C1 16 230
URTEIL VOM 13. SEPTEMBER 2018
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer-
Schmid, Kantonsrichter/in; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch
Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ , Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Dr.
Rechtsanwalt N _________
(Ehescheidung)
Berufung und Anschlussberufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A
_________ vom 29. Juli 2016 [Z1 14 52]
Verfahren
A. In dem von X _________ am 2. September 2014 gegen Y _________ eingereich-
ten Scheidungsverfahren fällte das Bezirksgericht A _________ am 29. Juli 2016
nachstehendes Urteil (S. 574 f.):
_________ und X _________ wird geschieden.
"1. Die gemeinsame Tochter D _________ wird unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Die
Obhut obliegt der Mutter."
lich auf den ersten jeden Monats vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 875.00 zuzüglich Ausbil-
dungszulagen.
ersten jeden Monats vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag wie folgt:
a) Fr. 1'867.50 bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung der Tochter D _________.
b) Fr. 2‘305.00 nach Abschluss der Ausbildung von Tochter D _________ bis zum Erreichen des or-
dentlichen AHV-Alters der Ehegattin.
sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Februar 2010, Basis Dezember 2005 = 100) ange-
passt, sobald der Index um 5 Punkte steigt bzw. fällt. Diese Indexierung ist nur geschuldet, wenn der
unterhaltspflichtige X _________ den Teuerungsausgleich ausbezahlt resp. vergütet erhält.
wie Mobiliar, Inventar, Fahrzeuge, Bankkonti und Lebensversicherungen.
von Fr. 73‘144.50. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zah-
lung fällig.
wiesen, vom Vorsorgekonto von X _________ (Vertrags-Nr. xxx; AHV-Nr. xxx) Fr. 91‘149.45 auf ein
noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto von Y _________ (AHV-Nr. xxx) zu überweisen.
im Umfang von Fr. 7'025.00 und Y _________ im Umfang von Fr. 1'525.00 auferlegt. Diese werden mit
den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von Fr. 1'000.00 dem Kläger in Rech-
nung gestellt. Y _________ bezahlt X _________ für geleistete Kostenvorschüsse
Fr. 1'375.00.
Fr. 12'600.00.
Y _________ bezahlt X _________ für das Verfahren Z1 14 xxx eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘200.00.
In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche schuldet X _________ Y _________ eine Parteient-
schädigung von Fr. 9‘400.00 (inkl. Auslagen).
Fr. 600.00 (inkl. Auslagen).
B. X _________ erhob gegen das von ihm am 2. August 2016 in Empfang genommei-
ne Scheidungsurteil am 14. September 2016 Berufung beim Kantonsgericht mit den
Rechtsbegehren (S. 590):
29.7.2016 sei in Bezug auf die Ziffern 3, 4, 7, 9 und 10 aufzuheben.
der ordentlichen Erstausbildung einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--
zuzüglich Ausbildungszulage auf ein Konto von D _________.
3.1 Primär wird auf die Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages verzichtet.
3.2 Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen monatlich im Vo-
raus zahlbaren und bis und mit Oktober 2017 befristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 682.-- zu bezahlen. Ab November 2017 bis und mit Juni 2018 sei der Berufungskläger eventualiter
zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unter-
haltsbeitrag von Fr. 128.-- zu bezahlen.
4 Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Fr. 19'315.40.
5 Eventualiter sei die Berufung gutzuheißen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts
A _________ vom 29.7.2016 in Bezug auf die Ziffern 3, 4, 7, 9 und 10 aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6 Die Kosten von Verfahren und Entscheid sowie die Parteienschädigungen im Verfahren Z1 14 xxx sind
von Amtes wegen neu zu verlegen und aufzuerlegen wem rechtens.
7 Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Berufungsbeklagten.
8 Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss
GTar.
Y _________ erstattete ihre Berufungsantwort am 18. November 2016 und erklärte
darin Anschlussberufung. Sie stellte folgende Anträge (S. 621):
gerichtes A _________ vom 29.07.2016 in Bezug auf die vom Berufungskläger angefochtenen Ziffern
3 und 4 zu bestätigen.
vom 29.07.2016 in Bezug auf die Ziffern 7, 9 und 10 aufzuheben.
eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von Fr. 113‘803.65 zu bezahlen.
aufzuerlegen.
richt A _________ festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 14'800.- (ungekürzt) zu bezahlen.
Y _________ für das Berufungsverfahren eine vom Gericht gemäss Art. 34f. GTar festzusetzende, an-
gemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
X _________ replizierte am 6. Januar 2017; gleichzeitig nahm er zur Anschlussberu-
fung Stellung, wobei er dazu nachstehende Begehren formulierte (S. 641):
Die Anschlussberufung sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
Sämtliche
Kosten
dieses
Verfahrens
und
des
Entscheids
gehen
zulasten
der
An-
schlussberufungsklägerin.
teientschädigung gemäss GTar.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufun-
gen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfecht-
bar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entspre-
chend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
über Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze
(Reetz/Hilber, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art. 313
ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend strittigen Unterhaltsbeiträ-
ge und Güterrechtsansprüche sind vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat den
Berufungskläger entsprechend den erstinstanzlichen Mindestanträgen der Berufungs-
beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zeitlich befristet zu Unterhaltsleistun-
gen an Gattin sowie Tochter und zu einer Ausgleichszahlung aus ehelichem Güterrecht
an seine Frau verpflichtet. Der Berufungskläger verlangt bei seiner Tochter entspre-
chend seinem Begehren vor Bezirksgericht eine Reduktion des monatlichen Beitrages
um Fr. 75.--, was einem Teilstreitwert von ca. Fr. 750.-- entspricht, weil diese ihre Aus-
bildung zur Elektroplanerin voraussichtlich Ende Juni 2019 abgeschlossen haben wird.
Die Beiträge an die Ehefrau, deren Streichung der Berufungskläger wie vor erster In-
stanz primär beantragt, wurden bis zum Erreichen deren ordentlichen AHV-Alters be-
fristet, so dass hier der Streitwert in etwa Fr. 48‘405.-- (21 x Fr. 2‘305.--) beträgt. Der
aufgrund der erstinstanzlichen Schlussanträge und Berufung sowie Anschlussberufung
strittige Betrag beim Güterrecht beträgt Fr. 97‘428.65 bzw. 94‘488.25 (113‘803.65 -
16‘375.-- [Schlussbegehren Bezirksgericht] bzw. Fr. 19‘315.40 [Berufungsbegehren]).
Bei einem Streitwert von demnach rund Fr. 146‘000.-- (vgl. Art. 91 f. ZPO) ist die
Streitwertgrenze für die Berufung bei Weitem erreicht.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Gegenpartei kann in
ihrer innert 30 Tagen zu erstattenden Berufungsanwort Anschlussberufung erheben
(Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat das Urteil des
Bezirksgerichtes am 2. August 2016, d.h. in den Sommergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1
lit. b und Art. 146 Abs. 1 ZPO), in Empfang genommen, womit die am 14. September
2016 eingereichte Berufung unter Berücksichtigung des besagten Fristenstillstandes
fristgerecht erhoben wurde. Die Berufungsbeklagte hat ihrerseits in der ihr für die Beru-
fungsantwort angesetzten dreissigtägigen Frist am 18. November 2016 rechtzeitig (vgl.
Art. 142 Abs. 3 ZPO) Anschlussberufung erklärt. Auf Berufung und Anschlussberufung
ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Begründung, einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläu-
terung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss
hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und in-
wieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In
der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus wel-
chen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht,
wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen
Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess-
handlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise
kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Be-
rufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an-
ficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E.
4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und
5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen soll-
te, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neuen Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu
nachstehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittel-
instanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen
(vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-
tar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzei-
gen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich
der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der
Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinander-
setzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den An-
forderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutre-
ten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und
4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311
ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138
III 374 E. 4.3.2).
1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru-
fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem
die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im
Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge-
bracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, wel-
che bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch
aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulas-
sung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlos-
sen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b
ZPO). Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls die Anschlussberufungsklä-
gerin darzulegen, weshalb er bzw. sie diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfah-
ren vorgebracht hat.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit.
a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112
Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den
Prozesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzu-
stellen, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht
eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist
(vgl. zu Art 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Be-
rufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle
sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Partei-
en diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offen-
sichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begrün-
dung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erho-
benen Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Urteile 4A_290/2014 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Beru-
fungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tat-
fragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen
Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte-
nen Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs.
1 ZPO). Nicht angefochten sind die Ziff. 1, 2, 5, 6, 8 und 11 des erstinstanzlichen Ur-
teilsdispositivs. Die Parteien sind demnach rechtskräftig geschieden. Im Berufungsver-
fahren strittig sind der Kindesunterhalt, der nacheheliche Unterhalt an die Gattin und
die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die sich aus dem Ausgang ergebende
Kosten- und Entschädigungsfolge. In Bezug auf den Kindes- und Ehegattenunterhalt
hat der Berufungskläger gestützt auf den Entscheid der Bezirksrichterin im Eheschutz-
verfahren vom 1. Mai 2015 seit dem 1. Juli 2015 monatlich Fr. 875.-- zuzüglich Ausbil-
dungszulagen an die Tochter D _________ und Fr. 1‘375.-- an die Gattin zu bezahlen
(xxx Z2 2015 xxx S. 53).
2. Für die Tochter D _________ ermittelte das Bezirksgericht (s. dortige E. 3.3) an-
hand der Zürcher Tabellen und mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
einen monatlichen Unterhaltsbedarf von Fr. 1‘870.--. Von ihrem Lehrlingslohn im 2.
Ausbildungsjahr von Fr. 744.75 rechnete ihr die Vorinstanz vorerst 30% bzw. Fr. 223.--
und ab 4. Lehrjahr im Juli 2018 von Fr. 1‘256.80 50% bzw. 628.-- an ihren Unterhalt an.
Dabei berücksichtigte sie ihren erhöhten Unterhaltsbedarf und die guten Einkommens-
verhältnisse des Vaters, so dass er seine Tochter entsprechend unterstützen könne.
Bringt man vom erstinstanzlich ermittelten Unterhaltsbedarf von Fr. 1‘870.-- die
schliesslich zugesprochenen Fr. 875.-- sowie die Ausbildungszulagen von Fr. 425.--
(erstinstanzliches Urteil E. 3.4), so hätte die Tochter effektiv Fr. 570.-- an ihren eigenen
Unterhalt beizusteuern.
Der Berufungskläger beanstandet die Berechnung des Unterhaltsbedarfs, den er auf
Fr. 1‘552.-- beziffert (Ernährung Fr. 415.--, Bekleidung Fr. 138.--, Unterkunft 80% von
Fr. 336.-- = Fr. 269.--, weitere Kosten 85% von Fr. 859.-- = Fr. 730.--) und bestreitet
einen erhöhten Unterhaltsbedarf, welcher weder behauptet noch belegt worden sei, so
dass 60% und ab November 2017 - D _________ werde am 11. November 2017
20jährig - 100% ihres Lehrlingslohnes zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagte
erwiderte dazu mit Verweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts und die Leis-
tungsfähigkeit des Vaters, dass bei der Tochter D _________ berufsbedingte Auslagen
anfielen, insbesondere die täglichen Fahrten vom Wohnort F _________ an den Ar-
beitsort G _________ und im Durchschnitt 1.5 Mal pro Woche die Fahrten zur Berufs-
schule in H _________, an welchen GA-Kosten sich die Wohnortsgemeinde mit 50%
beteilige, und mit auswärtiger Verpflegung. Dem hielt der Berufungskläger in seiner
Replik entgegen, berufsbedingte Auslagen seien zu keiner Zeit behauptet und ge-
schweige denn belegt worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Ohnehin
betrage der Preis für ein GA Junior lediglich Fr. 2‘650.--, womit sich die entsprechen-
den Kosten für
D _________ aufgrund der hälftigen Beteiligung der Gemeinde auf noch Fr. 110.-- pro
Monat belaufen würden.
2.1 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrund-
satz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies bedeutet, dass das Ge-
richt alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von
Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegeben-
heiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.). Dies entbindet die Parteien des Unterhaltspro-
zesses nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit und davon, zum Schutz ihrer Interessen
im Rahmen des ihnen Möglichen das Tatsächliche darzutun und Belege dafür einzu-
reichen (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Schei-
dung, Band I, 3. A. 2017, N. 53 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Das Gericht ist
sodann in diesem Bereich nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide
auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Mithin durfte das
Bezirksgericht zusätzliche Kosten grundsätzlich berücksichtigen.
2.2 Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Bedarf des Kindes zu berechnen ist. Der
Richter verfügt hierbei über ein recht weites Ermessen; massgeblich ist, dass die Un-
terhaltsbeiträge insgesamt dem Kindesbedarf und der Leistungsfähigkeit des Pflichti-
gen angemessen sind. In der Praxis wird regelmässig entweder auf die Zürcher Unter-
halts-Tabellen, welche über die Volljährigkeit hinaus angewendet werden dürfen und
an die Walliser Verhältnisse anzupassen sind (ZWR 2012 S. 149 ff.), oder auf ein al-
lenfalls erweitertes Existenzminimum abgestellt. Die Zürcher Unterhalts-Tabellen wur-
den 2017 mit Blick auf das neue Unterhaltsrecht revidiert; im Vergleich zu den Vorgän-
gertabellen sind sie detaillierter und aussagekräftiger. In der Ausgabe 2018 blieben die
Ansätze mit Ausnahme der Krankenkassenprämie (Fr. 110.-- statt 106.--), bei welchen
vorliegend die Walliser Referenzprämie berücksichtigt wird, unverändert. Altersmässig
enden die genannten Tabellen mit 18; es spricht jedoch nichts dagegen, diese - nöti-
genfalls mit gewissen Anpassungen - auch darüber hinaus anzuwenden, wenn das
Kind sich noch in Ausbildung befindet und zuhause wohnt.
Bedarfsberechnung Tochter nach Zürcher Unterhalts-Tabelle 2016 Alter 13-18
Ansatz
vorliegend
Ernährung
415
100%
415
Bekleidung
138
100%
138
Unterkunft
336
80% hier effektive Kosten
268.80
Weitere Kosten
859
85%
730.15
Total
1‘748
1‘551.95
Zieht man die Kinderzulagen ab, erhält man einen Barbedarf von Fr. 1‘126.95.--
(1‘551.95 - 425).
Bedarfsberechnung Tochter nach Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2017 Alter 13-18
Ansatz
vorliegend
Ernährung
380
100%
380
Kleidung
145
100%
145
Wohnen
485
80% hier effektive Kosten
388
Wohnnebenkosten und Haushalt 75
80%
60
Krankenkasse
106
Referenzprämie VS
80
80
Gesundheit
160
85%
136
Telefon und Internet
70
60%, Rest bei Mutter
42
Freizeit, Förderung und ÖV
360
85%
306
Total
1‘781
1‘537
Zieht man die Kinderzulagen ab, erhält man einen Barbedarf von Fr. 1‘112.-- (1‘537-
425).
Nach den alten und neuen Tabellen beläuft sich der Gesamtbedarf von D _________
gemäss den obigen Berechnungen in beiden Jahren in etwa auf den gleichen Betrag;
er liegt indes bedeutend tiefer als vom Bezirksgericht angenommen. Berücksichtigt
man, dass die Tochter das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und dass sie in
H _________ die Berufsschule besucht, kann der Barbedarf nach Abzug der Ausbil-
dungszulage auf gerundet Fr. 1‘200.-- festgesetzt werden. Der Lehrlingslohn ist bei der
Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages grund-
sätzlich mit zu berücksichtigen. Eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Frage, in welchem Masse dies zu erfolgen hat, gibt es nicht; das höchste schweizeri-
sche Gericht hat immer bloss geprüft, ob die in kantonalen Urteilen verfügten alters-
mässig gestaffelten Beiträge der Kinder an ihren eigenen Unterhalt von 50%, 60% und
100% des Lehrlingslohnes insgesamt noch angemessen waren (s. Bundesgerichtsur-
teil 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 4). In der Praxis wird nicht selten ein Vorab-
zug von 1/3 zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes propagiert. Bei einem Lehr-
lingslohn von Fr. 744.75 wären dies Fr. 248.25 , womit Fr. 496.50 anzurechnen wären,
bei einem solchen von Fr. 1‘256.80 wären es Fr. 418.95, womit Fr. 837.85 angerechnet
würden.
Das Bezirksgericht setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an
seine Tochter auf Fr. 875.-- fest. Bringt man diesen Betrag von den Fr. 1‘200.-- in Ab-
zug, so ergibt sich für die Tochter ein Fehlbetrag von Fr. 325.--. Dies entspricht ca.
44% des tieferen Lohnes von Fr. 744.75, womit ihr rund Fr. 420.-- zur freien Verfügung
blieben, was insgesamt angemessen erscheint. Der Lohn des 4. Lehrjahres ab Juli
2018 liegt mit Fr. 1‘256.80 jedoch weit höher. Bei Berücksichtigung der vom Beru-
fungskläger anerkannten Fr. 800.-- müsste sie Fr. 400.-- selber aufbringen, was knapp
einem Drittel ihres Einkommens entspricht und womit ihr immer noch Fr. 856.-- verblie-
ben. Damit kann sie ihre Bedürfnisse auch über den eigentlichen Notbedarf abdecken,
weshalb der vom Vater für seine Tochter geschuldete Unterhaltsbetrag ab 1. Juli 2018
auf Fr. 800.-- herabzusetzen ist.
3. Das Bezirksgericht sprach der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mo-
natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘867.50 bis Ende Juni 2019 und von Fr. 2‘305.-- ab
Juli 2019 bis zum Erreichen deren ordentlichen AHV-Alters zu. Es berücksichtigte da-
bei auf Seiten der Berufungsbeklagten den Umstand, dass sich diese während der
Dauer der Ehe hauptsächlich um Kinder und Haushalt gekümmert hatte, gesundheitlich
durch das Leiden COPD Stadium II angeschlagen ist, in der Vergangenheit verschie-
dene Anstellungen in Teilzeit bis 53% ausübte, woraus es auf eine zumutbare Arbeits-
tätigkeit von 50% sowie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1‘350.-- schloss. Dem
Berufungskläger rechnete die Vorinstanz ein Einkommen 2012/13 von Fr. 6‘248.65 an,
landwirtschaftliche Einkünfte inklusive, Ausbildungszulagen exklusive.
Den Bedarf ermittelte die Bezirksrichterin wie folgt:
Ehemann
Grundbetrag
Fr. 1‘200.00
Hypothekarzinsen
Fr. 126.75
Nebenkosten
Fr. 135.00
Gebäudeversicherung
Fr. 80.35
Unterhaltskosten Haus
Fr. 300.00
Hausrat/Privathaftpflicht
Fr. 32.50
Kommunikationskosten
Fr. 100.00
Krankenkassenprämien KVG ohne Subventionen
Fr. 291.00
Prämien VVG
Fr. 34.00
Selbstbehalt Krankenkasse
Fr. 51.50
Berufsauslagen (Reise Fr. 252.00, Kost Fr. 183.00)
Fr. 435.00
Steuern
Fr. 250.00
Total
Fr. 3‘036.10
Ehefrau
bis Lehrabschluss D _________ ab 1. Juli 2019
Grundbetrag
Fr. 1‘350.00
Fr. 1‘200.00
Grundbetrag D _________
Fr. 600.00
Miete inkl. Nebenkosten
Fr. 1‘350.00
Fr. 800.00
Kommunikationskosten
Fr. 100.00
Fr. 100.00
Krankenkassenprämien KVG abz. Subv.
Fr. 430.00
Fr. 308.00
Prämien VVG
Fr. 83.00
Fr. 31.20
Selbstbehalt Krankenkasse
Fr. 138.00
Fr. 120.50
Auswärtige Verpflegung (20% von 183.00)
Fr. 37.00
Fr. 37.00
Leasing
Fr. 200.00
Fr. 200.00
Fahrspesen
Fr. 150.00
Fr. 150.00
Steuern
Fr. 140.00
Fr. 100.00
Total
Fr. 4‘578.00
Fr. 3‘047.00
Der Berufungskläger rügt, das Bezirksgericht habe ausser Acht gelassen, dass die
gemeinsame Tochter I _________ auch nach Abschluss der ordentlichen Ausbildung
nach wie vor bei der Mutter wohne, weshalb sie sich an Miete und Lebenshaltungskos-
ten beteiligen müsse; der Berufungsbeklagten sei daher lediglich der hälftige Ehegat-
tengrundbedarf in der Höhe von Fr. 850.-- und ein Drittel der früheren Miete von
Fr. 1‘350.--, also Fr. 900.--, anzurechnen. Dadurch reduziere sich der Unterhaltsbei-
trag, zumal das Lehrlingseinkommen von Tochter D _________ mit zu berücksichtigen
sei (vgl. dazu vorstehende E. 2). Darüber hinaus wirft der Berufungskläger der Vo-
rinstanz vor, sie habe sein Angebot an die Berufungsbeklagte, in der vormaligen eheli-
chen Wohnung in Bürchen wohnen zu dürfen, völlig ignoriert; bei dieser Wohnsituation
würde jeder Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten erlöschen.
3.1 Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung der Berufungsklägerin, in der vormali-
gen Familienwohnung, welche im Eigentum des Berufungsbeklagten steht, zu wohnen.
Eine derartige angebliche Schadenminderungspflicht, für welche der Berufungskläger
bzw. sein Rechtsvertreter bezeichnenderweise schon vor erster Instanz keine Rechts-
grundlage anführen konnten, existiert schlichtweg nicht. Der Berufungskläger darf sich
daher nicht beklagen, wenn das Bezirksgericht nicht auf seine insoweit doch etwas
abstrusen Ausführungen eingegangen ist.
3.2 Der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB umfasst den gebührenden Unter-
halt und eine angemessene Altersvorsorge. Eine konkrete Bemessungsmethode
schreibt das Gesetz indes nicht vor, womit es dem Gericht einen weiten Ermessungs-
spielraum zugesteht (Schwenzer/Büchler, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. A.,
2017, N. 1 ff. zu Art. 125 ZGB). Das Bezirksgericht hat die nachehelichen Unterhalts-
beiträge in grundsätzlich zulässiger Weise anhand des Existenzminimums mit Über-
schussbeteiligung festgelegt, wobei es den Überschuss laut gängiger Praxis vorerst zu
2/3 Mutter und Tochter und nach deren Lehrabschluss hälftig den Parteien zuwies.
Nach dieser Methode dürfen die Grundbeträge, soweit dies die finanzielle Situation der
Parteien zulässt, was vorliegend ab dem 1. Juli 2018 (Überschuss von Fr. 587.55) bzw.
(Bundesgerichtsurteil 5A_822/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4; BGE 121 III 49 E.
1).
Es ist unbestritten, dass die am 6. März 1996 geborene gemeinsame und seit Lehrab-
schluss im Sommer 2016 wirtschaftlich selbständige Tochter I _________ derzeit bei
ihrer Mutter wohnt. Es ist gerichtsnotorisch und entspricht auch allgemeiner Lebenser-
fahrung, dass eine solche Wohngemeinschaft zwischen Mutter und volljähriger Tochter
nicht von Dauer ist. Schon deshalb lässt es sich nicht beanstanden, dass das Bezirks-
gericht I _________ bei der Ermittlung des Bedarfs der Mutter ausgeklammert hat. Die
Berufungsbeklagte merkt dazu in ihrer Berufungsantwort treffend an, dass eine solche
Anrechnung, wie sie der Berufungskläger verlangt, selbst in den Richtlinien zur Be-
rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht vorgesehen ist. Es ist
denn auch die gesetzliche Pflicht des leistungsfähigen Ex-Ehemannes - und nicht des
volljährigen Kindes - für seine von ihm geschiedene bedürftige Ehefrau aufzukommen,
sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Überdies würde sich der Bedarf
der Berufungsklägerin bei Hinzurechnung eines Zuschlags von 20% zum Grundbetrag
bis zum Lehrabschluss von D _________ um Fr. 390.-- und bei Berücksichtigung der
effektiven Leasingkosten - der Ausstieg aus dem laufenden Leasingvertrag und der
Neuabschluss eines neuen Leasingvertrages betreffend ein neues Fahrzeug lässt sich
kaum kostengünstiger verwirklichen, zumal dabei eine grössere Anzahlung fällig wer-
den dürfte - um weitere 149.25 erhöhen, also um insgesamt gerundet Fr. 540.--, so
dass der Einwand des Berufungsklägers, dessen Grundbetrag bei einer solchen Be-
rechnung um bloss um Fr. 240.-- erhöhen würde, auch unter diesem Blickwinkel insge-
samt unbeachtlich erscheint. Ab Juli 2019 würde die analoge Erhöhung den Bedarf der
Gattin um rund Fr. 390.-- (Fr. 240.-- auf Grundbetrag und Fr. 150.-- Leasingkosten)
anwachsen lassen. Hinzu kommt, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag zeitlich auf
das absehbare Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsbeklagten befris-
tet ist. In dieser kurzen Zeit lässt sich für diese eine angemessene Altersvorsorge, wel-
che der nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. ZGB mitumfassen soll, kaum
mehr aufbauen. Auch deshalb verbietet es sich, ihren Unterhaltsbeitrag zu kürzen. Mit
der Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Fr. 800.-- ab Juli 2018 stehen dem Beru-
fungskläger immerhin bereits monatlich Fr. 75.-- zusätzlich zur Verfügung, womit sich
der Überschuss, welcher im Allgemeinen hälftig geteilt wird, ebenfalls entsprechend
erhöht, wovon indes in casu allein der Berufungskläger profitiert. Dies spricht ebenso
gegen eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts.
Die vom Bezirksgericht der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegten Einkommen der
Parteien wurden von diesen nicht beanstandet. Es bleibt damit bei den von der Vor-
instanz berechneten Unterhaltsbeiträgen.
4. Berufungskläger und Berufungsbeklagte als Anschlussberufungsklägerin beanstan-
den die güterrechtliche Auseinandersetzung.
4.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen die hälftige Teilung der per 30. April 2012
vorhandenen Bankguthaben. Er behauptet, diese Beträge stammten aus der Zeit vor
der Eheschliessung, wobei der weitaus grössere Teil während der Ehe verbraucht
worden sei. Er habe vor der Vorinstanz ausgesagt, dass bei Eheschliessung mindes-
tens Fr. 80‘000.-- vorhanden gewesen seien. Dies ergebe sich auch mit Blick auf die
eingereichten Bankbelege. Das seinerzeit bei der Gütertrennung vorhandene Vermö-
gen sei nicht Errungenschaft, sondern sein Eigengut. Mit seinen Ausführungen nimmt
der Berufungskläger in keiner Weise Bezug auf die erstinstanzlichen Erwägungen;
ebenso wenig präzisiert er, aus welchen Bankbelegen sich welche Zahlen und welche
Herkunft der Vermögenswerte ergeben. Damit genügt seine Berufung insoweit den
Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die eigene
Aussage über die Herkunft dieser Gelder vermag für sich allein keinen genügenden
Beweis zu erbringen.
4.2 Bei den Lebensversicherungen hat die Vorinstanz, soweit während der Ehe finan-
ziert, den Rückkaufswert als eheliches Vermögen bzw. als Errungenschaft des Beru-
fungsklägers berücksichtigt. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Lebensver-
sicherung bei der J _________ Nr. xxx über Fr. 14‘107.40 gehöre dem gemeinsamen
Sohn K _________. Die Lebensversicherung müsste ansonsten auf den Berufungsklä-
ger umgeschrieben werden.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls ist bei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufs-
wert dieser für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblich. Handelt es sich
um eine Versicherung zugunsten Dritter (Art. 76 VVG), kann der Versicherungsnehmer
grundsätzlich dennoch weiterhin über den Anspruch aus der Versicherung frei verfügen
(Art. 77 Abs. 1 VVG). Das Widerrufsrecht fällt nur dahin, wenn der Versicherungsneh-
mer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Be-
günstigten übergeben hat (Art. 77 Abs. 2 VVG). Ein solcher Verzicht ergibt sich aus
den Akten (S. 173, 175) gerade nicht. Der Berufungskläger macht einen solchen denn
auch nicht geltend. Als Vertragsbeginn für die Versicherung zugunsten des Sohnes
wird in der Police der 1. Mai 2000 angegeben. Die Versicherung wurde also während
der Ehe abgeschlossen. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Prämien aus
seiner Errungenschaft geleistet wurden. Er muss sich deshalb in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung den von der Versicherung bestätigten Rückkaufswert als Errun-
genschaft anrechnen lassen, welcher unter den Gatten - wie vom Bezirksgericht ent-
schieden - hälftig zu teilen ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 75
und 79 zu Art. 197 ZGB; s. auch N. 23 und 28 zu Art. 208 ZGB; Steck/Fankhauser, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., N. 26 zu
Art. 197 ZGB). Richtig ist, dass die Parteien mit Rücksicht auf die Interessen des ge-
meinsamen Sohnes einvernehmlich eine andere Lösung hätten vereinbaren können.
Das Kantonsgericht ist jedoch mangels eines solchen Konsenses der Eltern an die
rechtlichen Vorgaben gebunden.
4.3 Weiter rügt der Berufungskläger, das Bezirksgericht habe wegen angeblich feh-
lender Beweismittel nicht berücksichtigt, dass er für die Berufungsbeklagte voreheliche
Schulden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- bezahlt habe, was jedoch selbst diese im
Grundsatz zugebe und die Zeugin L _________ bestätige. Genaue Aktenbelege dazu
nennt der Berufungskläger nicht. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutref-
fend fest, dass die Geschwister des Berufungsklägers dazu keine Angaben aus eige-
ner Wahrnehmung machen konnten und dass die Berufungsbeklagte die Höhe des
geltend gemachten Betrages bestritt und geltend machte, es sei vereinbart worden,
dass der Berufungskläger dafür keine Alimente für K _________ bezahlen müsse. Wie
es sich damit tatsächlich verhielt, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Die
Übernahme von vorehelichen Schulden in geltend gemachter Höhe ist damit indes
ebenfalls nicht bewiesen. Die eigene Aussage des Berufungsklägers, welcher die Be-
rufungsbeklagte widerspricht, erbringt dafür keinen rechtsgenügenden Beweis.
4.4 Schliesslich beansprucht der Berufungskläger einen Vorbezug von Fr. 35‘750.--,
welcher vor der Eheschliessung gesprochen worden sei, als Eigengut. Bei diesen Bei-
trägen à fonds perdu handle es sich um unentgeltliche Zuwendungen gemäss Art. 198
ZGB. Laut angefochtenem Urteil leistete das Bundesamt für Wohnungswesen
Fr. 35‘750.-- an die Gesamtumbaukosten des Wohnhauses von Fr. 143‘000.-- als Fi-
nanzhilfe à fonds perdu, welche gemäss Art. 21 Abs. 1 DBG Erträge aus unbewegli-
chem Vermögen darstellten, die als Errungenschaft des Ehegatten zu qualifizieren sei-
en (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
Beim strittigen Betrag handelt es sich um eine Finanzhilfe gestützt auf das Bundesge-
setz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970
(nachfolgend: BG), um welche der Berufungskläger 1994, also vor der Heirat vom 6.
Oktober 1995, ersucht hatte und die ihm durch die zuständigen Behörden am 4. März
1994 zugesichert worden war, wohingegen die Summe von Fr. 35‘750.-- erst danach,
nämlich am 20. Oktober 1998 nach Beendigung der Bauarbeiten, zur Auszahlung an-
gewiesen wurde (S. 70-74). Art. 1 BG definiert den Zweck der Finanzhilfe, in Bergge-
bieten Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Per-
sonen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dienen, zu unterstützen. Art. 3 Abs. 1
BG umschreibt die Arbeiten, welche zu Beiträgen berechtigen. Art. 3a erwähnt die Zu-
sicherungen. Die Art. 5 bis 8 BG regeln den Bundesbeitrag und die gleichzeitig zu er-
bringende kantonale Leistung. Art. 13 BG statuiert eine Rückerstattungspflicht bei
Zweckentfremdung und sieht in Abs. 3 vor, dass diese Rückerstattungspflicht als öf-
fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen
Amtsstelle gebührenfrei im Grundbuch anzumerken ist; damit ist laut Abs. 4 während
zwanzig Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen) nach der
Schlusszahlung eine Eigentumsübertragung im Grundbuch nur mit schriftlicher Zu-
stimmung der kantonalen und eidgenössischen Amtsstelle möglich. Art. 14 BG ist eine
Verjährungsvorschrift. Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in
Berggebieten vom 17. April 1991 enthält die Ausführungsbestimmungen, in den Art. 14
ff. zu Zweckerhaltung und Rückerstattung sowie in den Art. 18 ff. zum Verfahren (Ge-
such, Prüfung, Zusicherung, Auszahlung), wobei nach Art. 21 Abs. 1 das Bundesamt
für die Zusicherung von Finanzhilfe zuständig ist und die Zusicherung dem Gesuchstel-
ler durch den Kanton schriftlich eröffnet wird.
Vorliegend ersuchte der Berufungskläger als Grundeigentümer vor der Heirat um Fi-
nanzhilfe. Diese wurde ihm - immer noch vor der Heirat - formell zugesichert, womit
ihm unter Vorbehalt der Einhaltung der behördlich vorgegebenen Bedingungen und der
Prüfung der Abrechnung ein Anspruch darauf zuerkannt wurde. Die Zusage war an das
konkrete Objekt im Eigentum des Berufungsklägers gebunden und an den gesetzlichen
Zweck geknüpft. Die Bauarbeiten wurden vor der Eheschliessung begonnen und nach
der Heirat abgeschlossen. Die Finanzhilfe wurde ihm dementsprechend nach Prüfung
der Auflagen und Bauabrechnung zu diesem späteren Zeitpunkt ausbezahlt. Die ent-
sprechende Anmerkung im Grundbuch erfolgte am 10. September 1998. Als Grundei-
gentümer kann der Berufungskläger gestützt auf diese Anmerkung nicht frei über die
fragliche Wohnung verfügen. Bei einer Zweckentfremdung ist er rückerstattungspflich-
tig. Zusammengefasst entstand der Anspruch auf die strittige Finanzhilfe bereits vor
der Verheiratung. Die Finanzhilfe ist objekt- und zweckgebunden. Bei einer Zweckent-
fremdung trifft den Berufungskläger als Grundeigentümer die Rückerstattungspflicht.
Die Auszahlung erfolgte an den Berufungskläger ohne Gegenleistung, in diesem Sinne
unentgeltlich (vgl. Art.198 Ziff. 2 ZGB), wobei sie nicht unter Erträge des Eigengutes zu
subsumieren ist (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4), einerseits weil es hierbei nicht um einen
Liegenschaftsertrag im eigentlichen Sinne handelte und anderseits weil eine latente
Rückerstattungsverpflichtung besteht. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die als
Finanzhilfe für Bauarbeiten an der in seinem Eigentum stehenden Wohnung für deren
Verbesserung erhaltenen Fr. 35‘750.-- nicht seiner Errungenschaft, sondern seinem
Eigengut zuzuordnen, weshalb er sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht
mit seiner Frau teilen muss.
4.5 In ihrer Anschlussberufung stellt die Berufungsbeklagte in Abrede, dass es sich
beim unbelegten Teil der in der Abrechnung zum Gesuch um Finanzhilfe angegebenen
Baukosten um Eigenarbeit des Berufungsklägers gehandelt habe. In diesem Zusam-
menhang rügt sie, dass die blosse Glaubhaftmachung von Eigenarbeit für deren
Nachweis entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht genüge.
Laut Entscheid der zuständigen Behörden in Sachen Finanzhilfe zur Verbesserung der
Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20./23. Oktober 1998 betrug das Total der
Baukosten gemäss kontrollierter Abrechnung Fr. 143‘000.-- (S. 72). Hiervon brachte
die Vorinstanz die Rechnungen für diverse Lieferungen und Arbeiten, v.a. Materialkos-
ten, in Abzug. Aus dem Umstand, dass es sich bei diesen Rechnungen grossmehrheit-
lich um Lieferungen ohne Arbeitsstunden handelte, folgerte das Bezirksgericht in E.
4.2, dass es sich beim Differenzbetrag Fr. 61‘318.35 um Eigenarbeit des Berufungs-
klägers vor Eheschliessung handle, weil das Material habe verarbeitet und eingebaut
werden müssen, so dass die Eigenarbeit glaubhaft gemacht sei.
Es trifft zu, dass es für den Nachweis von Eigenarbeit vor Eheschluss nicht genügt,
dass eine solche glaubhaft gemacht wurde. Trotz der insoweit missglückten Wortwahl
der Vorinstanz ging diese aber offensichtlich davon aus, dass besagte Eigenarbeit be-
wiesen wurde. Denn, wie sie richtig anmerkt, musste das entsprechende Material ver-
baut werden, was der handwerklich visierte Berufungskläger auch andernorts getan
hat. Somit ist auch für das Kantonsgericht erstellt, dass der Berufungskläger an der
von ihm gekauften Wohnung Eigenarbeit geleistet hat. Fraglich erscheint hingegen,
welchen Umfang bzw. Wert diese Eigenarbeit aufweist und ob die gesamte Eigenarbeit
vor Eheschliessung geleistet wurde. Die von den Behörden im Jahr 1998 kontrollierte
Abrechnung wurde nicht hinterlegt, so dass sich der Anteil der Eigenarbeit an den da-
maligen Kosten aus den Akten nicht ergibt. Ohne detaillierte und belegte Abrechnung
lässt es sich sodann nicht ausschliessen, dass nach Eheschliessung weitere Material-
lieferungen erfolgten und dass in dieser Zeit weitere Eigenarbeit verrichtet wurde. Ein
gewichtiges Indiz dafür ist der späte Abschluss der Arbeiten bzw. der Bauabrechnung.
Der vom Berufungskläger in seiner Antwort zur Anschlussberufung zitierte Finanzie-
rungsplan (S. 256) betrifft ohnehin nicht das Wohnhaus. Mithin sind Umfang und Zeit-
punkt der Erbringung der Eigenarbeit nicht bewiesen. Die erhobenen Beweise erlauben
es nicht, die vom Berufungskläger bis zum Zeitpunkt der Heirat geleistete Eigenarbeit
zu beziffern. Dafür wäre eine Expertise notwendig gewesen. Da der Berufungskläger in
diesem Punkt beweispflichtig ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Folg-
lich fallen die Fr. 61‘318.35 in die Errungenschaft des Ehemannes und sind hälftig zu
teilen (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
4.6 Nach den vorstehenden Erwägungen reduziert sich demnach die Errungenschaft
des Berufungsklägers auf der einen Seite um Fr. 35‘750.-- (Wegfall Ersatzforderung
WEF-Beiträge gemäss Aufstellung der Vorinstanz in deren E. 4.7); auf der anderen
Seite erhöht sie sich um Fr. 61‘318.35 (Ersatzforderung Haus Investitionen während
Ehe gemäss Aufstellung der Vorinstanz in deren E. 4.7 neu Fr. 75‘443.60). Die Errun-
genschaft des Berufungsklägers wächst damit im Ergebnis um Fr. 25‘568.35 auf nun-
mehr Fr. 209‘410.50 an. Der Berufungsbeklagten steht somit aus Güterrecht unter Be-
rücksichtigung der ihr vom Berufungskläger geleisteten Prozesskostenvorschüssen
von total Fr. 10‘000.-- eine Ausgleichszahlung von Fr. 85‘928.65 zu (Fr. 209‘410.5 - Fr.
17‘553.20 = Fr. 191‘857.30 : 2 = 95‘928.65 - Fr. 10‘000.-- = 85‘928.65 oder
Fr. 73‘144.50 + Fr. 12‘784.15).
5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,
welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95,
104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht
(Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) vom 11. Februar 2009.
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des
Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei aufer-
legt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes we-
gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädi-
gung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste
einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Weil das Kantonsgericht das angefochtene Urteil abändert, hat es auch über die Pro-
zesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). In
Bezug auf den Kindesunterhalt ist die Änderung zugunsten des Klägers geringfügig, so
dass er hier und beim nachehelichen Unterhalt als unterliegend gilt (s. angefochtenes
Urteil E. 6). Im Güterrecht fällt die Heraufsetzung um Fr. 12‘784.15 merklicher höher
aus. Damit obsiegt die Beklagte erstinstanzlich insoweit nun zu ca. 4/5, weshalb diese
Kosten zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten aufzuerlegen sind (s. dazu im Üb-
rigen E. 6 des angefochtenen Urteils).
Vor Kantonsgericht werden sowohl Berufung als auch Anschlussberufung bloss teil-
weise gutgeheissen. Die Korrektur zugunsten des Berufungsklägers beim Kindesun-
terhalt fällt dabei, wie gesehen, bescheiden aus. Beim nachehelichen Unterhalt dringt
er mit seinen Begehren nicht durch. Beim Güterrecht bekam er zwar in einem Punkt
Recht, aufgrund der Anschlussberufung erfolgte indes eine zweite, gewichtigere Be-
richtigung zu seinen Ungunsten. Die Anschlussberufungsklägerin erreichte ihrerseits
eine gewisse Erhöhung der Ausgleichszahlung aus Güterrecht, welcher Betrag jedoch
immer noch weit unter ihren Begehren liegt. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den
Berufungskläger 2/3 und die Berufungsbeklagte 1/3 der Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens tragen zu lassen.
5.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Im Scheidungsverfahren wird nebst einer Gebühr von
Fr. 280.-- bis 9'600.-- (Art. 17 GTar) für die güterrechtliche Auseinandersetzung zusätz-
lich eine vom Streitwert abhängige Gebühr nach Art. 16 GTar erhoben.
Das Bezirksgericht hat in seiner E. 6.1 die Gebühren für das eigentliche Scheidungs-
verfahren samt übrigen Nebenfolgen (Fr. 2‘000.--) sowie für den Güterrechtsstreit
(Fr. 6‘100.--) korrekt bemessen und begründet, worauf verwiesen werden kann, zumal
dies weder in der Berufung noch in der Anschlussberufung beanstandet wurde. Da-
nach trägt der Kläger die Scheidungskosten im engeren Sinne von Fr. 2‘000.-- sowie
Güterrechtsstreitkosten von Fr. 6‘100.-- zu 4/5 bzw. Fr. 4‘880.--. Die Auslagen von
Fr. 450.-- sind ebenfalls zu 4/5 - und nicht vollumfänglich - vom Kläger zu tragen. Ihn
treffen somit zusammengerechnet Fr. 7‘240.-- (Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘880.-- + Fr. 360.--).
Für die restlichen Kosten von Fr. 1‘310.-- (Fr. 1‘220.-- + Fr. 90.--) hat die Beklagte auf-
zukommen. Nach Verrechnung mit den von den Parteien vor erster Instanz geleisteten
Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 7‘400.--; Beklagte Fr. 150.--) stellt das Bezirksgericht
dem Kläger den Fehlbetrag von Fr. 1‘000.-- in Rechnung; die Beklagte erstattet dem
Kläger Fr. 1‘160.-- für Kostenvorschüsse.
Im Berufungsverfahren mit Anschlussberufung wurde keine mündliche Verhandlung
durchgeführt. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich, wobei sich doch ver-
schiedene Fragen stellten, ohne dass diese indessen mit einem ausserordentlich gros-
sen Aufwand verbunden gewesen wären. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vor-
stehend angeführten Kriterien bei einem Streitwert von Fr. 146‘000.-- mit einem or-
dentlichen Rahmen von Fr. 4‘500.-- bis Fr. 18‘000.-- (Art. 16 GTar) und einem mögli-
chen Reduktions-Koeffizienten bis 60% (Art. 19 GTar) eine Gerichtsgebühr von
Fr. 8’500.-- angemessen. Diese wird zu 2/3 mit Fr. 5‘666.65 dem Berufungskläger und
zu 1/3 mit Fr. 2‘833.35 der Berufungsbeklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit den
geleisteten Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 6‘000.--; Berufungsbeklagte
Fr. 2‘500.--) erstattet die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Fr. 333.35.
5.2 Die anwaltlich vertretenen Parteien, welche eine Parteientschädigung beantragt
haben, haben Anspruch auf eine solche, die jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs
entsprechend zu reduzieren ist (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO;
vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 6 zu Art. 105 ZPO).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmenta-
rif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Scheidungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 1'100.--
bis 11'000.-- (Art. 34 GTar). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.-- bis Fr.
150‘000.-- erstreckt sich der Rahmen von Fr. 11'100.-- bis Fr. 15'400.-- (Art. 32 GTar).
Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60%
zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).
Nicht bemängelt wurde die erstinstanzlich auf Fr. 15‘800.-- bemessene Parteientschä-
digung (Fr. 3‘000.-- Honorar Scheidung, Fr. 11‘800.-- Honorar Güterrecht, Fr. 1‘000.--
Auslagen). Gemäss dem vorstehend in E. 5.1 festgelegten Verteilschlüssel stehen der
Beklagten Fr. 13‘240.-- (Fr. 3‘000.-- Scheidung, Fr. 9‘440.-- [4/5 von Fr. 11‘800.--] Gü-
terrecht und Fr. 800.-- [4/5 von Fr. 1‘000.--] Auslagen) und dem Kläger Fr. 2‘560.--
(2‘360.-- [1/5 von Fr. 11‘800.--] Güterrecht und Fr. 200.-- [1/5 von Fr. 1‘000.--] Ausla-
gen) zu.
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kri-
terien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Auf-
wands mit Haupt- und Anschlussberufung ohne mündliche Verhandlung, erachtet das
Kantonsgericht für beide Seiten eine volle Parteientschädigung von Fr. 6‘000.--, Ausla-
gen inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfah-
rensausgangs schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Fr. 4‘000.-- und
die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Fr. 2‘000.--.
Das Kantonsgericht erkennt
Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen; es ergeht demzufol-
ge folgendes Urteil:
Die nachstehenden Ziff. 1, 2, 5 (neue Ziff. 4 des vorliegenden Urteils), 6, 8 und 11
des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts A _________ vom 29. Juli 2016
[Z1 14 52] wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig:
Die am 6. Oktober 1995 vor dem Zivilstandsamt in Bürchen abgeschlossene Ehe
zwischen Y _________, des B _________, und X _________, des C _________,
wird geschieden.
Folgender Vergleich vom 3. Oktober 2014 wird zum Urteil erhoben:
"1. Die gemeinsame Tochter D _________ wird unter die gemeinsame elterliche Sor-
ge gestellt. Die Obhut obliegt der Mutter."
Jede Partei verbleibt Eigentümerin der sich in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaf-
ten, Gegenstände, wie Mobiliar, Inventar, Fahrzeuge, Bankkonti und Lebensversiche-
rungen.
Die BVG Sammelstiftung E _________, wird nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
richterlich angewiesen, vom Vorsorgekonto von X _________ (Vertrags-Nr. xxx;
AHV-Nr. xxx) Fr. 91‘149.45 auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto von Y
_________ (AHV-Nr. xxx) zu überweisen.
teientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen).
Der von X _________ für seine Tochter D _________ monatlich auf den ersten
jeden Monats vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag von Fr. 875.-- zuzüglich Ausbil-
dungszulagen wird ab dem 1. Juli 2018 auf Fr. 800.-- zuzüglich Ausbildungszula-
gen herabgesetzt.
X _________ bezahlt Y _________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen
monatlich auf den ersten jeden Monats vorauszahlbaren nachehelichen Unter-
haltsbeitrag wie folgt:
a)
Fr. 1'867.50 bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung der Toch-
ter D _________.
b)
Fr. 2‘305.-- nach Abschluss der Ausbildung von Tochter D _________ bis
zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Ehegattin.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern werden entsprechend
dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Februar
2010, Basis Dezember 2005 = 100) angepasst, sobald der Index um 5 Punkte
steigt bzw. fällt. Diese Indexierung ist nur geschuldet, wenn der unterhaltspflichtige
X _________ den Teuerungsausgleich ausbezahlt resp. vergütet erhält.
X _________ bezahlt Y _________ per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche
eine Ausgleichszahlung von Fr. 85‘928.65. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zahlung fällig.
Die Gerichtskosten erster Instanz von Fr. 8'550.-- (Gebühr Fr. 8100.--, Auslagen
Fr. 450.--) werden X _________ im Umfang von Fr. 7'240.-- und Y _________ im
Umfang von Fr. 1'310.-- auferlegt. Diese werden mit den geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet und der Saldo von Fr. 1'000.-- dem Kläger durch das Be-
zirksgericht in Rechnung gestellt. Y _________ bezahlt X _________ für geleiste-
te Kostenvorschüsse Fr. 1'160.--.
X _________ bezahlt Y _________ für das Verfahren Z1 14 52 vor Bezirksgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 13‘240.--.
Y _________ bezahlt X _________ für das Verfahren Z1 14 52 vor Bezirksgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2‘560.--.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 8‘500.--,
werden X _________ zu 2/3 mit Fr. 5‘666.65 und Y _________ zu 1/3 mit
Fr. 2‘833.35 auferlegt.
Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen erstattet Y _________
X _________ Fr. 333.35.
X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 4‘000.-- (MwSt. und Auslagen inkl.).
Y _________ bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 2‘000.-- (MwSt. und Auslagen inkl.).
Sitten, 13. September 2018