufungskläger geäussert hätten. Die Berufungsbeklagten liessen sich zu
diesem Novum nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung
gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert 10 Tagen
seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Das Kantonsgericht verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition.
Die Berufungsinstanz kann daher sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt
prüfen (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 2 zu Art. 310 ZPO).
1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläute-
rung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesge-
richtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wo-
nach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog an-
wendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3;
137 III 617 E. 4.2). Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Streites umschrieben,
d.h., es wird festgehalten, was der Kläger seitens des Gerichts zugesprochen erhalten
will. Es gilt der Grundsatz, dass das Rechtsbegehren, und als solches auch das Beru-
fungsbegehren, so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Gutheissung
zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden
kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar
2013 E. 3.3.2 und 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3; Hungerbühler/Bucher, in:
Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar,
ZPO; Hurni, Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (Art. 318 Abs. 1
ZPO) dürfen sich Berufungskläger in der Regel nicht damit begnügen, lediglich die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern muss vielmehr ein Antrag
in der Sache gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile
4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1 und 5A_603/2008 vom 14. November 2008
E. 1; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 20 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar,
N. 15 zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-
Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel
2013,
N.
63
zu
Art.
311
ZPO;
Reetz/Theiler,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 34 zu Art. 311 ZPO).
1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch be-
rücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ech-
te Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt ent-
standen sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äus-
sern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach
ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen
und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit
bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht wor-
den sind.
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde den Berufungsklägern am 7. November 2016
zugstellt. Vorliegende Berufung ist am 17. November 2016 schriftlich und begründet
bei der Zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis eingereicht worden. Mit
dem eingereichten USB-Stick haben die Berufungskläger die fristgerechte Einreichung
der Berufung rechtsgenügend nachgewiesen. Mit dem Einwurf bzw. mit der Übergabe
an die Schweizerische Post ist die Frist gewahrt (Bundesgerichtsurteil 6B_142/2012
vom 28. Februar 2013 E. 1). Die Berufung ist damit frist- und formgerecht erfolgt. Der
Kostenvorschuss wurde am 6. Dezember 2016 geleistet. Bei Klagen aus Persönlich-
keitsverletzung handelt es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten (Haus-
heer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 4. A.,
Bern 2016, N. 10.15), daher erübrigt sich eine Prüfung des zur Berufung erforderlichen
Streitwerts.
2.
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz
gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
Dieser Anspruch steht sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (Meili,
Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 32 f. zu Art. 28 ZGB). Der Verletzte kann die Besei-
tigung der bestehenden Verletzung und, falls die Störung anhält, die Feststellung ihrer
Widerrechtlichkeit beantragen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB; BGE 135 III 145
E. 3). Auch die Gewährung des vorsorglichen Rechtsschutzes ist möglich (Bucher,
Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4.A., Basel 2009, N. 604). So können
vorsorgliche Massnahmen verlangt werden, bevor der Hauptprozess anhängig ge-
macht worden ist (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 2 zu Vor Art. 261-269
ZPO).
2.2 Zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen müssen die Voraussetzungen gemäss
Art. 261 ZPO erfüllt sein. Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass
ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a)
und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn
das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer
(beliebigen)
subjektiven
Berechtigung
des
Zivilrechts
bestehender
Verfügungsanspruch sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen
Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
(Sprecher, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen; Huber, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 17 ff. zu Art. 261 ZPO). Weitere
Voraussetzung ist die Dringlichkeit, was im Gesetz zwar nicht explizit gesagt wird, sich
aber indirekt aus Art. 265 ZPO ergibt, wo „besondere“ Dringlichkeit verlangt wird (Treis,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010,
N. 10 zu Art. 261 ZPO). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit muss
aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden; allgemein ist zeitliche
Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein
Massnahmeninteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne weiteres abgewartet
werden kann (Sprecher, a.a.O., N. 30 zu Art. 261 ZPO). Bei bereits geschehener
Verletzung ist die Frage der Wiederholungsgefahr von zentraler Bedeutung (Zürcher in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 18 ff. zu Art. 261 ZPO; BGE 116 II 357
E. 2). Schliesslich ist auch das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten, weshalb
die anzuordnende Massnahme nicht weiter gehen darf, als es zum vorläufigen Schutz
des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (Sprecher, a.a.O., N. 47 zu Art. 262 ZPO;
Treis, a.a.O., N. 17 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht hat dabei namentlich das
mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwiederbringlichen)
Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Zürcher, a.a.O., N. 33 zu Art. 261 ZPO).
Eine vorsorgliche Massnahme kann nach Art. 262 ZPO jede gerichtliche Anordnung
sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot
(lit. a), eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b) oder eine
Sachleistung (lit. c).
3.
3.1 Die Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB umfasst die Gesamtheit der Werte, welche
einer Person allein schon aufgrund ihrer Existenz zukommen, dies umfasst insbeson-
dere die körperliche sowie psychische Integrität, Ehre, Name, Geheimsphäre (Hürli-
mann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2016, N. 851; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.03). Die Ehre um-
fasst das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen und ist breiter ge-
fasst, als der Ehr-Begriff im Strafrecht (Meili, a.a.O., N. 28 zu Art. 28 ZGB). Jede Hand-
lung eines Dritten, welche die Persönlichkeitsgüter einer anderen Person beeinträch-
tigt, gilt als Persönlichkeitsverletzung (Bucher, a.a.O., N. 492). Eine Verletzung der
Persönlichkeit liegt namentlich insbesondere dann vor, wenn die Ehre einer Person
beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert
wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzusetzen, beurteilt sich
objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittsmenschen, wobei dies unter Würdi-
gung der konkreten Umstände zu erfolgen hat (BGE 129 III 49 E. 2.1; 127 III 481
E. 2b/aa mit Hinweisen). Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung im erwähnten
Sinne ist, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung individualisiert wer-
den kann, d.h., die Verletzungshandlung muss sich gegen eine bestimmte oder zumin-
dest bestimmbare Person richten (Meili, a.a.O., N. 39 zu Art. 28 ZGB). Zu verlangen
ist, dass nicht nur der Betroffene selbst sich erkennen kann (subjektive Erkennbarkeit),
sondern wohl auch, dass andere Personen den Betroffenen in der Verletzungshand-
lung erkennen (BGE 135 III 145 E. 3 mit Hinweisen; Meili, a.a.O., N. 39 zu Art. 28
ZGB). Bestimmbarkeit kann sich dabei nicht nur aus der Nennung des Namens erge-
ben, sondern auch aus anderen Angaben, die einen Betroffenen bestimmbar machen
können, so z.B. die Angabe des Wohnortes, des Berufs, der Stellung in einer Firma
(Meili, a.a.O., N. 39 zu Art. 28 ZGB).
Die Vorinstanz hat unter E. 11 des angefochtenen Entscheids bei einem Teil der ge-
rügten Publikationen (G _________ vom 24. Januar 2014, H _________ vom 1. und
stanziierung, worin die Verletzung bestehen soll. Insoweit kann an dieser Stelle auf die
zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen werden. Zu prüfen bleibt, ob
die übrigen Presseberichte eine Persönlichkeitsverletzung beinhalten bzw. ob eine
solche von den Gesuchstellern glaubhaft gemacht worden ist, welcher Beweisgrad für
den Erlass vorsorglicher Massnahmen genügt.
3.1.1 „xxx“ (in E _________, 17. Mai 2011): Für die Vorinstanz stellen Neidgefühle auf
einen wirtschaftlichen Erfolg eines Konkurrenten keine Unehre dar. Hingegen erachtet
sie die Behauptung, die Gesuchsteller beabsichtigten, auch durch die Nichtbezahlung
der Rechnung für die Traubenlieferung, die Kellerei der Gesuchsgegner zu zerstören,
als ehrenrührig und eine Persönlichkeitsverletzung damit glaubhaft gemacht. Dem
schliesst sich das Kantonsgericht an, hängt diesem Vorwurf doch eine besondere Bös-
artigkeit an, welche über den normalen Konkurrenzkampf hinausgeht. Das gesell-
schaftliche Ansehen der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten wird dadurch in unzu-
lässiger Weise herabgesetzt. Selbst die Berufungskläger räumen in ihrer Berufung ein,
dass dieser Zeitungsartikel für die Persönlichkeit der Betroffenen sensible Äusserun-
gen enthalten könnte, halten dem jedoch die von Z _________ in der nämlichen Publi-
kation gegenüber ihnen erhobenen heftigen Vorhalte entgegen. Indessen ist nicht er-
sichtlich, inwieweit diese Vorhalte die glaubhaft gemachte Persönlichkeitsverletzung
als rechtmässig erscheinen lassen sollten.
Wenn die Berufungskläger darauf verweisen, dass lediglich die „C _________“ ange-
sprochen sei, ist dies unbehelflich, geht doch aus dem Artikel objektiv bestimmbar her-
vor, dass damit auch Z _________ gemeint ist. Es ist nicht nur für den Betroffenen,
sondern auch für die übrigen Leser des Artikels bestimmbar, um wen es sich handelt.
Darüber hinaus ist im Artikel namentlich die Rede der „F _________“, welche ebenfalls
Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren ist.
3.1.2 „I _________ et C _________“ (in G _________, 14. September 2012): Auch
hier gilt für den Vorwurf der Schikane das Gleiche wie für den Vorwurf des Zerstörens
der Kellerei der Berufungskläger. Es wird den Berufungsbeklagten damit eine besonde-
re Boshaftigkeit, die über den normalen Wettbewerb zwischen Konkurrenten hinaus-
geht, vorgeworfen, welche mit einem integren Handeln im Geschäftsverkehr nicht ver-
einbar ist. Folglich ist auch hier eine Verletzung der Persönlichkeit der Berufungsbe-
klagten glaubhaft dargetan.
Unbehelflich ist auch an dieser Stelle der Einwand der Berufungskläger, der Artikel
spreche lediglich von „C _________“, denn damit ist objektiv und subjektiv bestimmbar,
dass es sich dabei auch um die Berufungsbeklagten handelt. Es erscheint auch glaub-
haft, dass der Journalist die fraglichen Angaben von den Berufungsklägern erhalten
hat. Der Einwand, der Journalist habe von sich aus publiziert, ist nötigenfalls im Haupt-
prozess näher zu prüfen.
3.1.3 „J _________ “ (11. November 2012): Der Vorwurf der Falschdeklaration der
Weine muss als gravierender Eingriff in das wirtschaftliche Ansehen der Berufungsbe-
klagten betrachtet werden, wird dadurch den Berufungsbeklagten doch vorgeworfen,
den Konsumenten schwerwiegend über die angebotenen Produkte zu täuschen. Ein
solcher Vorwurf trifft einen Weinproduzenten sehr empfindlich und kann für diesen
schwere wirtschaftliche Folgen haben. Ein derartiges Verhalten eines Weinproduzen-
ten wäre nicht tolerierbar. Daher ist eine Verletzung der Persönlichkeit der Berufungs-
beklagten glaubhaft gemacht.
Mit dem Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe sich abfällig über die ausländische Her-
kunft des Berufungsklägers geäussert, wird Ersterem ein diskriminierendes, womöglich
sogar rassistisches Verhalten angelastet, was sein Ansehen herabsetzt. Durch einen
solchen Vorwurf wird dem Betroffenen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nämlich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest be-
denklichem Handeln vorgeworfen (BGE 138 III 641 E. 3). Auch der Vorwurf, die Beru-
fungsbeklagten würden unliebsame Konkurrenten aus dem Weg räumen, muss als
persönlichkeitsverletzend qualifiziert werden, weil ein solches Verhalten nicht mit ei-
nem integren Geschäftsgebaren vereinbar ist. Gleiches gilt im Gesamtzusammenhang
für die Aussage, C _________ sei unberührbar und würde auf jeden Fall gewinnen,
auch wenn sie nicht Recht habe. Mithin ist auch hier eine Persönlichkeitsverletzung
glaubhaft gemacht.
Der Einwand der Berufungskläger, die Berufungsbeklagten seien in der Ausstrahlung
der Sendung nicht namentlich erwähnt worden und sowieso sei damit K _________
angesprochen gewesen, ist unbehelflich, ist doch gerade die Rede von drei Oberwalli-
ser Winzer Brüdern. Auch wenn der Bericht keine Namen nennt, war bestimmbar, ge-
gen wen sich die erhobenen Vorwürfe richten, zumal der Konflikt zwischen den Partei-
en zuvor bereits von den Medien thematisiert worden war. Für die allfällige Wahrheit
der in der Ausstrahlung erhobenen Vorwürfe bringen die Berufungskläger - entgegen
ihren anderslautenden Behauptungen - keinerlei Beweise bei. Ob dazu im Hauptver-
fahren weitere Beweise abzunehmen sein werden, braucht im Verfahren betreffend
vorsorgliche Massnahmen nicht entschieden zu werden.
3.1.4 „L _________“ (in G _________ , 16. November 2012): Der Vorwurf der
Falschdeklaration wurde seitens der Gesuchsteller nicht erhoben und deshalb vom
Bezirksgericht zu Recht nicht geprüft. Dieses erachtete immerhin den Vorhalt, den
anderen hartnäckig schlecht zu machen, als mit einem ehrenhaften Verhalten nicht
vereinbar. Dem ist zuzustimmen, zeugt doch ein solches Vorgehen von einem
zweifelhaften Charakter. Eine Persönlichkeitsverletzung erscheint damit glaubhaft.
Wenn die Berufungskläger einerseits vorbringen, in der Sendung „J _________ “ seien
die Berufungsbeklagten nicht namentlich erwähnt worden und sowieso sei nur K
_________ gemeint gewesen, andererseits aber behaupten, die Aussagen im Artikel
vom 16. November 2012, welcher sich unbestrittenermassen auf K _________ und Z
_________ bezieht, seien vom Journalisten und nicht von den Berufungsklägern aus-
gegangen, so ist darin ein gewisses Paradox zu erkennen. So bedeutet dies doch,
dass der Journalist anhand der dem Artikel vorausgegangenen Ausstrahlung „J
_________ “ bestimmen konnte, wer damit angesprochen war und damit das Kriterium
der Bestimmbarkeit des Verletzten ganz klar erfüllt ist, oder aber, falls dies nicht der
Fall sein sollte, wie die Berufungskläger behaupten, dass Letztere dem Journalisten
selber die Namen mitgeteilt haben. Zumindest ist insgesamt glaubhaft dargetan, dass
die Berufungskläger der Zeitung die entsprechenden Informationen lieferten. Eine nä-
here Abklärung bleibt, sofern rechtlich von Bedeutung, dem Hauptverfahren vorbehal-
ten.
3.1.5 E-Mail an O _________ (2. Januar 2013): Soweit den Berufungsbeklagten wie-
derum die Falschdeklaration ihrer Weine, sowie die Absicht, die Kellerei der Beru-
fungskläger zu zerstören, vorgeworfen wird, kann auf die obigen Ausführungen verwie-
sen werden. Eine Persönlichkeitsverletzung ist glaubhaft. Gleiches gilt für die Anschul-
digungen bezüglich der ausländischen Herkunft des Berufungsklägers. Der Vorwurf der
Drohung, sowie der Vorwurf, die Berufungskläger seien des Erntediebstahls, der
Schwarzarbeit und des versteckten Geldes beschuldigt worden, müssen ebenfalls im
Sinne des Glaubhaftmachens als persönlichkeitsverletzend qualifiziert werden, zumal
dadurch den Berufungsbeklagten sogar ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten
vorgeworfen wird und diese zudem als Lügner dargestellt werden. Ob in den übrigen
Vorwürfen ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung liegt, kann offengelassen werden.
Aus dem Einwand, die E-Mail sei nicht von den Berufungsklägern selber publiziert
worden, können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Publikation einer persön-
lichkeitsverletzenden Aussage in einem Medium bildet keine anspruchsbegründende
Voraussetzung, vielmehr besteht die verletzende Handlung im Verfassen des Inhalts
der danach unbestreitbar versandten E-Mail. Laut Akten wurde diese von der Adresse
der Berufungskläger abgesendet, womit ihre Urheberschaft glaubhaft gemacht wurde.
Die Berufungskläger konnten denn auch nicht sofort beweisen, dass die strittige E-Mail
nicht von ihnen verfasst worden ist. Soweit von Relevanz wird dieser Punkt im Haupt-
verfahren zu behandeln und zu beweisen sein.
3.1.6 „P _________“ (11. Juni 2014): Es wird auch hier wieder sinngemäss der Vor-
wurf der Falschdeklaration erhoben. Anders lassen sich die Aussagen nicht verstehen.
Wie bereits ausgeführt, liegt darin eine Verletzung der Persönlichkeit. Soweit die Beru-
fungskläger vorbringen, es lägen keine Beweise für die Unrichtigkeit der Inhalte der P
_________vor, so können sie daraus nichts zur ihren Gunsten ableiten, einerseits liegt
hier die Beweislast doch wohl bei ihnen und andererseits attestieren sowohl der Kan-
tonschemiker am 21. Juni 2014, als auch die Schweizer Weinhandelskontrolle am 1.
Juli 2014 den Berufungsbeklagten eine korrekte Einkellerung. Somit sprechen die ak-
tenkundigen Beweise für die Unrichtigkeit dieser Inhalte. Es ist damit jedenfalls im
Massnahmenverfahren davon auszugehen, dass diese nicht der Wahrheit entspre-
chen. Ebenso unbehelflich ist der Verweis auf die postwendende Pressemitteilung bzw.
Äusserungen der Berufungsbeklagten, machen sie doch die Verbreitung der Vorwürfe
per Fernsehen nicht ungeschehen. Ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Be-
kanntgabe von sehr wahrscheinlich wahrheitswidrigen Behauptungen besteht nicht.
3.1.7 Bei den im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichten Presseberichten han-
delt es sich um Nova, welche bei Einleitung des Verfahrens sowie bei Ausfällung des
angefochtenen Entscheids noch nicht vorlagen. Selbst wenn diese zu berücksichtigen
sind, ist mit deren Hinterlegung eine Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft ge-
macht. Darin wird weitgehend der bisherige Streit noch einmal wiedergeben, wobei
beide Seiten zu Wort kommen. Soweit die Gesuchsteller die Passage rügen, dass sie
beim Bezirksgericht ohne Erfolg superprovisorische Massnahmen verlangt hätten, um
den Gesuchsgegnern zu untersagen, sich in den Medien zu äussern, ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz superprovisorische Massnahmen tatsächlich abgelehnt hat.
3.2 Eine Persönlichkeitsverletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn
sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 135 III 145 E. 3). Geht
es um die Berichterstattung in den Medien, hat der Richter das Interesse des Betroffe-
nen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der
Erfüllung des Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abzuwägen. Bei
diesem Vorgang steht dem Richter ein gewisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der
Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis
der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, des-
sen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer
konkreten Publikation zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des
Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1; 129 III 529 E. 3.1; 127
III 481 E. 2c; 126 III 209 E. 3a).
Es liegt in casu nicht die Berichterstattung der Medien als solche im Streit, sondern die
negativen Äusserungen der Berufungskläger gegenüber bzw. in den Medien. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Frage der Rechtmässigkeit der Erteilung
von Auskünften und der Aushändigung von Unterlagen an Medien jedoch nicht unab-
hängig von der entsprechenden Berichterstattung beurteilt werden. Die Weitergabe von
Informationen sei von vornherein nicht zu beanstanden, wenn die darauf beruhende
Berichterstattung keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB enthalte.
Wer sich gegenüber einem Journalisten über einen bestimmten Sachverhalt äussere,
müsse jedoch damit rechnen, dass jener eines Tages damit an die Öffentlichkeit ge-
langen werde. Die Verbreitung wahrer Tatsachen sei grundsätzlich durch den Informa-
tionsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus der
Privat- und Geheimsphäre oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise
herabgesetzt, weil die Form der Darstellung sie unnötig verletze (BGE 129 III 529
E. 3.1). Demgegenüber sei die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich wider-
rechtlich (Meili, a.a.O., N. 49 zu Art. 28 ZGB; BGE 138 III 641 E. 4.1.2). Der Schutzan-
spruch des Verletzten richtet sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat
(BGE 132 III 641 E. 3.2; 126 III 305 E. 4b/aa), folglich nicht nur gegen die Medienun-
ternehmen, welche die persönlichkeitsverletzenden Berichte verbreiten, sondern auch
gegen diejenigen, welche dem Medienunternehmen die persönlichkeitsverletzenden
Informationen zuspielen. Der Informationsauftrag der Presse bildet keinen absoluten
Rechtfertigungsgrund; eine Abwägung des Interesses des Betroffenen auf Unversehrt-
heit seiner Person gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit ist in
jedem Fall unentbehrlich (BGE 132 III 641 E. 5.2; 129 III 529 E. 3.1).
Die Berufungskläger erheben die Einwände, einerseits seien die Presseberichte auf die
Initiative der Medien zurückzuführen und andererseits entsprächen die Inhalte der
Wahrheit. Soweit die Berufungskläger vorbringen, die Inhalte der Presseberichte ent-
sprächen der Wahrheit, so ist dieser Einwand nicht genügend substanziiert und belegt,
reichten die Berufungskläger doch keinerlei Belege ein, welche die Wahrheit ihrer Aus-
sagen belegen würden. Vielmehr erscheinen sie zumindest teilweise unglaubwürdig
aufgrund der von den Berufungsbeklagten beigebrachten Berichten des Kantonsche-
mikers und der Schweizer Weinhandelskontrolle, welche in den durchgeführten Unter-
suchungen keine Unregelmässigkeiten in der Kellerei der Berufungsbeklagten feststel-
len konnten. Damit ist wenigstens im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
davon auszugehen, dass die erhobenen Vorwürfe unwahr und damit per se widerrecht-
lich sind und somit auch nicht durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt sein
können.
Ebenso unbehelflich ist der Einwand, die Presseerzeugnisse seien auf die Initiative der
Medien zurückzuführen, wird doch in den Berichten immer wieder auf die Aussagen
der Berufungskläger verwiesen, was zur Glaubhaftmachung genügt, und in den Aus-
strahlungen deren Interview sogar übertragen. Wie weiter oben in dieser Erwägung
festgehalten, muss derjenige, der sich gegenüber den Medien äussert, auch damit
rechnen, dass die weitergegebenen Informationen veröffentlicht werden. Durch die
glaubhaft gemachte Weitergabe dieser Informationen haben die Berufungskläger die
Persönlichkeit der Berufungsbeklagten glaubhaftermassen widerrechtlich verletzt.
Da die Verbreitung von unwahren Aussagen per se widerrechtlich ist, erübrigt sich
auch die Prüfung, ob die Persönlichkeitsverletzung durch ein öffentliches oder privates
Interesse gerechtfertigt ist. Es kann kein Interesse an der Verbreitung von unwahren
Tatsachen bestehen (Bucher, a.a.O., N. 524).
4.
4.1 Es ist im Folgenden zu beurteilen, ob die Anordnung von vorsorglichen Massnah-
men zum Schutz der Ansprüche der Berufungsbeklagten als notwendig erscheint. Die
gesuchstellende Person muss nebst der Verletzung einen ihr daraus drohenden nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil sowie Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit
glaubhaft machen.
4.2 Der Anspruch der Berufungsbeklagten liegt in der Verletzung ihrer Persönlichkeit
i.S.v. Art. 28 ZGB, welche sie, wie in E. 3 erläutert, glaubhaft gemacht hat. Damit ergibt
sich ein zivilrechtlicher Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 ZGB, gegen jeden, der an der Ver-
letzung mitwirkt, das Gericht anzurufen.
4.3 Zur Beurteilung, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, ist
zunächst die Frage zu beantworten, was für ein Nachteil droht, wenn keine vorsorgli-
che Massnahme angeordnet wird. Es kommt dabei jeglicher Nachteil in Betracht, so-
fern dieser eine gewisse Schwere aufweist (Sprecher, a.a.O., N. 28 zu Art. 261 ZPO).
In casu liegt der Nachteil der Berufungsbeklagten darin, dass sie durch die Persönlich-
keitsverletzungen massgeblich in ihrer Reputation und ihrem wirtschaftlichen Ansehen
verletzt werden und dadurch ihre Glaubhaftigkeit in der Weinbranche verlieren, was
dazu führen kann, dass ihre bisherigen Kunden sich anderen Kellereien zuwenden. All
dies kann schwerwiegende (wirtschaftliche) Folgen haben, womit ein Nachteil zu beja-
hen ist.
Weiter muss der Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen sein. Dies ist in der Regel
der Fall, wenn er auch durch einen günstigen Hauptentscheid nicht mehr beseitigt wer-
den kann. Bei Verletzung von absoluten Rechten, wie dies bei den Persönlichkeits-
rechten der Fall ist, wird die Bejahung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-
teils leicht angenommen, da das spätere Ersetzen des Nachteils durch Geld nur selten
eine adäquate Wiedergutmachung darstellt (Sprecher, a.a.O., N. 34 zu Art. 261 ZPO).
Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten. Haftet einem Weinproduzenten einmal
das Gerücht von Falschdeklaration und Täuschung der Kunden an, wird es für diesen
wohl sehr schwierig sein, sich davon zu befreien und seine Glaubwürdigkeit wiederher-
zustellen. Ein solcher Imageschaden kann auch nicht durch Geld wieder gut gemacht
werden. Damit ist vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grund-
sätzlich zu bejahen.
4.4 Voraussetzung für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist zudem die
Wiederholungsgefahr und eine gewisse Dringlichkeit, welche in einem gewissen Zu-
sammenhang miteinander stehen.
4.4.1 Das Element der Dringlichkeit ist mit dem Merkmal des nicht leicht wiedergutzu-
machenden Nachteils verknüpft. Es kann jedoch nicht abstrakt gesagt werden, wann
Dringlichkeit vorliegt, dies ist vielmehr aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu be-
stimmen, Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr können Elemente der Dringlichkeit
darstellen (Sprecher, a.a.O., N. 39 zu Art. 261 ZPO). So hat das Bundesgericht im
Rahmen von Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG entschieden, dass Indiz für einen bevorstehenden
Eingriff und damit für das Vorliegen von Dringlichkeit die Tatsache sein kann, dass
analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr)
und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Demnach dürfe
eine Wiederholungsgefahr in der Regel schon dann angenommen werden, wenn der
Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, sei doch
dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen
wird (BGE 124 III 72 E. 2a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde auch im
Rahmen einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB angerufen, jedoch in die-
sem Einzelfall vom Bundesgericht relativiert. Wie das Bundesgericht aber festhält, un-
terschied sich dieser Entscheid vom erstzitierten vor allem darin, dass sich im zweiten
Entscheid das Medienunternehmen nicht an ein superprovisorisch verfügtes Ausstrah-
lungsverbot hielt, was zwar als eine Bestreitung der Widerrechtlichkeit betrachtet wur-
de, sich der Betroffene aber nicht auf frühere bereits geschehene Persönlichkeitsver-
letzungen berief. Daher könne in diesem Fall der Bestreitung der Widerrechtlichkeit der
Handlung durch das Medienunternehmen nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie
im erstzitierten Entscheid (Bundesgerichtsurteil 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.2).
Damit verneinte das Bundesgericht aber nicht generell die Anwendung der in BGE 124
III 72 entwickelten Rechtsprechung auf Persönlichkeitsverletzungen i.S.v. Art. 28 ZGB.
Vorliegend ist vielmehr BGE 124 III 72 und nicht Bundesgerichtsurteil 5A_228/2009
einschlägig. Denn die Berufungsbeklagten berufen sich ebenso auf vergangene Verlet-
zungen - welche, wie bereits dargelegt, zu bejahen sind - wie auch auf drohende zu-
künftige Verletzungen. Die Berufungskläger hingegen bestreiten eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung durch ihre Äusserungen, indem sie sich auf die Wahrheit der
verbreiteten Vorwürfe berufen und zudem die Medien für die Verbreitung verantwortlich
machen, aber von der Rechtmässigkeit ihrer Handlungen ausgehen. Die Radiobeiträge
des D _________ vom 9. und 10. Juni 2016 zeigen aber immerhin ebenso wie die
erneute zulässige Äusserung in den Medien vom 12. Mai 2017 auf, dass der Konflikt
weiter schwelt und die Berufungskläger die Öffentlichkeit suchen.
4.4.2 Neben den Elementen der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr, welche für
das Vorhandensein einer gewissen Dringlichkeit sprechen, kann ein offensichtliches
Hinauszögern der Gesuchseinreichung ein Indiz dafür sein, dass keine Dringlichkeit
mehr gegeben ist (Sprecher, a.a.O., N. 42 zu Art. 261 ZPO). Grundsätzlich bewirkt im
Bereich des Persönlichkeitsschutzes ein gewisses Zuwarten mit der Einreichung des
Massnahmengesuches keinen Rechtsverlust. Das Zuwarten der Gesuchsteller wäh-
rend mehrerer Monate ab Kenntnis des Schadens oder der Gefahr kann indes bedeu-
ten, dass ein Schutz nicht mehr erforderlich ist. Wer während längerer Zeit abwartet,
bis er eine vorsorgliche Massnahme beantragt, zeigt durch sein Zögern, dass sich die
beantragte Anordnung nicht aufdrängt. Vorbehalten bleiben zudem Fälle des Rechts-
missbrauchs (Sprecher, a.a.O., N. 41 zu Art. 261 ZPO). Hat das Zuwarten keine Fol-
gen für die Gegenpartei, so reicht das Untätigbleiben zur Begründung des Rechts-
missbrauchs nicht aus, viel mehr müssen für diese unerwünschte Nachteile entstanden
sein (Rüetschi, Die Verwirkung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz durch
Zeitablauf, in: sic!, 2002, S. 416 ff., 421). Jedoch können insbesondere ein offensichtli-
ches Zuwarten bzw. ein bewusstes Hinauszögern Fälle des Rechtsmissbrauchs dar-
stellen (Sprecher, a.a.O., N. 43 zu Art. 261 ZPO; Zürcher, a.a.O., N. 13 zu Art. 261
ZPO). Es wird dabei auf die Dauer des entsprechenden Hauptprozesses abgestellt.
Entspricht das Zuwarten in etwa dem Zeitrahmen, der die Führung eines ordentlichen
Prozesses erfordert hätte, so kann der provisorische Rechtsschutz verweigert werden,
wobei auch die Zeit für die Bestreitung eines allfälligen Rechtsmittelweges zu berück-
sichtigen ist. Bereits zuvor besteht bei Zuwarten mit der Stellung eines solchen Begeh-
rens ein erhöhter Erklärungsbedarf in Bezug auf den behaupteten Nachteil (Zürcher,
a.a.O., N. 13 zu Art. 261 ZPO; Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kan-
tons Zürich, Einstweiliger und definitiver Rechtsschutz für immaterialgüter- und wett-
bewerbsrechtliche Ansprüche im summarischen Verfahren, Zürich 1998, S. 88 f.; Treis,
a.a.O., N. 12 f. zu Art. 261 ZPO; Sprecher, a.a.O., N. 46 zu Art. 261 ZPO mit Hinwei-
sen; Rüetschi, a.a.O., S. 422). Obwohl die Länge eines allfälligen Zivilprozesses stark
variieren kann, wird in der Lehre unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtspre-
chung die Meinung vertreten, dass ein ordentlicher Prozess unter Einschluss des
Rechtsmittelverfahrens zwei bis drei Jahre dauern könne (Treis, a.a.O., N. 12 zu
Art. 261 ZPO unter Hinweis auf HGer SG, sic! 2003, S. 626, 627). In einer patentrecht-
lichen Streitigkeit ging das Bundesgericht davon aus, dass ein Zuwarten von 21 Mona-
ten noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf provisorischen Rechtsschutz
geführt habe (Zürcher, Einstweiliger und definitiver Rechtsschutz, S. 89 mit Hinweis).
Im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB steht es dem
Verletzten ohne Rechtsverlust frei zu entscheiden, bei welcher Gelegenheit er sich auf
seinen Persönlichkeitsschutz berufen will, wobei es dabei um den Hauptprozess und
nicht um vorsorgliche Massnahmen ging (BGE 109 II 353 E. 4c). Bei Persönlichkeits-
verletzungen sei jedenfalls bei einem Zuwarten von etwa eineinhalb Jahren die
Schranke des Rechtsmissbrauchs noch nicht überschritten (Zürcher, Einstweiliger und
definitiver Rechtsschutz, S. 89 mit Hinweisen). Allerdings ist die Praxis zur Zeitspanne,
wie lange zugewartet werden darf, nicht einheitlich (vgl. Zürcher, a.a.O., N. 19 zu
Art. 261 ZPO Fn. 30). Wenn das lange Zuwarten noch nicht zu einem Rechtsverlust
führt, kann es dennoch in der Nachteilsabwägung Berücksichtigung finden (Sprecher,
a.a.O., N. 43 zu Art. 261 ZPO).
4.4.3 Vorliegend datiert die letzte unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes
relevante Medienpublikation in der „P _________“ vom 11. Juni 2014. Das Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde beim Bezirksgericht am 25. Juli 2016
eingereicht. Dazwischen liegen 2 Jahre 1 Monat und 14 Tage, eine auch unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lange Zeit. Die Dringlichkeit der
verlangten Massnahme bzw. die Wiederholungsgefahr sind daher nicht ohne Weiteres
gegeben, sie bedürfen vielmehr einer eingehenderen Prüfung.
Die Gesuchsteller haben glaubhaft dargetan, dass sie in der Zeit vom 17. Mai 2011 bis
verletzt wurden. Diese Angriffe erstreckten sich also über etwas mehr als drei Jahre.
Bis zum Einreichen des vorsorglichen Massnahmengesuches waren alsdann aber be-
reits mehr als zwei Jahre verstrichen, in denen sich die Gesuchsgegner nicht mehr in
widerrechtlicher Weise über die Gesuchsteller in den öffentlichen Medien geäussert
hatten. Zwar schwelte der Konflikt zwischen den Parteien unvermindert weiter und tru-
gen die Gesuchsgegner diesen weiterhin in die Öffentlichkeit. Dabei waren sie in ihren
Aussagen und Vorhalten gegenüber den Gesuchstellern jedoch zurückhaltender; ins-
besondere unterliessen sie es, diese in ihrer Persönlichkeit anzugreifen. Ob bei den
Gesuchsgegnern ein Umdenken stattfand, ob sie sich eines besseren besannen, ob
der Bericht des Kantonschemikers vom 21. Juni 2014 oder die Stellungnahme der
Schweizer Weinhandelskontrolle vom 1. Juli 2014, welche zeitlich damit einhergehen,
von Bedeutung war, braucht nicht näher erörtert zu werden. Fakt ist hingegen, dass die
Gesuchsgegner sich fortan insoweit mässigten, als dass ab Mitte Juni 2014 keine rele-
vanten Persönlichkeitsangriffe dokumentiert sind bzw. für die Zeit danach keine Per-
sönlichkeitsverletzungen mehr glaubhaft gemacht worden sind. Unter diesen Umstän-
den wären einerseits die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnah-
men im Sinne der erstinstanzlich verfügten Verbote im direkten Nachgang zu den
Äusserungen von Mai 2011 bis Juni 2014 zweifelsfrei gegeben gewesen, danach sa-
hen die Gesuchsgegner aber aus eigenem Antrieb von derartigen Angriffen ab, so
dass andererseits nach über zweijährigem insoweit rechtmässigen Verhalten bei Einlei-
tung des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen eine Wiederholungsgefahr
zu verneinen war. Im Ergebnis gereicht es den Gesuchstellern also zum Nachteil, dass
sie mit ihrem Gesuch (zu) lange zugewartet haben. Nach eigener Darstellung veran-
lassten sie die neuerlichen Medienberichte im Jahre 2016, gegen die Gesuchsgegner
vorzugehen. Diese waren indes unter dem Blickwinkel einer möglichen Persönlich-
keitsverletzung nicht unrechtmässig. Rechtmässige Handlungen sind jedoch - entge-
gen dem vorinstanzlichen Entscheid - nicht geeignet, um die Wiederholungsgefahr
früherer unrechtmässiger Handlungen zu begründen. Mit anderen Worten verhielten
sich die Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unter dem Aspekt
der Persönlichkeitsrechte der Gesuchsteller schon seit längerem korrekt, weshalb es
für die Dauer des Hauptprozesses keiner Verbote bedarf, um sie zu einem solchen
korrekten Benehmen zu zwingen.
Die Berufung ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen aufzuheben.
5.
5.1 Da die Berufung gutzuheissen ist, sind den Berufungsbeklagten die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, welche
sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen und vom Ge-
richt von Amtes wegen festzulegen sind (Art. 95 ZPO; Art. 104 Abs. 1 ZPO; Art. 96
ZPO i.V.m. Art. 105 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-
wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorsorglichen Massnah-
menverfahren als summarischem Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18
GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt
werden kann (Art. 19 GTar).
Die Vorinstanz hat in E. 16 ihres Urteils ihre Kosten mitsamt Auslagen in korrekter An-
wendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften festgelegt. Es besteht für das
Kantonsgericht kein Anlass, diese anders zu bemessen, zumal dieser Punkt von keiner
Partei beanstandet wurde. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten von
Fr. 3‘000.-- vollumfänglich von den Berufungsbeklagten zu tragen. Der von den Beru-
fungsbeklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist auf die von ihnen zu be-
zahlende Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- anzurechnen.
Im Berufungsverfahren war das Dossier umfangreich und es mussten mehrere rechtli-
che Fragen beurteilt werden. Nach den vorgenannten Kriterien ist vorliegend nach rich-
terlichem Ermessen eine Gebühr von Fr. 2‘700.-- gerechtfertigt und angemessen, wel-
che den Berufungsbeklagten aufzuerlegen ist. Nach Verrechnung mit dem von ihnen
geleisteten Vorschuss von Fr. 3'200.-- ist den Berufungsklägern Fr. 500.-- aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten und die Berufungsbeklagten haben den Berufungsklä-
gern Fr. 2‘700.-- für geleisteten Kostenvorschuss zu erstatten.
5.2 Da die Berufungsbeklagten unterliegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.
Demgegenüber haben die anwaltlich vertretenen Berufungskläger, die eine Parteient-
schädigung beantragt haben, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und
die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange-
messene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist
(Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht
beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar).
Die Vorinstanz hat den Parteien für das erstinstanzliche Verfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar für das Verfahren vor Bezirksgericht
beträgt zwischen Fr. 1‘100.-- bis Fr. 11‘000.-- (Art. 34 Abs. 1 GTar). Unter
Berücksichtigung der genannten Kriterien rechtfertigt es sich, den Berufungsklägern für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- zu Lasten der
Berufungsbeklagten zuzusprechen.
Für das Berufungsverfahren ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen,
womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- beträgt
(Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten
Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien sowie des mit der Vertretung im Be-
rufungsverfahren verbundenen Aufwands im Zusammenhang mit einer den Parteien
bereits vertrauten Problematik mit doppeltem Schriftenwechsel ohne mündliche Ver-
handlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.--, Aus-
lagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen. Diese
schulden die Berufungsbeklagten ausgangsgemäss den Berufungsklägern.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung vom 17. November 2016 wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgehoben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘000.--
werden vollumfänglich Z _________ und der Y _________ AG unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.--
wird auf die geschuldete Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- angerechnet.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf Fr. 2‘700.--, werden
Z _________ und der Y _________ AG unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
3‘200.-- sind W _________ und X _________ Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zu-
rückzuerstatten. Z _________ und Y _________ AG schulden W _________ und
X _________ Fr. 2‘700.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
Z _________ und die Y _________ AG schulden W _________ und X
_________ für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘000.--.
Z _________ und die Y _________ AG bezahlen W _________ und X
_________ für das vorliegende Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Par-
teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘000.--.
Sitten, 12. April 2018